Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Themenbereich "Teilhabe an Bildung und Beruf"

Maßnahmenvorschlag: Potentiale behinderter Kinder erschließen

  • Maßnahmenvorschlag zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention
  • Umsetzungsmöglichkeit: BMAS
  • Zeitliche Perspektive: kurzfristig möglich

Der Vorschlag:

Schwerbehinderte Schüler benötigen sehr häufig Fördermaßnahmen oder sächliche und personelle Hilfen, auf die sie im Rahmen der geltenden Schulgesetze keine individuell einklagbaren Rechte haben, die aber unbedingt für die Teilhabe am schulischen Bildungssystem erforderlich sind weshalb sie explizit auch in Art. 24 BRK Eingang gefunden haben. Eigentlich sollen in diesen Fällen die Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII) zum Tragen kommen. Wo dies jedoch aktuell nicht befriedigend gelingt, möchten wir im Folgenden besonders darlegen:

In Zusammenhang mit einer vorhandenen Schwerbehinderung ist auf die Vermittlung von Arbeitstechniken, Fähigkeiten zur möglichst selbstständigen Lebensführung und sozialer Kompetenzen besonderes Augenmerk zu legen. Gerade die notwendigen zusätzlichen Förderungen in diesem Bereich werden jedoch sehr häufig nicht als „Teil der Schulbildung“ anerkannt und dementsprechend wird deren Finanzierung durch die zuständigen Kostenträger (Eingliederungshilfeträger oder GKV) verweigert oder zumindest sehr restriktiv gehandhabt. Praktisches Beispiel: Ein Integrationshelfer, der täglich einem Schüler beim Mittagessen die Mahlzeit mundgerecht zubereitet wird über die Eingliederungshilfe (§ 54 i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) finanziert, während die Trainingsmaßnahme, die es dem schwerbehinderten Schüler ermöglicht, künftig selbstständig zu essen, gar nicht oder nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.

Bei der Gestaltung des Lernumfeldes muss der festgestellte Förderbedarf durch die Gestaltung des Unterrichts, durch die Auswahl der einzusetzenden Lehr- und Lernmittel, Hilfsmittel und Medien sowie durch die Zurverfügungstellung entsprechender personeller Ressourcen angemessen und für die Familien Mittelneutral berücksichtigt werden. Dies bedeutet im Übrigen auch, dass gewährleistet wird, dass alle schwerbehinderten Schüler auch am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft, d.h. an Schularbeitsgemeinschaften, Klassenausflügen und Exkursionen etc. Teilnehmen können. Diese Hilfen dürfen nicht unter dem Wirtschaftlichkeitsaspekt und schon gar nicht an „Sozialhilfemaßstäben“ bewertet werden, sondern müssen nach pädagogischer Notwendigkeit mittelneutral für die Familien schnell zur Verfügung gestellt werden.

Zu beheben sind diese Mängel nur, wenn entweder die entsprechenden Ansprüche aus dem „Sozialhilferecht“ ausgeklammert und an anderer Stelle neu geregelt werden oder zumindest dort großzügig vom Einkommens- und Vermögenseinsatz freigestellt werden.

Mindestens notwendig im letztgenannten Sinne wären die Erweiterung des § 92 Abs. 2 SGB XII, z.B.  auf Maßnahmen und Hilfen zur Erleichterung des Schulbesuches über die Schulpflicht hinaus. Weiterhin ist dann eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass auch sogenannte andere Hilfsmittel i. S. v. § 9 der Eingliederungshilfe-VO als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 92 Abs. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden.

Berlin, 30.11.2010

gez. Bethke, gez. Dr. Richter

Für:

  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. und
  • Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V.

Maßnahmenvorschlag: Potentiale junger Menschen erschließen

  • Maßnahmenvorschlag zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention
  • Umsetzungsmöglichkeit: BMAS
  • Zeitliche Perspektive: kurzfristig möglich

Der Vorschlag: Nach der Schule dürfte der Fall, dass jemand eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und anschließend ein Leben lang in ein und demselben Betrieb beschäftigt ist, heute und in der Zukunft Seltenheitswert besitzen. Erwartet werden stattdessen ein hohes Maß an Flexibilität, eine breit angelegte Ausbildung, Erfahrungen in verschiedensten Bereichen, die durch freiwillige Praktika oder auch Auslandsaufenthalte erworben werden, eine ständige Bereitschaft neue Qualifikationen zu erwerben und folgerichtig ist - auch in Art. 24 BRK - der Begriff „Lebenslanges Lernen“ in aller Munde. Längst ist es nichts Außergewöhnliches mehr, nach der Schule z.B. eine Banklehre zu machen, dann eine Weile zu arbeiten und später ein Studium der Betriebswirtschaft durchzuführen. In den Universitäten wird dieser - an den Erfordernissen des globalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes orientierte - Prozess im Wege der Implementierung international anerkannter Bachelor- und Masterstudiengänge forciert.

