Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Antworten DIE LINKE

Blindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Die für blinde Menschen wichtigste Sozialleistung in Deutschland ist das (inzwischen wieder) in allen Bundesländern gewährte Landesblindengeld. Es dient dem Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Finanzierung von Hilfsmitteln, von Blindenschriftbüchern und vor allem der notwendigen Assistenz im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen, Behördengängen, bei Reisen etc. Die Höhe des Blindengeldes schwankt je nach Finanzkraft der Bundesländer ganz erheblich. Das halten wir für sozial ungerecht, weil die blindheitsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde nach von Flensburg bis Garmisch sowie von Aachen bis Cottbus gleich hoch sind. Wir fordern deshalb eine einheitliche und stabile Regelung auf Bundesebene. In diese Regelung gehört, so meinen wir, auch ein abgestuftes Blindengeld für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung, wie es zur Zeit nur in sechs Bundesländern (Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) vorgesehen ist, sowie ein Nachteilsausgleich für andere Behindertengruppen.

Wollen Sie sich nach der Bundestagswahl 2009 für eine einheitliche und stabile Regelung der Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen auf Bundesebene einsetzen?

Wenn ja, favorisieren Sie in diesem Zusammenhang ein Bundesleistungsgesetz für behinderte Menschen oder die Einbeziehung der betreffenden Leistungen in die gesetzliche Pflegeversicherung, so wie das in Österreich geregelt ist?

Sie haben vollkommen Recht, dass die höchst unterschiedlichen Nachteilsausgleichszahlungen im Bundesgebiet sozial ungerecht sind. Aus diesem Grund haben wir bereits im Rahmen der Föderalismusreform I immer wieder darauf hingewiesen, dass ein weiterer Rückfall in die Kleinstaaterei zu noch mehr Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen führt. Außerdem hat DIE LINKE  in dieser Wahlperiode einen Antrag auf ein Nachteilsausgleichsgesetz in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 16/3698), welches das Behindertenrecht vereinheitlichen und Leistungsgewährung nach bundeseinheitlichen Standards – ohne Einkommens- und Vermögensprüfung - aus nur einer Hand gewährleisten sollte. Unser Antrag wurde leider abgelehnt. Natürlich streiten wir weiter für die volle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und unterstützen die Kampagne für ein Teilhabesicherungsgesetz. Diese Kampagne haben auch die Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE, Gregor Gysi und Oskar Lafontaine, unterzeichnet. Grundlage aller Reformen im Behindertenrecht muss die UN-Behindertenrechtskonvention sein. In Bezug auf die Pflegeversicherung ergibt sich aus dem o. g. auch die Forderung nach einer engeren Verknüpfung von Pflege- und Assistenzleistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) mit dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und SGB XII (Eingliederungshilfe).

 

Berufliche Teilhabe und Qualifizierung

Blinde und sehbehinderte Menschen haben es schwer, einen geeigneten Ausbildungs- oder Studienplatz zu finden und nach Ausbildungsende einen Arbeitsplatz zu bekommen. Um konkurrenzfähig zu sein, müssen sie sich maximal qualifizieren können. Dabei brauchen sie spezielle Unterstützung und Beratung. Diese können in der notwendigen Qualität nur von besonderen Experten und Know-how-Zentren geleistet werden. Sicherzustellen sind deshalb: der Erhalt und die Weiterentwicklung der speziellen beruflichen Bildungseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen, der Einsatz eines flächendeckenden Netzes von spezialisierten Ausbildungs- und Job-Beratern, die eng mit den Integrationsfachdiensten zusammenarbeiten und  Fachpersonal mit spezifischem Know-how bei Arbeitsagenturen und Integrationsämtern, das bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen unterstützt und über Anträge auf Finanzierung von technischen Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz und anderen Hilfen zeitnah entscheidet. Wir meinen, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung in den Artikeln 27, 24 Abs. 5 und 26 gebietet, die oben genannten Forderungen umzusetzen.

