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Auf allen Ebenen werden Aktionspläne zur Umsetzung der 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) erarbeitet oder sind bereits verabschiedet (siehe hierzu auch den Artikel von Dr. Hauck
"Die UN-Behindertenrechtskonvention gemeinsam umsetzen"). Für ehrenamtlich engagierte blinde oder sehbehinderte Menschen oder solche, die die Belange dieses Personenkreises besonders vertreten, ist es allerdings häufig sehr schwierig abzuschätzen, welche Forderungen an die Politik eines Bundeslandes realistischerweise zu stellen sind und wofür Landespolitik sich überhaupt zuständig zeichnet. Um hier eine grobe Orientierung zu geben und zu helfen, sollen Kernbereiche mit besonderer Wichtigkeit und besonderer Verantwortung - quasi als Checkliste - für die Politik eines Landes im Folgenden kurz dargestellt und beschrieben werden. Vorab sei noch klarstellend zur Verbindlichkeit der BRK auch für die Länder auf folgenden Auszug aus Artikel 4 BRK hingewiesen: "Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats." Artikel 5 BRK bestimmt dann den Maßstab, an dem Politik zu messen ist. Hier heißt es: "Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten."
Die Handlungsbereiche im Einzelnen:
1. Bildung (Art. 24)
Länder sind maßgeblich für die Organisation des Bildungssystems in Deutschland im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Kultusangelegenheiten verantwortlich. Schul- oder Hochschulaufsicht, die Ausbildung von Lehrern, Pädagogen etc. müssen inhaltlich durch diese maßgeblich koordiniert werden. Die Finanzierung von Bildungsinfrastruktur (Schulgebäude, Hochschulen, Volkshochschulen) wird ganz überwiegend über Länderhaushalte geleistet und Bildungsinhalte werden verbindlich fixiert. Die "Messlatte" für dieses Handeln benennt Art. 19 BRK u.a. mit dem Anspruch von behinderten Kindern und Jugendlichen im Bereich der Schule auf "... wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, ...". In diesem Rahmen sollten folgende Forderungen auf jeden Fall in einen Länderaktionsplan einfließen:
2. Soziale Leistungen, insbesondere die Gewährung von Blindengeld (Art. 19 und 28)
In einem Landesaktionsplan sollte hervorgehoben werden, dass Leistungen des Landes gerade für blinde und sehbehinderte Menschen im Rahmen eines gewährten Blinden- oder Sehbehindertengeldes maßgeblich dazu beitragen, für diesen Personenkreis eine selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erst zu ermöglichen. Dieser, durch die entsprechende Teilhabeleistung erst ermöglichte Freiraum, der abhängig von der Höhe des Nachteilsausgleiches ist, ist unerlässliche Voraussetzung für die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft. In Ländern mit ähnlichen Leistungen für anders behinderte Menschen, z.B. einem Landesnachteilsausgleich für Gehörlose ist die entsprechende Formulierung natürlich auf diesen Personenkreis auszuweiten.
In Artikel 19 der BRK heißt es dazu unter der Überschrift "Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft":
"Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass ...
3. Schaffung einer barrierefreien Infrastruktur auf Landesebene (insb. Art. 9)
Wichtig ist, dass zur Erreichung dieser Ziele auch aktive Maßnahmen durch Länder zu erbringen sind, z.B. durch Angebote geeigneter Schulungen zum Thema Barrierefreiheit. Sehr wichtig ist auch die möglichst weitgehende Benennung von Standards von Barrierefreiheit z.B. über verbindliche Vorschriften in den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen durch Länder und eine möglichst weitgehende Bindungswirkung, z.B. auch für Kommunen und Hochschulen in dem jeweiligen Land. Umfasst ist aber auch die Ausschöpfung von Einflussnahmemöglichkeiten auf das Tun Privater, z.B. durch entsprechende Anpassung der jeweiligen Bau-, Straßen- oder Gewerbeordnung.
Im Speziellen:
A) Im Bereich der Mobilität behinderter Menschen:
B) Im Bereich Information:
C) Justiz- und Verwaltungsbehörden
Vielfach liegen die Belange der exekutiven (vollziehenden) Gewalt in der unmittelbaren und alleinigen Zuständigkeit der Länder (Polizei, Strafvollzugsbehörden, etc.) oder zumindest im Einflussbereich von ihnen (Ordnungs-, Gewerbe-, Gesundheitsämter, etc.). Den weiteren Ausführungen sei ein Auszug aus Artikel 13 BRK bezüglich des Maßstabs, der für Justizbehörden und der hier zu ergreifenden angemessenen Vorkehrungen gelten soll, den konkreten Forderungen vorangestellt. Hier heißt es: "Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug."
