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Brief an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16.05.2011
Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE)
des Nationalen Aktionsplans (NAP) der Bundesregierung zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) ist der Dachverband der Blinden- und Sehbehindertenorganisationen und –einrichtungen in Deutschland. Er vertritt die Interessen des Personenkreises der blinden und sehbehinderten Menschen und nimmt insofern zu dem vorliegenden RefE wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Wir halten die Umsetzung der BRK durch Aktionspläne für ein grundsätzlich geeignetes Vorgehen. Wir begrüßen insofern die Entscheidung der Bundesregierung, einen NAP vorzulegen. Wir danken weiter für die Gelegenheit zur Stellungnahme, müssen aber darauf hinweisen, dass die dafür eingeräumte Frist zu kurz ist. Wir müssen uns in dieser Stellungnahme deshalb auf die Betrachtung weniger Punkte beschränken. Wir werden dabei auf die von uns bereits erarbeiteten Eingaben zum Nationalen Aktionsplan verweisen, die wir bei Bedarf gern noch einmal zur Verfügung stellen.
Die BRK ist ein Menschenrechtsdokument. Das hebt sie aus dem Reigen zahlreicher Initiativen zur Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen heraus, schafft neue individuelle Rechte und gesellschaftliche Anforderungen. Wir müssen zu unserem Bedauern feststellen, dass gerade dieser menschenrechtliche Ansatz in vielen Teilen des NAP keinen Niederschlag fand. So vermissen wir eine durchgängige Verankerung der entsprechenden Querschnittsthemen „Selbstbestimmung“, „Gleichberechtigung“, „Assistenz“ und „Barrierefreiheit“. Für den Personenkreis blinder und sehbehinderter Menschen macht sich dies besonders fest, am Zugang zu einer Rehabilitation/Habilitation nach Erblindung in „Lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten“, am Zugang zu Beschäftigung, am Zugang zu barrierefreier Information und Kultur sowie am Zugang zu Assistenz bei Elternschaft und in anderen Lebenslagen. Im Hinblick auf die Lebenssituation taubblinder Menschen vermissen wir die Anerkennung dieser Behinderung als Behinderung eigener Art, im Bezug auf Blindenführhunde das Recht auf Zugang zu öffentlich rechtlichen Gebäuden etc.
Zum Abschnitt „3.3 Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege“ (RefE) verweisen wir darauf, dass nicht nur die Artikel 25, 26 und 28 der BRK von Bedeutung sind. Auch Artikel 24 (Bildung) ist einzubeziehen. So sind die Vertragsstaaten nach Artikel 24 Abs. 3 Behindertenrechtskonvention verpflichtet, sicherzustellen, „dass Menschen mit Behinderungen lebenspraktische Fertigkeiten und Fähigkeiten zur sozialen Entwicklung erlernen, um ihnen eine volle und gleiche Teilhabe an der Bildung und als Angehörige der Gemeinschaft zu ermöglichen“. Entsprechende Rechtsgrundlagen, insbesondere im SGB V, fehlen bisher.
Zu den Abschnitten 3.3.2 „Rehabilitation und Teilhabe“ und 6.3 „Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege“ (RefE) stellen wir vor diesem Hintergrund fest:
Für behinderte Menschen sind Habilitation und Rehabilitation Grundvoraussetzungen dafür, ihren Alltag meistern zu können, Pflege zu vermeiden, am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können. Nach Erwerb einer Behinderung setzen neben der Krankenbehandlung durch den Arzt fast automatisch auch die Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. Physiotherapie und Ergotherapie) ein. Bei Menschen, die blind sind oder im Alter erblinden ist das anders: Um sie fit für den Alltag und unabhängig von Pflegeleistungen zu machen, gibt es zwar gute Therapiekonzepte - das sogenannte Training lebenspraktischer Fähigkeiten (LPF) -, doch wird dieses Training aktuell nicht durch gesetzliche Krankenkassen finanziert und das, obwohl diese Maßnahme in § 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX bereits als medizinische Rehabilitationsleistung anerkannt wird. Um blinden und sehbehinderten Menschen ihre individuelle Autonomie (Art. 3 Buchst. a) BRK) zu sichern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, muss die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten daher zur Pflichtaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen gemacht werden (Art. 24 Abs. 3, 26 BRK). Für blinde und sehbehinderte Menschen ist die Umsetzung dieser Forderung eine wesentliche Basis für eine glaubwürdige Umsetzung der BRK in unserem Land. Der DBSV fordert deshalb prioritär eine entsprechende Ergänzung des NAP (siehe auch unsere Eingabe: Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Rehabilitation nach Sehverlust in Form eines LPF-Trainings).
