Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
Die Rechtsberatung und die Vertretung im außergerichtlichen Bereich und vor
Gericht spielen in der Praxis der Selbsthilfeorganisationen der blinden und
sehbehinderten Menschen eine große Rolle. Sie, sowie der Rechtsweg, das
Verwaltungs- und das Gerichtsverfahren, insbesondere vor den Sozialgerichten,
sind Gegenstand dieses Heftes.
2 Rechtsberatung und
Vertretung
Damit die Bürger die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können, ist eine
qualifizierte Beratung und gegebenenfalls Vertretung bei der Rechtsverfolgung
erforderlich. Diese Hilfe zu leisten ist Aufgabe der Selbsthilfeorganisationen
als Interessenvertretungen, der Leistungserbringer und der Rechtsanwälte.
2.1 Beratung und Vertretung durch
Selbsthilfeorganisationen
Die Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen führen
Rechtsberatungen in allen mit der Blindheit oder Sehbehinderung
zusammenhängenden Angelegenheiten durch. Diese Beratung kann sich auf die
verschiedensten Rechtsgebiete beziehen, angefangen vom Zivilrecht über das
Arbeitsrecht und das Sozialrecht bis hin zum Steuerrecht.
Über die Beratung hinaus wird, soweit zulässig, auch die Vertretung gegenüber
Dritten, z. B. gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren, in
Widerspruchsverfahren und in Rechtsstreitigkeiten vor Gericht übernommen.
2.1.1 Rechtsberatung und Vertretung im außergerichtlichen
Bereich
Grundlage für die Rechtsberatung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich
ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (§ 1 Abs. 1 RDG). Es
trat am 01.07.2008 in Kraft und löst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab.
2.1.1.1 Überblick über das
Rechtsdienstleistungsgesetz
Das RDL hat fünf Teile.
Teil 1 (§§ 1 - 5) enthält allgemeine Bestimmungen. U. a. wird hier geregelt:
- in § 1 der Anwendungsbereich (außergerichtliche Rechtsdienstleistungen),
- in § 2 der Begriff der Rechtsdienstleistungen und
- in § 5 die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer
anderen, im Vordergrund stehenden Tätigkeit.
Dabei ist, wie sich aus § 3 RDG ergibt, die Erbringung von
Rechtsdienstleistungen im RDG nicht abschließend geregelt. Die Zulässigkeit von
Rechtsdienstleistungen, soweit sie in anderen Gesetzen geregelt ist, bleibt
bestehen.
In Teil 2 (§§ 6 - 9) werden die Rechtsdienstleistungen durch nicht
registrierte Personen geregelt. Diese Bestimmungen sind vor allem für die
Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Organisationen bedeutsam.
In § 6 RDG wird die unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen
entweder im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
persönlicher Beziehungen durch jedermann oder außerhalb solcher Beziehungen
unter Beachtung bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen geregelt.
§ 7 regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen an Mitglieder durch
Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, welche berufliche oder die Wahrung
anderer gemeinschaftlicher Interessen zur Aufgabe haben, im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Aufgabenbereichs.
In § 8 wird die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch genau definierte
Organisationen, darunter auch anerkannten Behindertenorganisationen, im Rahmen
ihrer Aufgaben an Mitglieder und Nichtmitglieder geregelt.
In Teil 3 (§§ 10 - 15) werden Rechtsdienstleistungen durch registrierte
Personen geregelt, und zwar:
- in § 10 Rechtsdienstleistungen auf Grund besonderer Sachkunde in den
Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen
in einem ausländischen Recht,
- in § 11 der Nachweis der Sachkunde und die zulässigen Berufsbezeichnungen,
- in § 12 die Registrierungsvoraussetzungen,
- in § 13 das Registrierungsverfahren und
- in § 14 der Widerruf der Registrierung.
Teil 4 (§§ 16 - 17) befasst sich mit dem Rechtsdienstleistungsregister. In §
16 wird der Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters geregelt.
Teil 5 (§§ 18 - 20) regelt die Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener
Daten und die Zuständigkeiten. Ferner enthält § 20 Bußgeldvorschriften.
Zuständig für die Durchführung des RDG sind nach § 19 Abs. 1 die
Landesjustizverwaltungen.
2.1.1.2 Begriff der Rechtsdienstleistungen
Im Gegensatz zum früheren Rechtsberatungsgesetz gilt das RDG nach § 1 Abs. 1
S. 1 RDG nur für Rechtsdienstleistungen im außergerichtlichen Bereich.
Entscheidend für die Abgrenzung zum gerichtlichen Bereich ist regelmäßig, ob das
Gericht Adressat einer Handlung ist, ob also die rechtsdienstleistende
Tätigkeit, z.B. eine Prozesshandlung, wie etwa die Erhebung einer Klage,
gegenüber dem Gericht vorzunehmen ist. In den Anwendungsbereich des Gesetzes
fällt damit, soweit nicht verfahrensrechtliche Sonderregelungen bestehen, auch
die Vertretung von Personen im Verfahren vor Behörden. Der Anwendungsbereich des
RDG endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren
übergeht. Die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von
Schriftsatzentwürfen an das Gericht auch während eines laufenden
Gerichtsverfahrens stellen jedoch außergerichtliche Tätigkeiten dar. Die
Zulässigkeit solcher nicht an das Gericht adressierter und damit
außergerichtlicher Handlungen richtet sich damit nach dem RDG, soweit keine
vorrangige Spezialregelung eingreift. Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden,
den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten
Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG).
Nach § 1 Abs. 2 RDG bleiben Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis,
Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bestehen.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz führt den neuen Begriff der
Rechtsdienstleistung ein: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles
erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Nicht jede "Tätigkeit, die darauf gerichtet und
geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder fremde
Rechtsverhältnisse zu gestalten", ist deshalb auch bereits Rechtsdienstleistung.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung eine
besondere Prüfung der Rechtslage im Sinn eines juristischen Subsumtionsvorgangs
voraussetzt. Darunter fallen die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, die
rechtliche Beratung auf Grund dieser Prüfung und die außergerichtliche
Vertretung zur Durchsetzung der Rechte. Die Vertretung erfordert eine Vollmacht.
Die rechtliche Beurteilung und Beratung kann sich z. B. darauf beziehen, welche
Ausgleichsleistungen (Vergünstigungen) beim Vorliegen einer bestimmten
Sehbeeinträchtigung gegeben sind. Die Vertretung richtet sich nach außen, sei es
durch Verhandeln mit dem Gegner des Rechtsuchenden, durch das im Wege der
Stellvertretung erfolgende Abschließen von Verträgen oder das Stellen von
Anträgen bei Behörden. Geschäftsbesorgungen, die wie z. B. das Handeln mit
Vollmacht im Geschäftsleben keine besondere rechtliche Prüfung erfordern, fallen
dagegen von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des RDG.
2.1.1.3 Zulässigkeit der Erbringung von
Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist
nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch
oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Im RDG wird zwischen Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte und
registrierte Personen unterschieden. Inwieweit Rechtsdienstleistungen durch
nicht registrierte Personen erbracht werden dürfen, ist im Teil 2 mit den §§ 6
bis 9 und inwieweit sie von registrierten Personen erbracht werden dürfen im
Teil 3 mit den §§ 10 bis 15 geregelt. Die Registrierung im
Rechtsdienstleistungsregister und die Führung einer entsprechenden
Berufsbezeichnung ist nach den §§ 10 und 11 RDG nur beim Vorliegen besonderer
Sachkenntnisse auf folgenden Gebieten möglich:
- Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen
Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer
gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
und
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.
Für Rechtsdienstleistungen durch Selbsthilfeorganisationen für blinde und
sehbehinderte Menschen spielt insbesondere die Erbringung durch nicht
registrierte Personen (Teil 2 des RDG) eine Rolle.
Zu unterscheiden ist im Teil 2 des RDG die Zulässigkeit der Erbringung von
Rechtsdienstleistungen nach den §§ 6, 7 und 8.
Nach § 6 Abs. 1 RDG wird jedermann die unentgeltliche Erbringung von
Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich
enger persönlicher Beziehungen erlaubt. Wenn die unentgeltliche
Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich
enger persönlicher Beziehungen erbracht werden, muss das entweder durch eine
Person, der die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt ist
(das sind z. B. die auf Grund besonderer Sachkunde registrierten Personen auf
den jeweiligen Sachgebieten), durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt
(erstes und zweites Staatsexamen), also durch einen Volljuristen, oder falls sie
durch andere Personen ohne diese Qualifizierung erfolgt, unter Anleitung einer
der vorgenannten juristisch qualifizierten Personen geschehen (§ 6 Abs. 2 S. 1
RDG). Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der von den vor Ort
Tätigen zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und
Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung
durch die juristisch qualifizierten Personen, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 RDG). D.h., die vor Ort tätige Person muss
jederzeit auf den Juristen zurückgreifen und diesen einschalten können. Soweit
Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Bereich des § 10 RDG erbracht werden
sollen, genügt für die Mitwirkung als juristisch qualifizierte Person auch eine
registrierte Person. Dies kommt namentlich bei unentgeltlicher Rentenberatung in
Betracht.
§ 6 RDG ermöglicht insbesondere unentgeltliche Rechtsdienstleistungen durch
karitative Organisationen. Eine entgeltliche Dienstleistung liegt auch dann vor,
wenn die Gegenleistung nicht konkret für die Rechtsdienstleistung gewährt wird,
aber diese ermöglicht. Deshalb fällt die Rechtsberatung und außergerichtliche
Vertretung von Mitgliedern eines Vereins nicht unter § 6 RDG, wenn
Mitgliedsbeiträge erhoben werden (vgl. amtliche Begründung zu § 6 RDG).
Einschlägig ist dann § 7 RDG.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche
oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen
und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für
ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen
oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen
satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. § 7 RDG ist
Lex speziales gegenüber § 6; denn wegen der zu entrichteten Mitgliedsbeiträge
handelt es sich nicht um unentgeltliche Rechtsdienstleistungen. Da es sich bei
Selbsthilfeorganisationen um Zweckvereinigungen handelt, fallen sie unter § 7
Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die außergerichtliche rechtliche Beratung und Vertretung ist
nach dieser Vorschrift allerdings auf Mitglieder beschränkt. Außerdem muss die
Rechtsdienstleistung im Rahmen der satzungsmäßig festgelegten Aufgaben erfolgen.
Die Rechtsdienstleistungen dürfen auch gegenüber der Erfüllung der übrigen
satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sein. Klargestellt
wird, dass Zusammenschlüsse von Vereinigungen und damit insbesondere ihre
Spitzenorganisationen oder -verbände Rechtsdienstleistungen nicht nur für die
ihnen unmittelbar angehörenden Personen oder Vereinigungen, sondern auch für
alle Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereinigungen erbringen dürfen.
In § 7 Absatz 2 wird die aus § 6 Abs. 2 übernommene Pflicht zur Beteiligung
juristisch qualifizierter Personen ergänzt und erweitert: Die Vereinigungen
müssen, soweit sie Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen,
sicherstellen, dass die Rechtsberatung unter Anleitung einer juristisch
qualifizierte Person erfolgt. Diese im Sinn einer Grundanforderung zu
verstehende Pflicht lässt, abhängig von der Organisationsstruktur der
Einrichtung, der Qualifikation und Berufserfahrung der unmittelbar
rechtsberatend tätigen Personen und der Art der zu erbringenden
Rechtsdienstleistungen, unterschiedliche Formen der Anleitung zu. Dabei kommt es
darauf an, ob die Rechtsdienstleistungen vor Ort durch hauptberuflich tätige und
auf ihrem Gebiet rechtlich erfahrene Mitarbeiter oder auf ehrenamtlicher Basis
erfolgen. Eine unmittelbare Befassung der juristisch qualifizierten Person im
Sinn einer Einzelanleitung wird umso weniger erforderlich sein, je
berufserfahrener und qualifizierter der nichtjuristische Mitarbeiter ist.
Sicherzustellen ist in diesem Fall ein ausreichender Informationsfluss über neue
rechtliche Entwicklungen, z. B. durch Rundschreiben und Publikationen sowie die
Möglichkeit, in komplexen, schwierigen Einzelfällen letztlich den Rechtsrat
eines entsprechend ausgebildeten Juristen in Anspruch nehmen zu können. Wenn
ehrenamtliche Mitarbeiter bei der Rechtsberatung mitwirken, ist darüber hinaus
eine intensive Schulung durch Seminare zu empfehlen und eine enge Zusammenarbeit
mit rechtlich erfahrenen hauptberuflichen Mitarbeitern der Vereinigung
sicherzustellen.
In § 7 Abs. 2 RDG wird über § 6 Abs. 2 hinaus gefordert, dass die Vereinigung
über die zur sachgerechten Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderliche
personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt.
§ 8 RDG bringt gegenüber den §§ 6 und 7 Erweiterungen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5
RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, welche Verbände der freien
Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch und nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Rahmen
ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Die eigenständige
Bedeutung des § 8 besteht - insbesondere für die in Nr. 4 und 5 aufgeführten
Stellen - im Wesentlichen darin, dass sie, soweit dies ihrem Aufgabenbereich
entspricht, Rechtsdienstleistungen abweichend von § 6 auch entgeltlich und
abweichend von § 7 auch für Nichtmitglieder erbringen dürfen.
