Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Entstehung und völkerrechtliche Bedeutung der Behindertenrechtskonvention (BRK)

(nicht autorisierte Kurzfassung eines Vortrages von Klaus Lachwitz bei der Fachtagung "Auswirkungen der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (BRK) auf die Arbeit der Blinden- und Sehbehindertenorganisationen" vom 11. bis 13. März 2010)

 

Konventionen spielen in Deutschland meistens keine große Rolle. Umso erstaunlicher ist es, wie stark die BRK ins Gespräch gekommen ist. Das liegt zweifellos an ihrer hohen Qualität. Zu ihrer Entstehung: Die internationalen Behindertenverbände sind schon in den 80er Jahren initiativ geworden. Ausschlaggebend für das Interesse der UNO waren folgende Feststellungen: Jeder zehnte Mensch auf der Erde ist behindert, 80 % von diesen leben in den Entwicklungsländern. Wo Armut herrscht, ist jeder fünfte behindert. Der Antrag, sich der Rechte behinderter Menschen anzunehmen, wurde 2002 von Mexiko gestellt. Im Jahre 2004 wurde eine Arbeitsgruppe etabliert, deren Mitglieder zur einen Hälfte aus Regierungsvertretern und zur anderen aus behinderten Menschen bestehen sollte. Auf dem Treffen in New York fand zunächst ein Meinungsaustausch zwischen den reichen und armen Ländern statt. Die Erfahrungsberichte der Betroffenen aus den verschiedenen Behindertengruppen, namentlich von den "Überlebenden der Psychiatrie",  waren sehr beeindruckend. Erfreulich war, dass auch den Delegationen der Regierungen behinderte Menschen angehörten. Man kam überein, dass das bisher defizitorientierte Menschenbild (behinderte Menschen als Objekt der Fürsorge) durch eine menschenrechtliche Betrachtung abzulösen ist, und stellte sich die Aufgabe, den klassischen Katalog der Menschenrechte aus der Sicht der behinderten Menschen zu beschreiben. Kontrovers diskutiert wurden vor allem folgende Themen:

Begriff der Behinderung: Man kam zum Ergebnis, dass der Begriff sich ständig weiter entwickeln muss. Zu berücksichtigen sind nicht nur die persönlichen Beeinträchtigungen, sondern auch das Zusammenspiel mit Umweltfaktoren. Nicht die subjektive Betrachtung, sondern die objektive ist entscheidend.

Schutz vor Diskriminierung: Die Art. 4 und 5 der BRK wurden sehr weit gefasst. Zur Sicherung des Schutzes wurden deshalb auch "angemessene Vorkehrungen" vorgeschrieben. Diese Regelung sollte genauso verbindlich sein, wie die im nationalen Recht üblichen Verpflichtungen.

Problem der Entmündigung: Die Berichte aus Bulgarien über den Umgang mit behinderten Menschen in Heimen waren erschütternd. Es erschien notwendig, so weit wie es irgend geht, die Rechts- und Handlungsfähigkeit behinderter Menschen zu erhalten und die Assistenz einer Vertretung vorzuziehen (Art.12). .

Fremdnützige Forschung: Die Forderung nach einem generellen Verbot war besonders umstritten. Ein  Kompromiss war die im Artikel über das Folterverbot (Art. 15) getroffene Formulierung.

Unabhängige Lebensführung: Sondereinrichtungen dürfen keine bloßen Verwahranstalten sein. Müssen deshalb alle Sondereinrichtungen abgeschafft werden? Nein, aber es darf nicht den Zwang geben, in einer Sondereinrichtung leben zu müssen (Art. 19).

Inklusive Bildung: Für die Schaffung eines Anspruchs auf inklusive Bildung wurde vehement gekämpft. Dass Blinde und Gehörlose besondere Bedarfe haben, muss dabei jedoch anerkannt werden. Insoweit enthält denn auch Art. 24 eine differenzierte Formulierung.

Zur praktischen Umsetzung der BRK: Im Koalitionsvertrag steht, dass künftig jedes Gesetz, das Auswirkungen auf behinderte Menschen hat, an den Forderungen der BRK zu messen ist. Angekündigt sind Aktionspläne auf Bundes- und Landesebene. Was die Mitbeteiligung der behinderten Menschen an den Vorbereitungen angeht, wäre es wünschenswert gewesen, wenn man wie in New York vorgegangen wäre. Diese Chance wurde leider vertan.

 

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