Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Qualifikationsprofil für Taubblindenassistentinnen und -assistenten

Persönliche Assistenz ist für taubblinde Menschen der wesentlichste Schlüssel für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Darum fordert der GFTB, dass den Betroffenen diese Assistenz durch qualifizierte Fachleute im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.

Der GFTB hat folgende Mindestanforderungen für die Ausbildung qualifizierter Taubblindenassistenten erstellt. Diese Anforderungen müssen alle Personen erfüllen, die bezahlte Taubblindenassistenz anbieten. Einrichtungen und Institute, die Taubblindenassistenten ausbilden, müssen ihre Qualifikation an diesen Anforderungen orientieren und diesen Mindeststandart nachweisen. Stellen, die Taubblindenassistenten ausbilden, müssen ihre Qualifikation an diesen Mindestanforderungen orientieren. Zurzeit wird die Qualifikation für Taubblindenassistenten in Deutschland neu entwickelt und bisher durch wenige Ausbildungsstellen erprobt. Der GFTB hält es für notwendig, dass Ausbildungsstellen den Umfang und den Mindeststandart der Qualifikation erweitern und über diese Anforderungen hinaus weiter entwickeln.

Stellen, die Taubblindenassistenten ausbilden, können beim GFTB die Anerkennung ihres Ausbildungsganges beantragen und nach Erhalt der Anerkennung diese in ihren Zeugnissen nennen. Die nachträgliche Anerkennung bereits abgeleisteter Ausbildungen ist grundsätzlich möglich.

Der GFTB strebt eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung für die regelmäßige Finanzierung von Taubblindenassistenz in allen Lebensbereichen an. Wenn diese erreicht wird, ist das Qualifikationsprofil von Taubblindenassistenten weiter zu professionalisieren.

Qualifikationsprofil

1. Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung

a) Erfahrung im Umgang mit taubblinden Menschen
Zwei Hospitationen mit taubblinden Menschen müssen nachgewiesen werden, davon mindestens eine bei einer Veranstaltung (z. B. Taubblindentreffen) mit mehreren Betroffenen.

b) gute Schriftsprachkompetenz

  • nachzuweisen durch einen Test
  • Verstehen von Buch- und Zeitungstexten (keine Fachbücher) sowie Behördenpost

c) ausgereifte Kommunikationsfähigkeit in Alltagssituationen

d) soziales Engagement

e) Mindestalter von 21 Jahren

2. Aufgabengebiet Kommunikation und Information

Nötige Qualifikationen, die am Ende der Weiterbildung erreicht sein müssen:

a) Kompetenzen in der Deutschen Gebärdensprache sind als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung nachzuweisen
- fließende Beherrschung der Gebärdensprache, d.h. guter Wortschatz, der flexibel angewendet wird; grammatikalisch richtiges Gebärden, ohne über einzelne Formulierungen oder Regeln nachzudenken; saubere und für Gehörlose klar und gut zu verstehende Ausführung der Gebärden
(Dies entspricht z. B. dem Mittelstufenniveau beim Gehörloseninstitut Bayern, GIB)

b) Anwendung taktiler Gebärden und von Gebärden für Menschen mit Sehbehinderung

c) Lormen:
fließendes Lormen im senden und empfangen und an die Assistenznehmer angepasst

d) Kenntnis über taktile Körperzeichen (wie in Dänemark und Norwegen entwickelt)

e) Grundlagen der Informationsvermittlung für taubblinde Menschen in je vom Assistenznehmer gewünschten Kommunikationsformen

f) Anpassungsfähigkeit an die Kommunikationsfähigkeiten verschiedener taubblinder Menschen

g) Brailleschrift: Vollschrift lesen und schreiben können z. B. mit Hilfe eines Punktschriftalphabets und Braille-Schreibmaschine, Beherrschung der Brailleschrift ist nicht erforderlich

h) digitale Kommunikation:

  • Mail, Internet, SMS, Dokumente einscannen:
  • Kenntnisse über die dazu bestehenden Möglichkeiten für taubblinde Menschen und die dazu nötigen Hilfsmittel

i) Umgang mit einer Mikroportanlage

Anmerkung: Taubblindenassistenten müssen keine Qualifikation als Dolmetscher haben; sie müssen die Grundlagen der Kommunikation beherrschen und diese unterstützen können, wogegen Dolmetscher Kommunikation sicherstellen müssen.

