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(Bericht einer Arbeitsgruppe, moderiert von Dr. Herbert Demmel und Thomas Drerup, bei der Fachtagung "Auswirkungen der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (BRK) auf die Arbeit der Blinden- und Sehbehindertenorganisationen" vom 11. bis 13. März 2010)
Die AG3 teilte auf Vorschlag des AG-Leiters Herr Dr. Demmel ihr Aufgabengebiet in 7 Bereiche auf, und zwar
Zu jedem der Bereiche sollten folgende Fragen gestellt werden:
Ein starres Festhalten am Frageschema war nicht vorgegeben. Abschließend wurde eine Gesamtbewertung vorgenommen
Bei diesem Thema geht es
a) um die barrierefreie Gestaltung der Umwelt, und
b) um die Vorbereitung des blinden oder sehbehinderten Menschen auf die Bewältigung der sich ihm stellenden Herausforderungen.
Die BRK behandelt dementsprechend in Art. 9 die Zugänglichmachung der Umwelt, in Art. 24 das lebenslange Lernen, und zwar ausdrücklich auch den "Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten". Das Zusammenspiel von a) und b) macht den wechselseitigen Bezug zwischen Behindert-werden und Behindert-sein besonders deutlich.
Zu a):
Konkrete Problemfälle sind u.a. die Schwierigkeiten mit "Shared space" und mit Verkehrsampeln. Ein Lösungsansatz ist die Schaffung von DIN-Normen, an deren Gestaltung die betroffenen Behindertengruppen aktiv zu beteiligten sind (zu den Beteiligungsrechten siehe Art. 4 Abs. 3 BRK). Wichtig wird es aber auch sein, die Verhandlungen so kompetent und so zielstrebig wie möglich anzugehen. Es sollte tunlichst vermieden werden, die Verhandlungen mit internen Querelen und mit Meinungsstreitigkeiten über peripheren Punkten zu belasten.
Zu b):
Bei der Schulung in Mobilität lässt sich kaum noch bestreiten, dass die von den Krankenkassen gegebenen Kostenzusagen seit Jahren mehr und mehr schrumpfen. Diese negative Entwicklung wird befördert durch die neue Rechtsprechung des BSG. Namentlich in seinem Urteil zur Versorgung eines blinden Versicherten mit einem Navigationsgerät (Urt. v. 25.6.2009 - B 3 KR 4/08 R) begrenzt das BSG das für die Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V maßgebliche "Grundbedürfnis" an Mobilität auf Spaziergänge im Wohnungsumfeld und auf das Erreichen naher Stellen zur Erledigung von Alltagsgeschäften. Diese Einschränkungen, die im Hinblick auf die Auswahl von technischen Hilfsmitteln vorgenommen wurden, passen nicht zum Mobilitätstraining (auch wenn dieses rechtlich als Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels "Langstock" behandelt wird) und zum Grundrecht auf freie und sichere Bewegung. Kommt es zu diesbezüglichen Streitigkeiten mit den Krankenkassen, so liegt es nahe, auf dem Klagewege eine Klärung zu suchen und dabei auf die Wertungen der BRK Bezug zu nehmen. Die AG3 hält es aber auch für wichtig, dass die eingeleiteten Gerichtsverfahren auf die dazu wirklich geeigneten Fälle beschränkt werden.
Ideal wäre eine einheitliche und umfassende Rehabilitation ohne die künstliche Trennung zwischen "medizinischem" und "sozialem" Bedarf. Aber dieses Ideal lässt sich in Deutschland unter den gegebenen Bedingungen nicht verwirklichen. Wir müssen vielmehr vom "gegliederten System" und den dazu erlassenen Gesetzen ausgehen.
Hier haben wir wieder die Zweiteilung in
a) Abbau von Barrieren und
b) Schulung zur Bewältigung des Alltags bzw. in lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF).
Zu a):
Konkrete Problemfälle sind Haushalts- und andere für jedermann bestimmte Geräte, die von blinden und sehbehinderten Menschen nicht oder nur schwer zu bedienen sind. In diesen Fällen sind oft auch Senioren betroffen, die altersbedingt dieselben Schwierigkeiten haben. Die Chance sollte genutzt werden, zusammen mit dieser großen Gruppe und ihren starken Organisationen auf Abhilfe zu drängen. Die AG3 rät jedoch davon ab, fordernd oder jammernd aufzutreten, und empfiehlt ein positives Herangehen, mit dem viel eher Erfolge erzielt werden können. So wird z.B. der Wunsch, dass für blinde Gäste in Restaurants Speisekarten in Punktschrift bereitgehalten werden, sich nur dann erfüllen lassen, wenn nicht mit Druck, sondern mit den Mitteln der Überzeugung vorgegangen wird.
