Schriftenreihe
Rechtsberatung für blinde und sehbehinderte Menschen
von
Dr. Herbert Demmel und Karl Thomas Drerup
Stand: September 2010
Herausgeber:
Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V (DVBS)
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.
Heft 07 der Schriftenreihe:
Weitere Nachteilsausgleiche und Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
In diesem Heft wird auf weitere Nachteilsausgleiche eingegangen,
welche noch nicht in den Heften 02 bis 06, also in den Heften, welche
bestimmte Themen zum Inhalt haben, behandelt worden sind. Vielfach wird
ergänzend auf Abschnitte in den Heften 02 bis 06 verwiesen. Die
angesprochenen Textstellen müssen beachtet werden.
Neben gesetzlich vorgeschriebenen gibt es auch freiwillig
gewährte Nachteilsausgleiche. Auch auf diese wird hier eingegangen,
wobei keine Vollständigkeit gewährleistet wird.
Zu unterscheiden ist auch zwischen Individualleistungen und Pauschalleistungen.
Schließlich können Leistungen in der Form eines personenbezogenen Budgets gewährt werden.
Der Eingliederung dient auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
und der in diesem gewährte Schutz vor Diskriminierungen. Deshalb wird
dieses Gesetz unter 7. mit Unterpunkten behandelt.
2 Eingliederungshilfe
In diesem Kapitel wird die Eingliederungshilfe, eine für die
Teilhabe behinderter Menschen besonders bedeutsame Sozialleistung
behandelt.
2.1 Begriff und Gesetzessystematik
Unter "Eingliederungshilfe" versteht man Leistungen der Sozialhilfe,
die im 6. Kapitel des SGB XII (§§ 53 bis 60) geregelt sind. Diese
Normen sehen keinen abschließenden Leistungskatalog vor. § 53 SGB XII
beschränkt sich vielmehr darauf, in den Absätzen 1 und 2 den
Personenkreis der Leistungsempfänger zu beschreiben (siehe im Einzelnen
dazu unter 2.2.2.) und in Absatz 3 die mit der Eingliederungshilfe
verfolgten Ziele wie folgt zu formulieren:
"(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende
Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu
beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die
Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten
Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder
zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer
sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie
möglich unabhängig von Pflege zu machen."
Die Ziele der Eingliederungshilfe sind damit teilweise identisch mit
denen der Teilhabeleistungen, die im SGB IX behandelt werden. Sie gehen
aber auch darüber hinaus. So heißt es in § 54 Abs. 1 SGB XII:
"(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen
einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung, im allgemeinen Schulpflicht, bleiben
unberührt,
- Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
- nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen
und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der
behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am
Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit."
Durch den im ersten Satz enthaltenen Verweis auf Vorschriften des
SGB IX findet eine Verzahnung des Sozialhilferechts mit dem SGB IX
statt. Deshalb gelten die genannten §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch im
Bereich der Sozialhilfe unmittelbar. Es handelt sich dabei um drei
Leistungsgruppen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX),
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX) einschließlich der Leistungen im
Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1
Satz 1 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX und § 56 SGB XII),
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX).
Da diese Leistungen auch von anderen Trägern erbracht werden können
bzw. gegenüber der Sozialhilfe vorrangig erbracht werden müssen, stellt
sich hier in besonderem Maße in jedem Einzelfall die Frage der
Zuständigkeit (siehe dazu im Einzelnen unter 2.2.1.). Als Besonderheit
ist ferner zu beachten, dass gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit
entsprechen. Hier findet also auch noch eine Verzahnung mit dem SGB V
bzw. mit dem SGB III statt.
Im Übrigen aber gilt: Sobald die Sozialhilfe als Träger der
Eingliederungshilfe handelt (auch im Falle der vorstehend behandelten
Teilhabeleistungen nach dem SGB IX), spricht man von
"Eingliederungshilfe" und es gelten die §§ 53 bis 60 SGB XII. Darüber
hinaus ist insbesondere die auf der Grundlage des § 60 SGB XII
erlassene Eingliederungshilfeverordnung (EHVO) anzuwenden, die den
Personenkreis der Leistungsberechtigten und einzelne Leistungen der
Eingliederungshilfe genauer beschreibt. Daneben finden sich im SGB XII
auch außerhalb des 6. Kapitels noch weitere Regelungen, die bei der
Gewährung einzelner Eingliederungshilfeleistungen besonders zu beachten
sind.
In welchem Verhältnis steht die Eingliederungshilfe zu den anderen
Leistungen der Sozialhilfe? Ursprünglich, d.h. im
Bundessozialhilfegesetz, dem Vorläufer des SGB XII, unterschied der
Gesetzgeber noch eindeutig zwischen "Leistungen zum Lebensunterhalt"
und "Leistungen in besonderen Lebenslagen". Den letztgenannten waren -
neben den Hilfen u.a. für Mütter oder für pflege- oder
betreuungsbedürftige Personen - die Leistungen der Eingliederungshilfe
und die Blindenhilfe als Leistungen speziell für Behinderte zugeordnet.
Mit der Schaffung des SGB XII wurde diese Zweiteilung im Aufbau des
Gesetzes jedoch aufgegeben. Begründet wurde dies - in BT-Drucksache
15/1514 S.54 - wie folgt: "Richtig ist aber, dass alle Leistungen der
Sozialhilfe der selben Aufgabenstellung und sozialen Grundidee
unterliegen: Es soll der Notlage abgeholfen werden, dass ein zur
Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendiger Bedarf durch eigene
Kräfte und Mittel nicht abgedeckt werden kann. Diese einheitliche, auch
verfassungsrechtliche Grundlage der Sozialhilfe kann durch
die systematische Umstellung besser zum Ausdruck gebracht werden.
Davon unberührt bleibt aber, dass die einzelnen, notlagenspezifisch
unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen bestehen bleiben." Mit
anderen Worten: Man hat mit der Abschaffung der Zweiteilung zwar den
Aufbau, nicht aber den Inhalt des Gesetzes geändert. Und so existieren
auch heute noch Normen speziell für die "Hilfe nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel" (statt "für die Hilfe in besonderen Lebenslagen"), und
zwar bei den Regelungen über die Einkommensgrenzen in den §§ 85
ff. SGB XII und bei der Regelung zum geschonten Barvermögen in § 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen siehe unter 2.2.3.
Die Auffassung, dass die Regelungen über "Fachleistungen für
Behinderte" (an möglichst alle, die sie brauchen) besser getrennt
werden sollten von den Regelungen über die existenzsichernden "Hilfen
zum Lebensunterhalt" (mit extrem niedrigen Einkommens- und
Vermögensgrenzen, die den Druck zur Selbsthilfe erhöhen und den Kreis
der Leistungsberechtigten klein halten sollen) hat auch heute noch und
mehr denn je starke Fürsprecher: In der aktuellen Diskussion über die
Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe hat denn auch die Forderung
nach einem selbständigen Leistungsgesetz für behinderte Menschen breite
Unterstützung gefunden. Auf die mit der Weiterentwicklung der
Eingliederungshilfe angestrebten Neuerungen kann hier jedoch noch nicht
eingegangen werden.
Zum Verhältnis der Eingliederungshilfe zu Blindengeld und Blindenhilfe siehe unter 2.2.6.
2.2 Gemeinsame Regelungen für die Leistungen der Eingliederungshilfe
In den folgenden Unterpunkten werden gemeinsame Regelungen für die Eingliederungshilfe behandelt.
2.2.1 Prüfung der Zuständigkeit
Für die Eingliederungshilfe gilt wie für alle anderen Leistungen der
Sozialhilfe das Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII). Bei der
Eingliederungshilfe allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein
anderer Träger vorrangig zuständig ist, besonders hoch bzw. sind
die möglichen Varianten besonders vielfältig. Dies gilt vor allem für
jene Leistungen der Eingliederungshilfe, die zu den in § 5 SGB IX
genannten Leistungsgruppen gehören. Für diese hat der Gesetzgeber in §
6 SGB IX klargestellt, welche Leistungsträger gegenüber der Sozialhilfe
vorrangig zuständig sein können:
- bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation die gesetzliche
Krankenkassen, die gesetzliche Unfallversicherung, die
gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung
(namentlich Kriegsopferversorgung) und die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe,
- bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die
Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die
gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung
und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die
gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung
und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Bestimmung der Zuständigkeit setzt in jedem Fall eine
rechtliche Einordnung des angestrebten Rehabilitationsziels voraus.
Dass dies eine sehr differenzierte Prüfung erfordern kann, belegt das
Urteil des BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07: Die Klägerin hatte von
ihrer Krankenkasse ein Hörgerät bewilligt bekommen, die dazu gehörenden
Hörgerätebatterien wurden ihr jedoch nicht gewährt, und zwar gemäß § 2
der auf Grund § 34 SGB V erlassenen Verordnung über den Ausschluss von
sächlichen Mitteln von geringem Abgabepreis. War damit - wegen § 54
Abs. 1 Satz 2 SGB XII - nun auch der Weg versperrt, um vom
Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für die Batterien als
Eingliederungshilfe-Leistung in Anspruch nehmen zu können? Die
Vorinstanzen meinten dies; das BSG kam jedoch zu einem anderen
Ergebnis: Die Kostenübernahme für die Hörgerätebatterien (nicht die
Sachleistung!) sei für sich gesehen keine Leistung der medizinischen
Rehabilitation, sondern im gegebenen Falle eine der sozialen
Rehabilitation und könne deshalb hier auf Grund von § 54 Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 SGB IX als
Eingliederungshilfe gewährt werden. "Es liegt in der Natur der Sache,
dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der Gesetzlichen
Krankenversicherung bzw. der medizinischen Rehabilitation
überschneiden, die soziale Rehabilitation aber über die medizinische
Rehabilitation hinausgehen kann." Das BSG verwies daher den
Rechtsstreit an das LSG zurück, damit dieses die individuellen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe prüfe.
In diesem Urteil betonte das BSG auch noch einmal den Grundsatz,
dass der Nachrang der Sozialhilfeleistungen voraussetzt, dass die Hilfe
des Trägers anderer Sozialleistungen tatsächlich bereitsteht (BVerwGE
38, 307). Die Sozialhilfe tritt also nicht bereits dann zurück, wenn
die Hilfe nachfragende Person einen Rechtsanspruch auf die begehrte
Leistung gegen einen anderen Sozialleistungsträger hat, sondern erst
dann, wenn sie diese auch tatsächlich erhält (BVerwGE 38, 174) oder
ohne Schwierigkeiten in angemessener Frist erhalten kann (BVerwGE 38,
307). Nur Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, stellen zur
Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel" dar (BVerwGE
67,163).
Besteht zwischen den Rehabilitationsträgern Uneinigkeit darüber,
welcher von ihnen im Einzelfall zuständig ist, so gilt das in § 14 SGB
IX festgelegte Verfahren zu einer beschleunigten Klärung der
Zuständigkeit, zur vorläufigen Leistungspflicht und zur späteren
Kostenerstattung unter den Trägern. Diese Regelungen gelten gemäß § 14
Abs. 2 SGB IX sinngemäß auch dann, wenn der Rehabilitationsträger
Leistungen nicht auf Antrag sondern von Amts wegen erbringt. Dies ist
bei der Sozialhilfe der Fall. Die in § 14 genannten Fristen gelten
insoweit nicht ab Antragstellung, sondern vom Tag der Kenntnis des
voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs an.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe hat in Abstimmungen mit den kommunalen Spitzenverbänden
folgende Orientierungshilfen erarbeitet:
- Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der
Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB
XII in Verbindung mit der Eingliederungshilfe-Verordnung (EHVO) -
Behinderungsbegriff, Stand: 24.11.2009 und
- Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen,
Stand: 24.11.2009.
Diese sind zwar nicht rechtsverbindlich, aber für die Praxis sehr informativ.
2.2.2 Berechtigter Personenkreis, Begriff der "wesentlichen Sehbehinderung"
Die Beschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises ist den Absätzen 1 und 2 des § 53 SGB XII zu entnehmen:
"(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der
Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des
Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung,
Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt
werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe
erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der
Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die
vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und
48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei der Durchführung dieser
Leistungen eine Behinderung einzutreten droht."
Verkürzt wiedergegeben: Es handelt sich um wesentlich behinderte
Personen sowie um Personen, die von einer solchen wesentlichen
Behinderung bedroht sind. Dieser Personenkreis, der in der EHVO noch
näher beschrieben wird, erhält die ihnen zustehende Eingliederungshilfe
als Pflichtleistung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 SGB XII). Daneben
sieht § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, dass auch "Personen mit einer
anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" Leistungen
der Eingliederungshilfe erhalten "können". Auch diese Personen, die
z.B. nur vorübergehend oder nicht wesentlich behindert sind, können
also Eingliederungshilfeleistungen erhalten; diese Leistungen stehen
dann aber im Ermessen des zuständigen Sozialamts.
Die Leistungsvoraussetzung "wesentliche Behinderung" bezieht sich
zunächst auf das (aktuelle oder drohende) Vorliegen einer "Behinderung"
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach sind Menschen
"behindert", wenn "ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
Zu diesem Behindertenbegriff vgl. näher Nr. 2 in Heft 02 der
Schriftenreihe.
Sodann ist zu prüfen, ob diese Behinderung "wesentlich" ist. Zu
beachten ist dabei die EHVO, die in § 1 Aussagen über "körperlich
wesentlich behinderte Menschen" macht, in § 2 Aussagen über "geistig
wesentlich behinderte Menschen" und in § 3 Aussagen über "seelisch
wesentlich behinderte Menschen". Hier sei nur der § 1 wiedergegeben:
"§ 1 körperlich wesentlich behinderte MenschenDurch körperliche
Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne
des § 53 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind
- Personen, deren Bewegungsfreiheit durch eine Beeinträchtigung des
Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist,
- Personen, die mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts
oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem
des Gesichts,
- Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge
Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der
Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
- Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit
Gläserkorrektion ohne besondere technische Hilfsmittel a) auf dem
besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von
mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als
0,3 besteht oder b) durch Buchstabe a) nicht erfasste Störungen der
Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen,
- Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist,
- Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und
Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die
stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert
ist."
Dieser § 1 EHVO ist nun nicht so zu verstehen (entsprechendes gilt
für die §§ 2 "geistig wesentlich behinderte Menschen" und 3
"seelisch wesentlich behinderte Menschen" EHVO), dass hier
Mindestvoraussetzungen beschrieben werden, die erfüllt sein müssen,
damit das Merkmal "wesentliche Behinderung" bejaht werden kann.
Insbesondere ist der in Ziffer 4 genannte Wert für die nach einem
bestimmten Verfahren zu messende "Sehschärfe von nicht mehr als 0,3"
nicht als Mindestwert zu begreifen. Er ist vielmehr als Auslegungshilfe
für die Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wesentliche
Behinderung" zu verstehen und bedeutet nur, dass bei Vorliegen des
genannten Wertes ohne weiteres eine "wesentliche Sehbehinderung" zu
bejahen ist.
Der zur Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe berechtigte
Personenkreis der "wesentlich Sehbehinderten" geht damit deutlich über
den Personenkreis hinaus, der im Krankenversicherungsrecht in § 33 Abs.
2 SGB V angesprochen ist, und zwar im Zusammenhang mit der Versorgung
von Versicherten mit "schwerer Sehbeeinträchtigung" (mindestens der
Stufe 1 der WHO-Klassifikation) mit Sehhilfen. Auch dort wird
(mittelbar) auf den Sehschärfenwert 0,3 Bezug genommen, aber in dem
Sinne, dass die Versorgung mit Sehhilfen ausgeschlossen ist, wenn
dieser Wert bei Messung mit Gläserkorrektion überschritten wird.
Anders also bei der Eingliederungshilfe: Hier kommt - unter dem
Gesichtspunkt der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- eine Versorgung mit Sehhilfen durchaus auch dann in Betracht, wenn
sie sich schon damit begründen lässt, dass beim Fehlen der begehrten
Sehhilfe eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit gegeben
ist. In diesem Fall wäre es geradezu paradox, gemäß dem Wortlaut des §
1 Nr. 4 EHVO auf den Sehschärfenwert "mit Gläserkorrektion"
abzustellen, da ja nur mit Hilfe eben dieser Gläserkorrektion die
Teilhabefähigkeit herbeigeführt werden kann. Zu bedenken ist auch, dass
der fragliche Wortlaut aus einer Zeit stammt, in der die
Gläserkorrektion von der Krankenkasse regelmäßig finanziert wurde und
der vorliegende Fall noch nicht im Blickfeld des Verordnungsgebers
stehen konnte.
Sind die Gläser dann aber ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne § 54
Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und § 9 EHVO? Dies
ließe sich damit begründen, dass die Versorgung mit Sehhilfen mit dem
GKV-Modernisierungsgesetz vom 19.11.2003 (BGBl. I. 2190) grundsätzlich
aus dem Bereich der medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen wurde,
bzw. dass die medizinische Rehabilitation auf Einzelbereiche (z.B.
therapeutische Sehhilfen, Sehhilfen für die schulische Entwicklung)
beschränkt wurde. Hier müsste man also zu ähnlichen Ergebnissen kommen
wie in dem vom BSG entschiedenen Falle der Versorgung mit
Hörgerätebatterien (siehe oben 2.2.1.: Leistungspflicht der Sozialhilfe
ja, aber abhängig von Einkommen und Vermögen). Die Frage, ob über die
Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für eine Gläserkorrektion
erreicht werden kann, ist allerdings noch nicht Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens gewesen.
2.2.3 Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen
Zu beachten sind die nach dem elften Kapitel des SGB XII mit den §§
82 bis 96 geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen. Dazu und zu den
Prinzipien des Sozialhilferechts vgl. Heft 03 Abschnitt 10. Besonders
hinzuweisen ist auf § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. § 87 SGB XII behandelt
den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze. Nach Abs. 1 Satz
1 ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten,
soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze
übersteigt. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind
insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung
oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen
Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und
ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Nach § 87
Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach §
64 Abs. 3 SGB XII und blinden Menschen nach § 72 SGB XII ein Einsatz
des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom
Hundert nicht zuzumuten.
2.2.4 Anforderungen an die Leistung, Leistungsdauer, Leistungen im Ausland
Die Leistungspflicht nach § 53 Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass
"nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und
Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann." Die "besondere Aufgabe der
Eingliederungshilfe" wird in § 53 Abs. 3 SGB XII beschrieben (Zitat
siehe oben 2.1.).
Das bedeutet, dass vor der Bewilligung einer Leistung eine sehr
gewissenhafte Prüfung der Rehabilitationsmöglichkeiten und deren
Erfolgsaussichten erfolgen muss. In § 58 SGB XII (Gesamtplan) und in §
59 SGB XII (Aufgaben des Gesundheitsamtes) hat der Gesetzgeber seine
diesbezüglichen Vorstellungen zum Ausdruck gebracht. Diese Prüfung muss
der Sozialhilfeträger vornehmen oder vornehmen lassen, sobald er vom
Rehabilitationsbedarf der Betroffenen Kenntnis erworben hat.
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, solange ihr Ziel erreicht
werden kann. Eine altersmäßige Beschränkung besteht also nicht. Selbst
Pflegebedürftigkeit ist kein Ausschließungsgrund (Haufe Onlinekommentar
RZ. 17 zu § 53 SGB XII).
Auch im Ausland können Eingliederungshilfeleistungen erbracht
werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des behinderten
Menschen geboten ist (§ 23 EHVO). Dabei darf die Dauer der
Eingliederungshilfemaßnahme nicht wesentlich verlängert werden und es
dürfen keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.
2.2.5 Wunsch- und Wahlrecht, Leistungsform persönliches Budget
Nach § 33 SGB I und § 9 SGB IX ist berechtigten Wünschen des
Leistungsberechtigten zu entsprechen. Das Wahlrecht bezieht sich jedoch
immer nur auf das "Wie" der Leistung innerhalb des einzelnen
Leistungssystems (BVerwGE 91,114; 94,127). Es gibt kein Wahlrecht des
Nachfragenden zwischen den Leistungsträgern.
Ein besonderes Wahlrecht besteht im Hinblick auf die Leistungsform
des persönlichen Budgets: Nach § 57 Satz 1 SGB XII können
Leistungsberechtigte auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch
als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erhalten. § 57
Satz 2 verweist auf die zentrale, für alle Rehabilitationsträger
geltende Vorschrift des § 17 SGB IX. § 17 Abs. 2 bis 4 des SGB IX in
Verbindung mit der Budgetverordnung (BudgetV) und § 159 des SGB IX sind
danach anzuwenden. Das bedeutet, dass gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX seit 1.
Januar 2008 ein Rechtsanspruch auf Gewährung budgetfähiger Leistungen
in der Form eines persönlichen und auch trägerübergreifenden
persönlichen Budgets besteht. Nach diesen Bestimmungen können auf
Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches persönliches
Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener
Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das
persönliche Budget ist eine Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9
Abs. 2 SGB XII). Das Recht auf ein persönliches Budget bedeutet aber
nicht, dass grundsätzlich alle Anträge auf ein persönliches Budget
positiv beschieden werden müssen. Wenn z.B. das Teilhabeziel durch die
Leistungsform des persönlichen Budgets nicht erreicht werden kann, wird
ein Antrag auf ein persönliches Budget vom Leistungsträger abgelehnt
werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 17 SGB IX). Die Entscheidung
steht aber nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Sie ist deshalb im
vollen Umfang gerichtlich überprüfbar.
Das persönliche Budget wird bei Beteiligung verschiedener
Leistungsträger trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.
Entsprechende Regelungen wie in § 57 SGB XII finden sich in den übrigen
Sozialgesetzbüchern. Darauf wurde in den jeweils einschlägigen Heften
dieser Schriftenreihe hingewiesen. Als beteiligte Leistungsträger
kommen gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 2 BudgetV in Frage: die
gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzlichen Pflegekassen, die
Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die
Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Träger der
Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge, die
Integrationsämter, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
Träger der Sozialhilfe.
Leistungen in Form persönlicher Budgets können nicht nur als
Komplexleistungen mehrerer Leistungsträger, sondern auch von einem
einzigen Leistungsträger erbracht werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 13
zu § 17 SGB IX). Was eine Komplexleistung ist, ist nicht gesetzlich
definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine
Komplexleistung liegt vor, wenn bei einem behinderten Menschen
verschiedene Hilfebedarfe einheitlich durch Leistungen befriedigt
werden, deren Ausführung verschiedenen Leistungsträgern gesetzlich
zugewiesen ist. Die Leistungen müssen nicht notwendigerweise durch
einen einzigen Sozialleistungsträger erbracht werden. Es können auch
verschiedene Sozialleistungsträger ihre Leistungen in ein persönliches
Budget einbringen. Die Leistungen müssen dann jedoch koordiniert
erbracht werden.
