Sie sind hier: Startseite > DBSV > Internationales > EU-Wahlprüfsteine
Wahlprüfsteine des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) zur Europawahl am 07.06.2009
Präambel:
In der Europäischen Union leben 50 Millionen behinderte Menschen; rund 9 Millionen unter ihnen sind blind oder haben eine Sehbehinderung. Trotz mancher Fortschritte bei den Rechten behinderter Menschen in den letzten Jahren bleibt Diskriminierung für die meisten von ihnen eine schmerzhafte alltägliche Erfahrung. Diskriminierungen geschehen direkt oder indirekt, bewusst oder unbewusst, offen oder verdeckt. Sie betreffen nahezu alle Bereiche des Alltags, angefangen von der Erziehung und Bildung, über Umwelt und Verkehr bis hin zum Zugang zu Produkten und Dienstleistungen.
Der Schutz der Rechte aller Bürgerinnen und Bürger vor Benachteiligungen bzw. die aktive Bekämpfung von Diskriminierungen entsprechend den Regelungen des Artikels 13 des EU-Vertrags sowie der EU-Charta über die fundamentalen Rechte der Unionsbürger, die jetzt in den EU-Vertrag übernommen wurde, ist jedoch moralische Verpflichtung und Zuständigkeit der Europäischen Union zugleich.
Durch die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsteht für die Europäische Union zudem eine besondere Verpflichtung, die Diskriminierung von behinderten Menschen nachhaltig und umfassend zu beseitigen.
A. Antidiskriminierungsgesetz
Am 02. April 2009 hat das Europäische Parlament mehrheitlich eine neue allgemeine Antidiskriminierungsrichtlinie angenommen, die auf die Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsmarktes zielt und u.a. bestehende Lücken im rechtlichen Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierungen insbesondere in den Bereichen Sozialschutz, Bildung, Transport und Zugang zu barrierefreien Produkten und Dienstleistungen schließen soll.
Von besonderer Bedeutung sind hierbei:
Wir fragen Sie:
B. Urheberrecht
Das Recht auf Informationen ist Menschenrecht. Die Regierungen müssen entsprechend den Regelungen der neuen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den uneingeschränkten Genuss kultureller Werke zu erlauben. Bereits nach geltendem Recht wird dem Anspruch auf Zugänglichmachung ein begrenzter Vorrang gegenüber dem Schutz des Urheberrechts eingeräumt. Unseres Erachtens sind die Grenzen aber immer noch zu eng: Zwar gestattet die Urheberrechtrichtlinie aus dem Jahre 2001 den Mitgliedstaaten die Aufnahme einer Schrankenregelung in das nationale Recht, nach der es erlaubt ist, Werke für blinde und sehbehinderte Menschen zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Behinderte Menschen beziehungsweise die für sie wirkenden Verbände und Einrichtungen dürfen demnach auch kopiegeschützte Werke in andere Wahrnehmungsformen wie MP3-Dateien umwandeln. Die Regelung umfasst konkret z. B. für Blindenhörbüchereien das Recht, einen Roman auf einen Tonträger aufzunehmen und als Hörbuch zugänglich zu machen. Der Einsatz von technischen Kopier- und Abspielsperren erschwert jedoch vielfach die einfache Umwandlung von elektronischen Texten in Formate, die blinden Menschen zugänglich sind.
Hinzu kommt, dass die Datenbank-Richtlinie keine Ausnahme für behinderte Menschen vorsieht, was die Gefahr birgt, dass die im Rahmen der bestehenden Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen für behinderte Menschen und deren Einrichtungen durch Berufung auf den Datenbankenschutz mit dem Argument ausgehebelt werden können, ein bestimmtes literarisches Werk sei gleichzeitig als Datenbank geschützt.
Mit der Veröffentlichung ihres Grünbuchs „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft” im Juli 2008 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation über urheberrechtliche Ausnahmen für Bibliotheken und Archive, behinderte Menschen sowie Unterrichts- und Forschungszwecke eingeleitet. Zweck ist die Prüfung, ob und inwieweit der in der Urheberrechtrichtlinie aus dem Jahre 2001 abschließend formulierte Katalog von Schrankenregelungen den Anforderungen der Wissensgesellschaft gerecht wird.
Wir fragen Sie:
C. Europäischer Schwerbehindertenausweis
Zu den Zielen der Europäischen Union gehört die Beseitigung von Hürden, die der Mobilität der Bürgerinnen und Bürger im Gemeinsamen Markt entgegenstehen. Grenzen dürfen nicht ausgrenzen. Der Mobilität behinderter Menschen in der Europäischen Union sind jedoch enge Grenzen schon dadurch gesetzt, dass die Mitgliedsländer die von ihnen ausgegebenen Schwerbehindertenausweise nicht gegenseitig anerkennen. Dies führt dazu, dass behinderte Menschen, die sich im europäischen Ausland aufhalten, die jeweiligen Rechte nicht in Anspruch nehmen können, die den betroffenen Inländern im jeweiligen Gastland gewährt werden. So ist z. B. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für blinde Menschen und ihre Begleitung in Deutschland kostenlos, der Besuch von Museen und anderen Kultureinrichtungen vielfach zu einem ermäßigten Eintrittspreis möglich - Nachteilsausgleiche, die den eigenen behinderten Bürgerinnen und Bürgern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Regel gewährt werden, während sie den betroffenen Nichtinländern verwehrt werden.
Vorstöße verschiedener EU-Abgeordneter in den vergangenen Jahren zur Schaffung eines europäischen Behindertenausweises haben trotz des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen die EU-Kommission bislang nicht dazu bewegen können, in diese Richtung initiativ zu werden.
Wir fragen Sie:
Hier die bisherigen Antworten:
Die Linke (Dr. Seiffert) (121 KB)
Die Linke (Gabi Zimmer) (8 KB)
Die FDP (MdEP Alexander Alvaro) (35 KB)