Generell sollte bei auftretenden Schwierigkeiten/Unzugänglichkeiten zunächst nach allen denkbaren Alternativen für technische und organisatorische Lösungen gesucht werden. Finden sich dann Lösungen, die als Musterbeispiele präsentiert werden können, so sollten diese öffentlichkeitswirksam gelobt und prämiert werden.
Druck und Beharrlichkeit sind hingegen angesagt, wenn durchgesetzt werden soll, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen abhängig gemacht wird von der Einhaltung von bereits anerkannten Standards zur Barrierefreiheit.
In der AG3 diskutiert wurde auch der noch weitergehende Vorschlag, darauf zu bestehen, dass bauliche Verstöße mit einer Verpflichtung zum Umbau oder zum Schadensatz sanktioniert werden. Dieser Vorschlag fand jedoch in der AG3 mehrheitlich keine Zustimmung, weil das damit geschaffene Klima auf längere Sicht die Durchsetzung von guten und schnellen Lösungen eher verhindert.
Die in der AG3 gestellte Frage, ob die BRK auch im Hinblick auf "finanzielle Barrieren" anwendbar ist (etwa wenn die Teilhabe nur mit einer unzumutbaren oder nicht aufzubringenden Beteiligung an den Kosten zu erreichen ist), wurde dahingehend beantwortet, dass eine solche Auslegung in Extremfällen denkbar ist, etwa wenn der Betroffene durch die Versagung der erbetenen Hilfen in die Isolation getrieben wird.
Zu b):
Nach wie vor ist in Deutschland die Mehrzahl der Personen, denen eine Schulung in LPF zu mehr Selbständigkeit und Sicherheit und damit zu mehr Selbstvertrauen, zu mehr Aktivität und letztlich zu einem gesünderen Leben verhelfen könnte, von der Gewährung einer entsprechenden Leistung ausgeschlossen. Denn wer eine solche Schulung nicht im Rahmen der Schulausbildung oder der beruflichen Rehabilitation erhält, hat einen diesbezüglichen Anspruch allenfalls nach dem SGB XII und darf die danach geltenden extrem niedrigen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Die in Einzelfällen von Krankenkassen freiwillig bewilligten Leistungen sind nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Die Mitglieder der AG3 sind sich jedoch im Klaren, dass die BRK dem Staat nicht vorschreibt, Ansprüche auf bestimmte Leistungen unabhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen zu gewähren oder diese Grenzen günstiger zu gestalten. Verbesserungen können deshalb nur durch politische Überzeugungsarbeit erreicht werden. Es bietet sich an, im Zusammenhang mit der Reform der Eingliederungshilfe geltend zu machen, dass die extrem niedrigen Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII hier unangebracht sind, zumal bei den Leistungen nach SGB II spürbar höhere Grenzen geregelt sind.
Nach dem Bericht von Frau Dittmer, Vorsitzende von Medibus e.V. sind bisher erst 2 % der den Sehenden zugänglichen Literatur auch für blinde und sehbehinderte Leser zugänglich gemacht worden. Unzugänglich sind insbesondere Sachbücher. Die BRK fordert in Art. 21 die Zugänglichmachung von Informationen "rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten" (für den behinderten Leser). Eine zeitnahe Übertragung wäre durch die Digitalisierung technisch durchaus möglich. Probleme ergeben sich aus den Sorgen der Urheberrechtsinhaber im Falle der Weiterleitung digitaler Textformate und aus organisatorischen Schwierigkeiten innerhalb der Verlage. Nach Ansicht von Frau Dittmer lassen sich Verbesserungen nur durch Diplomatie erreichen und nicht durch (gesetzlichen) Zwang; als abschreckendes Beispiel wird auf die von Verlagen erzwungene Rückgängigmachung eines Gesetzes in den USA verwiesen.
Ähnliches gilt für das berechtigte Anliegen, den Bestand an Bibliotheken zu erhalten. Gerade diese ermöglichen den Lesern einen Zugang zur Bildung.
Im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Texten durch das Internet ist es ferner notwendig, die Leser im Umgang mit der Technik zu schulen.
