Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Themenbereich Gesundheit

Angemessene Versorgung mit Sehhilfen durch die Krankenversicherung

Grundsätzlich gilt im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach dem Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V) das sog. Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass Versicherte einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittels haben und nicht etwa Zuschüsse erhalten.

Für den gesamten Bereich der Sehhilfenversorgung wird dieser Grundsatz in zweierlei Hinsicht eingeschränkt:

1.     Nicht alle gesetzlich Krankenversicherten haben Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Vielmehr wird der anspruchsberechtigte Personenkreis in § 33 Abs. 2 bis 4 SGB V näher definiert, wodurch ein großer Teil erheblich sehgeschädigter Menschen von der Sehhilfenversorgung ausgeschlossen wird.

Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen haben:

 

  • grundsätzlich Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie
  • Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Von einer derartigen Sehbeeinträchtigung ist dann auszugehen, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge = 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld auf 10 Grad bei zentraler Fixation eingeschränkt ist.

Aufgrund der Tatsache, dass bei der Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht auf den eigentlichen, sondern auf den mit bestmöglicher Korrektur gemessenen Visus – also bei Zuhilfenahme von Brillengläsern oder Kontaktlinsen – abgestellt wird, werden zahlreiche Versicherte von Leistungen der GKV ausgeschlossen, die tatsächlich über eine schwerwiegende Sehbeeinträchtigung verfügen und dringend auf Sehhilfen angewiesen sind. Beispiel: Ein Patient, der aufgrund einer fehlenden Linse über einen Visus von 0,05 verfügt, bei Nutzung einer Brille mit hoher Dioptrinzahl aber 35 % sieht, ist nach aktueller Gesetzeslage von der Sehhilfenversorgung ausgeschlossen. Ist dieser Versicherte finanziell nicht in der Lage, die für die Sehhilfenversorgung entstehenden erheblichen Kosten (mehrere 100 Euro) selbst zu finanzieren, wird er erheblich in seinen Teilhabemöglichkeiten eingeschränkt.

2.     Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Krankenkassen in § 36 SGB V die Möglichkeit eingeräumt, für bestimmte Hilfsmittel – und hierzu zählen insbesondere auch Sehhilfen - Festbeträge festzusetzen. Das bedeutet, dass diejenigen Versicherten, die überhaupt Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen haben, diese grundsätzlich nur bis zur maximalen Höhe des jeweils geltenden Festbetrages erstattet bekommen.

 

Mit diesem Mittel wollte der Gesetzgeber den steigenden Kosten der Hilfsmittel entgegenwirken, um das Leistungssystem der GKV funktionsfähig zu halten, keineswegs aber die berechtigten Interessen der Versicherten auf eine ausreichende Hilfsmittelversorgung unterlaufen. So ist zumindest nach der Auffassung des Bundessozialgerichts die Einführung der Festbeträge zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.01.2003 - Az.: B 3 KR 7/02 R). Das Bundesverfassungsgericht betont dann auch, dass im Hilfsmittelsektor stets eine Versorgung mit ausreichenden, zweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung gewährleistet bleiben muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 – Az.: 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95), d. h., das Sachleistungsprinzip soll den Versicherten also auch mit der Festbetragsregelung erhalten bleiben – zwar im unteren Preissegment, dies jedoch bezogen auf das jeweils benötigte ausreichende und zweckmäßige Hilfsmittel. Diese Ausführungen entsprechen nach unserer Auffassung auch einer UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) konformen Auslegung, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 25b und Art. 26 Abs. 3 BRK (Leistungen zum Ausgleich von Behinderungen).

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass mit den geltenden Festbeträgen im Bereich der Sehhilfenversorgung eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung ohne eine Eigenbeteiligung der Versicherten in der Regel nicht möglich ist.

Dies ist zum einen darauf zurück zu führen, dass seit Einführung der Festbeträge keine Anpassung an die allgemeine Preissteigerung in diesem Sektor erfolgte. Zum anderen waren die Festbeträge für Sehhilfen aber auch zu einer Zeit eingeführt worden, in der die oben skizzierte Beschränkung der anspruchsberechtigten Personen noch nicht galt. Für den Großteil der Versicherten waren die Festbeträge damals ausreichend, noch nie aber für die „Härtefälle“, die nun einzig noch versorgungsberechtigt sind.

