Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Heft 02 - Selbstbestimmt leben - blinde und sehbehinderte Menschen in der Gesellschaft

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

 

Durch das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wurde ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik eingeleitet. Artikel 3 Abs. 3 S. 2 GG lautet: "(3)... Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.".

 

Auch in den Landesverfassungen wurden Benachteiligungsverbote normiert. Z. T. wurde in Landesverfassungen sogar die Förderung behinderter Menschen als Programmsatz aufgenommen. So lautet z. B. Art. 118a der Verfassung des Freistaates Bayern:

 

"Artikel 118a Gleichheit vor dem GesetzMenschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein."

 

Diese Verfassungsbestimmungen gewähren zwar Abwehrrechte, aber keine einklagbaren Rechtsansprüche.

 

Der Umsetzung in die einfach gesetzliche Ebene und damit der Förderung eines selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen dienen das Bundesgleichstellungsgesetz und die Gleichstellungsgesetze der Länder, das SGB IX mit seinen Teilhaberechten und zahlreiche weitere Rechtsbestimmungen.

 

Um die Rechtsstellung behinderter und insbesondere blinder bzw. sehbehinderter Menschen behandeln zu können, müssen zunächst diese Begriffe geklärt werden. In diesem Heft werden deshalb die Begriffe Behinderung, Blindheit, wesentliche Sehbehinderung, hochgradige Sehbehinderung und Hilflosigkeit erläutert. Sodann wird auf die Grundsätze für die medizinische Begutachtung, die Feststellung der Behinderung, die Auswirkung dieser Statusfeststellung und den Nachweis der Behinderung durch den Schwerbehindertenausweis oder andere Urkunden eingegangen. Anschließend werden die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder behandelt. Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 wird in Heft 09 dieser Schriftenreihe eingegangen, weil dieses das Privatrecht betrifft.

 

2 Begriffsbestimmungen und medizinische Begutachtung

 

Für die Begriffe "Behinderung", "Blindheit", "wesentliche Sehbehinderung", "hochgradige Sehbehinderung" und "Hilflosigkeit" bestehen gesetzliche Definitionen. Für das Sozialrecht ist eine einheitliche Bewertung unverzichtbar. Dieser dienen die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung erlassen worden sind. Bevor auf die oben genannten Begriffe näher eingegangen wird, wird auf die VersMedV eingegangen und ein Überblick über den Aufbau der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (künftig Grundsätze) gegeben, da auf diese immer wieder zurückgegriffen werden muss.

 

 

2.1 VersMedV und Überblick über den Aufbau der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze"

 

Einer einheitlichen medizinischen Beurteilung dienten bis Ende 2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP),herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Diesen fehlte die verfassungsmäßige Legitimation; denn es gab für ihren Erlass keine gesetzliche Ermächtigung, wie sie in Art. 80 GG gefordert wird. Das wurde in der Rechtsprechung und Literatur wiederholt kritisiert (BSG, Urt. v. 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6). Die AHP wurden von den Gerichten nur als "antizipierte Gutachten" akzeptiert, weil sie zu einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden einheitlichen Beurteilung führten.

 

Der Gesetzgeber hat nun in § 30 Abs. 17 BVB die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. Auf dieser Ermächtigung beruht die "Versorgungsmedizin-Verordnung" (VersMedV) vom 10.12.2008, (BGBl. I. S. 2412). Die VersMedV ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die VersMedV hat nach § 30 Abs. 17 BVG und nach ihrem § 1 den Zweck, Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Bemessung des Grades der Schädigung (GdS) sowie für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG aufzustellen; die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG zu bestimmen; das Verfahren zur Entwicklung und Fortentwicklung dieser Grundsätze und Kriterien zu regeln.

 

Die Anlage zu § 2 dieser Verordnung mit der Überschrift "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (künftig Grundsätze) ersetzt die bisherigen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP). Allerdings wurden die Inhalte der AHP weitgehend übernommen und lediglich neu gegliedert. Eine systematische Neubearbeitung ihres Inhalts bleibt abzuwarten.

 

Die Geltung der VersMedV und damit auch der Anlage zu § 2 VersMedV für das Schwerbehindertenrecht ergibt sich aus § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX; denn danach gelten bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Verordnung entsprechend.

 

Der Fortentwicklung der Grundsätze entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse dient der gemäß § 3 der VersMedV beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildete unabhängige "Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin". Aufgabenstellung, Zusammensetzung und Verfahren richten sich nach den §§ 3 und 4 VersMedV.

 

Die Grundsätze sind in vier Teile unterteilt. Die Einzelabschnitte der Teile sind jeweils mit Nr. 1 beginnend beziffert. Die Teile lauten:

 

  • Teil A: Allgemeine Grundsätze (darin Nr. 4 zum Begriff der Hilflosigkeit und Nr. 6 zur Blindheit und hochgradigen Sehbehinderung, bisher Nr. 21 und Nr. 23 AHP),
  • Teil B: GdS-Tabelle (darin Nr. 4 Sehorgan, bisher Nr. 26.4 AHP),
  • Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht (behandelt die sozialrechtliche Beurteilung der Kausalität),
  • Teil D: Merkzeichen, und zwar die Nummern 1. Merkzeichen G, 2. Merkzeichen B, 3. Merkzeichen aG und 4. Merkzeichen Gl.

 

In Teil A "allgemeine Grundsätze" werden in sieben Ziffern behandelt: 1. Schädigungsfolgen, 2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB), 3. Gesamt-GdS, 4. Hilflosigkeit, 5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen, 6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung und 7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse.

 

In Teil B "GdS-Tabelle" werden in 18 Ziffern GdS-Werte, bezogen auf Schädigungen einzelner Körperbereiche, Körpersysteme und Funktionen, gegeben. Ziffer 1 enthält dabei Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle. Anschließend werden z.B. behandelt: unter 3. Nervensystem und Psyche, unter 4. das Sehorgan, unter 5. das Hör- und Gleichgewichtsorgan.

 

In Teil C "Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht" werden in 13 Ziffern u.a behandelt: 1. der Ursachenbegriff, 2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs, 3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, 5. Mittelbare Schädigungsfolgen, 11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod, 12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden und 13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen.

 

In Teil D "Merkzeichen" werden in 4 Ziffern behandelt: 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G), 2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B), 3. außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und 4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl).

 

Die Merkzeichen "Bl" für Blindheit und "H" für Hilflosigkeit werden in Teil D der Grundsätze nicht erwähnt. Sie sind jedoch nach § 3 Abs. 2 SchwbAwV im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und Bl (Blindheit) werden nicht in Teil D der Grundsätze, sondern in Teil A unter den Nummern 4 (Hilflosigkeit) und 6 (Blindheit) behandelt.

 

Die Grundsätze sind im Internet bei google unter dem Stichwort: "Versorgungsmedizin-Verordnung Anlage zu § 2" zu finden.

 

 

2.2 Behinderung

 

Für das Sozialrecht ist der Begriff der "Behinderung" von zentraler Bedeutung. Er ist in § 2 SGB IX festgelegt. Dessen Abs. 1 und 2 lauten:

 

"§ 2 Behinderung

 

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 (SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihrengewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben."

 

Zunächst fällt auf, dass in Abs. 2 von "Schwerbehinderten" die Rede ist. Die hier getroffenen weiteren Anforderungen sind für Hilfen nach Teil 2 des SGB IX (§§ 68 bis 160 SGB IX - Schwerbehindertenrecht), insbesondere für den besonderen Schutz im Arbeitsleben, von Bedeutung. Vgl. dazu Heft 05.

 

Als behindert gelten im deutschen Sprachgebrauch Personen, welche infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen bzw. die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft erschwert ist. Da der Behinderungsbegriff von Land zu Land unterschiedlich interpretiert wurde, entwickelte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrer "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (ICIDH-2) ein Modell, das den Begriff der Behinderung klassifizierte. Das Modell beschrieb Gesundheit und Krankheit als Ergebnis des Ineinandergreifens physiologischer, psychischer und sozialer Vorgänge und hatte als Ziel die Verbesserung der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation)in den Vordergrund gerückt (Haufe Onlinekommentar Rz. 4 zu § 2 SGB IX).

 

Die WHO verstand die Behinderung als eine Folge von einer Schädigung, die zu einer Fähigkeitsstörung und damit zu einer Beeinträchtigung in der Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben führte und ging zur Definition von folgenden 3 Begriffen aus:

 

  • impairment (Schädigung) = Mängel oder Abnormitäten der anatomischen, psychischen oder physiologischen Funktionen und Strukturen des Körpers;
  • disability (Beeinträchtigung) = Funktionsbeeinträchtigung oder -mängel aufgrund von Schädigungen, die typische Alltagssituationen behindern oder unmöglich machen (= jede durch die Schädigung verursachte Einschränkung oder jeder Verlust der Fähigkeit, Aktivitäten in der Art und Weise oder in dem Umfang auszuführen, die für einen Menschen als "normal" angesehen werden);
  • handicap (Behinderung) = Nachteile einer Person aus einer Schädigung oder Beeinträchtigung (z.B. Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, bei der Ausübung von sozialen Kontakten, bei der Orientierung).

 

Im Mai 2001 wurde die ICIDH-2 von der WHO durch die "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)" abgelöst. Diese bildet heute die Grundlage für die Bestimmung des Behindertenbegriffs i.S.d. § 2 SGB IX (BT-Drucksache 14/5074 S. 98). Die ICF berücksichtigt neben den schädigungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen auch sonstige Gesundheitsaspekte. Dabei orientiert sich die ICF nicht mehr an dem Ausmaß der Schädigungen, sondern an dem Leitbild eines "gesunden" Menschen. Entscheidend ist die Beeinträchtigung des betroffenen Menschen im Verhältnis zu einem sonst "gesunden" Menschen (Haufe Onlinekommentar Rz. 6 zu § 2 SGB IX).

 

Bei den Einschränkungen i.S.d. ICF werden nicht die abstrakten körperlichen, seelischen und/oder geistigen Einschränkungen/Fähigkeitsstörungen, sonderndie sich konkret ergebenden Teilhabestörungen vor dem Hintergrund aller Aktivitäten des jeweiligen Menschen im Verhältnis zu einem gesunden Menschen berücksichtigt. Bei den Störungen der Aktivitäten in dem beruflichen und gesellschaftlichen Leben ist der komplette individuelle Lebenshintergrund eines Menschen (Kontextfaktoren) zu berücksichtigen - also auch

 

  • die individuellen Besonderheiten des Wohn-/Arbeitsumfeldes (z.B. Wohnen im 5. Stock eines Hauses ohne Aufzug, Pflicht zur Versorgung der im Haushalt lebenden Tiere, individuelle Arbeitssituation);
  • die Tatsache, ob jemand allein oder in der Familie lebt (z.B., ob durch andere Familienmitglieder bestimmte Tätigkeiten, die der Betroffene nur sehr schwer ausüben kann, kompensiert werden können);
  • Zugang und Nutzung sozialer Einrichtungen;
  • Alter, Geschlecht, Bildung, sozialer Status;
  • Konstitution des Betroffenen (z.B. Nutzung der eigenen körperlichen Kompensationsmöglichkeiten);
  • Einstellungen und Wertesysteme (z.B. Religion).

 

Nach der ICF gilt eine Person als funktional gesund, wenn vor ihrem gesamten Lebenshintergrund (Kontextfaktoren)

 

  1. ihre körperlichen Funktionen (einschließlich des geistigen und seelischen Bereichs) und ihre Körperstrukturen allgemein anerkannten (statistischen) Normen entsprechen,
  2. sie all das tun kann, was von einem Menschen ohne Gesundheitsproblem (ICD) erwartet wird und
  3. sie ihr Dasein in allen Lebensbereichen, die ihr wichtig sind, in der Weise und dem Umfang entfalten kann, wie es von einem Menschen ohne Beeinträchtigung der Körperfunktionen oder -strukturen oder der Aktivitäten erwartet wird.

 

Wer diese Normen nicht erreicht und deshalb in seiner Teilhabe (Partizipation) beeinträchtigt ist, gilt als behindert i.S.d. Teils 1 des SGB IX (Haufe Onlinekommentar Rz. 8 zu § 2 SGB IX).

 

Hier zu klaren Beurteilungen zu kommen, ist sehr schwer, weil jeder Fall ganz individuell beurteilt werden muss. Näheres über die Auslegung des ICF (innerhalb des deutschen Raumes) ist dem unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiteten "ICF-Leitfaden - Trägerübergreifender Leitfaden für die Anwendung der ICF (PDF) (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit beim Zugang zur Rehabilitation)" zu entnehmen.

 

Für den Begriff der Behinderung ist nicht entscheidend, ob durch entsprechende Maßnahmen überhaupt eine Besserung des körperlichen, geistigen oder seelischenZustandes herbeigeführt werden kann; diese positive Rehabilitationsprognose ist allerdings Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Rehabilitationsträger.

 

Die Feststellung, ob eine Behinderung vorliegt, erfordert wegen der Berücksichtigung der Kontextfaktoren einen erheblichen Aufwand. Dieser Aufwand ist allerdingsnotwendig, damit die Rehabilitationsträger beurteilen können, inwieweit ein Teilhabebedarf (§ 4 SGB IX ) besteht. Zur Unterstützung in der Praxis wurden deshalb unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die nachfolgenden gemeinsamen Empfehlungen erstellt:

 

  • Gemeinsame Empfehlung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zur frühzeitigen Erkennung eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe (Gemeinsame Empfehlung "Frühzeitige Bedarfserkennung") vom 16.12.2004
  • Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen vom 22.3.2004. (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - Gemeinsame Empfehlungen)

 

Eine Beeinträchtigung wird erst dann als Behinderung betrachtet, wenn sie voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird.

 

 

2.3 Sehbehinderung und Blindheit

 

Bei Schädigungen des Sehvermögens, welche rechtlich beachtlich sind, wird zwischen wesentlicher Sehbehinderung, hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit unterschieden.

 

 

2.3.1 Sehbehinderung

 

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens (Grundsätze Teil B Nr. 4 S. 1). Innerhalb der Sehbehinderungen knüpfen rechtliche Regelungen insbesondere an die Begriffe "wesentliche Sehbehinderung" und "hochgradige Sehbehinderung" an. Wenn die Sehbehinderung so erheblich ist, dass sie in ihrer Auswirkung einer Lichtlosigkeit gleichzuachten ist, liegt rechtlich keine Sehbehinderung mehr, sondern Blindheit vor. Dazu vgl. u. 2.4.

 

 

2.3.1.1 Wesentliche Sehbehinderung

 

Der Begriff der wesentlichen Sehbehinderung spielt insbesondere für die Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII eine Rolle. Wesentlich sehbehindert sind nach § 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 60 SGB XII, solche Sehbehinderte, "bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel

  1. auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder
  2. durch Buchstabe a) nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen." Grob gesagt darf die Sehschärfe nicht besser als 1/3 sein.

 

Für die Feststellung des GdS ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Nr. 4 "Sehorgan" heranzuziehen.

 

 

2.3.1.2 Hochgradige Sehbehinderung

 

Der Begriff der hochgradigen Sehbehinderung ist für die Annahme von Hilflosigkeit (dazu vgl. unten 2.5) und für die Landesgesetze von Bedeutung, die neben dem Blindengeld eine Leistung für hochgradig Sehbehinderte gewähren. Es sind dies die Landesgesetze von Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt (vgl. Heft 06). Die in diesen Gesetzen enthaltenen Definitionen stimmen inhaltlich mit derjenigen in Teil A Nr. 6 Buchstabe d) der Grundsätze überein.

 

Teil A Nr. 6 Buchstabe d) der Grundsätze lautet:

 

d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.

 

 

2.3.2 Blindheit

 

Unter Blindheit wird nicht nur Lichtlosigkeit (Amaurose) verstanden. Vielmehr müssen auch weitere Sehbeeinträchtigungen berücksichtigt werden, die in ihrer Auswirkung der Lichtlosigkeit gleichzuachten sind. In der Wissenschaft haben sich verschiedene Definitionen für die Blindheit herausgebildet, die jeweils vom Zweck her bestimmt worden sind. So wird für den sonderpädagogischen Förderbedarf von einem pädagogischen Blindheitsbegriff gesprochen. Auf die Beeinträchtigung im Bereich der Orientierung geht der Begriff der "Orientierungsblindheit" zurück (zu den verschiedenen Blindheitsbegriffen und ihre Entwicklung vgl. Demmel: Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung S. 212 ff.).

 

Vor allem im Zusammenhang mit dem Sozialrecht war es notwendig, einen "juristischen Blindheitsbegriff" zu entwickeln. Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) sowie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss die Frage beantwortet werden, ob Blindheit vorliegt. Der Begriff ist besonders für das Blindengeldrecht im SGB 12 und in den Landesblindengeldgesetzen von Bedeutung.

 

Eine gesetzliche Bestimmung enthält § 72 Abs. 5 SGB 12. § 72 SGB 12 regelt die Blindenhilfe nach dem Sozialhilferecht (vgl. Heft 6 dieser Schriftenreihe).

 

§ 72 Abs. 5 lautet:

 

"(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen."

 

Hier wird nur gesagt, welche Sehbeeinträchtigungen der Blindheit gleichzuachten sind. Damit wird, ohne das zum Ausdruck zu bringen, von der Blindheit als Lichtlosigkeit ausgegangen.

 

In den Landesblindengeldgesetzen wird entweder auf diese Bestimmung verwiesen oder sie enthalten eigene, inhaltlich gleiche Definitionen.

 

Die Beurteilung der Blindheit erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

 

Die Blindheit ist dort in Teil A Nr. 6 Buchstabe a) bis c) der Grundsätze wie folgt definiert:

 

6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung

  1. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
  2. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:
    • aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
    • bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
    • cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
    • dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
    • ee) bei großen Skotomen (Gesichtsfeldausfällen) im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
    • ff) bei homonymen Hemianopsien (Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte an beiden Augen), wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
    • gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
  3. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.