Für Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisationen ist deshalb
besonders § 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG von Interesse. Die Anerkennung nach § 13 Abs. 3
BGG, die sich auf das Verbandsklagerecht nach dem BGG bezieht, ist beim DBSV und
DVBS gegeben. Das bedeutet, dass die Beratung und Vertretung im
außergerichtlichen Bereich auch für Nichtmitglieder zulässig ist, soweit dies
die Satzung vorsieht.
Die Organisationen müssen personell und sachlich im erforderlichen Ausmaß
ausgestattet sein. Sie müssen sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch
eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt
ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also durch einen
Volljuristen, oder, falls die Dienstleistung durch eine andere Person, z. B.
haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter der Organisation ohne entsprechende
Qualifikation erfolgt, unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person
geschieht (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 RDG, welcher wiederum auf § 6 Abs. 2 RDG
verweist). Die Anleitung erfordert damit wie in § 6 Abs. 2 RDG festgelegt, eine
an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete
Einweisung und Fortbildung dieser vor Ort tätigen Personen durch den Juristen
sowie dessen Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies
im Einzelfall erforderlich ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass der Jurist in
der beratenden Einrichtung ständig zur Verfügung steht. Ausreichend ist es
vielmehr, wenn die Möglichkeit der Rückfrage etwa bei einem in der
Dachorganisation tätigen Juristen oder bei einem Rechtsanwalt ermöglicht wird,
der mit der beratenden Einrichtung zusammenarbeitet. Die Zusammenarbeit kann z.
B. auf Honorarbasis oder ehrenamtlich geschehen. Die Einweisung und Fortbildung
kann z. B. durch Seminare aber auch durch Rundschreiben und andere Publikationen
erfolgen.
Ob und ggf. in welchem Umfang Personen, die außergerichtlich
Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, zugleich auch gerichtlich tätig sein
dürfen, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen (vgl. 2.1.2).
Wenn die Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des
Rechtsverkehrs dauerhaft unqualifiziert durchgeführt werden, kann die für den
Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde den in
den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und
Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens
fünf Jahre untersagen (§ 9 Abs. 1 RDG). Diese Voraussetzungen sind insbesondere
gegeben, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs.
2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen, also die Anleitung und Mitwirkung einer juristisch
qualifizierten Person nicht gegeben ist.
2.1.2 Vertretung und Beistandschaft in gerichtlichen
Verfahren
Das Recht zur Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich, welches
im RDG geregelt ist, erstreckt sich nicht auf die Vertretung oder Beistandschaft
in gerichtlichen Verfahren. Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und
Beistandschaft richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung.
Die Regelungen in den großen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG,
FGO) wurden durch das Rechtsdienstleistungsneuregelungsgesetz geändert und
weitgehend harmonisiert (dazu vgl. im Einzelnen 2.1.2.1).
Im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht wurden die Vorschriften über die
Vertretung im gerichtlichen Verfahren aneinander und an die Regelung in § 79 ZPO
angeglichen. Auch in diesen Verfahren ist wie im Zivilprozess zwischen solchen
ohne und mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Dabei lässt die Struktur der
Vorschriften Raum für Sonderregelungen, wie sie im Bereich des
sozialgerichtlichen Verfahrens etwa für die Rentenberater oder im
finanzgerichtlichen Verfahren für Lohnsteuerhilfevereine erforderlich sind.
Selbsthilfeorganisationen, die die gesetzlich geforderten Voraussetzungen
erfüllen, können Ansprüche behinderter Menschen im Bereich des
Rehabilitationsrechts nach dem SGB IX und bei sich aus den
Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder ergebenden Rechten
mit Einwilligung des Betroffenen aber auch selbst geltend machen. Diese
Prozessführungsbefugnis im Wege der Prozessstandschaft erleichtert das Agieren
vor Gericht erheblich (dazu vgl. 2.1.2.2).
2.1.2.1 Vertretungsbefugnis und Beistandschaft vor
Gericht
Die für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Regelungen wurden zwar
harmonisiert, einige Unterschiede bleiben aber bestehen. Zu den Begriffen
Vertretung und Beistandschaft und die zwischen diesen bestehenden Unterschiede
vgl. 3.3.3.2 und 3.3.3.3.
2.1.2.1.1 Verfahren vor den Zivilgerichten
Für Verfahren vor Zivilgerichten gilt folgendes: In der Zivilprozessordnung
(ZPO) ist zwischen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte
erforderlich ist (§ 78 ZPO), und solchen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang
besteht (§ 79 ZPO), zu unterscheiden. Die entgeltliche Prozessführung bleibt
Rechtsanwälten vorbehalten.
Während für Verfahren in der ersten Instanz, also vor den Amtsgerichten, kein
Anwaltszwang besteht, müssen sich die Parteien in den Verfahren vor den
Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
(§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sie sich durch einen
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.
1 S. 3 ZPO).
In Verfahren vor den Amtsgerichten wird den Parteien die Befugnis eingeräumt,
in eigener Sache vor Gericht aufzutreten, d. h. den Prozess selbst zu führen.
Sie können den Rechtsstreit aber auch durch einen Bevollmächtigten führen
lassen. Wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, ist § 79 Abs. 2 ZPO zu
entnehmen. Neben der Vertretung durch Rechtsanwälte, Familienangehörige (§ 15
der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und Streitgenossen
wird nur die Vertretung durch Personen zugelassen, die selbst die Befähigung zum
Richteramt besitzen (Volljuristen). Die Vertretung muss in diesem Fall
unentgeltlich erfolgen. Fachlich ungeeignete Personen können von der Vertretung
durch das Gericht ausgeschlossen werden.
Eine Öffnung der Vertretungsbefugnis für Personen, welche nach den §§ 6, 7
und 8 RDG im außergerichtlichen Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen,
ist in § 79 ZPO nicht erfolgt. In der Verhandlung können die Parteien nach § 90
Abs. 1 S. 1 ZPO jedoch mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in
Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als
Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Im Einzelfall
können die Gerichte nach § 90 Abs. 1 S. 3 ZPO jedoch auch solche Personen als
Beistand zulassen, die nicht zum Kreis der nach § 79 Abs. 2 ZPO möglichen
Prozessvertreter gehören. Hierfür muss aber, damit nicht über die
Beistandsregelung eine Aushöhlung der Vorschriften über die Prozessvertretung
erfolgt, stets ein besonderes Bedürfnis der Partei dargelegt sein. Auf diesem
Weg kann bei Bedarf im Einzelfall Hilfe durch einen Vertreter einer
Selbsthilfeorganisation erfolgen. Erleichtert wird das durch § 23 Abs. 2 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach sind
Antidiskriminierungsverbände befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in
gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen
nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der
Verhandlung aufzutreten. Das trifft auf Selbsthilfeorganisationen behinderter
Menschen zu, soweit sich die entsprechende Aufgabenstellung aus der Satzung
ergibt. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht,
insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird (§ 90 Abs. 2
ZPO).
2.1.2.1.2 Verfahren vor den Arbeitsgerichten
Für Verfahren vor Arbeitsgerichten gilt folgendes: Im Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG) wurde § 11 an die zivilprozessuale Regelung angepasst. Zu unterscheiden
ist auch hier zwischen Verfahren ohne und mit Vertretungszwang.
Vor den Arbeitsgerichten, also in der ersten Instanz, können die Parteien den
Rechtsstreit selbst führen. Bis auf wenige Ausnahmen besteht nach § 11 Abs. 1
hier kein Vertretungszwang. Die Parteien können sich aber auch vertreten lassen.
Wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, ist § 11 Abs. 2 ArbGG zu entnehmen.
Dabei wird den Besonderheiten des Arbeitsrechts hinsichtlich des Kreises der
vertretungsbefugten Personen Rechnung getragen. Die Vertretung ist stets durch
Rechtsanwälte zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Im Verfahren der ersten
Instanz, also vor den Arbeitsgerichten, ist die Vertretung auch durch
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
(Volljuristen) und Streitgenossen möglich, wenn die Vertretung unentgeltlich
erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ArbGG). Außerdem ist für Arbeitnehmer nur die
Vertretung durch selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, bzw. Gewerkschaften zulässig
(§ 11 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3 und 4 ArbGG). Arbeitgeber können sich durch ihre
Verbände vertreten lassen.
Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die
Parteien, nach § 11 Abs. 4 ArbGG außer im Verfahren vor einem beauftragten oder
ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen, also Gewerkschaften und
Arbeitgeberorganisationen, zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem
Bundesarbeitsgericht durch Volljuristen handeln.
Eine Öffnung der Vertretungsbefugnis für Personen, welche nach den §§ 6, 7
und 8 RDG im außergerichtlichen Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen,
ist in § 11 ArbGG nicht erfolgt. Wie im Zivilprozess kann jedoch die Partei in
der Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. § 11 Abs. 6 ArbGG entspricht § 90
ZPO. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den
Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der
Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann jedoch andere Personen als Beistand
zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des
Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Nach § 23 Abs. 2 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Antidiskriminierungsverbände befugt, im
Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung
durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände
Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Das trifft auf
Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen zu, soweit sich die entsprechende
Aufgabenstellung aus der Satzung ergibt. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt
als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen
oder berichtigt wird. Im Wege der Beistandschaft können Vertreter der
Selbsthilfeorganisationen im Bedarfsfall Hilfe leisten.
2.1.2.1.3 Verfahren vor den Sozialgerichten
Für das Sozialgerichtsverfahren gilt folgendes: Auch für das
Sozialgerichtsverfahren werden in Übereinstimmung mit den Regelungen für die
übrigen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten weitgehend die Regelungen der
Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht übernommen. Zu unterscheiden ist
zwischen Verfahren ohne und mit Vertretungszwang.
Rechtsgrundlage für die Prozessvertretung und Beistandschaft vor den
Sozialgerichten ist § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vor den Sozialgerichten und
den Landessozialgerichten besteht kein Vertretungszwang. Zu den Einzelheiten
vgl. 4.2.3.4 a) Vertretung und Beistandschaft vor den Sozialgerichten.
2.1.2.1.4 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt folgendes: Auch die
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde den übrigen Verfahrensregelungen
angepasst. D.h., es wurden weitgehend die Regelungen der Vertretungsbefugnis im
Zivilprozessrecht übernommen.
Rechtsgrundlage ist § 67 VwGO. Auch in Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zwischen solchen ohne Vertretungszwang und
solchen mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Kein Vertretungszwang besteht vor
den Verwaltungsgerichten (erste Instanz). Anders als in der
Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht,
sondern auch vor den Oberverwaltungsgerichten (zweite Instanz) Vertretungszwang.
Zu den Einzelheiten vgl. 4.2.3.4 b) Vertretung und Beistandschaft vor den
Verwaltungsgerichten.
2.1.2.1.5 Verfahren vor den Finanzgerichten
Für das Finanzgerichtsverfahren gilt folgendes: Auch für das
Finanzgerichtsverfahren werden in Übereinstimmung mit den Regelungen für die
übrigen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten weitgehend die Regelungen der
Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht übernommen.
Rechtsgrundlage ist § 62 Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch hier ist zwischen
Verfahren ohne Vertretungszwang und solchen mit Vertretungszwang zu
unterscheiden.
Vor dem Finanzgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen
(§ 62 Abs. 1 FGO). Sie können sich aber auch durch einen Rechtsanwalt,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind
auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes,
die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 S. 1 FGO). In § 62 Abs. 2 S. 2
FGO werden weitere Personen und Organisationen genannt, welche zur Vertretung
berechtigt sind. Behindertenorganisationen werden hier nicht genannt. Nach § 62
Abs. 2 S. 2 Nr. 2 sind auch volljährige Familienangehörige (§ 15 der
Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung
zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, vertretungsberechtigt.
Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Dies gilt auch für
Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet
wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Absatz 2 Satz 1 FGO bezeichneten
Personen und Gesellschaften zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die
durch solche Personen handeln.
In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen (§ 62
Abs. 7 FGO). Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den
Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der
Verhandlung befugt ist (s. o.). Das Gericht kann andere Personen als Beistand
zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des
Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als
von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen
oder berichtigt wird.
2.1.2.2 Prozessführungsbefugnis der
Selbsthilfeorganisationen nach dem SGB IX und den Gleichstellungsgesetzen
Ergänzend ist auf das eigenständige Klagerecht hinzuweisen, welches durch
Spezialgesetze solchen Organisationen behinderter Menschen eingeräumt worden
ist, deren satzungsgemäße Aufgabe die gemeinschaftliche Interessenvertretung,
die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen
Entschädigungsrecht oder die Beratung und Vertretung der behinderten Menschen
umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen
Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige
Erfüllung dieser Aufgaben bieten.
