Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Die BRK und die aus ihr abzuleitenden Forderungen an die Landespolitik aus Sicht blinder und sehbehinderter Menschen

Auf allen Ebenen werden Aktionspläne zur Umsetzung der 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) erarbeitet oder sind bereits verabschiedet (siehe hierzu auch den Artikel von Dr. Hauck  Externer Link "Die UN-Behindertenrechtskonvention gemeinsam umsetzen"). Für ehrenamtlich engagierte blinde oder sehbehinderte Menschen oder solche, die die Belange dieses Personenkreises besonders vertreten, ist es allerdings häufig sehr schwierig abzuschätzen, welche Forderungen an die Politik eines Bundeslandes realistischerweise zu stellen sind und wofür Landespolitik sich überhaupt zuständig zeichnet. Um hier eine grobe Orientierung zu geben und zu helfen, sollen Kernbereiche mit besonderer Wichtigkeit und besonderer Verantwortung - quasi als Checkliste - für die Politik eines Landes im Folgenden kurz dargestellt und beschrieben werden. Vorab sei noch klarstellend zur Verbindlichkeit der BRK auch für die Länder auf folgenden Auszug aus Artikel 4 BRK hingewiesen: "Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats." Artikel 5 BRK bestimmt dann den Maßstab, an dem Politik zu messen ist. Hier heißt es: "Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten."

Die Handlungsbereiche im Einzelnen:

1. Bildung (Art. 24)

Länder sind maßgeblich für die Organisation des Bildungssystems in Deutschland im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Kultusangelegenheiten verantwortlich. Schul- oder Hochschulaufsicht, die Ausbildung von Lehrern, Pädagogen etc. müssen inhaltlich durch diese maßgeblich koordiniert werden. Die Finanzierung von Bildungsinfrastruktur (Schulgebäude, Hochschulen, Volkshochschulen) wird ganz überwiegend über Länderhaushalte geleistet und Bildungsinhalte werden verbindlich fixiert. Die "Messlatte" für dieses Handeln benennt Art. 19 BRK u.a. mit dem Anspruch von behinderten Kindern und Jugendlichen im Bereich der Schule auf "... wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, ...". In diesem Rahmen sollten folgende Forderungen auf jeden Fall in einen Länderaktionsplan einfließen:

  • Jedes Land sollte sich verpflichten, eine Statistik zu führen, anhand derer eine Evaluation von Ländermaßnahmen im Bildungsbereich Erfolge und die Teilhabechancen in Sachen Bildung behinderter Menschen erfassen lassen. Diese Forderung lässt sich aus den Artikeln 24 und 31 ableiten.
  • Benennung eines Anspruches auf individuell angepasste Schulmaterialien (z.B. im jeweiligen Schulgesetz).
  • Die Zurverfügungstellung von ausgebildeten Fachlehrern, inkl. der Gewährleistung der Ausbildung von solchen Kräften.
  • Verstärkte Berufsorientierung auch für behinderte Schüler am Ende der Schullaufbahn.
  • Zwingende "Wahlfreiheit" für die Art der Beschulung, d.h. Sonder- oder Regelschule (Schulgesetz).
  • Verbindliche Regelungen für die Gewährung von besonderen Nachteilsausgleichen bei Klausuren, Prüfungen, etc. für Schulen und Hochschulen. Wichtig sind solche verbindlichen Regelungen auch - oder sogar ganz besonders - im Bereich des Zugangs von Bildungseinrichtungen (Zulassungsverfahren, Aufnahmeprüfungen, etc.), denn in diesen Verfahren werden oft zusätzliche - nicht selten mittelbar - diskriminierende Zugangsvoraussetzungen definiert (Beispiel: Neben der Abi-Note finden Auslandsaufenthalte, Praktika, etc. bei der Studienplatzvergabe eine positive Berücksichtigung).

2. Soziale Leistungen, insbesondere die Gewährung von Blindengeld (Art. 19 und 28)

In einem Landesaktionsplan sollte hervorgehoben werden, dass Leistungen des Landes gerade für blinde und sehbehinderte Menschen im Rahmen eines gewährten Blinden- oder Sehbehindertengeldes maßgeblich dazu beitragen, für diesen Personenkreis eine selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erst zu ermöglichen. Dieser, durch die entsprechende Teilhabeleistung erst ermöglichte Freiraum, der abhängig von der Höhe des Nachteilsausgleiches ist, ist unerlässliche Voraussetzung für die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft. In Ländern mit ähnlichen Leistungen für anders behinderte Menschen, z.B. einem Landesnachteilsausgleich für Gehörlose ist die entsprechende Formulierung natürlich auf diesen Personenkreis auszuweiten.

In Artikel 19 der BRK heißt es dazu unter der Überschrift "Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft":

"Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass ...