 

Wichtige Merkmale sind also die Sehschärfe und das Gesichtsfeld. Die Sehschärfe wird dabei in einem Bruch angegeben. Eine Sehschärfe von 1/50 besagt, dass zwei Punkte in einem Abstand von 50 Winkelminuten erkannt werden. Bei einer Sehschärfe von 1/10 werden zwei Punkte in einem Abstand von 10 Winkelminuten erkannt. Vergröbernd ausgedrückt kann man auch sagen: Wer über eine Sehschärfe von 1/50 verfügt, kann Gegenstände erst in einem Abstand von 1 Meter sehen, die bei normaler Sehschärfe in einem Abstand von 50 Metern erkannt werden.

 

Eine der schwierigsten Fragen ist, ob Blindheit beim Vorliegen einer visuellen Agnosie (in der Rechtsprechung und Literatur auch bezeichnet als optische oder optisch-visuelle Agnosie) gegeben sein kann. Blindheit kann nur angenommen werden, wenn die Sehbeeinträchtigung auf einem Defekt des optischen Apparates beruht bzw. in der Verarbeitung optischer Reize ihre Ursache hat. Andere hirnorganische Störungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

Weil der Sehapparat aus Auge, Sehnerven und Sehzentrum der Gehirnrinde besteht, wird bei vollständigem Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) übereinstimmend Blindheit bejaht. Die "Rindenblindheit" ist die Folge einer Schädigung der primären Sehrinde in dem Hinterhauptlappen des Gehirns, wie er z.B. nach beidseitigem arteriellem Verschluss der arteria cerebri posterior vorkommt.

 

Die Frage ist, inwieweit Blinden auch Personen gleichgestellt werden können, die bei erhaltener optischer Funktion visuelle Reize nicht oder nur ungenügend verwerten können, wenn also eine "visuelle Agnosie" vorliegt. Nach Nr. 6 Buchstabe c) der Grundsätze soll Blindheit bei Personen "mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen" nicht gegeben sein (s. o.). Dem Ausschluss der Berücksichtigung jeder Form der visuellen Agnosie bei der Beurteilung, ob Blindheit zu bejahen ist, kann nicht zugestimmt werden. Ausschlaggebend muss sein, ob das trotz eines, zumindest teilweisen intakten Sehapparates, Wahrgenommene erkannt werden kann (Erkennungsstörung) oder ob ein Gegenstand zwar wahrgenommen, aber nur nicht richtig identifiziert, also benannt werden kann (Benennungsstörung). Das Sehen besteht aus Wahrnehmen und Erkennen. Wenn Wahrgenommenes nicht erkannt wird, kann nicht angemessen reagiert werden. Wenn z.B. ein Hindernis in einem Weg nicht wahrgenommen wird, kann nicht ausgewichen werden. Wird demgegenüber ein Hindernis wahrgenommen, aber der Betroffene weiß aufgrund einer geistigen Störung nicht, ob der Gegenstand als Stuhl oder Tisch oder sonst wie bezeichnet wird, welcher im Weg steht, kann er diesem Gegenstand ohne weiteres ausweichen. Es handelt sich um eine Benennungsstörung. Blindheit liegt nicht vor. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das BSG hat in seinem Urteil vom 31.01.1995 - 1 RS 1/93 - (SozR 3-5920 § 1 Nr. 1), das zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 761 (saarländisches Blindengeldgesetz) ergangen ist, entschieden, dass ein Anspruch auf Blindenhilfe auch dann bestehe, also Blindheit vorliege, wenn Störungen des Sehvermögens, z. B. infolge einer Optikusschädigung, mit cerebralen visuellen Verarbeitungsstörungen in einer Weise zusammenwirken, dass die Störung des Sehvermögens in ihrem Schweregrad insgesamt einer Sehschärfenbeeinträchtigung im Sinn von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 761 (nicht mehr als 1/50) gleichzuachten ist. In einem solchen Fall liegt "faktische" Blindheit vor. Zu weiteren Einzelheiten und Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. Demmel: Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung S. 222 ff.

 

Nach einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 20.07.2005 - B 9a BL 1/05 R) liegt Blindheit ferner dann nicht vor, wenn (wie z.B. bei Koma-Patienten) die Störung des Sehens sich von den anderen Hirnleistungsstörungen nicht mehr als spezifische Behinderung abhebt.

 

Unter einer "nicht nur vorübergehenden Störung des Sehvermögens", wie es in § 72 Abs. 5 SGB 12 heißt, wird ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verstanden. Dieser Zeitraum muss für die Feststellung der Blindheit oder Sehbehinderung nicht erst abgewartet werden. Es genügt vielmehr, wenn die Behinderung nach der medizinischen Erfahrung "mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate" andauert (vgl. SGB 9 § 2 Abs. 1).

 

 

2.3.3 Befunderhebung bei Sehbehinderung und Blindheit

 

Zur Befunderhebung wird in den Grundsätzen in Teil B Nr. 4 festgestellt:

 

"Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u.a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu prüfen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben. Bei Nystagmus richtet sich der GdS nach der Sehschärfe, die bei einer Lesezeit von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring festgestellt wird.

 

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden dürfen. Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt. Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die "MdE-Tabelle der DOG".

 

Insbesondere ein Nachweis, dass aufgrund einer visuellen Agnosie eine Erkennungsstörung vorliegt, wird nur bei ausreichendem Bewusstsein möglich sein. Wegen des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) und des Grundsatzes der objektiven Beweislast, wonach die Nichterweislichkeit von Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten des den Anspruch Begehrenden geht, muss die medizinische Begutachtung mit besonderer Sorgfalt und höchstem Verantwortungsbewusstsein durchgeführt werden. Wenn es um die Beurteilung cerebraler Verarbeitungsstörungen geht, müssen neben subjektiven und objektiven ophthalmologischen Untersuchungen (visuell evozierte potentiale - VEP (z.B. in der Form eines Schachbrett-VEP oder bildgebende Verfahren - Computertomographie oder Magnet-Resonanz-Tomographie) neurologisch-psychiatrische Untersuchungen herangezogen werden können.

 

 

2.4 Hilflosigkeit

 

Das Vorliegen von "Hilflosigkeit" ist u.a. die Voraussetzung für die Pflegezulage im Versorgungsrecht nach § 35 Abs. 1 BVG und für die Gewährung von Steuererleichterungen bei der Einkommensteuer nach § 33b EStG sowie der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 145 SGB IX.

 

Nach der übereinstimmenden Definition in § 35 Abs. 1 S. 2 BVG und § 33b Abs. 6 S. 3 EStG sind diejenigen hilflos, die infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Eine mit diesen Definitionen übereinstimmende Begriffsbestimmung enthält Teil A Nr. 4 Buchstabe b) der Grundsätze.

 

Zur Bestimmung der Hilflosigkeit werden in Teil A Nr. 4 der Grundsätze folgende Kriterien aufgestellt:

 

c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

 

d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

 

In Nr. 4 Buchstaben e) bis g) der Grundsätze werden Voraussetzungen und Behinderungen genannt, bei welchen Hilflosigkeit stets anzunehmen ist.

 

Nach Nr. 4 e) aa) der Grundsätze ist Hilflosigkeit bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung stets gegeben.

 

In Nr. 5 der Grundsätze werden Besonderheiten behandelt, die bei der Beurteilung von Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen zu beachten sind. Dazu heißt es: "a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nurdie bei der Hilflosigkeit genannten "Verrichtungen" (vgl. Nr. 4 der Grundsätze) zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen "Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind."

 

In Nr. 22 (2) der AHP war als Beispiel für Hilflosigkeit bereits im ersten Lebensjahr noch darauf hingewiesen worden, dass das für blinde Kinder stets zutreffe. Dieser Hinweis fehlt in Nr. 5 der Grundsätze. Hilflosigkeit ist bei blinden Kindern im ersten Lebensjahr jedoch schon deshalb anzunehmen, weil nach Nr. 4 Buchstaben e) aa) bei Blindheit stets Hilflosigkeit vorliegt.

 

Nr. 5 Buchstabe d) weist für verschiedene Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen Besonderheiten auf, bei welchen altersabhängig Hilflosigkeit anzunehmen ist. Nach Nr. 5 Buchstaben d) dd) ist bei sehbehinderten Kindern mit Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte Hilflosigkeit anzunehmen. In diesen Fällen liegt noch keine "hochgradige Sehbehinderung" vor, bei welcher sonst stets Hilflosigkeit gegeben ist (s. o.).

 

 

2.5 Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung des GdS und des GdB

 

Die Grundsätze dienen einer einheitlichen medizinischen Beurteilung von Schädigung und Behinderung und den sich daraus ergebenden Folgen (vgl. 2.1). In Teil A werden allgemeine Grundsätze aufgestellt.

 

Unterschieden werden der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und der Grad der Behinderung (GdB). Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird nach den Grundsätzen einheitlich die Abkürzung GdS benutzt (Vorbemerkung in Teil A der Grundsätze).

 

Was unter Schädigungsfolgen zu verstehen ist, besagt Teil A Nr. 1 der Grundsätze:

 

"1. Schädigungsfolgen

  1. Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
  2. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen. ..."

Zum Verhältnis Grad der Schädigung und Grad der Behinderung heißt es in Teil A Nr. 2 der Grundsätze:

  1. "GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
  2. Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
  3. GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (z. B. "Altersdiabetes", "Altersstar") bezeichnet werden."

Zur GdS-Tabelle, welche in Teil B behandelt wird, heißt es in Teil A Nr. 2:

  • d) "Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
  • e)Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beimGdS nur Zehnerwerte anzugebe n. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen."

In Teil A Nr. 3 wird die Bildung eines Gesamt-GdS behandelt, wenn mehrere Funktionsstörungen vorliegen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn zu einer Sehbehinderung Schwerhörigkeit hinzukommt.

 

Für die Bildung des Gesamt-GdS sind zwar für die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen Einzelwerte festzustellen. Diese dürfen aber nicht einfach addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Teil A, Nr. 3 Buchstabe a) der Grundsätze).

 

Nach Teil A Nr. 3 Buchstabe c) der Grundsätze ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdS in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

 

Die hochgradige Schwerhörigkeit auch nur eines Ohres (die bei einem intakten zweiten Ohr mit einem GdS von 10 bewertet würde), wirkt sich gemäß Teil A Nr. 3 Buchstabe d) ee) der Grundsätze auf eine schwere beidseitige Einschränkung der Sehfähigkeit stets erheblich aus. Die Grundsätze stellen dabei leider nicht klar, was mit einer "schweren beidseitigen Einschränkung der Sehfähigkeit" gemeint ist; zu vermuten ist eine beidseitige Einschränkung, die mit einem GdS von mindestens 50 bewertet wird; das wäre z. B. eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,2 auf dem besseren Auge.

 

Zu berücksichtigen sind wesentliche Änderungen der Verhältnisse. Dazu heißt es in Teil A Nr. 7 der Grundsätze:

 

"7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse

  1. Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z. B. Pflegezulage) oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.
  2. Nach Ablauf der Heilungsbewährung (diese spielt bei Krebserkrankungen infolge des Zeitablaufs eine Rolle) ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt. (Die zu beachtenden Zeiträume für die Heilungsbewährung sind bei den einzelnen Krankheitsbildern in der GdS-Tabelle in Teil B der Grundsätze angegeben.)
  3. Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist ("Verschiebung der Wesensgrundlage").

 

3 Feststellung und Nachweis der Behinderung

 

Die Feststellung der Behinderung ist die Voraussetzung dafür, dass zahlreiche vom Gesetz eingeräumte Nachteilsausgleiche beansprucht werden können. Der Nachweis, dass eine Behinderung vorliegt, kann am einfachsten durch den Behindertenausweis geführt werden. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht) oder nach anderen Vorschriften zustehen. Zum Schwerbehindertenrecht nach Teil 2 des SGB IX vgl. insbesondere Heft 05 "Teilhabe am Berufsleben" und zu den Nachteilsausgleichen Heft 07 "Weitere Nachteilsausgleiche" dieser Schriftenreihe.

 

 

3.1 Feststellung der Behinderung und ihre Wirkung

 

Das Vorliegen einer Behinderung sowie der Grad der Behinderung wird nur auf Antrag des Betroffenen festgestellt (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Feststellung der Behinderung. Zuständig sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter). Die Zuständigkeit kann durch Landesgesetz abweichend geregelt werden (§ 69 Abs. 1 S. 7 SGB IX).

 

Wenn Erwerbstätige die Anerkennung als Schwerbehinderte im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB IX beantragen (MdS von 50), muss wegen der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Fragen, wie dem Zusatzurlaub oder dem besonderen Kündigungsschutz, über den Antrag innerhalb der Fristen von § 14 Abs. 2 S. 2 und 4 sowie Abs. 5 S. 2 und 5 SGB IX, also längstens innerhalb von sieben Wochen, entschieden werden (§ 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX).

 

Von anderen Behörden, z.B. den Sozialhilfebehörden kann im Wege der Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) die Stellung eines solchen Antrags verlangt werden, um durch die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen Sozialhilfeleistungen zu ersparen.

 

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden als Grad der Behinderung (GdS) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von insgesamt wenigstens 20 vorliegt (SGB 9 § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX).

 

Diese Feststellung setzt medizinische Beurteilungen voraus. Diese hängen von Ärzten, medizinischen Sachverständigen und Gutachtern ab. Für die anzuwendenden Maßstäbe verweist § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX auf § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und die auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, also auf die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Die Beurteilung richtet sich damit nach der Anlage zu § 2 Vers.MedV. Das sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (dazu vgl. oben Nr. 2 mit Unterpunkten, insbesondere 2.1 und 2.6).

 

Ab einem Grad der Behinderung von 50 wird auf Antrag ein Behindertenausweis ausgestellt (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Die Beantragung ist zu empfehlen; denn der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 S. 2 SGB IX).

 

Die Statusentscheidung des Versorgungsamtes oder der nach Landesrecht sonst zuständigen Behörde erspart wegen ihrer Bindungswirkung Feststellungen durch andere Behörden. Über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch hat nämlich an erster Stelle und im Zweifel das Versorgungs¬amt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden. Deren Statusentscheidungen erstrecken sich nicht nur auf den Grad der Behinde¬rung, sondern auch auf die gesundheitlichen Merkmale für Nachteilsausgleiche (§ 69 Abs. 1, 4 und 5 SGB IX). Sie sind für andere Verwaltungsbehörden bindend, sofern der nach einem anderen Gesetz zu beurteilende Tatbestand von inhaltsgleichen Voraussetzungen abhängt. Vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 5 C 48/88 -, BVerwGE 90, 65-72 mit zahlreichen Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung, insbes. BVerwGE 66,315 [320]; BSGE 52,168 [174]; BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; u.a. BFHE 164,198 (200]). Das Versorgungsamt hatte durch Bescheid eine Blindheit mit einer GdB (seinerzeit noch MdE) von 100 und dem Merkzeichen "Bl" anerkannt. Nunmehr ging es um den Anspruch auf ein landesrechtliches Blinden¬pflegegeld. In diesem Verfahren konnte jedoch aus medizini¬schen Gründen eine Blindheit nicht festgestellt werden. Deshalb wurde der Antrag auf Blindengeld abgelehnt. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass die Feststellung des Versorgungsamtes für die Blindengeldstelle bindend sei. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr recht. Ausschlaggebend war, dass im Schwerbehindertengesetz und in dem für den Rechtsstreit maßgebenden Blindengeldgesetz der gleiche Blindheitsbegriff galt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG und des BFH festgestellt, dass es nach dem Sinn und Zweck der Statusentscheidung den Schwerbehinderten erspart bleiben soll, stets wieder aufs Neue ihre Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beein¬trächtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen. Dieses Ziel wird durch die Konzentration der Statusentscheidungen bei den Versorgungsbehörden und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen ausgestellten Ausweises erreicht.

 

Hat umgekehrt eine andere Stelle, z. B. eine Berufsgenossenschaft bereits in einem Verwaltungsbescheid oder ein Sozialgericht in einem Urteil eine Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung, also die MdE, festgestellt, bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Entscheidung des Versorgungsamtes (§ 69 Abs. 2 SGB IX). Sie wird nur dann notwendig, wenn die andere Stelle nicht die gesamte Behinderung berücksichtigen konnte und der Behinderte ein Interesse an einer Feststellung durch die Versorgungsverwaltung glaubhaft macht (§ 69 Abs. 2 SGB IX). Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn Behinderungen vorliegen, die in einem Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht berücksichtigt wurden und über die in dem Becheid festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehen, so dass sie bei der Bewertung des Grades der Behinderung zu einem höheren Wert führen können.

 

Für die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen erkennt demgemäß das Versorgungsamt Rentenbescheide, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen ohne weiteres an, in anderen Fällen überprüft es die vorgelegten ärztlichen Befunde anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. veranlasst eine ärztliche Begutachtung.

 

 

3.2 Der Grad der Schädigung oder Behinderung nach der GdS-Tabelle

 

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze geben den Grad einer Behinderung (GdS) an. Der GdS wird von 0 bis 100 jeweils in Zehnerschritten benannt, also z. B. 10, 20, 30 usw. (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchstabe e) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze).

 

Teil B der Grundsätze enthält eine GdS-Tabelle, in welcher zahlreiche Behinderungen und der im Regelfall anzuerkennende GdS aufgeführt sind. Das Sehorgan wird unter Nr. 4 behandelt. Dort heißt es:

 

"Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

 

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der DeutschenOphthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu prüfen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben. Bei Nystagmus richtet sich der GdS nach der Sehschärfe, die bei einer Lesezeit von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring festgestellt wird. Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden dürfen. Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt. Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die "MdE-Tabelle der DOG".