Damit ist eine neue Form der Leistungsausführung vorgesehen. Es
werden bisher bestehende Ansprüche auf Sach-, Dienst- und
Geldleistungen modifiziert, jedoch nicht geändert. Das persönliche
Budget ist keine neue Leistung, sondern eine neue Form der
Leistungserbringung.
Nach § 17 Abs. 2 SGB IX sind Leistungen budgetfähig, wenn sie sich
auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen (Haufe
Onlinekommentar RZ. 9 zu § 57 SGB XII). Bedarfe sind alltäglich, wenn
sie sich aus regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens ergeben. Dazu zählt grundsätzlich alles, was zum
üblichen Lebensablauf in allen Lebensbereichen - Wohnen, Arbeiten und
Freizeit - gehört (Haufe Onlinekommentar RZ. 10 zu § 57 SGB XII). Das
persönliche Budget kann als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht
werden (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX ist
das persönliche Budget so zu bemessen, dass der individuell
festgestellte Bedarf gedeckt wird, wobei die Höhe des persönlichen
Budgets die Kosten der ohne das persönliche Budget zu erbringenden
Leistungen nicht übersteigen soll. Es ist also der Bedarf
festzustellen. Diesem ist die Summe der einzelnen Leistungen, die in
das Budget einbezogen werden sollen, gegenüberzustellen. Das Budget
kann zwar niedriger als diese Summe sein, soll sie aber nicht
übersteigen.
Das Nähere zum Inhalt und zur Durchführung des persönlichen Budgets,
zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer
Leistungsträger ist in der auf Grund der Ermächtigung in § 21a SGB IX
erlassenen Rechtsverordnung, der BudgetV, geregelt. Kernpunkte dieser
Rechtsverordnung sind:
- Der Zugang der Leistungsberechtigten zu Leistungen in Form des persönlichen Budgets wird klargestellt (§ 1).
- Die Zuständigkeit und Zusammenarbeit der beteiligten Leistungsträger an dem persönlichen Budget werden näher ausgeführt (§ 2).
- Ein Bedarfsfeststellungsverfahren, an dem der beauftragte und
die beteiligten Leistungsträger sowie die antragstellende Person
beteiligt sind, wird neu eingeführt (§ 3).
- Der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen der
antragstellenden Person und dem beauftragten Leistungsträger wird
vorgeschrieben (§ 4).
Kommen Leistungen mehrerer Leistungsträger in Betracht, erlässt der
nach § 14 SGB IX Erst- oder Zweitangegangene und damit zuständige der
beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen
beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere
Verfahren durch (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Die Besonderheit der
Leistungsausführung in Form eines persönlichen Budgets besteht darin,
dass der Leistungsträger bzw. bei gemeinsamen Leistungen der
Beauftragte gemeinsam mit der antragstellenden Person in einem
trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren über den zu
deckenden notwendigen Bedarf sowie die Höhe des persönlichen Budgets in
Geld beraten und den Inhalt in einer nach § 4 BudgetV abzuschließenden
Zielvereinbarung festlegen. Damit tritt das sonst übliche
"sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis", welches die
Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger, Leistungsanbieter und
Leistungsempfänger regelt, außer Kraft; denn beim Persönlichen Budget
kann sich der behinderte Mensch selbst auswählen, durch welchen
Dienstleister er die vereinbarte Leistung in Anspruch nehmen will.
Allerdings ist eine Verständigung und Festlegung in der nach § 4
BudgetV abzuschließenden Zielvereinbarung darüber erforderlich, wie die
Qualitätssicherung der vereinbarten Leistung erfolgt. Sie enthält
mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder-
und Leistungsziele, über die Erforderlichkeit eines Nachweises für die
Deckung des festgestellten individuellen Bedarfes sowie über die
Qualitätssicherung. Hält der Antragsteller die Vereinbarung in
wesentlicher Hinsicht nicht ein, ist der beauftragte Leistungsträger
zur fristlosen Kündigung berechtigt. In diesem Falle wird der
Verwaltungsakt aufgehoben (§ 4 Abs. 2 BudgetV).
Der Bewilligungsbescheid über das persönliche Budget muss zum einen
die Summe des Gesamtbudgets enthalten, zum anderen aber auch die
Budgetanteile benennen, die den einzelnen beteiligten Leistungsträgern
zuzuordnen sind. Dabei muss deutlich erkennbar sein, welcher Teil des
Gesamtbetrags für welche Art von Sachleistungen oder Geldleistungen (im
Falle der Sozialhilfe) der einzelnen Leistungsträger bestimmt ist. Nur
so kann die betroffene Person für einen entsprechenden Mitteleinsatz
sorgen. Dadurch kann eine Mischfinanzierung verhindert werden, die für
die beteiligten Sozialversicherungsträger nach § 30 Abs. 1 SGB IV
unzulässig ist. Dies gilt wegen des Nachranggrundsatzes auch für die
Sozialhilfe. Der Budgetnehmer kann also keine im Budget enthaltenen
Mittel der Sozialhilfe dafür einsetzen, Leistungen aus anderen
Sozialleistungsbereichen (wie z.B. die Krankenversicherung) in Anspruch
zu nehmen. Vgl. dazu "Handlungsempfehlungen der BAR
,trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch
ein persönliches Budget" Stand: 01.4.2009 und "Orientierungshilfe zu
den Schnittstellen der Eingliederungshilfe der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe",
Stand: 24.11.2009, Abschnitt XII Nr. 3.
Ergänzt werden die Vorschriften zum persönlichen Budget durch § 11
Abs. 2 Satz 4 SGB XII, wonach die allgemeine sozialhilferechtliche
Beratung auch eine gebotene Budgetberatung umfasst. Überhaupt ist eine
eingehende Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme eines
persönlichen Budgets wichtig. Die Budgetberatung umfasst alle im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme despersönlichen Budgets
bestehenden leistungsrechtlichen Fragen vor Abschluss der
Zielvereinbarung und dem Erlass des Bescheides zum persönlichen Budget.
Die Budgetberatung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- was ein persönliches Budget ist,
- wo und wie ein Antrag gestellt wird,
- welche Leistungen budgetfähig sind,
- welcher Leistungsträger welche Leistungen erbringt,
- wie der Leistungsbedarf ermittelt wird,
- welchen Inhalt eine Zielvereinbarung hat,
- welchen Inhalt der Gesamtbescheid hat und
- in welchem Abstand der Bedarf geprüft und angepasst wird (Haufe Onlinekommentar RZ. 16 zu § 17 SGB IX).
Die Budgetberatung wird kostenlos von den Leistungsträgern,
gemeinsamen Servicestellen und den Behindertenverbänden erbracht. Die
Verpflichtung der Leistungsträger zur Auskunft und Beratung ergibt sich
aus den §§ 14 und 15 SGB I. Beratung und Unterstützung bei der
Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets leisten gemäß § 22 Abs. 1
Nr. 2 SGB IX auch die gemeinsamen Servicestellen der
Rehabilitationsträger.
Wer ein persönliches Budget beantragt hat, ist nach § 17 Abs. 2 Satz
5 SGB IX an die Entscheidung des Rehabilitationsträgers allerdings für
die Dauer von 6 Monaten gebunden. Niemand ist aber auf Dauer zur
Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets verpflichtet. Aus wichtigem
Grund kann die Zielvereinbarung mit sofortiger Wirkung vom
Antragsteller oder vom beauftragten Leistungsträger schriftlich
gekündigt werden, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist (§ 4
Abs. 2 BudgetV).
2.2.6 Verhältnis der Eingliederungshilfe zu Blindengeld und Blindenhilfe
Zur Frage, inwieweit das Landesblindengeld nach den
Landesblindengeldgesetzen oder die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bei
Leistungen der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden kann, vgl.
auch Heft 06 Abschnitt 9.1.4.2.
Eine Berücksichtigung ist nur insoweit möglich, als das Blindengeld
oder die Blindenhilfe dem gleichen Zweck wie Leistungen der
Eingliederungshilfe dienen. Das ergibt sich aus § 83 SGB XII. Die
Vorschrift schränkt das berücksichtigungsfähige Einkommen im Sinne von
§ 82 SGB XII weiter ein. Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche
Leistungen sollen für den jeweiligen Zweck und nicht für die
andersartigen Maßnahmen der Sozialhilfe herangezogen werden (Haufe
Onlinekommentar RZ. 2 zu § 83 SGB XII). Die Leistungen müssen für einen
ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden. Die Zweckbestimmung muss
sich direkt aus der Vorschrift ohne aufwendige Auslegung herleiten
lassen (Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 83 SGB XII). Die Blindenhilfe
hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den ausdrücklich genannten Zweck,
die "durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen" auszugleichen. Das
trifft auch auf die Blindengeldleistungen der Landesgesetze zu. Das
Blindengeld darf bei Leistungen der Eingliederungshilfe deshalb nur
dann und insoweit berücksichtigt werden, als durch diese Leistungen
ebenfalls blindheitsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden
sollen. Wie sich aus dem Wort "soweit" in § 83 Abs. 1 SGB XII ergibt,
kann die Zweckidentität auch nur teilweise bestehen. Für einzelne
Leistungen der Eingliederungshilfe, welche blindheitsbedingte
Aufwendungen decken sollen, kann der Einsatz des Blindengeldes nicht in
vollem Umfang verlangt werden. Es müssen aus dem Blindengeld auch für
andere blindheitsbedingte Mehraufwendungen Mittel zur Verfügung stehen.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt hat das BSG die Zweckidentität
ausdrücklich abgelehnt. Inwieweit es bei anderen Sozialhilfeleistungen
berücksichtigt werden kann, hat es ausdrücklich offen gelassen (BSG
Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R = SozR 4-3500 § 90 Nr. 1).
Für die Eingliederungshilfe beim Studium an einer Hochschule (§ 54
Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) ist auf die Empfehlungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
(BAGüS), für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
zum Besuch einer Hochschule (Stand: 24.05.2006) hinzuweisen. In den
Punkten 5.4 ff. werden die Leistungen für blinde Studierende behandelt.
Nach Nr. 5.4.1.4.1 wird die Notwendigkeit des Einsatzes von
Vorlesekräften für Blinde grundsätzlich anerkannt. Wenn Studierende
Blindengeld erhalten, sind die ermittelten Kosten für Vorlesekräfte
nach Nr. 5.4.1.4.2 der Empfehlungen um 1/3 zu kürzen, soweit dieser
Betrag 20 v. H. des Blindengeldes nicht übersteigt. Wenn für das
Vorlesegeld z.B. 300,00 Euro anzusetzen wären, dürfte das Blindengeld
höchstens mit 100,00 Euro angerechnet werden. Dieser Betrag käme aber
nur zur Anrechnung, wenn das Blindengeld mindestens 500,00 Euro
betrüge. Wenn das Blindengeld z.B. nur 240,00 Euro monatlich beträgt,
darf das Vorlesegeld höchstens um 48,00 und nicht um 100,00 Euro
gekürzt werden. Diese Empfehlungen der BAGüS haben, worauf im Vorwort
zutreffenderweise hingewiesen wird, keinen verbindlichen
Richtliniencharakter. Es handelt sich hierbei lediglich um
Hilfestellungen für die Sachbearbeitung der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe bei der Entscheidung über Leistungen. Das
Individualisierungsgebot der Sozialhilfe nach § 9 Abs. 1 SGB XII bleibt
unberührt. Je nach Lage des Einzelfalls ist also auch eine andere
Entscheidung möglich.
In diesen Richtlinien wird immerhin ein Weg aufgezeigt, welcher auch
in anderen Fällen der Eingliederungshilfe zu einer vernünftigen Lösung
führen kann.
2.3 Einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe
Zu beachten ist, dass es sich bei den aufgeführten Leistungen weder
in § 54 SGB XII noch in § 55 SGB IX um abgeschlossene Aufzählungen
handelt. Deshalb erheben die folgenden Ausführungen keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Es wird nur beispielhaft auf einige Leistungen
eingegangen, die in anderen Heften noch nicht behandelt worden sind. Zu
Ausführungen in anderen Heften vgl. die Hinweise unter 2.3.1.
Bei den Leistungen, die hier zu behandeln sind, handelt es sich um
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, also um
Leistungen nach § 55 SGB IX, auf welchen in § 54 Abs. 1 SGB XII
verwiesen wird. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft werden von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung, den Trägern der Kriegsopferversorgung und
Kriegsopferfürsorge, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den
Trägern der Sozialhilfe erbracht (§ 6 SGB IX). Weder die gesetzlichen
Krankenkassen noch die gesetzliche Rentenversicherung oder die
Bundesagentur für Arbeit kommen deshalb als Träger der
Rehabilitationsleistungen nach § 55 SGB IX in Betracht. Die Leistungen
des § 55 SGB IX dienen dazu, dem behinderten Menschen die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern und ihn so
weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Haufe Onlinekommentar
RZ. 54 zu § 54 SGB XII).
2.3.1 Übersicht, Hinweise auf Ausführungen in anderen Heften der Schriftenreihe
Wegen des Sachzusammenhangs wurde auf die Eingliederungshilfe bereits in anderen Heften der Schriftenreihe eingegangen:
Zur Versorgung mit Hilfsmitteln und zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten vgl. Heft 03 Abschnitt 10.
Zur Frühförderung und Vorschulerziehung vgl. Heft 04 Abschnitt 3.
Zu Fragen im Zusammenhang mit der Schulbildung vgl. Heft 04
Abschnitt 4. Zu Assistenzleistungen beim Schulbesuch vgl. Heft 04
Abschnitt 4.3 und zur Versorgung mit Hilfsmitteln Abschnitt 4.4. Ferner
vgl. in Heft 04 zur Eingliederungshilfe auch Abschnitt 6.
Zur Berufsbildung im Schul- und Hochschulbereich vgl. Heft 05 Abschnitt 4.2.2.
Zu Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen vgl. Heft 05 Abschnitt 7.2.
2.3.2 Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 55 Abs.
2 Nr. 3 SGB IX) betreffen insbesondere Hilfen, die den behinderten
Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
ermöglicht. Es geht darum, dieallgemeine Lebenstüchtigkeit zu erhöhen.
Eine beispielhafte Auflistung befindet sich in § 16 EHVO. Dazu gehören
z.B. Kurse zur blindentechnischen Grundausbildung, also auch
Punktschriftlehrgänge, Kurse, die der Verständigung mit anderen
Personen dienen, z.B. Kurse im Lormen für taubblinde Menschen,
hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Menschen die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise zu
ermöglichen.
2.3.3 Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt
Sie ist geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX i.V.m. § 57 SGB IX.
Wenn hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders
starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer
Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der
Hilfe anderer bedürfen, werden ihnen die vom Sozialhilfeträger
erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene
Aufwendungen hierfür erstattet (§ 57 SGB IX). Diese Hilfen können auch
von Taubblinden in Anspruch genommen werden. Es handelt sich nicht um
laufende Hilfen, sondern um Leistungen aus besonderem Anlass. Ein
solcher besonderer Anlass kann z.B. die Teilnahme an einer besonderen
Familienfeier sein. Ferner darf keine Verpflichtung zur Leistung eines
anderen Leistungsträgers auf Grund einer vorrangigen gesetzlichen
Regelung bestehen. Vorrangige Verpflichtungen zur Leistung wurden vor
allem durch das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und der
Länder eingeführt. Diese betreffen z.B. Verwaltungsverfahren aber auch
Gerichtsverfahren. Vgl. dazu Heft 2 der Schriftenreihe Abschnitt
4.1.2.8.
Zu beachten ist auch der sich aus § 17 Abs. 2 SGB I ergebende
Anspruch. Danach haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der
Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen
Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden.
Korrespondierend zu diesem Rechtsanspruch sind die zuständigen
Sozialleistungsträger zur Kostenübernahme des
Gebärdensprachdolmetschers verpflichtet.
2.3.4 Elternassistenz
Elternassistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Die
Pflege und Erziehung eines Kindes ist ein Grundbedürfnis von
behinderten und nichtbehinderten Eltern. Die Verantwortungsübernahme
der Eltern für ihr Kind ist eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern
am Leben in der Gemeinschaft im Sinn von § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs. 1 SGB IX. "Der Anspruch von Eltern auf die persönliche
Betreuung und Versorgung ihrer Kinder in ihrem eigenen Familienhaushalt
ist unmittelbarer Ausdruck des insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und 3
GG grundrechtlich geschützten Elternrechts und daher ein hohes Gut, auf
das sich behinderte Eltern oder Elternteile - wie die körperlich
behinderte Antragstellerin - wegen des Gleichstellungsgebots des Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG (niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden) selbstverständlich in gleicher Weise wie nicht behinderte
Eltern oder Elternteile berufen können". (Vgl. VG Minden Beschluss vom
31.07.2009 - 6 L 382/09 -, rechtskräftig seit Ende August 2009 und
veröffentlicht in www.nrwe.de). Sie können deshalb nicht auf Hilfen für
das Kind nach dem SGB VIII verwiesen werden.
Rechtsgrundlage für die elterliche Personensorge sind die §§ 1626
Abs. 1 und 1631 BGB. Sie umfasst die Pflege des Kindes, d.h. die Sorge
um sein leibliches Wohl und seine körperliche Entwicklung sowie die
Erziehung des Kindes, d.h. die Förderung seiner geistigen, seelischen
und sozialen Entwicklung. Eltern mit Behinderung können bei der
Erfüllung ihres Pflege- und Erziehungsauftrages beeinträchtigt und auf
personelle Hilfen, also Assistenz, angewiesen sein.
Elternassistenz ist kein gesetzlich verankerter Begriff. Unter dem
Begriff wird der Bedarf behinderter Eltern für Unterstützungshandlungen
im Umgang mit ihren Kindern (Versorgung und Erziehung) vorwiegend in
der häuslichen Umgebung bezeichnet. Je nach Behinderungsart kann dabei
die rein physische Versorgung eines Kindes oder die erzieherische Hilfe
im Vordergrund des Bedarfs stehen. Bei blinden oder sehbehinderten
Menschen kann z.B. die Überwachung der Hausaufgaben oder die
Beaufsichtigung auf Spielplätzen oder in Schwimmbädern oder anderen
Freizeiteinrichtungen im Vordergrund sein. Hilfe kann auch bei der
Mobilitätseinschränkung erforderlich sein, wenn Wege mit dem Kind
zurückgelegt werden müssen, z.B. bei Spaziergängen oder Arztbesuchen.
Der Umfang der Hilfe richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Die personelle Unterstützung der Eltern dient dem Ausgleich ihrer
Behinderung im Familienleben und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft. Sie hat folglich rehabilitativen Charakter.
Als Leistung kommt deshalb in erster Linie die vom Sozialhilfeträger zu
gewährende Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Betracht (§§
55 SGB IX, 53 f. SGB XII).
Zum Ganzen und insbesondere auch zur Konkurrenz zwischen
Eingliederungshilfe und Leistungen der Jugendhilfe vgl. Rechtsgutachten
von Julia Zinsmeister "Staatliche Unterstützung behinderter Mütter und
Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages", erstellt im Februar
2006 im Auftrag des Netzwerks behinderter Frauen Berlin e.V. mit
Unterstützung der Aktion Mensch.
2.3.5 Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung
Die Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der
Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der
behinderten Menschen entspricht, sind geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB
IX.
Sie umfasst auch Geldleistungen, etwa Zuschüsse zu
behindertengerechten Umbaumaßnahmen (Verbreiterung von Türen,
rollstuhlgerechter Zugang, Einbau eines Aufzuges, Umbau sanitärer
Anlagen usw.). Vorrangig sind allerdings Leistungen auf Grund
öffentlicher Wohnungsbauförderungsbestimmungen einzusetzen, wenn diese
der Deckung der Mehrkosten dienen.
Hilfen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB
IX sind Einrichtungen, die der behindertengerechten Ausstattung einer
Wohnung dienen, wie z.B. ein fest eingebauter Treppenlift oder eine
Auffahrrampe.
2.3.6 Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
Sie sind geregelt in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).
Die Hilfe zu selbstbestimmtem Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten
bezieht sich auf alle durch Dienste oder Einrichtungen betreute
Wohnformen, seien sie stationär, teilstationär oder ambulant. Sie
betrifft nicht nur das ambulant betreute Wohnen (Haufe Onlinekommentar
RZ. 64 zu § 54 SGB XII).
2.3.7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Sie sind geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 58 SGB IX. Sie umfassen nach § 58 SGB IX vor allem
- Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen,
- Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die
der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen und
- die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung
über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn
wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.
Die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in einem
vertretbaren Umfang gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen.
Insoweit besteht eine Schnittstelle zu Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bzw. zu Regelleistungen; denn zu diesen zählen auch
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, die zu den
Grundbedürfnissen der leistungsberechtigten Person
gehören (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII sowie § 20 Abs. 1 SGB II).
Leistungen der Eingliederungshilfe kommen zusätzlich zu den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann in Frage, wenn wegen der
Schwere der Behinderung die persönliche Teilnahme am Gemeinschaftsleben
nicht oder nur in unzureichender Art und Weise möglich ist und deshalb
weitere Hilfen angezeigt sind, um Beziehungen zur Umwelt aufzubauen
oder zu erhalten und wenn alle vorrangigen Leistungen und
Vergünstigungen, wie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr, ausgeschöpft sind.
Orientierungsrahmen ist das übliche Verhalten nicht behinderter
Personen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.1.2002, 2 L 25/01, FEVS
53 S. 521).
Zu diesen Leistungen können z.B. zählen:
- die Kosten für eine Begleitperson beim Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit oder kulturellen Zwecken dienen,
- die Übernahme der Betreuungskosten für die Teilnahme an einer Ferienmaßnahme,
- Kosten für Hörgerätebatterien (BSG Urteil vom 19.5.2009, Az. B 8 SO 32/07 R).
Es kommen aber auch andere, den Zielen der §§ 53 SGB XII und 55 SGB
IX dienende Hilfen in Frage. Dazu vgl. die folgenden Nummern.
Wenn ein behinderter Mensch wegen der Schwere der Behinderung in
erheblichem Umfang der Betreuung bedarf, gehört zu den Maßnahmen der
Eingliederungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung obliegt, mit
den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten der
Betreuung vertraut zu machen (§ 20 Eingliederungshilfe-Verordnung).
Auch diese Hilfe kann man begrifflich der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zuordnen. Sie stellt eine ergänzende Leistung dar, die die
gesellschaftliche Eingliederung bei Vorliegen besonders schwerer
Behinderung absichern soll (Haufe Onlinekommentar RZ. 67 zu § 54 SGB
XII). Das können z.B. Schulungen von Assistenten für Taubblinde sein.
Eine ähnliche Zielsetzung hat § 22 Eingliederungshilfe-Verordnung,
wonach auch die notwendigen Fahrtkosten und sonstigen Auslagen einer
Begleitperson im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden, wenn
die Maßnahme die Begleitung erfordert. Weitere Kosten der Begleitperson
werden nach den Besonderheiten des Einzelfalles ebenfalls, wenn sie
notwendig sind, übernommen (Haufe Onlinekommentar RZ. 68 zu § 54 SGB
XII).