  1. Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;"

3. Schaffung einer barrierefreien Infrastruktur auf Landesebene (insb. Art. 9)

  1. Es sind geeignete Maßnahmen durch das Land zu ergreifen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren gewähren. Eine besondere Verantwortung obliegt den Ländern dabei in folgenden Bereichen:
    a. Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, und Wohnhäusern, sowie im Bereich der Zurverfügungstellung von Informationen.
    b. Konkret heißt es in Artikel 9 BRK: "Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen, um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen; um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;"

Wichtig ist, dass zur Erreichung dieser Ziele auch aktive Maßnahmen durch Länder zu erbringen sind, z.B. durch Angebote geeigneter Schulungen zum Thema Barrierefreiheit. Sehr wichtig ist auch die möglichst weitgehende Benennung von Standards von Barrierefreiheit z.B. über verbindliche Vorschriften in den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen durch Länder und eine möglichst weitgehende Bindungswirkung, z.B. auch für Kommunen und Hochschulen in dem jeweiligen Land. Umfasst ist aber auch die Ausschöpfung von Einflussnahmemöglichkeiten auf das Tun Privater, z.B. durch entsprechende Anpassung der jeweiligen Bau-, Straßen- oder Gewerbeordnung.

Im Speziellen:

A) Im Bereich der Mobilität behinderter Menschen:

  • Barrierefreie Umweltgestaltung, insbesondere im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen (z.B. Problemfall des shared space).
  • Beachtung von Aspekten der uneingeschränkten Nutzbarkeit im Bereich des ÖPNV.
  • Privates Bauen (zumutbare Berücksichtigung von Barrierefreiheit in den jeweiligen Landesbauordnungen).

B) Im Bereich Information:

  • Barrierefreie Gestaltung von Internetauftritten von Landes- und Kommunalbehörden sowie von z.B. Hochschulen.
  • Ausschöpfung und Förderung der Möglichkeiten zur Erstellung von barrierefreier "Bildungsliteratur" sowie Förderung eines barrierefreien Zugangs zu allgemeiner Literatur (Blindenhörbüchereien, barrierefreie Angebote in Bibliotheken und Büchereien).
  • Verpflichtung zur Förderung von barrierefreier Ausgestaltung von Programmen des öffentlichen Rundfunks z.B. (auch über den Rundfunkstaatsvertrag mehr Berücksichtigung von Audiodeskreption).

C) Justiz- und Verwaltungsbehörden

Vielfach liegen die Belange der exekutiven (vollziehenden) Gewalt in der unmittelbaren und alleinigen Zuständigkeit der Länder (Polizei, Strafvollzugsbehörden, etc.) oder zumindest im Einflussbereich von ihnen (Ordnungs-, Gewerbe-, Gesundheitsämter, etc.). Den weiteren Ausführungen sei ein Auszug aus Artikel 13 BRK bezüglich des Maßstabs, der für Justizbehörden und der hier zu ergreifenden angemessenen Vorkehrungen gelten soll, den konkreten Forderungen vorangestellt. Hier heißt es: "Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug."

Im Einzelnen:

  • Bescheide, Verfügungen oder andere amtliche Weisungen in Schriftform sind generell - zumindest auf entsprechenden Wunsch - in einer zugänglichen Form verbindlich zur Verfügung zu stellen.
  • Die entsprechenden Mitarbeiter von den Ländern und Kommunen (Beamte und Angestellte) sind bezüglich der Belange von Menschen mit Behinderung zu schulen.
  • Auch im Rahmen jeglicher Zwangsmaßnahmen (z.B. Strafvollzug) sind Benachteiligungen behinderter Menschen zu vermeiden (inklusive angemessener Vorkehrungen hierfür).

4. Berufliche Teilhabe

Im Bereich der beruflichen Teilhabe muss im Zusammenhang mit der Forderung nach angemessener Partizipation am Arbeitsleben für behinderte Menschen im Sinne des Artikels 27 BRK darauf hingewiesen werden, dass die Länder nur eingeschränkt als Adressaten von Forderungen aufgrund ihrer begrenzten Zuständigkeit geeignet sind. Maßgeblich sind hier das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Kommunen als Träger oder Mitträger der SGB II-Leistungsträger (Kreisjobcenter oder sog. Argen). Die Länder können nur über eigene "spezielle" Landesförderprogramme, mit Kampagnen oder selbst als Arbeitgeber auf die Situation Behinderter auf dem Arbeitsmarkt Einfluss nehmen.