Auch wenn das Bundessozialgericht zwischenzeitlich deutlich gemacht hat, dass der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenversicherung nicht begrenzt, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht, wird dieser Grundsatz von den meisten Krankenkassen nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Versicherten entweder sehr hohe Zuzahlungen leisten oder in langwierigen und zermürbenden Rechtsstreitigkeiten um eine Kostenerstattung kämpfen müssen. Die Versicherten, die aus finanziellen Erwägungen selbst nicht in Vorleistung treten können, müssen unter diesen Umständen mehrere Jahre auf eine medizinisch notwendige Sehhilfenversorgung warten.

Besonders akut stellt sich das Problem der unzureichenden Festbeträge zudem bei Kindern dar, die nicht selten auf besonders teure Sonderanfertigungen angewiesen sind und bei denen es schon in der Natur der Sache liegt, dass eine häufige Neuanschaffung erforderlich wird.

Es bedarf aus diesem Grund zwingend einer Reform der Regelungen in Bezug auf die Sehhilfenversorgung.

Zur Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises darf zum einen nicht weiterhin der korrigierte Visus maßgeblich sein, sondern es ist vielmehr der gleiche Maßstab, wie bei der Hörgeräteversorgung anzusetzen, wo es allein um den Ausgleich einer tatsächlich vorhandenen Einschränkung und um die Möglichkeiten der Verbesserung des Hörvermögens geht. Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines versorgungsrechtlichen Anspruches gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung muss zukünftig generell der Grad der Funktionsbeeinträchtigung ohne Korrektur durch ein Hilfsmittel sein. Zum anderen sind die geltenden Festbeträge an das aktuelle Preisniveau für eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung anzupassen.

 

Berlin, den 10. Januar 2011

 

gez. Andreas Bethke
Geschäftsführer des DBSV

Erlass von Vorschriften zur barrierefreien Ausgestaltung von Medizinprodukten für Menschen mit Diabetes

Jährlich erblinden rund 8.000 Menschen in Deutschland an den Folgen eines Diabetes. Für diesen Personenkreis besteht eine lebensbedrohliche Versorgungslücke.

Diabetikerinnen und Diabetiker müssen mehrmals täglich ihren Blutzucker messen und ihre Insulinzufuhr exakt dosieren. Anderenfalls drohen Folgeerkrankungen, wie Durchblutungsstörungen, Nervenentzündungen, Nierenfunktionsstörungen, die zu weiteren Einschränkungen, Amputationen, ja zum Tode führen können.

Für erblindete Diabetikerinnen und Diabetiker ist die Situation dramatisch. Es gibt für sie kaum bedienbare Medizinprodukte, die für die Selbsttherapie erforderlich sind. Und die Situation verschlechtert sich weiter: Aktuell wurden drei einigermaßen bedienbare „sprechende“ Blutzuckermessgeräte vom Markt genommen. Für das einzige wirklich barrierefreie Gerät hat die Firma Roche bereits die Einstellung der Teststreifenproduktion angekündigt. Dann können sich blinde Diabetikerinnen und Diabetiker tatsächlich nicht mehr selbst den Blutzucker messen. Auch die Insulinpens zur Dosierung der Insulingabe sind nur selten mit für blinde Menschen bedienbaren Dosierknöpfen ausgestattet, eine außer Haus barrierefrei bedienbare „sprechende“ Insulinpumpe gibt es überhaupt nicht und die einzige immerhin mit Computer bedienbare Insulinpumpe wurde wegen eines Firmenverkaufs vom Markt genommen.

Ohne barrierefreie und damit für blinde Diabetikerinnen und Diabetiker bedienbare Medizinprodukte, ist dieser Personenkreis davon ausgeschlossen, den Umgang mit seiner Erkrankung auf der Basis des aktuellen technischen Standes selbst in die Hand zu nehmen. Er ist in Gefahr, erhebliche Folgeschäden zu erleiden und zudem auf ständige fremde Hilfe angewiesen.

