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Die Verpflichtung, die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) in der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen, besteht auf allen Ebenen unseres Staates, somit auch im kommunalen Bereich; denn nach Art. 4 Nr. 5 der BRK gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
Der Umsetzung der BRK dienen Aktionspläne. Solche Aktionspläne werden derzeit für den Bund und in den Ländern erarbeitet. Sie sind auch auf kommunaler Ebene, also in den Gemeinden und Landkreisen oder anderen Gebietskörperschaften erforderlich, um die Ziele der BRK unter Beteiligung der Behindertenorganisationen zu verwirklichen. Das ist auch Auffassung der Bundesregierung in ihrem Entwurf eines nationalen Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berät, unterstützt und vernetzt diese Bestrebungen.
Ein solcher Aktionsplan auf kommunaler Ebene sollte enthalten:
In den Aktionsplan sollten bisherige Aktivitäten der Gemeinde bzw. des Landkreises oder anderer Gebietskörperschaften im Bereich Behindertenpolitik einfließen.
Die Handlungsfelder im kommunalen Bereich können abhängig von der örtlichen Situation sehr unterschiedlich sein. Handlungsfelder können z.B. sein:
Hier können zu den einzelnen Handlungsfeldern nur kurze Anregungen gegeben werden, die zur Diskussion und zum Erfahrungsaustausch anregen sollen. Naturgemäß spielt für die Realisierung die Größe der Gemeinde, des Landkreises oder der anderen Gebietskörperschaft eine nicht zu übersehende Rolle. Die folgenden Ausführungen werden auf die Gemeinden bezogen, weil sie für das Leben in der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind. Sie gelten jedoch entsprechend für die Landkreise oder anderen Gebietskörperschaften.
1. Organisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung der BRK
Um einen Aktionsplan auf kommunaler Ebene von vorneherein unter Beteiligung behinderter Menschen zu erstellen, sollte, soweit noch nicht vorhanden, ein Beauftragter für die Angelegenheiten behinderter Menschen möglichst aus dem Kreis der behinderten Bürger berufen und ein Behindertenrat eingesetzt werden. Der Behindertenrat sollte sich aus Vertretern der ortsansässigen Behindertenorganisationen zusammensetzen. Er muss an der Erarbeitung des Aktionsplanes beteiligt werden. Seine Aufgabe sollte es ferner sein, die Umsetzung zu begleiten und zu überwachen.
2. Bewusstseinsbildung (Art. 8 BRK)
Voraussetzung dafür, dass der Grundsatz der Inklusion in der Gesellschaft verwirklicht werden kann, ist eine diesem Ziel dienende Bewusstseinsbildung der Bevölkerung. Dem dienen Maßnahmen, wie sie in Art. 8 BRK vorgeschlagen werden, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Kampagnen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen mit dem Ziel die Würde behinderter Menschen und ihre Rechte zu achten und mit ihnen dementsprechend umzugehen. Solche Schulungen könnten vor allem für Mitarbeiter der kommunalen Behörden und Einrichtungen hilfreich sein. Schulungsangebote von Selbsthilfeorganisationen sollten dafür genutzt werden.
3. Unabhängiges Leben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Art. 19 BRK)
Artikel 19 BRK hat das Ziel, behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu sichern. Dazu müssen wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und ihre volle Teilhabe und Mitwirkung in der Gemeinschaft uneingeschränkt wahrzunehmen. Das gilt insbesondere auch im Alter.
Menschen mit Behinderungen müssen Zugang zu häuslichen, und anderen kommunalen Unterstützungsleistungen einschließlich persönlicher Assistenz haben, die zur Unterstützung im täglichen Leben und zur Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Vorbeugung von Isolation und Trennung von der Gemeinschaft notwendig sind. Solche Hilfsdienste müssen deshalb von der Gemeinde aufgebaut oder, wenn sie bei anderen Trägern bestehen, gefördert werden.