In der Praxis stellen diese Erfordernisse für behinderte Menschen oft unüberwindbare Hürden dar, und zwar nicht, weil sie nicht bereit wären, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen, sondern, weil die hierzu behindertenspezifisch notwendige Hilfe - insbesondere die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII - in bestimmten Bereichen aktuell überhaupt nicht gewährt wird bzw. die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche mit langwierigen gerichtlichen Verfahren verbunden ist.

Primäre Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - und dabei unter anderem auch die Ausübung eines angemessenen Berufes - zu ermöglichen. Damit verbunden ist natürlich auch die Ausbildung für eine solche Tätigkeit. Als „angemessen“ wird von den Sozialhilfeträgern derzeit in der Praxis fast lückenlos lediglich der erste erworbene berufsqualifizierende Abschluss angesehen, unabhängig davon, ob dieser den tatsächlichen Fähigkeiten des Antragstellers entspricht, eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt bietet oder auch eine zukünftige Erwerbstätigkeit sichern kann. Nicht stringent verlaufende Bildungskarrieren - wie sie durch das Prinzip des lebenslangen Lernens bedingt sind - sind damit im Rahmen der Eingliederungshilfe generell nicht förderungsfähig.

Zurückzuführen ist diese restriktive Förderungspraxis unter anderem auf den Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 60 SGB XII, in dem es heißt: „… der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist …“. Die „Erforderlichkeit“ wird i.d.R. dann verneint, wenn es sich um eine Folge- oder Zweitausbildung handelt, also immer dann, wenn bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde.

Eine Klarstellung in einem neu hinzuzufügenden Satz 2 des Abs. 2 des § 13 wäre hier angezeigt, um unterbrochene oder nicht geradlinig verlaufende Bildungsmaßnahmen förderungsfähig zu machen. Neu hinzuzufügen wäre darüber hinaus ein Absatz 3, der die Förderungsfähigkeit von Zweitausbildungen konkretisiert. Eine Orientierungshilfe könnte an dieser Stelle § 7 Abs. 2 des BAföG bieten, der durch seinen Wortlaut zu einer restriktiven - aber bewährten - Förderungspraxis führt und so Missbrauchsbestrebungen vorzubeugen vermag.

Berlin, 30.11.2010

gez. Bethke, gez. Dr. Richter

Für:

  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. und
  • Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V.

Leitfaden für Akteure der Blinden- und Sehbehindertenverbände für den Bereich „Hochschulbildung“

1. Einführung

Artikel 24 der UN-BRK regelt das Recht auf Bildung, wobei sich der fünfte und zugleich letzte Absatz dieses Artikels auch auf Hochschulbildung bezieht. Demnach stellen die Vertragsstaaten sicher, „dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsstaaten angemessene Vorkehrungen treffen.

Die Umsetzung des Artikels 24 wurde und wird mit dem Fokus auf „Inklusive Schule“ intensiv diskutiert und mündet in zahlreichen Forderungen, wie sie beispielsweise in aggregierter Form in den „Forderungen des Deutschen Behindertenrates (DBR) für einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“ formuliert sind. Positiv ist dabei, dass die Kernforderungen der Verbände und Interessenvertretungen aus dem Bereich „Studium und Behinderung“ im DBR-Forderungskatalog enthalten sind.

Unabhängig von der UN-BRK hat sich das deutsche Hochschulsystem im Zuge der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Hochschulraums („Bologna-Prozess“) grundlegend gewandelt. In den Diskussionen um Exzellenz, Profilbildung, Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit von Hochschulen hat die Sicherung von Chancengleichheit für Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende mit Behinderungen lange keine Rolle gespielt, obwohl sich die Situation für Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende mit Behinderungen durch den Übergang auf zweistufige Studiensystem faktisch verschlechtert.

