Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

Sie sind hier:Startseite >DBSV >Aufgaben und Themen >Behindertenrechtskonvention >Hintergrund >Aufbau - Grundsätze - zentrale Begriffe > Grundsätze - zentrale Inhalte

Grundsätze und Zentrale Inhalte der Behindertenrechtskonvention

 

Im Folgenden gehe ich auf Grundsätze und einige zentrale Inhalte der Behindertenrechtskonvention ein, die für diese Fachtagung besonders wichtig sind.

Allgemeine Grundsätze

 

Artikel 3 bestimmt die für das Übereinkommen geltenden allgemeinen Grundsätze. Sie dienen dem Verständnis der Vorschriften der BRK und sind bei ihrer Auslegung und Umsetzung heranzuziehen. Die Grundsätze der BRK sind im Einzelnen:

  • die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung,
  • die Nichtdiskriminierung (dazu auch Artikel 2 und 5),
  • die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (soziale Inklusion, dazu vgl. auch Artikel 5, 9, 19 bis 23 und 30),
  • die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,
  • die Chancengleichheit,
  • die Zugänglichkeit (vgl. auch Artikel 9),
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau (vgl. Artikel 6),
  • die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität, also die Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Artikel 7).

Diskriminierung aufgrund von Behinderung ist nach der Definition in Artikel 2 BRK jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Beanspruchen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Umfasst sind hierbei auch die Fälle der mittelbaren Diskriminierung. Zur Diskriminierung vgl. auch Artikel 5 BRK. Auf die Diskriminierungsverbote im deutschen Recht wird in der Erläuterung zu Artikel 5 der Denkschrift der Bundesregierung hingewiesen.

Angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Diskriminierung sind nach Artikel 2 BRK notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen oder ausüben können.

In den oben genannten Prinzipien finden sich die Zielvorgaben, an denen internationale und nationale Behindertenpolitik zukünftig zu messen sein werden.

 

Teilhabe durch Inklusion und Integration

 

Gewährleistet soll durch die BRK die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft, D.h. in allen Lebensbereichen sein. Ein zentrales Prinzip der BRK bei der Verfolgung dieses Ziels ist die Inklusion, und zwar ebenfalls in allen Bereichen, also in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung und Leben in der Gemeinschaft. In der deutschen Übersetzung ist von „Integration“ die Rede. Maßgebend ist aber die Fassung in einer der offiziellen Sprachen gemäß Artikel 50 BRK. Im englischen Text wird das Wort „inclusion“ verwendet. Die Begriffe „Inklusion“ und „Integration“ haben eine unterschiedliche Bedeutung:

Unter Inklusion versteht man, dass die Welt, in der wir leben, so gestaltet werden muss, dass alle Menschen, also auch behinderte Menschen, in ihr zurecht kommen, an ihr teilhaben können. Deshalb müssen nach dem Inklusionsprinzip Einstellungen in der Gesellschaft verändert und Barrieren abgebaut werden (vgl. die Artikel 8 und 9 BRK).

Besonders deutlich wird das im Bereich Bildung. Artikel 24 BRK verlangt die Einführung eines inklusiven Schulsystems, also von Schulen, in welchen jedes Kind, auch mit Behinderungen jeder Art, willkommen ist. In der englischsprachigen Fassung heißt es: „an inclusive education system“.

Integration ist die Forderung, behinderte Menschen zu befähigen, in der vorhandenen Welt zurecht zu kommen. Dem dienen die Habilitation bzw. Rehabilitation des individuellen behinderten Menschen bzw. erforderliche Ausgleichsleistungen z.B. Assistenzleistungen.

Dass darauf auch in einer inklusiv gestalteten Welt nicht verzichtet werden kann, will ich im Folgenden zeigen.

Inklusion und Bildung

 

Inklusion wird bisher vor allem auf dem Bereich Bildung diskutiert. Artikel 24 BRK, welcher Artikel 13 Sozialpakt als Grundlage hat, gewährleistet das Recht auf Bildung. Ausgehend vom Prinzip der Gleichberechtigung gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives (nach deutscher Übersetzung „integratives“) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Die Vertragsstaaten stellen dabei sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden.

