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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen (BRK) fordert die gleichberechtigte gesellschaftliche, kulturelle und Bildungsteilhabe für Menschen mit Behinderungen. Auch Deutschland hat sich mit der Ratifizierung auf Bundes- und Länderebene dazu verpflichtet, die BRK umzusetzen.
Deutschland ist also auf Bundes- und Landesebene dazu verpflichtet, Menschen mit Seheinschränkung den Zugang zu Informationen und Literatur in für sie wahrnehmbaren Formaten zu fördern und zu sichern.
Art. 9 bestimmt: "Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang ... Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für ... Informations-, Kommunikations- und andere Dienste ..., um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern; um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern"
Dies gilt auch im Rahmen des Menschenrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 21 für die "Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2". Dazu gewährleisten die Staaten den Zugang zu " für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind" und zu den "Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet".
Dazu gehört auch der "Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten" (Art. 30 Abs. 1 BRK a) und Bildung für blinde Menschen "mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind" (Art. 24 Abs. 3 c BRK) und das nicht nur im Bereich der Schul- sondern auch der Tertiärbildung (Art. 24 Abs. 5 BRK).
Art. 2 BRK stellt zu den geforderten Formaten der Kommunikation fest: Im Sinne dieses Übereinkommens schließt "Kommunikation" Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein."
Dabei dürfen "Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen" Art. 30 Abs. 3 BRK).
Geeignete konkrete Maßnahmen für eine verbesserte Teilhabe von Menschen mit Seheinschränkung an Kultur und Literatur im Einzelnen sind:
Andreas Bethke
Geschäftsführer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV)
Berlin, 29. November 2010