Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Nationales Handlungskonzept "Inklusive Bildung" des Deutschen Behindertenrates

Der  Externer Link Deutsche Behindertenrat begrüßt das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland und die damit verbundene Verpflichtung gemäß Artikel 24 BRK, die inklusive Bildung in Deutschland endlich spürbar voranzubringen.  Externer Link Inklusion fordert im deutschen Bildungssystem umfangreiche Änderungen, die jedoch unerlässlich sind, damit behinderte und nicht behinderte Kinder endlich gemeinsam lernen können. Aus Sicht des Deutschen Behindertenrates braucht es zur Verwirklichung der inklusiven Bildung in Deutschland ein umfassendes Handlungskonzept in Bund, Ländern und Kommunen. Für ein solches Handlungskonzept stellt der Deutsche Behindertenrat folgende Forderungen auf:

1. Das Konzept „Inklusive Schule“

Es sind Parameter für ein Konzept der inklusiven Bildung zu entwickeln. Diese müssen in den Handlungskonzepten als Zielsetzungen deutlich benannt werden, auch wenn das Konzept der Inklusion kein statisches ist, sondern in der Gesellschaft stetig weiter zu diskutieren und fortzuentwickeln ist. Gleichwohl lässt sich inklusive Schule mit folgenden, zwingend umzusetzenden Gegebenheiten beschreiben:

  • Die inklusive Schule ist eine Schule für alle. Dies bezieht sich auf alle Schulformen und alle Schulstufen.
  • Die inklusive Schule ist eine wohnortnahe Schule.
  • Die inklusive Schule befähigt Menschen zur umfassenden Teilhabe an der Gesellschaft.
  • Die inklusive Schule gestaltet den Unterricht so, dass alle Lernenden - besonders auch die mit Behinderungen - optimal lernen und ihre Potenziale entwickeln können. Hierbei ist die inklusive Schule verpflichtet, den Unterricht auf die Lernenden abzustimmen und nicht die Lernenden, sich dem Unterrichtsangebot anzupassen.
  • Die inklusive Schule gewährleistet, dass die Schulverwaltungen bzw. Schulträger die erforderlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen bereitstellen, die für den gemeinsamen Unterricht notwendig sind.
  • Die inklusive Schule ist barrierefrei, insbesondere im Hinblick auf bauliche und sächliche Ausstattungen, Lernmaterialien und -medien sowie Kommunikationsformen.
  • Für die inklusive Schule ist pädagogische Kompetenz erforderlich, die je nach Behinderungsart Bildungsangebote optimal gestalten kann. Um dies zu gewährleisten, bezieht die inklusive Schule auch externe Beratungssysteme und -angebote in ihre Arbeit eng ein.
  • Die inklusive Schule versteht Inklusion als Qualitätskriterium und schreibt sie als solches fest.
  • Die inklusive Schule ist offen für best-practice-Vergleiche mit anderen Schulen, um ihr Konzept der Inklusion stetig weiter zu entwickeln.
  • Die inklusive Schule versteht sich als Teil im Gesamtkontext inklusiver Bildung, die weit darüber hinaus geht und sich auf alle Lebensphasen eines Menschen erstreckt.

2. Forderungen für gesetzliche und andere normative Regelungen

Die Schulgesetze der Länder sind entsprechend den Zielen der Inklusion zu verändern. Die Kultusministerkonferenz ist in der Pflicht, hierfür entsprechende Leitlinien und Zielstellungen einheitlich für alle Bundesländer zu erarbeiten.