2.3.8 Mobilitätshilfe
Ziel dieser Hilfe ist es, schwerbehinderten Menschen, die in Folge
ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht oder nur sehr
eingeschränkt nutzen können, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
zu erleichtern. Häufig gewährt der Sozialhilfeträger eine monatliche
Geldpauschale. Damit kann der Empfänger der Mobilitätshilfe
eigenverantwortlich Beförderungsunternehmen (zum Beispiel Taxi) und
Behindertenfahrdienste in Anspruch nehmen. Der Anbieter kann frei
gewählt werden.
Mobilitätshilfen dienen der Teilnahme am Gemeinschaftsleben. Sie
sollen helfen, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen zu
erleichtern. Mobilitätshilfenkönnen genutzt werden, um Veranstaltungen
oder Einrichtungen zu besuchen, die der Geselligkeit, Unterhaltung oder
kulturellen Zwecken dienen. Die Kosten für Fahrten zu ärztlichen oder
sonstigen therapeutischen Maßnahmen, zum Arbeitsplatz, zur
Ausbildungsstätte, zu teilstationären Einrichtungen und dergleichen
zählen nicht zur Eingliederungshilfe.
Blinde Menschen können Mobilitätshilfe erhalten, wenn sie den öffentlichen Personennahverkehr nicht benutzen können.
Damit die zweckmäßige Verwendung der Mobilitätshilfe überprüft
werden kann, müssen die Belege für alle durchgeführten Fahrten
mindestens 1 Jahr aufbewahrt werden.
3 Beförderung und Verkehr
Die in diesem Bereich gebotenen Leistungen sollen helfen, Barrieren,
die die Mobilität behinderter Menschen einschränken, zu beseitigen oder
zu vermindern. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 20 der
UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen. Danach sind die
Vertragsstaaten verpflichtet, die persönliche Mobilität behinderter
Menschen zu fördern.
Auf Hilfsmittel zur Mobilität und auf die Schulung blinder und
hochgradig sehbehinderter Menschen in ihrem Gebrauch, dem so genannten
Orientierungs- und Mobilitätstraining, wurde in Heft 03 der
Schriftenreihe eingegangen. Das Mobilitätstraining wurde dort unter
6.3.5 behandelt. Zu Hilfsmittel zur Mobilität vgl. dort insbesondere
6.4.2 mit Unterpunkten.
3.1 Teilnahme am Straßenverkehr
Maßgebend für die Teilnahme am Straßenverkehr - auch als Fußgänger!
- ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998.
Grundsätzlich ist jeder zum Straßenverkehr zugelassen, soweit nicht
für bestimmte Verkehrsarten, wie z.B. zum Führen eines Kraftfahrzeugs
eine besondere Erlaubnis vorgesehen ist (§ 1 FeV). Für behinderte
Verkehrsteilnehmer sind die Einschränkungen in § 2 FeV zu beachten.
3.1.1 Vorsorge durch Begleitpersonen oder Verkehrsschutzzeichen
Der mit Verordnung vom 30.10.2008 geänderte § 2 FeV lautet:
"§ 2 Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen
nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,
wenn Vorsorgegetroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht
zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen
an Fahrzeugen, durch denErsatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher
Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder
Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmerselbst oder einem für ihn
Verantwortlichen.
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe
Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare
gelbe Abzeichen mit dreischwarzen Punkten kenntlich machen. Die
Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich
sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderungdurch einen weißen
Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen
Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden."
§ 2 Fahrerlaubnisverordnung verlangt also, dass behinderte Menschen,
die sich nicht sicher im Verkehr bewegen können, die notwendigen
Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, damit sie sich selbst und andere
nicht gefährden. Es ist dringend zu empfehlen, sich in einer der in § 2
Fahrerlaubnisverordnung genannten Formen kenntlich zu machen, und zwar
nicht nur um zur Verhütung von Unfällen beizutragen, sondern auch um zu
vermeiden, dass im Falle eines erlittenen Verkehrsunfalles
Schadensersatzansprüche verweigert werden. Ein Ansteckknopf mit dem
Hinweis auf Blindheit genügt nicht. Wer mit Hilfe einer Begleitperson
am Straßenverkehr teilnimmt, ist nicht verpflichtet, sich kenntlich zu
machen; es ist aber auch in diesem Fall durchaus zweckmäßig.
Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist, kann es
durchaus zu einem Rechtsstreit kommen, der vor Gericht ausgetragen
werden muss. Die Frage, wen die Schuld am Unfall trifft, spielt eine
entscheidende Rolle. Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt, wird
von den Gerichten sehr leicht "prima facie", also nach erstem Anschein,
von einem Verschulden des unbegleiteten Behinderten ausgegangen. Wenn
das Verkehrschutzzeichen verwendet wurde, hat das zur Folge, dass die
übliche Beweislastverteilung gilt, nach welcher der Geschädigte
beweisen muss, dass das Verschulden den blinden oder sehbehinderten
Verkehrsteilnehmer trifft. Aber auch wenn der nicht begleitete blinde
oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat wird
bei fehlender Kennzeichnung der Nachweis, dass den anderen
Verkehrsteilnehmer das Verschulden trifft und dieser deshalb
schadensersatzpflichtig ist, erheblich erschwert.
Vgl. mit Bezug auf Kinder auch Heft 04 Abschnitt 10.
3.1.2 Radfahren und Fahren im Elektrorollstuhl
Sehbehinderte, die selber ein Fahrrad lenken wollen, gelten als
fahruntüchtig, wenn ihre Sehschärfe die im Folgenden genannten Werte
unterschreiten.
In § 12 FeV und in der Anlage 6 zur FeV werden Anforderungen an das
Sehvermögen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines
Kraftfahrzeuges aufgestellt. Diese Anforderungen gelten zwar nicht für
das Fahren mit dem Fahrrad. Einen Anhaltspunkt können sie trotzdem
bieten. So werden auch für das Führen eines Mofas (Klasse M) nach
Nummer 1.2 der Anlage 6 folgende Sehwerte gefordert:
- Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige
Gesamtsehschärfe: 0,5, wobei die Sehschärfe des schlechteren Auges
mindestens 0,2 betragen muss.
- Bei Einäugigkeit (d. h. auch bei Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
Außerdem muss ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 120 Grad vorhanden sein. Insbesondere muss
das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Diese Werte sind
nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums auch für Radfahrer
verbindlich.
Für das Fahren eines Elektrorollstuhls ist gemäß einer Stellungnahme
der Verkehrskommission der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
eine Sehschärfe von weniger als 0,1 in jedem Fall nicht ausreichend.
Bei einem besseren Visus sollte die Fahrtüchtigkeit je nach Einzelfall
bewertet werden. Ein Gesichtsfeld von 30 Grad sollte vorhanden sein.
3.1.3 Privater Kraftfahrzeugverkehr: Parkerleichterungen und Befreiung von Fahrverboten
Jeder blinde Mensch (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis)
kann beim Straßenverkehrsamt (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) einen
Behindertenparkausweis beantragen, der den Ausweisinhaber gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
zu einer Reihe von Parkerleichterungen berechtigt. Den Ausweis erhalten
auch bestimmte andere Gruppen von Behinderten, nicht aber Personen, die
hochgradig sehbehindert, aber noch nicht blind sind. Der Ausweis muss
beim Parken gut sichtbar unter der Windschutzscheibe angebracht werden.
Die Ausstellung des Ausweises ist gebührenfrei. Die blinde Person
braucht nicht selbst Halter eines Kraftfahrzeugs zu sein. Die
Vergünstigungen können in diesem Fall für Fahrten, an denen sie als
Beifahrer teilnimm, genutzt werden.
Seit 2001 gibt es auch einen europäischen Parkausweis, der in den
Mitgliedstaaten der EU anerkannt wird. Damit können aber nur diejenigen
Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden, die in dem jeweiligen
Staat gewährt werden. Näheres ergibt sich aus einer Broschüre, die mit
dem europäischen Parkausweis ausgehändigt wird.
Die alten, in Deutschland benutzten Parkausweise für behinderte
Menschen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis
zum 31.12.2010. Danach gilt nur noch der europäische Parkausweis.
Mit dem Parkausweis ist in Deutschland erlaubt:
- Parken auf Behindertenparkplätzen,
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
- Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot
(Zeichen 286, 290 StVO). Eine Parkscheibe, auf welcher die Ankunftszeit
eingestellt wird, ist erforderlich.
- Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO).
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch
Zeichen 314 "Parkplatz" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen"
gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung
der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)
außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr
zu behindern.
Voraussetzung ist jeweils, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Der internationale blaue Parkausweis wird in ganz Deutschland, in
allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden
Staaten anerkannt:Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien,
Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Republik Korea,
Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro,
Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA
und Weißrussland.
Eine Befreiung von Fahrverboten besteht in Umweltzonen.
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H)
oder blind (Merkzeichen Bl) sind, sind von Fahrverboten zur
Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen
270.1 StVO) befreit. Die Umweltzonen dürfen in diesen Fällen auch ohne
Plakette befahren werden.
Zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer vgl. Kapitel 4.3.
3.2 Ausgleichsleistungen im öffentlichen Personenverkehr
Die Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen
Personenverkehr sind in Kapitel 13 des zweiten Teils des SGB IX mit den
§§ 145 bis 154 geregelt.
3.2.1 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl im
Schwerbehindertenausweis können beim Versorgungsamt eine Wertmarke
erwerben und damit Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in
Anspruch nehmen (§ 145 Abs. 1 SGB IX). Sie müssen dazu ihren
Schwerbehindertenausweis und ein weißes Beiblatt mit aufgedruckter
Wertmarke mit sich führen. Zum Schwerbehindertenausweis vgl. Heft 2
dieser Schriftenreihe unter 3.3, zu den Merkzeichen ebenda unter 3.3.2.
Die Gestaltung der Ausweise und die jeweilige Kennzeichnung sind in der
Ausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt. Der Ausweis für schwerbehinderte
Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, ist (neben der Grundfarbe
grün, § 1 Abs. 1 SchwbAwV) durch einen halbseitigen orangefarbenen
Flächenaufdruck gekennzeichnet (§ 1 Abs. 2 SchwbAwV).
Die Wertmarke wird durch das für die Ausstellung der Ausweise
zuständige Versorgungsamt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen mit
einem Beiblatt ausgegeben, das nur mit dem Ausweis gültig ist (§ 3a
Abs. 1 und 2 SchwbAwV).
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen H oder Bl (also blinde und
hochgradig sehbehinderte Menschen) erhalten nach § 145 Abs. 1 Satz 5
SGB IX die Wertmarke kostenlos, müssen aber - wie die anderen auch -
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer das Beiblatt neu beantragen
(Antragsformulare werden vom Versorgungsamt automatisch zugeschickt).
Wer als Schwerbehinderter nur das Merkzeichen G hat, zahlt für die
Wertmarke, die ein Jahr oder auf Wunsch ein halbes Jahr gilt, für die
Jahresmarke 60,00 Euro, für die Halbjahresmarke 30,00 Euro.
Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen können neben der
unentgeltlichen Beförderung die Kfz-Steuerbefreiung geltend
machen. Die anderen Freifahrtberechtigten müssen sich zwischen
Wertmarke (= Freifahrt) und Kfz-Steuerermäßigung entscheiden (§ 3a
KraftStG).
Was zum öffentlichen Nahverkehr zählt, ist § 147 Abs. 1 SGB IX zu
entnehmen. Zum öffentlichen Nahverkehr zählt danach die Beförderung mit
Linienbussen, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen, Verkehrsmitteln, die zu
einem Verkehrsverbund zusammengeschlossen sind, und zwar in ganz
Deutschland, ferner die Beförderung auf Fähren, z.B. über den Rhein,
sowie in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG in einem
Umkreis von 50 km um den Wohnort des Freifahrtberechtigten. Jeder
Berechtigte erhält dazu ein so genanntes Streckenverzeichnis, das er
bei der Fahrscheinkontrolle auf Verlangen vorzeigen muss.
Als Nahverkehrszüge gelten die folgenden Zuggattungen:Regionalbahn
(RB), Stadtexpress (SE), Regionalexpress (RE), Schnellzug (D),
InterRegio (IR). Soweit der Schnellzug (D) oder InterRegio (IR)
zuschlagpflichtig sind, ist der Zuschlag auch vom Freifahrtberechtigten
zu zahlen.
3.2.2 Vergünstigungen im Fernverkehr - Hilfen bei Reisen mit der deutschen Bahn AG
Im Fernverkehr muss der behinderte Fahrgast den Fahrpreis
entrichten. Wenn er für die Fahrt von seinem Wohnort aus oder zu seinen
Wohnort einen Zug benützt, der zu den Nahverkehrszügen im Sinn von §
147 Abs. 1 SGB IX zählt, muss die Fahrkarte erst vom oder bis zu dem
Ort gelöst werden, die als Begrenzung des für ihn geltenden
Nahverkehrsbereichs im Streckenverzeichnis angegeben ist.
Fernverkehr ist nach § 147 Abs. 2 SGB IX der öffentliche Personenverkehr mit
- Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
- Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine
Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs angelaufen
werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1
ist.
Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 70 sowie
Erwerbsunfähigkeitsrentner und Senioren ab 60 Jahren können die Bahn
Card 50 zu einem ermäßigten Preis erwerben.
3.2.3 Begleitpersonen/Begleithunde
Unentgeltlich zu befördern sind sowohl im Nahverkehr (zum Begriff
vgl. 3.2.1) als auch im Fernverkehr (zum Begriff vgl. 3.2.2) auch
Begleitpersonen blinder Menschen, wenn diese zur Mitnahme einer
Begleitperson berechtigt sind (§ 146 Abs. 2 SGB IX) und dies im Ausweis
eingetragen ist. Der Nachweis ist in dem Ausweis durch das Merkzeichen
"B" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV) geführt. Die Begleitperson wird auch
dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch für den
Nahverkehr keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht
freifahrtberechtigt ist.
Hinzuweisen ist darauf, dass zwar die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aber keine Verpflichtung besteht.
§ 145 Abs. 2 SGB IX regelt, dass auch ein Begleithund, wozu
Blindenführhunde zählen, unentgeltlich mitgenommen werden kann, und
zwar auch zusätzlich zur unentgeltlich reisenden Begleitperson (siehe
das Wort "und" zwischen Nr.1 und Nr. 2).
Für blinde oder andere schwerbehinderte Menschen, die zur Mitnahme
einer Begleitperson berechtigt sind, können bis zu zwei Sitzplätze ohne
Entgelt reserviert werden. Voraussetzung für die unentgeltliche
Reservierung von Sitzplätzen ist somit das Merkzeichen Bl bzw. B und
der entsprechende Vermerk im Schwerbehindertenausweis.
Im europäischen Eisenbahnverkehr fahren Begleitungen von Blinden und
von Rollstuhlbenutzern nach dem Gemeinsamen Internationalen Tarif für
die Beförderung von Personen (TCV) kostenfrei mit. Außerhalb der BRD
fahren Begleitpersonen von Blinden nach diesem Tarif nur dann
kostenfrei mit, wenn nicht bereits ein Führhund den blinden Menschen
begleitet. Die Rechtsgrundlage für den TCV-Tarif bilden die
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV).
Die Begleitperson erhält zum Nachweis ihrer Berechtigung eine
besondere, unentgeltliche Fahrkarte. Die Fahrkarte muss in dem Staat
erworben werden, in dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde.
Zu Regelungen im Luftverkehr siehe 3.3 am Ende.
3.3 Regelungen im Luftverkehr
Die Rechte behinderter oder in ihrer Mobilität eingeschränkter
Flugreisender innerhalb der Europäischen Union wurden durch die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten
Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität vom
05.07.2006 erheblich gestärkt. Durch diese Verordnung soll die
Diskriminierung behinderter Flugreisender verhindert werden (Art. 1 der
VO).
Behinderten Flugpassagieren darf nach Artikel 3 der VO innerhalb der
Europäischen Union weder die Buchung eines Fluges noch die Beförderung
auf Grund ihrer Behinderung verweigert werden, soweit nicht für die
Verweigerung ein nach Artikel 4 der VO begründeter Ausnahmefall
vorliegt. In Artikel 4 Abs. 1 der VO wird bestimmt, dass die Buchung
bzw. Beförderung nur verweigert werden kann, um den geltenden
Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die in internationalen, in
gemeinschaftlichen bzw. nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind
oder die von der Behörde aufgestellt wurden, die die
Luftverkehrsbetreiberlizenz für das betreffende Luftfahrtunternehmen
ausstellt. Somit dürfen sich die Fluggesellschaften nicht mehr auf ihre
eigenen Sicherheitsbestimmungen berufen, um die Verweigerung der
Buchung oder Anbordnahme zu rechtfertigen.
Im Falle der Verweigerung der Beförderung hat das Unternehmen nach
Artikel 4 Abs. 3 der VO dem behinderten Passagier unverzüglich
die Gründe mitzuteilen. Auf Wunsch muss das auch schriftlich binnen 5
Werktagen erfolgen. Darüber hinaus ist ihm eine annehmbare Alternative
anzubieten.
Die Luftfahrtunternehmen sind insbesondere verpflichtet,
Blindenführhunde in der Kabine zu befördern, soweit nationales Recht
nicht entgegensteht. Im Hinblick auf Begleithunde heißt es in Artikel 7
Abs. 2 der VO: "Ist der Einsatz eines anerkannten Begleithundes
erforderlich, so werden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen,
sofern dies dem Luftfahrtunternehmen (...) oder dem Reiseunternehmen in
Übereinstimmung mit geltenden nationalen Bestimmungen über die
Beförderung von Begleithunden an Bord von Luftfahrzeugen gemeldet
worden ist."
Die Verordnung verpflichtet das Luftfahrtunternehmen, die
Sicherheitsbestimmungen, wie sie der Beförderung behinderter Passagiere
zugrundeliegen, öffentlich und in barrierefreien Formaten zugänglich zu
machen.
Die Hilfeleistungen, welche seitens der Flughäfen zu erbringen sind,
sind in der Anlage I zur Verordnung festgelegt. Die von behinderten
Flugreisenden benötigte Assistenz muss innerhalb der Europäischen Union
seitens der Flughäfen gewährleistet werden. Die Assistenz muss bereits
ab dem vereinbarten Ankunftsort, z.B. am Taxistand, der Bushaltestelle,
den Haltestellen von U-Bahnen, S-Bahnen oder Bahnstationen erfolgen.
Sie ist auch beim Einsteigen, Umsteigen und beim Verlassen des
Flugzeugs zu leisten. Die Ankunfts- und Abfahrtsorte sind nach Artikel
5 Abs. 1 der VO von der Flughafenleitung in Zusammenarbeit mit den
Behindertenverbänden festzulegen.
Bei den in der Anlage I aufgeführten Hilfeleistungen handelt es sich
u.a. um Assistenz auf den Wegen zum Einchecken und zum Platz im
Flugzeug und Abholung am Flugzeug bei der Ankunft. Auch werden die
notwendigen Hilfen bei der Gepäckaufgabe und -annahme gewährt, sowie
beim Verstauen und Wieder-Inbesitznehmen des Handgepäcks im Flugzeug.
Zu den Leistungen gehört ferner die "Abfertigung aller notwendigen
Mobilitätshilfen, wie elektrischer Rollstühle, am Boden" und die
"Abfertigung anerkannter Begleithunde am Boden".
Die "Hilfeleistung des Luftfahrtunternehmens" im Flugzeug sind in
der Anlage II beschrieben. Danach sollen Begleitpersonen ihren
Sitzplatz möglichst neben dem behinderten Fluggast erhalten. Die
"wesentlichen Informationen" sind zugänglich zu machen.
"Erforderlichenfalls" ist die Hilfe, zu leisten, die notwendig ist, um
zur Toilette zu gelangen.
Die Verordnung regelt in Artikel 7 Abs. 1, dass ein besonderer
Hilfebedarf dem Luftfahrtunternehmen oder dem betreffenden Reisebüro
mindestens 48 Stunden vor dem Abflug mitzuteilen ist. Wenn behinderte
Flugreisende qualitativ gute Serviceleistungen verlangen, so die
Begründung, müssen sie ihren Hilfebedarf im voraus anmelden, damit das
Luftfahrtunternehmen sich entsprechend darauf einstellen kann. Erfolgt
keine rechtzeitige Anmeldung, muss sich das Leitungsorgan des
betreffenden Flughafens nach Artikel 7 Abs. 3 dennoch nach Kräften
bemühen, die benötigte Hilfe so weit wie möglich bereitzustellen. Der
behinderte Passagier muss sich, soweit von dem Luftfahrtunternehmen
nicht anders angegeben, nach Artikel 7 Abs. 4 der VO spätestens eine
Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit am Abfertigungsschalter oder
spätestens zwei Stunden vor dem Abflug an einem der ausgewiesenen Orte
einfinden.
Die Hilfeleistung auf Flughäfen ist kostenlos bereitzustellen (Artikel 8 Abs. 1 der VO).
Die im Flugzeug nach der Anlage II erforderlichen Hilfeleistungen
sind nach Artikel 10 der VO von den Fluggesellschaften ebenfalls ohne
Aufpreis zu leisten.
Gegen Verletzungen der Verordnung kann nach Artikel 15 der VO durch
Beschwerde vorgegangen werden. Ein behinderter Mensch, der der
Auffassung ist, dass gegen die Verordnung verstoßen wurde, kann sich
beim jeweils Verantwortlichen beschweren, das heißt beim "Leitungsorgan
des Flughafens", wenn es um die Hilfen im Flughafen geht, oder beim
Luftfahrtunternehmen, wenn es um die Buchung oder um die Hilfen im
Flugzeug geht. Wird er auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt, kann
er Beschwerde bei der zuständigen nationalen Stelle führen, die nach
Artikel 14 der VO zur Überwachung der Umsetzung der Verordnung gebildet
wird. In Deutschland ist das das Luftfahrt Bundesamt,
Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig, Mail: fluggastrechte@lba.de.
Manche Fluglinien gewähren Schwerbehinderten oder ihren
Begleitpersonen Preisnachlässe. Begleitpersonen von schwerbehinderten
Menschen fliegen bei den deutschen Fluggesellschaften (Lufthansa, LTU,
Deutsche BA, Eurowings, Hamburg Airlines) im innerdeutschen Luftverkehr
bei eingetragenem Merkzeichen B kostenlos.
3.4 Benutzung von Taxen
Blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer sind häufig auf die
Benutzung eines Taxis angewiesen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang
die Frage, inwieweit die Mitnahme eines Blindenführhundes gestattet
werden muss.
Taxis gehören zum öffentlichen Personennahverkehr (§ 8 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz).