 

In Teil B Nrn. 4.1 ff. der Grundsätze werden folgende Werte angegeben:

 

  • 4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle: 40
  • 4.2 Linsenverlust eines Auges (korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse)
    • Sehschärfe 0,4 und mehr: 10
    • Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4: 20
    • Sehschärfe weniger als 0,1: 25 - 30

 

beider Augen.

 

Der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS ist um 10 zu erhöhen.Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund. Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe. Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

 

  • 4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.
  • 4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus, wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss: 30

 

Bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:

 

  • bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder: 10. Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
    • Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem Verschluss des Auges: 30. Sonst 10 - 20
    • Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
      • Einseitig: 0 - 10
      • Beidseitig: 10 - 20
  • 4.5 Gesichtsfeldausfälle
    • Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle
      • Homonyme Hemianopsie: 40
      • Bitemporale Hemianopsie: 30
    • Binasale Hemianopsie
      • bei beidäugigem Sehen: 10
      • bei Verlust des beidäugigen Sehens: 30
        • Homonymer Quadrant oben: 20
        • Homonymer Quadrant unten: 30
      • Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften: 60
      • Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges
        • nasal: 60
        • temporal: 70

    Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.

    • Gesichtsfeldeinengungen
      • Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges
        • auf 10° Abstand vom Zentrum: 10
        • auf 5° Abstand vom Zentrum: 25
      • Allseitige Einengung binokular
        • auf 50° Abstand vom Zentrum: 10
        • auf 30° Abstand vom Zentrum: 30
        • auf 10° Abstand vom Zentrum: 70
        • auf 5° Abstand vom Zentrum: 100
      • Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges
        • auf 50° Abstand vom Zentrum: 40
        • auf 30° Abstand vom Zentrum: 60
        • auf 10° Abstand vom Zentrum: 90
        • auf 5° Abstand vom Zentrum: 100
        • Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalbdes horizontalen Meridians, binokular
          • mindestens 1/3 ausgefallene Fläche: 20
          • mindestens 2/3 ausgefallene Fläche: 50

            Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.

  • 4.6 Ausfall des Farbensinns: 0
    • Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens: 0 - 10
  • 4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.
  • 4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel(auch bei Augapfelentfernung): 50
    • Sonst: wenigstens 80

 

Wenn nach der GdS-Tabelle mehrere Behinderungen vorliegen, werden die für die einzelnen Behinderungen ermittelten GdS-Werte nicht einfach addiert. Vielmehr wird ein Gesamt-GdS aufgrund der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt (§ 69 Abs. 3 SGB IX). Detaillierte Hinweise für die Bildung des Gesamt-GdS enthält Teil A Nr. 3 der Grundsätze (vgl. oben 2.6).

 

Für die Bildung eines solchen "Gesamt-GdS" kann von folgender Faustregel ausgegangen werden: Die schwerste Behinderung wird - entsprechend dem Tabellenwert in Teil B der Grundsätze - mit dem vollen Grad bewertet (z.B. mit einem GdS von 50), die zweitschwerste Behinderung mit 1/2 des GdS (z.B. mit 1/2 von 40 GdS = 20 GdS), die drittschwerste Behinderung mit 1/3 des GdS (z.B. 1/3 von 30 GdS = 10 GdS). Das ergibt einen Gesamt-GdS von 50 + 20 + 10 = 80. Allerdings kommt es auf die Auswirkung zusätzlicher Behinderungen auf die anderen vorhandenen Behinderungen an. So wird eine Hörbeeinträchtigung, die mit einer Sehbehinderung zusammentrifft, stärker zu berücksichtigen sein, als dies nach dieser Faustregel der Fall sein würde.

 

 

3.3 Der Schwerbehindertenausweis

 

Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen.

 

 

3.3.1 Ausstellung und Gestaltung des Schwerbehindertenausweises

 

Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des § 69 Abs. 4 SGB IX über weitere gesundheitliche Merkmale aus.

 

Das bedeutet, dass neben dem Bescheid über die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den GdB ein Ausweis beansprucht werden kann und zwar selbstverständlich auch dann, wenn eine Feststellung durch die dafür zuständige Behörde gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 deshalb nicht erfolgt, weil die Behinderung und der GdB bereits in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist. Auf die Ausstellung des Ausweises muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Umstritten ist, ob die Ausstellung des Ausweises neben der Feststellung der Behinderung und ihres Grades ein eigener Verwaltungsakt ist oder nicht, weil die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen einer Behinderung, zum GdB und zu dem Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale sämtlich in dem Verfahren nach § 69 Abs. 1 und 4 getroffen werden, in den Feststellungsbescheid Eingang finden und in den Ausweis lediglich eingetragen werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 15 zu § 69 SGB IX). Für die Annahme eines selbständig mit Rechtsmitteln angreifbaren Verwaltungsaktes spricht, dass es Fälle gibt, in denen es zwar einen Anspruch auf die Feststellung der Behinderung nach § 69 Abs. 1 gibt, nicht aber auf Ausstellung des Ausweises nach § 69 Abs. 5, der Antrag auf Ausstellung des Ausweises also abgelehnt wird. Das ist der Fall bei Schwerbehinderten mit Wohnsitz im Ausland , die aufgrund sozial- oder steuerrechtlicher Ansprüche mit sog. Inlandsbezug Anspruch auf die Feststellung der Behinderung haben (die sie dann beim deutschen Finanzamt vorlegen können), nicht aber einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises (der sie dann z.B. auf Reisen in Deutschland zur Freifahrt berechtigen würde). Vgl. zum Ganzen Urteil des BSG vom 05.07.2007 Az. B 9/9a SB 2/07 R = SozR 4-3250 § 69 Nr. 6. Ein solcher Auslandsbezug, bei dem ausnahmsweise das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I durchbrochen wird, ist z.B. der Anspruch auf Rentenleistungen oder eine bestehende Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Der schwerbehinderte Mensch ist nicht verpflichtet, sondern berechtigt, einen Ausweis zu beantragen, da die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch auch mit dem Feststellungsbescheid nachgewiesen werden könnte und ein Ausweis hierfür nicht notwendig wäre. In einer Vielzahl von Rechtsvorschriften wird jedoch für den Nachweis einer Behinderung ausdrücklich die Vorlage eines Ausweises verlangt,so in § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) zur Geltendmachung von Freibeträgen nach § 33b EStG.

 

Die Einzelheiten zur Ausstellung und Gestaltung des Schwerbehindertenausweises sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt.

 

Der Ausweis soll zwar in seiner Gültigkeit grundsätzlich befristet ausgestellt werden (§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX). In der Regel beträgt die Frist 5 Jahre (§ 6 Abs. 2 S. 1 SchwbAwV). Davon kann aber abgesehen werden, wenn mit Änderungen nicht zu rechnen ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV).

 

Den Schwerbehindertenausweis gibt es in zwei Ausgestaltungen:

 

  1. Der "normale" grüne Ausweis (§ 1 Abs. 1 SchwbAwV) bescheinigt die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ferner den Grad der Behinderung und genauere gesundheitliche Merkmale. Mit diesem Ausweis kann der Schwerbehinderte belegen, welche Rechte und Nachteilsausgleiche ihm nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (z.B. Steuererleichterungen).
  2. Den zur Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr berechtigenden Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck (linke Seite grün, rechte Seite orange, § 1 Abs. 2 SchwbAwV).

 

Der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen dienen die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen.

 

Auf der Vorderseite werden nach § 1 Abs. 3 und § 2 SchbAwV eingetragen, um die Zugehörigkeit zu einer Sondergruppe zu kennzeichnen:

 

Die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt", wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat (§ 2 Abs. 1 SchwbAwV).

 

"VB", wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 ("Kriegsbeschädigt") oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV). Das BVG findet u. a. auch Anwendung auf Wehrdienstbeschädigungen im Sinn von § 80 Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstbeschädigungen nach § 47 Zivildienstgesetz, Impfschäden im Sinn von § 60 Infektionsschutzgesetz und gesundheitliche Schäden infolge einer Straftat nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes.

 

"EB", wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAwV).

 

Im Ausweis sind nach § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

 

  1. "aG", wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist (zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil D Nr. 3),
  2. "H", wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist. (Vgl. dazu Grundsätze Teil A Nr. 4 und 5). Nach den Grundsätzen Teil A Nr. 4 ist bei bestimmten Behinderungen stets von Hilflosigkeit auszugehen, ohne dass es dafür einer besondere Nachprüfung bedarf. Das gilt u. a. für Blindheit und hochgradige Sehbehinderung.
  3. "BL", wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist (vgl. Grundsätze Teil A Nr. 6 und oben 2.3),
  4. "GL", wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist (vgl. Grundsätze Teil D Nr. 4).
  5. "RF", wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,
  6. "1. Kl.", wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt. Dieser Nachteilsausgleich kommt für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE von mindestens 70 v.H. in Betracht, wenn die Benutzung der 2. Wagenklasse unzumutbar ist.

 

Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen vorgedruckt (§ 3. Abs. 2 SchwbAwV):

 

  1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen." In § 146 Abs. 2 SGB IX heißt es dazu: "(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt." (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. Grundsätze Teil D Nr. 2.) Vor dem 12.12.2006 lautete der Eintrag noch "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen". Diese Formulierung führte häufig zu Missverständnissen. Die vor dem 12.12.2006 ausgestellten Schwerbehindertenausweise behalten zwar ihre Gültigkeit. Auf Antrag wird jedoch ein Ausweis mit dem durch Gesetzesänderung ab 12.12.2006 gültigen Vermerk versehener Ausweis ausgestellt.
  2. auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen G bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. Grundsätze Teil D Nr. 1.)

 

Wenn eines dieser beiden Merkzeichen nicht zutrifft, ist es zu löschen.

 

Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, erhalten auf Antrag gem. § 3a Abs. 1 der SchwbAwV ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß. Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur zusammen mit dem Ausweis gültig. Zur Wahrnehmung des Rechts auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist zum Beiblatt die Wertmarke nach § 3a Abs. 2 SchwbAwV erforderlich.

 

 

3.3.2 Merkzeichen bei Blindheit und Sehbehinderung

 

Wer allein aufgrund der Sehbehinderung einen Grad der Behinderung von 60 hat, erhält das Merkzeichen RF (Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren).*

 

Wer aufgrund der Sehbehinderung einen Grad der Behinderung von 70 hat, erhält die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), B (Berechtigung zu Inanspruchnahme einer Begleitung) und RF.*

 

Wer aufgrund einer Sehbehinderung einen Grad der Behinderung von 100 hat (hochgradig Sehbehinderte) erhält die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), H (Hilflos), B (Berechtigung zu Inanspruchnahme einer Begleitung) und RF.*

 

Wer aufgrund von Blindheit einen Grad der Behinderung von 100 hat, erhält die Merkzeichen Bl (blind), G (erhebliche Gehbehinderung), H (Hilflos), B (Berechtigung zu Inanspruchnahme einer Begleitung) und RF.*

 

Auf die einzelnen Nachteilsausgleiche wird in Heft 07 eingegangen.

 

* Das Merkzeichen RF (Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren) wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn diese Vergünstigung landesrechtlich vorgesehen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV).

 

 

4 Behindertengleichstellungsgesetze

 

Der Verwirklichung des in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und in den Verfassungen der Länder enthaltenen Benachteiligungsverbotes sowie der Förderung der selbstbestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen neben dem SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001 - das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) vom 27. April 2002 und die in den Ländern inzwischen erlassenen Landesgleichstellungsgesetze.

 

Sie haben einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik weg von reiner Betreuung, hin zu selbstbestimmter Teilhabe auf allen Ebenen des Gemeinschaftslebens zum Ziel. Damit dienen sie der Rehabilitation. Als rehabilitationsrechtliche Gesetze haben sie nicht nur für das Sozialrecht Bedeutung, sondern greifen über dieses weit hinaus. Unmittelbar verpflichtend sind sie aber nur für den Staat und die öffentliche Verwaltung. Der Bereich des Zivilrechts wurde ausgespart. Er ist im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 geregelt. Das AGG wird in Heft 09 behandelt.

 

Das Benachteiligungsverbot in Art. 3. Abs. 3 S. 2 GG und in den Gleichstellungsgesetzen verbieten nicht uneingeschränkt eine Andersbehandlung behinderter Menschen. Einschränkende Regelungen bedürfen jedoch einer besonderen Begründung. Grenzen zeigt z. B. die unter 4.3 aufgeführte Rechtsprechung.

 

 

4.1 Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes

 

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 27. April 2002 - trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

 

 

4.1.1 Überblick über das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes

 

Das BGG ist in vier Abschnitte gegliedert:

 

  • Im ersten Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" wird das Ziel genannt (§ 1). Dabei sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen, vor allem durch Ma߬nahmen, die dem Ziel dienen, ihre Gleichstellung zu fördern (§ 2 BGG). In § 3 wird der Begriff der Behinderung definiert. In § 4 wird festgelegt, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist. § 5 führt mit der Möglichkeit, Zielvereinbarungen zu treffen, ein neues Instrument ein. § 6 enthält die Anerkennung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen.
  • Abschnitt 2 "Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit" enthält Verpflichtungen für die Träger öffentlicher Gewalt, soweit diese durch den Bundesgesetzgeber verpflichtet werden können. § 7 enthält demgemäß das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt. Die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr enthält § 8. §9 konkretisiert für die nach § 7 verpflichteten Stellen das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen. § 10 befasst sich mit der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, um auch dadurch z. B. für blinde Menschen, Barrieren abzubauen. Dem Abbau von Barrieren bei der Informationsgewinnung dient § 11, der die dort genannten Einrichtungen zur Verwendung von barrierefreier Informationstechnik verpflichtet.
  • Der 3. Abschnitt "Rechtsbehelfe" führt Instrumente ein, die der Durchsetzung der Rechte dienen. So räumt § 12 den Behindertenverbänden Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren ein; § 13 enthält ein Verbandsklagerecht. Vielfach wird jedoch schon das bloße Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe dazu führen, dass die durch das BGG gewährten Rechte beachtet werden.
  • Der 4. Abschnitt "Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belangebehinderter Menschen" schafft für dieses Amt die rechtliche Grundlage. § 14 regelt das Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. § 15 enthält die Aufgaben und Befugnisse.

 

 

4.1.2 Grundsätze und Rechte behinderter Menschen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes

 

Im Folgenden werden die Grundsätze des ersten Abschnittes und die Rechte behinderter Menschen nach dem zweiten Abschnitt des BGG behandelt.

 

 

4.1.2.1 Zielsetzung

 

In § 1 BGG "Gesetzesziel" sind die drei Zielvorgaben des neuen Gesetzes geregelt. Danach gilt es,

 

  • die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie
  • die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine bestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
  • Dabei muss besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden.

 

§ 1 BGG ist ein Programmsatz. D. h. konkrete Rechte oder Pflichten bzw. sonstige Rechtsfolgen lassen sich daraus nicht ableiten. Die Ziele sind aber bei der Auslegung von Rechtsnormen, die Ansprüche gewähren, zu beachten.

 

 

4.1.2.2 Behinderung

 

Der Begriff der Behinderung wird in § 3 BGG wortgleich wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Vgl. dazu oben 2.2.

 

 

4.1.2.3 Besondere Berücksichtigung von Frauen

 

§ 2 Satz 1 BGG stellt klar, dass bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sind. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil die Situation von Frauen mit einer Behinderung besonders schwierig ist.

 

Eine Klarstellung im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz bringt § 2 Satz 2 BGG, wonach besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen zulässig sind. Der Gesetzgeber begründet diese Bevorzugung behinderter Frauen mit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG, also der staatlichen Verpflichtung, auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen hinzuwirken. Zugleich wird auf Artikel 141 Abs. 4 EG-Vertrag Bezug genommen, der es zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen nicht verbietet, in der beruflichen Laufbahn spezifische Begünstigungen beizubehalten bzw. zu beschließen. In der Gesetzesbegründung wird aber betont, dass bei gleicher Qualifikation eine nur leicht behinderte Frau nicht automatisch einem schwerstbehinderten Mann vorzuziehen sein wird.

 

 

4.1.2.4 Zielvereinbarungen

 

Eine Neuerung sind die sog. Zielvereinbarungen. Nach § 5 BGG sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit (definiert in § 4 BGG) - soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen - Zielvereinbarungen zwischen Verbänden behinderter Menschen und Unternehmen oder Unternehmensbranchen der verschiedenen Wirtschaftsbranchen getroffen werden. Berechtigt zum Abschluss von Zielvereinbarungen sind nur solche Verbände, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 BGG (Verbandsklagerecht) erfüllen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung "anerkannt" sind. Der DBSV und der DVBS sind anerkannt.

 

Ziel dieses Instruments ist es, dass dort, wo der Bundesgesetzgeber keine Regelungskompetenz hat oder keine Regelung treffen will, auf vertraglicher Grundlage einvernehmliche Regelungen, die den Zielen des BGG dienen, geschaffen werden können. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung besteht allerdings nicht. Die Verbände behinderter Menschen können von den Unternehmen aber die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen, § 5 Abs. 1 Satz 3 BGG.

 

Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten nach § 5 Abs. 2 BGG insbesondere:

 

  1. die Angabe über die Beteiligten und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

 

Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

 

Um Unternehmen davor zu schützen, dass zeitgleich oder nacheinander verschiedene Verbände die Aufnahme von Verhandlungen verlangen, ist in § 5 Absatz 3 BGG vorgeschrieben, dass der Verband, der als erster an ein Unternehmen herantritt, dies gegenüber einem "Zielvereinbarungsregister" anzeigen muss. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Das Ministerium veröffentlicht die notwendigen Angaben im Internet. Innerhalb von vier Wochen können sich dann andere Verbände diesem Verfahren anschließen. Nachdem die Beteiligten feststehen und die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet oder vereinbart haben, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb weiterer vier Wochen aufzunehmen.

 

Weitere Einzelheiten zum Verhandlungsanspruch der anerkannten Verbände regelt § 5 Abs. 4 BGG.