Die Audiodeskription, die die BRK in Art. 30 Abs. 1 Buchstabe b) anspricht, ist nach den Berichten einiger Mitglieder der AG3 im Fernsehen nicht überall zugänglich, z. B. in Nordrhein-Westfalen, wo die notwendige Technik teilweise nicht vorgehalten wird. Außerdem erfolgen die Ausstrahlungen zu ungünstigen Sendezeiten.
Audiodeskription in Theatern (im oben genannten Artikel ebenfalls angesprochen) wird bisher nur in besonderen Einzelfällen angeboten.
Die AG3 fordert: Es muss insoweit eine Bewusstseinsänderung stattfinden. Sie sollte mit Hilfe der BRK in Gang gesetzt werden.
An Problemen werden genannt: Der Papierkrieg vor der Aufnahme in eine Klinik, die Form der Aufklärung über Eingriffe und Risiken, das Aufrufen der Patienten im Wartezimmer durch eine optische Nummernanzeige.
Die AG3 schlägt vor, dem in der medizinischen Versorgung tätigen Personen Schulungen anzubieten. Ziel dieser Schulungen muss sein, die Schulungsteilnehmer für die Schwierigkeiten blinder und sehbehinderter Patienten im Medizinbetrieb zu sensibilisieren und Lösungswege zu vermitteln. Sie schlägt außerdem vor, dass die Kliniken jeweils einen Behindertenbeauftragten berufen, der für die Probleme der behinderten Patienten ansprechbar ist. Diese Berufung könnte im Rahmen des Qualitätsmanagements erfolgen. Die Umsetzung dieser Vorschläge sollte mit Engagement in Angriff genommen werden.
Die AG3 stellt andererseits fest: Die BRK gewährt keine Unterstützung, wenn es darum geht, die volle Teilhabe der gesetzlich versicherten Personen am medizinischen Fortschritt einzufordern oder einen Abbau von Krankenkassenleistungen zu verhindern. Die BRK verbietet in Art. 25 allein, dass behinderte Menschen gegenüber den anderen Krankenversicherten benachteiligt werden.
Es wird verwiesen auf die Ergebnisse der KO Tourismus zur Zugänglichmachung von Museen. Die dort aufgezeigten Wege sollten gegangen werden. Dabei wird wichtig sein, positive Beispiele vorzuzeigen und zu prämieren. Wichtig ist aber auch die tatsächliche Nachfrage behinderter Menschen nach den für sie geschaffenen Hilfen. Die AG3 empfiehlt, bei allen getroffenen Maßnahmen ausdrücklich auf die BRK hinzuweisen, um damit die Bedeutung der BRK als ein alle Lebensbereiche einbeziehendes Regelungswerk herauszustellen.
Gemäß dem vorliegenden Gutachten des Gemeinsamen Arbeitskreises hörsehbehindert/taubblind haben taubblinde Menschen einen (dort näher beschriebenen) hohen Bedarf an Dolmetschung und spezieller Assistenz. Die diesbezüglichen Regelungen in einigen skandinavischen Ländern sind vorbildlich. Auch in Deutschland gibt es eine Reihe von Regelungen zur Abdeckung des genannten Bedarfs, wenn es um die Kommunikation mit Gerichten und Behörden, sowie um die Ausführung von Sozialleistungen geht. Was jedoch fehlt, sind angemessene Hilfen für die private Lebensführung. Die Sozialhilfe beschränkt sich auf die Bereitstellung von Dolmetschern bei besonderen Anlässen. Durch die Pflegeversicherung kann das Problem nicht gelöst werden, weil es sich bei den benötigten Hilfen nicht um "Pflegeleistungen" handelt. Es besteht deshalb Handlungsbedarf auf der Ebene der Gesetzgebung. Zu fordern sind: die Anerkennung der Taubblindheit als Behinderung eigener Art, und die Deckung des Bedarfs insbesondere an Assistenz, die die Lebensführung eines Taubblinden außerhalb von stationären Einrichtungen ermöglicht.
In der AG3 angesprochen werden auch noch folgende Probleme: die Bevormundung taubblinder Patienten durch Ärzte, die beim Auftreten von Kommunikationsschwierigkeiten keine Geduld aufbringen, - hier gilt das oben zu 4. Gesagte (Bewußtseinsschärfung bei dem in der Medizin tätigen Personen) - sowie das Fehlen geeigneter Hilfsmittel aufgrund dessen, dass sich für diesen speziellen Bereich der Aufwand für die technische Entwicklung nicht rentiert, - es handelt sich hierbei um eine Parallele zur sog. "orphan-drugs"-Problematik; hier müssen ähnliche Lösungswege gefunden werden.