Die Beförderungspflicht ergibt sich aus § 22 Personenbeförderungsgesetz (PbefG). Dieser lautet:
"Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der
Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann."
Die Beförderungspflicht besteht innerhalb des jeweils festgesetzten
Pflichtfahrbereichs (§ 47 Abs. 4 PBefG). Näheres kann gemäß § 51 PBefG
in Rechtsverordnungen der Länder und gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 in einer
Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums mit Zustimmung des
Bundesrates geregelt werden. Auf dieser Ermächtigung beruht die
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft).
In § 13 BOKraft heißt es zur Beförderungspflicht:
"Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal
sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht
ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen
Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu
befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt."
Solche Regelungen, die den Transport von Blindenführhunden
untersagen, bestehen nicht. Daraus folgt, dass Taxiunternehmen
grundsätzlich verpflichtet sind, auch einen blinden Fahrgast mit
Blindenführhund zu befördern. Ein genereller Ausschluss in den
Beförderungsbedingungen wäre rechtswidrig. Zulässig ist jedoch, dass
das Unternehmen in seinen Beförderungsbedingungen die Regelung trifft,
dass die Beförderung von Fahrgästen mit Hunden nur in extra dafür
eingerichteten Taxis stattfindet, die das Unternehmen dann aber auch
vorhalten muss. Es ist deshalb sinnvoll, bei der Bestellung eines Taxis
darauf hinzuweisen, dass ein Führhund mit befördert werden soll.
3.5 Rücktritt von einer gebuchten Reise und Versicherung
Grundlage für die Rechte und Pflichten, die sich aus einer bei einem
Reiseunternehmer gebuchten Reise ergeben, ist ein Reisevertrag. Weil
der Reisevertrag auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet ist,
stellt er einen Unterfall des Werkvertrages dar. Er ist im BGB in Titel
9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge - Untertitel 2 - Reisevertrag -
mit den §§ 651a bis 651m BGB geregelt.
Im Reisevertrag müssen Mitreisende, also auch Begleitpersonen aufgeführt werden.
Die sich aus dem mit einem Reiseveranstalter abgeschlossenen Vertrag
ergebenden Pflichten sind § 651a BGB zu entnehmen. Nach Abs. 1 Satz 2
ist der Reisende zur Entrichtung des Reisepreises verpflichtet.
Nach § 651I Abs. 1 BGB kann der Reisende vor Antritt der Reise
jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert
durch den Rücktritt zwar den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann nach
§ 651I Abs. 2 BGB aber eine Entschädigung, die in der Regel einen Teil
des Reisepreises entspricht, bzw. nach § 651I Abs. 3 eine nach
Vonhundertsätzen festgelegte Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.
Grundsätzlich gilt dabei:
Je kürzer der Zeitraum zwischen Absage und geplantem Reiseantritt,
desto höher sind diese Rücktrittskosten - bei Last-Minute-Reisen etwa
machen sie meist bereits ab Buchung 100 Prozent des Reisepreises aus.
Um sich für den Fall eines Reiserücktritts wegen der damit
verbundenen Kosten abzusichern, kann eine
Reiserücktrittskostenversicherung (die allerdings nur gegen bestimmte
Risiken absichert) abgeschlossen werden.
Durch eine Reiserücktrittskostenversicherung werden die Kosten
abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts vom Versicherer übernommen,
wenn ein den Versicherungsschutz auslösender Rücktrittsgrund vorliegt.
Dem Versicherungsvertrag liegen in aller Regel die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Reiserücktrittskostenversicherungen (ABRV)
des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V zu
Grunde.
Die Ereignisse, die einen Eintritt der
Reiserücktrittskostenversicherung begründen können, ergeben sich aus
folgenden Ziffern der ABRV:
- 1.2.1 Tod;
- 1.2.2 schwere Unfallverletzung;
- 1.2.3 unerwartete schwere Erkrankung;
- 1.2.4 Impfunverträglichkeit;
- 1.2.5 Schwangerschaft;
- 1.2.6 Schaden am Eigentum des
Versicherungsnehmers/Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis
oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern derSchaden erheblich
ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des
Versicherungsnehmers/Versicherten notwendig ist;
- 1.2.7 Verlust des Arbeitsplatzes des
Versicherungsnehmers/Versicherten oder einer mitreisenden Risikoperson
auf Grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des
Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
- 1.2.8 Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer/Versicherten oder eine mitreisende Risikoperson,
sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war.
Versichert kann auch der aus wichtigen Gründen wie Unfall oder
schwere Erkrankung erforderliche Reiseabbruch werden. Die Einzelheiten
ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag.
Bei Reisen, die mit einer wegen der Behinderung notwendigen
Begleitperson unternommen werden, ist die Frage, welche Konsequenzen es
hat, wenn die Begleitperson aus einem der oben genannten Gründe
ausfällt. Wie kann dieses Risiko in die Reiserücktrittsversicherung
eingeschlossen werden?
Das ist dann der Fall, wenn sie zu den in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten "Risikopersonen" zählt.
Risikopersonen sind nach Ziffer 1.3 ABRV neben dem
Versicherungsnehmer/Versicherten dessen Ehegatte oder Lebenspartner,
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder und Personen, die gemeinsam mit dem
Versicherungsnehmer/Versicherten eine Reise gebucht und versichert
haben. Die Begleitperson muss also bereits in den Reisevertrag und in
die Reiserücktrittskostenversicherung einbezogen worden sein.
4 Steuern
Steuern sind gemäß der Definition in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)
Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere
Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen,
also entsprechend ihrer Zuständigkeit von der Bundesrepublik
Deutschland, einem Bundesland oder einer Kommune zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an
den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die öffentliche Hand soll
damit ohne Zweckbindung ihre Ausgaben finanzieren können. Dadurch
unterscheiden sich Steuern von Abgaben oder Beiträgen, welche immer
einer bestimmten Verwendung zugeordnet sind. Die Erzielung von
Einnahmen zur Deckung der Staatsausgaben kann auch Nebenzweck sein (§ 3
Abs. 1 2. Halbsatz AO). D.h. der Staat kann beabsichtigen, durch
Steuern auf das Verhalten der Steuerpflichtigen Einfluss zu nehmen. So
soll durch eine hohe Tabaksteuer aus gesundheitlichen Gründen der
Verzicht oder die Einschränkung des Tabakgenusses angestrebt werden.
Ein Prinzip des Steuerrechts ist die Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit. Es ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes
(Art. 3 GG). Schließlich kann innerhalb der Steuern auch für einen
sozialen Ausgleich gesorgt werden, z.B. durch Steuerermäßigungen und
Steuerbefreiungen. Verfassungsrechtliche Grundlage ist das
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 GG).
Unter diesem Gesichtspunkt werden auch behinderten Menschen wegen der
durch die Behinderung erwachsenden Belastungen Vergünstigungen
eingeräumt. Aus dem Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG)
ergibt sich, dass bei der Besteuerung des Einkommens das
Existenzminimum von der Besteuerung frei bleiben muss.
Das Steuerrecht ist damit auch ein Instrument der Sozialpolitik und
den "sozialstaatlichen Ausgleichssystemen zuzurechnen" (Rechte
behinderter Menschen und ihrer Angehörigen Kapitel 9.4).
Rechtsquellen für das Steuerrecht sind die Abgabenordnung (AO) und
die für die einzelnen Steuerarten bestehenden Spezialgesetze und
Verordnungen, z.B. das Einkommensteuergesetz, das
Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz. Auf die für behinderte Menschen in diesen
Steuern bestehenden Erleichterungen wird in den Punkten 4.1 bis 4.4
eingegangen. Informationen zu Steuervergünstigungen für behinderte
Menschen enthalten die von einigen Finanzministerien herausgegebenen
"Steuertipps für Menschen mit Behinderung". Sie sind auch im Internet
veröffentlicht. Die vom bayerischen Staatsministerium herausgegebenen
Steuertipps für Menschen mit Behinderung liegen den folgenden
Ausführungen weitgehend zu Grunde.
Die Abgabenordnung ist in neun Teile gegliedert. Sie enthält vor
allem die im gesamten Steuerrecht geltenden Begriffsbestimmungen. In
ihr ist geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden,
Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Daneben sind in
der Abgabenordnung die Vorschriften über außergerichtliche
Rechtsbehelfe (Einspruchsverfahren als Voraussetzung für ein
Gerichtsverfahren) sowie zum steuerlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten. Das Gerichtsverfahren für
steuerrechtliche Rechtsstreitigkeiten ist in der Finanzgerichtsordnung
(FGO) geregelt.
4.1 Einkommen- und Lohnsteuer
Rechtsquellen für die Einkommen- und Lohnsteuer sind das
Einkommensteuergesetz (EStG) und die dazu ergangene
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sowie die
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Aber auch andere
Steuergesetze enthalten materiell-rechtliche Regelungen für die
Einkommensbesteuerung. Um eine einheitliche Anwendung des
Einkommensteuerrechts durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten,
wurden von der Bundesregierung auf Grund von Art. 108 Abs. 7 GG
allgemeine Verwaltungsvorschriften in Form von
Einkommensteuerrichtlinien erlassen (EStR), die allerdings nur die
Finanzverwaltung, nicht jedoch die Finanzgerichte oder den
Steuerpflichtigen binden.
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart sondern eine Erhebungsform
der Einkommensteuer, welche sich aus den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit ergibt (§ 38 EStG). Die Höhe der Lohnsteuer
richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen ist. Beim Lohnsteuerjahresausgleich wird der
Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er mit der Einkommensteuer
absolut identisch ist.
4.1.1 Allgemeines zur Einkommen- und Lohnsteuer
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind vor allem natürliche
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Aber auch wer keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, aber
in der Bundesrepublik steuerpflichtige Einkünfte erzielt, unterliegt
der Einkommenssteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EstG). Man spricht insoweit von
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen.
Zu dem zu versteuernden Einkommen gehören nach § 2 Abs. 1 EStG
folgende Einkünfte, wobei Einzelheiten zu den Einkünften den jeweils in
Klammer angegebenen Paragrafen zu entnehmen sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14a EStG);
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG);
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG);
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§§ 19 EStG);
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG);
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22. Dazu gehören z.B. die zu versteuernden Anteile der Rentenleistungen.
Welche Einnahmen steuerfrei sind, ist in § 3 EStG in mehr als 70
Nummern aufgelistet. Zu diesen zählen Leistungen nach den
Sozialgesetzbüchern sowie Aufwandsentschädigungen.
Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, ist für die Einkünfte
nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Gewinn gemäß den §§ 4 bis 7k EStG zu
ermitteln. Von Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7, welche in § 8
EStG näher definiert sind, sind die Werbungskosten abzusetzen (§ 9
EStG). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind. Weitere Einzelheiten zu den Werbungskosten
enthalten die §§ 9a (Pauschbeträge für Werbungskosten) bis 9c
(Kinderbetreuungskosten) EStG.
Sodann sind die Sonderausgaben und die Ausgaben für außergewöhnliche
Belastungen sowie sonstige Freibeträge im jeweils zulässigen Umfang
abzuziehen.
Zu Sonderausgaben vgl. die §§ 10 bis 10i EStG. Was zu den
Sonderausgaben zählt, ist in § 10 EStG im Einzelnen aufgelistet. Dazu
gehören z.B. die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen
Pflegeversicherung, Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, gezahlte
Kirchensteuer usw. Zu den Sonderausgaben gehören nach § 10b Abs. 1 EStG
auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) des Steuerpflichtigen
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung. Die Zuwendungen dürfen bis zu 20 Prozent des
Gesamtbetrags der Einkünfte betragen. Da die
Blindenselbsthilfeorganisationen als gemeinnützig anerkannt sind,
können die Mitgliedsbeiträge und Spenden als Sonderausgaben abgesetzt
werden. Daneben können nach § 10b Abs. 1a EStG Zuwendungen zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung an den Vermögensstock von Stiftungen gemacht werden.
4.1.2 Steuervergünstigungen wegen einer Behinderung bei der Einkommen- und Lohnsteuer
Die Behinderung wird in verschiedener Hinsicht berücksichtigt.
4.1.2.1 Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen
Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen
werden wahlweise entweder durch Pauschbeträge (§ 33b EStG) oder durch
den konkreten Nachweis der tatsächlichen höheren Aufwendungen
abgegolten (§ 33 EStG).
Außergewöhnliche Belastungen werden gemäß § 33 Abs. 1 EStG
berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenleistung übersteigen. §
33 Abs. 1 EStG lautet: "Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche
Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,
dassder Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare
Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen wird." Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht
übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
4.1.2.2 Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen
Behinderte Menschen können wählen, ob sie die ihnen konkret
entstandenen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG oder ob sie
anstatt dessen die Pauschbeträge nach § 33b EStG geltend machen wollen.
Im Falle des § 33 EStG müssen die Aufwendungen im Einzelnen
nachgewiesen werden. Außerdem müssen die außergewöhnlichen Belastungen
in Höhe der zumutbaren Belastung selbst getragen werden. Das ist bei
Geltendmachung der Pauschbeträge nach § 33b EStG nicht der Fall. Durch
den Pauschbetrag werden gemäß § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich die
außergewöhnlichen Belastungen abgegolten, die einem behinderten
Menschen laufend unmittelbar infolge seiner Behinderung als typische
Mehraufwendungen erwachsen. Zu den typischen Mehraufwendungen zählen
zum Beispiel ein erhöhter Wäscheverbrauch, besondere Hilfeleistungen
und andere typische Erschwernisaufwendungen. Auch Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen gehören dazu, die ihm infolge seiner
Pflegebedürftigkeit erwachsen, zum Beispiel Kosten für die
Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder Aufwendungen zur
Unterbringung in einem Heim. Bei den durch die Pflege entstehenden
Kosten kann es wegen ihrer Höhe vorteilhaft sein, nicht den
Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, sondern die tatsächlich
erforderlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33
EStG geltend zu machen. Voraussetzung bei ambulanter Pflege ist, dass
bei dem Steuerpflichtigen mindestens Pflegestufe I nach § 15 SGB XI
vorliegt oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach §
45a SGB XI festgestellt wurde. Pflegeaufwendungen von Personen, die
nicht zu diesem bevorzugten Personenkreis zählen, aber ambulant
gepflegt werden, können jedoch dann ohne weiteren Nachweis als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem
nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung
gestellt worden sind. Wenn der Pflegebedürftige den Pauschbetrag für
behinderte Menschen nach § 33b EStG in Anspruch nimmt, können daneben
die Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Die Höhe des (pro Jahr gewährten) Pauschbetrages hängt vom Grad der
Behinderung ab. Er beträgt gemäß § 33b Abs. 3 EStG bei einem GdB von
| 25 und 30 |
310,00 Euro |
| 35 und 40 |
430,00 Euro |
| 45 und 50 |
570,00 Euro |
| 55 und 60 |
720,00 Euro |
| 65 und 70 |
890,00 Euro |
| 75 und 80 |
1.060,00 Euro |
| 85 und 90 |
1.230,00 Euro |
| 95 und 100 |
1.420,00 Euro |
Blinde (Merkzeichen Bl) und hilflose (Merkzeichen H) Menschen
erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700,00 Euro (§ 33b Abs. 3
Satz 3 EStG). Als "hilflos" eingestuft werden gemäß der VersMedVO auch
hochgradig sehbehinderte Menschen, bei denen allein wegen der
Sehbehinderung ein GdB von 100 festgestellt wurde (vgl. VersMedVO Teil
A Nr. 6 Buchstabe d und Heft 02 Nr. 2.3.1.2). Im übrigen gilt als
"hilflos" eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd
bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen sind auch
erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung
zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die
Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige
Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Gewährung des
erhöhten Pauschbetrages für hilflose Menschen ist nicht davon abhängig,
dass eine Pflegeperson tatsächlich beschäftigt wird.
Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die
Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen
haben. Wird der GdB im Lauf des Jahres herauf- oder herabgesetzt, so
steht der Pauschbetrag dem behinderten Menschen nach dem höchsten Grad
zu, der im Kalenderjahr festgestellt war.
Der Nachweis über den GdB bzw. das Vorliegen von Blindheit oder
Hilflosigkeit wird durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises
geführt.
Lohn- und Gehaltsempfänger können den Pauschbetrag nach § 33b EStG
in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen; der Freibetrag wird dann bei
der Lohnauszahlung berücksichtigt. Die Eintragung ist beim Finanzamt zu
beantragen. Stattdessen ist aber auch die Geltendmachung beim
Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung
möglich.
Wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind, als die
Pauschbeträge nach § 33b EStG, können Sie an Stelle der Pauschbeträge
geltend gemacht werden. Die in diesem Fall zu tragende zumutbare
Belastung ist nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der
Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gestaffelt und beträgt
zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Sie ist der
Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG zu entnehmen. Als Kinder zählen
diejenigen, für welche der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen
Kinderfreibetrag erhält. Hinsichtlich der zumutbaren Belastung tritt
eine Steuerminderung nicht ein. Die tatsächlichen Belastungen wirken
sich steuerlich nur aus, wenn sie nach Kürzung um die zumutbare
Belastung noch höher als der maßgebende Pauschbetrag des § 33b EStG
sind.
Die Pauschbeträge wurden trotz immer wieder erhobener Forderungen
der Behindertenorganisationen seit 1975 nicht an die gestiegenen
Lebenshaltungskosten angepasst. Erhöhungen wurden und werden mit dem
Argument abgelehnt, dass es sich bei den Pauschbeträgen nicht um
fixierte Steuererleichterungen handelt, sondern lediglich um eine
Erleichterung für die Finanzverwaltung. Dieser wird die Prüfung von
Einzelbelegen erspart, wenn die Pauschbeträge nicht überschritten
werden. Solange nur in Ausnahmefällen Einzelbelege in größerem Umfang
vorgelegt werden, wird kein Anlass gesehen, die Pauschbeträge zu
erhöhen (Urteil des BFH Az.: III 84/01 und Beschluss des BVerfG Az.: 2
BVR 1059/03).
4.1.2.3 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
Neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG können
außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen nach § 33 EStG
geltend gemacht werden, weil sie nicht typischerweise durch die
Behinderung bedingt sind oder trotz ihres Zusammenhangs mit der
Behinderung nicht typisiert werden können. Keine typischen
Mehraufwendungen sind z.B. zusätzliche Krankheitskosten.
Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, z.B.
die Kosten einer Operation, können, weil sie nicht typisch sind, selbst
dann neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden, wenn sie durch die
Behinderung verursacht worden sind und nicht von einer Versicherung
oder durch Beihilfeleistungen des Arbeitgebers getragen werden. Geltend
gemacht werden können z.B. auch die für eine fremde Begleitung im
Urlaub entstehenden Aufwendungen in angemessener Höhe, wenn die
Begleitung infolge der Behinderung erforderlich ist (BFH Urteil vom
04.07.2002 - III R 58/98).
4.1.2.4 Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung
Neben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG können für Privatfahrten
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung
nach § 33 EStG in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Für Privatfahrten werden bei behinderten Menschen mit einem GdB von
mindestens 80 oder mindestens 70, wenn darüber hinaus eine Geh- und
Stehbehinderung vorliegt (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis),
3.000 km jährlich als angemessen anerkannt. Diese Regelung kommt auch
sehbehinderten Menschen mit GdB 80 bzw. 70 und Merkzeichen "G" zugute.
Eine höhere Kilometerzahl als 3.000 im Jahr kann nur anerkannt
werden, wenn die Fahrten durch die Behinderung verursacht sind und dies
z.B. durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Solche
behinderungsbedingte Fahrten sind z.B. solche zum Arzt, zu einer
Therapie oder zu Behörden.
Bei außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkzeichen "aG"), Blinden
(Merkzeichen "Bl") und Hilflosen (Merkzeichen "H"), wozu auch
hochgradig Sehbehinderte mit GdB 100 zählen, dürfen in den Grenzen der
Angemessenheit nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung
veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für andere
Privatfahrten, also z.B. Urlaubs-, Freizeit- und Besuchsfahrten
abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist z.B. durch ein
Fahrtenbuch nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Als angemessen
werden für diesen Personenkreis in der Regel höchstens 15.000 km im
Jahr anerkannt. Die Fahrzeugkosten werden mit einem Kilometersatz von
0,30 Euro berücksichtigt. Es ergibt sich ein steuerlich zu
berücksichtigender Aufwand von bis zu 4.500,00 Euro. Ein höherer
Aufwand als 0,30 Euro je Kilometer ist unangemessen und kann nicht
berücksichtigt werden. Die Aufwendungen sind um die zumutbare Belastung
zu mindern. Vgl. dazu auch EStR H 186 -189.
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten in anderen Zusammenhängen vgl. auch die Kapitel 4.1.5 und 4.2.
4.1.3 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt und entsprechende Kosten bei
Heimunterbringung können seit 2009 nicht mehr als außergewöhnliche
Belastung im Sinn von § 33 EStG geltend gemacht werden. Für
entsprechende Aufwendungen kommt jedoch, soweit die Voraussetzungen
dafür vorliegen, eine Steuerermäßigung für "haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen" nach § 35a EStG in Betracht.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG werden von
blinden und sehbehinderten Personen häufig in Anspruch genommen.
Deshalb werden sie hier behandelt.
4.1.3.1 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch handelt, und die in einem in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt ausgeübt
werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens
510,00 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 1
EStG).
Haushaltsnah ist ein Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine
haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Hierzu gehört
beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die
Reinigung der Wohnung des Steuerbürgers, die Gartenpflege sowie die
Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder
pflegebedürftigen Personen im Haushalt des Steuerpflichtigen.
Für andere, nicht geringfügige haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen, z.B. durch selbstständige
Dienstleister wie Pflegedienste, ermäßigt sich auf Antrag die
tarifliche Steuer um 20 %, höchstens jedoch um 4.000,00 Euro der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in
Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und
Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem
Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur
dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen
enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind
(§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören nicht
Handwerkerleistungen, sondern nur Tätigkeiten, die üblicherweise durch
Haushaltsangehörige erledigt werden, wie z.B. das Reinigen der Wohnung
oder der Fenster durch einen selbstständigen Fensterreiniger oder auch
Gartenpflegearbeiten wie das Rasenmähen oder Schneiden von Hecken.
Zu den begünstigten Aufwendungen eines haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses gehören der Bruttoarbeitslohn oder das
Arbeitsentgelt sowie die vom Steuerpflichtigen als Arbeitgeber
getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und
Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz und die
Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallverband
abzuführen sind.