Erforderlich sind deshalb konkrete Vorschriften zur barrierefreien Ausgestaltung von Medizinprodukten für Diabetiker. Wie effektiv eine solche Ausgestaltung geschehen kann, beweist das bereits oben erwähnte Blutzuckermessgerät der Firma Roche, das mit der Expertise der Diabetesbeauftragten des DBSV konzipiert wurde. Sofern künftig nachträgliche Anpassungen vermieden werden, indem von Vornherein festgelegt wird, dass nur Geräte zur Selbsttherapie von Diabetikerinnen und Diabetikern zugelassen werden, die auf geeignete Weise barrierefrei gestaltet sind, entstehen überdies kaum Mehrkosten.

Seine rechtliche Begründung findet dieses Vorgehen in der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (BRK) Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) (Sicherstellung der Zugänglichkeit von Diensten privater Rechtsträger) in Verbindung mit Art. 25 (Gesundheit) und Art. 26 Abs. 3 (Verfügbarkeit unterstützender Geräte und Technologien bei der Habilitation und Rehabilitation).

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Richtlinie 2007/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten. Diese Richtlinie ist in Deutschland seit dem 20. März 2010 in Kraft und ist nun umzusetzen. Sie regelt unter Anderem:

„1. Angesichts der technischen Fortschritte in der Informationstechnologie und bei Medizinprodukten sollte ein Verfahren bereitgestellt werden, durch das die Gebrauchsinformationen des Herstellers auch auf anderem Wege dem Nutzer zugänglich gemacht werden dürfen.

2. Die Anhänge I bis X der Richtlinie 93/42/EWG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ihre Anwendung unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender oder gegebenenfalls Dritter gefährdet, wobei etwaige Risiken im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anwendung gemessen am Nutzen für den Patienten vertretbar und mit einem hohen Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit vereinbar sein müssen.

Dazu gehört:

  • eine weitestgehende Verringerung der durch Anwendungsfehler bedingten Risiken aufgrund der ergonomischen Merkmale des Produkts und der Umgebungsbedingungen, in denen das Produkt eingesetzt werden soll (Produktauslegung im Hinblick auf die Sicherheit des Patienten), sowie
  • die Berücksichtigung der technischen Kenntnisse, der Erfahrung, Aus- und Weiterbildung sowie gegebenenfalls der medizinischen und physischen Voraussetzungen der vorgesehenen Anwender (Produktauslegung für Laien, Fachleute, Behinderte oder sonstige Anwender).“

 

Berlin, den 10. Januar 2011

 

gez. Andreas Bethke
Geschäftsführer des DBSV

 

Sicherstellung der allgemeinen barrierefreien Ausgestaltung der elektronischen Gesundheitskarte

Derzeit befindet sich die elektronische Gesundheitskarte (EGK) im „Roll out“. Für blinde und sehbehinderte Menschen sind dabei wichtige Aspekte des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung nach wie vor ungelöst. Es fehlt eine für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbare Kennzeichnung der Karte, wie sie nach den einschlägigen Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) selbstverständlich sein sollte. Eine „“Nichtkennzeichnung“ verstößt nach unserer Auffassung insbesondere gegen jegliche Aspekte der „Barrierefreiheit“ im Bezug auf Informationen und den Zugang zu Diensten des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 a und f; Art. 21. b sowie Art. 25 BRK

Rein praktisch bedeutet die barrierefreie Ausgestaltung der EGK für blinde und sehbehinderte Menschen ihre grundsätzliche Kennzeichnung mit Blindenschrift. Nur so ist sie von der mittlerweile im Umlauf befindlichen Vielzahl anderer Karten eindeutig unterscheidbar, nur so ist der Zugang zu den auf dieser Karte befindlichen sensiblen Daten kontrollierbar. Eine optionale Kennzeichnung der EGK mit Blindenschrift auf Beantragung ist ungeeignet, da mit der grundsätzlichen Kennzeichnung auch im Besonderen ältere Menschen unterstützt werden, die eine Sehbehinderung oftmals nicht öffentlich machen wollen und somit auch von einer expliziten Beantragung keinen Gebrauch machen würden.

Über blinde und sehbehinderte Menschen existieren in jedem Fall gesundheitsrelevante Daten über ihre Augenerkrankungen. Sie haben somit grundsätzlich ein elementares Interesse daran, die Verwechslungsgefahr und den unbemerkten Austausch der EGK auszuschließen. Diesem Bedürfnis muss durch eine verbindliche Vorschrift zu einer allgemeinen geeigneten barrierefreien Ausgestaltung der EGK endlich Rechnung getragen werden. Das gilt zunächst im Hinblick auf Ihre eindeutige Identifizierbarkeit. Sofern Patienten einen aktiven Zugriff zur Karte erhalten, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass davon blinde und sehbehinderte Menschen nicht ausgegrenzt werden. Das muss durch die entsprechende barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kioske und Terminals geschehen, die zum Auslesen und Verändern der Karteninhalte eingesetzt werden sollen.