Folgende Einzelmaßnahmen wären auf Landesebene zu begrüßen:       

  • Mitwirkung oder Unterstützung bei der Behebung der vorhandenen  Beratungsdefizite im Bereich der SGB I-Träger.
  • Stärkung der Inklusionskompetenz bei den Industrie- und Handelskammern.
  • Stärkung der Instrumente zur vorrangigen Beschäftigung auf, und Orientierung am 1. Arbeitsmarkt.
  • Ergreifung oder Unterstützung von Maßnahmen um bestehende Berufsbilder für sehbehinderte und blinde Menschen zu erhalten und neue zu schaffen.
  • Gezielte Förderung zur Entwicklung neuer technischer Hilfsmittel und deren zeitnahe Bereitstellung.
  • Förderung unabhängiger und spezieller qualifizierter Beratungsangebote für Fragen zur beruflichen Teilhabe.
  • Förderung von Zugang zu Fort- und Weiterbildung für sehbehinderte und blinde Menschen (auch in der Rehabilitation).
  • Kampagnen zur Aufklärung über und Werbung mit Fällen gelungener beruflicher Teilhabe.
  • Verpflichtung zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen über die Erfüllung der sog. Schwerbehindertenquote von 5 % hinaus.

5. Freizeit, Kultur und Sport

In Artikel 30 der BRK heißt es zu diesem Thema auszugsweise: "Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen

  • Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
  • Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
  • Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.

Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen."

Die einzelnen Länder treten im Bereich Freizeit, Kultur und Sport zwar nur relativ selten als unmittelbar selbst organisierende  Träger von allgemein zugänglichen Angeboten auf. Zu nennen sind lediglich Landesmuseen, Landestheater u. Ä., bei deren Angeboten natürlich immer Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigt werden sollten. Dies ist aufgrund des häufigen Vorbildcharakters solcher Angebote für vergleichbare Einrichtungen (z.B. auf kommunaler Ebene) wichtig, sollte über die aller Orten verabschiedeten Landesbehindertengleichstellungsgesetze aber bereits umgesetzt werden.   

Sehr wichtig ist allerdings der Einfluss der Länder, den sie als Geldgeber für den Bereich Freizeit, Kultur und Sport gewinnen. Beispielsweise sind die Länder für die Förderung des Breitensports zuständig. Verbindlich ist zu fordern, dass diese Förderungen für zumeist kommunale Angebote generell an die Berücksichtigung von Belangen behinderter Menschen bei entsprechenden Förderungen gebunden werden, z.B. barrierefreie Sportstätten.

Weiterhin sollten Länder auch "Positivkampagnen" initiieren, die auf Landesebene besonders gelungene Beispiele inklusiver Angebote im Bereich Freizeit, Kultur und Sport in Form von Preisvergaben prämiieren.  

Letztlich soll noch einmal an dieser Stelle auf den großen Einfluss verwiesen werden, den die Länder über ihre Mitwirkung im Rundfunkrat auf das Angebot öffentlicher Rundfunkanstalten haben. Hier ist verbindlich zu fordern, dass sich die Länder für die stärkere Berücksichtigung von barrierefreien Formaten engagieren (z.B. Audiodeskreption von Filmen).

6. Politik und Ehrenamt

Zu diesem Bereich heißt es in Artikel 29 der BRK:
"Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden;" ... "aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem …

Die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;

Die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen."

Festzuhalten ist, dass in Deutschland das passive Wahlrecht wohl weitgehend diesen Maßstäben gerecht wird und auch bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen Aspekte der barrierefreien Stimmabgabe Berücksichtigung finden. Deutlich schlechter dürfte es um die Ermöglichung der Wahrnehmung des aktiven Wahlrechtes bestellt sein. Aufgrund des häufig hohen "Arbeitsaufwands", der mit solchen Ämtern verbunden ist, und den hierdurch bei behinderten Menschen entstehenden vergleichsweise hohen Assistenzbedarf sind wegen der derzeit generell nicht gesicherten Finanzierung dieses Assistenzbedarfes die Teilhabemöglichkeiten behinderter Menschen - ganz besonders von blinden und sehbehinderten Menschen wegen des Vorlesebedarfes - nicht oder nur sehr unzureichend gegeben. Im Einzelnen sind folgende Forderungen an die Länder zu formulieren:

  • Finanzierung eines hauptamtlichen Schwerbehindertenbeauftragten inkl. eines angemessenen Arbeitsstabes.
  • Finanzierung der Arbeit von Landesbehindertenräten oder Landesarbeitsgemeinschaften behinderter Menschen.
  • Verpflichtende Einrichtung von "Behindertenbeiräten" auf kommunaler Ebene inkl. der Finanzierung (z.B. über die jeweilige Kommunalordnung).
  • Finanzierung eines eventuell bestehenden Assistenzbedarfes im Rahmen zumindest der Wahrnehmung eines politischen Mandates.

Dr. Michael Richter, Mitglied im Arbeitskreis Nachteilsausgleiche des  Externer Link Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. - DVBS

 

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