Zu beachten ist, dass mit der Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt
dem Steuerpflichtigen Arbeitgeberpflichten erwachsen, wenn die
Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, und zwar
auch dann, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Bei
der zuständigen Finanzbehörde kann eine Auskunft darüber eingeholt
werden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, und wie die Versteuerung
erfolgen muss. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in
Privathaushalten ist als zentrale Einzugsstelle die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Arbeitgeber zahlen
in der Regel pauschale Abgaben in Höhe von maximal 14,27 Prozent. Das
sind je 5 Prozent des Arbeitsentgelts an die Renten- und
Krankenversicherung, die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2
Prozent sowie Umlagen zur Arbeitgeberversicherung in Höhe von 0,67
Prozent. Darüber hinaus zieht die Minijob-Zentrale auch die Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent im Auftrag
der kommunalen Unfallversicherungsträger ein.
Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen
pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn diese für
Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen und nicht den
Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG von 924,00 Euro pro
Jahr in Anspruch nehmen oder ihre Aufwendungen gemäß § 33 EStG als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, das heißt
es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die
nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung
finanziert werden können.
4.1.3.2 Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem
Co2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen,
die in einem in der europäischen Gemeinschaft oder im europäischen
Wirtschaftsraum gelegenen Privathaushalt durchgeführt werden, ermäßigt
sich nach § 35a Abs. 3 EStG die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der
Arbeitskosten, höchstens aber um 1.200,00 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen z.B. Malerarbeiten,
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen, Reparaturen oder Austausch
von Fenstern und Türen, Reparaturen, Wartung und Austausch von
Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten an
Innen- und Außenwänden, am Dach, an Garagen, Modernisierung des Bades,
Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück u.ä.
4.1.3.3 Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung
Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen nach § 35a Absätze 1 bis 3 EStG kann nur in Anspruch
genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung
oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen
oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder
betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Wenn die Betreuung oder
Pflege in einem Heim erbracht wird, muss sich dieses im Gebiet der
Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes befinden.
Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden,
soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen oder unter § 9c fallen und soweit sie nicht als
außergewöhnliche Belastung nach §§ 33 ff. EStG berücksichtigt worden
sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Der Abzug von der tariflichen
Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG gilt nur für
Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2
oder für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, in
welcher die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Das muss z.B.
durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen werden. Barzahlungen
werden nicht anerkannt.
Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
haushaltsnahe Dienstleistungen und die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen sind haushaltsbezogen. Das bedeutet, dass sich die
Höchstbeträge für Ehegatten nicht erhöhen. Wenn zwei Alleinstehende in
einem Haushalt zusammen leben, können Sie die Höchstbeträge insgesamt
nur einmal in Anspruch nehmen. Auch wenn zwei pflegebedürftige Personen
in einem Haushalt gepflegt werden, kann die Steuerermäßigung nur einmal
in Anspruch genommen werden.
4.1.4 Steuerliche Berücksichtigung von behinderten Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, können gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ohne altersmäßige Begrenzung steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25.
Lebensjahres oder bis zum 1. Januar 2007 vor Vollendung des 27.
Lebensjahres (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG) eingetreten ist. Deshalb ist
auch in diesem Zusammenhang die Feststellung der Behinderung und der
Nachweis durch die Merkzeichen, z.B. "Bl" für "blind" und "H" für
"hilflos" wichtig. Dazu vgl. Heft 02 dieser Schriftenreihe.
Steuervergünstigungen werden auch bei der Pflege von anderen Angehörigen eingeräumt.
4.1.4.1 Fehlende Erwerbsfähigkeit
Ob ein Kind wegen seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst
zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls
zu beurteilen. Dabei kommt es nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes
an, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen gesamten notwendigen
Lebensbedarf zu bestreiten, sondern auch darauf, ob dem Kind dafür
andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen. Der notwendige
Lebensbedarf besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und
individuellem behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Wenn das Kind weder Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit noch
Lohnersatzleistungen bezieht, kann grundsätzlich von der Unfähigkeit zu
einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn
offensichtlich nicht die Behinderung, sondern andere Gründe, z.B. die
Arbeitsmarktlage dafür ursächlich sind. Ein über 25 Jahre altes Kind,
das sich noch in Schul- oder Berufsausbildung, wozu auch ein Studium
zählt, befindet, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit anzusehen.
Wenn das Kind eigene Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als
8.004,00 Euro im Kalenderjahr hat, ist davon auszugehen, dass das Kind
außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
4.1.4.2 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Im Folgenden wird auf berücksichtigungsfähige Aufwendungen eingegangen.
4.1.4.2.1 Behindertenpauschbetrag
Behinderungsbedingte Aufwendungen für steuerlich zu
berücksichtigende Kinder bzw. Aufwendungen für nicht nur vorübergehend
pflegebedürftige Angehörige können unter den Voraussetzungen des § 33
EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es können
stattdessen aber auch die Behindertenpauschbeträge nach § 33b Abs. 3
EStG oder der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch
genommen werden.
Ohne Einzelnachweis für den behinderungsbedingten Mehrbedarf für das
Kind als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG kann der
Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden, wenn er
auf die Eltern übertragen worden ist. Wenn der Behindertenpauschbetrag
für außergewöhnliche Belastungen nach § 33b EStG einem Kind zusteht,
für welches der Steuerpflichtige Kindergeld, einen Kinderfreibetrag zur
Sicherung des Existenzminimums, oder einen Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6
EStG erhält, wird der Behindertenpauschbetrag auf Antrag auf den
Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch
nimmt. Eine Aufteilung des Pauschbetrages zwischen dem Kind und den
Eltern ist nicht möglich. Dagegen ist der Pauschbetrag grundsätzlich
auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag
der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Der Pauschbetrag beläuft
sich für blinde oder hilflose Kinder auf 3.700,00 Euro pro Jahr. Andere
außergewöhnliche Belastungen, für welche der Pauschbetrag nicht gedacht
ist, können daneben geltend gemacht werden. Dazu vgl. oben 4.1.2.3.
4.1.4.2.2 Pflegeaufwand, Pflegepauschbetrag, Steuerbefreiung
Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen,
z.B. von Eltern, Geschwistern oder Kindern, sind als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigungsfähig, soweit sie zwangsläufig sind (§ 33
Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehenkann und soweit die Aufwendungen den
Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht
übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die zumutbare Belastung nach §
33 Abs. 3 EStG ist zu berücksichtigen.
Wenn Eltern ein dauernd hilfloses Kind pflegen, kommt ein Abzug der
tatsächlichen Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur in
Betracht, wenn sie - unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung -
höher sind, als der auf sie übertragbare Behindertenpauschbetrag des §
33b EStG.
Wenn der zu pflegende Angehörige nicht nur vorübergehend hilflos
ist, kann vom Steuerpflichtigen gem. § 33b Abs. 6 EStG an Stelle der
tatsächlichen Pflegeaufwendungen ein Pflegepauschbetrag von 924,00 Euro
im Jahr geltend gemacht werden, wenn er dafür keine Einnahmen erhält,
wobei das Pflegegeld, welches die Eltern für das behinderte Kind
erhalten, nicht als Einnahme zählt (§ 33b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG).
In anderen Fällen zählt das Pflegegeld, das der Pflegende von der
Pflegeversicherung erhält und an den Steuerpflichtigen zu dessen
eigener Verwendung weitergibt, als Einnahme. Das Pflegegeld gilt jedoch
nicht als Einnahme des Steuerpflichtigen, wenn es treuhänderisch
verwaltet wird, um daraus Aufwendungen für den Pflegebedürftigen zu
bestreiten. In diesem Fall muss die konkrete Verwendung nachgewiesen
werden (Urteil des BFH vom 21.03.2002 - III 42/00).
Der Pflegepauschbetrag ist nicht um die zumutbare Belastung zu
kürzen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages
ist, dass die Pflege persönlich entweder in der eigenen oder in der
Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt wird. Die Pflege ist auch
dann noch persönlich, wenn zur Unterstützung zeitweise eine Pflegekraft
herangezogen wird. Wenn Eltern ihr hilfloses Kind pflegen, kann der
Pflegepauschbetrag neben dem auf sie übertragenen
Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden.
Wenn der Steuerpflichtige für die Pflege zwar Einnahmen erhält,
diese aber nicht ausreichen, um den Pflegeaufwand zu decken, kann der
die Einnahmen übersteigende Betrag als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG geltend gemacht werden. Dabei ist die zumutbare Belastung zu
berücksichtigen. Außerdem sind die Regelungen für die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 36 EStG zu beachten.
Erbringt der Steuerpflichtige gegen Entgelt einem pflegebedürftigen
Angehörigen gegenüber Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung, so sind die Einnahmen bis zur Höhe des
Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten
Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine
Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.
Wenn die pflegebedürftige Person kein Angehöriger des Steuerpflichtigen
ist, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG nur in Betracht,
wenn der Steuerpflichtige der pflegebedürftigen Person gegenüber
sittlich verpflichtet ist. Das ist z.B. bei einer langjährigen
eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.
4.1.4.2.3 Kraftfahrzeugkosten für Fahrten mit dem behinderten Kind
Auch die angemessenen Kraftfahrzeugkosten können als
außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) neben dem
Behindertenpauschbetrag für Fahrten geltend gemacht werden, wenn das
Kind an den Fahrten selbst teilnimmt. Vgl. dazu 4.1.2.4.
4.1.4.2.4 Kinderbetreuungskosten
Die Behinderung eines Kindes wird auch bei den
Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG berücksichtigt. Nach § 9c Abs. 1
Satz 1 EStG können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung
eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des
§ 32 Absatz 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von
zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 Euro je Kind und
Jahr bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen
werden.
Bei anderen erwerbstätigen Steuerpflichtigen können diese
Betreuungskosten auf Grund der Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG als
Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bei zusammenlebenden Eltern ist Voraussetzung, dass beide erwerbstätig sind.
Wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich,
geistig oder seelisch behindert oder krank ist, und dadurch die
Betreuung notwendig wird, können die Kinderbetreuungskosten nach § 9c
Abs. 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei zusammenlebenden
Eltern müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen
oder der andere Elternteil muss erwerbstätig sein.
Für alle Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste
Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können die
Kinderbetreuungskosten gemäß § 9c Abs. 2 Satz 4 geltend gemacht werden,
wenn dies nicht schon nach den oben aufgeführten Fällen möglich ist.
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören Aufwendungen
für die Unterbringung der Kinder in Kinderkrippen, Kindergärten,
Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern,
Wochenmüttern und Ganztagespflegestellen. Dagegen gehören zu den
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht solche für Unterricht, die
Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere
Freizeitbetätigungen (§ 9c Abs. 3 Satz 1 EStG).
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des
Leistungserbringers erfolgt ist (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG). Barzahlungen
werden nicht anerkannt.
4.1.5 Berücksichtigung von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Aufwendungen eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte können bei der Berechnung der Einkommen- und Lohnsteuer
als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG). In der Regel geschieht das durch eine Entfernungspauschale von
0,30 Euro pro Kilometer. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche
Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte und durchdie Familienheimfahrten veranlasst
sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Eine Behinderung wird in folgender Weise berücksichtigt: Behinderte
Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder deren
Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind (Merkzeichen G im Behindertenausweis), können anstelle der
Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die
Familienheimfahrten ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). Sie können aber
auch die Entfernungspauschale ansetzen. Die Kilometerpauschale ist bei
Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen. Wenn ein
behinderter Mensch ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, dieses aber nicht
selbst fahren kann, und deshalb von einem Dritten, z.B. dem Ehepartner,
täglich zur Arbeitsstätte gebracht und abgeholt wird, kann die
Kilometerpauschale auch für die vom Dritten alleine gefahrenen
Kilometer (so genannte Leerfahrten) abgesetzt werden. Diese Situation
trifft auf blinde und sehbehinderte Menschen häufig zu. Beträgt der Weg
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte z.B. 5 Kilometer, so
können in diesem Fall 4x5x0,30 Euro = 6,00 Euro angesetzt werden.
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten in anderen Zusammenhängen vgl. auch die Kapitel 4.1.2.4 und 4.2.
4.2 Vergünstigungen für schwerbehinderte Kfz-Halter im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer
Rechtsquelle für die Kraftfahrzeugsteuer ist das
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Kraftfahrzeugsteuer
unterliegt das Halten von Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 KraftStG).
Von der Kraftfahrzeugsteuer in vollem Umfang sind nach § 3a Abs. 1
KraftStG Fahrzeuge befreit, die von behinderten Menschen gehalten
werden, die durch den Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "H",
"Bl" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich
gehbehindert sind. Die Steuerbefreiung tritt somit auch für hochgradig
sehbehinderte Menschen ein.
Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich nach § 3a Abs. 2 KraftStG um
50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für
schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen
Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen,
dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX
erfüllen. Das trifft auf sehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G"
im Ausweis zu. Diese Steuerermäßigung wird allerdings nicht gewährt,
solange der schwerbehinderte Mensch die unentgeltliche Beförderung nach
§ 145 SGB IX in Anspruch nimmt. Ihm steht ein Wahlrecht zwischen diesen
beiden Vergünstigungen zu. Wenn die Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2
KraftStG in Anspruch genommen wird, ist dies von der für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem
Schwerbehindertenausweis zu vermerken.
Die Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen können auch von entsprechend
behinderten Kindern in Anspruch genommen werden. Das Fahrzeug muss in
diesem Fall auf den Namen des Kindes zugelassen sein. Es darf nur für
Fahrten benützt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder
der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.
Die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG bzw. die
Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG steht dem behinderten
Menschen nur auf schriftlichen Antrag und nur für ein auf ihn
zugelassenes Kfz zu (§ 3a Abs. 3 Satz 1 KraftStG). Die Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung entfällt jedoch, wenn das Kfz zur entgeltlichen
Beförderung anderer Personen (ausgenommen die gelegentliche
Mitbeförderung) oder zur Beförderung von Gütern (ausgenommen von
Handgepäck) oder durch andere Personen zu Fahrten verwendet wird, die
mit der Fortbewegung oder der Haushaltführung des behinderten Menschen
nicht in Zusammenhang stehen (§ 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Das sind
beispielsweise Fahrten anderer Personen zu ihrer Arbeitsstätte oder
ihrer Freizeitgestaltung. Bei missbräuchlicher Verwendung des Kfz
entfällt die Steuervergünstigung für die Zeit des Missbrauchs,
mindestens aber für die Dauer eines Monats.
Die Kfz-Steuer-Befreiung und -Ermäßigung wird jeweils in den
Kfz-Schein eingetragen. Infolgedessen kann bei einer Verkehrskontrolle
leicht festgestellt werden, ob das steuerbegünstigte Kfz zu anderen als
den erlaubten Zwecken benutzt wird.
Zur Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten im Rahmen der
Einkommen- und Lohnsteuer als außergewöhnliche Belastung oder
Werbungskosten vgl. 4.1.2.4 und 4.1.4.2.3 (außergewöhnliche Belastung)
sowie 4.1.5 (Werbungskosten).
4.3 Befreiung von der Umsatzsteuer
Rechtsquelle für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist das
Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. § 4 UStG enthält Steuerbefreiungen bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen.
Blinde Gewerbetreibende sind nach § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG von
der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer
beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die
minderjährigen Kinder, die Eltern des blinden Menschen und die
Lehrlinge.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferung von
Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes (das sind Kraft- und Heizstoffe wie z.B. Heizöl)
und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer
oder Branntweinabgaben zu entrichten hat und für Lieferungen im Sinne
von § 19 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG.
Nach § 4 Nr. 19 Buchstabe b sind die folgenden Umsätze der nicht
unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten
und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne
des § 143 des SGB IX für die Lieferungen von Blindenwaren und
Zusatzwaren und die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung
ausschließlich Blinde mitgewirkt haben, von der Umsatzsteuer befreit.
Auf die Steuerbefreiung kann jedoch nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet
werden, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausgeführt wird, d.h. der Unternehmer kann solche Umsätze
als steuerpflichtig behandeln. Das kann sinnvoll sein, weil der andere
Unternehmer dann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gem. §
15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehen kann.
4.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer
Rechtsquelle ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).
Der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden
unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG der Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Was unter Erwerb von Todes wegen zu verstehen ist,
ist in § 3 ErbStG und was unter Schenkungen unter Lebenden zu verstehen
ist, ist in § 7 ErbStG geregelt.
§ 13 ErbStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 des ErbStG bleibt eine Schenkung an oder ein
Erwerb von Todes wegen durch Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern
oder Großeltern des Schenkers bzw. Erblassers steuerfrei, wenn sie
zusammen mit dem Vermögen des Erwerbers 41.000,00 Euro nicht übersteigt
und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellungals
erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen
Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen
Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des
Erwerbers den Betrag von 41.000,00 Euro, wird die Steuer nur insoweit
erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden
Betrags gedeckt werden kann.
Erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 9
ErbStG auch ein sonst steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,00 Euro,
die Personen erhalten, die dem Erblasser oder Schenker unentgeltlich
oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben,
soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG bleiben Geldzuwendungen unter
Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur
Höhe des nach § 37 des SGB XI gewährten Pflegegeldes oder eines
entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach
den Vorgaben des SGB XI (private Pflegepflichtversicherung) oder einer
Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege
schenkungssteuerfrei. Zur Steuerbefreiung hinsichtlich der
Einkommenssteuer vgl. 4.1.4.2.2 am Ende.
5 Wohnen und Bauen
Im Folgenden wird auf rechtliche Regelungen eingegangen, die das
Ziel haben, den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen
hinsichtlich des Wohnens gerecht zu werden. Dabei geht es um
Rechtsgrundlagen für
- die Gestaltung behindertengerechter Wohnungen,
- die behindertengerechte Wohnbauförderung,
- Besonderheiten beim Wohngeld und
- Rechte, die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Mietrecht ergeben.
5.1 Behindertengerechte Wohnraumgestaltung
Der behindertengerechten Wohnraumgestaltung dienen die Festlegungen
in DIN-Normen. Zu nennen ist hier die DIN 18025 Barrierefreie
Wohnungen. Sie hat zwei Teile: DIN 18025-1 Barrierefreie Wohnungen für
Rollstuhlbenutzer und DIN 18025-2 Barrierefreie Wohnungen. Welche die
Anforderungen für Wohnungen für folgende Gruppen konkretisiert:
- Menschen mit einer Sinnesbehinderung (Blinde und Sehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte),
- Menschen mit eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten (z.B. gehbehinderte Menschen),
- Menschen mit sonstigen Behinderungen,
- klein- und großwüchsige Menschen und
- Personen mit einer geistigen Behinderung.
Bei blinden Menschen sind Orientierungsmöglichkeiten mit taktilen
(tastbaren) Elementen besonders wichtig. So ist der Übergang des
Fußbodens zu Treppenstufen mit taktilem Material zu kennzeichnen.
Gleiches gilt für den Anfang und das Ende von Treppenhandläufen.
Die DIN 18025 ist allerdings überholungsbedürftig und soll durch die DIN 18040 ersetzt werden.
Die DIN-Normen sind bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Bau von Schwerbehindertenwohnungen zu beachten.
Bund und Länder haben die Beachtung dieser DIN-Normen in Richtlinien
und Empfehlungen aufgenommen, um ihnen in der Praxis zur Anwendung zu
verhelfen. Außerdem nehmen die Landesbauordnungen der meisten
Bundesländer über die technischen Baubestimmungen auf sie Bezug und
machen sie so - ganz oder teilweise - zu verbindlich geltendem Recht.
Die DIN 18040, welche die DIN 18025 ersetzen soll, besteht aus zwei
Teilen. Der erste enthält die Planungsgrundlagen für öffentlich
zugängliche Gebäude und der zweite die Planungsgrundlagen für
barrierefreie Wohnungen. Der erste Teil wurde vom DIN-Ausschuss
verabschiedet und ist damit in Kraft. Der zweite Teil besteht
gegenwärtig noch als Entwurf. Inhaltlich werden im zweiten Teil die
DIN-Normen 18025-1 und 18025-2 zusammengefasst, fortentwickelt und
durch Anforderungenan Wohnraum für Menschen mit einer Sinnesbehinderung
ergänzt, die bislang nur unzureichend Berücksichtigung fanden.
Der blindheits-/sehbehinderungsbedingte Mehrbedarf an Wohnfläche ist
in DIN 18025-2 unter Nr. 6.3 festgestellt. Ein Mehrbedarf an Wohnfläche
wird dort mit 15 qm angegeben. Er muss auch weiter anerkannt werden.
Ein eigener Raum ist notwendig, um Blindenschriftunterlagen und
Hilfsmittel unterbringen zu können. Dem blinden oder sehbehinderten
Bewohner muss es auch möglich sein, sich zum Hören von Hörbüchern oder
zum Vorlesen schriftlicher Unterlagen durch eine Assistenzkraft
zurückziehen zu können.
5.2 Wohnungshilfe im Rahmen des Sozialrechts
Hilfen zur Beschaffung und Gestaltung einer behindertengerechten
Wohnung werden im Sozialrecht von verschiedenen Leistungsträgern
gewährt.
Auszugehen ist vom SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen. Nach diesem Gesetz können Wohnungshilfen gewährt werden als
- Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX),
- Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) oder
- als begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX).
Die Leistungen richten sich nach dem SGB IX und den für die
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§§ 1 und 7 SGB IX),
wobei die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe nur
insoweit gelten, als sich aus den für den jeweiligen
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes
ergibt (§ 7 Satz 1 SGB IX). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen
für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den
jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 SGB
IX Satz 2). Wer Rehabilitationsträger ist, ergibt sich aus § 6 SGB IX.
Rechtsgrundlagen in den Leistungsgesetzen sind:
- in der gesetzlichen Unfallversicherung Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB
VII, und zwar nach Abs. 1 als Bestandteil der Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft und nach Abs. 2 als Bestandteil der Hilfe zur Teilhabe am
Arbeitsleben. Einzelheiten über die Leistungen enthalten Richtlinien
der gesetzlichen Unfallversicherungen zur Wohnungshilfe.
- in der gesetzlichen Rentenversicherung Wohnungshilfe nach §
16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX als Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben, wenn ein unmittelbarer Bezug zur beruflichen
Eingliederung besteht,
- im Rahmen der Arbeitsförderung (SGB III) bzw. der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX als Hilfe zur Beschaffung,
Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in
angemessenem Umfang, wenn diese Maßnahmen in einem engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit vorangegangenen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, z.B. einer Umschulung stehen,
- durch die Integrationsämter als begleitende Hilfe im
Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) als Hilfe zur Beschaffung,
Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung für
schwerbehinderte Menschen nach § 102 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a SGB IX in
Verbindung mit § 22 SchwbAV und den dazu ergangenen Richtlinien, aber
nur nachrangig gegenüber den Leistungen der Unfallversicherung, der
Rentenversicherung und der Arbeitsverwaltung,
- im Rahmen der Pflegeversicherung als Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI,
- im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts nach dem BVG und
den auf das BVG verweisenden Gesetzen Wohnungshilfe als Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Abs. 1 BVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 6
SGB IX und im Rahmen der Kriegsopferfürsorge als Leistung der sozialen
Rehabilitation nach § 27c BVG und
- im Rahmen der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau,
der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen
Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht als
Eingliederungshilfe.