Die Erwerbsquote blinder Menschen muss auf unter 30 % geschätzt werden. Um diesem unhaltbaren Umstand entgegenzuwirken schlagen wir vor, den NAP um folgende Maßnahmen zu ergänzen.
Für den Bereich blinder und sehbehinderter Menschen muss geschätzt werden, dass rund 25.000 Betroffene dauerhaft im SGB II Bezug verweilen. Es gilt, diesem Personenkreis neue Türen zu öffnen. Dies kann geschehen, indem der fehlenden Geltung des § 104 Abs. 4 SGB IX für den Rechtskreis SGB II abgeholfen wird.
Diese Norm besagt: „Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in Teil 2 und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.“ (siehe auch unsere Ausarbeitung: Mehr Qualität ins SGB II bringen - Chancen auf berufliche Teilhabe verbessern).
Blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler benötigen sehr häufig Fördermaßnahmen oder sächliche und personelle Hilfen, auf die sie im Rahmen der geltenden Schulgesetze keine individuell einklagbaren Rechte haben, die aber für die Teilhabe am schulischen Bildungssystem erforderlich sind, weshalb sie explizit auch in Art. 24 BRK Eingang gefunden haben. Wir fordern deshalb die Erweiterung des § 92 Abs. 2 SGB XII, z. B. auf Maßnahmen und Hilfen zur Erleichterung des Schulbesuches über die Schulpflicht hinaus und eine ergänzende Klarstellung dahingehend, dass auch sogenannte andere Hilfsmittel i. S. v. § 9 der Eingliederungshilfe-VO als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 92 Abs. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden (siehe auch unsere Ausarbeitung: Potentiale behinderter Kinder erschließen).
In Bezug auf Qualifizierungen vermissen wir das Recht auf Finanzierung des behindertenbedingten Mehrbedarfs über den ersten Berufsabschluss hinaus. Durch die derzeitigen restriktiven Regelungen kann von Chancengleichheit in der beruflichen Qualifikation keine Rede sein. Wir fordern deshalb eine Änderung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 60 SGB XII, in dem es heißt: „… der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist …“. Die „Erforderlichkeit“ wird i. d. R. dann verneint, wenn es sich um eine Folge- oder Zweitausbildung handelt, also immer dann, wenn bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde.
Erforderlich ist insofern eine Klarstellung in einem neu hinzuzufügenden Satz 2 des Abs. 2 des § 13, um unterbrochene oder nicht geradlinig verlaufende Bildungsmaßnahmen förderungsfähig zu machen. Neu hinzuzufügen wäre darüber hinaus ein
Absatz 3, der die Förderungsfähigkeit von Zweitausbildungen konkretisiert. Eine Orientierungshilfe könnte an dieser Stelle § 7 Abs. 2 des BAföG bieten, der zu einer bewährten Förderungspraxis geführt hat (siehe auch unsere Ausarbeitung: Potentiale junger Menschen mit Behinderung erschließen).
