Vermögensgrenzen für Blindenhilfe gestiegen

Am 1. April 2017 ist der Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe angehoben worden. Die Höhe der so genannten kleineren Barbeträge, die bei der Vermögensanrechnung ausgenommen bleiben, ist für leistungsberechtigte Personen von bisher 2.600 auf 5.000 Euro angehoben worden.

Auch Ehe- und Lebenspartner, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sind, erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro. Für Unterhaltsberechtigte, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten, erfolgt eine Anhebung auf 500 Euro.

Diese Erhöhung gilt für alle Bezieher von Sozialhilfe. Damit profitieren auch Menschen, die aufstockend zu ihrem Landesblindengeld Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhalten. So beträgt der Schonbetrag bei einem Ehepaar künftig 10.000 Euro. Hat das Paar zwei unterhaltsberechtigte Kinder, steigt der Betrag auf 11.000 Euro.

„Wir begrüßen die Anpassung der Vermögensgrenzen“, sagt DBSV-Präsidentin Renate Reymann. „Unserer Ansicht nach gehört die Blindenhilfe aber raus aus der Sozialhilfe. Wir fordern weiterhin, dass für die Blindenhilfe die gleichen Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten, wie sie durch das Bundesteilhabegesetz für die Eingliederungshilfe festgelegt wurden.“