 

Berlin, den 10. Januar 2011

 

gez. Andreas Bethke
Geschäftsführer des DBSV

 

Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Rehabilitation nach Sehverlust in Form eines LPF-Trainings

 

Vorbemerkung:

Für behinderte Menschen sind Habilitation und Rehabilitation Grundvoraussetzungen dafür, ihren Alltag meistern zu können, Pflege zu vermeiden, am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können. Nach Erwerb einer Behinderung setzen neben der Krankenbehandlung durch den Arzt fast automatisch auch die Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. Physiotherapie und Ergotherapie) ein. Bei Menschen, die blind sind oder im Alter erblinden ist das anders: Um sie fit für den Alltag und unabhängig von Pflegeleistungen zu machen, gibt es zwar gute Therapiekonzepte - das sogenannte Training lebenspraktischer Fähigkeiten (LPF) -, doch wird dieses Training aktuell nicht durch gesetzliche Krankenkassen finanziert und das, obwohl diese Maßnahme in § 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX bereits als medizinische Rehabilitationsleistung anerkannt wird. Um blinden und sehbehinderten Menschen ihre individuelle Autonomie (Art. 3 Buchst. a) BRK) zu sichern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, muss die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten daher zur Pflichtaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen gemacht werden (Art. 24 Abs. 3, 26 BRK).

 

Im Einzelnen:

In Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens der UN über die Rechte behinderter Menschen (BRK) heißt es: "Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; ..."

Als eine solche Maßnahme, die unbedingt in den Aktionsplan zur Umsetzung der BRK der Bundesregierung aufgenommen werden sollte, ist die Einführung eines verbindlichen Rechtsanspruchs auf die Versorgung blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen auf Unterricht in lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF) somit mit einer hohen Priorität zu benennen. Unter LPF werden dabei konkret alle Fähigkeiten und Fertigkeiten zusammengefasst, die der Mensch benötigt, um seinen Alltag zu bewältigen. Dazu gehören beispielsweise Essensfähigkeiten, die Nahrungszubereitung, der selbständige Einkauf, die persönliche Körperpflege, die Zusammenstellung der Kleidung, häusliche Reparaturen, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, und alles weitere, woraus der jeweilige Alltag besteht. Eine umfassendere Zusammenstellung entsprechender Fähigkeiten bietet die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der WHO (2005) in den Kapiteln 5 Selbstversorgung und 6 Häusliches Leben.

Der Personenkreis der blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen ist auf die Förderung dieser Fähigkeiten in einem besonderen Maße angewiesen, da die Sehfähigkeit eine entscheidende Rolle für die kindliche Entwicklung und das menschliche

Verhalten spielt. Unter anderem ist das Sehen entscheidend an dem Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten und der Ausführung entsprechender Alltagshandlungen beteiligt. Der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit stellt dementsprechend eine gravierende „Behinderung“ der Aneignung lebenspraktischer Fähigkeiten dar. Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen benötigen daher eine fachkundige Schulung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation. Anderenfalls droht ihnen eine gravierende Einschränkung der Möglichkeiten, ihr Leben selbstbestimmt und selbstständig zu führen und führt nicht selten zu einer Pflegebedürftigkeit bzw. zu einer stationären Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung. Dies gilt auch für die Notwendigkeit des Wiedererwerbs der lebenspraktischen Fähigkeiten nach Sehverlust im fortgeschrittenen Lebensalter. Wird sie nicht ermöglicht, so droht der Verlust der individuellen Autonomie gemäß Art. 3 Buchst. a) BRK mit entsprechenden Folgen.

Vorausschauend wurde in diesem Sinne mit der Einführung des SGB IX diesem Gedanken bereits Rechnung getragen, indem man LPF als Leistung der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich zugeordnet hat, denn nach § 26 Abs. 3 SGB IX sind als Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten allgemein und unter Nr. 6 LPF im Speziellen, vorgesehen.