Öffentliche kommunale Dienstleistungen und Einrichtungen müssen den Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung tragen. Dazu müssen die in diesen Einrichtungen tätigen Mitarbeiter entsprechend geschult werden. Die Einrichtungen müssen barrierefrei gestaltet werden und auch blinden und sehbehinderten Menschen die Orientierung ermöglichen. Dem dienen auch die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 9 für die Zugänglichkeit und Barrierefreiheit ergeben.
4. Gestaltung des öffentlichen Raumes, Zugänglichkeit/Barrierefreiheit, (Art. 9)
Um Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens entsprechend Artikel 19 BRK zu ermöglichen, muss der öffentliche Raum barrierefrei gestaltet und damit gemäß Artikel 9 BRK zugänglich sein. Das gilt nach Artikel 9 Nr. 1 (a) für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Innen- und Außeneinrichtungen, einschließlich Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten.
Hier ergibt sich für die Gemeinden ein weites Betätigungsfeld. So müssen öffentliche Verkehrsflächen so gestaltet sein, dass sie von allen benutzt werden können. Für blinde und sehbehinderte Menschen ist eine klare Trennung zwischen Fußgängern und fahrendem Verkehr unverzichtbar. Wo es erforderlich ist, müssen Orientierungshilfen wie Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfelder vorgesehen werden. Ampeln müssen entsprechend den Bedürfnissen blinder und sehbehinderter Menschen angebracht und ausgestattet werden. Gemäß Artikel 9 Nr. 2 (d) müssen in für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen Beschilderungen in Braille-Schrift und in kontrastreicher, leicht lesbarer und verständlicher Form angebracht werden. Da nur ein Teil der blinden Menschen die Brailleschrift lesen kann, dürfte die Ausführung in gut tastbarer erhabener Druckschrift häufig zweckmäßiger sein. Wichtig ist die Beachtung dieser Forderungen vor allem auch in Alten- und Pflegeheimen, in Sozialzentren und Bürgerzentren.
Die Grundsätze der Barrierefreiheit und Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 BRK müssen auch im Wohnungsbau, insbesondere im sozialen Wohnungsbau beachtet werden.
5. Mobilität, Verkehr (Art. 20 BRK)
Nach Artikel 20 BRK müssen wirksame Maßnahmen getroffen werden, um Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit zu sichern. Außer den in Artikel 20 BRK genannten Maßnahmen dient dem vor allem die unter Nr. 4 angesprochene barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes. Erforderlich ist weiter die barrierefreie Gestaltung von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs und von Transportmitteln (Artikel 9 BRK). Erforderlich ist die Bereitstellung von Informationen in geeigneter Form. So sind für blinde Menschen z.B. Stationsansagen in den Verkehrsmitteln unverzichtbar. Sehbehinderte Menschen benötigen kontrastreiche Anzeigen.
6. Barrierefreie Kommunikation und Information (Art. 21 BRK)
Nach Artikel 21 BRK ist durch geeignete Maßnahmen das Recht behinderter Menschen auf freie Information und alle Formen der Kommunikation zu gewährleisten. So müssen nach Artikel 21 (a) der BRK Menschen mit Behinderungen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, mit öffentlichen Informationen versorgt werden. Im amtlichen Umgang muss nach Artikel 21 (b) BRK der Einsatz von Gebärdensprache und Braille sowie vergrößernde und alternative Arten der Kommunikation und alle sonstigen zugänglichen Kommunikationsmittel, Informationsarten und -formate ihrer Wahl durch Menschen mit Behinderungen akzeptiert und erleichtert werden.
In diesem Zusammenhang nennt Artikel 9 Nr. 1 (b) BRK Informations-, Kommunikations- und andere Dienstleistungen einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste. Nach Artikel 9 Nr. 2 (g) BRK müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern.
