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Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. hat auf dem Verbandstag am 18. bis 20. Mai 2006 in Berlin die nachfolgende Neufassung der Satzung beschlossen. Die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen wird aus Gründen der Lesbarkeit in dieser Satzung nicht konsequent eingehalten; gleichwohl sind, wenn nicht anders ausgewiesen, stets die männliche und weibliche Form gemeint.
Der Verein trägt den Namen "Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.".
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verband ist Nachfolgeorganisation des 1912 gegründeten Reichsdeutschen Blindenverbandes e.V. mit Rechten einer milden Stiftung - Sitz Berlin -.
Der Verband verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung.
Der Verband vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen blinder und sehbehinderter Menschen; außerdem ist er für diesen Personenkreis in den Bereichen Patientenvertretung und -beratung tätig.
Der Verband ist Spitzenverband der Blinden und Sehbehinderten in Deutschland und Verband der freien Wohlfahrtspflege.
Zwecke des Verbandes sind die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der Blinden und Sehbehinderten, die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichwertigen Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung.
Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:
Der Verband ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
Die Mitglieder haben bei etwaigem Ausscheiden aus dem Verband, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mit Zustimmung des Verwaltungsrats kann den Mitgliedern des Präsidiums und anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Ver-gütung gewährt werden.
Der Verwaltungsrat kann das Präsidium ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.
Der Verband hat ordentliche, korporative und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können landes- oder bundesweit tätige Organisationen der blinden und sehbehinderten Menschen werden.
Am 21. Juni 2002 bestehende ordentliche Mitgliedschaften bleiben von der Regelung in Satz 1 unberührt.
Korporative Mitglieder können Organisationen und Einrichtungen werden, die im Blinden- und Sehbehindertenwesen tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft besitzen.
Die am 21. Juni 2002 bestehenden korrespondierenden Mitgliedschaften werden in korporative Mitgliedschaften umgewandelt.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verband finanziell oder ideell unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um das deutsche Blinden- und Sehbehindertenwesen außerordentliche Verdienste erworben haben.
Sie werden durch den Verbandstag auf Vorschlag des Präsidiums ernannt.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Um-lagen innerhalb der festgelegten Fristen zu leisten.
Über die Aufnahme der ordentlichen, der korporativen und der fördernden Mitglieder entscheidet das Präsidium.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht der Berufung beim Verwaltungsrat und der weiteren Berufung an den Verbandstag.
Der Antragsteller hat vor beiden Organen das Recht auf persönliche Anhörung.
Die Mitgliedschaft end
Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahrs schriftlich dem Präsidium des DBSV erklärt werden.
Das Präsidium kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es die ihm gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zulässig.
Diese ist binnen drei Monaten schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verban-des einzulegen.
Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Organe des Verbandes sind:
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
Jedes ordentliche Mitglied entsendet auf jede angefangenen 250 der in ihm oder in seinen Untergliederungen organisierten und gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe d) gemeldeten ordentlichen Mitglieder einen Delegierten.
Jeder Delegierte, jeder Vertreter eines korporativen Mitglieds, jedes Präsidiumsmitglied und jedes Ehrenmitglied hat auf dem Verbandstag eine Stimme.
Ein Delegierter kann bis zu vier Stimmen auf sich vereinigen.
Der Verbandstag muss alle vier Jahre vom Präsidium einberufen werden.
Außerordentliche Verbandstage müssen vom Präsidium einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
Außerdem kann das Präsidium einen außerordentlichen Verbandstag von sich aus einberufen, wenn es dies für erforderlich hält.
Der Verbandstag wird mindestens drei Monate vorher unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen.
Bei außerordentlichen Verbandstagen kann die Einberufungsfrist auf einen Monat verkürzt werden.
Der Verbandstag wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet; sind beide verhindert, bestimmt das Präsidium die Person, die den Verbandstag leitet.
Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und mindestens die Mehrheit seiner Stimmen vertreten sind.
Aufgaben des Verbandstages sind:
Anträge zum Verbandstag sollen sechs Wochen vorher, zu einem außerordentlichen Verbandstag drei Wochen vorher bei der Verbandsgeschäftsstelle eingehen.
Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet der Verbandstag.
Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, aus je einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder und aus insgesamt höchstens sechs Vertretern, auf die sich die korporativen Mitglieder für die Dauer einer Amtsperiode einigen.
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, weitere Vertreter ohne Stimmrecht an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen zu lassen
Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen.
Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet; sind beide verhindert, bestimmt das Präsidium die Person, die die Sitzung leitet.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der möglichen Stimmen vertreten ist.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
Bei den Ziffern 2 bis 4 des Abs. 3 sind die Mitglieder des Präsidiums nicht stimmberechtigt.
