Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Wesen, Ziele und Aufbau der Behindertenrechtskonvention

Völkerrechtsverträge

 

Wir haben es mit zwei Völkerrechtsverträgen zu tun, nämlich der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung „Behindertenrechtskonvention“ (BRK) und dem Fakultativprotokoll, beide vom 13. Dezember 2006.

Beide sind im März 2009 in Deutschland in Kraft getreten.

Gebunden an diese Verträge und verpflichtet aus ihnen sind deshalb die Vertragsstaaten. Die Pflichten aus der BRK ergeben sich insbesondere aus Artikel 4 BRK.

Bei den Pflichten der Vertragsstaaten zur Umsetzung in nationales Recht ist zu beachten, dass Staaten im Völkerrecht ein großer Ermessensspiel¬raum hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung zukommt, sie also einen großen Gestaltungsspielraum haben (Degener Behindertenrecht 2009 H. 2 S. 37). Vgl. dazu näher unten unter 4.

 

Ziele der Behindertenrechtskonvention

Ziel des Übereinkommens ist es, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“ (Artikel 1 Satz 1 BRK). Mit dieser Zielsetzung bezieht sich das Übereinkommen auf die universellen Menschenrechte, wie sie in anderen menschenrechtlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen anerkannt sind.

 

Worum handelt es sich bei den hier angesprochenen Menschenrechten? Der Begriff der Menschenrechte geht auf die Idee des Naturrechts, wie es in der Aufklärung entwickelt wurde, zurück. Als Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen allein auf Grund seines Menschseins gleichermaßen zustehen und die universell, unveräußerlich und unteilbar sind.

 

Naturrecht bedarf immer der Konkretisierung im positiven Recht. Für die Menschenrechte geschieht das durch die Grundrechte in den Verfassungen und durch internationale Abkommen, wie sie die Konventionen der Vereinten Nationen darstellen.

 

Zu nennen ist hier als Grundlage die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Menschenrechtscharta) vom 10. Dezember 1948. Sie ist das ausdrückliche Bekenntnis der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Diese Erklärung der Generalversammlung ist nicht unmittelbar binden für die Mitgliedsstaaten.

 

Für die Vertragsstaaten bindende Übereinkommen, in welchen die Menschenrechte festgelegt sind, sind vielmehr

 

  • der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt) und
  • der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Zivilpakt).

 

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die Universal Declaration of Human Rights oder die Internationale Menschenrechtscharta, welche als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann. Auf diese Grundlagen nehmen die für die jeweiligen Vertragsstaaten bindenden Völkerrechtskonventionen der Vereinten Nationen bezug. Das sind u.A.

 

  • das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (VN-Konvention gegen Rassismus),
  • das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Frauenrechtskonvention),
  • das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (VN-Konvention gegen Folter) und
  • das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention).

 

In diese Reihe gehört auch die Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006.

 

Das Übereinkommen schafft keine neuen oder für Menschen mit Behinderung eigene Menschenrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz systematische Beachtung finden müssen. Daher finden sich Bezüge auf grundlegende Menschenrechte, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit, Das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei, Das „Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit“ Das Recht sich „frei zu bewegen“ oder das Recht auf Freizügigkeit, im Vertragstext wieder. Es finden sich außerdem viele Parallelen zu den Konventionen über die Frauenrechtskonvention und über die Kinderrechtskonvention.

 

Auf entsprechende Regelungen in den oben genannten internationalen Übereinkommen und auf die einschlägigen Regelungen im deutschen Recht wird in der Denkschrift der Bundesregierung Bundesratsdrucksache 760/08 bei den einzelnen Artikeln der BRK hingewiesen.

 

Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.