Kinder mit einer Behinderung dürfen nicht vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen werden, sondern ihnen soll gleichberechtigt mit anderen der Zugang zu einem einbeziehenden, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Ebenso soll der Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit anderen gewährleistet werden. Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sollen angemessene Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um eine erfolgreiche Bildung zu erleichtern.

Nicht übersehen darf dabei werden, dass auch ein inklusives Bildungssystem nur gleichwertige Chancen bietet, wenn der behinderte Mensch befähigt wird, es zu nutzen. So muss ein blindes Kind befähigt werden, die Brailleschrift zu erwerben und anzuwenden. Unterrichtsmaterialien müssen in einer ihm zugänglichen Form verfügbar sein. Auf den Ausfall des Sehsinns muss im Unterricht Rücksicht genommen werden. Soweit im Unterricht eine Visualisierung stattfindet, muss für blinde Schüler ein Ausgleich geschaffen werden. Vgl. dazu insbesondere Artikel 24 Abs. 2 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 24 Abs. 3 und 4 BRK.

Auch wenn die Umstellung des Schulsystems auf die Anforderungen einer inklusiven Bildung noch Zeit in Anspruch nimmt (Makroebene), hat nach einem Rechtsgutachten von Eibe Riedel vom 15. Januar 2010 das einzelne behinderte Kind bereits jetzt einen Rechtsanspruch auf Beschulung im allgemeinen Schulsystem (Mikroebene). Vorbehalte in einem Landesschulgesetz sind nicht zu beachten, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

 

Inklusion und Teilhabe am Arbeitsleben

 

In Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 BRK anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven Arbeitsmarkt frei gewählt oder frei angenommen wird. Dieser Regelungsgehalt wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Artikels 6 Abs. 1 Sozialpakt, und des Artikels 11 Frauenrechtskonvention.

Artikel 27 Abs. 1 Buchstaben a) bis k) sieht zahlreiche Förder- und Schutzmaßnahmen vor, die der Teilhabe am Arbeitsleben dienen. Berufliche Bildung und Fortbildung, Habilitation und Rehabilitation, technische Hilfsmittel und erforderliche Assistenz müssen verfügbar sein. Vgl. zur Habilitation und Rehabilitation auch Artikel 26 Abs. 1 BRK. Die Grundlage für das Rehabilitationsrecht bildet in Deutschland das SGB IX.

Wichtig ist für blinde und sehbehinderte Menschen die Erschließung des Arbeitsmarktes. Viele Berufsfelder sind weggebrochen. Neue Möglichkeiten tun sich infolge der technischen Entwicklung auf.

Bei der beruflichen Ausbildung und Fortbildung kommt den Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken für blinde und sehbehinderte Menschen eine Schlüsselrolle zu. Inklusive Berufsausbildung findet kaum statt. Auch eine inklusive Schulbildung wird hier nicht viel ändern. Gerade nach Abschluss der Schulbildung wird die behinderungsbedingte Einschränkung beim Eintritt in die Arbeitswelt zu einem schmerzlichen Erlebnis. Hier sind die Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke unverzichtbar.

Inklusion und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

 

Voraussetzung ist auch hier die Beachtung des Inklusionsprinzips durch Bewusstseinsbildung der Gesellschaft im Sinn von Artikel 8 BRK und durch den Abbau von Barrieren (Artikel 9 BRK). Der eigenständige Artikel 9 zur Zugänglichkeit verdeutlicht, dass die Verwirklichung der Menschenrechte für behinderte Menschen entscheidend von einer zugänglichen Umwelt abhängt (BRDrucks. 760/08).