Auch wenn hochentwickelte Hilfsmittel und Schulungsangebote optimal zum Einsatz kommen: Es bleibt für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, namentlich in den Bereichen Mobilität und Informationsgewinnung, in jedem Fall zumindest ein Grundbedarf an persönlicher Assistenz. Auf das insbesondere zur Finanzierung von Assistenz gewährte Blindengeld kann deshalb nicht verzichtet werden.
Die BRK freilich überlässt es den Vertragsstaaten, die Leistungsart zu wählen, sodass sie auch keine Hilfe bietet, wenn es politisch darum geht, eine für richtig gehaltene Leistungsart (wie hier das Landesblindengeld) zu erhalten oder eine neue (etwa ein Bundesbehindertengeld) neu zu schaffen. Angesichts des sich künftig vermutlich noch verschärfenden Kampfes um die Erhaltung des Blindengeldes hält es die AG3 umso dringender für geboten, dass sich der DBSV und seine Mitgliedsvereine argumentativ rüsten. Das heißt: Die in der Vergangenheit zur Begründung des Blindengeldes vorgetragenen und immer wieder hervorgeholten Argumente müssen auf den Prüfstand: Geben sie die aktuelle Situation der Leistungsempfänger noch richtig wieder? Wie ist das Bild den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen? Welche Argumente sind überzeugend? Rechtfertigen sie die erhobenen Forderungen? Einig ist sich die AG3 in folgenden Punkten:
Der Assistenzbedarf hat bei der Begründung des Blindengeldes im Vordergrund zu stehen.
Eine Pauschalleistung wie das Blindengeld wird den individuellen und sich - je nach Art der Lebensführung - ständig wandelnden Bedürfnissen der blinden Leistungsempfänger eher gerecht als ein persönliches Budget, das immer wieder neu begründet und berechnet werden müsste und letztlich auch nicht ohne einen hohen Grad an Typisierung auskommt.
Einkommens- und Vermögensgrenzen, vor allem die extrem engen des SGB XII, erscheinen im gegebenen Zusammenhang als willkürlich und unangemessen; dasselbe gilt für die im Landesblindengeldgesetz von NRW festgelegte Altersgrenze, die der Tatsache widerspricht, dass blinde Menschen gerade im Alter auf ein höheres Maß an Assistenz angewiesen sind.
Zu erstreben ist eine Regelung auf Bundesebene, die dem Wildwuchs der Regelungen in den Ländern und den Scharmützeln um die immer wieder neuen Streichungen und Kürzungen ein Ende bereitet. Dieses Ziel muss politisch erkämpft werden.
In der abschließenden Gesamtbewertung kommt die AG3 zu folgenden Ergebnissen:
Mit Hilfe der BRK werden nur sehr begrenzt Änderungen in geltenden Gesetzen zu erreichen sein. Die unter 6. dargestellten Forderungen der taubblinden Menschen dürften am ehesten geeignet sein, Regierung und Parlament von der Notwendigkeit einer entsprechenden Gesetzesinitiative zu überzeugen. Ungeachtet dessen sind die vom DBSV (u.a. in den Wahlprüfsteinen 2009) vorgetragenen Erwartungen an die Reform der Eingliederungshilfe - die Schaffung einer bedarfsgerechten rechtlichen Grundlage für LPF-Schulungen, die Weiterentwicklung des Blindengeldes zu einem Behindertengeld auf Bundesebene - als politische Ziele weiter zu verfolgen.
Der Schwerpunkt der Umsetzung der BRK wird bestehen in Maßnahmen zur Information und Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit bzw. bestimmter Personengruppen oder einzelner Adressaten sowie im Aushandeln der hier in Vorschlag gebrachten Verbesserungen mit den jeweils Verantwortlichen. Dabei ist auf allen Ebenen und so weit es geht der Schulterschluss mit anderen starken Organisationen mit gleichen Interessen zu suchen.
Im Hinblick darauf, dass weitere Einschnitte beim Blindengeld drohen, sollte sich der DBSV argumentativ neu aufstellen. Der Hinweis auf die BRK wird insoweit nur geringe Überzeugungskraft haben.
Im Hinblick auf die immer restriktiver ausfallenden Bewilligungen von Schulungen in Orientierung und Mobilität sind Widersprüche und Klagen angezeigt, bei denen auf die Wertungen der BRK hingewiesen werden kann. Die Verfahren müssen jedoch auf geeignete Fälle beschränkt und mit großer Sorgfalt geführt werden.