Werden Sie dafür eintreten, dass behinderungsbedingte Mehrkosten künftig auch gefördert werden, wenn eine Aus- oder Weiterbildung über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinaus geht?

Werden Sie sich für die flächendeckende Schaffung sachverständiger Stellen einsetzen, die auf blinde und sehbehinderte Menschen spezialisiert und bei deren Beratung und Vermittlung hinzuzuziehen sind?

Sind Sie für den Fortbestand einer angemessenen Finanzierung der speziellen beruflichen Bildungseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen?

Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert in der Tat volle Teilhabe und Entfaltungsmöglichkeiten auch im Bereich Bildung und Arbeit. Unser Schwerpunkt in der kommenden Wahlperiode wird sein, für die Umsetzung dieses völkerrechtlichen Vertrags zu kämpfen. Im Sinne des lebenslangen Lernens müssen behinderungsbedingte Mehrkosten selbstverständlich auch nach einem ersten Berufsabschluss gefördert werden. Ebenso unterstützt DIE LINKE Ihre Forderung nach bedarfsgerechten Beratungs- und Vermittlungsstellen im ganzen Bundesgebiet. In Bezug auf spezielle berufliche Bildungseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen möchten wir anmerken, dass DIE LINKE prinzipiell für ein inklusives Ausbildungssystem streitet, in dem Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam lernen. Das Erlernen spezieller Fertigkeiten könnte auch in gesonderten Unterrichtseinheiten stattfinden, die spezielle Einrichtungen entbehrlich machten. Hierfür muss natürlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal sowie Assistenz finanziert werden.



Schulbildung

Um einem blinden oder sehbehinderten Kind den Besuch der allgemeinen oder einer Förderschule zu ermöglichen, bedarf es nicht nur des Einsatzes qualifizierter Pädagogen. Es müssen hinzu kommen: Die je nach Einzelfall erforderliche Hilfsmittelausstattung, die Bereitstellung und Finanzierung von Assistenz für die Begleitung und Unterstützung, und - besonders wichtig bei sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern - eine adäquate Medienversorgung sowie Schulungen in Orientierung und Mobilität und in den so genannten lebenspraktischen Fertigkeiten. Die in Frage stehenden Leistungen werden von verschiedenen Trägern erbracht bei oft unklaren Zuständigkeiten. Soweit die Sozialhilfe die Leistungen trägt, wird nur ein Teil der Leistungen unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht, für andere Leistungen gelten die niedrigen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe. Zudem werden in den Bundesländern – je nach Gesetzes- und Finanzlage – sehr unterschiedliche Unterstützungsdienste und -umfänge bereitgestellt. Im Ergebnis folgt die schulische Bildung blinder und sehbehinderter Kinder nur zu oft dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit und nicht den Fragen nach Bildungspotentialen, Qualität und Chancengleichheit. Die derzeitige Rechtslage steht unseres Erachtens im Widerspruch zu Artikel 24 der UN-Konvention, wonach behinderte Kinder nicht wegen ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen. Wir erkennen hier dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundes- und Länderebene.

Setzen Sie sich für eine bundesweite Initiative zur verbindlichen Absicherung der schulischen Rahmenbedingungen für behinderte Kinder an allgemeinen Schulen und an Fördereinrichtungen ein?

Halten Sie ein bundeseinheitliches Gesetz zur Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler für möglich und sinnvoll?

Artikel 24 ist nicht der einzige Artikel, der im Widerspruch zur derzeitigen Rechtslage steht. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf besteht zunächst darin, alle Vorschriften, Verordnungen und andere Regelungen sowohl auf Bundesebene als auch auf Landes- und Kommunalebene auf ihre Kompatibilität mit der Konvention zu prüfen und dann ggf. zu novellieren. In puncto Bildung kämpft DIE LINKE bereits jetzt für Chancengerechtigkeit, da hier die Grundsteine für die spätere Teilhabe im Arbeitsleben gelegt werden. Die unter-schiedlichen Unterstützungsdienste für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler in den Bundesländern steht im Übrigen auch dem Diskriminierungsverbot der Konvention entgegen. Bei einem speziellen Gesetz zur Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler hätten wir Bedenken, dass dies die Separation befördert. Wir denken, mit der sachgerechten Umsetzung der Konvention – die ein inklusives Schulsystem fordert, wären wir auf dem richtigen Weg. Ansonsten verweisen wir auf unsere obigen Antworten.