 

Eine Übersicht über die anerkannten Verbände nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BGG sowie weitere Hinweise zum Abschluss von Zielvereinbarungen und eine Datenbank, in die alle Zielvereinbarungen aufgenommen werden sollen, sind der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zu entnehmen.

 

 

4.1.2.5 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

 

§ 7 Abs. 1 BGG enthält für die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Verpflichtung, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 BGG genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist dabei den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

 

Wichtige bundesunmittelbare Körperschaften öffentlichen Rechts sind z.B.:

 

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA),
  • die meisten gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Arbeitsagentur
  • und die Berufsgenossenschaften.

 

In § 7 Abs. 2 BGG wird hervorgehoben, dass ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 behinderte Menschen nicht benachteiligen darf. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

 

 

4.1.2.6 Grundsatz der Barrierefreiheit

 

Eines der zentralen Ziele des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit für behinderte Menschen. Durch sie kann die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft häufig erst ermöglicht oder zumindest erleichtert werden. Barrierefreiheit besteht nach der Definition des § 4 BGG dann, wenn "Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche" "für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind." Es geht also nicht nur um bauliche Barrieren wie Zugänge zu Gebäuden, sondern auch um technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen. Das ist für blinde und sehbehinderte Menschen von großer Bedeutung. Als Stichworte für Barrieren in diesen Bereichen seien hier nur genannt: Probleme bei der Bedienbarkeit elektronischer Geräte, z. B. Rundfunkgeräte, bei der Verwendung von Sensoren als Bedienungselemente, reine optische Benutzerführung bei solchen Geräten oder Automaten, Zugänglichkeit zu Informationen im Internet, Filme und Fernsehsendungen ohne Bildbeschreibung (Audiodescription). Hier wird die Barrierefreiheit möglicherweise durch Zielvereinbarungen im Sinn von § 5 BGG angestrebt werden können. Beispiele für "andere gestaltete Lebensbereiche" sind Schwimmbäder, Parkanlagen, Theater, Museen.

 

Spezialregeln zur Barrierefreiheit sind in Abschnitt 2 des BGG die §§ 8, 9, 10 und 11.

 

§ 8 BGG regelt die Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, § 9 das Recht auf die Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen, § 10 die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken und § 11 BGG die barrierefreie Informationstechnik.

 

 

4.1.2.7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

 

BGG § 8 hat die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr zum Gegenstand. Abs. 1 lautet: "(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt."

 

§ 8 Abs. 1 BGG stellt eine Selbstverpflichtung des Bundes dar. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bezweckt, einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im Einzelfall berücksichtigen zu können. Entsprechend der Gesetzesbegründung gilt ein Neu-, Um- oder Erweiterungsbau als "groß", wenn durch die baulichen Maßnahmen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro ausgelöst werden. Die Vorschrift betrifft nicht Bauunterhaltungsmaßnahmen und lässt auch den bisherigen Bestandsschutz unberührt. Bei der barrierefreien Gestaltung sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die aktuellen DIN-Vorschriften, berücksichtigt werden.

 

Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach § 8 Abs. 2 BGG barrierefrei zu gestalten.

 

 

4.1.2.8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

 

Nach § 6 Abs. 1 BGG wird die deutsche Gebärdensprache als eine eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden werden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

 

Für die Praxis bedeutsam ist das in § 6 Abs. 3 BGG normierte Recht hörbehinderter Menschen (Gehörloser, Ertaubter, Schwerhöriger), nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze die deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Mit dem Verweis auf die einschlägigen Gesetze wird klargestellt, dass der konkrete Anspruch des behinderten Menschen auf Verwendung einer dieser Kommunikationsformen im Einzelfall noch nicht im § 6 BGG eingeräumt wird. Die konkrete Ausprägung des Anspruchs richtet sich vielmehr nach dem für den betroffenen Lebensbereich jeweils einschlägigen Gesetz. Zu diesen Regelungen zählen u.a. § 9 BGG i.V.m. der Kommunikationshilfeverordnung als Regelung für den Bereich der öffentlichen Bundesverwaltung, § 17 SGB I (Beachtung der Barrierefreiheit bei der Ausführung von Sozialleistungen), § 57 SGB IX (Anspruch von hörbehinderten Menschen oder von behinderten Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Verständigungshilfe bei Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft), § 19 SGB X (Recht auf die Verwendung der Gebärdensprache für Hörbehinderte im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren), § 65 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22 Beurkundungsgesetz sowie den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren (Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Ordnungswidrigkeitengesetz).

Im Einzelnen:

 

Für das Verwaltungsverfahren mit Bundesbehörden bestimmt § 9 BGG "Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen":

 

"(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

 

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:

 

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
  2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
  4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind."

Die Einzelheiten sind der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Kommunikationshilfenverordnung (KHV) vom 27. Juli 2002 (BGBl I S. 2650) zu entnehmen.

 

Der Anspruch besteht in dem zur Wahrnehmung der Rechte erforderlichen Umfang. Dabei besteht ein Wahlrecht, welcher Kommunikationshilfe sich der Betroffene bedienen will (§ 2 KHV). Soweit von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird, ist die Behörde zur Stellung des Gebärdendolmetschers oder der sonstigen Kommunikationshilfe verpflichtet (§ 4 KHV). Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe von § 5 KHV zu tragen. Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht hinsichtlich der Kommunikationshilfe hinzuweisen (§ 2 Abs. 3 KHV).

 

Für Taubblinde oder hörbehinderte Blinde eröffnet § 6 Abs. 3 S. 2 BGG das Recht, andere Kommunikationshilfen, wie z. B. Lormen oder Blindenschrift nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze zu verwenden. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) KHV ist das Lormen ausdrücklich erwähnt.

 

Für das Verwaltungsverfahren mit Landesbehörden ist das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder und den aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

 

Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben hör- und sprachbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die deutsche Gebärdensprache oder die lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Auch wenn dies nicht ausdrücklich genannt ist, muss dieser Anspruch auch die Verwendung anderer geeigneter Kommunikationshilfen wie Lormen umfassen. Der Anspruch richtet sich gegen alle Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen, die Sozialleistungen erbringen oder ausführen. Die Regelung korrespondiert mit den Regelungen in § 57 SGB IX und § 19 SGB X.

 

Nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sozialleistungsrecht die deutsche Gebärdensprache oder die lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Der Anspruch richtet sich gegen alle Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen, die Sozialleistungen erbringen. Auch hier dürfen selbstverständlich andere geeignete Kommunikationsformen, wie das Lormen verwendet werden.

 

Nach § 57 SGB IX werden hörbehinderten Menschen oder behinderten Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit, wenn sie auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer bedürfen, die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. Dass die Hilfe nur "aus besonderem Anlass" gewährt wird, bedeutet eine erhebliche Einschränkung. Ein solcher Anlass kann z.B. eine besondere (seltene) Familienfeier sein. Die Assistenz bei der Haushaltsführung oder bei Freizeitaktivitäten wird also nicht erfasst. Die Entscheidungen sollten nicht zu engherzig vorgenommen werden. Bei § 57 SGB IX handelt es sich um eine nachrangige Regelung, die erst dann greift, wenn die anderen Anspruchsgrundlagen (s.o.) nicht zutreffen. Der Anspruch kann hierbei nur gegen den Sozial- oder Jugendhilfeträger geltend gemacht werden. Für den Anspruch gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem SGB XII.

Für gerichtliche Verfahren gilt:

Nach § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Amtssprache in Gerichtsverhandlungen deutsch. Auf diese Bestimmung wird in den Verfahrensgesetzen der einzelnen Gerichtszweige verwiesen. Vgl. z.B. § 9 ArbGG, § 61 SGG, § 8 FGG, § 52 FGO, § 259 StPO, § 55 VwGO. Nach § 186 Abs. 1 des GVG, auf welchen in den genannten Bestimmungen der Verfahrensgesetze mit verwiesen wird, erfolgt die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. Das Gericht kann nach § 186 Abs. 2 GVG eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Für die Kostenerstattung gilt folgendes:

 

Nach den Regelungen des BGG, der Kommunikationshilfeverordnung, des SGB X, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Ordnungswidrigkeitengesetzes richtet sich die Entschädigung bzw. Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer grundsätzlich nachdem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776). Das heißt, dass im Sozial- oder allgemeinen Verwaltungsverfahren und auch im späteren gerichtlichen Verfahren die Kosten für die Dolmetscher nach dem JVEG erstattet werden.

 

 

4.1.2.9 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken der Bundesbehörden in angepasster Form

 

Nach § 10 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BGG (Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Das bedeutet, dass es um die Rechte des Betroffenen geht. Ein blinder Rechtsanwalt, der Rechte eines Mandanten wahrnimmt, könnte nicht verlangen, dass ihm die Bescheide usw. in angepasster Form zugehen. In dieser Rechtsverordnung wird bestimmt, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich zu machen sind. Vgl. dazu im einzelnen dieVerordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2652). Der Anspruch umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen (§ 2 VBD). Die Dokumente können nach § 3 VBD den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

 

Wenn Dokumente in schriftlicher Form übermittelt werden, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck (VBD § 3 Abs. 2). Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. Die mündliche Übermittlung wird zweckmäßigerweise durch Aufsprache auf einen Tonträger erfolgen, damit die Unterlagen wiederholt abgehört werden können. Wenn der Berechtigte über einen E-Mail-Anschluss verfügt, wird die Übermittlung per E-Mail am zweckmäßigsten sein. Wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Unterlagen mit einem Lese-Sprechgerät zu lesen, müssen die Dokumente in einer Qualität erstellt werden, die von solchen Geräten sicher erfasst werden können. Notwendig ist ein klares Schriftbild, wie z. B. "Arial" und ein guter Kontrast.

 

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 4 VBD). Für den Beginn von Fristen ist der Zugang des Originaldokuments, nicht des Dokuments in angepasster Form, maßgebend. Der Umfang des Anspruchs ist in VBD § 5 geregelt. Diese Bestimmung lautet:

 

"(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

 

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

 

(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen."

 

Zur Erstellung der Dokumente in der angepassten Form kann sich die verpflichtete Behörde auch der Hilfe einer anderen Behörde bedienen, oder einen Dritten, z. B. einen Textservice, beauftragen (§ 6 VBD). Dabei müssen selbstverständlich die Bestimmungen des Datenschutzes beachtet werden.

 

 

4.1.2.10 Gestaltung von Dokumenten in Gerichtsverfahren

 

Nach § 191a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine blinde oder sehbehinderte Person nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

 

Für gerichtliche Verfahren ist aufgrund der Ermächtigung in § 191a Abs. 2 des GVG die "Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren" (ZMV) vom 26.02.2007 (BGBl I 2007 S. 215), in Kraft ab 01.06.2007, erlassen worden. Die Regelungen entsprechen praktisch den Bestimmungen in der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD).

 

§ 1 der ZMV bestimmt zum Anwendungsbereich:

 

"(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde odersehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.

 

(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend,wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.

 

(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichenErmittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde."

 

§ 2 Abs. 1 bestimmt zum Gegenstand der Zugänglichmachung:

 

"(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten, umfasst Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten werden von der Verordnung nicht erfasst."

 

Zu den Formen der Zugänglichmachung bestimmt § 3 ZMV:

 

"(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglichgemacht werden.

 

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualitätzu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

 

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreien Informationstechnikverordnung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."

 

Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach § 4 Abs. 1 ZMV, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Daraus ergibt sich, dass nur der Berechtigte im Sinn von § 1 ZMV diesen Anspruch hat. Wenn ein Anwalt oder anderer Vertreter blind ist, kann er die Zugänglichmachung in einer für ihn wahrnehmbaren Form nicht verlangen.

 

Die Zugänglichmachung in wahrnehmbarer Form erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 ZMV).

 

Das Verlangen ist aktenkundig zu machen und danach von Amts wegen zu beachten (§ 4 Abs. 3 ZMV).

 

Die berechtigte Person hat nach § 6 ZMV ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung, also zwischen schriftlich in Blindenschrift oder Großdruck, elektronisch, akustisch durch Aufsprache auf einem Datenträger, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

 

Für Fristen kommt es auf die Zustellung oder Bekanntmachung der Originaldokumente und nicht auf den Zeitpunkt der Zugänglichmachung in wahrnehmbarer Form an (§ 2 Abs. 2 ZMV). § 7 ZMV bestimmt aber, dass die Zugänglichmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der für die berechtigte Person bestimmten Dokumente erfolgen soll.

 

Inwieweit bei einer Fristversäumung, die dadurch verursacht wurde, dass das Urteil nicht rechtzeitig in angepasster Form zugegangen ist und deshalb das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, beurteilt sich nach dem für das Verfahren geltenden Gesetz, z.B. dem SGG. Vgl. dazu Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2008, Az. L 1 KR 133/07.

 

 

4.1.2.11 Barrierefreie Informationstechnik

 

BGG § 11 hat die barrierefreie Informationstechnik zum Ziel. Nach § 11 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von § 7 BGG (Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) ihre Internet- und Intranetseiten technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt benutzt werden können. Um das für blinde und sehbehinderte Menschen zu erreichen, müssen sie mit Screenreadern lesbar sein. Symbole müssen dafür z. B. mit erklärendem Text hinterlegt werden. Die Blindenselbsthilfeorganisationen stehen zur Beratung zur Verfügung.

 

§ 11 Abs. 1 BGG bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürgern. Gegenüber den behinderten Mitarbeitern ist die öffentliche Verwaltung bereits aus § 81 Abs. 4 SGB IX als Arbeitgeber verpflichtet.

 

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 BGG bestimmt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

 

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung und
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

 

Dazu erging die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2654). Nach § 1 BITV "Sachlicher Geltungsbereich" gilt die Verordnung für:

 

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind und
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind

 

der Behörden der Bundesverwaltung. Die Standards, die zu beachten sind, sind in einer Anlage nach § 3 BITV aufgeführt.

 

Nach § 11 Abs. 2 BGG hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten ihre Produkte im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 BGG entsprechend den Vorgaben von Absatz 1 gestalten.

 

 

4.1.3 Die Rechtsbehelfe des Bundesgleichstellungsgesetzes

 

Der 3. Abschnitt "Rechtsbehelfe" führt Instrumente ein, die der Durchsetzung der Rechte dienen.

 

Rechtsvertretung nach § 12 BGG Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren:

 

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2 (Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden), § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 9 Abs. 1 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 Abs. 1 S. 2 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken) oder § 11 Abs. 1 (Barrierefreie Informationstechnik) verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände, die nach § 13 Abs. 3 BGG das Verbandsklagerecht haben, aber nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen, d. h. an Stelle des behinderten Menschen das Verfahren betreiben. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 BGG vorsehen. Der Verband tritt hier selbst als Kläger auf. Es handelt sich um eine Prozessstandschaft. Das bedeutet, der Verband hat die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, während ein Vertreter in fremdem Namen handelt. Die Verfahrensvoraussetzungen müssen aber bei dem in seinen Rechten verletzten behinderten Menschen vorliegen. Es muss also bei diesem die Klagebefugnis gegeben sein. Die Klage muss zulässig sein usw. Selbstverständlich bleibt es dem betroffenen behinderten Menschen überlassen, ob er selbst in eigenem Namen sein Recht verfolgen will, ob er sich dabei eines Vertreters, z. B. eines Rechtsanwaltes oder der Vertretung durch einen Verband bedienen will oder ob er der Wahrnehmung des Rechts im Wege der Prozessstandschaft durch einen Verband zustimmt.

Verbandsklagerecht:

Mit § 13 BGG wurde darüber hinaus ein echtes Verbandsklagerecht gesetzlich normiert.

 

Ein nach § 13 Abs. 3 anerkannter Verband kann gemäß § 13 Abs. 1 BGG, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben.

 

Die Klage muss sich auf einen der in § 13 Abs. 1 genannten Gegenstände beziehen. Das sind:

 

  1. nach dem Bundesgleichstellungsgesetz:
    • Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden (§ 7 Abs. 2 BGG),
    • die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 8 Abs. 1),
    • das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (§ 9 Abs. 1),
    • die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken für blinde Menschen in einer für sie wahrnehmbaren Form (§ 10 Abs. 1 Satz 2),
    • die Verwendung barrierefreier Informationstechnik bei Internetauftritten und -angeboten sowie bei grafischen Programmoberflächen (§ 11 Abs. 1),
  2. folgende Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in anderen Bundesgesetzen:
    • § 46 Abs. 1 S. 3 und 4 der Bundeswahlordnung (Barrierefreiheit der Wahlräume),
    • § 39 Abs. 1 S. 3 und 4 der Europawahlordnung (Barrierefreiheit von Wahlräumen),
    • § 54 S. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Stimmabgabe behinderter Wähler). Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will bestimmen, und dies der Wahlleitung mitteilen. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
    • § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Danach besteht die Verpflichtung der Leistungsträger von Sozialleistungen, darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
    • § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes. Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter welchen für eine barrierefreie Benutzbarkeit der für die Gäste bestimmten Räume durch behinderte Menschen gesorgt werden muss.
    • § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes. Die Vorschrift verpflichtet zur Beachtung der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung und zur möglichst weitreichenden Beachtung der Anforderungen der Barrierefreiheit und macht das zur Voraussetzung für eine Förderung.
    • § 3 Abs. 1 S. 2 Bundesfernstraßengesetz. Gefordert wird die Beachtung der Barrierefreiheit beim Bau und bei der Unterhaltung von Bundesfernstraßen durch die Baulastträger.
    • § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Eine Erlaubnis zur Ausübung einer Sondernutzung an Bundesfernstraßen soll danach nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
    • § 8 Abs. 3 S. 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Er regelt die Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen bei der Planung des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger - soweit vorhanden - anzuhören.
    • § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes. Danach kann im öffentlichen Personennahverkehr die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 und 3 nicht in Einklang steht.
    • § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Danach sind die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.
    • § 3 Abs. 5 S. 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Zu den baulichen Anforderungen beim Betrieb von Straßenbahnen gehören danach auch Maßnahmen, die Behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
    • §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes. Nach § 19d haben die Unternehmer von Flughäfen für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden. Nach § 20d haben die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können auch hier durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.
  3. die Vorschriften des Bundesrechts außerhalb des BGG zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen. Das sind:
    • § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Danach haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Das ist für taubblinde Menschen von großer Bedeutung.
    • § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Bestimmung dient der Förderung der Verständigung Hörbehinderter. Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. Maßgebend sind für diesen Anspruch jeweils die Regelungen in den Spezialgesetzen. Das ergibt sich aus § 7b SGB IX.
    • § 19 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Amtssprache. Die Amtssprache ist deutsch. Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. Diese Vorschrift muss auch für andere Verständigungsmittel wie das Lormen gelten. Sonst stünde sie im Widerspruch zu § 6 BGG.
Weitere Voraussetzungen für das Verbandsklagerecht:

Eine Klage ist nach § 13 Abs. 2 BGG nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

 

Nach § 13 Abs. 3 BGG kann das Bundesministerium für Gesundheit und SozialeSicherung auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 S. 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, die Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband

 

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
  2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.