Teilhabe an unserer Wissensgesellschaft bedeutet heute, Zugang zu Bibliotheken mit Büchern und Zeitschriften, wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Nachschlagewerken und Datenbanken zu haben. Weniger als 5 % des Buchmarktes ist heute in barrierefreien Formaten zugänglich. Besonders groß ist der Mangel an barrierefreier Schul-, Sach- und Fachbuchliteratur. Ohne diesen Zugang ist aber Teilhabe nicht möglich, bleibt die Idee der inklusiven Gesellschaft uneingelöst. Wir halten es deshalb für erforderlich, den NAP in den folgenden Abschnitten wie folgt zu ergänzen:
Der Abschnitt „3.2 Bildung“ sollte einen Unterpunkt „3.2.4 Zugang zu Schulbüchern und Lernmaterialien“ erhalten, für den wir folgenden Inhalt vorschlagen:
Um die Teilhabe blinder, sehbehinderter und gehörloser Schülerinnen und Schüler am inklusiv gestalteten Unterricht sicher stellen zu können, ist unbedingt eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Aufbereitung von Unterrichtsmaterialien in den geeigneten Formaten wie Braille-Schrift, Großdruck oder als Gebärdensprachvideo notwendig. Die Bundesregierung sollte eine Initiative ergreifen um zu prüfen, wie bei der Zulassung von Unterrichtsmaterialien durch die dafür zuständigen Länder die Verfügbarkeit entsprechender barrierefreier Formate sichergestellt werden kann.
Eine wichtige Maßnahme dafür ist das folgende vom BKB Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit initiierte Projekt, das in den Maßnahmenkatalog übernommen werden sollte:
www.die-zukunft-barrierefrei.de) verdeutlicht, sind neben Verhandlungen zu einer Zielvereinbarung auch intensive Entwicklungsarbeiten der Schulbuchverlage, in enger Kooperation mit Experten auf dem Gebiet der barrierefreien Gestaltung von Dokumenten zu leisten, damit Schulbücher in adäquater Form für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler verfügbar werden können.Der Abschnitt 3.9.3 „Kultur“ sollte um folgenden Abschnitt ergänzt werden:
Die Bundesregierung unterstützt Projekte, die im Rahmen der Entwicklung zur Deutschen Digitalen Bibliothek sicherstellen, dass diese Informationszugänge barrierefrei gestaltet werden.
Maßnahmen, die diesem Ziel zugeordnet werden können, sind bereits:
Ergänzend schlagen wir ein Forschungsvorhaben zur barrierefreien Aufbereitung multimedialer E-Book-Inhalte vor.
Zu Abschnitt 3.9.1 Design für alle:
„Die Bundesregierung fördert bis 2012 das „Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit“, um Verbände behinderter Menschen darin zu bestärken, mit den Herstellern von Produkten Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz zu treffen."
Das BKB erfüllt seine Aufgabe durch Schulungen, durch Erarbeitung vielfältiger Materialien, durch die Erarbeitung behinderungsübergreifender Standardisierungen, durch Vernetzung und Aufklärung sowie durch die Unterstützung von Verbänden in Gesprächen und Verhandlungen mit Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen.
Es wäre blauäugig, davon auszugehen, dass diese Handlungsfelder bis Ende 2012 abgearbeitet werden können. Wir halten es folglich für erforderlich, die Förderung des BKB über 2012 fortzuschreiben und sie im NAP nicht zu begrenzen.
Zu Abschnitt 3.9.5 „Tourismus“ möchten wir ergänzen, dass die Natko nicht nur eine zentrale Anlaufstelle für touristische Anbieter, sondern auch für behinderte Menschen ist. Wir halten es insofern für nicht sachgerecht, dass die Förderung der Natko durch das BMWI auch nach Inkrafttreten der BRK unverändert rückläufig ist. Wir halten es für erforderlich, den partizipativen Ansatz der BRK auch im Tourismusbereich umzusetzen und die Förderpraxis durch das BMWI zu verbessern.