Auf diese Entwicklungen hat im Hochschulbereich insbesondere die Hochschulrektorenkonferenz reagiert, die mit „Eine Hochschule für Alle“ auf der 6. Mitgliederversammlung am 21. April 2009 eine wegweisende Empfehlung zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit verabschiedet hat. Die UN-BRK kann nunmehr die Umsetzung der HRK-Empfehlung beflügeln und dabei sowohl auf die Herstellung von „Zugänglichkeit“ im Sinne des Artikels 9 als auch auf das Treffen angemessener Vorkehrungen im Sinne des Artikels 2 UN-BRK zielen.

2. Forderungen der Blinden- und Sehbehindertenverbände sowie weiterer Akteure in Bezug auf den Hochschulbereich

Der DVBS hat sich in den letzten Jahren bei Forderungen, die sich auf den Hochschulbereich beziehen, auf Schwerpunkte konzentriert und dabei eng mit anderen Verbänden kooperiert. Die drei zentralen verbandsübergreifenden Forderungen sind im Papier „Auf dem Weg zu einer ‚Hochschule für Alle’ - Bausteine für die Herstellung chancengleicher Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Hochschulbildung" des Bündnisses Barrierefreies Studium vom August 2010 dargelegt. Nachstehend sind diese Forderungen kurz skizziert:

(1) Zugang zu Hochschulbildung
Die Länder und die Hochschulen müssen umfassende Nachteilsausgleichsregelungen für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudiengängen sowie zu anderen postgradualen Qualifizierungsoptionen rechtlich verankern, um die durch veränderte Zulassungsbedingungen neu entstandenen Teilhabedefizite auszugleichen. Solche Nachteilsausgleiche beziehen sich sowohl auf die Zugangsvoraussetzungen als auch auf Auswahlkriterien und Auswahlverfahren. Ergänzend sollten angemessene Härtequoten beim Zugang zu Bachelor- und zu Masterstudiengängen für mehr Chancengleichheit sorgen.

(2) Studiengestaltung und Prüfungen
Die Hochschulen müssen umfassende Nachteilsausgleiche rechtlich verankern, die eine bedarfsgerechte und diskriminierungsfreie Studiengestaltung ermöglichen, um die neu entstandenen Teilhabedefizite auszugleichen. Solche Nachteilsausgleiche beziehen sich auf die Vorgaben für den Workload, die inhaltliche und zeitliche Struktur des Studiums sowie eine behinderungs- oder krankheitsbedingt notwendige Unterbrechung des Studiums. Auch die bereits bestehenden Regelungen zu Nachteilsausgleiche in Bezug auf Prüfungsleistungen und Prüfungsfristen müssen überprüft und gegebenenfalls an die veränderte Situation angepasst werden.

(3) Finanzierung notwendiger personeller und technischer Unterstützung
Für Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen sowie für Doktorandinnen und Doktoranden ist eine bedarfsdeckend und diskriminierungsfrei gestaltete Studienfinanzierung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Finanzierung personeller und technischer Hilfen, die für die Durchführung des Studiums notwendig sind. Solche behinderungsbedingten Mehrbedarfe müssen für alle Ausbildungsabschnitte im In- und Ausland einkommens- und vermögensunabhängig gedeckt werden. Die bisherige Praxis, bei der das Vorhandensein von Vorqualifikationen fast immer zu einem Wegfall von Ansprüchen führt und bei der zudem nur verbindlich vorgeschriebene Studienbestandteile als förderungsfähig gelten, muss aufgegeben werden. Das bisherige Sozialleistungssystem (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule nach dem SGB XII) muss vielmehr an moderne Bildungs- und Berufsbiographien angepasst oder in ein „passenderes“ System überführt werden.

Die beiden ersten Forderungen sind auf Länder- und Hochschulebene umzusetzen, bei der dritten Forderung muss die Umsetzung möglicherweise auf Bundesebene erfolgen. Allerdings haben die Länder erheblichen Spielraum bei der Umsetzung der Regelungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule. Eine Forderung für einen Aktionsplan könnte sich somit auf die Gestaltung der Anwendungspraxis beziehen.

