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Zwei Fragen sind zu stellen:
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Das Verständnis von Menschen mit Behinderungen nach der BRK
Der Behindertenbegriff im deutschen Recht
Die BRK enthält zwar keine genaue, abschließende Definition des Begriffs Behinderung. Sie beschreibt aber das ihr zu Grunde liegende Verständnis von „Behinderung“ und konkretisiert damit den persönlichen Anwendungsbereich der Konvention.
Behinderung wird in Artikel 1 Satz 2 beschrieben und nicht als Begriffsbestimmung in Artikel 2 definiert. Zu den Menschen mit Behinderung zählen nach Artikel 1 Satz 2 Menschen, die langfristige
körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen
haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (einstellungs- und umweltbedingten) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Damit umschreibt Satz 2 die Personengruppe, die in den Schutz des Übereinkommens fällt. Bereits in der Präambel Buchstabe e) wird als Erwägungsgrund auf den Begriff "Behinderung" Bezug genommen. Dort wird beschrieben, dass sich das Verständnis von Behinderung ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Diese Erläuterung verdeutlicht, dass ein Verständnis von "Behinderung" nach der BRK nicht als fest definiertes Konzept verstanden wird, sondern von gesellschaftlichen Entwicklungen abhängig ist. Nach diesem Verständnis ist in den Blick zu nehmen, dass einstellungs- und umweltbedingte Barrieren das Behindertsein noch wesentlich erschweren, ja: Dieser Aspekt wird bewusst in den Fokus gerückt Man spricht von einem "Paradigmenwechsel".
Damit werden die körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen aber nicht ignoriert oder bagatellisiert. An sie wird vielmehr angeknüpft. "Behinderung" entsteht nicht erst durch die Barrieren (also durch das Wirken Dritter), sondern liegt bereits vor bei Beeinträchtigungen, die die genannten negativen "Wechselwirkungen" auslösen können. Um welche Barrieren es sich handeln kann und was zu ihrer Beseitigung oder Überwindung getan werden muss, um behinderten Menschen den Genuss der Menschenrechte und die Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, erschließt sich aus den Artikeln 8 bis 30 BRK.
Die Sichtweise von Behinderung in der BRK darf also nicht dahin missverstanden werden, als käme der Funktionsbeeinträchtigung keine Bedeutung zu, wie das in dem Satz zum Ausdruck kommt: „ich bin nicht behindert, ich werde behindert“.
Wird der Behindertenbegriff, wie er im deutschen Sozialrecht in § 2 SGB IX definiert wird und in den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder übernommen wurde, dem Verständnis von Behinderung in der BRK gerecht oder steht er in einem Spannungsverhältnis dazu?
Es wird ja immer wieder vorgebracht, dass dieser sozialrechtliche Behindertenbegriff zu medizinisch ausgerichtet sei.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des neunten Buches des Sozialgesetzbuches "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" (SGB IX) und § 3 des Behinderten¬gleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) sind Menschen behindert, "wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
Darauf aufbauend sind nach § 2 Absatz 2 SGB IX Leistungsberechtigt nach Teil 2 des SGB IX Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 und mit Wohnsitz in Deutschland.
Eine weitere Orientierung zum Verständnis des Begriffs "Behinderung" stellt die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) dar. Sie dient als länder- und fachübergreifende einheitliche Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren einer Person. Die Anwendung der ICF in Deutschland ist geregelt in den Richtlinien über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. März 2004. Bereits die Gestaltung des SGB IX wurde wesentlich durch die Vorläuferfassungen der ICF beeinflusst. Wichtiges Ziel der ICF war und ist es, das bio-psycho-soziale Modell zu erweitern und damit der Lebenswirklichkeit Betroffener besser anzupassen.
Nach Ziffer 2.1 der Erläuterungen zur ICF ist Behinderung ein Oberbegriff für Schädigungen sowie Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe. Er bezeichnet die negativen Aspekte der Interaktion zwischen einer Person (mit einem bestimmten Gesundheitszustand) und deren individuellen Kontextfaktoren. Sie stellen den gesamten Lebenshintergrund einer Person dar und umfassen zwei Komponenten: Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren. Diese können einen positiven oder negativen Einfluss auf die Person mit einem bestimmten Gesundheitszustand haben.
Sowohl die Auffassung von Behinderung in der BRK als auch der Behindertenbegriff im deutschen Sozialrecht knüpfen notwendigerweise und übereinstimmend an einer vorhandenen dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsbeeinträchtigung an, also an einem medizinisch feststellbaren Kriterium. Um das Ausmaß einer Behinderung zu erfassen, darf jedoch der Blick nicht auf eine rein medizinische Beurteilung verengt werden. Vielmehr müssen die Wechselwirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung berücksichtigt werden und zwar sowohl mit den personenbezogenen als auch mit den umweltbezogenen Faktoren. Die ICF hatte nicht nur Einfluss auf den Behindertenbegriff nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, sondern lag auch den Beratungen der BRK zugrunde.
Aus der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Umsetzung der BRK ergibt sich, dass die Wechselbeziehungen zwischen Beeinträchtigung und Barrieren vor allem bei Maßnahmen zu ihrem Abbau und bei der Gestaltung und Gewährung von Ausgleichsleistungen in den Blick genommen werden müssen.
Das rechtliche Bewerten und das verwaltungsmäßige Handeln, durch welches die Teilhabe behinderter Menschen erreicht werden soll, bedürfen aber, um handhabbar zu bleiben, Je nach dem konkreten Regelungszusammenhang neben individualisierenden auch typisierende Beurteilungen und die Pauschalisierung von Leistungen. Dabei können unterschiedliche Funktionsbeeinträchtigungen und die sich daraus typisierend ergebenden Auswirkungen auf die Teilhabe dazu führen, dass unterschiedliche Ausgleichsleistungen zu gewähren sind. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Zu beachten ist, dass die BRK den Vertragsstaaten einen großen Gestaltungsspielraum einräumt.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte muss in der Auffassung von Behinderung nach der BRK und dem Behindertenbegriff nach dem deutschen Recht kein Widerspruch gesehen werden. Die Sichtweise der BRK kann sich befruchtend auf die Rechtsentwicklung in Deutschland auswirken