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Im Folgenden gehe ich auf Grundsätze und einige zentrale Inhalte der Behindertenrechtskonvention ein, die für diese Fachtagung besonders wichtig sind.
Artikel 3 bestimmt die für das Übereinkommen geltenden allgemeinen Grundsätze. Sie dienen dem Verständnis der Vorschriften der BRK und sind bei ihrer Auslegung und Umsetzung heranzuziehen. Die Grundsätze der BRK sind im Einzelnen:
Diskriminierung aufgrund von Behinderung ist nach der Definition in Artikel 2 BRK jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Beanspruchen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Umfasst sind hierbei auch die Fälle der mittelbaren Diskriminierung. Zur Diskriminierung vgl. auch Artikel 5 BRK. Auf die Diskriminierungsverbote im deutschen Recht wird in der Erläuterung zu Artikel 5 der Denkschrift der Bundesregierung hingewiesen.
Angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Diskriminierung sind nach Artikel 2 BRK notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen oder ausüben können.
In den oben genannten Prinzipien finden sich die Zielvorgaben, an denen internationale und nationale Behindertenpolitik zukünftig zu messen sein werden.
Gewährleistet soll durch die BRK die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft, D.h. in allen Lebensbereichen sein. Ein zentrales Prinzip der BRK bei der Verfolgung dieses Ziels ist die Inklusion, und zwar ebenfalls in allen Bereichen, also in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung und Leben in der Gemeinschaft. In der deutschen Übersetzung ist von „Integration“ die Rede. Maßgebend ist aber die Fassung in einer der offiziellen Sprachen gemäß Artikel 50 BRK. Im englischen Text wird das Wort „inclusion“ verwendet. Die Begriffe „Inklusion“ und „Integration“ haben eine unterschiedliche Bedeutung:
Unter Inklusion versteht man, dass die Welt, in der wir leben, so gestaltet werden muss, dass alle Menschen, also auch behinderte Menschen, in ihr zurecht kommen, an ihr teilhaben können. Deshalb müssen nach dem Inklusionsprinzip Einstellungen in der Gesellschaft verändert und Barrieren abgebaut werden (vgl. die Artikel 8 und 9 BRK).
Besonders deutlich wird das im Bereich Bildung. Artikel 24 BRK verlangt die Einführung eines inklusiven Schulsystems, also von Schulen, in welchen jedes Kind, auch mit Behinderungen jeder Art, willkommen ist. In der englischsprachigen Fassung heißt es: „an inclusive education system“.
Integration ist die Forderung, behinderte Menschen zu befähigen, in der vorhandenen Welt zurecht zu kommen. Dem dienen die Habilitation bzw. Rehabilitation des individuellen behinderten Menschen bzw. erforderliche Ausgleichsleistungen z.B. Assistenzleistungen.
Dass darauf auch in einer inklusiv gestalteten Welt nicht verzichtet werden kann, will ich im Folgenden zeigen.
Inklusion wird bisher vor allem auf dem Bereich Bildung diskutiert. Artikel 24 BRK, welcher Artikel 13 Sozialpakt als Grundlage hat, gewährleistet das Recht auf Bildung. Ausgehend vom Prinzip der Gleichberechtigung gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives (nach deutscher Übersetzung „integratives“) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Die Vertragsstaaten stellen dabei sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden.
Kinder mit einer Behinderung dürfen nicht vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen werden, sondern ihnen soll gleichberechtigt mit anderen der Zugang zu einem einbeziehenden, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Ebenso soll der Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit anderen gewährleistet werden. Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sollen angemessene Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um eine erfolgreiche Bildung zu erleichtern.
Nicht übersehen darf dabei werden, dass auch ein inklusives Bildungssystem nur gleichwertige Chancen bietet, wenn der behinderte Mensch befähigt wird, es zu nutzen. So muss ein blindes Kind befähigt werden, die Brailleschrift zu erwerben und anzuwenden. Unterrichtsmaterialien müssen in einer ihm zugänglichen Form verfügbar sein. Auf den Ausfall des Sehsinns muss im Unterricht Rücksicht genommen werden. Soweit im Unterricht eine Visualisierung stattfindet, muss für blinde Schüler ein Ausgleich geschaffen werden. Vgl. dazu insbesondere Artikel 24 Abs. 2 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 24 Abs. 3 und 4 BRK.