Nach § 63 SGB IX können an Stelle behinderter Menschen, die in ihren Rechten
nach dem SGB IX verletzt werden, mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die
nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten
und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. Es handelt sich um eine
Prozessstandschaft und kein echtes Verbandsklagerecht, wie z. B. in § 13 BGG;
denn es können nur individuelle und keine kollektiven Rechte geltend gemacht
werden. Zu achten ist darauf, dass alle Verfahrensvoraussetzungen beim
betroffenen behinderten Menschen selbst vorliegen müssen. Dies umfasst
namentlich die Sachentscheidungsvoraussetzungen. Das sind durchgeführtes
Vorverfahren, Zulässigkeit des Rechtswegs, die ordnungsgemäße Klageerhebung
innerhalb der Klagefrist bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht, die
Statthaftigkeit der Klageart, die Beteiligten- und Prozessfähigkeit, die
Postulationsfähigkeit, keine anderweitige Rechtshängigkeit und das Fehlen einer
rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand und das
Rechtsschutzbedürfnis. Wenn z. B. die Klagefrist für den behinderten Menschen
abgelaufen ist, kann auch der Verband keine Klage mehr erheben. Die
Klagebefugnis nach § 63 SGB IX umfasst alle Streitgegenstände nach dem SGB IX,
über die Gerichte zu entscheiden haben, mithin Streitverfahren vor den Gerichten
der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dem steht auch § 42 VwGO
nicht entgegen. Nach § 42 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den
Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt
zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche
Bestimmung stellt § 63 SGB IX dar. Dasselbe gilt für § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG im
Sozialgerichtsverfahren.
Die Vorschrift des § 63 SGB IX gilt auch für das Verfahren vor den Gerichten
der Arbeitsgerichtsbarkeit, soweit sie nach § 2 Abs.1 Nr. 10 ArbGG für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich
von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den
in §138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen
Rechtsverhältnissen zuständig sind. § 138 SGB IX hat die Rechtsstellung und das
Arbeitsentgelt behinderter Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten
für behinderte Menschen zum Inhalt.
In Angelegenheiten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sind durch
eine Vertretungsbefugnis von Vereinen und Verbänden der Behindertenselbsthilfe
(§ 12 BGG) und ein Verbandsklagerecht (§ 13 BGG) die Möglichkeiten verbessert
worden, Ansprüche von behinderten Menschen auf Gleichstellung gerichtlich
durchzusetzen. Vgl. dazu im Einzelnen Heft 02 Abschnitt 4.1.3.
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2 (Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden), § 8 (Herstellung von
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 9 Abs. 1 (Recht auf
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 Abs. 1
Satz 2 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken) oder § 11 Abs. 1
(barrierefreie Informationstechnik) verletzt, können an ihrer Stelle und mit
ihrem Einverständnis Verbände, welche nach § 13 Abs. 3 BGG das
Verbandsklagerecht haben, aber nicht selbst am Verfahren beteiligt sind,
Rechtsschutz beantragen, d. h. an Stelle des behinderten Menschen das Verfahren
als Partei betreiben. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des
Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne
des § 4 BGG oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen
im Sinne des § 6 Abs. 3 BGG vorsehen. Der Verband tritt hier selbst als Kläger
auf. Es handelt sich um eine Prozessstandschaft. Der Verband hat die Befugnis,
ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, während ein Vertreter in
fremdem Namen handelt. Die Verfahrensvoraussetzungen müssen aber bei dem in
seinen Rechten verletzten behinderten Menschen vorliegen. Es muss also bei
diesem die Klagebefugnis gegeben sein. Die Klage muss zulässig sein usw.
Selbstverständlich bleibt es dem betroffenen behinderten Menschen überlassen, ob
er selbst in eigenem Namen sein Recht verfolgen will, ob er sich dabei eines
Vertreters, z. B. eines Rechtsanwaltes oder der Vertretung durch einen Verband
bedienen will oder ob er der Wahrnehmung des Rechts im Wege der
Prozessstandschaft durch einen Verband zustimmt.
Zusätzlich eröffnet das Gleichstellungsgesetz in § 13 bestimmten staatlich
anerkannten Verbänden die Möglichkeit, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt
zu sein, unabhängig von einem Einzelfall Klage zu erheben und einen Rechtsstreit
z.B. mit dem Ziel zu führen, eine konkret bezeichnete Barrierefreiheit
durchzusetzen. Es handelt sich hier um ein Verbandsklagerecht. Zu den
Einzelheiten vgl. Heft 02 Abschnitt 4.1.3. Der DBSV und der DVBS sind anerkannt
worden.
Entsprechende Regelungen enthalten die Behindertengleichstellungsgesetze der
Länder.
2.2 Auskunfts- und Beratungspflicht der Rehaträger
Eine besondere Rolle spielen Fragen der Rehabilitation. Deshalb ist in diesem
Zusammenhang auch auf die Beratung durch die Rehabilitationsträger und ihre
gemeinsamen Servicestellen hinzuweisen.
Um den Bürgern den Zugang zu ihren Rechten zu erleichtern, wurden mit dem SGB
I drei Pflichten für Leistungsträger eingeführt:
Sie sind zu Information (§ 13 SGB I), Auskunft (§ 15 SGB I) und Beratung (§
14 SGB I) über Einzelheiten der Prävention und Rehabilitation verpflichtet.
Diese Begriffe unterscheiden sich folgendermaßen voneinander:
- Aufklärung (§ 13 SGB I) dient der allgemeinen Information der Bevölkerung
(z.B. durch Merkblätter oder Broschüren), damit sie daraus ihre Rechte und
Pflichten gegenüber einem Leistungsträger ableiten kann.
- Unter Auskunft (§ 15 SGB I) versteht man einerseits die Antwort auf die
Frage nach dem zuständigen Leistungsträger (die Auskunft hat also
Wegweiserfunktion); andererseits erstreckt sich die Auskunft auf alle Sach-
und Rechtsfragen, die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und
zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Auskunftsstellen sind
die Träger der gesetzlichen Krankenkassen und der sozialen Pflegeversicherung
und die nach Landesrecht zuständigen Stellen, wie z.B. die Landkreise,
Gemeinden und Bezirksämter sowie nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB IX für Leistungen
zur Teilhabe behinderter Menschen alle Rehabilitationsträger.
- Beratung (§ 14 SGB I) ist eine umfassende, auf die persönliche Situation
des Ratsuchenden bezogene Information, die genaue Kenntnis der Materie
erfordert und deshalb nur vom jeweiligen Träger im Rahmen seiner
Zuständigkeiten gegeben werden kann. Zur Beratung über Angelegenheiten der
Krankenkassen sind also diese, über Rentenangelegenheiten die
Rentenversicherungsträger verpflichtet.
Neben der Beratungspflicht des SGB I gibt es in Einzelgesetzen noch eine
Reihe von Vorschriften über die Beratung behinderter Menschen.
Das SGB IX hat die allgemeinen Regelungen des § 14 SGB I inhaltlich ergänzt,
präzisiert und die Einrichtung gemeinsamer örtlicher Servicestellen eingeführt
(§§ 22 ff. SGB IX), "um qualifizierte Beratung und Unterstützung unverzüglich,
trägerübergreifend, anbieterneutral und zugleich verbindlich zu gewährleisten"
(Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/5074, Abschn. B, S. 105 zu § 22).
In den gemeinsamen Servicestellen bieten die Rehabilitationsträger
behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und
Personensorgeberechtigten Beratung und Unterstützung an (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB
IX). Die Beratung soll neben Fragen der Zuständigkeit des
Rehabilitationsträgers, der Leistungsvoraussetzungen, der zu gewährenden
Leistungen und dem Leistungsbedarf bis zur Entscheidung oder Leistung des
Rehabilitationsträgers auch eine unterstützende Begleitung beinhalten.
Die Aufgaben der Servicestellen sind in § 22 Abs. 1 SGB IX in einem
umfangreichen, dennoch nicht erschöpfenden Katalog aufgeführt.
Aufgabe der Beratungsstellen und der gemeinsamen Servicestellen ist es
danach:
- über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger,
besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu
informieren,
- bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von
Leistungen zur Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets
und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von
Mitwirkungspflichten zu helfen,
- zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und
sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen
Rehabilitationsträger weiterzuleiten,
- bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten
erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
- die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in
denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so
umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
- bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den
behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu
begleiten,
- bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen
hinzuwirken und
- zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der
Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.
Zu den Rehabilitationsträgern gehören nach § 6 SGB IX die gesetzlichen
Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfall-
und Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und -Fürsorge, die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.
Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auch die Klärung
eines Hilfebedarfs nach Teil 2 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht). Die
Pflegekassen werden bei drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der
Beratung und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen beteiligt. Die
Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen
behinderter Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Menschen an der
Beratung beteiligt (§ 22 Abs. 1 S. 5 SGB IX).
Eine Liste der bisher im gesamten Bundesgebiet eröffneten gemeinsamen
Servicestellen ist auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter
www.reha-servicestellen.de abrufbar.
Auch die Pflegekassen haben den Versicherten und ihren Angehörigen gegenüber
eine Beratungspflicht hinsichtlich der mit der Pflegebedürftigkeit
zusammenhängenden Fragen (§ 7 SGB XI). Bei drohender oder bestehender
Pflegebedürftigkeit werden die Pflegekassen ohnehin an den Beratungen der
Servicestellen beteiligt (§ 22 Abs. 2 SGB IX). Nach dem seit 01.07.2008
geltenden § 7a SGB XI mit der Überschrift "Pflegeberatung" wurde die
Beratungspflicht durch die Pflegekassen im Interesse der Qualitätssicherung der
Pflege erheblich erweitert. Nach § 7a Abs. 1 haben Personen, die Leistungen nach
dem SGB XI erhalten, ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung
und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der
Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen
Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von
Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind
(Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,
- den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu
erfassen und zu analysieren,
- einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen
Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen
Hilfen zu erstellen,
- auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen
einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger
hinzuwirken,
- die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und
erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
- bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und
zu dokumentieren.
Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall
erforderlichen Maßnahmen nach Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen
Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen.
Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem
Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten
anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig
mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen
Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des
SGB IX, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können
die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Ein Anspruch auf
Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XI
gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es muss
sichergestellt werden, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 92c SGB XI
Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und
die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist (SGB XI § 7a Abs. 1 letzter
Satz). Nach § 7a Abs. 2 S. 1 SGB XI erfolgt die Pflegeberatung auf Wunsch unter
Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in
der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte
lebt. Die Pflegeberatung muss durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen mit
entsprechender Qualifikation erfolgen. In Frage für die Pflegeberatung kommen
insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder
Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation (§ 7a Abs. 3
SGB XI).
Weitere spezialgesetzliche Regelungen für die Pflicht der Ärzte und
Krankenhäuser zur Beratung von behinderten Menschen enthalten die §§ 92 Abs. 1
Nr. 8, 112 Abs. 2 Nr. 4 SGB V und für die Beratungspflicht der
Versicherungsämter § 93 SGB VI. Gemäß § 11 SGB XII müssen die Sozialämter über
ihre Beratungspflicht in Rehabilitationsfragen hinaus (vgl. oben) auch in
sozialhilferechtlichen Fragestellungen, wie zum Beispiel der Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt, beraten. Bei zu Unrecht unterlassener, unvollständiger oder
unrichtiger Beratung haftet der Leistungsträger wegen Amtspflichtverletzung
(sog. Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), sofern ein Verschulden
eines Amtsträgers vorliegt. Die Beweislast hierfür trifft allerdings den
Ratsuchenden, dessen Lage aber dadurch sehr schwierig ist, dass er keinen
Anspruch auf schriftliche Bestätigung einer mündlich erteilten Beratung hat.
Neben dem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung hat das BSG für Bürger, die
durch eine mangelhafte Beratung geschädigt wurden, einen so genannten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelt, mit dessen Hilfe der
Geschädigte so gestellt werden kann, wie wenn er bei richtiger Beratung seine
Rechte wahrgenommen hätte. Wird z. B. die Antragsfrist wegen falscher Beratung
versäumt und deshalb der Antrag zu spät gestellt, so gilt die Frist als gewahrt.
Auf ein Verschulden der Behörde kommt es hierbei nicht an.
Wer die Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspraxis eines
Sozialversicherungsträgers (z. B. einer Berufsgenossenschaft oder einer AOK)
unzureichend findet, kann eine Überprüfung dieser Praxis bei den
Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger (§§ 87 ff. SGB IV) anregen.
Diese Behörden sind vor allem das Bundesversicherungsamt (in Bonn) für
bundesunmittelbare Versicherungsträger (z.B. die Deutsche Rentenversicherung
Bund) und die Länderarbeitsminister (bzw. die entsprechenden Senatoren der
Stadtstaaten) bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern (z. B. AOK).
2.3 Rechtliche Beratung und Vertretung durch
Leistungserbringer
Leistungserbringer sind u. a. die Lieferanten von Hilfsmittel für blinde und
sehbehinderte Menschen, Mobilitätstrainer und Rehabilitationslehrer.
Vielfach beraten und unterstützen sie blinde und sehbehinderte Menschen bei
der Beantragung auf Ausstattung mit Hilfsmitteln (z. B. elektronischen
Lesegeräten oder Braillezeilen) bzw. auf Kostenübernahme für das
Mobilitätstraining oder die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten bei den in
Frage kommenden Kostenträgern. Mitunter werden selbst die Anträge im Namen und
Auftrag der Kunden gestellt.
Diese Tätigkeit stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung dar (vgl.
zum Begriff der Rechtsdienstleistungen 2.1.1.2). Da diese Rechtsdienstleistungen
im Rahmen der Haupttätigkeiten der oben genannten Leistungserbringer nur eine
Nebentätigkeit darstellt, ist sie nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zulässig. Danach sind
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn
sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Kenntnisse über
mögliche Kostenträger müssen diese Leistungserbringer haben. Der wirtschaftliche
Schwerpunkt der Tätigkeit liegt aber nicht in der Beratung, sondern in der
Erbringung der Leistung.