 

Der DBSV und der DVBS sind anerkannt worden.

 

4.1.4 Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

 

Nach § 14 Abs. 1 BGG bestellt die Bundesregierung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.

 

Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

 

Aufgabe des Beauftragten ist nach § 15 BGG, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigenVorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, ihn bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

 

Jeder kann sich mit Anfragen oder der Bitte um Hilfe an den Beauftragten der Bundesregierung wenden. Dadurch wird aber die Einlegung eines Rechtsbehelfs in einem förmlichen Verfahren nicht ersetzt. Insbesondere werden dadurch Fristen nicht gewahrt.

 

 

4.2 Behindertengleichstellungsgesetze der Länder

 

Für die Verwaltungen der Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstigen der Länderaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. die Universitäten, sind wegen der Gesetzgebungskompetenz landesrechtliche Behindertengleichstellungsgesetze erforderlich. Solche sind in allen Bundesländern erlassen worden. Die Texte der Gleichstellungsgesetze sind in Heft 11 "Gesetzestexte" dieser Schriftenreihe zu finden.

 

Auf Einzelheiten der Landesgleichstellungsgesetze kann hier nicht eingegangen werden. Eine vergleichende Darstellung ist von BIK - barrierefrei informieren und kommunizieren im Internet unter dem Stichwort "BIK - Gleichstellungsgesetze der Länder" zu finden. Die Landesgleichstellungsgesetze dienen sowohl der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes in Art. 3. Abs. 3 S. 2 GG als auch der Umsetzung der in den Landesverfassungen enthaltenen Benachteiligungsverbote. Sie folgen im Wesentlichen dem Aufbau und Inhalt des Bundesgleichstellungsgesetzes. Insbesondere der Behindertenbegriff wird im Interesse der Einheitlichkeit von diesem übernommen. Die Inhalte sind im Wesentlichen:

 

  • Zielsetzung,
  • Benachteiligungsverbote für den Bereich der öffentlichen Verwaltung,
  • die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken,
  • die barrierefreie Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten der öffentlichen Hand
  • die Anerkennung der deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen,
  • die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Nahverkehrs sowie öffentlich zugänglicher Neubauten,
  • die Einräumung spezieller Rechtsbehelfe, wie den Rechtsschutz durch Verbände (Prozessstandschaft) bei Rechtsverletzungen gegenüber behinderten Menschen und das Verbandsklagerecht und
  • die Einrichtung von Beauftragten für die Belange behinderter Menschen auf Landes- und Kommunalebene oder die Einrichtung von Behindertenbeiräten.

 

Durch die Landesgleichstellungsgesetze werden jeweils auch zahlreiche Landesgesetze geändert z. B. in den Bereichen:

 

  • Bestimmungen im Wahlrecht zur erleichterten Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen, Benutzung von Wahlschablonen durch blinde Menschen,
  • Baurecht,
  • Schul- und Hochschulrecht,
  • Straßen- und Wegerecht und des
  • Öffentlichen Personennahverkehrs.

 

Auch die meisten Landesgleichstellungsgesetze werden durch Rechtsverordnungen ergänzt, in welchen Einzelheiten zum Gebrauch der deutschen Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen, zur Gestaltung von Vordrucken und Bescheiden und zur barrierefreien Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten geregelt sind.

 

4.3 Rechtsprechung zum Benachteiligungsverbot

Streichung eines Blinden von der Schöffenliste:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2004 - 2 BvR 577/01 - die Verfassungsbeschwerde eines Blinden gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 7. März 2001 - 322-1/00 -, ihn von der Schöffenliste zu streichen, nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob einer blinden Person unter Hinweis auf ihre Behinderung die Eignung für ein Schöffenamt in Strafsachen abgesprochen werden darf.

 

Zur Begründung der Streichung von der Schöffenliste führte das LG Leipzig unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) aus, der Beschwerdeführer sei infolge eines körperlichen Gebrechens für ein Schöffenamt beim Landgericht nicht geeignet. Ein Schöffe müsse ebenso wie ein Berufsrichter in der Lage sein, alle ihm verfahrensrechtlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dazu benötige er auch die Fähigkeit, die Vorgänge in der Hauptverhandlung umfassend optisch wahrzunehmen. An einer Augenscheinseinnahme könne ein Blinder jedoch nicht mitwirken. Zudem verlange der strafprozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass sich ein Schöffe einen eigenen, auch optischen, Eindruck von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere von ihren Reaktionen, ihrer Mimik und Gestik, machen könne. Diese Erkenntnisse seien einem Blinden verschlossen und weder durch einen Augenscheinsgehilfen noch durch Übermittlung seitens der Richterkollegen ersetzbar. Da die Strafprozessordnung die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung weitgehend in die Verantwortung des Tatrichters stelle und insoweit nur eine beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorsehe, müsse sie die Fähigkeit eines Schöffen gewährleisten, sämtliche - auch optischen - Eindrücke zu empfangen. Dementsprechend knüpfe § 33 Nr. 4 GVG a. F. die Eignung zum Schöffenamt an körperliche Voraussetzungen, deren Fehlen die nachträgliche Streichung eines Schöffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich rechtfertige.

 

Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es führt dazu aus:

 

"Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschwerdeführer wegen seiner Blindheit gemäß §§ 77, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG von der dort geführten Schöffenliste zu streichen, ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung, die mangelnde Sehfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein seine Eignung als Hilfsschöffe der Strafkammer ausschließendes körperliches Gebrechen im Sinne der §§ 77 GVG, 33 Nr. 4 GVG a. F., verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten."

 

Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen das Verbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Behinderte zu benachteiligen, verstoßen. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG will den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes für bestimmte Personengruppen verstärken und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 96, 288 <302> sowie BTDrucks 12/6323, S. 12). Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gilt jedoch nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade wegen ihrer Behinderung bestimmte körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach zulässig, wenn behinderungsbezogene Besonderheiten es zwingend erfordern (vgl. BTDrucks 12/6323, S. 12 sowie BVerfGE 85, 191 <207>; 99, 341 <357>). Diesem Maßstab wird - nach Auffassung des BVerfG - die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Landgericht habe dem Beschwerdeführer die Eignung für das Schöffenamt in einer Strafkammer nicht deswegen abgesprochen, weil er behindert sei, sondern weil ihm eine bestimmte körperliche Fähigkeit, die Sehfähigkeit, fehle, die nach Ansicht des Gerichts unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung eines solchen Amts sei. Die Streichung des Beschwerdeführers von der Schöffenliste erfolgte also nicht ohne sachlichen Grund. Vielmehr habe das Landgericht sie vorgenommen, um einer behinderungsbedingten Besonderheit Rechnung zu tragen.

 

Zu dieser Entscheidung ist festzustellen: Das BVerfG hat sich darauf gestützt, dass das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Blindheit vom Schöffenamt ausgeschlossen habe, sondern weil es das Sehvermögen als unabdingbare Voraussetzung für die Wahrheitsfindung im Strafprozess betrachte. Das BVerfG hat sich bedauerlicherweise nicht mit der Frage befasst, ob sich ein Blinder auf Grund der verbliebenen Restsinne und durch den Einsatz spezieller Techniken (z. B. Anfertigung taktiler Pläne) ein zutreffendes Urteil zu bilden vermag. Eine solche Nachprüfung hätte zu einer anderen Entscheidung führen können.

 

Für eine Laienrichtertätigkeit in anderen Gerichtszweigen wird mit dieser Entscheidung blinden Menschen die Eignung nicht abgesprochen.

Grenzen des Benachteiligungsverbotes im Schulbereich:

Der Erste Senat des BVerfG hat in einer Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BVR 9/97) die Verfassungsbeschwerde einer körperbehinderten Schülerin aus Niedersachsen im Zusammenhang mit deren Überweisung von einer Gesamtschule an eine Sonderschule als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte erfolgreich die Grundschule einer Gesamtschule besucht. Zu Beginn des Schuljahres 1995/96 wechselte sie in den 5. Schuljahrgang einer integrierten Gesamtschule. Kurz darauf verfügte die Schulbehörde ihre Überweisung in eine Sonderschule.

 

Mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde wollte die Schülerin erreichen, in der Gesamtschule verbleiben zu können.

 

Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

 

  1. Zum Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) im Bereich des Schulwesens.
  2. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG dar. Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.

 

Zur Begründung dieser (ersten) Entscheidung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG heißt es u.a.:

 

"1. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann dies der Fall ist, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen.

 

a. Im Schulwesen wird die weitgehende Befugnis der Länder nicht nur durch das Recht des Schülers auf möglichst - ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen (Art. 2 Abs. 1 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) beschränkt. Auch der neugeschaffene Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG setzt insoweit Grenzen.

 

Der Staat und die Schulgesetzgeber tragen für behinderte Kinder eine besondere Verantwortung. Der Staat ist grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Nach dem gegenwärtigen pädagogischen Erkenntnisstand ließe sich ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit nichtbehinderten derzeit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Dem hat der niedersächsische Landesgesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Förderung bedürfen, neben der Sonderschule "an allen Schulen" und in Integrationsklassen mit zieldifferenter Beschulung die Möglichkeit der gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung mit anderen Schülern geschaffen hat. Dabei soll die Unterrichtung integrativ und zielgleich erfolgen, wenn auf diese Weise - erforderlichenfalls unter Bereitstellung sonderpädagogischer Förderung - dem individuellen Förderbedarf der förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

 

Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass nach diesem Konzept die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung und Unterrichtung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt ist. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zuhalten, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann und erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber auch andere Belange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit kann der Gesetzgeber von der Einführung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen.

 

b. Auch Auslegung und Anwendung des Schulrechts sind an die Vorgaben des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gebunden. Zwar stellt die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung dar. Eine solche kommt jedoch u.a. dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Ausschlaggebend hierfür ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall. Dabei sind die jeweiligen Vor- und Nachteile einer integrativen oder separierenden schulischen Ausbildung weder allein aus der Sicht der behinderten Schüler und ihrer Eltern noch ausschließlich aus der Sicht der Schulverwaltung zu beurteilen. Die Vorstellungen der Eltern und Schüler haben allerdings im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ein großes Gewicht. Diese Vorstellungen muss die Schulbehörde eingehend prüfen. ...

 

Der Entscheidung (der Schulbehörde über die Überweisung an eine Sonderschule) obliegt im Licht des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG eine gesteigerte Begründungspflicht. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können.

 

Die Kontrollbefugnis des BVerfG gegenüber den Verwaltungsgerichten beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, hier insbesondere des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind."

 

Beschluss des OVG Saarland vom 9. Februar 2004:

 

Zum Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und im saarländischen Gleichstellungsgesetz nimmt mit ausführlicher Begründung das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2004, Az. 3 Q 16/03 Stellung. Auch in diesem Fall geht es um die Einweisung eines behinderten Kindes in eine Schule für Körperbehinderte mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

 

  1. Die Einschulung behinderter Schüler - integrativ - in die Regelschule oder - nichtintegrativ - in die Sonderschule richtet sich primär nach Art und Ausmaß der Behinderung mit dem Ziel der bestmöglichen Schulbildung.
  2. Eine "flächendeckende" Einschränkung von körperlicher und geistiger Leistungserbringung mit blockierender Haltung in der Großgruppe spricht konkret für die Einschulung in eine Schule für Körperbehinderte, Zweig für Lernbehinderte, in der speziell geschulte Lehrkräfte auf die rasche körperliche Erschöpfbarkeit der Schüler Rücksicht nehmen und die geistigen Leistungen individuell so fördern, wie es in der Grundschule als Regelschule mit großen Klassen nicht möglich ist.

 

Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 19. Januar 1999, Az. 1 BvR 2161/94 Verfassungswidrigkeit des generellen Testierausschlusses schreibunfähiger Stummer:

 

Mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG befasst sich auch der Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 19. Januar 1999, Az. 1 BvR 2161/94. Der Gesetzgeber hat die Regelungen im BGB und im Beurkundungsgesetz zwischenzeitlich geändert. Die Begründung ist aber trotzdem von Interesse. Der Leitsatz lautet:

 

Der generelle Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art 3 Abs. 3 S. 2 GG.

 

Zum Problem der Benachteiligung behinderter Menschen führt das BVerfG aus:

 

"4d. Die erbrechtlichen Formvorschriften verletzen auch den besonderen Gleichheitssatz des GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 das Verbot der Benachteiligung Behinderter.

 

aa) Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung. Behinderte werden zum Beispiel benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderenoffenstehen (vgl. BVerfG, 8. Oktober 1997, 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 (302f)).

 

bb) Zwar kann das Benachteiligungsverbot des GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 nicht ohne jede Einschränkung gelten. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen. Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Solche behinderungsbedingten Besonderheiten liegen bei der Testamentserrichtung aber nur in den Fällen vor, in denen schreib- und sprechunfähige Personen nicht die dafür erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit besitzen."

 

 

5 Literaturhinweise

 

  • Hennies, Günter: Der Blinde im geltenden Recht, 6. Auflage, Berlin 2003
  • Demmel, Herbert: Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, Berlin 2003
  • Trenk-Hinterberger, Peter: Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. Diese Schrift wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) in Düsseldorf herausgegeben und nahezu jährlich aktualisiert.

 

 

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1. Einleitung

Durch das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2GG wurde ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik eingeleitet. Artikel 3 Abs. 3 S. 2 GG lautet: "(3)… Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.".

Auch in den Landesverfassungen wurden Benachteiligungsverbote normiert. Z. T. wurde in Landesverfassungen sogar die Förderung behinderter Menschen als Programmsatz aufgenommen. So lautet z. B. Art. 118a der Verfassung des Freistaates Bayern:

"Artikel 118a Gleichheit vor dem GesetzMenschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein."

Diese Verfassungsbestimmungen gewähren zwar Abwehrrechte, aber keine einklagbaren Rechtsansprüche.

Der Umsetzung in die einfach gesetzliche Ebene und damit der Förderung eines Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen dienen das Bundesgleichstellungsgesetz und die Gleichstellungsgesetze der Länder, das SGB IX mit seinen Teilhaberechten und zahlreiche weitere Rechtsbestimmungen.

Um die Rechtsstellung behinderter und insbesondere blinder bzw. sehbehinderter Menschen behandeln zu können, müssen zunächst diese Begriffe geklärt werden. In diesem Heft werden deshalb die Begriffe Behinderung, Blindheit, wesentliche und hochgradige Sehbehinderung erläutert. Sodann wird auf die Feststellung der Behinderung, die Auswirkung dieser Statusfeststellung und den Schwerbehindertenausweis eingegangen. Anschließend werden die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder behandelt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Behinderung

Für das Sozialrecht ist der Begriff der "Behinderung" von zentraler Bedeutung. Er ist in § 2 SGB IX festgelegt. Dieser lautet:

"§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 (SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben."

Zunächst fällt auf, dass in Abs. 2 von "Schwerbehinderten" die Rede ist. Die hier getroffenen weiteren Anforderungen sind für Hilfen nach Teil 2 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht), insbesondere für den besonderen Schutz im Arbeitsleben, von Bedeutung. Vgl. dazu Heft 05.

Der Begriff der Behinderung, wie er in Abs. 1 beschrieben ist, folgt der international anerkannten Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 1980. Danach wird die Behinderung aus drei miteinander verbundenen und voneinander abhängigen Faktoren (dreigliedriger Behinderungsbegriff) abgeleitet: Den Ausgangspunkt bildet ein gesundheitlicher Schaden, welcher im internationalen Sprachgebrauch der WHO als "Impairment" bezeichnet wird. Darunter ist jeder Verlust oder jede Abnormität psychologischer, physiologischer oder anatomischer Strukturen oder Funktionen zu verstehen. Zweiter Faktor ist eine Funktionsbeeinträchtigung (Disability) als Folge dieses Schadens, also jede Einschränkung oder jeder Verlust der Fähigkeit, Aktivitäten in der Art und Weise oder in dem Umfang auszuführen, welche für einen Menschen als normal angesehen werden'. Drittes Kriterium der Behinderung im Sinne dieser Definition bildet die soziale Beeinträchtigung (Handicap), mit welcher die jeweiligen Auswirkungen von Schaden und Funktionsbeeinträchtigung umschrieben werden. Hierunter fallen zunächst persönliche Folgen im Hinblick auf Unabhängigkeit, Beweglichkeit, Freizeitaktivitäten, Integrationsfähigkeit sowie wirtschaftliche und berufliche Möglichkeiten des Betroffenen. Daneben werden auch familiäre Folgen wie Pflegebedarf, gestörte familiäre Beziehungen und wirtschaftliche Belastungen für die Familie erfasst. Schließlich bezieht sich das Handicap auch auf gesellschaftliche Folgen wie Fürsorgebedürftigkeit und insbesondere auch Störungen der sozialen Eingliederung

Dieser Behindertenbegriff war und ist weiterhin Gegenstand eingehender Diskussionen.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat im Jahr 2001 den Behinderungsbegriff in der ICIDH-2 (International Classification of Functioning, Disability and Health) weiterentwickelt und wie folgt neu gefasst:

  1. Schädigung: Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder -struktur im Sinn einer wesentlichen Abweichung oder eines Verlustes,
  2. Beeinträchtigung der Aktivität: Aus der Schädigung resultierende Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, eine Aufgabe oder Tätigkeit durchzuführen,
  3. Beeinträchtigung der Partizipation (Teilhabe): Ein nach Art und Ausmaß bestehendes Problem einer Person bezüglich ihrer Teilhabe in einem Lebensbereich bzw. einer Lebenssituation,
  4. Umweltfaktoren: Sie beziehen sich auf die physikalische, soziale und Einstellungsbezogene Umwelt, in der die Menschen ihr Leben gestalten.