Neben diesen drei Kernforderungen gibt es eine Reihe weiterer Bereiche, die in Aktionspläne auf Landesebene einfließen können. Die wichtigste dieser weiteren Forderungen ist die Verankerung des Amtes einer oder eines Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen in den Landeshochschulgesetzen. Das Amt sollte mit Beteiligungs- und möglicherweise auch mit Vetorechten sowie mit Ressourcen ausgestattet werden. Eine relativ umfassende Regelung enthält beispielsweise das Hamburgische Hochschulgesetz (§ 88 HmbHG). Als Orientierungshilfe können insbesondere die in den Landeshochschulgesetzen enthaltenen Regelungen über die Gleichstel-lungsbeauftragten der Hochschulen dienen. Weitere mögliche Forderungen sind nachstehend genannt:

  • Barrierefreie Wahrnehmbarkeit und Nutzbarkeit aller Informations- und Kommunikationsangebote und -prozesse im Studienalltag (Lehr- und Studienmaterialien, Literaturversorgung, studienbezogene Informationen, Sprechstunden, Zulassungs-, Prüfungs- und andere relevante Verwaltungsverfahren)
  • Arbeitsplätze oder Arbeitsräume mit spezifischer Ausstattung für blinde und sehbehinderte Studierende

3. Empfehlung für das Vorgehen der Akteure der Blinden- und Sehbehindertenverbände

Als Erstes sollte eine Analyse der Situation auf Landesebene, insbesondere der relevanten Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes und des Landeshochschulzulassungsgesetzes erfolgen. Nur auf dieser Basis ist die Formulierung landesspezifischer Forderungen möglich. Dabei sollte Folgendes geprüft werden:

  • Gibt es eine Härtequote für die Zulassung zu Bachleor- und sonstigen grundständigen sowie für die Zulassung zu Masterstudiengängen?
  • Gibt es nachteilsausgleichende Regelungen in Bezug auf die Gestaltung von Auswahlverfahren und Auswahlkriterien?
  • Gibt es eine „angemessene“ Formulierung zu Gunsten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sowie von Studierenden mit Behinderungen in Aufgabenkatalog der Hochschulen?
  • Sind Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen angemessen verankert?
  • Ist das Amt der oder des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen im Landeshochschulgesetz verankert und wenn ja, ist es angemessen verankert (Rechte, Ressourcen)?

Nach der Analyse können dann konkrete Forderungen formuliert werden, die sich insbesondere an das zuständige Landesministerium richten sollten.

Als Zweites kann möglicherweise noch eine Analyse der Angebote der Hochschulen, der Hochschulbibliotheken und der Studierendenwerke erfolgen. Hier ist eine fundierte Analyse besonders wichtig, da es oftmals latente Konflikte in Bezug auf folgende Punkte gibt:

  • Was ist Aufgabe des Landes und was ist Aufgabe der Hochschulen? So verweisen die Träger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII häufig auf die Hochschulen, um individuelle Anträge von Studierenden abzuwenden oder abzulehnen.
  • Wie ist die Aufgabenteilung zwischen Hochschulen und Studentenwerken? An einzelnen Hochschulorten haben sich unterschiedliche Strukturen gebildet, wobei es sowohl Angebotsdefizite als auch partiell Doppelstrukturen geben kann. Die Qualität des jeweiligen Angebots hängt häufig von den Personen und nicht nur von der strukturellen Verankerung ab.

Die Tücke liegt somit im Detail, was eine Analyse sehr aufwändig macht. Daher ist zu empfehlen, sich bei Forderungen auf Inhalte zu beziehen und die organisatorische Umsetzung offen zu lassen. Nachstehend ein Beispiel: Die Forderung „Blinde und sehbehinderte Studierende erhalten Studienmaterialien in für sie wahrnehmbarer Form“ kann durch jede einzelne Hochschule, hochschulübergreifend oder vom Studierendenwerk im Auftrag des Landes oder der Hochschulen umgesetzt werden. Denkbar wäre aber auch, dass die Selbsthilfe ein Angebot zur Verfügung stellt, dass von Land finanziert wird.

Vor Ort gibt es meist nur wenige oder gar keine Personen, die über vertiefte Kenntnisse über die Situation im Hochschulbereich verfügen. Es ist daher zu empfehlen, sich so früh wie möglich an die Geschäftsstelle des DVBS in Marburg zu wenden und sich geeignete Ansprechpersonen benennen zu lassen. Sofern jedoch sehr kurzfristig Forderungen erhoben werden müssen und keine Zeit für eine Analyse bleibt, könnte auch Folgendes gefordert werden:

Einem entsprechenden Brief oder einer entsprechenden E-Mail sollten dann beide Papiere beigefügt werden.