Eine Vertretung der Kunden vor Gericht ist grundsätzlich nicht möglich (vgl.
2.1.2.1). Wenn dies zweckmäßig ist, kann ein Leistungserbringer seinen Kunden
aber in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Beistand unterstützen (vgl.
die Ausführungen zur Beistandschaft unter 2.1.2.1).
2.4 Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte
Empfohlen kann auch die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt
werden.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind berufene unabhängige Berater und
Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung
- BRAO). Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat Jedermann im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen
Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
Behörden vertreten zu lassen. Wichtig ist, dass ein für das in Rede stehende
Rechtsgebiet erfahrener Anwalt gefunden wird. Einen Hinweis auf eine
entsprechende Qualifizierung gibt die Zulassung als Fachanwalt. U. a. gibt es
Fachanwälte für Sozialrecht und Familienrecht. Wenn es z. B. in einer
Familienrechtssache um die Berücksichtigung des Blindengeldes im Unterhaltsrecht
geht (vgl. dazu Heft 06 Nr. 6.3), kann die Einschaltung eines Fachanwaltes für
Familienrecht hilfreich sein. Bei der Suche nach einem Fachanwalt können
Auskünfte der Anwaltskammern oder Anwaltsvereine bzw. Anwaltssuchdienste im
Internet (z.B. über die Seite www.anwalt-suchservice.de bzw.
www.anwaltsuche.de.) hilfreich sein. Ferner gibt es telefonische
Anwaltsuchdienste. Auch die Selbsthilfeorganisationen der Blinden und
Sehbehinderten verfügen häufig über Kontakte zu erfahrenen Anwälten, so dass sie
entsprechende Hinweise geben können.
Mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind mitunter erhebliche Kosten
verbunden. Trotzdem muss die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht am Geld
scheitern. Dazu vgl. unten 6.
3 Das Verwaltungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren hat die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
der Behörden zum Gegenstand.
Rechtsquelle für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht ist vor allem das
zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Das sozialrechtliche
Verwaltungsverfahren deckt sich zwar weitgehend mit dem Verwaltungsverfahren der
inneren Verwaltung. Im SGB X werden sich aus dem Sozialrecht ergebende
Besonderheiten berücksichtigt.
Vorschriften für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht finden sich außer im
SGB X aber auch im SGB I und im SGB X. Die Blindengeldgesetze, welche auf das
SGB X verweisen, enthalten ebenfalls ergänzende und teilweise abweichende
Regelungen (vgl. Heft 6 Abschn. 8.1 dieser Schriftenreihe). In den
Verfahrensvorschriften der Landesblindengeldgesetze sind vor allem geregelt: die
Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes, die Ermächtigung zum Erlass von
Verwaltungsvorschriften oder Weisungen, die Antragstellung sowie Bestimmungen
über den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen.
Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren für die innere Verwaltung sind das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) und die
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Letztere sind für die
Blindengeldgesetze in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen maßgebend. Zu
berücksichtigen sind zusätzlich die speziellen Verfahrensvorschriften in diesen
Blindengeldgesetzen (vgl. Heft 6 Abschn. 8.1 dieser Schriftenreihe). Die
Landesverwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden, wenn eine Landesbehörde
tätig wird.
Für das Steuerrecht ist das Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung
geregelt. Das steuerrechtliche Verwaltungsverfahren findet hier keine
Berücksichtigung.
Wegen seiner Bedeutung für blinde und sehbehinderte Menschen wird im
Folgenden vor allem auf das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren eingegangen.
Die Regelungen für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren und für das
Verwaltungsverfahren der inneren Verwaltung entsprechen sich weitgehend. Neben
den einschlägigen Bestimmungen des SGB X "Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz" werden auch die entsprechenden Paragrafen aus dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zitiert. Das VwVfG gilt für die innere
Bundesverwaltung. Die für die Landesverwaltungen geltenden Landesgesetze
entsprechen ihrerseits weitgehend dem VwVfG. Eine Zitierung der Landesgesetze
unterbleibt im Interesse der Übersichtlichkeit dieser Darstellung. Zum
Verwaltungsverfahren im Einzelnen vgl. 3.1 bis 3.7.
Zum Verwaltungsverfahren gehört auch das Vorverfahren
(Widerspruchsverfahren), welches in vielen Fällen Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer Klage und damit der gerichtlichen Überprüfung ist. Weil es
für die Erforderlichkeit des Vorverfahrens auf die Klageart ankommt, wird es
erst im 4. Kapitel nach der Darstellung der Klagearten im Abschnitt 4.2 unter
4.3 behandelt.
3.1 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Die gesetzliche Definition des Verwaltungsverfahrens lautet: "Das
Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die
Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des
Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein." (§
8 SGB X, § 9 VwVfG). Zum Begriff und den Wirkungen des Verwaltungsaktes vgl.
3.2. Auf den Verwaltungsvertrag wird nicht näher eingegangen.
Behörde im Sinne des SGB X ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung nach dem SGB X wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X,). Behörde im Sinne des
VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung außer nach dem
SGB X wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
Erforderlich für die Behördeneigenschaft ist, dass sie die Zuständigkeit zur
selbständigen Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit nach außen
hat. Vgl. dazu näher Haufe Onlinekommentar Rz. 6 und 7 zu § 1 SGB X.
Ziel des Verwaltungsverfahrens ist die Sicherstellung des geordneten
Vollzuges der Gesetze und die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens
zur Verwirklichung und Durchsetzung der Rechte und Pflichten, die der Einzelne
gegenüber der Verwaltung besitzt (vgl. BVerfG v. 20.12.1979, 1 BvR 385/77, NJW
1980 S. 759, 763).
Die Tätigkeit der Behörde muss nach außen ("zum Bürger hin") wirken.
Vom Verwaltungsverfahren im Sinn von § 8 SGB X, § 9 VwVfG ist "schlichtes
Verwaltungshandeln" zu unterscheiden (vgl. BR-Drs. 170/78 S. 31), da es keinen
Regelungscharakter besitzt und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (vgl. BSG,
Urteil v. 30.11.1994, 11 RAr 8/94, NJW 1995 S. 47). Nicht zum
Verwaltungsverfahren gehören deshalb z.B. Beratung, Auskunft, Information.
Ferner gehören dazu nicht verwaltungsinterne Verfahren ohne unmittelbare
Außenwirkung, wie z. B. Datenspeicherung, Rechnungsprüfung sowie
innerbehördliche Maßnahmen, die im Vorbereitungsstadium zum Erlass eines
Verwaltungsakts notwendig sind, wie z.B. die Einholung von Daten im Wege der
Amtshilfe oder Ermittlung von Daten durch Nachfrage beim Arbeitgeber des
Versicherten. Auch die behördeninterne Vorprüfung, ob ein Verfahren durchgeführt
werden soll oder muss, stellt noch kein Verwaltungsverfahren dar.
Vom Verwaltungsverfahren ist schließlich rein fiskalisches Handeln, wie z. B.
der Einkauf von Büromaterial, zu unterscheiden. Für das fiskalische Handeln gilt
das Privatrecht.
3.2 Der Verwaltungsakt und seine Wirkung im
Verwaltungsverfahren
Von zentraler Bedeutung im Verwaltungsverfahren ist der Verwaltungsakt. Auch
für die Frage, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als Voraussetzung für
die Erhebung einer Klage vor den Verwaltungs- oder Sozialgerichten erforderlich
ist und welche Klageart gewählt werden muss, kommt es auf das Vorliegen eines
Verwaltungsaktes an. Zum Vorverfahren vgl. 3.8.1. Im Folgenden werden Begriff,
Form und Inhalt des Verwaltungsaktes sowie die Bekanntgabe und Wirksamkeit im
Verwaltungsverfahren behandelt.
3.2.1 Begriff, Form und Inhalt des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition in § 31 S. 1 SGB X bzw. § 35
S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Es handelt sich um einen Verwaltungsakt in materiell-rechtlichem Sinn.
Durch die Zielsetzung, einen Einzelfall zu regeln, unterscheiden sich
Verwaltungsakte von Rechtssetzungsakten, welche in der Form von Gesetzen,
Verordnungen, oder Satzungen generelle und abstrakte Regelungen treffen.
Ferner sind Verwaltungsakte von schlichtem Verwaltungshandeln zu
unterscheiden. Während z. B. die Genehmigung einer Leistung einen Verwaltungsakt
darstellt, ist die Auszahlung des genehmigten Betrages schlichtes
Verwaltungshandeln. Weitere Beispiele für schlichtes Verwaltungshandeln sind:
andere tatsächliche Handlungen im Verwaltungsverfahren, z.B. die Weiterleitung
eines Antrags nach § 14 SGB IX (dazu vgl. 3.3.8), Auskünfte, Beratung, Gewährung
von Akteneinsicht, geforderte Erhebung eines Beweises, Ausstellen von
Bescheinigungen etc. Die Ablehnung einer solchen Handlung soll jedoch einen VA
darstellen (z.B. BSG, Urteil vom 12.11.1980, 1 RA 45/79,
Eine Einzelfallregelung besteht in der Begründung, Erweiterung,
Einschränkung, Bestätigung (Feststellung) oder Ablehnung eines Rechts oder
Rechtsanspruchs Betroffener.
Ein Verwaltungsakt besteht notwendigerweise aus dem Verfügungssatz und der
Angabe des Adressaten. Weitere Bestandteile sind, soweit das vorgeschrieben ist,
die Begründung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung (Verwaltungsakt in
formellrechtlichem Sinn).
Aus dem Verfügungssatz und der Bestimmung des Adressaten muss sich
(gegebenenfalls durch Auslegung) eindeutig ergeben, was von wem durch den
Verwaltungsakt verlangt oder wem gegenüber etwas festgestellt wird. Dieser
Bestimmtheitsgrundsatz gilt für den Verfügungssatz und für Nebenbestimmungen
nach § 32 SGB X bzw. § 36 VwVfG. Wenn der Verwaltungsakt an einem auch nicht
mehr durch Auslegung ermittelbaren unklaren Inhalt leidet, ist er wegen
Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn nicht sogar wegen
NichtausführbarkeitNichtigkeit vorliegt.
Die Begründung ist dem Verwaltungsakt beizufügen, was zusammen mit dem
Verfügungssatz oder getrennt davon gesondert geschehen kann. Die Begründung
gehört jedoch nicht mit zum Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und wird damit
auch nicht von dessen Bestandskraft erfasst.
Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, unrichtig oder unvollständig ist hat
das keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst, sondern
lediglich auf die Rechtsmittelfrist.
Verwaltungsakte lassen sich nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden:
- nach ihrer Rechtsgrundlage und Regelungskompetenz: gestaltende
Verwaltungsakte (z.B. bei Ermessensentscheidungen); feststellende
deklaratorische Verwaltungsakte (z.B. über das Bestehen von
Versicherungspflicht kraft Gesetzes);
- nach dem Anlass des Tätigwerdens: einseitige Verwaltungsakte (z.B.
Beitragsfestsetzungen); mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte, welche einen
Antrag erfordern (z.B. Rentenfestsetzung, Befreiungsbescheide);
- nach der inhaltlich möglichen Entscheidungsfreiheit: gebundene
Verwaltungsakte, Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen; nach den
Auswirkungen für den Betroffenen: nicht begünstigende Verwaltungsakte (z.B.
Beitragsbescheide); begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Leistungsbewilligung
dem Grunde und der Höhe nach); begünstigende und belastende Verwaltungsakte
(z.B. bei nur teilweiser Leistungsgewährung);
- nach der zeitlichen Geltung der Entscheidung: einmaliger Verwaltungsakt
(z.B. Zuerkennung eines bestimmten konkreten Leistungs- oder
Erstattungsanspruchs); Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (z.B. Anerkennung
einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Schädigungsfolge von Kriegs- oder
Wehrdienst oder als Folge eines Arbeitsunfalles).
Diese Aufstellung ist Haufe Onlinekommentar Rz. 21 zu § 31 SGB X entnommen.
Die Feststellung der Art des Verwaltungsaktes hat insbesondere für die Fragen
der Aufhebung, Rücknahme oder den Widerruf Bedeutung.
Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Sozialrechts sind z. B.
- die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 69 SGB IX),
- die Genehmigung oder Ablehnung des Blindengeldes nach einem
Landesblindengeldgesetz oder der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
- die Genehmigung oder Ablehnung eines Hilfsmittels, etwa eines
Lesegerätes, einer Braillezeile, des Langstockes und Mobilitätstrainings,
der Ausstattung mit einem Blindenhund durch die gesetzliche Krankenkasse (§
33 SGB V),
- die Genehmigung oder Ablehnung einer Eingliederungsleistung durch den
Sozialhilfeträger (§§ 53 ff. SGB XII),
- die Genehmigung oder Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43
SGB VI) sowie
- die Feststellungen vor dem späteren Rentenbescheid, z.B. die
Berücksichtigung von Beitragszeiten im Versicherungsverlauf.
§ 33 SGB X bzw. § 37 VwVfG regeln, welche Anforderungen an die Bestimmtheit
und Form des Verwaltungsaktes zu stellen sind.