Sehr enttäuscht sind wir im Übrigen darüber, dass sich das BMWI auf Marketingmaßnahmen zur Förderung des barrierefreien Tourismus beschränkt. Dies wird der sich aus der BRK ergebenden Verpflichtung, die Voraussetzungen zu schaffen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen erhalten, nicht gerecht. Wir halten die zu diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen insofern für unzureichend.
Zu Abschnitt 3.10.2 Anerkennung einer Behinderung:
Um die Erkennbarkeit des neuen Schwerbehindertenausweises auch für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen sicherzustellen, bitten wir darum, den Absatz:
„Der Schwerbehindertenausweis soll ein Bankkartenformat erhalten und damit benutzerfreundlicher werden.“
wie folgt zu ergänzen:
„Der Schwerbehindertenausweis soll ein Bankkartenformat mit taktilem Merkmal erhalten und damit benutzerfreundlicher werden.“
Wir begrüßen die vorgesehene Studie zur Lebenssituation taubblinder Menschen. Wir erwarten, dass diese Studie in ihrer Konzipierung und Durchführung partizipativ, also unter Beteiligung der betroffenen Menschen und ihrer Organisationen durchgeführt wird. Unabhängig davon besteht allerdings bereits heute Handlungsbedarf. So hat das Europäische Parlament längst Taubblindheit als Behinderung eigener Art anerkannt. Für die Umsetzung dieses Beschlusses in Deutschland muss also keine Studie mehr abgewartet werden. Wir schlagen vor, Taubblindheit nun zu definieren, in das versorgungsmedizinische Begutachtungsverfahren aufzunehmen und adäquate Maßnahmen zu ergreifen, um damit zu beginnen, auch dem Personenkreis taubblinder Menschen seine Teilhaberechte zu sichern. Als Basis dafür empfehlen wir das „Fachgutachten zu den speziellen Bedarfen taubblinder Menschen im Hinblick auf die Teilhabe an der Gesellschaft“ des Gemeinsamen Fachausschusses „hörsehbehindert/taubblind“ vom November 2010. Konkrete Maßnahmen sollten u.a. sein: Erörterung eines Merkzeichens „TBL“ und Aufnahme der Hilfen für taubblinde Menschen in § 92 SGB XII. Der Maßnahmenkatalog des NAP sollte entsprechend ergänzt werden.
Die Gleichstellung von Familien mit behinderten Eltern erfordert es, die seit langem bekannte und vorliegende Forderung nach Verankerung einer „Elternassistenz“ umzusetzen. Dem Abschnitt 3.4.2 „Mütter und Väter“ ist in diesem Sinne in Abschnitt 6.4 eine entsprechende Maßnahme zuzuordnen.
Zu Abschnitt 3.3.1 „Prävention und Gesundheitsversorgung“ merken wir an:
Um die Zugangsrechte von Menschen mit Blindenführhunden auf eine verlässliche Basis zu stellen und den nicht haltbaren Zustand ihrer häufigen Ausgrenzung zu beenden, halten wir es für erforderlich, den Absatz:
„Außerdem soll das hohe Leistungsniveau bei der Gesundheitsversorgung für behinderte Menschen aufrechterhalten und gezielt weiterentwickelt werden. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit qualitativ hochwertigen Heil- und Hilfsmitteln.“
um den folgenden Satz zu ergänzen:
„Dabei werden Initiativen ergriffen, um durch geeignete rechtliche und sonstige Maßnahmen sicherzustellen, das die Mitnahme von Blindenführhunden in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Lebensmittelgeschäften, Theatern, Museen, Kirchen und kulturellen Einrichtungen ermöglicht wird.“
Wir halten es überdies für zielführend, im folgenden Absatz auch die Verbände behinderter Menschen aufzunehmen und zu nennen:
„Daher wird die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und der Ärzteschaft bis 2012 ein Gesamtkonzept entwickeln, das dazu beiträgt, einen barrierefreien Zugang oder die barrierefreie Ausstattung von Praxen und Kliniken zu gewährleisten.“
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bethke
DBSV-Geschäftsführer