4. Liste der im Text erwähnten Dokumente sowie weitere Links

Die beiden zentralen Papiere stehen wie nachstehend zum Download bereit:

Die Word-Version kann in der Geschäftsstelle des DVBS in Marburg oder bei Dr. Maike Gattermann-Kasper (Maike.Gattermann-Kasper(at)uni-hamburg.de) angefordert werden.

Im Webportal der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks ( Externer Link http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06601) finden Sie Grundlagentexte zum Thema „Studium und Behinderung“. Besonders wichtig sind die ersten fünf Rubriken:

  • Empfehlungen der HRK und KMK
  • Arbeitshilfen für Beauftragte und Berater/innen in Hochschulen und Studentenwerken
  • Arbeitshilfe der IBS für Gutachter/innen der Akkreditierungsagenturen
  • Empfehlungen des Beirats der IBS 
  • Beschlüsse des Deutschen Studentenwerks

Gesetzestexte (Bundesrecht) finden Sie unter  Externer Link http://www.gesetze-im-internet.de/. In den Bundesländern gibt es ebenfalls Gesetzessammlungen, die in der Regel über die „Stichworte „Landesrecht“ und „Name des Landes“ gesucht werden können, nachstehend beispielhaft für das Land Hessen:  Externer Link http://www.hessenrecht.hessen.de/

 

Dr. Maike Gattermann-Kasper, Mitglied im Arbeitskreis Nachteilsausgleiche des  Externer Link Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. - DVBS

Qualitätsoffensive SGB II

Mehr Qualität ins SGB II bringen - Chancen auf berufliche Teilhabe für behinderte Menschen verbessern

Die Arbeitslosenquote behinderter Menschen entwickelt sich unbefriedigend. Für den Bereich blinder und sehbehinderter Menschen muss geschätzt werden, dass rund 25.000 Betroffene dauerhaft im SGB II Bezug verweilen. Es gilt, diesem Personenkreis neue Türen zu öffnen. Dies kann geschehen, indem der fehlenden Geltung des § 104 Abs. 4 SGB IX für den Rechtskreis SGB II abgeholfen wird.


Diese Norm besagt: „Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in Teil 2 und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.“


Diese Regelung hat sich zweifellos bewährt, um Arbeitslosigkeit, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit behinderter Menschen erfolgreich zu bekämpfen. Es ist im Grunde nicht nachvollziehbar, dass sie mit der Einführung des Sozialgesetzbuches II nicht - wenigstens sinngemäß - auf die Grundsicherungsbehörden ausgedehnt worden ist.


Die Behindertenverbände müssen leider feststellen, dass in den ARGEN und in den optierenden Kommunen oftmals die Beratung, Betreuung und Vermittlung im Vergleich zur Zeit vor SGB II und zu derjenigen in den Agenturen für Arbeit defizitär ist. Dies gilt extrem für Menschen mit selteneren Behinderungen, wie Blindheit oder Sehbehinderung. Angesichts der Tatsache, dass mittlerweile sechs bis sieben von zehn arbeitslosen Personen - auch behinderte und schwerbehinderte Menschen - dem Rechtskreis SGB II zuzurechnen sind, erscheint dies sowohl sozial wie auch wirtschaftlich fahrlässig.


Das Behinderten- und Rehabilitationsrecht ist komplex. Dieser Umstand und die Fähigkeit, (schwer)behinderte Menschen erfolgreich in Arbeit zu bringen, bedarf großer Erfahrung. Die Chance auf Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben hängt nicht zuletzt ab von der Qualität der Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungsleistung der SGB II-Träger. Damit diese Qualität flächendeckend (wieder) entstehen kann, braucht es die nötige strukturelle Vorgabe. Wir bitten darum, diesem Umstand Rechnung zu tragen und bei der bevorstehenden Überprüfung der Arbeitsmarktinstrumente entsprechend zu handeln.