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1
SGB X, § 37 Abs. 1 VwVfG).
Der im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren erlassene Verwaltungsakt kann
formlos erlassen werden, sofern eine bestimmte Form nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist. § 33 Abs. 2 S. 1 SGB X bzw. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG
bestimmen, dass er schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden kann. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder
elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und
der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Unverzüglich heißt ohne
schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Ein berechtigtes Interesse an einer
schriftlichen Bestätigung kann sich daraus ergeben, dass Rechtsbehelfe
eingelegt werden sollen oder der Nachweis eines bestimmten Verwaltungsaktes
gegenüber einem Dritten Bedeutung hat. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist
unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche
Bestätigung ist mit der einfachen Leistungsklage durchsetzbar (Haufe
Onlinekommentar Rz. 18 zu § 33 SGB X).
Die Abs. 3 bis 5 von § 33 SGB X bzw. § 37 VwVfG enthalten für die
schriftliche und elektronische Form nähere Einzelheiten. Nach § 33 Abs. 5 S. 1
SGB X, § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG können bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe
fehlen. Die erlassende Behörde muss aber auf jeden Fall erkennbar sein. Damit
wird den Erfordernissen der Massenverwaltung, bei der gleichartige
Entscheidungen in vielen Fällen ergehen, Rechnung getragen.
Bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss in diesem Fall das der
Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen
lassen.
Die nach § 33. Abs. 2 SGB X grundsätzlich gegebene Formfreiheit für den
Verwaltungsakt wird durch eine Vielzahl von Sonderregelungen eingeschränkt. So
ist z. B. für den Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X und den
Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 3 SGG) ein schriftlicher Verwaltungsakt
erforderlich. In einzelnen Spezialgesetzen ist geregelt, dass Entscheidungen
über Leistungen der Schriftform bedürfen (z.B. § 117 SGB VI).
Für die Ablehnung und Entziehung von Kindergeld schreiben § 14 BKGG, § 70
EStG das Erfordernis eines schriftlichen Bescheides vor. Für das
Verfahrensrecht der Kriegsopferversorgung ist in § 22 Abs. 1 VwVfG-KOV
Schriftform gefordert.
Die §§ 35 SGB X und 39 VwVfG regeln die Pflicht zur Begründung von
Verwaltungsakten. Die Begründungspflicht hat den Zweck, die Entscheidung
verständlich und nachvollziehbar zu machen. Ferner soll sie die Möglichkeit
der Überprüfung des tatsächlichen Sachverhaltes und der rechtlichen Begründung
bieten, um die Frage von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Während Abs. 1 die
Begründungspflicht für Verwaltungsakte anordnet, lässt Abs. 2 davon Ausnahmen
zu. Abs. 3 gibt den Beteiligten wiederum die Möglichkeit, für einen Teil der
nicht zu begründenden Verwaltungsakte doch innerhalb eines Jahres eine
Begründung zu verlangen.
Nach § 35 Abs. 1 SGB X, § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder
elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter
Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen.
Inhaltlich umfasst die Begründungspflicht die Darlegung des der
Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes und der darauf angewandten
Rechtsvorschriften. Die Begründung kann sich auf die wesentlichen, die
Entscheidung im Einzelfall tragenden Gründe konzentrieren, muss also nicht auf
alle Einzelheiten eingehen. Zur Begründung gehört die Benennung der
Rechtsnormen, auf die der Erlass des Verwaltungsaktes gestützt ist.
Auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe müssen erläutert werden,
ggf. auch unter Hinweis auf eine durch dieRechtsprechung vorgenommene
Auslegung, der gefolgt werden muss oder kann. Die rechtliche Begründung muss
allerdings nicht in allen Fällen eine vollständige Subsumtion des
Sachverhaltes unter die Rechtsnorm beinhalten, sondern kann sich auf das für
eine Ablehnung entscheidende Tatbestandsmerkmal beschränken.
Die Begründung von Ermessensentscheidungen ist dahin erweitert, dass sie
auch die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der
Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Die Darlegung der Gründe und Gesichtspunkte ist insbesondere für die Fälle
der Leistungsgewährung nach Ermessen von Bedeutung, da hier die gerichtliche
Überprüfung der Ermessensentscheidung auf die Überprüfung eines
Ermessensfehlgebrauchs durch Überschreiten oder zweckwidrigen Gebrauch des
Ermessens begrenzt ist (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG).
Ausnahmen von der Begründungspflicht enthalten die §§ 35 Abs. 2 SGB X und
39 Abs. 2 VwVfG. Eine Begründung ist nach diesen Vorschriften nicht
erforderlich:
- soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt
und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
- soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage
bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar
ist,
- wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die
Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist (z. B. die
Anpassung von Leistungen nach einem bestimmten Rechenfaktor, wie etwa
Renten- oder Leistungsanpassungen nach einem gesetzlich vorgesehenen
Faktor),
- wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt jedoch schriftlich
oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt
bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt (§ 35
Abs. 3 SGB X).
Die Begründungspflicht entsteht aber auch für einen an sich nach Abs. 2
begründungsfreien VA im Falle eines Widerspruchsbescheides, da dieser immer zu
begründen ist (§ 85 Abs. 3 SGG).
Schriftliche Verwaltungsakte oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakte
sind nach § 36 SGB X mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Das VwVfG enthält keine solche allgemeine Verpflichtung zu einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde oder das
Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz
(Postanschrift), die einzuhaltende Frist und die Form bezeichnen.
Für die Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Widerspruchsbescheid gelten§ 85
Abs. 3 SGG bzw. § 73 Abs. 3 VwGO.
Die fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung hat
keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit oder Vollstreckbarkeit des
Verwaltungsaktes selbst. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, noch
innerhalb eines Jahres den Rechtsbehelf einzulegen (§ 66 Abs. 2 SGG bzw. § 58
Abs. 2 VwGO).
3.2.2 Bekanntgabe und Wirksamkeit des
Verwaltungsaktes
Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist in § 37 SGB X bzw. § 41 VwVfG
geregelt. § 37 SGB X entspricht weitgehend § 41 VwVfG. Diese Bestimmungen
treffen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines
Verwaltungsaktes und regeln, an wen (Abs. 1) und in welcher Form (Abs. 2 bis
4) ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist. Von der Bekanntgabe hängen die
Wirksamkeit (§ 39 SGB X, § 43 VwVfg) und die Rechtsbehelfsfristen (§ 84 SGG)
ab. Die Bekanntgabe hat darüber hinaus z.B. auch Bedeutung für das Entstehen
von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB I, die
Verzinsungspflicht nach § 44 Abs. 2 SGB I,die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3
SGB X und die Frage der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X.
Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich
desEmpfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht
erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der
Kenntnisnahme (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines
elektronischen Verwaltungsaktes, da gemäß § 36a Abs. 1 SGB I die Zulässigkeit
der Übermittlung davon abhängig ist, dass der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet hat.
Nach § 37 Abs. 1 SGB X bzw. § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt
demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird. Das sind die Beteiligten i.S.v. § 12 SGB X bzw. § 13
VwVfG. Wenn mehrere Personen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sind, hat
die Bekanntgabe an jeden von ihnen stattzufinden. Wenn ein Bevollmächtigter
bestellt ist, kann die Bekanntgabe mit Wirkung für den Beteiligten dem
Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden. Die Behörde hat bei
gewillkürter Vertretung anders als bei einem gesetzlichen Vertreter die
Wahlmöglichkeit. Die Bekanntgabe kann entweder gegenüber dem Beteiligten oder
dem bestellten Bevollmächtigten erfolgen. Die Bekanntgabe kann auch gegenüber
beiden erfolgen. Wenn ein Verwaltungsakt förmlich zuzustellen ist, muss dies
an den bestellten Bevollmächtigten stattfinden (§ 7 VwZG).
Die Bekanntgabe ist, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,
mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise möglich. Die
Bekanntgabe eines mündlichen, elektronischen oder sonstigen Verwaltungsaktes
kann nur in tatsächlicher Weise erfolgen. Die schriftliche Bekanntgabe kann
durch Aushändigung des schriftlichen Verwaltungsaktes, Übersendung mit
einfachem Brief, per Einschreiben (mit oder ohne Rückschein oder
Postzustellungsurkunde) oder in den Fällen der Abs. 3 und 4 von § 37 SGB X
bzw. 41 VwVfG durch öffentliche Bekanntgabe geschehen. Der elektronische
Verwaltungsakt setzt, neben der erforderlichen Eröffnung des Zugangs (vgl. §
36a SGB I), den Zugang im Wege eines elektronischen Mediums und die
(technische) Möglichkeit der Umsetzung des elektronischen Dokuments in
lesbaren Text voraus. Sofern besondere Vorschriften die förmliche Zustellung
vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
(VwZG).
Schriftliche Verwaltungsakte werden im Regelfall mit der Post übersandt. In
diesen Fällen gilt im Inland nach § 37b Abs. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG
zugunsten des Adressaten der dritte Tag nach Aufgabe zur Post als frühester
Zugangszeitpunkt. Ein tatsächlich früherer Zugang ist unbeachtlich. Auch für
den elektronischen Verwaltungsakt gilt nach § 37 Abs. 2 bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG
die Zugangsfiktion von drei Tagen ab dem Datum der Absendung des
elektronischen Dokumentes, obwohl die Übermittlungsdauer in diesen Fällen an
sich so kurz ist, dass die Entfernung zum Bestimmungsort bedeutungslos wird.
Für elektronische Verwaltungsakte besteht daher die Beschränkung der
Vermutungsregelung auf das Inland nicht.
Die Fiktion des Zugangszeitpunktes gilt nicht, wenn geltend gemacht wird,
dass der Verwaltungsakt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den
Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ferner sind die
Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes (VwZG) und der Länder zu beachten;
sie regeln den Zeitpunkt der Zustellung und damit auch der Bekanntgabe. So ist
nach § 4 Abs. 1 VwZG bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes die
Zustellung und damit auch die Bekanntgabe erst mit dem dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post bewirkt, soweit das Schriftstück nicht zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist.
Blinde und sehbehinderte Menschen können verlangen, dass ihnen Bescheide
kostenfrei zusätzlich zum Originalbescheid in einer für sie wahrnehmbaren Form
zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Für Bundesbehörden ist das in § 10
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Verordnung über
barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) geregelt. Entsprechende
Regelungen enthalten die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder und die
jeweils dazu ergangenen Verordnungen. Die Gesetzestexte der
Behindertengleichstellungsgesetze sind in Heft 11 dieser Schriftenreihe
wiedergegeben. Die Dokumente können nach § 3 VBD bzw. den entsprechenden
Bestimmungen der in den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen den Berechtigten
schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise
zugänglich gemacht werden. Die schriftliche Wiedergabe erfolgt in
Brailleschrift oder in Großdruck, die akustische Wiedergabe auf einem
Tonträger. Hinsichtlich der Art der Wiedergabe besteht ein Wahlrecht des
Betroffenen. Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich,
gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form
zugänglich gemacht werden (§ 4 VBD und entsprechende Regelungen in den
Rechtsverordnungen der Länder). Für den Beginn von Fristen ist der Zugang des
Originaldokuments, nicht des Dokuments in angepasster Form maßgebend. Da es um
die Rechte des Betroffenen geht, hat nur dieser den Anspruch auf die
Wiedergabe des Bescheides in angepasster Form. Ein Bevollmächtigter, z. B. ein
blinder Mitarbeiter einer Selbsthilfeorganisation oder ein blinder
Rechtsanwalt, der Rechte eines Mandanten wahrnimmt, könnte nicht verlangen,
dass ihm die Bescheide usw. in angepasster Form zugehen. Vgl. im Einzelnen
auch Heft 2 dieser Schriftenreihe, Abschn. 4.1.2.
3.3 Verlauf und Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
Die Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sind in den §§ 8 bis 66 SGB X
und 9 bis 62 VwVfG (abgesehen von den Regelungen für besondere
Verwaltungsverfahren) enthalten.
Die Regelungen und die Verfahrensgrundsätze im SGB X und in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen für die innere Verwaltung entsprechen sich
weitgehend.
3.3.1 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren soll möglichst bürgerfreundlich durchgeführt
werden. Das gilt nicht nur für die Stellung von Anträgen, sondern für das
gesamte Verfahren.
3.3.1.1 Allgemeines zur Nichtförmlichkeit
Die Grundregel für das Verwaltungsverfahren lautet:"Das
Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine
besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist
einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen" (§ 9 SGB X, § 10 VwVfG). Die
Vorschrift gilt für das gesamte Verwaltungsverfahren und ist auch im
Vorverfahren (vgl. unten 3.8.1) anzuwenden. Das Verfahren ist damit sehr
bürgerfreundlich und kommt auch im Umgang mit Behörden unerfahrenen Personen
zugute.
Bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sind die allgemeinen
Verfahrensgrundsätze (z.B. Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Willkürverbot,
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel) zu beachten. Die für das
Verwaltungsverfahren gesetzlich festgelegten Grundsätze, z. B. der
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X bzw. 24 VwVfG) müssen beachtet werden.
Aus der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens folgt, dass im
Allgemeinen kein Formzwang für Anträge besteht (dazu vgl. 3.3.1.2), eine
mündliche Verhandlung während des Verwaltungsverfahrens nicht zwingend
vorgeschrieben ist und an die Entscheidung und ihre Bekanntgabe keine
besonderen Formerfordernisse gestellt werden (BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RAr
1/79, ZfSH 1980 S. 369).