Im Einzelnen:
4. Berufliche Teilhabe
Im Bereich der beruflichen Teilhabe muss im Zusammenhang mit der Forderung nach angemessener Partizipation am Arbeitsleben für behinderte Menschen im Sinne des Artikels 27 BRK darauf hingewiesen werden, dass die Länder nur eingeschränkt als Adressaten von Forderungen aufgrund ihrer begrenzten Zuständigkeit geeignet sind. Maßgeblich sind hier das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Kommunen als Träger oder Mitträger der SGB II-Leistungsträger (Kreisjobcenter oder sog. Argen). Die Länder können nur über eigene "spezielle" Landesförderprogramme, mit Kampagnen oder selbst als Arbeitgeber auf die Situation Behinderter auf dem Arbeitsmarkt Einfluss nehmen.
Folgende Einzelmaßnahmen wären auf Landesebene zu begrüßen:
5. Freizeit, Kultur und Sport
In Artikel 30 der BRK heißt es zu diesem Thema auszugsweise: "Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen."
Die einzelnen Länder treten im Bereich Freizeit, Kultur und Sport zwar nur relativ selten als unmittelbar selbst organisierende Träger von allgemein zugänglichen Angeboten auf. Zu nennen sind lediglich Landesmuseen, Landestheater u. Ä., bei deren Angeboten natürlich immer Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigt werden sollten. Dies ist aufgrund des häufigen Vorbildcharakters solcher Angebote für vergleichbare Einrichtungen (z.B. auf kommunaler Ebene) wichtig, sollte über die aller Orten verabschiedeten Landesbehindertengleichstellungsgesetze aber bereits umgesetzt werden.
Sehr wichtig ist allerdings der Einfluss der Länder, den sie als Geldgeber für den Bereich Freizeit, Kultur und Sport gewinnen. Beispielsweise sind die Länder für die Förderung des Breitensports zuständig. Verbindlich ist zu fordern, dass diese Förderungen für zumeist kommunale Angebote generell an die Berücksichtigung von Belangen behinderter Menschen bei entsprechenden Förderungen gebunden werden, z.B. barrierefreie Sportstätten.
Weiterhin sollten Länder auch "Positivkampagnen" initiieren, die auf Landesebene besonders gelungene Beispiele inklusiver Angebote im Bereich Freizeit, Kultur und Sport in Form von Preisvergaben prämiieren.
Letztlich soll noch einmal an dieser Stelle auf den großen Einfluss verwiesen werden, den die Länder über ihre Mitwirkung im Rundfunkrat auf das Angebot öffentlicher Rundfunkanstalten haben. Hier ist verbindlich zu fordern, dass sich die Länder für die stärkere Berücksichtigung von barrierefreien Formaten engagieren (z.B. Audiodeskreption von Filmen).
6. Politik und Ehrenamt
Zu diesem Bereich heißt es in Artikel 29 der BRK:
"Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden;" ... "aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem …
Die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;
Die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen."
Festzuhalten ist, dass in Deutschland das passive Wahlrecht wohl weitgehend diesen Maßstäben gerecht wird und auch bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen Aspekte der barrierefreien Stimmabgabe Berücksichtigung finden. Deutlich schlechter dürfte es um die Ermöglichung der Wahrnehmung des aktiven Wahlrechtes bestellt sein. Aufgrund des häufig hohen "Arbeitsaufwands", der mit solchen Ämtern verbunden ist, und den hierdurch bei behinderten Menschen entstehenden vergleichsweise hohen Assistenzbedarf sind wegen der derzeit generell nicht gesicherten Finanzierung dieses Assistenzbedarfes die Teilhabemöglichkeiten behinderter Menschen - ganz besonders von blinden und sehbehinderten Menschen wegen des Vorlesebedarfes - nicht oder nur sehr unzureichend gegeben. Im Einzelnen sind folgende Forderungen an die Länder zu formulieren:
Dr. Michael Richter, Mitglied im Arbeitskreis Nachteilsausgleiche des
Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. - DVBS