Das Präsidium ist vom Verbandstag auf die Dauer von vier Jahren zu wählen.
Es bleibt jedoch im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.
Dem Präsidium dürfen nur Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe e) erster Halbsatz angehören.
Beschäftigte des Verbandes und der Gesellschaften, bei denen der Verband die Mehrheit innehat, dürfen dem Präsidium nicht angehören.
Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Verband wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Das Innenverhältnis wird durch eine vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Das Präsidium ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Verbandstages gebunden.
Zur Präsidiumssitzung hat der Präsident mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung durch Rundschreiben einzuladen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten bestimmt das Präsidium die Person, die die Sitzung leitet.
Der Präsident ist berechtigt, zu den Sitzungen des Präsidiums, des Verwaltungsrates und des Verbandstages Gäste einzuladen.
Das Präsidium kann beratende Ausschüsse bestellen.
Sofern ein Ausschuss nicht nur zur Erfüllung einzelner und vorübergehender Aufgaben bestellt wird, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.
Zur Durchführung der Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.
Das Präsidium beruft den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und trifft alle das Beschäftigungsverhältnis berührenden Entscheidungen.
Der Geschäftsführer soll blind oder sehbehindert im Sinne dieser Satzung sein.
Neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer die Durchführung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse.
Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.
Das Innenverhältnis wird durch eine vom Präsidium zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
An den Sitzungen der Verbandsorgane nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
Das Präsidium kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Arbeitskreise, Koordinationsstellen, Fachausschüsse und andere Gremien einrichten.
Diese sind dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband mit der Aufgabe zugeordnet, die Organe des Verbandes zu beraten und an der Meinungsbildung im Verband teilzunehmen.
Sie können auch gemeinsam mit anderen Bundesverbänden eingerichtet werden.
Aufgaben dieser Gremien können unter anderem sein:
Die Gremien geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung des Präsidiums bedürfen. Erteilt das Präsidium die Genehmigung nicht, beschließt der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung endgültig.
Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach § 8 Abs. 2 wird spätestens in der letzten ordentlichen Verwaltungsratssitzung vor einem ordentlichen Verbandstag ein Wahlausschuss berufen.
Dieser Wahlausschuss bleibt bis zur Berufung eines neuen Wahlausschusses im Amt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Beisitzer.
Außerdem werden ein erster und ein zweiter Stellvertreter berufen.
Wahlvorschläge sollen bei ordentlichen Verbandstagen mindestens sechs Wochen, bei außerordentlichen Verbandstagen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an den Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses klärt bis zum Verbandstag, ob die vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen sich der Wahl stellen.
Kann in diesem Verfahren bis zur Durchführung der Wahl kein Kandidat gefunden werden, so geht der Wahl unmittelbar ein Wahlaufruf voraus.
Die Wahlvorschläge sind schriftlich (Punkt- oder Schwarzschrift) abzugeben.
Das Wahlverfahren regelt der Wahlausschuss.
Die nach diesem Absatz durchgeführten Wahlen sind geheim.
Wird ein Mitglied des Wahlausschusses als Kandidat für ein Amt aufgestellt, so tritt an die Stelle dieses Kandidaten für die Zeit des Wahlvorganges, in dem über seine Person abgestimmt wird, einer der Stellvertreter.
Bewirbt sich der Vorsitzende des Wahlausschusses um ein Wahlamt, scheidet er für diesen Wahlgang aus dem Wahlausschuss aus.
Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Stellvertreter rücken entspre-chend der in den Sätzen 3 und 4 genannten Reihenfolge nach.
Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende des Wahlausschusses bei der Vorbereitung der Wahl an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Über alle Sitzungen des Verbandstages, des Verwaltungsrates, des Präsidiums und seiner Ausschüsse sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der betroffenen Gremien zuzuleiten sind.
Die ordentlichen Mitglieder erhalten die Protokolle über Sitzungen des Präsidiums.
Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Satzungsänderungen können nur durch den Verbandstag mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag in seinem Wortlaut mindestens sechs Wochen vor dem Verbandstag der Verbandsgeschäftsstelle und mindestens vier Wochen vor dem Verbandstag den stimmberechtigten Mitgliedern des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten-verbandes zugegangen ist.
Damit sind auf dem Verbandstag gestellte Anträge nicht ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit fristgerecht gestellten Anträgen gemäß Absatz 1 gestellt werden.
Wird eine Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist das Präsidium berechtigt, eine solche unter Benachrichtigung der Mitglieder vorzunehmen.
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss eines Verbandstages erfolgen.
Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn dieser Antrag bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das an diesem Tage vorhandene Verbandsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der blinden und sehbehinderten Menschen im Verbandsgebiet zu verwenden hat.