Der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen besonders folgende Artikel:

  • Artikel 19, der die unabhängige Lebensführung und die Einbeziehung in die Gemeinschaft gewährleistet (Vgl. dazu für das deutsche Recht § 9 SGB IX „Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten“),
  • Artikel 20 Sicherstellung persönlicher Mobilität,
  • Artikel 21 Recht der Freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Artikel 21 wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikel 19 Sozialpakt und des Artikel 19 Allgemeine Erklärungen der Menschenrechte),
  • Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (diese Regelung bezieht sich auf Artikel 25 Zivilpakt und Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) und
  • Artikel 30 Teilhabe an Kultur, Erholung, Freizeit und Sport (diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikel 15 Sozialpakt und des Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte).

All diese Artikel sehen einerseits Maßnahmen zur Zugänglichkeit, also zur Inklusion vor. Andererseits müssen behinderte Menschen befähigt werden, die Teilhabemöglichkeiten zu nutzen. Das ist das Ziel von Habilitation und Rehabilitation (Artikel 26 BRK) und lebenslangem Lernen (Artikel 24 BRK).

Folgende Beispiele können das verdeutlichen:

  1. Nach Artikel 21 BRK muss der Zugang zu Informationen gewährleistet werden. Dafür müssen die technischen Voraussetzungen geschaffen und Geräte von behinderten Menschen bedienbar sein. Um das zu erreichen, und Informationen nutzen zu können, ist eine intensive Schulung erforderlich. Mit der Verpflichtung der Pharmaindustrie zur Beschriftung von Medikamenten in Brailleschrift ist z.B. eine Barriere beseitigt worden. Das nützt aber nur dem blinden Menschen, der die Brailleschrift lesen Kann. Diese Fähigkeit muss er durch Habilitation oder Rehabilitation erwerben.
  2. Nach Artikel 20 BRK ist Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen". Neben zahlreichen, diesem Ziel dienenden Maßnahmen sind nach Buchstabe c) zur Gewährleistung der persönlichen Mobilität "Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anzubieten. Und in Artikel 24 Abs. 3 a) BRK ist im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung die Rede vom "Erleichtern" des "Erwerbs von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten".

    Diesen Zielen widerspricht es, wenn sich das von den gesetzlichen Krankenkassen angebotene Mobilitätstraining nur auf kurze Gänge rund um die Wohnung beschränkt. Ihnen entspricht auch nicht die restriktive Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil des BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 4/08 R).
  3. Ebenso bedarf es zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft der Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Lebenspraktische Fähigkeiten werden in Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 BRK angesprochen: der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten (und sozialer Kompetenzen) ist zu ermöglichen, um die volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gesellschaft zu erleichtern. Dies ist m.E. so formuliert, dass damit weit gehende Forderungen verbunden werden können. Zu sehen ist Artikel 24 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs.1, in welchem es um ein "Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen" geht. Er gilt also für Menschen in jedem Lebensalter. Außerdem ist auf Artikel 26 Abs. 1 BRK hinzuweisen. Dort heißt es: "Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen (...), um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten (...) zu erreichen und zu bewahren."

Ein dem Bereich Sport entnommenes Beispiel zeigt, dass bei der Teilhabe behinderter Menschen die speziellen Bedürfnisse und Möglichkeiten beachtet werden müssen. Vgl. Artikel 30 Abs. 5 Buchstabe b) BRK. Danach soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, „dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen (…). Denken wir nur an „Blindenfußball“ mit seinen speziellen Regeln.

Fazit

 

Als Fazit ergibt sich, dass auch in einer nach dem Inklusionsprinzip gestalteten Welt auf Integration nicht verzichtet werden kann, wenn eine selbst bestimmte Teilhabe gelingen soll. Teilhabe erfordert Inklusion und Integration durch Rehabilitation und Ausgleichsleistungen. Die Begriffe Inklusion und Integration sind keine Gegensätze, sondern sie bedingen sich geradezu. Es handelt sich um einen dialektischen und dynamischen Prozess!

 

Suche und Einstellungen

Darstellung

Partner

  • Logo: Blindenstiftung Deutschland
  • Logo: Deutsche Hörfilm gGmbH
  • Logo: Deutscher Hoerfilmpreis
  • Logo: BIK
  • Logo: CASBLIP
  • Logo: Aura Hotel