Schulung blinder und sehbehinderter Menschen in lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF)

In Art. 24 Abs. 3 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen heißt es: "Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erreichen."  Wir sind der Auffassung, dass Deutschland diesen von der UN-Konvention erteilten Auftrag derzeit nicht erfüllt, weil ausschließlich sozialhilfebedürftigen Behinderten eine Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten gewährt wird. Im Sozialgesetzbuch IX ordnet § 26 Abs. 3 Nr. 6 zwar das "Training lebenspraktischer Fähigkeiten" den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu; jedoch sind die gesetzlichen Krankenkassen wegen des Vorbehalts des § 7 Satz 2 SGB IX zu einer entsprechenden Leistung weder verpflichtet noch bereit. Unsere Verhandlungen mit dem Bundesgesundheitsministerium und den Spitzenverbänden der Krankenkassen haben in den letzten Jahren leider keine befriedigende Lösung gebracht.  Nach wie vor erhält nur ein verschwindend kleiner Teil der jährlich neu erblindeten Menschen in Deutschland die für die gesellschaftliche Teilhabe unverzichtbare Rehabilitation. Dies ist umso gravierender, weil 70 % der Betroffenen ihr Sehvermögen im Seniorenalter einbüßen, so dass für sie keine berufliche Rehabilitation mehr in Betracht kommt

Werden Sie dafür eintreten, dass die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten zu den Pflichtaufgaben der gesetzlichen Krankenkassen wird?

Ja!

Taubblinde und Hörsehbehinderte

Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen, die sich besonderer Kommunikationsformen bedienen und/oder zur Informationsvermittlung auf spezielle Dolmetscher angewiesen sind, haben bei Behörden und Gerichten und im Gesundheitsbereich Anspruch auf die gebotenen Hilfen. Jedoch im privaten Bereich, das heißt im alltäglichen Leben und in der Freizeit, beschränkt sich der Anspruch gemäß § 57 SGB IX auf Einsätze "aus besonderem Anlass" und dieser Anspruch steht auch nur sozialhilfebedürftigen Betroffenen zu. Dagegen fordert Art. 19 der UN-Konvention die Gewährleistung der "persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist."

Unterstützen Sie unsere Forderung, dass taubblinden Menschen wegen ihrer extremen Einschränkungen ein eigenes Merkzeichen Tbl im Schwerbehinder-tenausweis zuerkannt und ein eigener staatlicher Nachteilsausgleich im Rahmen des angestrebten Bundesleistungsgesetzes gewährt wird, damit der hohe Assistenzbedarf auch im privaten Lebensbereich finanziert werden kann?

Unterstützen Sie unsere Forderung, in allen Teilen Deutschlands eine flächen-deckende Struktur von Taubblindenassistenten aufzubauen und vorzuhalten?

Für DIE LINKE ist entscheidend, dass der Nachteilsausgleich staatlich finanziert wird und zwar nicht nach Sozialhilfe-Kriterien sondern nach Bedarf. Das schließt den privaten Lebensbereich selbstverständlich ein. Wenn ein eigenes Merkzeichen dafür notwendig sein sollte, muss ein solches zuerkannt werden.

Eine Konzeption für eine flächendeckende Struktur von Taubblindenassistentinnen und –Assistenten  ist in der LINKEN noch nicht detailliert diskutiert worden, doch halten wir den Ansatz  für diskussionswürdig. Gern würden wir darüber mit Ihnen in einen Austausch treten.

 

 

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