Die Formfreiheit des Verwaltungshandelns bezieht sich auf die Beziehungen
zwischen Behörde und Beteiligten. Sie verbietet es der Behörde aber nicht,
durch Verwaltungsvorschriften oder innerdienstliche Anweisungen für bestimmte
Verwaltungshandlungen Formvorschriften zu erlassen, z.B. die Verwendung von
Vordrucken oder Formularen einzuführen. § 9 Satz 1 schränkt auch die Befugnis
der Behörde, nach § 60 Abs. 2 SGB I Vordrucke zu verwenden, nicht ein. Nach
dieser Vorschrift sollen Vordrucke zur Angabe von Tatsachen oder Veränderungen
in den Verhältnissen verwendet werden, wenn jemand Sozialleistungen beantragt
oder erhält. Wenn Vordrucke - auch solche nach § 62 SGB I - nicht verwendet
werden, hat das keine negativen Folgen. Die Nichtverwendung von Vordrucken hat
auch nicht zur Folge, dass wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I die
Sozialleistung bis zur Nachholung, d.h. bis zur Verwendung der Formulare,
versagt werden kann, sofern die erforderlichen Angaben ohne Verwendung der
Vordrucke vollständig gemacht werden.
Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gilt dann
nicht, wenn besondere Rechtsvorschriften eine bestimmte Verfahrensform
vorschreiben, wie dies z.B. § 117 SGB VI für einen schriftlichen
Leistungsbescheid in der gesetzlichen Rentenversicherung oder § 102 SGB VII
bei bestimmten Leistungsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung
vorschreiben. Nach § 46 Abs. 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen
nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet
werden. Formvorschriften können sich auch aus Satzungen von Leistungsträgern
ergeben.
Vom formlosen Verwaltungsverfahren ist auch das förmliche
Verwaltungsverfahren zu unterscheiden. Ein förmliches Verwaltungsverfahren
findet nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung statt. Es ist z. B. für
die innere Verwaltung in den §§ 63 bis 78 VwVfG geregelt. Den Normalfall
bildet aber auch für die innere Verwaltung gemäß § 10 VwVfG das nichtförmliche
Verfahren. Ein förmliches Verwaltungsverfahren ist z. B. das
Enteignungsverfahren gemäß §§ 104 ff. Baugesetzbuch (BauGB). Weil das
förmliche Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dieser Schriftenreihe keine
Rolle spielt, wird darauf nicht weiter eingegangen.
3.3.1.2 Auswirkung des Grundsatzes der
Nichtförmlichkeit auf Anträge
Sozialleistungen werden meist nur auf Antrag gewährt. So werden nach § 19
S. 1 SGB IV "Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung
auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften der einzelnen
Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt." Für die gesetzliche
Unfallversicherung bestimmt § 19 S. 2 SGB IV: "Leistungen in der gesetzlichen
Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den
Vorschriften aus der gesetzlichen Unfallversicherung nichts Abweichendes
ergibt." Ein Antrag ist z.B. erforderlich, wenn jemand gemäß § 6 SGB VII der
gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig beitritt.
Sozialhilfe setzt nach § 18 Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme der Leistungender
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zwar ein, "sobald dem Träger
der Sozialhilfe oder den vom ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die
Voraussetzungen für die Leistung vorliegen." Ein Antrag ist deshalb nicht
notwendig. Trotzdem ist die Stellung eines Antrags dringend zu empfehlen, da
auf diese Weise der Hilfebedarf bekannt wird. Für die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung gilt gemäß § 41 Abs. 1 SGG XII das
Antragserfordernis.
Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellen "Auf Antrag der behinderten Menschen"...
"die zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das
Vorliegen der Behinderung und den Grad der Behinderung fest". § 69 Abs. 5 SGB
IX enthält eine parallele Regelung zur Ausstellung des
Schwerbehindertenausweises.
Das Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz wird ebenfalls nur auf
Antrag gewährt. Dazu vgl. Heft 6 Nr. 5.2.5.2.1 und 5.2.5.2.2.
Anträge können, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,
formlos gestellt werden. Das ergibt sich aus § 9 SGB X. Wegen des Grundsatzes
der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens kann die Behörde eine
Leistungsgewährung nicht von der Verwendung eines bestimmten Formvordrucks für
die Stellung von Anträgen oder der Einreichung von Anträgen in mehrfacher
Ausfertigung abhängig machen, außer das Formular ist durch eine besondere
Rechtsvorschrift vorgeschrieben. Wenn ein formlos eingereichter Antrag
sämtliche für die Gewährung einer Leistung erforderlichen Angaben enthält, ist
die Behörde gehalten, den Antrag zu bearbeiten. Dem Antragsteller dürfen
daraus keine Nachteile entstehen.
Als Antrag gilt jede Willenserklärung, mit der ein bestimmtes Verhalten
einer Behörde in einem Einzelfall begehrt wird.
Trotz des Grundsatzes der Formfreiheit ist zur eigenen Dokumentation und zu
Beweiszwecken zu empfehlen, Anträge stets schriftlich zu stellen. Sofern die
Behörde für die Antragstellung Formulare eingeführt hat, sollten diese aus
praktischen Gründen verwendet werden, auch wenn dazu keine Verpflichtung
besteht.
Sprachbehinderte Personen können ihren Antrag in Gebärdensprache oder mit
Hilfe anderer Kommunikationshilfen vortragen und haben Anspruch auf deren
Bereitstellung (vgl. § 9 BGG, dazu die KHV und parallele Regelungen). Blinde
können nach § 10 BGG und entsprechenden Bestimmungen in den
Landesgleichstellungsgesetzen unter anderem "Vordrucke" in einer für sie
wahrnehmbaren Form beanspruchen. Eine Antragstellung in Blindenschrift ist
dort freilich nicht geregelt. Von der Antragstellung in Blindenschrift ist
jedoch abzuraten, weil sie die Bearbeitung verzögern wird. Wenn die Stellung
des Antrags in schriftlicher Form Schwierigkeiten bereitet, ist die
persönliche Vorsprache bei der Behörde und die Stellung des Antrages in
mündlicher Form zu empfehlen.
3.3.2 Beteiligtenfähigkeit
Zu unterscheiden ist zwischen der Fähigkeit, überhaupt Beteiligter eines
Verwaltungsverfahrens zu sein (§ 10 SGB X bzw. § 11 VwVfG) und der Stellung
als Beteiligter in einem konkreten Verwaltungsverfahren (§ 12 SGB X bzw. § 13
VwVfG).
Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren können nach § 10 SGB X, § 11 VwVfG
sein:
- natürliche und juristische Personen,
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und
- Behörden.
Unter Beteiligungsfähigkeit versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit,
Subjekt eines Verwaltungsverfahrens, d.h. Initiator, Empfänger oder sonstiger
Beteiligter eines solchen Verfahrens zu sein. Dazu gehört insbesondere auch
die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und
dadurch ein Verfahrensrechtsverhältnis zu begründen.
Beteiligt an einem konkreten Verwaltungsverfahren können nur solche
Personen sein, denen die allgemeine Beteiligungsfähigkeit nach § 10 SGB X bzw.
§ 12 VwVfG zusteht. Beteiligte eines konkreten Verfahrens sind nach § 12 SGB
X, § 13 VwVfG:
- der Antragsteller und der Antragsgegner,
- diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder
gerichtet hat,
- diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
schließen will oder geschlossen hat und
- diejenigen, die, weil ihre rechtlichen Interessen berührt werden, von
Amts wegen oder auf Antrag von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen
worden sind.
Wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten
hat, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen.
Soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des
Verfahrens zu benachrichtigen (§ 12 Abs. 2 S. 2 SGB X).
Mit der Beteiligungsfähigkeit ist noch nicht die Befugnis verbunden,
selbständig Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ein Beteiligter, der selbst
nicht handlungsfähig ist, muss sich vertreten lassen. Die Handlungsfähigkeit
beurteilt sich nach § 11 SGB X bzw. § 12 VwVfG. Dazu vgl. 3.3.3.
3.3.3 Handlungsfähigkeit, Vertretung und
Beistandschaft
In diesem Abschnitt wird behandelt, unter welchen Voraussetzungen
Handlungen im Verwaltungsverfahren rechtserheblich vorgenommen werden können,
sei es als Beteiligter, als Vertreter oder als Beistand.
3.3.3.1 Handlungsfähigkeit
Von der Beteiligtenfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden.
Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren ist die Fähigkeit, rechtlich
bedeutsame Handlungen selbst, d.h. ohne das Erfordernis eines Bevollmächtigten
oder Vertreters, vornehmen zu können oder durch einen selbst bestellten
Vertreter vornehmen zu lassen. Dabei bedeutet "Vornahme" sowohl die Abgabe als
auch die Entgegennahme verwaltungsverfahrensrechtlicher Erklärungen (vgl.
BT-Drs. 8/2034 S. 31). Sie entspricht der Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen
Recht (§ 104 BGB) und der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren (§ 51
ZPO für die Zivilgerichtsbarkeit, § 71 für die Sozialgerichtsbarkeit und § 62
VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Handlungsfähig sind nach § 11 Abs. 1 SGB X, § 12 VwVfG:
- natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
also das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB),
- natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des
Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig
oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt
sind,
- juristische Personen und Vereinigungen durch ihre gesetzlichen Vertreter
oder durch besonders Beauftragte und
- Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
Eine geschäftsfähige, aber unter Betreuung stehende Person ist nur insoweit
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als sie nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist, wenn
ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den
Gegenstand des Verfahrens betrifft. Eine Betreuung ist möglich, wenn ein
Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB).
Zu den beschränkt Geschäftsfähigen gehören neben den unter Betreuung
stehenden Personen Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB).
Ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ist die Vornahme einer
Rechtshandlung eines beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, wenn er lediglich
einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Diese Regelung ist auch im
Sozialrecht anzuwenden.
Zu beachten ist für Personen, die das 15. aber noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben, insbesondere § 36 Abs. 1 SGB I. Danach können
Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, Anträge auf
Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
Allerdings kann diese partielle Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt
werden.
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X haben Hörbehinderte das Recht, zur
Verständigung im Verwaltungsverfahren Gebärdensprache zu verwenden.
Aufwendungenfür Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die
Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. Dies gilt auch für die
Aufwendungen, die die Verständigung mit einem taubblinden Beteiligten
erfordert.
3.3.3.2 Vertretung
Ein Beteiligter kann sich nach § 13 SGB X, § 14 VwVfG durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen und zu Verhandlungen oder Besprechungen
einen Beistand zuziehen. § 13 SGB X entspricht weitgehend § 14 VwVfG.
Im Verwaltungsverfahren besteht kein Vertretungszwang. Bevollmächtigte und
Beistände können nur natürliche, nie juristische Personen sein. Sie müssen
stets handlungsfähig (vgl. § 11 SGB X bzw. § 13 VwVfG und oben 3.3.3.1) und
damit voll geschäftsfähig sein. Auch der Vollmachtgeber selbst muss
handlungsfähig sein.
Die Vollmacht kann gegenüber der zu bevollmächtigenden Person, der Behörde
oder anderen Verfahrensbeteiligten formlos oder stillschweigend erteilt
werden. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht Voraussetzung für deren
Gültigkeit, sondern dient lediglich zu Beweiszwecken. Auf Verlangen muss der
Bevollmächtigte seine Vollmacht allerdings schriftlich nachweisen (§ 13 Abs. 1
S. 3 SGB X bzw. § 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG), etwa dann, wenn Zweifel an der
Vollmacht bestehen.
Der Umfang der Vollmacht ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 SGB X, bzw. § 14 Abs. 1
S. 2 VwVfG unbeschränkt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes
ergibt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, die das
Verwaltungsverfahren betreffen. Der Bevollmächtigte kann Anträge stellen,
Vergleiche schließen, Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten vortragen,
Akten einsehen sowie der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.
Auch zu privatrechtlichen Willenserklärungen (z.B. Vergleich, Verzicht,
Anerkenntnis) dient die Vollmacht. Verfahrenshandlungen, die von Beteiligten
nur höchstpersönlich vorgenommen werden können (z.B. eidesstattliche
Versicherung oder persönliche Anhörung), werden von der Vollmacht nicht
gedeckt. Insoweit bleibt der Beteiligte trotz erteilter Vollmacht weiterhin
dazu verpflichtet, persönlich am Verfahren mitzuwirken. Auch ist die Befugnis
der Beteiligten zu einem eigenen Sachvortrag durch die Vollmacht nicht
eingeschränkt (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 4 zu § 13 SGB X).
Die Vollmacht endet mit dem Tod bzw. dem Verlust der Handlungsfähigkeit des
Bevollmächtigten. Sie erlischt hingegen nicht mit dem Tod bzw. dem Verlust der
Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Für diesen Fall hat der
Bevollmächtigte auf Verlangen der Behörde die Bevollmächtigung durch den
Rechtsnachfolger des Beteiligten beizubringen (§ 13 Abs. 2 SGB X bzw. § 14
Abs. 2 VwVfG).
Dazu, wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, vgl. die Abschn. 2,
insbesondere 2.1.1 und dessen Unterabschnitte.
Wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, muss sich die
Behörde an ihn wenden. Wendet sich die Behörde unmittelbar an den Beteiligten
selbst, ohne den Bevollmächtigten zu unterrichten, beginnen Fristen nicht zu
laufen. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, inwieweit sie auch
den Beteiligten einschalten will. Sie kann sich insbesondere an den
Beteiligten selbst wenden, soweit dieser zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wenn
sich die Behörde an den Beteiligten wendet, muss der Bevollmächtigte
verständigt werden (§ 13 Abs. 3 SGB X, § 14 Abs. 3 VwVfG).
Bei fehlender Vertretung hat das Vormundschaftsgericht in den Fällen der §§
15 Abs. 1 SGB X, 16 Abs. 1 VwVfG auf Ersuchen der Behörde von Amts wegen einen
geeigneten Vertreter zu bestellen. Vormundschaftsgericht ist nach § 35 FGG
grundsätzlich das Amtsgericht. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bzw. § 16 Abs. 1
Nr. 4 VwVfG hat es einen Vertreter für einen Beteiligten, der infolge einer
psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, zu
bestellen. Eine psychische Krankheit oder körperliche, geistige bzw. seelische
Behinderung (z.B. Taubheit, Blindheit, Stummheit, Altersgebrechlichkeit,
starke Schwerhörigkeit oder Sehschwäche) rechtfertigt die Bestellung eines
Vertreters jedoch nur, wenn sie den Beteiligten außerstande setzt, selbst das
Verwaltungsverfahren zu betreiben. Allein die Ungeeignetheit zum schriftlichen
oder mündlichen Vortrag reicht dafür nicht aus. Die psychische Krankheit oder
körperliche, geistige bzw. seelische Behinderung muss ursächlich dafür sein,
dass der Beteiligte nicht imstande ist, im Verwaltungsverfahren selbst tätig
zu werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 6 zu § 15 SGB X). Die Behörde hat die
Feststellungen hinsichtlich der Krankheit und Behinderung selbst zu treffen.
Die Behörde sollte im Zweifelsfall ein ärztliches Zeugnis beiziehen. Wenn ein
Betreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB bestellt ist, dessen Aufgabenbereich das
Verwaltungsverfahren mit umfasst, hat der Beteiligte einen Vertreter, so dass
§ 15 SGB X bzw. § 16 VwVfG nicht anwendbar ist. Für die Bestellung und für das
Amt des Vertreters gelten in diesem Fall die Vorschriften des BGB über die
Betreuung (§§ 1896 bis 1908k BGB), in den übrigen Fällen die Vorschriften über
die Pflegschaft (§§ 1909 Bis 1921 BGB) entsprechend. Der amtlich bestellte
Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters inne.
Die Vertretung durch den von Amts wegen bestellten Vertreter ist vom
Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der
Grund für die Bestellung weggefallen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn
der Beteiligte einen Bevollmächtigten nach § 13 SGB X bzw. § 14 VwVfG
bestellt, weil die freiwillige Vertreterbestellung stets Vorrang hat.
Bevollmächtigte sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde
Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein (§ 13 Abs. 5 SGB X, §
14 Abs. 5 VwVfG). Die Befugnis richtet sich nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dazu vgl. oben Abschn. 2, insbesondere
2.1.1.3. Bevollmächtigte können gemäß § 13 Abs. 6 SGB X bzw. § 14 Abs. 6 VwVfG
vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Für den
Vortrag ungeeignet sind Bevollmächtigte, die nicht fähig sind, sich
schriftlich so klar auszudrücken, dass erkennbar wird, was sie vortragen
wollen. Bloße Ungewandtheit reicht nicht aus. Vom mündlichen Vortrag können
sie nach diesen Bestimmungen nur zurückgewiesen werden, wenn sie zu einem
sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind, d.h. häufig von der Sache abschweifen
oder Sachundienliches vorbringen. Hier ist allerdings eine mehrfache Abmahnung
durch die Behörde notwendig (Haufe Onlinekommentar Rz. 11 zu § 13 SGB X).
Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
3.3.3.3 Beistandschaft
Sachkundige Hilfe kann nicht nur durch Bevollmächtigte geleistet werden.
Ein Beteiligter kann zu seiner Unterstützung einen Beistand zuziehen (§ 13
Abs. 4 SGB X, bzw. § 14 Abs. 4 VwVfG). Beistände sind Personen, die in
mündlichen Verhandlungen, bei Erörterungsterminen oder in Besprechungen
während eines Verwaltungsverfahrens nicht anstelle des Beteiligten, sondern
neben ihm seine Rechte und Pflichten wahrnehmen (vgl. auch § 90 ZPO).
In gleicher Weise wie ein Bevollmächtigter muss der Beistand eine
handlungsfähige natürliche Person sein. Eine schriftliche Ermächtigung braucht
der Beistand nicht, da sich seine Legitimation durch den anwesenden
Beteiligten ergibt. Verfahrensleitende Anträge für den Beteiligten können und
dürfen Beistände nicht stellen. Sie dienen lediglich zur Unterstützung der
Beteiligten und besitzen keine Vertretungsbefugnis. Bei Nichterscheinen des
Beteiligten kann ein Beistand nicht das Wort ergreifen. Vgl. dazu Haufe
Onlinekommentar Rz. 8 zu § 13 SGB X. Was der Beistand vorträgt, gilt als von
dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Ein unverzüglicher Widerspruch ist als rechtzeitig anzusehen, wenn er vor
Schluss der Verhandlung erfolgt ist, weil sich die Behörde von da ab auf die
Erklärung einrichtet (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 13 SGB X).
Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde
Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein (§ 13 Abs. 5 SGB X, §
14 Abs. 5 VwVfG). Die Befugnis richtet sich nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dazu vgl. oben Abschn. 2, insbesondere
2.1.1.3. Beistände können gemäß § 13 Abs. 6 SGB X bzw. § 14 Abs. 6 VwVfG vom
Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Für den
Vortrag ungeeignet sind Beistände, die nicht fähig sind, sich schriftlich so
klar auszudrücken, dass erkennbar wird, was sie vortragen wollen. Bloße
Ungewandtheit reicht nicht aus. Vom mündlichen Vortrag können sie nach diesen
Bestimmungen nur zurückgewiesen werden, wenn sie zu einem sachgemäßen Vortrag
nicht fähig sind, d.h. häufig von der Sache abschweifen oder Sachundienliches
vorbringen. Hier ist allerdings eine mehrfache Abmahnung durch die Behörde
notwendig (Haufe Onlinekommentar Rz. 11 zu § 13 SGB X). Nicht zurückgewiesen
werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten befugt sind.
3.3.4 Beginn des Verwaltungsverfahrens auf Antrag oder
von Amts wegen
In § 18 SGB X, § 22 VwVfG ist geregelt, wann das Verwaltungsverfahren
beginnt. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, welche von Amts wegen
eingeleitet werden und solchen, welche auf einem Antrag beruhen. Die Behörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein
Verwaltungsverfahren durchführt, es sei denn sie ist auf Grund von
Rechtsvorschriften oder auf Grund eines Antrags zur Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens verpflichtet. Die Behörde darf auch kein
Verwaltungsverfahren einleiten, wenn sie nur auf Grund eines Antrags tätig
werden darf und kein Antrag vorliegt.
In der Praxis steht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auf Grund
eines Antrags im Vordergrund. Als Antrag ist jede Erklärung anzusehen, durch
die jemand gegenüber der zuständigen Stelle das Begehren zum Ausdruck bringt,
Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil v. 24.08.1955, 9 RV 352/55, SozR § 1 BVA,
Bl, Aa 2 Nr. 8). Über gestellte Anträge muss die Behörde sachlich entscheiden,
und zwar durch Erlass eines Verwaltungsaktes.
Beispiele für die Verfahrenseinleitung von Amts wegen finden sich vor allem
in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). So bestimmen die
Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs. 4 SGB VII im Einzelfall Art, Umfang
und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die
Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind,
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten. Die in den §§ 27 ff SGB VII geregelten Leistungen
werden in aller Regel ohne Antrag von Amts wegen gewährt. In der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung (SGB V bzw. SGB VI) sowie in der
Arbeitslosenversicherung (SGB III) werden demgegenüber die Leistungen
grundsätzlich auf Antrag festgestellt. So werden z. B. Hilfsmittel nach § 33
SGB V auf Antrag gewährt.
Nach § 16 Abs. 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen
Sozialleistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen
Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland
aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland entgegengenommen. Anträge, die bei einem unzuständigen
Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde
oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger
weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der
Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1
genannten Stellen eingegangen ist. Eine Pflicht zur Weiterleitung bei eigener
Unzuständigkeit ergibt sich auch aus § 14 SGB IX. Dazu vgl. 3.3.8
"Zuständigkeitsklärung".
Wenn bei einem Sozialleistungsträger ein Antrag gestellt worden ist, muss
er unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (vgl. BSG, Urteil v.
16.8.1973,3 RK 94/72, BSGE 36 S. 120, 122). Daraus kann sich eine Belehrungs-,
Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde ergeben (vgl. insoweit §§ 13
bis 15 SGB I).Wenn sich der gestellte Antrag als zu eng erweist, ist der
Antragsteller auf weitergehende Ansprüche hinzuweisen. Nach § 16 Abs. 3 SGB I
sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich
klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt
werden.
Für die angegangene Behörde muss bei verständiger Würdigung erkennbar sein,
dass und aus welchem Sozialleistungsbereich der Antragsteller Sozialleistungen
begehrt (vgl. BSG, Urteil v. 15.4.1958, 4 RJ 89/58, BSGE 7 S. 118).
Wenn eine fehlerhafte Beratung durch die Behörde erfolgt ist, haftet der
Sozialleistungsträger nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch, ggf. auch nach den Regelungen über die Amtshaftung (BSG,
Urteil v. 28.2.1984, 12 RK 31/83, ZfSH/SGB 1985 S. 220).
3.3.5 Ermittlung des Sachverhalts, Beweiserhebung
Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsverfahren vom
Grundsatz der Nichtförmlichkeit bestimmt (§ 9 SGB X, § 10 VwVfG - vgl. dazu
oben 3.3.1). Die für das Verwaltungsverfahren bestehenden Grundsätze müssen
aber beachtet werden. Die Behörde hat gemäß § 20 Abs. 1 SGB X bzw. § 24 Abs. 1
VwVfG nach der Einleitung des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen alle
Ermittlungen anzustellen, die zur Feststellung des erhobenen
Leistungsbegehrens erforderlich sind. Das gilt unabhängig davon, ob das
Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet worden ist.
Art und Umfang der Ermittlungen richten sich ausschließlich nach dem
Verfahrensgegenstand. Bei der Bestimmung von Art und Umfang ihrer Ermittlungen
ist die Behörde frei. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Amtsermittlung.
Die Behörde kann sich jeder für erforderlich gehaltenen Erkenntnisquelle
bedienen, ohne dabei an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. In
Betracht kommen dabei Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden oder
behördliche Auskünfte (§ 21 Abs. 1 SGB X, § 26 Abs. 1 VwVfG). Sie hat im
Rahmen der Untersuchungspflicht den wesentlichen entscheidungserheblichen
Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen und überflüssige
Ermittlungen zu unterlassen; die Sachaufklärung muss erschöpfend sein und alle
sich anschließenden Möglichkeiten einschließen. Sowohl die Klärung von
Tatsachen als auch von rechtlichen Vorfragen kann für die Entscheidung
erheblich sein. Ermittlungen können dabei nicht nur für die
materiell-rechtliche Entscheidung, sondern auch für Verfahrensentscheidungen
notwendig werden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch
die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB
X, § 24 Abs. 2 VwVfG), d.h. in die rechtliche Wertung mit einzubeziehen.
Günstig sind alle Umstände, die hilfreich für die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung sein können. Die Behörde darf von Ermittlungen nur absehen,
wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie als wahr
unterstellt werden kann oder unerreichbar ist. Keiner Ermittlung bedürfen
bereits allgemein bekannte und behördenkundige Tatsachen (BSG, Urteil v.
17.12.1971, 1 RA 245/70,BSGE 33 S. 278) sowie gesetzlich unwiderleglich
vermutete Tatsachen (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu § 20 SGB X).
Auf Verlangen des Versicherungsträgers hat das zuständige Versicherungsamt
den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen und sich ggf. zu den
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 93 Abs. 2 S. 2 SGB IV).
Von der Richtigkeit und Vollständigkeit des ermittelten und
entscheidungserheblichen Sachverhalts muss die Behörde überzeugt sein. Sie
braucht dabei aber nicht weit entfernt liegenden Möglichkeiten nachzugehen.
Die Sachaufklärung findet ihre Grenzen dort, wo weitere Bemühungen der Behörde
im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar wären.
Grenzen der Amtsermittlung ergeben sich auch im Rahmen der besonderen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I. Diese beziehen sich auf
Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten und betreffen die
Angabe von Tatsachen, das persönliche Erscheinen und die Teilnahme an
Untersuchungen, Heilbehandlungen und berufsfördernden Maßnahmen.
Werden solche Mitwirkungspflichten trotz Zumutbarkeit und
Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten, kann der Leistungsträger, wenn die
Aufklärung des Sachverhalts hierdurch erheblich erschwert wird, von weiteren
Ermittlungen absehen und die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz
oder teilweise versagen oder entziehen (§§ 65, 66 SGB I).
