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(Bericht einer Arbeitsgruppe, moderiert von Joachim Krahl und Dr. Michael Richter, bei der Fachtagung "Auswirkungen der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (BRK) auf die Arbeit der Blinden- und Sehbehindertenorganisationen" vom 11. bis 13. März 2010)
Als unabdingbares Ziel für eine inklusive Gestaltung der Arbeitswelt und damit die Gewährung einer adäquaten beruflichen Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen im Sinne von Art. 27 BRK muss nach wie vor angestrebt werden, dass jeder blinde und sehbehinderte Mensch entsprechend seinen Fähigkeiten und Neigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wird und hierdurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
1. Geeignete Berufsfelder
2. Qualifikation und persönliche Unterstützung
3. Spezielle Unterstützungsstrukturen und sensibilisierte Ansprechpartner
In diesem Sinne muss höchste Priorität dem Erhalt bestehender und der Schaffung neurer geeigneter, d.h. barrierefreier Berufsbilder und -felder für blinde und sehbehinderte Menschen eingeräumt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Aufgabe nur gelingen kann, wenn bei der Gestaltung der Arbeitswelt "Barrierefreiheit" zum verbindlichen Standard gemacht wird. Als Beispiel für eine nicht mehr zeitgemäße Ausbildung für blinde und sehbehinderte Menschen wegen eines geänderten Anforderungsprofiles werden die aktuell schlechten Vermittlungschancen von blinden und sehbehinderten Telefonisten diskutiert. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass z. B. die Einführung der "Universalauskunft" mit dem Arbeitstitel "D 115" viele barrierefreie Telefonistenarbeitsplätze bedroht, da im Rahmen dieses Serviceangebotes blinde oder sehbehinderte Menschen wegen der erforderlichen Internetbasierten Recherche nicht mehr wettbewerbsfähig arbeiten können. Als Grundlage einer erfolgreichen beruflichen Teilhabe wird übereinstimmend festgestellt, dass nicht der Umstand einer integrativen oder segregierten Schullaufbahn entscheidend ist, sondern es vielmehr auf die Beherrschung von behinderungsspezifischen Arbeitstechnicken ankommt. Weiterhin zeige die Vermittlungserfahrung, dass eine bessere berufliche Qualifikation immer auch zu besseren Eingliederungschancen führt. Als eine erste Anregung gegen das "Berufsbildersterben" für blinde und sehbehinderte Menschen soll die Behindertenrechtskonvention auf gesellschaftliche Aufgaben untersucht werden, die auch von diesem Personenkreis durch ihre eigene Betroffenheit beruflich umgesetzt werden könnten (z. B. Übersetzer für barrierefreie Dokumente, Berater für barrierefreies Bauen, Management für Budgetverwaltung, etc.).
Der Vermittlung von Betroffenen auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes - unter Berücksichtigung aller geeigneten Nachteilsausgleiche, wie z. B. Eingliederungszuschüsse - muss hohe Priorität eingeräumt werden. In einer sich immer schneller verändernden Berufswelt ist zu gewährleisten, dass berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote von anerkannten Trägern der beruflichen Bildung – incl. universitärer Angebote wie Masterstudiengänge - barrierefrei auch für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglich sind. Durch den Besuch von Fort- und Weiterbildungsangeboten dürfen blinden und sehbehinderten Menschen keine behinderungsspezifischen "Sonderopfer" abverlangt werden. Durch die zuvor genannten Maßnahmen ist diesem Personenkreis eine angemessene Teilhabe auch am beruflichen Aufstieg zu sichern. Technische Hilfsmittel und Arbeitsassistenz müssen bei der Besetzung eines (neuen) Arbeitsplatzes in dem erforderlichen Umfang zeitnah zur Verfügung stehen. Arbeitsplatz- und Effizienz sichernde Maßnahmen müssen rasch eingeleitet und technische Arbeitshilfen sowie notwendige Arbeitsassistenz umgehend zur Verfügung gestellt werden. Für die Gewährleistung der zuvor benannten Hilfen ist sicherzustellen, dass sowohl eine behinderungsspezifische Ausbildungsberatung wie eine arbeitsbegleitende Beratung durch unabhängige Experten in Kompetenzzentren für Arbeitsmarktinklusion finanziert wird. Hierbei ist es wichtig durch den Erhalt und die Weiterentwicklung der speziellen beruflichen Bildungseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen diese Institutionen mit ihrem großen Erfahrungsschatz in die beschriebenen Prozesse mit einzubeziehen.
Jedermann ist nach dem Verlust der bisherigen beruflichen Qualifikation durch Eintreten oder Verschlimmerung einer Behinderung ein Anspruch auf den Wiedererwerb einer angemessenen beruflichen Qualifikation im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme zu gewährleisten. Die berufliche Rehabilitation hat dabei möglichst umfassend auf den vorhandenen beruflichen Kenntnissen, Neigungen und Fähigkeiten des Rehabilitanden aufzubauen und kann auch allgemeine Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen umfassen (Inklusionsgedanke). Um die Teilnahmemöglichkeiten an allgemeinen Weiterbildungsangeboten auch für blinde und sehbehinderte Menschen zu sichern.
Müssen Kostenträger (Arbeitsagenturen, KJC und Argen) von Ihnen anzuerkennende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen unter dem Aspekt "Barrierefreiheit" zertifiziert werden und Aspekte der Zugänglichkeit müssen Berücksichtigung finden. Bestehende Automatismen bei Erwerb einer Behinderung im Berufsleben in Richtung Umschulung an Sondereinrichtungen (BFW) müssen unter dem Aspekt einer inklusiven Arbeitswelt überprüft werden. Entsprechende gesetzliche Einschränkungen in der "Wahlfreiheit" von Betroffenen sind zu beseitigen.
Um blinden und sehbehinderten Menschen zukünftig zu ermöglichen, selbstbestimmt und selbstverantwortlich den veränderten Umständen und Anforderungen einer immer komplizierteren Arbeitswelt entsprechen zu können, ist die Sicherstellung einer qualifizierten, lebenslangen Beratung, Ausbildung und Weiterbildung nach den Grundsätzen des Empowerments notwendig. Als besondere Voraussetzung für die Gewährleistung einer inklusiven Gestaltung der Arbeitswelt ist die Gewährung von diskriminierungsfreien Vermittlungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne angemessener Vorkehrungen entsprechend des Artikel 5 der BRK auf alle, mit diesen Aufgaben betrauten, öffentlichen Stellen, angezeigt. Dieses Ziel könnte durch eine Ausweitung der im Bereich der Arbeitsagenturen bewährten Vorschrift des § 104 Abs. 4 SGB IX auf Optionskommunen und SGB-II-Träger, erreicht werden. Durch eine gezielte Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit muss es gelingen, relevante Akteure, wie z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Bundesagentur für Arbeit, für die anliegen einer inklusiven Gestaltung der Arbeitswelt zu sensibilisieren.