Im Rahmen des Aktionsplanes der Gemeinden muss sichergestellt werden, dass diese Forderungen aus Artikel 21 und 9 BRK beachtet werden. Insbesondere die Internetauftritte der Gemeinden, die wichtige Informationen für die Bürger anbieten, müssen barrierefrei gestaltet sein, so dass sie mit Screenreadern zugänglich sind.
7. Bildung und lebenslanges Lernen (Art. 24 BRK)
Aus Artikel 24 Nr. 1 BRK ergibt sich die Verpflichtung, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, das auch lebenslanges Lernen ermöglicht. das Bildungssystem muss behinderten Menschen ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zugänglich sein. Das gilt für Menschen jeden Lebensalters. Nach Artikel 24 Nr. 5 BRK muss sichergestellt werden, „dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu (…) Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben."
Wenn Gemeinden selbst Träger solcher Bildungseinrichtungen, z.B. Volkshochschulen sind, müssen sie die sich aus Artikel 24 BRK ergebenden Verpflichtungen beachten. Die Einrichtungen müssen barrierefrei zugänglich sein. Lehrmaterial sollte in einer behinderten Teilnehmern zugänglichen Form verfügbar sein. So sollten Unterlagen z.B. in digitaler Form angeboten werden. Soweit sie, wie bereits häufig, im Internet zur Verfügung gestellt werden, müssen sie barrierefrei zugänglich sein. Bei der Unterrichtsgestaltung muss auf behinderte Teilnehmer Rücksicht genommen werden. Dozenten sollten dafür geeignete Fortbildungsmöglichkeiten angeboten werden. Soweit die Gemeinden nicht selbst Träger der Bildungseinrichtungen sind, sollten sie auf die Träger in ihrem Bereich einwirken mit dem Ziel, dass diese die Verpflichtungen aus Artikel 24 BRK beachten.
8. Kultur, Freizeit und Sport (Art. 30 BRK)
Nach Artikel 30 Nr. 1 BRK wird das Recht behinderter Menschen anerkannt, gleichberechtigt am kulturellen Leben teilzunehmen. Es muss durch „alle geeigneten Maßnahmen“ sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen:
„(a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
(b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theater und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
(c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theater, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.“
Auch Freizeit- und Sportstätten müssen für behinderte Menschen barrierefrei zugänglich sein (Artikel 30 Nr. 5 (c) BRK). Ihnen muss die Teilnahme am Breitensport soweit wie möglich offen stehen (Artikel 30 Nr. 5 (a) BRK).
Soweit die Gemeinden Träger solcher Einrichtungen sind, sollten im Aktionsplan zur Umsetzung der BRK die Beachtung dieser Verpflichtungen festgeschrieben und Maßnahmen für diese Einrichtungen konkretisiert werden. Für blinde Menschen sollten in Ausstellungen geeignete Objekte oder Nachbildungen von Skulpturen abgetastet werden können. Akustische Museumsführer sollten zur Verfügung gestellt werden. Theateraufführungen sollten wenigstens zu festgelegten Terminen mit „Audiodeskription“ angeboten werden. Im Internet verfügbare Bibliothekskataloge müssen auch mit einem Screenreader barrierefrei zugänglich sein. Soweit Gemeinden nicht selbst Träger der genannten Einrichtungen sind, sollten sie ihren Einfluss geltend machen, dass die Träger die Bedürfnisse behinderter Menschen gemäß Artikel 30 BRK berücksichtigen.
Wie könnten die Blindenselbsthilfeorganisationen auf kommunaler Ebene tätig werden, um in den Gemeinden, Landkreisen oder sonstigen Gebietskörperschaften die Erstellung von Aktionsplänen zur Umsetzung der BRK zu erreichen und auf deren Gestaltung Einfluss zu nehmen?
Hinweise zu den Bedürfnissen blinder und sehbehinderter Menschen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft enthält auch der Wegweiser zur Sozialpolitik des
Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. - DVBS im dritten Kapitel.
Dr. Herbert Demmel und Dr. Petra Bungart, Mitglieder im Arbeitskreis Nachteilsausgleiche des DVBS