Unter Berücksichtigung der Diskussion um die Weiterentwicklung der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (ICF) der Weltgesundheitsorganisation ist dabei auf die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Partizipation) abzustellen. Dieser Behindertenbegriff wird zwar häufig als zu defizitär beanstandet. Auf eine Anknüpfung an gesundheitliche Beeinträchtigungen sollte aber auch künftig nicht verzichtet werden.

Eine Beeinträchtigung wird erst dann als Behinderung betrachtet, wenn sie voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird.

2.2 Blindheit

Eine Form der Schwerbehinderung ist die Blindheit.

Definitionen

Unter Blindheit wird nicht nur Lichtlosigkeit (Amaurose) verstanden. Vielmehr müssen auch weitere Sehbeeinträchtigungen berücksichtigt werden, die in ihrer Auswirkung der Lichtlosigkeit gleichzuachten sind. In der Wissenschaft haben sich verschiedene Definitionen für die Blindheit herausgebildet, die jeweils vom Zweck her bestimmt worden sind. So wird für den sonderpädagogischen Förderbedarf von einem pädagogischen Blindheitsbegriff gesprochen. Auf die Beeinträchtigung im Bereich der Orientierung geht der Begriff der "Orientierungsblindheit" zurück (zu den verschiedenen Blindheitsbegriffen und ihre Entwicklung vgl. Demmel: Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung S. 212 ff.).

Vor allem im Zusammenhang mit dem Sozialrecht war es notwendig, einen "juristischen Blindheitsbegriff" zu entwickeln. Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Teil 2 des neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) sowie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss die Frage beantwortet werden, ob Blindheit vorliegt. Der Begriff ist besonders für das Blindengeldrecht im SGB 12 und in den Landesblindengeldgesetzen von Bedeutung.

Eine gesetzliche Bestimmung enthält § 72 Abs. 5. SGB 12. § 72 SGB 12 regelt die Blindenhilfe nach dem Sozialhilferecht (vgl. H. 6 dieser Schriftenreihe).

§ 72 Abs. 5 lautet: "(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.".

Hier wird nur gesagt, welche Sehbeeinträchtigungen der Blindheit gleichzuachten sind. Damit wird, ohne das zum Ausdruck zu bringen, von der Blindheit als Lichtlosigkeit ausgegangen.

In den Landesblindengeldgesetzen wird entweder auf diese Bestimmung verwiesen oder sie enthalten eigene, inhaltlich gleiche Definitionen.

Es handelt sich um medizinische Merkmale. Um zu einer einheitlichen Beurteilung zu kommen, werden für die Feststellung der Blindheit die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), Stand 2004, (hrsg. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung) herangezogen.

Der Begriff der Blindheit wird in Nr. 23 der AHP wie folgt definiert:

Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe (siehe Nummer 26.4) auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (siehe auch AHP Nummer 26.4) bei folgenden Fallgruppen vor:

  • a= bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
  • b= bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
  • c= bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
  • d= Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
  • e= Bei großen Skotomen (Gesichtsfeldausfällen) im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
  • f= bei homonymen Hemianopsien (Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte an beiden Augen), wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
  • g= bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

Blind ist auch der behinderte Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.

Wichtige Merkmale sind also die Sehschärfe und das Gesichtsfeld. Die Sehschärfe wird dabei in einem Bruch angegeben. Eine Sehschärfe von 1/50 besagt, dass zwei Punkte in einem Abstand von 50 Winkelminuten erkannt werden. Bei einer Sehschärfe von 1/10 werden zwei Punkte in einem Abstand von 10 Winkelminuten erkannt. Vergröbernd ausgedrückt kann man auch sagen: Wer über eine Sehschärfe von 1/50 verfügt, kann Gegenstände erst in einem Abstand von 1 M. sehen, die bei normaler Sehschärfe in einem Abstand von 50 M. erkannt werden.

Bei der Beurteilung, ob Blindheit vorliegt, dürfen jedoch nicht nur die Sehschärfe und die Gesichtsfeldeinschränkung herangezogen werden. Vielmehr müssen "alle Störungen des Sehvermögens" Berücksichtigung finden. So sind neben den Funktionen des Sehorgans nachweisbare Reizerscheinungen, Tränenträufeln, Empfindlichkeit gegen äußere Einwirkungen (Licht, Staub, Chemikalien usw.) sowie sonstige Erkrankungen des Auges und seiner Umgebung zu beachten. Das bedeutet, dass beim Vorliegen solcher Störungen selbst beim Überschreiten der oben angegebenen Werte Blindheit bejaht werden kann. Es muss jedoch eine Störung der Sehfunktion vorliegen.

Rindenblindheit - Visuelle Agnosie

Eine der schwierigsten Fragen ist, ob Blindheit beim Vorliegen einer optischen Agnosie gegeben sein kann. Blindheit kann nur angenommen werden, wenn die Sehbeeinträchtigung auf einem Defekt des optischen Apparates beruht bzw. in der Verarbeitung optischer Reize ihre Ursache hat. Andere hirnorganische Störungen sind nicht zu berücksichtigen.

Weil der Sehapparat aus Auge, Sehnerven und Sebzentrum der Gehirnrinde besteht, wird bei vollständigem Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) übereinstimmend Blindheit bejaht. Die "Rindenblindheit" ist die Folge einer Schädigung der primären Sehrinde in dem Hinterhauptlappen des Gehirns, wie er z. B. nach beidseitigem arteriellem Verschluss der arteria cerebri posterior vorkommt.

Die Frage ist, inwieweit Blinden auch Personen gleichgestellt werden können, die bei erhaltener optischer Funktion visuelle Reize nicht oder nur ungenügend verwerten können, wenn also eine "optische Agnosie" vorliegt. Nach Nr. 23 (4) AHP soll Blindheit bei Personen "mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen" nicht gegeben sein (s. o.). Dem Ausschluss der Berücksichtigung jeder Form der optischen Agnosie bei der Beurteilung, ob Blindheit zu bejahen ist, kann nicht zugestimmt werden. Ausschlaggebend muss sein, ob das trotz eines, zumindest teilweisen intakten Sehapparates, Wahrgenommene erkannt werden kann (Erkennungsstörung) oder ob ein Gegenstand zwar wahrgenommen, aber nur nicht richtig identifiziert, also benannt werden kann (Benennungsstörung). Das Sehen besteht aus wahrnehmen und erkennen. Wenn Wahrgenommenes nicht erkannt wird, kann nicht angemessen reagiert werden. Wenn z.B. ein Hindernis in einem Weg nicht als Hindernis erkannt wird, kann nicht ausgewichen werden. Wird demgegenüber ein Hindernis wahrgenommen, aber der Betroffene kann aufgrund einer geistigen Störung nicht identifizieren, ob es sich z. B. um einen Stuhl oder einen Tisch handelt, welcher im Weg steht, und welchem er ausweichen will, dann handelt es sich um eine Benennungsstörung. Eine angemessene Reaktion, nämlich das Ausweichen, ist möglich. Blindheit liegt nicht vor. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das BSG hat in seinem Urteil vom 31. 01. 1995 - 1 RS 1/93 - (SozR 3-5920 § 1 Nr. 1), das zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 761 (saarländisches Blindengeldgesetz) ergangen ist, entschieden, dass ein Anspruch auf Blindenhilfe auch dann bestehe, also Blindheit vorliege, wenn Störungen des Sehvermögens, z. B. infolge einer Optikusschädigung, mit cerebralen visuellen Verarbeitungsstörungen in einer Weise zusammenwirken, dass die Störung des Sehvermögens in ihrem Schweregrad insgesamt einer Sehschärfenbeeinträchtigung im Sinn von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 761 (nicht mehr als 1/50) gleichzuachten ist. In einem solchen Fall liegt "faktische" Blindheit vor. Zu weiteren Einzelheiten und Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. Demmel: Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung S. 222 ff.

Dauer der Sehschädigung

Unter einer "nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens", wie es in § 72 Abs. 5 SGB 12 heißt, wird ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verstanden. Dieser Zeitraum muss für die Feststellung der Blindheit oder Sehbehinderung nicht erst abgewartet werden. Es genügt vielmehr, wenn die Behinderung nach der medizinischen Erfahrung "mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate" andauert (vgl. SGB 9 § 2 Abs. 1).

Befunderhebung

Zur Befunderhebung wird in den AHP Nr. 8 (15) bestimmt:

"(15) Für die Beurteilung der Sehbehinderung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgebend. Die Sehschärfe ist grundsätzlich nach DIN 58220 zu prüfen, in Ausnahmefällen (z.B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern) ist analog zu verfahren. Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) entsprechend eine einwandfreie gutachtliche Beurteilung erlauben. Bei der Gesichtsfeldbestimmung dürfen nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden.

Die Feststellung von Blindheit setzt einen Befund voraus, der aufgrund einer speziellen augenärztlichen Untersuchung unter Begutachtungsgrundsätzen erhoben worden ist."

insbesondere Ein Nachweis, dass aufgrund einer visuellen Agnosie eine Erkennungsstörung vorliegt, wird nur bei ausreichendem Bewusstsein möglich sein. Wegen des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) und des Grundsatzes der objektiven Beweislast, wonach die Nichterweislichkeit von Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten des den Anspruch Begehrenden geht, muss die medizinische Begutachtung mit besonderer Sorgfalt und höchstem Verantwortungsbewusstsein durchgeführt werden. Wenn es um die Beurteilung cerebraler Verarbeitungsstörungen geht, müssen neben subjektiven und objektiven ophthalmologischen Untersuchungen (visuell evozierte potentiale - VEP (z. B. in der Form eines Schachbrett-VEP oder bildgebende Verfahren - Computertomographie oder Magnet-Resonanz-Tomographie) neurologisch-psychiatrische Untersuchungen herangezogen werden können.

2.3 Sehbehinderung

Nicht nur eine Blindheit, sondern auch eine Sehbehinderung ist rechtlich zu beachten. Unterschieden wird zwischen "wesentlicher Sehbehinderung" und "hochgradiger Sehbehinderung".

2.3.1 Wesentliche Sehbehinderung

Wesentlich sehbehindert sind nach § 1 der Verordnung zu § 60 SGB XII, Personen, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel

  • a= auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder
  • b= durch Buchstabe a nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen.

Grob gesagt darf die Sehschärfe nicht besser als 1/3 sein. Eine Tabelle für gleichartig zu behandelnde Sehbeeinträchtigungen, wie sie oben für die Blindheit angegeben ist, ist in den AHP nicht vorhanden.

2.3.2 Hochgradige Sehbehinderung

Für die Feststellung von Hilflosigkeit (siehe AHP Nummer 21 Absatz 6) ist von Bedeutung, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Dazu heißt es in Nr. 23 (5) AHP:

"Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdB/MdE-Grad von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt."

Der Begriff der hochgradigen Sehbehinderung ist auch für die Landesgesetze von Bedeutung, die neben dem Blindengeld eine Leistung für hochgradig Sehbehinderte gewähren. Es sind dies die Landesgesetze von Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt (vgl. H. 06). Die in diesen Gesetzen enthaltenen Definitionen stimmen inhaltlich mit derjenigen in Nr. 23 (5) der AHP überein.

3 Feststellung und Nachweis der Behinderung

Die Feststellung der Behinderung ist die Voraussetzung dafür, dass zahlreiche vom Gesetz eingeräumte Nachteilsausgleiche beansprucht werden können. Der Nachweis, dass eine Behinderung vorliegt, kann am einfachsten durch den Behindertenausweis geführt werden. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht) oder nach anderen Vorschriften zustehen. Zum Schwerbehindertenrecht nach Teil 2 des SGB IX vgl. insbesondere H. 05 "Teilhabe am Berufsleben" und zu den Nachteilsausgleichen H. 07 "Weitere Nachteilsausgleiche" dieser Schriftenreihe.

3.1 Feststellung der Behinderung und ihre Wirkung

Das Vorliegen einer Behinderung wird nur auf Antrag des Betroffenen festgestellt (§ 69 Abs. 1 SGB IX). Zuständig sind die Versorgungsämter. Von anderen Behörden, z. B. den Sozialhilfebehörden kann aber im Wege der Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) die Stellung eines solchen Antrags verlangt werden, um durch die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen Sozialhilfeleistungen zu ersparen.

Die Feststellung einer Behinderung setzt medizinische Beurteilungen voraus. Diese hängen von Ärzten, medizinischen Sachverständigen und Gutachtern ab.

Zur Beurteilung werden die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), Stand 2004, herangezogen. (vgl. AHP Nr. 17).

Obwohl es sich bei diesen Anhaltspunkten um keine Rechtsnormen handelt und deshalb gegen ihre Gültigkeit Bedenken bestehen,, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung zu ihrem Erlass fehlt, werden sie als "antizipierte Gutachten" in der Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen behandelt (s. zuletzt BSG: B 9 SB 3/02 R und B 9 SB 6/02 R vom 18.09.2003).

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von insgesamt wenigstens 20 vorliegt (SGB 9 § 69 Abs. 1 S. 3).

Ab einem Grad der Behinderung von 50 wird auf Antrag ein Behindertenausweis ausgestellt (s. u.). Die Beantragung ist zu empfehlen (§ 69 Abs. 5 SGB IX), denn nur damit kann der andere Behörden bindende Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft geführt werden.

Die Statusentscheidung des Versorgungsamtes erspart wegen ihrer Bindungswirkung Feststellungen durch andere Behörden. Über die Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch hat nämlich an erster Stelle und im Zweifel das Versorgungsamt zu entscheiden. Deren Statusentscheidungen erstrecken sich nicht nur auf den Grad der Behinderung, sondern auch auf die gesundheitlichen Merkmale für Nachteilsausgleiche (§ 69 Abs. 1, 4 und 5 SGB IX). Sie sind für andere Verwaltungsbehörden bindend, sofern der nach einem anderen Gesetz zu beurteilende Tatbestand von inhaltsgleichen Voraussetzungen abhängt. Vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 - 5 C 48/88 -, BVerwGE 90, 65-72 mit zahlreichen Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung, insbes. BVerwGE 66,315 [320]; BSGE 52,168 [174]; BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; u.a. BFHE 164,198 (200]). Das Versorgungsamt hatte durch Bescheid eine Blindheit mit einer GdB (seinerzeit noch MdE) von 100 und dem Merkzeichen "Bl" anerkannt. Nunmehr ging es um den Anspruch auf ein landesrechtliches Blindenpflegegeld. In diesem Verfahren konnte jedoch aus medizinischen Gründen eine Blindheit nicht festgestellt werden. Deshalb wurde der Antrag auf Blindengeld abgelehnt. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass die Feststellung des Versorgungsamtes für die Blindengeldstelle bindend sei. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr recht. Ausschlaggebend war, dass im Schwerbehindertengesetz und in dem für den Rechtsstreit maßgebenden Blindengeldgesetz der gleiche Blindheitsbegriff galt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG und des BFH festgestellt, dass es nach dem Sinn und Zweck der Statusentscheidung den Schwerbehinderten erspart bleiben soll, stets wieder aufs Neue ihre Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen. Dieses Ziel wird durch die Konzentration der Statusentscheidungen bei den Versorgungsbehörden und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen ausgestellten Ausweises erreicht.

Hat umgekehrt eine andere Stelle, z. B. eine Berufsgenossenschaft bereits in einem Verwaltungsbescheid oder ein Sozialgericht in einem Urteil eine Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung, also die MdE, festgestellt, bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Entscheidung des Versorgungsamtes (§ 69 Abs. 2 SGB IX). Sie wird nur dann notwendig, wenn die andere Stelle nicht die gesamte Behinderung berücksichtigen konnte und der Behinderte ein Interesse an einer Feststellung durch die Versorgungsverwaltung glaub haft macht (§ 69 Abs. 2 SGB IX).

Für die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen erkennt demgemäß Das Versorgungsamt Rentenbescheide, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen ohne weiteres an, in anderen Fällen überprüft es die vorgelegten ärztlichen Befunde anhand der "Anhaltspunktefür die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", bzw. Veranlasst eine ärztliche Begutachtung.

Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" geben den Grad einer Behinderung (GdB) an. Der Grad der Behinderung wird von 0 bis 100 jeweils in Zehnerschritten angegeben. Also z. B. 10, 20, 30 usw.

Der Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt.

Der DGB beträgt z. B. beim vollständigen Verlust des Sehens auf einem Auge und gleichmäßiger Einschränkung des Gesichtsfeldes auf dem anderen Auge

  • auf 50° Abstand vom Zentrum 40
  • auf 30° Abstand vom Zentrum 60
  • auf 10° Abstand vom Zentrum 90
  • auf 5° Abstand vom Zentrum 100 (vgl. AHP Nr. 26 (4)).

Beim Vorliegen mehrerer Behinderungen werden die für die einzelnen Behinderungen ermittelten GdB-Werte nicht einfach addiert. Vielmehr wird ein Gesamt-GdB auf Grund der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt (§ 69 Abs. 3 SGB IX). Detaillierte Hinweise für die Bildung des Gesamt-GdB enthält Nr. 19 der AHP.