Ein Anspruch auf Wohnungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX kommt auch in Frage, wenn der Arbeitsplatz von
der bisher genutzten Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder
mit dem eigenen Kraftfahrzeug nur unter unzumutbaren Erschwernissen
erreicht werden kann.
Für die Wohnbauförderung als Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX vgl. auch oben 2.3.5.
Des Weiteren ist eine Wohnbauförderung im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues nach dem Sozialen Wohnbauförderungsgesetz -
Wohnungsbauförderungsgesetz (WoFG) nach den dafür geltenden Kriterien
möglich. Dazu vgl. 5.3.
5.3 Förderung des sozialen Wohnungsbaues und der Wohnraumversorgung mit Sozialwohnungen
Rechtsquellen sind das Gesetz über die soziale Wohnbauförderung -
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und das Gesetz zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
des Bundes sowie die weitgehend an die Stelle des
Wohnbauförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes getretenen
Landesgesetze.
Über Möglichkeiten der Wohnbauförderung im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues sowie die dazu bestehenden Förderprogramme informieren
u.a. die kreisfreien Städte und Landkreise.
Sozialer Wohnungsbau bezeichnet kurz gesagt den staatlich
geförderten Bau von Wohnungen, der den sozialen Gruppen, die ihren
Wohnungsbedarf nicht am freien Wohnungsmarkt decken können, zugute
kommen soll. Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues wurde in den
letzten Jahren insbesondere durch den Bund stark eingeschränkt, so dass
das Angebot von Sozialwohnungen rückläufig ist.
Bis zum 1. September 2006 richtete sich die Förderung des sozialen
Wohnungsbaues ausschließlich nach dem WoFG vom 1. Januar 2002. Der
soziale Wohnungsbau wurde finanziell erheblich durch den Bund
gefördert. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.
August 2006 ("Föderalismusreform" - BGBl. I S. 2034) ist die
konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Regelung des
Wohnungswesens und somit auch des sozialen Wohnungsbaues mit Wirkung ab
1. September 2006 aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gestrichen worden, so
dass seither die alleinige Zuständigkeit der Länder gegeben ist.
Inzwischen haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein eigene
Landes-Wohnraumförderungs- bzw. Wohnungsbindungsgesetze erlassen. Die
Gesetzestexte stehen im Internet zur Verfügung. Soweit das
Wohnraumförderungsgesetz und das Wohnungsbindungsgesetz des Bundes
nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wurden oder werden,
bleiben sie weiterhin gültig.
Die Förderung durch die Länder ist unterschiedlich ausgestaltet. Auf
Einzelheiten der Landesgesetze kann hier nicht näher eingegangen
werden. Der Aufbau, die Begriffsbestimmungen, der Zweck, die
Zielgruppen und die Art der Förderung entsprechen jedoch weitgehend dem
WoFG des Bundes. Die Einkommensgrenzen liegen jedoch in der Regel
höher. Im Folgenden wird auf die Regelungen im WoFG und WoBindG
eingegangen. Die Ausführungen können als Orientierung auch für die
Landesgesetze herangezogen werden.
Das WoFG regelt gem. § 1 Abs. 1 die Förderung des Wohnungsbaus und
anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung
mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten
Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum
(soziale Wohnraumförderung).
In § 1 Abs. 2 WoGG heißt es dazu: "Zielgruppe der sozialen
Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen
mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.
Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
- die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem
Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern,
Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen,
Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
- die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums
insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte
Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der
Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne
soziale Wohnraumförderung nicht tragen können."
Nach § 2 Abs. 1 WoFG können gefördert werden:
- der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des
Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- die Modernisierung von Wohnraum,
- der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- der Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit
Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei
der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
Die Förderung erfolgt nach § 2 Abs. 2 WoFG durch:
- die Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten
oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur
nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- die Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
Die Durchführung des WoFG obliegt gemäß § 3 Abs. 2 WoFG den Ländern
als eigene Aufgabe. Die Länder bewilligen den Antragstellern (z.B.
Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und Einzelbauherren) in der
Förderzusage nach § 13 WoFG die Fördermittel. In der Förderzusage
werden Einzelheiten über die Art und Höhe der Förderung festgelegt (§
13 Abs. 2 WoFG). Sie erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform (§ 13 Abs. 3
WoFG). Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch (§ 13 Abs. 4
WoFG).
Bindung des Vergaberechts: Der Sicherung des Zieles des WoFG dienen
die Zweckbindung des geförderten Wohnraums und die Begrenzung des
Mietzinses auf die Kostenmiete auf der Grundlage des
Wohnungsbindungsgesetzes.
Regelungen für Mietwohnraum: Mietwohnraum unterliegt gem. § 25 Abs.
1 Satz 1 WoFG den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 WoFG bestimmten
Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen.
Wenn nicht die Zuweisung des Mietinteressenten durch die zuständige
Stelle gem. § 26 Abs. 2 WoFG im Rahmen eines Benennungsrechts oder
Besetzungsrechts erfolgt, ist zum Nachweis der Berechtigung gegenüber
dem Vermieter ein Wohnberechtigungsschein erforderlich (§ 27 Abs. 1
WoFG). Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit
deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine
mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") zu
beziehen.
Ein Wohnberechtigungsschein für die Dauer eines Jahres wird nach §
27 Abs. 2 WoFG auf Antrag des Wohnungssuchenden erteilt. Der Anspruch
auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist gem. § 27 Abs. 3
WoFG i.V.m. § 9 WoFG vom Jahreseinkommen abhängig. Die
Einkommensgrenzen ergeben sich aus § 9 Abs. 2 und 3 WoFG. Die
Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den §§ 20 bis 24 WoFG.
Für das Einkommen kommt es auf das Gesamteinkommen der
Haushaltsangehörigen an (§ 20 WoFG). Gesamteinkommen des Haushalts im
Sinne des WoFG ist die Summe der nach den §§ 21 bis 23 WoFG ermittelten
Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und
Abzugsbeträge nach § 24 WoFG.
Nach § 24 Abs. 1 WoFG erhöht sich die Einkommensgrenze des § 9 WoFG für schwerbehinderte Menschen um einen Freibetrag wie folgt:
- um 4.500,00 Euro für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB
- a) von 100 oder
- b) wenigstens 80, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinn von § 14 SGB XI vorliegt und
- um 2.100,00 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem GdB
von unter 80, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinn von § 14 des
SGB XI vorliegt.
Förderung der Bildung von Wohneigentum: Nicht nur durch die
Bereitstellung von gefördertem Mietwohnraum, sondern auch durch die
Förderung von Wohneigentum wird dem Wohnbedarf förderberechtigter
Personen Rechnung getragen. die Förderung der Bildung selbst genutzten
Wohneigentums dient der Wohnraumversorgung insbesondere von Familien
und anderen Haushalten mit Kindern sowie behinderten Menschen, die
unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die
Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale
Wohnraumförderung nicht tragen können (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WoFG).
Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt nach § 25 Abs. 2 Satz 1
WoFG den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 WoFG bestimmten
Bindungen. In der Förderzusage sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 WoFG
Bestimmungen zu treffen über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der
Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der
Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen und
Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand. In
die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck
erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
Die Regelungen über das Einkommen (§ 9 WoFG i.V.m §§ 20 bis 24 WoFG)
gelten auch für die Förderung des Wohneigentums. Dazu siehe oben.
Sonstige Berücksichtigung von Behinderung im sozialen Wohnungsbau:
Nicht nur bei der in § 1 WoFG genannten Zielgruppe und bei der zu
beachtenden Einkommensgrenze nach § 24 WoFG wird die Behinderung eines
Menschen berücksichtigt.
Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand kann nach §
12 Abs. 2 Nr. 2 WoFG insbesondere für besondere bauliche Maßnahmen
gewährt werden, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen
Rechnung getragen wird. Dazu gehören die Anforderungen an
Barrierefreiheit.
Bei der Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße nach § 10 Abs. 1
Nr. 2 WoFG sind besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse von
Haushaltsangehörigen zu berücksichtigen. Damit ist auch ein Mehrbedarf
blinder Menschen an Wohnraum zu beachten. Beim Wohnberechtigungsschein
kann von den festgelegten Wohnungsgrößen bzw. der Anzahl der Wohnräume
gem. § 27 Abs. 4 WoFG wegen besonderer persönlicher oder beruflicher
Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen abgewichen werden.
5.4 Wohngeld - Freibeträge für behinderte Menschen
Rechtsquelle ist das Wohngeldgesetz (WoGG). Es gilt als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nr. 10 SGB I).
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung (Leistung der sozialen
Förderung) und keine Sozialhilfeleistung. Wohngeld wird zur
wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens
als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum
geleistet (§ 1 WoGG).
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Wer Anspruch auf Wohngeld
als Mietzuschuss hat, ist in § 3 Abs. 1 WoGG geregelt. Zu den
Berechtigten gehören nicht nur Mieter selbstgenutzten Wohnraums. Es
genügt auch ein mietähnliches Dauerwohnrecht oder der dauernde
Aufenthalt in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender
Landesgesetze. Ein Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss kann auch
dann bestehen, wenn der Eigentümer Wohnraum in seinem Haus selbst
bewohnt, sofern dieses mehr als zwei Wohnungen hat.
Bei Bewohner von Heimen (z.B. Alten- und Pflegeheimen) werden bei
einer Belegung eines Raumes mit einem Bewohner 20 %, bei einer Belegung
mit mehreren Bewohnern 15 % der gesamten Unterbringungskosten als
zuschussfähige Miete angesetzt.
Anspruchsberechtigt für Wohngeld als Lastenzuschuss sind nach § 3
Abs. 2 WoGG Eigentümer selbst genutzten Wohnraums, sofern das in seinem
Eigentum stehende Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Wer eine
Eigentumswohnung in einer Eigentumswohnanlage selbst nutzt, gehört zum
berechtigten Personenkreis. Dem Eigentümer gleichgestellt sind
- die erbbauberechtigte Person,
- die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat und
- die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des
Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Höhe des Wohngeldes hängt nach § 4 WoGG von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 5 bis 8 WoGG),
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (§ 9 bis 12 WoGG) und
- der Höhe des Gesamteinkommens (§ 13 bis 18 WoGG).
Die Formel zur Berechnung der Wohngeldhöhe ergibt sich aus § 19 WoGG.
Wer zu den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zählt, ist den §§ 5 und 6 WoGG zu entnehmen.
Die vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossenen Personen (die dann
auch nicht bei der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt werden) werden
in § 7 WoGG aufgezählt. Dazu gehören in der Regel Empfänger von
Transferleistungen. Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") und den damit verbundenen
Änderungen wohngeldrechtlicher Bestimmungen zum 1. Januar 2005 entfällt
für Empfänger staatlicher Transferleistungen (zum Beispiel
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
Asylbewerberleistungen) sowie für Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft
das Wohngeld, wenn bei der Berechnung der vorstehenden Leistungen
Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die angemessenen
Unterkunftskosten der Empfänger dieser Transferleistungen sind in der
Regel in den jeweiligen Sozialleistungen enthalten.
Weitere Fälle, in denen ein Wohngeldanspruch nicht besteht, sind in
den §§ 20 und 21 WoGG geregelt. So besteht nach § 21 Nr. 2 WoGG kein
Wohngeldanspruch, wenn alle zum Haushalt zählenden Personen nach §§ 7
und 8 WoGG ausgeschlossen sind, also z.B. Transferleistungen erhalten
oder wenn das Wohngeld weniger als 10,00 Euro monatlich betragen würde
oder soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen
erheblichen Vermögens.
Beim Einkommen kommt es auf das Gesamteinkommen an. Das
Gesamteinkommen ist gem. § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen
(§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der
Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
(§ 18 WoGG).
Was zum Einkommen zählt, wird in § 14 WoGG bestimmt. Was dabei
abweichend vom Einkommensteuergesetz auch zum Einkommen zählt, wird in
§ 14 Abs. 2 WoGG aufgelistet.
Bei den nach § 17 WoGG abzusetzenden Freibeträgen werden auch behinderte Menschen berücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind deshalb u.a. die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
- 1.500,00 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a) von 100 oder
b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder
teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege
- 1.200,00 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer
Pflege oder Kurzzeitpflege.
Das Wohngeld wird auf Antrag der wohngeldberechtigten Person
geleistet (§ 22 WoGG). Es soll für die Dauer von 12 Monaten ab dem 1.
des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 1. des Monats,
in welchem die Voraussetzungen vorliegen, bewilligt werden (§ 25 Abs. 1
und 2 WoGG). Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Für weitere Informationen zum Wohngeld verweisen wir auf eine
PDF-Datei zum Wohngeld auf der Website des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wohngeldverordnung (WoGV).
5.5 Rechte aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Mietrecht nach dem BGB
Im Folgenden wird dargestellt, welche Bedeutung das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf das Mietrecht des BGB für blinde
Menschen hat. Deshalb wird zunächst unter 5.4.1 auf das AGG eingegangen
und dann unter 5.4.2 das Mietrecht im BGB behandelt.
5.5.1 Bedeutung des AGG für das Mietrecht
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist nach § 1 AGG,
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder
zu beseitigen. Zum AGG vgl. Kapitel 7 mit Unterpunkten.
Für die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden
Gebrauch enthält § 19 AGG besonders zu beachtende Regelungen, die
leider zur Folge haben, dass die Vermietung von Wohnraum nur noch
theoretisch unter den Schutz des AGG fällt: Die Vermietung ist in der
Regel kein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG und ist
damit vom Schutz des AGG ausgeschlossen, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet (§ 19 Abs. 5 S. 3 AGG). Ferner
ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im
Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie
ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse
zulässig (§ 19 Abs. 3 AGG). Dadurch soll eine Ghettobildung vermieden
werden.
Wenn der Vermieter mindestens 50 Wohnungen vermietet, kann ein
blinder oder sehbehinderter Mietinteressent sich mit den ihm nach dem
AGG zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen wehren. Dazu vgl. 7.4.
5.5.2 Regelungen im Mietrecht
Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 535 bis 580a geregelt.
5.5.2.1 Zulässigkeit baulicher Veränderungen
§ 554a BGB trägt die Überschrift "Barrierefreiheit". Er hat den
Zweck, behinderten Menschen barrierefreies Wohnen zu ermöglichen.
Nach § 554a Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung
zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die
für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu
ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an
der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das
Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der
Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen
anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn nicht der
Mieter, sondern eine andere berechtigt in der Wohnung lebende Person
behindert ist.
Der Vermieter kann nach § 554a Abs. 2 seine Zustimmung von der
Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551
Abs. 3 und 4 BGB, in denen geregelt ist, dass der Vermieter eine ihm
als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem
für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz
anzulegen hat, wenn keine andere Anlageform vereinbart wird und dass
eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist,
gilt entsprechend. Angemessen ist eine Sicherheit in Höhe der
voraussichtlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes.
Eine zum Nachteil des Mieters von § 554a Absatz 1 BGB abweichende Vereinbarung ist nach dessen Abs. 3 unwirksam.
Wenn es für einen sehbehinderten Mieter notwendig ist, z.B. den
Beginn und das Ende einer Treppe durch eine Kontrastfarbe zu markieren,
kann er sich auf diese Bestimmung stützen.
Der Mieter ist nach Wegfall der Behinderung, spätestens nach
Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, angebrachte Einrichtungen
wegzunehmen (§§ 539 Abs. 2, 552 Abs. 1 BGB) und verpflichtet, den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (§ 546 Abs. 1 BGB).
5.5.2.2 Recht zur Haltung eines Blindenführhundes in der Wohnung
Die Tierhaltung in einer Mietwohnung ist eine Frage des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Nur zu dieser ist der
Mieter berechtigt. Inwieweit die Tierhaltung zulässig ist, richtet sich
zunächst nach dem Mietvertrag. Häufig wird die Tierhaltung
formularmäßig oder durch Individualvereinbarung untersagt oder von
einer Genehmigung des Vermieters im Einzelfall abhängig gemacht. Dann
aber stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Bestimmung wirksam
ist.
Wenn der Mieter und der Vermieter eine Vereinbarung getroffen haben,
die nicht bereits im Mietvertrag vorformuliert war, ist diese
Vereinbarung auch dann wirksam, wenn das Halten von Haustieren völlig
untersagt ist. Der Mieter muss sich an Inhalt und Umfang dieser
Vereinbarung halten. Hat er sich ein Tier angeschafft, obwohl dies
nicht erlaubt ist, muss er es auf Verlangen des Vermieters wieder
abgeben.
Einem blinden Mieter oder Angehörigen des Haushalts darf jedoch die
Haltung eines Blindenführhundes nicht versagt werden. Die Haltung des
Blindenführhundes ist deshalb selbst dann erlaubt, wenn, was zulässig
ist, im Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen formularmäßig
untersagt wird.
Wenn sich der Vermieter im Vertrag die Genehmigung der Tierhaltung
im Einzelfall vorbehält, muss vor Anschaffung des Blindenführhundes die
Genehmigung eingeholt werden. Sie darf allerdings nicht versagt werden.
Das hat das Amtsgericht Bamberg mit Urteil vom 13.07.1998 - AZ:
E/Allg.-1-AG BA 5.79 - sehr grundsätzlich und wohlbegründet
entschieden. Das AG Bamberg stützt seine Entscheidung auf § 536 i.V.m.
§ 242 BGB. Der Anspruch besteht, wie das AG Bamberg ausführt „deswegen,
weil die Klägerin auf Grund ihrer Blindheit schutzwürdig ist. Sie ist
zwar durchaus in der Lage, sich mittels Blindenlangstocks in der
Öffentlichkeit fortzubewegen; doch würde ihr ein Blindenführhund
größere Sicherheit verleihen und es ihr ermöglichen, auch weitere
Strecken zu Fuß zurückzulegen. Die dazu notwendigen physischen
Voraussetzungen bringt sie unstreitig mit. Sie hat nach alledem unter
Beachtung der grundgesetzlichen Wertung des Art. 3 III S. 2 GG - auch
unter dem Gesichtspunkt der selbstgestaltenden Lebensführung - ein
berechtigtes Interesse an der Erlaubniserteilung. Dem klägerischen
Begehren steht auch kein wichtiger Grund entgegen. Ein solcher
wichtiger Grund könnte nur in dem grundgesetzlich geschützten Eigentum
und der Vermieterposition des Beklagten liegen. Eine unzumutbare
Einschränkung dieser Rechtspositionen ist aber nicht ersichtlich.“ Das
Urteil ist auszugsweise auf der Homepage des Deutschen Vereins für
Blindenführhunde und Mobilitätshilfen e. V. (DVBM) wiedergegeben.
5.5.2.3 Widerspruchsrecht gegen eine Kündigung
Der Mieter kann nach § 574 Abs. 1 BGB der Kündigung des Vermieters
widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter,
seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht,
wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung berechtigt. Eine Härte liegt nach Abs. 2 auch vor,
wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht
beschafft werden kann.
Der Widerspruch ist auch in den Fällen möglich, in denen die
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine
Haushaltsangehörigen eine soziale Härte darstellen würde und diese auch
gegenüber berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen
wäre. Eine Härte liegt z.B. dann vor, wenn unter Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes oder auch einer Behinderung keine angemessene
andere Wohnung gefunden werden kann. Für einen blinden Mieter, der sich
in der näheren Umgebung der gekündigten Wohnung gut auskennt und sich
selbständig bewegen kann, könnte es eine zu berücksichtigende Härte
sein, wenn er in eben diesem bekannten Bereich keine andere geeignete
Wohnung finden kann.
Der Mieter muss nach § 574b BGB den Widerspruch schriftlich und in
der Regel spätestens zwei Monate vor der sich aus der Kündigung
ergebenden Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter
erklären. Wenn der Vermieter allerdings nicht rechtzeitig entsprechend
§ 568 Abs. 2 BGB auf die Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen
hat, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des
Räumungsrechtsstreits erklärt werden (§ 574b Abs. 2 Satz 2 BGB).
In welcher Weise das Mietverhältnis für seine Fortsetzung
gegebenenfalls anzupassen ist und ob es für eine bestimmte Frist oder
unbefristet fortzusetzen ist, richtet sich nach § 574a BGB.
6 Kommunikation und Medien
Für eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kommt
der Kommunikation und dem Zugang zu den Medien große Bedeutung zu. Das
wird auch in der Präambel Buchstabe V. der
UN-Behindertenrechtskonvention hervorgehoben. Nach Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe g) verpflichten sich die Vertragsstaaten der
UN-Behindertenrechtskonvention u.a., die Verfügbarkeit und Nutzung von
Informations- und Kommunikationstechniken zu fördern. In Art. 9 der
UN-Behindertenkonvention mit der Überschrift "Zugänglichkeit" heißt es:
"(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung
und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen
die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit
Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu
Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich
Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu
anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in
städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie
bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die
Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren
einschließen, gelten
unter anderem für (...) b) Informations-, Kommunikations- und andere
Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen, (...)
b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und
Dienste, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie
bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für
Menschen mit Behinderungen berücksichtigen; (...)."
Schließlich und endlich wird in Artikel 21 der
UN-Behindertenkonvention die Bedeutung des Zugangs zu Informationen im
Zusammenhang mit dem Recht auf Meinungsfreiheit deutlich. Artikel 21
trägt die Überschrift: "Recht der freien Meinungsäußerung,
Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen". In Artikel 21 heißt es:
"Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu
gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie
Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit,
Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und
weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen
gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben
können, unter anderem indem sie
- Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte
Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen
Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der
Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;
- im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen,
Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und
allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und
Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren
und erleichtern;
- private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet,
Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern,
Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu
stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar
sind;
- die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen
über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen
mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;
- die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern."
Nach Artikel 30 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen die Vertragsstaaten
"das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit
anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
- Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
- Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und
anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben; (...)"
Die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden
Verpflichtungen müssen bei der Weiterentwicklung und Erhaltung der in
den folgenden Punkten behandelten Leistungen berücksichtigt werden.
6.1 Rundfunk- und Fernsehgebühr
Die Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung ist im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Dieser soll mit
Wirkung ab 2013 völlig neu gestaltet werden.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist ein Staatsvertrag aller
deutschen Bundesländer. Er ist die Rechtsgrundlage für die zur
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen
Rundfunkteilnehmern erhobenen Rundfunkgebühren.
Derzeit (Oktober 2010) gilt noch folgendes:
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Rundfunk- und Fernsehgebühr
ist geknüpft an das Bereithalten entsprechender Empfangsgeräte im Sinn
von § 1 Abs. 1 RGebStV. Wer ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang
bereithält, ist nach § 3 RGebStV zur Anmeldung verpflichtet.