Die Schulgesetze der Länder müssen folgende Regelungen zwingend vorsehen:

  • Der Vorrang des gemeinsamen Unterrichts ist als Grundprinzip im Gesetz zu verankern.
  • Die Eltern behinderter Kinder haben ein Wahlrecht hinsichtlich des Förderortes; sie erhalten einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Kind die inklusive Regelschule besuchen kann. Das Wahlrecht der Eltern, ihr Rechtsanspruch auf inklusives Lernen für ihr Kind, wird nicht durch Vorbehalte eingeschränkt. Insbesondere die personelle, sächliche und organisatorische Ausstattung der Schule darf kein Grund für die Verweigerung eines inklusiven Schulbesuches sein.
  • Zieldifferenter Unterricht wird ermöglicht, so dass für Kinder mit Behinderungen individuelle Lernziele gesteckt werden können. Wer zwingende Lernzielgleichheit für alle Kinder vorschreibt, benachteiligt Kinder mit Behinderungen und grenzt aus.
  • Behinderten Lernenden sind ihrer Behinderung angemessene Nachteilsausgleiche bei der Erbringung schulischer Leistungen zu gewähren.
  • Eine qualifizierte Einbeziehung aller Kinder in den Gemeinsamen Unterricht sowie die individuelle sonderpädagogische Förderung sind sicherzustellen.
  • Individuelle Schulassistenz muss gewährleistet werden.
  • Die Studien- und Prüfungsordnungen müssen so verändert werden, dass Lehrerinnen und Lehrer in allen Lehramtsstudiengängen für den Gemeinsamen Unterricht qualifiziert werden.
  • Maßnahmen im medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Bereich sowie die soziale und alltagspraktische Förderung sind im Rahmen des Schulalltages zu erbringen; dies muss gesetzlich festgeschrieben werden.
  • Die Bildungs- und Lehrpläne der Länder müssen im Sinne der inklusiven Schule erneuert werden.
  • Im stark gegliederten System der fachlichen und finanziellen Zuständigkeiten muss für die Lernenden und ihre Eltern eine umfassende und unabhängige Beratung sichergestellt werden, damit die Betroffenen ihr Recht auf inklusive Bildung verwirklichen können. In diese Beratung sind Behindertenverbände und Selbsthilfeorganisationen der Betroffenen einzubinden. Dies ist gesetzlich zu verankern.

3. Anforderungen an die Praxis - Inklusive Bildung als praktisches und gemeinsames Handlungsfeld verschiedener Akteure

Neben gesetzlichen Regelungen sind die Bereitschaft und das Engagement aller Akteure im Bildungswesen erforderlich, damit eine inklusive Schule vor Ort möglich wird. Dies gilt nicht nur für die lokalen Akteure in der Kommune, insbesondere Lehrerschaft, Elternschaft, Schülerschaft, Leistungsträger und -erbringer im sozialrechtlichen Bereich, sondern auch für die Schulverwaltung auf allen Ebenen. Ziel muss es sein, die inklusive Schule und damit optimale Entwicklungsmöglichkeiten für alle Lernenden zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund sind folgende Forderungen aufzustellen:

  • Die zuständigen Behörden müssen ihre Entscheidungen am Kindeswohl ausrichten und im Sinne der inklusiven Bildung treffen.
  • Die Schulen vor Ort müssen unter Einbeziehung aller am Bildungsprozess Beteiligter (Schülerschaft, Eltern, Lehrerschaft etc.) eigene Schulkonzepte im Hinblick auf Inklusion verändern und weiterentwickeln.
  • Die Lehrkräfte, sowohl der allgemeinen wie auch der Sonderpädagogik, müssen bereit sein, inklusive Schule zu verwirklichen und insbesondere die dafür erforderlichen Qualifikationen zu erwerben sowie im Team zu kooperieren.
  • Die Angebote zusätzlicher Assistenz, Behandlung, Therapie und Förderung müssen in den Schulalltag integriert werden. Hierfür trägt die Schule Verantwortung.
  • Angebote zur Unterstützung und zur Beratung von Eltern von Kindern mit Behinderungen sind umfassend bereitzustellen. Hierbei sind örtliche Behindertenverbände und Selbsthilfeorganisationen eng einzubinden.
  • Begutachtung und Bewertung von Bildungsmöglichkeiten bzw. schulischen Leistungen im Einzelfall dürfen nicht zur Selektion oder perspektivischen Stigmatisierung behinderter Menschen führen.
  • Die Einbeziehung von Eltern und Elternverbänden in das Begutachtungsverfahren ist sicherzustellen.
  • Die Verwirklichung von Barrierefreiheit im Bildungssystem muss Anliegen aller Stellen sein. Die Schulverwaltung ist auf allen Ebenen in der Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Voraussetzungen vor Ort geschaffen werden, um inklusive Schule zu verwirklichen. Hierbei kommt ihr eine besondere Verantwortung nicht nur im Hinblick auf die Schulstrukturplanung zu, sondern auch mit Blick auf die Befähigung der Lehrkräfte für inklusive Schule. Sie muss die strukturellen Rahmenbedingungen für inklusive Schule schaffen, Entwicklungen in den Kommunen konkret anstoßen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Schulen ermöglichen. Hierfür sind umfassende Konzepte unter Einbindung der Betroffenen und ihrer Verbände zu entwickeln.
  • Neben der zwingend erforderlichen bundespolitischen und länderübergreifenden Koordination und Kooperation zugunsten inklusiver Bildung sind in den Bundesländern zusätzlich verstetigte Plattformen zu schaffen, die die Weiterentwicklung des inklusiven Bildungssystems zum Ziel haben.
  • Die gleichberechtigte Mitarbeit der Betroffenen und ihrer Verbände in diesen Plattformen ist von Beginn an sicherzustellen.

4. Finanzierungsfragen

  • Die Verpflichtung zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems beinhaltet auch eine adäquate Finanzierung. Deshalb darf die Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems nicht unter den Vorbehalt vorhandener finanzieller Mittel gestellt werden.
  • Der Föderalismus im deutschen Bildungssystem darf nicht dazu führen, dass einzelne Bundesländer Inklusion aufgrund finanzieller Erwägungen nicht realisieren.
  • Das stark differenzierte System der Finanzierung von Bildung und anderen in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen für behinderte Menschen darf nicht dazu führen, dass Einzelnen der Zugang zu inklusiver Bildung verwehrt oder erschwert wird.
  • Die kooperative Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger ist sicherzustellen.
  • Bildungsbezogene Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommensunabhängig zu erbringen.
  • Der Einsatz finanzieller Mittel im gegenwärtigen Bildungssystem muss transparent und einer politischen Diskussion zugänglich gemacht werden.

5. Ausbildung und Fortbildung für inklusive Bildung

  • Für ein inklusives Bildungssystem werden ausreichend viele hoch qualifizierte Lehrkräfte benötigt. Die Lehreraus- und -fortbildung ist daran auszurichten.
  • Die Ausbildung und Qualifizierung von Lehrkräften ist im Sinne einer „Pädagogik für alle“ umzugestalten, so dass alle Lehrkräfte dazu befähigt werden, Lerngruppen mit hoher Heterogenität zu unterrichten und kooperativ im Team zusammenzuarbeiten.
  • Dies gilt in besonderem Maße auch für gegenwärtig bereits tätige Lehrkräfte. Sie müssen durch intensive Fort- und Weiterbildung für den Unterricht in einem inklusiven Bildungssystem qualifiziert werden.
  • Erforderlich sind hier insbesondere auch begleitende Angebote im praktischen Schulalltag.
  • Sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit Spezialqualifikationen für die Bildung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischem Förderbedarf sowie bestimmten Beeinträchtigungen sind zusätzlich nötig. Deren Qualifizierung ist zu gewährleisten.
  • Neben den Lehrkräften selbst bedarf es einer Vielzahl weiterer Fachleute, die in einem inklusiven Bildungssystem eine optimale Förderung und Rehabilitation behinderter Menschen gewährleisten. Ihre Qualifikation ist sicherzustellen und die für ihre Kooperation erforderlichen Bedingungen sind zu schaffen.