Im bundesdeutschen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) besteht hingegen eine Regelungslücke bezüglich der Versorgung blinder und sehbehinderter Menschen mit LPF-Unterricht. Zwar haben nach § 11 Abs. 2 SGB V Versicherte auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Diese Vorschrift betont die Bedeutung der Rehabilitation für das gesamte Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung noch einmal besonders durch die Klarstellung, dass medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht nur Unterfall der in Abs. 1 genannten Leistungsarten sind. Dementsprechend ist Ziel der Maßnahmen im Rahmen des Rechtsanspruchs im SGB V nach § 40 die Behebung oder Minderung der Funktionseinschränkungen und  nicht die Beseitigung des Gesundheitsschadens. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation liegt in diesem Sinne dann vor, wenn alle im Einzelfall erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Einzelmaßnahmen unter der Planung und Gesamtverantwortung eines Arztes ganzheitlich auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts über die funktionale Einheit zu einer Komplexleistung zusammengefasst werden. Ziel der Maßnahmen nach § 40 ist die Behebung oder Minderung der Funktionseinschränkungen, nicht die Beseitigung des Gesundheitsschadens.

Erforderlich wäre für einen Rechtsanspruch auf LPF-Unterricht blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen allerdings die Einbindung dieser Maßnahmen in das Leistungssystem der GKV, zum Beispiel durch die Aufnahme in eine sogenannte Reharichtlinie gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 8 SGB V. Einer solchen Reharichtlinie steht aller-

dings rein praktisch entgegen, dass LPF-Unterricht mobil, d. h. in der Regel am Wohnort des Betroffenen und durch einen Rehalehrer für blinde und sehbehinderte Menschen mit einer pädagogischen Grundausbildung ohne Aufsicht eines Arztes geschieht.

In Art. 26 BRK (Habilitation und Rehabilitation) wird ausdrücklich die Notwendigkeit der Verfügbarkeit von Angeboten der wohnortnahen und nicht medizinisch ausgerichteten Rehabilitationsmaßnahmen betont. Gerade dieser Forderung entspricht der LPF-Unterricht für blinde und sehbehinderte Menschen in seiner derzeit angebotenen Form im besonderen Maße, wird aber nicht von den Krankenkassen als Pflichtleistung er-bracht. Aktuell kann eine Kostenübernahme für LPF-Unterricht nur entweder im Rahmen der „Kann-Vorschrift“ des § 43 SGB V (Ergänzende Rehabilitationsleistungen) i.V.m. mit den Empfehlungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen eines sog. „sensomotorisch, perzeptiven Trainings gewährt werden. Nachteil dieser Regelung ist, dass z. B. die Ortskrankenkassen sowie die DAK sich dieser Empfehlung nicht verbunden fühlen und generell keine Leistung im vorbenannten Sinne erbringen oder, soweit Krankenkassen der Empfehlung folgen, die Tatsache der mobilen Erbringung keine Berücksichtigung finden und so keine kostendeckenden Stundensätze anerkannt werden. Ein Kostenübernahmeanspruch für LPF-Training kommt dann nur noch im Rahmen der Eingliederungshilfe in Betracht, d. h. bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen.

Aufgrund der Tatsache, dass geburtsblinde oder hochgradig sehbehinderte Kinder im Rahmen der Frühförderung altersadäquat in den Bereich der lebenspraktischen Fähigkeiten gefördert werden und bei Schulkindern durch die Rechtsprechung LPF-Unterricht zunehmend als Maßnahme zum Erwerb einer angemessenen Schulbildung anerkannt und hierdurch die Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit der Leistungsgewährung im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt wird und dass bei Menschen im Erwerbsleben bei Eintritt einer Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung oftmals eine sog. Blindentechnische Grundausbildung inklusive des LPF-Unterrichtes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger der beruflichen Teilhabe gewährt wird besteht ein besonderer Handlungsbedarf insbesondere bei der Versorgung älterer Menschen. Gerade diese Gruppe ist jedoch am stärksten von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung betroffen.

Anknüpfungspunkt für eine einfache und schnell umzusetzende Lösung könnten dementsprechend die sog. „Rahmenempfehlungen mobile geriatrische Rehabilitation vom 01.05.2007“ bieten. Hier haben die maßgeblichen Verbände der gesetzlichen Krankenkassen formuliert, wer unter welchen Bedingungen einen Anspruch auf Rehabilitation hat.