 
Berlin, 18. Januar 2011

gez. Andreas Bethke, DBSV-Geschäftsführer

Sicherung und Ausbau unterstützter betrieblicher Ausbildungsverhältnisse

Sicherung und Ausbau der betrieblich unterstützten Ausbildung blinder und sehbehinderter junger Menschen

Derzeit werden von den Berufsbildungswerken Soest, Stuttgart und Chemnitz bundesweit ca. 40 junge Menschen mit Sehbeeinträchtigung in betrieblichen Ausbildungen unterstützt. Künftig sollen diese Maßnahmen einem Ausschreibungsverfahren unterworfen werden. Das „Netzwerk für berufliche Teilhabe“, zu dem sich die Selbsthilfeorganisationen und Einrichtungen des Blinden- und Sehbehindertenwesens zusammengeschlossen haben, sieht darin eine doppelte Gefahr: Es sieht sowohl die betroffenen Ausbildungsverhältnisse als auch den Bestand der drei Know-how-Zentren (BBW) für blinde und sehbehinderte Menschen gefährdet.

  • Die Erfahrung der drei Berufsbildungswerke zeigt, dass der Beschulung bei Ausbildungsverhältnissen vor Ort eine besondere Rolle zukommt. In der Regel gibt es für die Begleitung in den Berufsschulen keine Erfahrung und keine Ressourcen. Auf Grund der geringen Zahl an Teilnehmern und der breiten Streuung ist auch nicht zu erwarten, dass sich dafür eine Fachlichkeit entwickeln kann. Blinde und sehbehinderte Berufsschüler sind aber auf die fachgerechte Aufbereitung des Lehrstoffes und eine behinderungsadäquate Gestaltung des Unterrichts angewiesen. Deshalb haben sie entweder einen hohen Unterstützungsbedarf vor Ort oder sie besuchen auch in der betrieblich unterstützten Ausbildung die Förderberufsschulen der beteiligten Berufsbildungswerke. Dies ist ein wesentliches Element für einen erfolgreichen Abschluss. 
  • Gerade die wohnortnahe Ausbildung erfordert auch ein weitgefächertes betriebliches Unterstützungs-Know-how, wie es in den vergangenen Jahrzehnten von den drei BBW für blinde und sehbehinderte Menschen entwickelt wurde. Vor diesem Hintergrund kann dann vor Ort der speziell qualifizierte Case Manager entscheiden, welche Ressourcen aktuell benötigt werden. Zum Beispiel, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Mobilitätslehrern, Sehhilfenberatern, Augenoptikern, besonders geschulten Ausbildern, EDV-Spezialisten mit Kenntnissen der behindertenspezifischen Computerperipherie den erfolgreichen Fortgang der Ausbildung sicher stellen können. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt dabei ein Hilfsmittelpool, welcher zeitnah zur Verfügung gestellt werden kann.
  • Wie wir aus Studien wissen, können sich nur 2 % der Arbeitgeber vorstellen, blinde Menschen zu beschäftigen. Entsprechend besteht auch bei den Ausbildungs-betrieben und den dortigen Mitarbeitern ein hoher Respekt vor dieser Aufgabe. Es ist für Menschen ohne Sehbeeinträchtigung schwer einzuschätzen, was blinde und sehbehinderte Menschen in welcher Zeit, mit welchem Unterstützungsbedarf und in welcher Intensität leisten können. Dadurch sind Fehleinschätzungen und Missverständnissen Tür und Tor geöffnet. Dies zu moderieren, ist die Aufgabe der Know-how-Zentren für blinde und sehbehinderte Menschen mit ihren erfahrenen Case Managern.
  • Betriebe sind eher bereit, junge Menschen mit Sehbehinderung auszubilden, wenn sie zum einen Vertrauen in die angebotene Unterstützungsleistung haben und zum anderen sicher sein können, dass im Falle des Scheiterns die begonnene Ausbildung notfalls entweder verzahnt oder in einem Know-how-Zentrum fortgesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund sind wir der Auffassung, dass sich gerade die Unterstützungsleistungen bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nicht für eine Ausschreibung eignen. Vielmehr sollten die bestehenden Know-how-Zentren auf der Basis weiterhin preisverhandelter Maßnahmen in die Lage versetzt werden, mehr Ausbildungsverhältnisse vor Ort zu unterstützen. Dafür sollten geeignete Instrumente entwickelt werden und es sollte im Interesse einer nachhaltigen Qualitätssicherung darauf geachtet werden, dass in Anbetracht der geringen Zahl blinder und sehbehinderter Auszubildender die Anzahl der von einem Know-how-Zentrum unterstützten Personen nicht weiter abgesenkt wird.

 

Berlin, 02.05.2011

gez. A. Bethke

 

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