Die Rundfunk- und Fernsehgebühr wird in unterschiedlicher Höhe
erhoben. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr (§ 2
Abs. 1 RGebStV). Jeder Rundfunkteilnehmer hat, soweit er nicht nach den
§§ 5 oder 6 des RGebStV befreit ist, gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV für jedes
von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine
Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils
zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Für Privathaushalte gilt
jedoch nach § 5 Abs. 1 RGebStV eine Befreiung für so genannte
Zweitgeräte. Diese Befreiung gilt für alle weiteren Geräte desselben
Typs, die vom Rundfunkteilnehmer, seinem Ehegatten oder Lebenspartner
zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Zweitgeräte müssen auch nicht
angezeigt werden. Die Befreiung für Zweitgeräte erstreckt sich auch auf
Autoradios in privat genutzten Kraftfahrzeugen und auf mobile
Empfangsgeräte. Für Personen, die mit einem Rundfunkteilnehmer zusammen
wohnen und nicht mit ihm verheiratet sind oder in einer
Lebenspartnerschaft leben (also z.B. bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften, Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder
Wohngemeinschaften), gilt die Zweitgerätebefreiung für von diesen
betriebenen Empfangsgeräten nur dann, wenn diese Personen nicht über
ein eigenes, den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigendes
Einkommen verfügen. Beispielsweise müssen im Haushalt mitlebende
Kinder, deren eigenes monatliches Einkommen über dem einfachen
Sozialhilferegelsatz liegt, die in ihren eigenen Zimmern stehenden
Empfangsgeräte unabhängig vom elterlichen Haushalt anmelden und dafür
Gebühren bezahlen; liegt das eigene Einkommen darunter, gibt es weder
eine Gebühren- noch eine Anzeigepflicht.
Auf Antrag müssen die in § 6 Abs. 1 des RGebStV genannten
natürlichen Personen und deren Ehegatten oder Lebenspartner von den
Gebühren befreit werden.
Dass sich die Rundfunkgebührenbefreiung auf die
Haushaltsgemeinschaft bezieht, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2
RGebStV. Dieser lautet:
"Innerhalb der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn
- der Haushaltsvorstand selbst zu dem (...) befreiungsberechtigten Personenkreis gehört,
- der Ehegatte zu dem (...) Personenkreis gehört,
- ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem (...)
Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält."
Eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV wird für
bestimmte sozial schwache und behinderte Personengruppen gewährt.
In § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 werden sozial schwache Empfänger
bestimmter Sozialleistungen aufgeführt, z.B.: Empfänger von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII, Empfänger von
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten
Kapitel des SGB XII, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
nach dem SGB II, nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB
III, Empfänger von Ausbildungsgeld nach dem SGB III.
Die Rundfunkgebührenbefreiung aus Gründen der Behinderung besteht für 3 Personengruppen:
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) des RGebStV blinde und
nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB
ab 60 = Visus 0,16) allein wegen der Sehbehinderung,
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) hörbehinderte Menschen,
die gehörlos sind oder mit denen eine ausreichende Verständigung über
das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 behinderte Menschen, deren Grad der
Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen
ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können (z.B. wegen Herzleistungsschwäche oder wegen der Gefahr der
Ansteckung oder Belästigung anderer).
Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben und bei denen die
Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung gegeben sind, können
diese für von ihnen bereitgehaltene Geräte nur in Anspruch nehmen, wenn
sie völlig selbständig über die Geräte verfügen und die Geräte nicht
auch von den übrigen Haushaltsmitgliedern benutzt werden. Die Eltern
müssen in diesem Fall für die von ihnen betriebenen Geräte Gebühren
entrichten.
Zum Nachweis der Berechtigung muss nach § 6 Abs. 2 des RGebStV der
Behindertenausweis (Merkzeichen "RF") oder der Bescheid des
Versorgungsamtes im Original oder als (behördlich) beglaubigte Kopie
vorgelegt werden. Akzeptiert werden Beglaubigungen, die von
Versorgungsämtern, Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder von Pfarrämtern
vorgenommen werden. Nicht akzeptiert werden Beglaubigungen durch
Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und durch Vereine. Eine
Ausnahme gilt für Blindenvereine. Die GEZ hält zwar gemäß ihrem
Schreiben an den DBSV vom 14.6.2005 an ihren strengen Regelungen über
die Echtheit bzw. die amtliche Beglaubigung der zur Begründung des
Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr eingereichten Unterlagen
grundsätzlich fest. Sie ist aber bereit, "zunächst bis auf Widerruf"
von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und Bestätigungsvermerke
der "örtlichen Gliederungen" des DBSV als ausreichend anzuerkennen. Die
GEZ behält sich allerdings vor, in Einzelfällen, wenn es Zweifel gibt,
die amtliche Beglaubigung zu verlangen.
Die Gebührenbefreiung wird gem. § 6 Abs. 6 RGebStV für die Dauer der
Gültigkeit des Behindertenausweises, längstens jedoch für 3 Jahre
gewährt. Da die Gebührenbefreiung nur für Geräte gilt, die bei der GEZ
angemeldet sind, sind die Gebühren nachzuzahlen, wenn die Anmeldung
versäumt worden ist; das heißt: Es gibt keine rückwirkende
Gebührenbefreiung, auch wenn man für die betreffende Zeit das
Merkzeichen RF nachweisen kann. Rechtzeitig vor Fristablauf muss ein
neuer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden.
Bei einem Kabelanschluss gibt es für die darauf entfallenden Gebühren keine Ermäßigung oder Befreiung.
Nach § 5 Abs. 7 und 8 RGebStV besteht der Anspruch auf Befreiung von
der Rundfunkgebühr auch für bestimmte Einrichtungen. Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag danach auch für Krankenhäuser,
Kureinrichtungen, Einrichtungen für behinderte Menschen, Werkstätten
für Behinderte, Einrichtungen der Jugend-, Suchtkranken- und
Altenhilfe, Obdachloseneinrichtungen u.a. gewährt, wenn der
Rechtsträger, der Betrieb oder die Einrichtung gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient
bzw. diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von
der Gewerbesteuer befreit sind. Diese Voraussetzungen treffen für die
Blindenselbsthilfeorganisationen und deren Einrichtungen zu.
Für die künftige Gestaltung der Rundfunkgebühr liegen derzeit nur
Eckpunkte vor, auf welche sich die Ministerpräsidenten der Länder am
10. Juni 2010 geeinigt haben.
Die Eckpunkte sind im Internet mit Google unter dem Stichwort "Rundfunkfinanzierungsmodell" zu finden.
Bei den Eckpunkten ging es neben anderen Fragen auch um das Thema,
ob bzw. in welcher Höhe es künftig eine Rundfunkgebührenbefreiung für
behinderte Menschen ohne finanzielle Bedürftigkeit geben wird.
Hintergrund dieser schwierigen Diskussion war das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2000 (Az.: B 9 SB II 2/00 R, NJW
2001, S. 1966). In diesem Urteil wird die Ansicht vertreten, dass ein
durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter
Rundfunk- und Fernsehteilnehmer nicht entstehe, da die deutsche
Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk
hört und fernsehe. Die einkommensunabhängige Gebührenbefreiung für
behinderte Menschen sei ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen
Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung.
Das neue Gebührenmodell soll ab 2013 eingeführt werden.
Es soll in Zukunft keine Rundfunkgebühr mehr auf Geräte, sondern
einen Rundfunkbeitrag pro Haushalt in einer Wohnung und pro
Betriebsstätte geben.
Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sind auch in den Eckpunkten vorgesehen. Dazu heißt es in den Eckpunkten:
"Die einkommensabhängigen Befreiungstatbestände im privaten Bereich
bleiben unverändert; für bestimmte "Härtefälle" (Grenzfälle) werden
zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen. Eine rückwirkende
Befreiung ist bei entsprechendem Sozialbescheid möglich (Antragstellung
innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum)".
Für behinderte Menschen wird eine ermäßigte Gebühr eingeführt:
"Finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen haben einen
ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu
entrichten, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund aus finanziellen
Gründen geltend machen können. Damit kann die Finanzierung
barrierefreier Angebote erleichtert werden."
Zu bedenken ist, dass das Fernsehen von blinden Menschen nur sehr
eingeschränkt genutzt werden kann. Deshalb ist jedenfalls eine volle
Gebühr nicht gerechtfertigt und eine Drittelgebühr auch nur dann, wenn
der Zugang z.B. durch Bildbeschreibung (Audiodeskription) wesentlich
gesteigert wird. Aber auch dann kann das Fernsehen nur eingeschränkt
genutzt werden, weil der optische Eindruck nie vollständig ausgeglichen
werden kann. Bei Blindheit und wesentlicher Sehbehinderung ist die
Nutzung des Fernsehens deutlich eingeschränkt, weil die Aufnahme
visueller oder visuell gestützter Informationen und die Möglichkeit des
Sehgenusses (Ästhetik, Wiedersehen, Komik) entfallen.
Die Frage ist auch, wie Haushalte behandelt werden, wenn ihnen nichtbehinderte und behinderte Menschen angehören.
Zur Gebührenregelung für Einrichtungen wird in den Eckpunkten festgestellt:
"Die Befreiungstatbestände im nichtprivaten Bereich für die bisher
begünstigten Einrichtungen können entfallen, da die Beitragslast durch
die Staffelregelung bereits vermindert ist. Für bestimmte nicht private
Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe,
für Behinderte, Suchtkranke und Nichtsesshafte, eingetragene
gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Schulen und Universitäten,
Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und Katastrophenschutz) ist der
Rundfunkbeitrag auf höchstens einen Beitrag pro Betriebsstätte
begrenzt."
6.2 Telefon-Sozialtarif
Die Telekom räumt einen Sozialtarif für Menschen mit geringem Einkommen und schwerbehinderte Menschen ein.
Der Sozialtarif bedeutet eine Vergünstigung auf die
Verbindungskosten in Höhe von 6,94 Euro für bestimmte Gruppen mit
geringem Einkommen und schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen
„RF“ im Schwerbehindertenausweis (Sozialtarif 1) bzw. 8,72 Euro für
blinde, gehörlose und sprachbehinderte Menschen ab einem Grad der
Behinderung von 90 (Sozialtarif 2) innerhalb eines
Abrechnungszeitraums. Dieser Betrag wird mit allen Gebühren für
Festnetz- und Auslandsverbindungen, die über die Deutsche Telekom
hergestellt werden, verrechnet. Ausgenommen sind Verbindungen zu
Mobilfunknummern, zu Sonderrufnummern und Verbindungen, die über andere
Anbieter hergestellt werden. Der Sozialtarif gilt nur für Anschlüsse,
bei denen die T-Com als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft
voreingestellt ist.
In Verbindung mit einer Sprachflatrate oder einem DSL-Komplettpaket wird der Sozialtarif nicht gewährt.
Diese Regelungen gelten auch, wenn ein im Haushalt lebender Angehöriger die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Antrag ist bei allen T-Punkt-Läden erhältlich. Er kann auch
telefonisch unter der Nr. 088.330.1000 angefordert werden. Dem Antrag
müssen die erforderlichen Nachweise, insbesondere die Bescheinigung der
Gebühreneinzugsstelle (GEZ) über die Befreiung von der Rundfunkgebühr
beigefügt werden.
6.3 Blindensendungen
Blindensendungen sind im inländischen Postverkehr portofrei. Im
Postverkehr mit dem Ausland gibt es von der Gebührenfreiheit Ausnahmen.
Grundlage für den internationalen Postverkehr ist der Weltpostvertrag -
veröffentlicht in BGBl III Nr. 53/2008. Die Portofreiheit der
Blindensendungen ist dort in Art 7 Nr. 3 geregelt. Im Schlußprotokoll
zum Weltpostvertrag ist in Art III Nr. 1 geregelt, dass Indonesien, St.
Vincent und Grenadinen, und die Türkei, die im Inland keine
Portofreiheit für Blindensendungen kennen, auch im internationalen
Postverkehr nicht an die Regelung gebunden sind.
Bei der Gebührenfreiheit für Blindensendungen handelt es sich um
eine freiwillige Leistung der Deutschen Post AG. Der Weltpostvertrag
verpflichtet die in der Weltpostunion organisierten Unternehmen
lediglich dazu, die als Blindensendung im Ausland ordnungsgemäß
abgeschickten Sendungen an den Empfänger im Inland weiter zu befördern,
ohne dafür ein Entgelt zu nehmen.
Grundlage für Blindensendungen sind die "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst", (AGB
Brief) unter 2.5 Brief national (AGB Brief national) und die
"Versandbedingungen Paket".
Blindensendungen sind:
- Schriftstücke in Blindenschrift (Braille-Schrift),
- für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen oder sonstige
Magnetträger, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte
Blindenanstalt ist oder in deren Auftrag der Versand erfolgt,
- Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden.
Solche Anstalten sind z.B. die Blindenbibliotheken (Blindenschrift-
und Hörbüchereien). Der DBSV und seine Landes- und Ortsvereine werden
von der Deutschen Post AG als einer solchen Anstalt gleichstehend
angesehen (vgl. AGB BfD Nr. 2.5.).
Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Inhalt leicht
geprüft werden kann (offener Umschlag), dass die Sendung im Inland
oberhalb der Anschrift die Aufschrift "Blindensendung", ins Ausland die
Aufschrift "Cecogramme" trägt und dass das Höchstgewicht von 7 kg nicht
überschritten wird (Blindensendungen über 1.000 g werden im
Frachtdienst befördert).
Ferner sind Maximalmaße vorgegeben: Das versandte Paket darf nicht größer sein als 60 cm mal 30 cm mal 15 cm.
Die Portobefreiung umfasst nicht die üblichen und weiterhin zu
zahlenden Aufschläge für Einschreiben, Expressbriefe usw. Die
Blindensendung kann aber mit diesen Versandarten kombiniert werden. Die
entsprechenden Zuschläge müssen bezahlt werden.
Die Portofreiheit für Blindensendungen ist vor allem für die
Benützung der Bibliotheken für blinde Menschen von großer Bedeutung.
Sowohl die Hörbüchereien als auch die Blindenschriftbüchereien bestehen
nur an wenigen Orten. Sie sind deshalb Versandbibliotheken und keine
Präsenzbibliotheken. Deshalb ist zu fordern, dass sie auch nach der
Beseitigung des Postmonopols ab 2011 im Rahmen der Umsetzung der
EU-Richtlinie 2008/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf
die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft nicht
beseitigt wird. Die Richtlinie enthält bedauerlicherweise keine
entsprechende Verpflichtung. Lediglich in den "recitals" wird unter
Ziffer 37 empfohlen: "In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für
Blinde und Sehbehinderte als Kunden sollte bekräftigt werden, dass die
Öffnung des Marktes die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die
in den Mitgliedsstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den
internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, durch den (die)
Universaldienstleister nicht einschränken sollte."
7 Diskriminierungsverbot nach dem AGG
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht auf Europarecht.
Durch den Amsterdam-Vertrag aus dem Jahre 1997 wurde ein neuer Artikel
13 in den EG-Vertrag aufgenommen. Er ermächtigt die Europäische
Gemeinschaft, geeigneteVorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Mit dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I S. 1897) wurden vier
europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht
umgesetzt. Es handelt sich um:
- Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) - so genannte
Antirassismus-Richtlinie -
- Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) -
so genannte Rahmenrichtlinie Beschäftigung
- Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des
Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) - so genannte
Gender-Richtlinie -
- Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21/12/2004 S. 37-43)
Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, jegliche
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung zu vermeiden und dazu die
erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, ergibt sich auch
aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese begründet zwar selbst
keine individuell einklagbaren Rechte. Sie ist aber bei der Auslegung
nationaler Rechtsnormen zu beachten. Was unter Diskriminierung zu
verstehen ist, ist Art. 2 der Behindertenrechtskonvention zu entnehmen.
Die Nichtdiskriminierung zählt nach Art. 3 Buchstabe a) zu den
Grundsätzen der Behindertenrechtskonvention. Die Verpflichtung der
Vertragsstaaten zum Erlass der erforderlichen Gesetze besteht nach Art.
4 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der Behindertenrechtskonvention. Eingehend
werden die Pflichten der Vertragsstaaten zur Gewährleistung der
gleichberechtigten Teilhabe und zur Vermeidung jeglicher
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung in Art. 5
Behindertenrechtskonvention behandelt.
Die verfassungsrechtliche Grundlage im Grundgesetz ist Artikel 3 GG und dort insbesondere Abs. 3.
7.1 Aufbau des AGG
Das AGG ist in sieben Abschnitte eingeteilt, nämlich:
- Abschnitt 1 Allgemeiner Teil (§§ 1 bis 5),
- Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung mit vier Unterabschnitten (§§ 6 bis 18),
- Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 bis 21),
- Abschnitt 4 Rechtsschutz (§§ 22 bis 23),
- Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24),
- Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle (§§ 26 bis 30) und
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften (§§ 31 bis 33).
7.2 Allgemeines
Ziel des Gesetzes ist nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Begriff „Behinderung“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht
rein medizinisch, sondern medizinisch/sozial auszulegen (EuGH NZA 06,
639). Erfasst werden Einschränkungen, die insbesondere auf physische,
geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind und ein
Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bilden oder, soweit es um die
Anwendung im Zivilrecht geht, die Teilhabe am Zivilverkehr erschweren.
Einschränkungen sind nur dann Behinderungen, wenn es sich um
Abweichungen von den für das Lebensalter typischen Zustand handelt und
es wahrscheinlich ist, dass sie von langer Dauer sind (EuGH aaO,
Palandt RN 6 zu § 1 AGG). Nicht erforderlich ist ein bestimmter Grad
der Behinderung. Für Schwerbehinderte im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB IX
besteht im Arbeitsleben zusätzlich zu den Regelungen im AGG der Schutz
nach § 81 SGB IX (Palandt RZ. 7 zu § 1 AGG). In § 81 Abs. 2 SGB IX wird
auf das AGG verwiesen. § 81 Abs. 4 SGB IX enthält für schwerbehinderte
Arbeitnehmer zusätzlich zum Diskriminierungsverbot Ansprüche auf
besondere Maßnahmen.
Der Anwendungsbereich des AGG ist § 2 zu entnehmen. Zu unterscheiden
sind der arbeitsrechtliche Anwendungsbereich mit der Kernregelung in
Abs. 1 Nr. 2 und den Regelungen in den Nrn. 1, 3 und 4 und der
zivilrechtliche Bereich mit der Kernregelung in Abs. 1 Nr. 8 und den
Regelungen in den Nummern 5 bis 7. Er bezieht sich somit vor allem auf
Benachteiligungen im Berufsleben und im Zivilrechtsverkehr beim Zugang
zu sowie bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen einschließlich Wohnraum, also auf
Massengeschäfte. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem
arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6-18) für Arbeitnehmer und Auszubildende
der Privatwirtschaft, und zwar auch für Stellenbewerber. Für Beamte,
Richter und Beschäftigte des Bundes und der Länder findet es im
Dienstrecht entsprechende Anwendung (§ 24 AGG). Im Zivilrecht gilt es
für bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts (§§ 19-21 AGG),
nämlich Massengeschäfte und für das Versicherungsvertragsrecht.
Für behinderte Menschen erweitert sich damit der schon bislang im
Arbeitsrecht (für schwerbehinderte Menschen) bestehende
Diskriminierungsschutz (näher vgl. 7.3.1). Zusätzliche Bedeutung hat
das AGG für behinderte Menschen im Bereich des Zivilrechts unter
bestimmten Voraussetzungen für Geschäfte, die generell mit jedermann
abgeschlossen werden, wie sie im Tourismus, im Gastgewerbe und im
übrigen Dienstleistungsbereich vorkommen sowie für private Verträge
einschließlich Versicherungs- und Mietverträgen (näher dazu unter
7.3.2).
Begriffsbestimmungen zu den Handlungen, die eine Diskriminierung darstellen, enthält § 3 AGG:
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 vor, wenn
eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren
Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in
Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren
Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
Eine unmittelbare Benachteiligung kann z.B. in der Ablehnung eines
Vertragsschlusses, im Abschluss nur zu ungünstigeren
Vertragsbedingungen, in der Benachteiligung bei der Durchführung des
Vertrages oder in der Kündigung bestehen, wenn der Grund eine
Behinderung ist.
Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Absatz 2 AGG vor,
wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
angewandt werden, die neutral erscheinen, bei denen aber durch § 1 AGG
geschützte Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise
benachteiligt werden, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels
angemessen und erforderlich. Eine mittelbare Benachteiligung ist z.B.
gegeben, wenn in einer Stellenausschreibung ein Führerschein verlangt
wird, obwohl er für diesen Arbeitsplatz überhaupt nicht gebraucht wird.
Dadurch würden Blinde und Sehbehinderte ohne sachlichen Grund von
vornherein ausgegrenzt.
Eine Belästigung ist nach § Abs. 3 AGG eine Benachteiligung, wenn
unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in
Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der
betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Geringfügige oder einmalige
Taktlosigkeiten fallen nicht unter diese Bestimmung, da dadurch noch
kein „feindliches Umfeld“ geschaffen wird (Palandt RZ. 5 zu § 3 AGG).
Eine sexuelle Belästigung ist, wie es in § 3 Abs. 4 AGG heißt: „eine
Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein
unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte
sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte
körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie
unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen
Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der
betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ Wegen der
Verweisung auf § 2 Nrn. 1 bis 4 AGG wird nur der arbeitsrechtliche
Bereich betroffen.
Nach § 3 Abs. 5 gilt als Benachteiligung auch die Anweisung einer
anderen Person zur Benachteiligung einer unter den Schutz des AGG
fallenden Person aus einem in § 1 genannten Grund. Eine solche
Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, also im
arbeitsrechtlichen Bereich, insbesondere vor, wenn jemand eine Person
zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine
Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder
benachteiligen kann.
Denkbar ist, dass in einem konkreten Fall eine unterschiedliche
Behandlung wegen mehrerer der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt. In
diesem Fall kann diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 4 AGG „nach
den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die
Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die
unterschiedliche Behandlung erfolgt.“ Liegt z.B. eine Benachteiligung
wegen einer Behinderung und eine Benachteiligung auf Grund des Alters
vor und ist z.B. die Benachteiligung wegen der Behinderung nach §§ 8
bis 10 oder 20 AGG gerechtfertigt, ist es möglich, dass für die
Benachteiligung auf Grund des Alters keine Rechtfertigung gegeben ist.
Dann liegt eine ungerechtfertigte Benachteiligung vor und die sich
daraus ergebenden Ansprüche können geltend gemacht werden. Deshalb ist
stets zu prüfen, ob z.B. neben der Benachteiligung wegen einer
Behinderung auch eine Benachteiligung aus einem anderen der nach § 1
geschützten Merkmale gegeben ist.
Wenn eine Benachteiligung auf Grund von Merkmalen des § 1 AGG
erfolgt, ist stets auch zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung
auf Grund von geeigneten und angemessenen Maßnahmen, welche einen
Ausgleich schaffen sollen, zulässig ist. Das ergibt sich aus § 5
AGG.