In der Präambel heißt es: „Die Gesellschaft in Deutschland unterliegt nachhaltigen demographischen und sozialen Wandlungsprozessen. Die Zahl der älteren Menschen nimmt deutlich zu. Alter bedeutet zwar nicht zwangsläufig Krankheit, mit den Lebensjahren steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit zu erkranken und so auch die Gefahr von dauernder Behinderung und der Abhängigkeit von fremder Hilfe. Aus diesem Grund erhält die geriatrische Rehabilitation einen wesentlich höheren Stellenwert als früher. Sie trägt zum Erhalt und der Verbesserung der Teilhabe sowie zur Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit bei …“

Weiterhin wird dann ausgeführt: „Rehabilitationsleistungen müssen so ausgerichtet sein, dass sie die rehabilitationsbedürftigen alten Menschen tatsächlich erreichen, von ihnen akzeptiert werden und die Kontextfaktoren mit einbeziehen. Die mobile Rehabilitation kommt dabei insbesondere für eine Gruppe rehabilitationsbedürftiger geriatrischer Patienten in Betracht, deren Rehabilitationsprognose nur in der gewohnten oder ständigen Wohnumgebung positiv einzuschätzen ist, z. B. weil sie unter kognitiven Einschränkungen leiden oder in besonderem Maße auf die Mitwirkung und Unterstützung der Angehörigen/Bezugspersonen oder die Bedingungen des gewohnten oder ständigen Wohnungsumfeldes angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, … gemeinsam unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe) die Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation erarbeitet, um somit die Rahmenbedingungen und die Mindeststandards für diese Leistungsform bundesweit einheitlich festzulegen. Sie bilden zukünftig die Grundlage für zielorientierte Leistungen sowie für die Anforderungen an mobile geriatrische Rehabilitationsleistungen… “

Anspruch auf geriatrische Rehabilitation haben in der Regel Patienten über 70 Jahre mit mindestens zwei gesundheitlichen Einschränkungen. Ausdrücklich aufgeführt werden Patienten mit „starker Seheinschränkung“. Weitere Bedingungen für die Kostenübernahme dieser Form der Reha sind, dass eine „positive Rehabilitationsprognose“ vorliegt und „das angegebene Rehabilitationsziel realistisch und alltagsrelevant ist“.

Vergeblich sucht man jedoch nach konkreten Reha-Angeboten, die eine LPF-Schulung für Patienten mit massiven Seheinschränkungen zum Gegenstand haben oder die eine solche Schulung einbeziehen. Wahrscheinlich wurden blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen in der entsprechenden Empfehlung schlichtweg vergessen und dass obwohl bei Eintritt einer massiven Sehbehinderung regelmäßig auch noch das psychologische Krankheitsbild der sog. Anpassungsstörung diagnostiziert wird und dementsprechend fast automatisch zwei gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Um zumindest älteren Menschen über 70 Jahren einen Rechtsanspruch auf LPF-Unterricht einzuräumen, müsste LPF-Unterricht in die entsprechende Richtlinie nach § 92 SGB V zur geriatrischen Rehabilitation aufgenommen werden und die entsprechende – oben bereits zitierte - Empfehlung im Sinne von § 111 SGB V müsste um Rehabilitationslehrer für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen als Leistungserbringer dieser Rehamaßnahme ergänzt werden. Eine solche, schnell umzusetzende Maßnahme würde die bei blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen bestehende und dargestellte Versorgungslücke in der Mehrzahl der Rehafälle schließen und gerade bei den, aufgrund ihrer oftmals vorhandenen Multimorbidität von einer stationären Unterbringung gefährdeten, älteren Menschen bei Eintritt einer gravierenden Sehbeeinträchtigung die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen oder eine stationäre Unterbringung verhindern. Die dann weiterhin noch bestehende Versorgungslücke insbesondere bei Menschen in Ausbildung und Beruf die eine massive Sehbehinderung im Alter zwischen 16 und 70 Jahren erwerben, müsste dann in einem zweiten Schritt mit der Einführung eines gesonderten Rechtsanspruchs in das SGB V geschlossen werden.

Berlin, den 10. Januar 2011

 

gez. Andreas Bethke
Geschäftsführer des DBSV

 

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