 

Die Verpflichtung der Vertragsstaaten zum Abbau von Barrieren, zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung und zur Förderung der gesell­schaftlichen Teilhabe durch Leistungen zum Nachteilsausgleich sind Richtschnur der BRK (vgl. Art. 1 (Zweck) S. 1, Art 3 (Allgemeine Grundsätze), Art. 4 (Allgemeine Verpflichtungen) Abs. 1 Buchst. A-e, Art. 5 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung), Art. 6 (Frauen mit Behinderungen), Art. 7 (Kinder mit Behinderungen), Art. 9 (Zugänglich­keit = Barrierefreiheit), Art. 19 (Unabhängiges Leben und Teilhabe an der Gemeinschaft), Art. 20 (Persönliche Mobilität), Art. 21 (Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen), Art. 24 (Bildung), Art. 26 (Habilitation und Rehabilitation), Art. 29 (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben) und Art. 30 (Teilhabe am kultu­rellen Leben, Erholung, Freizeit und Sport).

Der Aufbau der Behindertenrechtskonvention und des Fakultativprotokolls

Der Aufbau der BRK zeigt folgendes Bild:

In der Präambel werden bezüge zu Übereinkommen der Vereinten Nationen, insbesondere zur Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Buchstaben a bis d) und Leitgedanken zur Situation behinderter Menschen, zur Anerkennung der Teilhabe behinderter Menschen in allen Bereichen und zur Achtung ihrer Würde ausgesprochen (Buchstaben e bis y). Sie sind bei der Auslegung der Artikel der BRK zu beachten.

Die einleitenden Artikel, die Artikel 1 bis 7 befassen sich mit dem Zweck (Artikel 1), mit der Definition von Grundbegriffen (Artikel 2), mit allgemeinen Grundsätzen (Artikel 3), mit den allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten (Artikel 4), mit der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Artikel 5) und mit der Berücksichtigung der besonderen Situation behinderter Frauen und Kinder (Artikel 6 und 7).

Die Artikel 8 bis 30 bilden den materiellrechtlichen Teil. Sie konkretisieren die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, um behinderten Menschen den Genuss der Menschenrechte und die selbstbestimmte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu gewährleisten.

Vorangestellt, sozusagen vor die Klammer gezogen, sind die Artikel 8 – Bewusstseinsbildung – und 9 – Zugänglichkeit = Abbau von Barrieren. Beides sind grundlegende Voraussetzungen, wenn Teilhabe gelingen soll.

Die Artikel 10 bis 18 enthalten grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben (Artikel 10 und 11), das Recht auf Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12 und 13), das Recht auf Freiheit, Sicherheit und Unversehrtheit der Person (Artikel 14 bis 17) und das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 18).

Die Artikel 19 bis 30 enthalten Bestimmungen, mit welchen wir uns in den Arbeitsgruppen 1 bis 3 besonders befassen werden. Das sind:

  1. die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Artikel 19 bis 23 und 28 bis 30), wobei hier insbesondere die Artikel 20 -persönliche Mobilität – und Artikel 30 - Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport – im Blickpunkt stehen, aber auch die Artikel 24 – Bildung – unter dem Gesichtspunkt lebenslangen Lernens und 26 – Habilitation und Rehabilitation Beachtung finden müssen.
  2. Bildung und Ausbildung (Artikel 24 – Bildung – und 26 Habilitation und Rehabilitation und
  3. Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27), wobei auch hier wieder die Artikel 24 – Bildung – und 26 – Habilitation und Rehabilitation – einbezogen werden müssen.

Die Artikel 31 bis 40 enthalten die Grundlagen und organisatorischen Regelungen für die Umsetzung der BRK in geltendes Recht.

Artikel 31 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Erstellung der notwendigen Statistiken.

Die Artikel 32 bis 40 regeln die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, die Aufgaben der zur Umsetzung der BRK geschaffenen Gremien und die Berichterstattung.

In den Artikeln 41 bis 50 ist das Verfahren der Ratifizierung und das Inkrafttreten geregelt.

Das Fakultativprotokoll, ebenfalls ein völkerrechtlicher Vertrag, hat 18 Artikel.

In den ersten 7 Artikeln wird das Verfahren bei Individualbeschwerden wegen der Verletzung von Menschenrechten, die Behandlung von Berichten und das Untersuchungsverfahren geregelt. Inhalt der Artikel 8 bis 18 sind das Inkrafttreten und mögliche Vorbehalte der Vertragsstaaten

 

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