Für die Bildung eines solchen "Gesamt-GdB" kann von folgender Faustregel ausgegangen werden: Die schwerste Behinderung wird - entsprechend dem Tabellenwert der "Anhaltspunkte" - mit dem vollen Grad bewertet (z.B. mit einem GdB von 50), die zweitschwerste Behinderung mit 1/2 des Grades (z.B. mit 1/2 von 40 GdB = 20 GdB), die drittschwerste Behinderung mit 1/3 des Grades (z.B. 1/3 von 30 GdB = 10 GdB). Das ergibt einen Gesamt-GdB von 50 + 20 + 10 = 80. Allerdings kommt es auf die Auswirkung zusätzlicher Behinderungen auf die anderen vorhandenen Behinderungen an. So wird eine Hörbeeinträchtigung, die mit einer Sehbehinderung zusammentrifft stärker zu berücksichtigen sein, als dies nach dieser Faustregel der Fall sein würde.

3.2 Der Schwerbehindertenausweis

Den Schwerbehindertenausweis gibt es in zwei Ausgestaltungen:

  1. Der "normale" grüne Ausweis (§ 1 SchwbAwV) bescheinigt die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ferner den Grad der Behinderung und genauere gesundheitliche Merkmale. Mit diesem Ausweis kann der Schwerbehinderte belegen, welche Rechte und Nachteilsausgleiche ihm nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (z.B. Steuererleichterungen).
  2. Den zur Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr berechtigenden Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck (linke Seite grün, rechte Seite orange, §1 SchwbAwV).

Der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen dienen die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen. Je nach Ursache oder Art der Behinderung kann ein Ausweis folgende Merkzeichen tragen (§§ 2, 3 SchwbAwV):

VB oder EB = Kennzeichnung Berechtigter nach dem Bundesversorgungsgesetz (z. B. Kriegsbeschädigte) oder dem Bundesentschädigungsgesetz;

Im Ausweis sind nach § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

  1. aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. AHP Nr. 31),
  2. H wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist. (Vgl. Dazu AHP Nr. 21. und Nr. 27 (3)). Nach AHP Nr. 21 (6) ist bei bestimmten Behinderungen stets von Hilflosigkeit auszugehen, ohne dass es dafür eine besondere Nachprüfung bedarf. Das gilt u. a. für Blindheit und hochgradige Sehbehinderung.
  3. BL wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist (vgl. AHP Nr. 23 und oben 2. 2).
  4. GL wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist (vgl. AHP Nr. 26.5).
  5. RF wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. AHP Nr. 33).
  6. 1.Kl. wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt. Dieser Nachteilsausgleich kommt für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE von mindestens 70 v.H. in Betracht, wenn die Benutzung der 2. Wagenklasse unzumutbar ist (vgl. AHP Nr. 34).

Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen vorgedruckt (§ 3. Abs. 2 SchwbAwV):

  1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen." (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. AHP Nr. 32).
  2. auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen G bei Erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. AHP Nr. 30)

Wenn eines dieser beiden Merkzeichen nicht zutrifft, ist es zu löschen.

Merkzeichen bei Blindheit und Sehbehinderung

Wer allein auf Grund einer Sehbehinderung einen GdB von 60 hat, erhält das Merkzeichen RF. (Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren).

Wer auf Grund der Sehbehinderung einen GdB von 70 hat, erhält die Merkzeichen RF, G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Wer auf Grund einer Sehbehinderung einen GdB von 100 hat (hochgradig Sehbehinderte) erhält die Merkzeichen RF, G, H (Hilflos) und B.

Wer auf Grund von Blindheit einen GdB von 100 hat, erhält die Merkzeichen Bl (blind), RF, G, H und B.

Auf die einzelnen Nachteilsausgleiche wird in Heft 07 eingegangen.

Befristung

Bei der Beurteilung prüft der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes auch die Frage, ob und ggf. wann eine Nachprüfung des Befundes erfolgen soll. Nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX soll Die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. In der Regel wird der Ausweis auf 5 Jahre ab Ausstellungsdatum ausgestellt (§ 6 Abs. 2 Schbawv). Er kann zweimal verlängert werden. In den Fällen, in denen eine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis jedoch unbefristet ausgestellt werden. Das trifft bei einer festgestellten Blindheit in der Regel zu.

4 Gleichstellungsgesetze

Der Verwirklichung des in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und in den Verfassungen der Länder enthaltenen Benachteiligungsverbotes sowie der Förderung der Selbstbestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen neben dem SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001 - das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) vom 27. April 2002 und die in den Ländern inzwischen erlassenen Landesgleichstellungsgesetze.

Sie haben einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik weg von reiner Betreuung, hin zu selbstbestimmter Teilhabe auf allen Ebenen des Gemeinschaftslebens zum Ziel. Damit dienen sie der Rehabilitation. Als Rehabilitationsrechtliche Gesetze haben sie nicht nur für das Sozialrecht Bedeutung, sondern greifen über dieses weit hinaus. Unmittelbar verpflichtend sind sie aber nur für den Staat und die öffentliche Verwaltung. Der Bereich des Zivilrechts wurde ausgespart. Er ist im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vom 14. August 2006 geregelt. Das AGG wird in Heft 09 behandelt.

Das Benachteiligungsverbot in Art. 3. Abs. 3 S. 2 GG und in den Gleichstellungsgesetzen verbieten nicht uneingeschränkt eine Andersbehandlung behinderter Menschen. Einschränkende Regelungen bedürfen jedoch einer besonderen Begründung. Grenzen zeigt z. B. die unter 4.3 aufgeführte Rechtsprechung.

4.1 Das Bundesgleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), vom 27. April 2002 trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

4.1.1 Überblick über das Bundesgleichstellungsgesetz

Das BGG ist in vier Abschnitte gegliedert:

Im ersten Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" wird das Ziel genannt (§ 1). Dabei sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen, vor allem durch Maßnahmen, die dem Ziel dienen, ihre Gleichstellung zu fördern (§ 2 BGG). In § 3 wird der Begriff der Behinderung definiert. In § 4 wird festgelegt, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist. § 5 führt mit der Möglichkeit, Zielvereinbarungen zu treffen, ein neues Instrument ein. § 6 enthält die Anerkennung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen.

Abschnitt 2 "Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit" enthält Verpflichtungen für die Träger öffentlicher Gewalt, soweit diese durch den Bundesgesetzgeber verpflichtet werden können. § 7 enthält demgemäß das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt. Die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr enthält § 8. §9 konkretisiert für die nach § 7 verpflichteten Stellen das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen. § 10 befasst sich mit der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, um auch dadurch z. B. für blinde Menschen Barrieren abzubauen. Dem Abbau von Barrieren bei der Informationsgewinnung dient § 11, der die dort genannten Einrichtungen zur Verwendung von Barrierefreier Informationstechnik verpflichtet.

Der 3. Abschnitt "Rechtsbehelfe" führt Instrumente ein, die der Durchsetzung der Rechte dienen, so dass diese häufig erst Wirkung entfalten können. Allein schon das Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe wird vielfach dazu führen, dass die durch das BGG gewährten Rechte beachtet werden. So räumt § 12 den Behindertenverbänden die Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren ein. § 13 enthält ein Verbandsklagerecht.

Der 4. Abschnitt "Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belangebehinderter Menschen" schafft für dieses Amt die rechtliche Grundlage. § 14 regelt das Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. § 15 enthält die Aufgaben und Befugnisse.

4.1.2 Der Inhalt des Bundesgleichstellungsgesetzes

Zielsetzung

In § 1 BGG "Gesetzesziel" sind die drei Zielvorgaben des neuen Gesetzes geregelt. Danach gilt es,

  1. die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie
  2. die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine bestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
  3. Dabei muss besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden.

§ 1 BGG ist ein Programmsatz. D. h. konkrete Rechte oder Pflichten bzw. sonstige Rechtsfolgen lassen sich daraus nicht ableiten. Die Ziele sind aber bei der Auslegung von Rechtsnormen, die Ansprüche gewähren, zu beachten.

Behinderung

Der Begriff der Behinderung wird in § 3 BGG wortgleich wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Vgl. dazu oben 2.1.

Besondere Berücksichtigung von Frauen

§ 2 Satz 1 BGG stellt klar, dass bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sind. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil die Situation von Frauen mit einer Behinderung besonders schwierig ist.

Eine Klarstellung im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz bringt § 2 Satz 2 BGG, wonach besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen zulässig sind. Der Gesetzgeber begründet diese Bevorzugung behinderter Frauen mit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG, also der staatlichen Verpflichtung auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen hinzuwirken. Zugleich wird auf Artikel 141 Abs. 4 EG-Vertrag Bezug genommen, der es zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen nicht verbietet, in der beruflichen Laufbahn spezifische Begünstigungen beizubehalten bzw. zu beschließen. In der Gesetzesbegründung wird aber betont, dass bei gleicher Qualifikation eine nur leicht behinderte Frau nicht automatisch einem schwerstbehinderten Mann vorzuziehen sein wird.

Zielvereinbarungen

Eine Neuerung sind die sog. Zielvereinbarungen. Nach § 5 BGG sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit (definiert in § 4 BGG) - soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen - Zielvereinbarungen zwischen Verbänden behinderter Menschen und Unternehmen oder Unternehmensbranchen der verschiedenen Wirtschaftsbranchen getroffen werden. Berechtigt zum Abschluss von Zielvereinbarungen sind nur solche Verbände, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 BGG (Verbandsklagerecht) erfüllen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung "anerkannt" sind. Der DBSV und der DVBS sind anerkannt.

Ziel dieses Instruments ist es, dass dort, wo der Bundesgesetzgeber keine Regelungskompetenz hat oder keine Regelung treffen will, auf vertraglicher Grundlage einvernehmliche Regelungen, die den Zielen des BGG dienen, geschaffen werden können. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung besteht allerdings nicht. Die Verbände behinderter Menschen können von den Unternehmen aber die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen, § 5 Abs. 1 Satz 3 BGG.

Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten nach § 5 Abs. 2 BGG insbesondere:

  1. die Angabe über die Beteiligten und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

Um Unternehmen davor zu schützen, dass zeitgleich oder nacheinander verschiedene Verbände die Aufnahme von Verhandlungen verlangen, ist in § 5 Absatz 3 BGG vorgeschrieben, dass der Verband, der als erster an ein Unternehmen herantritt, dies gegenüber einem "Zielvereinbarungsregister" anzeigen muss. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Das Ministerium veröffentlicht die notwendigen Angaben im Internet. Innerhalb von vier Wochen können sich dann andere Verbände diesem Verfahren anschließen. Nachdem die Beteiligten feststehen und die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet oder vereinbart haben, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb weiterer vier Wochen aufzunehmen.

Weitere Einzelheiten zum Verhandlungsanspruch der anerkannten Verbände regelt § 5 Abs. 4 BGG.

Eine Übersicht über die anerkannten Verbände nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BGG sowie weitere Hinweise zum Abschluss von Zielvereinbarungen und eine Datenbank, in die alle Zielvereinbarungen aufgenommen werden sollen, sind der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zu entnehmen.

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Nach § 6 Abs. 1 BGG wird die Deutsche Gebärdensprache als eine eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden werden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

Für die Praxis bedeutsam ist das in § 6 Abs. 3 BGG normierte Recht hörbehinderter Menschen (Gehörloser, Ertaubter, Schwerhöriger), nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Das stellt eine Einschränkung dar. Für die Verwendung der Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden bedarf es danach eines Spezialgesetzes, wie z.B. § 17 SGB I (Beachtung der Barrierefreiheit bei der Ausführung von Sozialleistungen), § 57 SGB IX (Anspruch von hörbehinderten Menschen oder von behinderten Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Verständigungshilfe bei Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft), § 19 SGB X (Recht auf die Verwendung der Gebärdensprache für Hörbehinderte im Verwaltungsverfahren) sowie den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren (ArbGG, GVG, ZPO usw.).

Für das Verwaltungsverfahren mit Bundesbehörden bestimmt § 9 BGG "Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen":

(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
  2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
  4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.

Die Einzelheiten sind der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Kommunikationshilfenverordnung (KHV) vom 27. Juli 202 (BGBl I S. 2650) zu entnehmen. Der Anspruch besteht in dem zur Wahrnehmung der Rechte erforderlichen Umfang. Dabei besteht ein Wahlrecht, welcher Kommunikationshilfe sich der Betroffene bedienen will (§ 2 KHV). Soweit von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird, ist die Behörde zur Stellung des Gebärdendolmetschers oder der sonstigen Kommunikationshilfe verpflichtet (§ 4 KHV). Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe von § 5 KHV zu tragen. Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht hinsichtlich der Kommunikationshilfe hinzuweisen (§ 2 Abs. 3 KHV).

Für Taubblinde oder hörbehinderte Blinde eröffnet § 6 Abs. 3 S. 2das Recht, andere Kommunikationshilfen, wie z. B. Lormen oder Blindenschrift nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze zu verwenden.

In § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) KHV ist das Lormen ausdrücklich erwähnt.

Barrierefreiheit

Eines der zentralen Ziele des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit für behinderte Menschen. Durch sie kann die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft häufig erst ermöglicht oder zumindest erleichtert werden. Barrierefreiheit besteht nach der Definition des § 4 BGG dann, wenn "Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche" ... "für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind." Es geht also nicht nur um bauliche Barrieren wie Zugänge zu Gebäuden, sondern auch um technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen. Das ist für blinde und sehbehinderte Menschen von großer Bedeutung. Als Stichworte für Barrieren in diesen Bereichen seien hier nur genannt: Probleme bei der Bedienbarkeit elektronischer Geräte, z. B. Rundfunkgeräte, bei der Verwendung von Sensoren als Bedienungselemente, reine optische Benutzerführung bei solchen Geräten oder Automaten, Zugänglichkeit zu Informationen im Internet, Filme und Fernsehsendungen ohne Bildbeschreibung (Audiodescription). Hier wird die Barrierefreiheit möglicherweise durch Zielvereinbarungen im Sinn von § 5 BGG angestrebt werden können.

Spezialregeln zur Barrierefreiheit sind die §§ 8, 10 und 11. § 8 BGG regelt die Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, § 11 BGG die barrierefreie Informationstechnik und § 10 BGG regelt Einzelheiten bei der Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken.

BGG § 8 hat die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr zum Gegenstand. Abs. 1 lautet: "(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt."

§ 8 Abs. 1 BGG stellt eine Selbstverpflichtung des Bundes dar.

Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bezweckt, einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im Einzelfall berücksichtigen zu können. Entsprechend der Gesetzesbegründung gilt ein Neu-, Um- oder Erweiterungsbau als "groß", wenn durch die baulichen Maßnahmen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro ausgelöst werden. Die Vorschrift betrifft nicht Bauunterhaltungsmaßnahmen und lässt auch den bisherigen Bestandsschutz unberührt. Bei der barrierefreien Gestaltung sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die aktuellen DIN-Vorschriften berücksichtigt werden.

Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr "sind" nach § 8 Abs. 2 BGG barrierefrei zu gestalten.

BGG § 11 hat die barrierefreie Informationstechnik zum Ziel. Nach § 11 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von § 7 BGG (Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) ihre Internet und Intranetseiten technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt benutzt werden können. Um das für blinde und sehbehinderte Menschen zu erreichen, müssen sie mit Screenreadern lesbar sein. Symbole müssen dafür z. B. mit erklärendem Text hinterlegt werden. Die Blindenselbsthilfeorganisationen stehen zur Beratung zur Verfügung.

§ 11 Abs. 1 BGG bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürgern. Gegenüber den Mitarbeitern ist die öffentliche Verwaltung bereits aus § 81 Abs. 4 SGB IX als Arbeitgeber verpflichtet.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 BGG bestimmt Das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung und
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

Dazu erging die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2654). Nach § 1 BITV "Sachlicher Geltungsbereich" gilt die Verordnung für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,

der Behörden der Bundesverwaltung. Die Standards, die zu beachten sind, sind in einer Anlage nach § 3 BITV aufgeführt. § 4 BITV enthält Umsetzungsfristen. Diese laufen bis längstens 31. 12. 2005.

Nach § 11 Abs. 2 BGG hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten ihre Produkte im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 BGG entsprechend den Vorgaben von Absatz 1 gestalten.

Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken in angepasster Form

Nach § 10 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BGG (Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Das bedeutet, dass es um die Rechte des Betroffenen geht. Ein blinder Rechtsanwalt, der Rechte eines Mandanten wahrnimmt, könnte nicht verlangen, dass ihm die Bescheide usw. in angepasster Form zugehen. In dieser Rechtsverordnung wird bestimmt, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich zu machen sind. Vgl. dazu im einzelnen die Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2652). Der Anspruch umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen (§ 2 VBD). Die Dokumente können nach § 3 VBD den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

Wenn Dokumente in schriftlicher Form übermittelt werden, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck (VBD § 3 Abs. 2). Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. Die mündliche Übermittlung wird zweckmäßigerweise durch Aufsprache auf einen Tonträger erfolgen, damit die Unterlagen wiederholt abgehört werden können. Wenn der Berechtigte über einen E-Mail-Anschluss verfügt, wird die Übermittlung per E-Mail am zweckmäßigsten sein. Wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Unterlagen mit einem Lese-Sprechgerät zu lesen, müssen die Dokumente in einer Qualität erstellt werden, die von solchen Geräten sicher erfasst werden können. Notwendig ist ein klares Schriftbild, wie z. B. "Arial" und ein guter Kontrast.

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 4 VBD). Für den Beginn von Fristen ist der Zugang des Originaldokuments, nicht des Dokuments in angepasster Form maßgebend. Der Umfang des Anspruchs ist in VBD § 5 geregelt. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Formund mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen."