Auch wenn die Umstellung des Schulsystems auf die Anforderungen einer inklusiven Bildung noch Zeit in Anspruch nimmt (Makroebene), hat nach einem Rechtsgutachten von Eibe Riedel vom 15. Januar 2010 das einzelne behinderte Kind bereits jetzt einen Rechtsanspruch auf Beschulung im allgemeinen Schulsystem (Mikroebene). Vorbehalte in einem Landesschulgesetz sind nicht zu beachten, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
In Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 BRK anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven Arbeitsmarkt frei gewählt oder frei angenommen wird. Dieser Regelungsgehalt wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Artikels 6 Abs. 1 Sozialpakt, und des Artikels 11 Frauenrechtskonvention.
Artikel 27 Abs. 1 Buchstaben a) bis k) sieht zahlreiche Förder- und Schutzmaßnahmen vor, die der Teilhabe am Arbeitsleben dienen. Berufliche Bildung und Fortbildung, Habilitation und Rehabilitation, technische Hilfsmittel und erforderliche Assistenz müssen verfügbar sein. Vgl. zur Habilitation und Rehabilitation auch Artikel 26 Abs. 1 BRK. Die Grundlage für das Rehabilitationsrecht bildet in Deutschland das SGB IX.
Wichtig ist für blinde und sehbehinderte Menschen die Erschließung des Arbeitsmarktes. Viele Berufsfelder sind weggebrochen. Neue Möglichkeiten tun sich infolge der technischen Entwicklung auf.
Bei der beruflichen Ausbildung und Fortbildung kommt den Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken für blinde und sehbehinderte Menschen eine Schlüsselrolle zu. Inklusive Berufsausbildung findet kaum statt. Auch eine inklusive Schulbildung wird hier nicht viel ändern. Gerade nach Abschluss der Schulbildung wird die behinderungsbedingte Einschränkung beim Eintritt in die Arbeitswelt zu einem schmerzlichen Erlebnis. Hier sind die Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke unverzichtbar.
Voraussetzung ist auch hier die Beachtung des Inklusionsprinzips durch Bewusstseinsbildung der Gesellschaft im Sinn von Artikel 8 BRK und durch den Abbau von Barrieren (Artikel 9 BRK). Der eigenständige Artikel 9 zur Zugänglichkeit verdeutlicht, dass die Verwirklichung der Menschenrechte für behinderte Menschen entscheidend von einer zugänglichen Umwelt abhängt (BRDrucks. 760/08).
Der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen besonders folgende Artikel:
All diese Artikel sehen einerseits Maßnahmen zur Zugänglichkeit, also zur Inklusion vor. Andererseits müssen behinderte Menschen befähigt werden, die Teilhabemöglichkeiten zu nutzen. Das ist das Ziel von Habilitation und Rehabilitation (Artikel 26 BRK) und lebenslangem Lernen (Artikel 24 BRK).
Folgende Beispiele können das verdeutlichen:
Ein dem Bereich Sport entnommenes Beispiel zeigt, dass bei der Teilhabe behinderter Menschen die speziellen Bedürfnisse und Möglichkeiten beachtet werden müssen. Vgl. Artikel 30 Abs. 5 Buchstabe b) BRK. Danach soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, „dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen (…). Denken wir nur an „Blindenfußball“ mit seinen speziellen Regeln.
Als Fazit ergibt sich, dass auch in einer nach dem Inklusionsprinzip gestalteten Welt auf Integration nicht verzichtet werden kann, wenn eine selbst bestimmte Teilhabe gelingen soll. Teilhabe erfordert Inklusion und Integration durch Rehabilitation und Ausgleichsleistungen. Die Begriffe Inklusion und Integration sind keine Gegensätze, sondern sie bedingen sich geradezu. Es handelt sich um einen dialektischen und dynamischen Prozess!