7.3 Regelungen für einzelne Bereiche
Im Folgenden wird unter 7.3.1 auf den Schutz im arbeitsrechtlichen
Bereich und unter 7.3.2 auf den Schutz im Zivilrechtsverkehr näher
eingegangen.
7.3.1 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung ist im zweiten
Abschnitt mit den §§ 6 bis 18 AGG geregelt. Dazu vgl. näher auch Heft
05 der Schriftenreihe Kapitel 5.2.3 und 5.2.4.
Ziel des Abschnittes 2 des AGG ist eine "von Benachteiligung freie
Beschäftigungswelt" (BT-Drs. 16/1780 S. 25). Der persönliche
Anwendungsbereich ergibt sich aus § 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nrn.
1 bis 4 AGG. Erfasst werden alle Beschäftigten einschließlich der
Bewerber und der Ausgeschiedenen (§ 6 Abs. 1 AGG), und zwar in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Erfasst werden in
entsprechender Anwendung auch öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse
(§ 24 AGG). Eine entsprechende Anwendung findet auch auf die
Mitgliedschaft bzw. Mitwirkung in Vereinigungen im Sinn von § 18 AGG
statt. Das sind Tarifvertragsparteien und Vereinigungen, deren
Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine
überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
innehaben, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der
Mitgliedschaft besteht. Nach § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des
2. Abschnittes des AGG soweit es die Bedingungen für den Zugang zur
Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, auch für
Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder
Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
Wer verpflichtet ist, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 AGG. Es sind
Arbeitgeber und zwar natürliche und juristische Personen sowie
rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 6 Abs. 1
beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung
überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des
Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Das Verbot, z.B. Arbeitnehmer wegen ihrer Behinderung zu
benachteiligen, gilt nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für
Dritte, z.B. Arbeitskollegen des behinderten Menschen. Es handelt sich
gemäß § 7 Abs. 3 AGG in diesen Fällen um eine Verletzung vertraglicher
Pflichten des Arbeitgebers.
Vertragsbestimmungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
Abs. 1 AGG verstoßen, sind unwirksam (§ 134 BGB, § 7 Abs. 2 AGG).
Die Nichtigkeit erfasst aber nicht den gesamten Vertrag, sondern nur
die benachteiligende Vertragsbestimmung (§ 139 BGB).
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zur Vermeidung von
Benachteiligungen ergeben sich aus § 12 AGG. Da das
Benachteiligungsverbot auch Dritte umfasst, muss der Arbeitgeber
Maßnahmen treffen, um seine Beschäftigten vor Benachteiligungen zu
schützen. Bei Verstößen von Kollegen gegen das Benachteiligungsverbot
hat er nach § 12 Abs. 3 AGG die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um diese
Benachteiligung zu unterbinden (z.B. durch Abmahnung, Umsetzung und
ggf. sogar Kündigung). Aber auch vorbeugend muss der Arbeitgeber tätig
werden, indem er beispielsweise dieses Gesetz sowie Informationen über
die Behandlung von Beschwerden nach dem AGG im Betrieb bekannt macht (§
12 Abs. 5 AGG). Auch Schulungen können in Betracht kommen, um
Diskriminierungen bereits im Vorfeld vorzubeugen.
Kommt es dennoch zu einer Benachteiligung im Sinne des AGG, hat der
Betroffene zunächst das Recht, sich beim Arbeitgeber bzw. den
zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der
Dienststelle zu beschweren (§ 13 Abs. 1 AGG). Wenn der Arbeitgeber
keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer
Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergreift, sind
die betroffenen Beschäftigten nach § 14 AGG berechtigt, ihre Tätigkeit
ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem
Schutz erforderlich ist.
Schließlich kann der Arbeitgeber bei einem schuldhaften Verstoß
gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet sein, den dem Betroffenen
dadurch entstandenen konkreten Vermögensschaden nach § 15 Abs. 1 AGG zu
ersetzen (z.B. Ersatz der Bewerbungskosten). Zusätzlich kann die
benachteiligte Person nach § 15 Abs. 2 AGG auch eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen (als Ersatz des immateriellen Schadens,
der durch die Benachteiligung und damit durch die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts entstanden ist); bei diesem
Entschädigungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des
Arbeitgebers nicht an. Was eine "angemessene" Entschädigung ist, sagt
das Gesetz nicht; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 darf die Entschädigung bei einer
Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder
die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht
eingestellt worden wäre. Diese Regelung gilt auch für Bewerbungen um
einen beruflichen Aufstieg.
Ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG muss gemäß § 15 Abs. 4 AGG
innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht
werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes
vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines
beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen
Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die
Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Es handelt sich
um eine materielle Ausschlussfrist, die in einem Rechtsstreit von Amts
wegen zu beachten ist. Die Höhe des verlangten Schadensersatzes muss in
dem Schreiben, mit welchem der Anspruch geltend gemacht wird, nicht
benannt werden. Die Frist kann auch durch unmittelbare Erhebung der
Klage oder einen Mahnbescheid gewahrt werden (Palandt, RN 8 zu § 15
AGG).
Ansprüche auf Schadensersatz können sich gemäß § 32 AGG auch aus
anderen Rechtsvorschriften ergeben, z.B. im Falle einer "unerlaubten
Handlung" im Sinne des § 823 BGB aus eben dieser Vorschrift.
Allerdings ist zu beachten, dass das Benachteiligungsverbot nicht
grenzenlos besteht. Nach § 8 (zulässige unterschiedliche
Behandlung wegen beruflicher Anforderungen), § 9 (zulässige
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung) und
§ 10 (zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters) kann
ausnahmsweise eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt
sein. So ist es nach § 8 AGG zulässig, einen sehbehinderten Menschen
von einer Tätigkeit auszuschließen, wenn dieser die beruflichen
Anforderungen an das Sehvermögen nicht erfüllt, oder einen blinden
Menschen, wenn sich auf die Tätigkeit auswirkende Defizite durch den
Einsatz von Hilfsmitteln nicht ausgeglichen werden können.
Positive Maßnahmen, die eine verbotene Benachteiligung ausgleichen,
machen eine an sich verbotene Ungleichbehandlung zulässig (§ 5 AGG).
7.3.2 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Der Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr ist im dritten Abschnitt des AGG mit den §§ 19 bis 21 geregelt.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus § 19 Abs. 1 und 2 AGG.
Abs. 1 lautet:
"Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der
Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse, die
- typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren
Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
(Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art
des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu
vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
(den Massengeschäften gleichgestellte Geschäfte) oder
- eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig."
Abs. 2 lautet:
"Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung,
Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig."
Der Anwendungsbereich umfasst zunächst also Massengeschäfte (Nr. 1
erste Alternative) und den Massengeschäften gleichgestellte Geschäfte
(zweite Alternative) und Versicherungsgeschäfte (Nr. 2).
7.3.2.1 Massengeschäfte und diesen ähnliche Geschäfte
Massengeschäfte sind vor allem Geschäfte im Konsumgüterbereich und
standardisierte Dienstleistungen, z.B. Einkäufe in Warenhäusern oder im
Einzelhandel, Dienstleistungen in der Gastronomie, Hotelübernachtungen,
Besuch kultureller Veranstaltungen, die Buchung von Ferienreisen,
Handwerkerleistungen, Dienstleistungen im Transportgewerbe oder in
Freizeiteinrichtungen. Behinderten darf der Zugang zu Restaurants,
Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht
mehr versagt werden. Ein Beispiel für ein den Massengeschäften
gleichgestelltes Geschäft ist z.B. die Vermietung einer Garage durch
eine Privatperson.
7.3.2.2 Sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse
Der Anwendungsbereich umfasst gemäß dem oben zitierten § 19 Abs. 2
AGG darüber hinaus ein Verbot von Benachteiligungen aus Gründen der
Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung,
Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG. Es handelt
sich dabei um (in welcher Häufigkeit auch immer auftretende)
Rechtsgeschäfte, welche keine Massengeschäfte oder
Versicherungsverträge im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG sein müssen.
Rechtsgeschäfte im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG sind
Rechtsgeschäfte, die sich beziehen auf den Sozialschutz, einschließlich
der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste (§ 2 Abs. 1 Nr. 5
AGG), die sozialen Vergünstigungen (§ 2 Ab. 1 Nr. 6 AGG), die Bildung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG) und den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern
und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
einschließlich von Wohnraum (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG). Die unter § 2 Abs.
1 Nrn. 5 bis 7 fallenden Leistungen in den Bereichen Sozialschutz,
soziale Vergünstigungen, Bildung fallen allerdings nur insoweit unter
diese Regelung, als sie auf zivilrechtlicher Grundlage und nicht wie
häufig durch öffentlich-rechtliche Körperschaften auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden. In diesen Fällen
besteht das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG und den
Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder oder in
anderen Gesetzen. Für Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern gilt
gemäß § 2 Abs. 2 AGG das Diskriminierungsverbot nach § 33c SGB I und §
19a SGB IV. Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben neben den
Bestimmungen nach dem AGG bestehen (§ 2 Abs. 3 AGG).
Der Geltungsbereich, wie er in § 19 Abs. 1 und 2 festgelegt ist,
gilt aber nicht ohne Einschränkungen. Diese ergeben sich aus § 19 Abs.
3 bis 5 und § 20 AGG.
Nach § 19 Abs. 4 AGG finden diese Vorschriften keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
Bei Schuldverhältnissen, bei denen ein besonderes Nähe- oder
Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird
(z.B. Kreditgeschäfte, Vertrag als Pflegekraft oder Haushaltshilfe),
findet das Benachteiligungsverbot gem. § 19 Abs. 5 Satz 1 AGG keine
Anwendung. Bei Mietverhältnissen kann ein solches Nähe- oder
Vertrauensverhältnis insbesondere gegeben sein, wenn die Parteien oder
ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen (§ 19 Abs. 5
Satz 2 AGG).
Für die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden
Gebrauch enthält § 19 AGG überhaupt erhebliche Sonderregelungen. Die
Vermietung ist in der Regel kein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs.
1 Nr. 1 AGG, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen
vermietet (§ 19 Abs. 5 S. 3 AGG). Ferner ist bei der Vermietung von
Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung
und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener
Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Verhältnisse zulässig (§ 19 Abs. 3 AGG). Dadurch soll eine
Ghettobildung vermieden werden. Diese Sonderregelungen haben zur Folge,
dass die Vermietung von Wohnraum nur noch theoretisch unter den Schutz
des AGG fällt.
Unter welchen Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung
zulässig ist, regelt § 20 AGG. Eine Verletzung des
Benachteiligungsverbots ist nach § 20 Abs. 1 AGG nicht gegeben, wenn
für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer
Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts
ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein,
wenn die unterschiedliche Behandlung
- der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
- dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
- besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
- an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf
die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht
der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter
Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zur
Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken
vergleichbarer Art. Die Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich
sein. Dem Leistungsanbieter steht ein gewisser Spielraum zu, weil die
vorbeugende Gefahrvermeidung auf einer Prognose beruht, die mit
Unsicherheiten behaftet ist. Für die Abwicklung von Massengeschäften
kann zudem wegen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht eine
bestimmte Standardisierung erforderlich sein. Auf diese Argumente
stützen sich z.B. Freizeitparks, wenn sie den Zutritt zu bestimmten
Fahrgeschäften für Personen mit einer körperlichen Behinderung oder bis
zu einem bestimmten Alter nur mit einer Begleitperson gestatten oder
ganz ausschließen (vgl. dazu Palandt RN 3 zu § 20 AGG). Auch blinden
Besuchern eines Freizeitparks wurde wiederholt der Zutritt zu
Fahrgeschäften oder der Zugang zu Fitness-Studios versagt und der
Eintritt in Schwimmbädern ohne Begleitperson verwehrt. Solche
Einschränkungen sollten zumindest mit sachverständigen Vertretern von
Behindertenorganisationen - bei blinden oder sehbehinderten Personen
mit Vertretern des DBSV oder des DVBS - abgestimmt werden. Die
Versagung des Eintritts in ein Schwimmbad kann nicht damit begründet
werden, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "B"
eingetragen sei. Nach § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) ist der Eintrag des Merkzeichens B mit dem erläuternden Satz
versehen: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist
nachgewiesen." In § 146 Abs. 2 SGB IX heißt es dazu: "(2) Zur Mitnahme
einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei
der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung
bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in
Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt." Vgl.
dazu auch Nr. 3.3.1 in Heft 2 dieser Schriftenreihe.
7.3.2.3 Versicherungsverträge und zulässige Differenzierungen
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung
und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse ist nach § 19 Abs. 1
Nr. 2 AGG auch bei Versicherungsverträgen unzulässig.
Versicherungsverträge im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 2 sind alle Arten von
privatrechtlichen Versicherungsverträgen, z.B. Schadens-, Lebens-,
Kranken- und Unfallversicherungen.
Versicherungen spielen bei der Daseinsvorsorge eine große Rolle.
Nicht selten wurde blinden und sehbehinderten Antragstellern der
Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne Begründung oder lediglich
unter Hinweis auf "versicherungsmedizinische Erfahrungen" verweigert.
Oder es wurden Risikozuschläge zwischen 10 und 100 Prozent verlangt.
Weit verbreitet war und ist auch die Praxis, die Blindheit bzw.
Sehbehinderung "und ihre Folgen" vom Versicherungsschutz auszuschließen
(Hauck in Horus 1/2008). Es ist wegen der Bedeutung privatrechtlicher
Versicherungen zur Absicherung gegen Lebensrisiken unabdingbar, dass
auch den behinderten Menschen nicht bloß in Einzelfällen sondern
generell die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu verlässlichen,
diskriminierungsfreien Konditionen privat zu versichern.
Eine eng begrenzte Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung bei
Versicherungsverträgen regelt § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG. Soweit danach
eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist, kann sich diese auf das
Ob eines Vertragsabschlusses und auf die Vertragsgestaltung,
insbesondere die Prämiengestaltung oder die Versicherungsleistungen
beziehen (Palandt RN 8 zu § 20 AGG). Für die Merkmale Religion,
Behinderung, Alter oder sexuelle Identität lässt § 20 Abs. 2 Satz 3
eine unterschiedliche Behandlung nur zu, wenn diese auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer
versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter
Heranziehung statistischer Erhebungen. Hierunter sind die Grundsätze zu
verstehen, die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von
Prämien und Deckungsrückstellungen anzuwenden sind. Das ist vor allem
für private Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen,
Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen oder
Haftpflichtversicherungen, aber auch andere Versicherungen von
Bedeutung. Die Risikomerkmale müssen statistisch erfassbar sein und
einen deutlichen Zusammenhang mit der Schadenserwartung haben (Palandt
RN 9 zu § 20 AGG; BT-Drs. 16/1780 S 45). Da es sich in § 20 Abs. 2 AGG
um Rechtfertigungsgründe handelt, muss der Leistungsanbieter, also die
Versicherung, die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Hinsichtlich
der versicherungsmathematischen und statistischen Daten trifft den
Versicherer eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast (Palandt RN 10 zu §
20 AGG; Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken 5.
Zivilsenat vom 9. September 2009, Az.: 5 U 26/09 Randnummer 69 und 70).
7.3.2.4 Folgen bei Verstößen
Die Ansprüche, welche sich aus der Verletzung des Benachteiligungsverbots im Zivilrechtsverkehr ergeben, regelt § 21 AGG.
Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht,
kann sich der Benachteiligende gemäß § 21 Abs. 4 nicht berufen. Soweit
nur einzelne Vertragsbestimmungen diskriminierend sind, bleibt das
Rechtsverhältnis im Übrigen bestehen. § 21 Abs. 4 AGG verdrängt § 139
BGB (Palandt RN 2 zu § 21 AGG).
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Zivilrecht
kann die Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung verlangt
werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AGG). Es genügt eine objektive Verletzung
des Benachteiligungsverbotes. Ein Verschulden ist nicht notwendig. Wenn
nur einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages unwirksam sind,
werden sie durch die Bestimmungen ersetzt, zu denen der Anbieter mit
anderen Kunden abschließt Der Verletzer ist verpflichtet, an einer
entsprechenden Vertragsänderung mitzuwirken (Palandt RN 3 zu § 21 AGG).
Wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind, kann der
Benachteiligte auf Unterlassung klagen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AGG). Die
Wiederholungsgefahr kann sich auf tatsächliches Handeln beziehen, z.B.
Verweigerung des Zutritts zu einer Gaststätte, einer Diskothek oder ein
Schwimmbad. Wenn bereits eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes
stattgefunden hat, ist das ein widerlegliches Indiz für eine
Wiederholungsgefahr (Palandt RN 4 zu § 21 AGG).
Darüber hinaus kann der Benachteiligte bei Verschulden des
Benachteiligenden den Ersatz seines konkreten Vermögensschadens
verlangen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 AGG). Voraussetzung ist ein Verstoß gegen
ein Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Der Anspruch umfasst z.B. die
Kosten für ein Taxi, wenn die Beförderung durch ein öffentliches
Verkehrsmittel abgelehnt worden ist oder den Vermögensschaden für ein
entgangenes Geschäft. Zusätzlich kann der Benachteiligte wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 AGG). Dadurch soll
eine Genugtuung für die erlittene Beeinträchtigung als immateriellen
Schaden geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die durch die
Diskriminierung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung eine gewisse
Intensität erreicht haben muss. Ein immaterieller Schaden könnte z.B.
geltend gemacht werden, wenn in einer Gaststätte die Bedienung eines
behinderten Menschen abgelehnt wird. Zur Höhe der Entschädigung reicht
ein bloß symbolischer Geldbetrag als Genugtuung nicht aus. So hat das
AG Oldenburg mit Urteil vom 23.07.2008 - 2 C 2126/07 - eine
Entschädigung von 500,00 Euro für ein Ausländerverbot in einer
Diskothek zuerkannt (Palandt RN 6 zu § 21 AGG).
Neben den Ansprüchen aus § 21 AGG können Ansprüche aus unerlaubter
Handlung (§ 823 BGB) oder auch aus Vertragsverletzungen bestehen. Das
ergibt sich aus § 21 Abs. 3 AGG.
7.4 Rechtsschutz nach dem AGG
Spezielle Regelungen für den Rechtsschutz sind im vierten Abschnitt des AGG mit den §§ 22 und 23 geregelt.
7.4.1 Fristen
Zu beachten sind die kurzen Ausschlussfristen für die Geltendmachung
von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG im
Bereich der Beschäftigung (dazu vgl. 7.3.1) und nach § 21 im übrigen
Zivilrechtsbereich (dazu vgl. 7.3.2). Nach Ablauf dieser Fristen
erlöschen die Ansprüche allein wegen des Zeitablaufs.
Für das Arbeitsrecht gilt eine zweistufige Ausschlussfrist:
Für die Geltendmachung gegenüber dem Anspruchsgegner beträgt sie 2
Monate ab Kenntnis der Benachteiligung (§ 15 Abs. 4 AGG) und für die
gerichtliche Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht 3 Monate, gerechnet
ab der schriftlichen Geltendmachung (§ 61b ArbGG).
Für das Zivilrecht beträgt die Ausschlussfrist, in welcher die
Ansprüche aus § 21 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gegenüber dem Verletzer
geltend bemacht werden müssen, 2 Monate (§ 21 Abs. 5 AGG). Nach Ablauf
der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der
Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
war (§ 21 Abs. 5 AGG). Eine Klagefrist besteht dagegen nicht. Die
Geltendmachung kann durch formlose Erklärung erfolgen. Zweckmäßig ist
aber Schriftform. Die Erklärung muss die tatsächlichen Umstände des
Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot benennen und ausdrücken,
dass ihretwegen Ansprüche geltend gemacht werden. Dies muss so konkret
erfolgen, dass der Verletzer die Vorwürfe überprüfen kann. Die genaue
Bezeichnung der Ansprüche und ihre Bezifferung ist dagegen nicht
erforderlich (Palandt RN 8 zu § 21 AGG).
7.4.2 Beweislastregelung
Für Rechtsstreitigkeiten enthält § 22 AGG eine besondere
Beweislastregel. Normalerweise gilt, dass in einem Rechtsstreit die
klagende Partei die für sie günstigen, anspruchsbegründenden Tatsachen
beweisen muss. Hier bringt § 22 AGG eine Beweislasterleichterung: Wenn
im Streitfall die von einer Benachteiligung betroffene Partei Indizien
(Hilfstatsachen) beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1
AGG genannten Merkmals, also z.B. wegen einer Behinderung vermuten
lassen, wozu überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, trägt der
Anspruchsgegner die Beweislast dafür, dass keine unzulässige
Benachteiligung vorliegt.
7.4.3 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Unterstützung können nach § 23 AGG in Rechtsstreitigkeiten
Antidiskriminierungsverbände leisten. Antidiskriminierungsverbände sind
Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur
vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von
benachteiligten Personen oder Personengruppen, welche in § 1 AGG
genannt sind, wahrnehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie
mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus
mindestens sieben Verbänden bilden. Die Selbsthilfeorganisationen der
blinden und sehbehinderten Menschen erfüllen diese Voraussetzungen.
Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres
Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter
in der Verhandlung aufzutreten (§ 90 ZPO), nicht dagegen als
Bevollmächtigte (§ 79 ZPO). Den Antidiskriminierungsverbänden ist im
Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten
Benachteiligter gestattet (§ 23 Abs. 3 AGG). Für die außergerichtliche
und gerichtliche Rechtsberatung bestehen deshalb die Beschränkungen des
Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht. Daneben bestehen die besonderen
Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von
behinderten Menschen, wie sie sich z.B. aus § 63 SGB IX ergeben. Darauf
verweist ausdrücklich § 23 Abs. 4 AGG. Vgl. auch Heft 02 Nr. 4.1.3 und
Heft 10 Nr. 2.1 mit Unterpunkten.
Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit, nach § 27 Abs. 1 AGG, sich
wegen erlittener Benachteiligungen an die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes zu wenden. Diese besteht beim Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt gem. § 27 Abs.
2 AGG auf unabhängige Weise Personen, die sich nach § 27 Abs. 1
AGG an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor
Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
- über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im
Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen
informieren,
- Beratung durch andere Stellen vermitteln,
- eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der
Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes die Anliegen der Personen, die sich an sie gewandt haben,
mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter (§ 27 Abs. 2 Satz
3 AGG). Ein solcher Beauftragter ist z.B. der Behindertenbeauftragte
der Bundesregierung.
8 Literaturhinweise
Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen - Kommentierung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Trenk-Hinterberger, Peter: Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen.
Bayerisches Staatsministerium für Finanzen: "Steuertipps für
Menschen mit Behinderung". (auch andere Finanzministerien der Länder
geben "Steuertipps für Menschen mit Behinderung" heraus).
9 Impressum
Autoren
Dr. Herbert Demmel und Karl Thomas Drerup
Diese Schriftenreihe widmen wir dem Andenken an Dr. Dr. Rudolf Kraemer
Stand: September 2010
Herausgeber:
Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V.
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.
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