Zur Erstellung der Dokumente in der angepassten Form kann sich die verpflichtete Behörde auch der Hilfe einer anderen Behörde bedienen, oder einen Dritten, z. B. einen Textservice, beauftragen (§ 6 VBD). Dabei müssen selbstverständlich die Bestimmungen des Datenschutzes beachtet werden.

4.1.3 Die Rechtsbehelfe des Bundesgleichstellungsgesetzes

Der 3. Abschnitt "Rechtsbehelfe" führt Instrumente ein, die der Durchsetzung der Rechte dienen.

Rechtsvertretung nach § 12 BGG Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2 (Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden), § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, § 9 Abs. 1 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 Abs. 1 Satz 2 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken) oder § 11 Abs. 1 (Barrierefreie Informationstechnik) verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände die nach § 13 Abs. 3 BGG das Verbandsklagerecht haben, aber nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen, d. h. an Stelle des behinderten Menschen das Verfahren betreiben. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 BGG vorsehen. Der Verband tritt hier selbst als Kläger auf. Es handelt sich um eine Prozessstandschaft. Der Verband hat die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, während ein Vertreter in fremdem Namen handelt. Die Verfahrensvoraussetzungen müssen aber bei dem in seinen Rechten verletzten behinderten Menschen vorliegen. Es muss also bei diesem die Klagebefugnis gegeben sein. Die Klage muss zulässig sein usw. Selbstverständlich bleibt es dem betroffenen behinderten Menschen überlassen, ob er selbst in eigenem Namen sein Recht verfolgen will, ob er sich dabei eines Vertreters, z. B. eines Rechtsanwaltes oder der Vertretung durch einen Verband bedienen will oder ob er der Wahrnehmung des Rechts im Wege der Prozessstandschaft durch einen Verband zustimmt.

Verbandsklagerecht

Mit § 13 BGG wurde darüber hinaus ein echtes Verbandsklagerecht gesetzlich normiert.

Ein nach § 13Absatz 3 anerkannter Verband kann gemäß § 13 Abs. 1 BGG, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben.

Die Klage muss sich auf einen der in § 13 Abs. 1 genannten Gegenstände beziehen. Das sind:

1. nach dem Bundesgleichstellungsgesetz:

  • Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden (§ 7 Abs. 2 BGG),
  • die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 8 Abs. 1),
  • das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (§ 9 Abs. 1),
  • die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken für blinde Menschen in einer für sie wahrnehmbaren Form (§ 10 Abs. 1 Satz 2),
  • die Verwendung Barrierefreier Informationstechnik bei Internetauftritten und -angeboten sowie bei grafischen Programmoberflächen (§ 11 Abs. 1),

2. folgende Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in anderen Bundesgesetzen:

  • § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung (Barrierefreiheit der Wahlräume),
  • § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung (Barrierefreiheit von Wahlräumen),
  • § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Stimmabgabe behinderter Wähler). Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will bestimmen, und dies der Wahlleitung mitteilen. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.),
  • § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Danach besteht die Verpflichtung der Leistungsträger von Sozialleistungen, darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
  • § 4Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes. Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter welchen für eine barrierefreie Benutzbarkeit der für die Gäste bestimmten Räume durch behinderte Menschen) gesorgt werden muss.
  • § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes. Die Vorschrift verpflichtet zur Beachtung der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung und zur möglichst weitreichenden Beachtung der Anforderungen der Barrierefreiheit und macht das zur Voraussetzung für eine Förderung.
  • § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz. Gefordert wird die Beachtung der Barrierefreiheit beim Bau und bei der Unterhaltung von Bundesfernstraßen durch die Baulastträger.
  • § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Eine Erlaubnis zur Ausübung einer Sondernutzung an Bundesfernstraßen soll danach nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
  • § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Er regelt die Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen bei der Planung des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören.
  • § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes. Danach kann Im öffentlichen Personennahverkehr die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht in Einklang steht.
  • § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Danach sind Die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.
  • § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Zu den baulichen Anforderungen beim Betrieb von Straßenbahnen gehören danach auch Maßnahmen, die Behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
  • §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes. Nach § 19d haben die Unternehmer von Flughäfen für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden. Nach § 20d haben die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können auch hier durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.

3. die Vorschriften des Bundesrechts außerhalb des BGG zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen. Das sind:

  • § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Danach haben Hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Das ist für taubblinde Menschen von großer Bedeutung.
  • § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Bestimmung dient der Förderung der Verständigung Hörbehinderter. Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. Maßgebend sind für diesen Anspruch jeweils die Regelungen in den Spezialgesetzen. Das ergibt sich aus § 7b SGB IX.
  • § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Amtssprache. Die Amtssprache ist deutsch. Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. Diese Vorschrift muss auch für andere Verständigungsmittel wie das Lormen gelten. Sonst stünde sie im Widerspruch zu § 6 BGG.
Weitere Voraussetzungen für das Verbandsklagerecht

Eine Klage ist nach § 13 Abs. 2 BGG nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Menschselbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

Nach § 13 Abs. 3 BGG kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, die Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
  2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der DBSV und der DVBS sind anerkannt worden.

4.1.4 Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

Nach § 14 Abs. 1 BGG bestellt die Bundesregierung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.

Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

Aufgabe des beauftragten ist nach § 15 BGG, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien den beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, ihn bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

Jeder kann sich mit Anfragen oder der Bitte um Hilfe an den Beauftragten der Bundesregierung wenden. Dadurch wird aber die Einlegung eines Rechtsbehelfs in einem förmlichen Verfahren nicht ersetzt. Insbesondere werden dadurch Fristen nicht gewahrt.

4.2 Landesgleichstellungsgesetze

Für die Verwaltungen der Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstigen der Länderaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. die Universitäten sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind wegen der Gesetzgebungskompetenz Landesgleichstellungsgesetze erforderlich. Solche sind nahezu in allen Bundesländern erlassen worden. Die Texte der Gleichstellungsgesetze sind in Heft 11 "Gesetzestexte" dieser Schriftenreihe zu finden.

Auf Einzelheiten der Landesgleichstellungsgesetze kann hier nicht eingegangen werden. Die Landesgleichstellungsgesetze dienen sowohl der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes in Art. 3. Abs. 3 S. 2 GG als auch der Umsetzung der in den Landesverfassungen enthaltenen Benachteiligungsverbote. Sie folgen im Wesentlichen dem Aufbau und Inhalt des Bundesgleichstellungsgesetzes. Insbesondere der Behindertenbegriff wird im Interesse der Einheitlichkeit von diesem Übernommen. Die Inhalte sind im Wesentlichen:

  • Zielsetzung,
  • Benachteiligungsverbote für den Bereich der öffentlichen Verwaltung,
  • Die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken,
  • Die barrierefreie Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten der öffentlichen Hand
  • Die Anerkennung der deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen,
  • Die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Nahverkehrs sowie öffentlich zugänglicher Neubauten,
  • Die Einräumung spezieller Rechtsbehelfe wie den Rechtsschutz durch Verbände (Prozessstandschaft) bei Rechtsverletzungen gegenüber behinderten Menschen und das Verbandsklagerecht und
  • Die Einrichtung von Beauftragten für die Belange behinderter Menschen auf Landes- und Kommunalebene oder die Einrichtung von Behindertenbeiräten.

Durch die Landesgleichstellungsgesetze werden jeweils auch zahlreiche Landesgesetze geändert z. B. in den Bereichen:

  • Bestimmungen im Wahlrecht zur erleichterten Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen, Benutzung von Wahlschablonen durch blinde Menschen,
  • Baurecht,
  • Schul- und Hochschulrechts,
  • Straßen- und Wegerechts und des
  • Öffentlichen Personennahverkehrs.

Auch die Landesgleichstellungsgesetze werden jeweils durch Rechtsverordnungen ergänzt, in welchen Einzelheiten zum Gebrauch der deutschen Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen, zur Gestaltung von Vordrucken und Bescheiden und zur barrierefreien Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten geregelt sind.

4.3 Rechtsprechung zum Benachteiligungsverbot

Streichung eines Blinden von der Schöffenliste

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2004 - 2 BvR 577/01 - die Verfassungsbeschwerde eines Blinden gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 7. März 2001 - 322-1/00 -, ihn von der Schöffenliste zu streichen, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob einer blinden Person unter Hinweis auf ihre Behinderung die Eignung für ein Schöffenamt in Strafsachen abgesprochen werden darf.

Zur Begründung der Streichung von der Schöffenliste führte das LG Leipzig unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) aus, der Beschwerdeführer sei infolge eines körperlichen Gebrechens für ein Schöffenamt beim Landgericht nicht geeignet. Ein Schöffe müsse ebenso wie ein Berufsrichter in der Lage sein, alle ihm verfahrensrechtlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dazu benötige er auch die Fähigkeit, die Vorgänge in der Hauptverhandlung umfassend optisch wahrzunehmen. An einer Augenscheinseinnahme könne ein Blinder jedoch nicht mitwirken. Zudem verlange der strafprozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass sich ein Schöffe einen eigenen auch optischen Eindruck von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere von ihren Reaktionen, ihrer Mimik und Gestik, machen könne. Diese Erkenntnisse seien einem Blinden verschlossen und weder durch einen Augenscheinsgehilfen noch durch Übermittlung seitens der Richterkollegen ersetzbar. Da die Strafprozessordnung die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung weitgehend in die Verantwortung des Tatrichters stelle und Insoweit nur eine beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorsehe, müsse sie die Fähigkeit eines Schöffen gewährleisten, sämtliche - auch optischen - Eindrücke zu empfangen. Dementsprechend knüpfe § 33 Nr. 4 GVG a. F. die Eignung zum Schöffenamt an körperliche Voraussetzungen, deren Fehlen die nachträgliche Streichung eines Schöffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich rechtfertige.

Das BverfG hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es führt dazu aus:

"Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschwerdeführer wegen seiner Blindheit gemäß §§ 77, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG von der dort geführten Schöffenliste zu streichen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung, die mangelnde Sehfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein Seine Eignung als Hilfsschöffe der Strafkammer ausschließendes körperliches Gebrechen im sinne der § § 77 GVG, 33 Nr. 4 GVG a. F., verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Behinderte zu benachteiligen, verstoßen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG will den Schutz des allgemeinen. Gleichheitssatzes für bestimmte Personengruppen verstärken und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 96, 288 <302> sowie BTDrucks 12/6323, S. 12). Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt jedoch nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade wegen ihrer Behinderung bestimmte körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach zulässig, wenn behinderungsbezogene Besonderheiten es zwingend erfordern (vgl. BTDrucks 12/6323, S. 12 sowie BVerfGE 85, 191 <207>; 99, 341 <357>). Diesem Maßstab wird - nach Auffassung des BVerfG - die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Landgericht habe dem Beschwerdeführer die Eignung für das Schöffenamt in einer Strafkammer nicht deswegen abgesprochen, weil er behindert sei, sondern weil ihm eine bestimmte körperliche Fähigkeit, die Sehfähigkeit, fehle, die nach Ansicht des Gerichts unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung eines solchen Amts sei. Die Streichung des Beschwerdeführers von der Schöffenliste erfolgte also nicht ohne sachlichen Grund. Vielmehr habe das Landgericht sie vorgenommen, um einer behinderungsbedingten Besonderheit Rechnung zu tragen.

Zu dieser Entscheidung ist festzustellen: Das BVerfG hat sich darauf gestützt, dass das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Blindheit vom Schöffenamt ausgeschlossen habe, sondern weil es das Sehvermögen als unabdingbare Voraussetzung für die Wahrheitsfindung im Strafprozess betrachte. Das BVerfG hat sich bedauerlicherweise nicht mit der Frage befasst, ob sich ein Blinder auf Grund der verbliebenen Restsinne und durch den Einsatz spezieller Techniken (z. B. Anfertigung taktiler Pläne) ein zutreffendes Urteil zu bilden vermag. Eine solche Nachprüfung hätte zu einer anderen Entscheidung führen können.

Für eine Laienrichtertätigkeit in anderen Gerichtszweigen wird mit dieser Entscheidung blinden Menschen die Eignung nicht abgesprochen.

Grenzen des Benachteiligungsverbotes im Schulbereich

Der Erste Senat des BVerfG hat in einer Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BVR 9/97) die Verfassungsbeschwerde einer körperbehinderten Schülerin aus Niedersachsen im Zusammenhang mit deren Überweisung von einer Gesamtschule an eine Sonderschule als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte erfolgreich die Grundschule einer Gesamtschule besucht. Zu Beginn des Schuljahres 1995/96 wechselte sie in den 5. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule. Kurz darauf verfügte die Schulbehörde ihre Überweisung in eine Sonderschule.

Mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde wollte die Schülerin erreichen, in der Gesamtschule verbleiben zu können.

Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Zum Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art 3 Abs. 3 S 2 GG) im Bereich des Schulwesens.
  2. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.

Zur Begründung dieser (ersten) Entscheidung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG heißt es u.a.:

"1. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann dies der Fall ist, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen.

a. Im Schulwesen wird die weitgehende Befugnis der Länder nicht nur durch das Recht des Schülers auf möglichst - ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen (Art. 2 Abs. 1 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) beschränkt. Auch der neugeschaffene Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG setzt insoweit Grenzen.

Der Staat und die Schulgesetzgeber tragen für behinderte Kinder eine besondere Verantwortung. Der Staat ist grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Nach dem gegenwärtigen pädagogischen Erkenntnisstand ließe sich ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit nichtbehinderten derzeit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Dem hat der niedersächsische Landesgesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Förderung bedürfen, neben der Sonderschule "an allen Schulen" und in integrationsklassen mit zieldifferenter Beschulung die Möglichkeit der gemeinsamen Erziehung und unterrichtung mit anderen Schülern geschaffen hat. Dabei soll die Unterrichtung integrativ und zielgleich erfolgen, wenn auf diese Weise - erforderlichenfalls unter Bereitstellung sonderpädagogischer Förderung - dem individuellen Förderbedarf der förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen - und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass nach diesem Konzept die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung und Unterrichtung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt ist. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zuhalten, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann, und erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber auch andere Belange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit kann der Gesetzgeber von der Einführung solcher integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen.

b. Auch Auslegung und Anwendung des Schulrechts sind an die Vorgaben des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gebunden. Zwar stellt die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung dar. Eine solche kommt jedoch u.a. dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Ausschlaggebend hierfür ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall. Dabei sind die jeweiligen Vor- und Nachteile einer integrativen oder separierenden schulischen Ausbildung weder allein aus der Sicht der behinderten Schüler und ihrer Eltern noch ausschließlich aus der Sicht der Schulverwaltung zu beurteilen. Die Vorstellungen der Eltern und Schüler haben allerdings im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ein großes Gewicht. Diese Vorstellungen muss die Schulbehörde eingehend prüfen. …

Die Entscheidung (der Schulbehörde über die Überweisung an eine Sonderschule) obliegt im Licht des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG eine gesteigerte Begründungspflicht. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können.

Die Kontrollbefugnis des BVerfG gegenüber den verwaltungsgerichten beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, hier insbesondere des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind."

Sonderschuleinweisung eines körperbehinderten und lernbehinderten Schülers - Beschluss des OVG Saarland vom 9. Februar 2004

Zum Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und im saarländischen Gleichstellungsgesetz nimmt mit ausführlicher Begründung das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2004, Az: 3 Q 16/03 Stellung. Auch in diesem Fall geht es um die Einweisung eines behinderten Kindes in eine Schule für Körperbehinderte mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

  1. Die Einschulung behinderter Schüler - integrativ - in die Regelschule oder - nichtintegrativ - in die Sonderschule richtet sich primär nach Art und Ausmaß der Behinderung mit dem Ziel der bestmöglichen Schulbildung.
  2. Eine "flächendeckende" Einschränkung von körperlicher und geistiger Leistungserbringung mit blockierender Haltung in der Großgruppe spricht konkret für die Einschulung in eine Schule für Körperbehinderte, Zweig für Lernbehinderte, in der speziell geschulte Lehrkräfte auf die rasche körperliche Erschöpfbarkeit der Schüler Rücksicht nehmen und die geistigen Leistungen individuell so fördern, wie es in der Grundschule als Regelschule mit großen Klassen nicht möglich ist.
Verfassungswidrigkeit des generellen Testierausschlusses schreibunfähiger Stummer - Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 19. Januar 1999, Az: 1 BvR 2161/94

Mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG befasst sich auch der Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 19. Januar 1999, Az: 1 BvR 2161/94. Der Gesetzgeber hat die Regelungen im BGB und im Beurkundungsgesetz zwischenzeitlich geändert. Die Begründung ist aber trotzdem von Interesse. Der Leitsatz lautet:

Der generelle Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Zum Problem der Benachteiligung behinderter Menschen führt das BVerfg aus:

"4d. Die erbrechtlichen Formvorschriften verletzen auch den besonderen Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs. 3 S 2, das Verbot der Benachteiligung Behinderter.

aa) Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung. Behinderte werden zum Beispiel benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfG, 8. Oktober 1997, 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288, 302f).

bb) Zwar kann das Benachteiligungsverbot des GG Art 3 Abs. 3 S 2 nicht ohne jede Einschränkung gelten. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen. Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Solche behinderungsbedingten Besonderheiten liegen bei der Testamentserrichtung aber nur in den Fällen vor, in denen schreib- und sprechunfähige Personen nicht die dafür erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit besitzen."

5 Literaturhinweise

  • Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), Stand 2004,. (hrsg. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung)
  • Hennies, Günter: Der Blinde im geltenden Recht, 6. Auflage, Berlin 2003
  • Demmel, Herbert: Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, Berlin 2003
  • Trenk-Hinterberger, Peter: Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. Diese Schrift wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) in Düsseldorf herausgegeben und nahezu jährlich aktualisiert.

Impressum

Autoren

Dr. Herbert Demmel und Karl Thomas Drerup Stand: April 2006

Herausgeber:

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V (DVBS) Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

Mit freundlicher Unterstützung von NOVARTIS ophthalmics

 

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