6. Weiterentwicklung von Wissenschaft und Bildungsforschung zugunsten inklusiver Bildung

  • Die erziehungswissenschaftliche Forschung und Lehre in Deutschland muss das Unterrichten und Lernen in einem Inklusiven Bildungssystem zentral in den Fokus rücken. Fachbereiche und Lehrstühle sind entsprechend auszurichten.
  • In Projekten der Bildungsforschung darf die Bildungswirklichkeit von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen nicht länger ausgeblendet werden.
  • Zudem sind Forschungsprojekte aufzulegen, die vor allem die Themenbereiche „Unterricht in heterogenen Lerngruppen’ und ‚Schulorganisation und -entwicklung inklusiver Schulen’ zum Gegenstand haben.

7. Kampagnen zur inklusiven Bildung entwickeln

Eine Weiterentwicklung des gegenwärtig bestehenden Schulsystems zu einem inklusiven, in dem eine Schule für alle möglich wird, ist ohne intensive Aufklärung und Bewusstseinsbildung und ohne öffentliche Diskussion kaum umzusetzen. Vor diesem Hintergrund braucht es eine öffentliche Kampagne „Inklusive Bildung“, die zielgerichtet und zielgruppenorientiert den Perspektivwechsel für Inklusion einleitet, begleitet und voranbringt.

Aus Sicht des Deutschen Behindertenrates sind im Rahmen einer solchen Kampagne folgende Schritte dringend erforderlich:

  • Berichterstattung

Es ist regelmäßig von allen Bundesländern ein Inklusionsbericht zu erstellen, der die aktuelle Rechtslage darstellt und die Bildungspraxis im Hinblick auf Inklusion erfasst und evaluiert. Die Koordination, Veröffentlichung und ggf. Kommentierung dieser Berichte sollte über eine neutrale Instanz, z.B. das Deutsche Institut für Menschenrechte, erfolgen.

  • Beachtung der formellen Strukturen

Die genannten differenzierten formellen Strukturen bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung daraufhin, ob sie generell oder in Einzelfällen die Teilhabe an inklusiver Bildung versperren oder erschweren.

  • Bewusstseinsbildung

Bund und Länder müssen die Bewusstseinsbildung zugunsten inklusiver Bildung voranbringen. Hierbei sind die verschiedenen Perspektiven der zahlreichen, unterschiedlichen Beteiligten besonders zu berücksichtigen und aufzugreifen. Die Auslobung von Inklusionspreisen, Schulrankings um beste Inklusion, Plattformen für Austausch und Vernetzung und öffentliche Bekanntmachung von best-practice-Beispielen können hierfür nützliche Schritte sein. Zugleich müssen alle Publikationen und Informationen der Kultusverwaltung den Zielsetzungen der Inklusion entsprechen und auf eine entsprechend positive Bewusstseinsbildung hinwirken. Eltern von Kindern, die eingeschult werden sollen bzw. bereits eingeschult sind, müssen die Potenziale inklusiver Bildung für alle Kinder deutlich gemacht werden - dies gilt für Eltern von Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen gleichermaßen. Entsprechende Informationen, Veranstaltungen etc. sind durch die Schulen vor Ort, aber auch gezielt und koordiniert durch die Schulverwaltungen anzubieten.

Artikel 24 "Bildung" der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen

 

(Hinweis der Redaktion: Die englischen Begriffe „inclusive“ bzw. "inclusion" sind in der offiziellen deutschen Übersetzung mit „integrativ“ bzw. "Integration" übersetzt. Gültig ist aber der englische Originaltext.)

 

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives/inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

  • a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
  • b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
  • c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

 

 

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

  • a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
  • b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen/inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
  • c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
  • d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
  • e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration/Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

 

 

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

  • a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;
  • b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;
  • c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

 

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

 

(5)  Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

 

 

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