Zeitumfang: mindestens 40 Stunden à 60 Minuten

3. Aufgabengebiet Mobilität

Nötige Qualifikationen, die in der Weiterbildung erreicht werden müssen:

a) Begleitung im Straßenverkehr und Gebäuden

b) Begleitung Betroffener mit weiteren Besonderheiten wie Senioren, Personen mit Gleichgewichtsstörungen

c) Fähigkeit der Anpassung der eigenen Ausstattung an individuelle Wahrnehmungsbedingungen (Seh- und Hörreste) und Bedürfnisse der Assistenznehmer

d) vorbereitende Absprachen für Notsituationen

e) Kommunikation und Information während der Begleitung

f) Information über vorausliegenden Weg und Umwelt geben:
Kenntnis der speziellen Signale, die vom Institut zur Rehabilitation und Integration Sehgeschädigter (IRIS) entwickelt wurden

g) Begleitung in speziellen Umgebungssituationen wie

  • Passieren von Türen und Drehtüren
  • Passieren von engen Stellen
  • Benutzung von Treppen und Rolltreppen
  • Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Ein- und Aussteigen

h) Kenntniss von Körperschutztechniken

i) Grundlagen der Orientierung und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen

j) Grundlagen von lebenspraktischen Fähigkeiten blinder und sehbehinderter Menschen

k) Kenntnisse über die Aufbereitung und Mitteilung von Raum- und Wegbeschreibungen für taubblinde Personen, u. a. zur Ermöglichung selbständiger Orientierung

Zeitumfang: mindestens 45 Stunden à 60 Minuten

4. Grundlagenwissen

Nötige Qualifikationen, die in der Weiterbildung erreicht werden müssen:

a) Vereinbarungen mit dem Assistenznehmer treffen

b) Reflexion des beruflichen Selbstverständnisses, Berufsbild

c) Kenntnisse über Haftungs- und Versicherungsfragen

d) medizinisches Grundwissen zu Hör- und Sehbehinderung sowie Taubblindheit

e) Psychologie: Situation der Betroffenen und Behinderungsverarbeitung

f) Sozialrecht: Rechte taubblinder Menschen

g) Kenntnisse über Hilfsmittel für hörsehbehinderte und taubblinde Menschen

h) allgemeines Grundwissen über die Gehörlosenkultur und die Gebärdensprache

Anmerkung: Diese Kenntnisse dienen nicht dazu, Assistenten als Taubblindenberater zu qualifizieren.

Zeitumfang: mindestens 50 Stunden à 60 Minuten

5. Praktikum

Assistenzpraxis

  • unter Anleitung erfahrener Taubblindenassistenten
  • mit mindestens drei unterschiedlichen taubblinden Menschen
  • mit den Kommunikationsformen Lormen und (taktile) Gebärdensprache)
  • in unterschiedlichen Assistenzsituationen, z. B. Vortrag, Gruppentreffen, Wanderung

Zeitumfang: mindestens 50 Stunden à 60 Minuten

6. Prüfung

a) Die Grundlagenkenntnisse müssen in einer theoretischen Prüfung nachgewiesen werden:

  • Klausur oder
  • mündliche Prüfung oder
  • Hausarbeit

b) Praktische Prüfung

  • Kommunikation, mindestens in den Bereichen: Deutsche Gebärdensprache, Lormen, taktile Gebärden und Braille

und

  • Mobilität

Gesamtzeitumfang

  • Kommunikation und Information: mind. 40 Stunden à 60 Minuten
  • Mobilität: mind. 45 Stunden à 60 Minuten
  • Grundlagen: mind. 50 Stunden à 60 Minuten
  • Praktikum: mind. 50 Stunden à 60 Minuten

Gesamt: mind. 185 Stunden à 60 Minuten

Hannover, im März 2010

gez. Wolfgang Angermann GFTB-Vorsitzender

 

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