Den Parteien bleibt es trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes jedoch
überlassen, in ihrem Interesse Beweismittel, wie z. B. Urkunden, die den
Anspruch begründen, vorzulegen. Nach § 21 Abs. 2 SGB X bzw. § 26 Abs. 2 VwVfG
sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie
sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die
Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält (§
20 Abs. 3 SGB X, § 24 Abs. 3 VwVfG).
Im Sozialhilferecht darf sich die Behörde nicht auf die Prüfung der
Voraussetzungen einer konkret beantragten Hilfeart beschränken; denn die
Sozialhilfe ist von Amts wegen zu leisten, sobald dem Sozialhilfeträger die
den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt werden (§ 18 SGB XII). Liegt die
Gewährung einer anderen Hilfeart den Umständen nach nahe, so ist die Behörde
verpflichtet, alle in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten zu prüfen und den
Fall insgesamt zu regeln (BVerwG, Urteil v. 10.11.1965, C 104.64, DVBl. 1966
S. 386). Gleiches gilt auch für das Sozialversicherungsrecht (vgl. BSG, Urteil
v. 16.8.1973, 3 RK 934/72, BSGE 36 S. 120, 122).
In den §§ 21 bis 23 SGB X, 26 und 27 VwVfG wird das Beweisverfahren näher
geregelt.
Die Aufzählung der Beweismittel in § 21 Abs. 1 SGB X bzw. 26 Abs. 1 VwVfG
ist nicht abschließend. Von der Behörde kann daneben jedes andere Beweismittel
herangezogen werden (z.B. eine Untersuchung nach § 62 SGB I), soweit es
rechtsstaatlichen Prinzipien genügt. Beweismittel, deren Inanspruchnahme gegen
ein gesetzliches Verbot verstößt, sind unzulässig, etwa der Einsatz eines
Lügendetektors oder heimliche Tonbandaufnahmen. Gleiches gilt bei Verstößen
gegen den Datenschutz. Die dadurch erlangten Informationen dürfen
regelmäßignicht verwertet werden. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden
Beweismitteln richtet sich nach den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit,
Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit; aber auch die Grundsätze der Sparsamkeit
und zügigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens sollen bei der
Beweiserhebung berücksichtigt werden. Von mehreren geeigneten Beweismitteln
kann sich die Behörde für dasjenige entscheiden, das für die Beteiligten, aber
auch für sie selbst mit den geringsten Belastungen und mit dem geringsten
finanziellen Aufwand verbunden ist (Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu § 21 SGB
X).
Im Vergleich mit den Gerichten sind einer Behörde bei der Aufklärung des
Sachverhalts gewisse Grenzen gezogen. So dürfen Behörden keinen Eid abnehmen
und nur in Ausnahmefällen eine Versicherung an Eides Statt verlangen (vgl.
insoweit§ 23 SGB X, § 27 VwVfG).
Nur im Fall einer besonderen Rechtsvorschrift besteht gegenüber Behörden
eine Pflicht der Beteiligten zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage (§
21 Abs.2 S. 3 SGB X bzw. § 26 Abs. 2 S. 3 VwVfG) bzw. eine Pflicht für Zeugen
und Sachverständige zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten (§ 21 Abs. 3
S. 1 SGB X).
Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage bzw. Erstattung von Gutachten
in den Fällen verpflichtet, in denen die Voraussetzungen des § 407 ZPO gegeben
sind (z.B. öffentliche Bestellung) und ihre Aussagen bzw. ihr Gutachten zur
Entscheidung über die Entstehung einer Sozialleistung sowie deren Höhe
unabweisbar sind. Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn andere
Aufklärungsmöglichkeiten den Beweis der erforderlichen Tatsachen nicht
erbringen können.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Recht, ein Zeugnis oder
ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie
über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder
Sachverständige (§§ 376, 383 bis 385, 408 ZPO) gelten entsprechend (§ 21 Abs.
3 S. 3 SGB X). Wenn Zeugen oder Sachverständige in diesen Fällen ohne
Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der ZPO bezeichneten
Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens verweigern, kann die
Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den
Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder
Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Wenn sich der Wohnsitz oder der
Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines
Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts
oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts befindet,
kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden (§ 22
Abs. 1 SGB X). Die Behörde kann wegen der Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage um die Vereidigung durch das
Gericht ersuchen.
Zulässigkeit und Form der Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche
Versicherung sind in § 23 SGB X, § 27 VwVfG geregelt. Wenn eine
Rechtsvorschrift vorsieht, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen
deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt
zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr
Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach § 23 Abs. 2 SGB X, § 27 Abs. 1 VwVfG darf die Behörde bei der
Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und
abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand
und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung
vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden
ist. Beispiele sind die §§ 49 Satz 2, § 286a Abs. 1 Satz 3, § 286b Abs. 1 Satz
3 SGB VI bzw. § 63 Abs. 4 Satz 2 SGB VII) Eine Versicherung an Eides statt
soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit
nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne
des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht
verlangt werden. Das sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder
wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine
genügende Vorstellung haben.
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht erzwungen werden.
Die Weigerung kann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Die Finanzbehörden haben, was für das Sozialrecht von besonderer Bedeutung
ist, nach § 21 Abs. 4 SGB X, soweit es im Verwaltungsverfahren erforderlich
ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse
des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen,
Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast sind die Folgen der objektiven
Beweislosigkeit oder einer nicht festgestellten Tatsache von demjenigen
Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Welcher Beteiligte das ist, ergibt sich aus der für den Rechtsstreit
erheblichen Norm des materiellen Rechts (BSG in ständ. Rspr., zuletzt in BSGE
30 S. 121). Kann z. B. bei einem Antrag auf Blindengeld nach einem
Landesblindengeldgesetz die Blindheit nicht nachgewiesen werden, so geht das
zu Lasten des Antragstellers, selbst wenn Blindheit vorliegen sollte. Im
Rahmen der freien Beweiswürdigung kann auch der Umstand Berücksichtigung
finden, dass der Beteiligte schuldhaft die Aufklärung des Sachverhalts
erschwert hat. Beispielsweise wird sich die versuchte Täuschung über
medizinische Gegebenheiten, etwa der Versuch, ein schlechteres Sehvermögen als
das tatsächlich vorhandene, vorzutäuschen (sogenannte Aggravation) auf die
Beweiswürdigung negativ auswirken.
3.3.6 Recht auf Anhörung und Akteneinsicht
Die Rechte auf Anhörung (§ 24 SGB X, § 28 VwVfG) und Akteneinsicht (§ 25
SGB X, § 29 VwVfG) dienen der Wahrnehmung der Rechte der
Verfahrensbeteiligten.
Nach § 24 Abs. 1 SGB X, § 28 Abs. 1 VwVfG ist bevor ein Verwaltungsakt
erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehört zu den tragenden Prinzipien
eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, der es gebietet, den Einzelnen
vor einer Entscheidung zu Wort kommen zu lassen, damit er Einfluss auf das
Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis nehmen kann.
Der Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X unterliegen vor allem
Bescheide, die Sozialleistungen entziehen, umwandeln oder herabsetzen,
insbesondere Geldleistungen einstellen oder mindern sowie erbrachte Leistungen
zurückfordern. Die Anhörung ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein
Sozialleistungsträger von sich aus tätig wird und einen belastenden
Verwaltungsakt erlassen will. Die Behörde muss das in der Anhörung vom
Beteiligten Vorgetragene berücksichtigen. Sie muss sich vor allem in der
Begründung ihres Verwaltungsakts damit auseinandersetzen, wenn sie anderer
Auffassung als der Beteiligte ist.
Einer Verwaltungsentscheidung dürfen nur solche Tatsachen und
Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung
nehmen konnten.
Es genügt nicht, dass der Beteiligte überhaupt Gelegenheit hatte, sich zur
Sache zu äußern. Die Anhörung muss zeitlich so bestimmt sein, dass sich der
Beteiligte zu dem gesamten Sachverhalt äußern kann. Die Frist muss so bemessen
sein, dass der Beteiligte Auskünfte einholen und Beweismittel sammeln kann.
Ihm muss deshalb genügend Zeit verbleiben, sich mit der Angelegenheit vertraut
zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen (BSG, Urteil v.
24.7.1980, 5 RKnU 1/79, SozR 1200 § 34 Nr. 12). Eine dem Versicherten vom
Leistungsträger eingeräumte Äußerungsfrist von einer Woche ist grundsätzlich
als nicht ausreichend anzusehen(BSG, Urteil v. 14.11.1984, 1 RA 3/84, DRV 1985
S. 241). Die Frist zur Anhörung sollte mindestens 2 Wochen betragen (BSG,
Urteil v. 6.8.1992, 8/5a RKnU 1/87, BSGE 71 S. 104).
Berücksichtigt man die Postlaufzeiten und sonstigen Erschwernisse bei der
Vorbereitung einer Äußerung zu entscheidungserheblichen Tatsachen, so ist bei
einem Aufenthalt des Beteiligten im Ausland eine Mindestanhörungszeit von
einem Monat zu fordern. Wenn dem Beteiligten keine angemessene Frist zur
Äußerung gegeben wird, ist das Gebot der Anhörung verletzt. Die Behörde muss
dem Beteiligten eine weitere Gelegenheit zur Anhörung geben, wenn er ohne sein
Verschulden die ihm gebotene Gelegenheit zur Äußerung versäumt. Die Bemessung
der Anhörungsfrist steht nicht im Ermessen des Sozialleistungsträgers. Deshalb
ist eine volle Nachprüfung durch die Gerichte möglich (BSG, Urteil v.
24.7.1980, 5 RKnU 1/79, SozR 1200 § 34 Nr. 12). Auch eine mündliche Anhörung
ist möglich, etwa aus Anlass einer Vorsprache des Beteiligten beim
Sozialleistungsträger. Eine fernmündliche Anhörung ist rechtlich zulässig,
wenn eine angemessene Frist zwischen der Bekanntgabe der
entscheidungserheblichen Tatsache und dem Bescheid eingeräumt wurde (BSG,
Urteil v. 31.3.1982, 4 RJ 21/81, USK 8250). Aus Gründen der Beweissicherung
empfiehlt es sich, eine Niederschrift über das Telefonat zu fertigen, die von
den Beteiligten unterzeichnet werden sollte. Vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 5
zu § 24 SGB X.
Von der Anhörung kann nach § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden, wenn
- ine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen
Interesse notwendig erscheint,
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung
maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
abgewichen werden soll,
- Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
erlassen werden sollen,
- einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst
werden sollen, was z. B. bei einkommensabhängigen Blindengeld- und
Blindenhilfeleistungen der Fall ist,
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
- gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70,00 Euro
aufgerechnet oder verrechnet werden soll.
Ein Beispiel für Nr. 4 sind Bescheide über die Anpassung des Blindengeldes
nach einem Landesblindengeldgesetz, und zwar gerade auch dann, wenn auf Grund
einer Gesetzesänderung eine Kürzung vorgenommen wird.
Abgesehen von den Nrn. 5 und 7 entspricht § 28 Abs. 2 VwVfG § 24 Abs. 2 SGB
X. Der Ausnahmekatalog in § 24 Abs. 2 SGB X enthält eine abschließende
Aufzählung, die keine weiteren Ausnahmen erlaubt (BSG, Urteil v. 9.3.1978, 2
RU 99/77, SozR 1200 § 34 Nr. 3).
Für die Anhörung ist zu beachten, dass nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X
Hörbehinderte das Recht haben, zur Verständigung im Verwaltungsverfahren
Gebärdensprache zu verwenden. Aufwendungen für Dolmetscher sind von der
Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.
Dies gilt auch für die Aufwendungen, die die Verständigung mit einem
Taubblinden erfordert.
Ein trotz unterlassener Anhörung ergangener Verwaltungsakt ist nicht
nichtig, aber fehlerhaft und damit anfechtbar. Der Mangel kann durch
Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (das ist
die Zustellung des Widerspruchsbescheides) oder wenn ein Vorverfahren nicht
stattfindet, bis zur Erhebung der Klage, geheilt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 SGB X). Eine Leistungsentziehung ist erst für Zeiten
nach der Anhörung möglich. Die nachgeholte Anhörung wirkt nicht zurück (Haufe
Onlinekommentar Rz. 14 zu § 24 SGB X).
Das Gericht hat den wegen unterlassener Anhörung bzw. mangelhafter Anhörung
gemäß § 24 Abs. 1 anfechtbaren Verwaltungsakt des Sozialleistungsträgers -
fallsder Mangel nicht geheilt ist - aufzuheben; denn der Verstoß bewirkt einen
sachlich-rechtlichen Fehler.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Anspruch auf
Akteneinsicht ergänzt. Er wird in den §§ 25 SGB X und 29 VwVfG geregelt, wobei
§ 25 SGB X nur in den Abs. 1, 2 und 4 mit § 29 VwVfG übereinstimmt. Die
Vorschriften bestimmen sowohl die Voraussetzungen wie auch die Grenzen der
Akteneinsicht. Grenzen ergeben sich grundsätzlich nur aus ihrer Beschränkung
auf Verfahrensbeteiligte, aus ihrer Beschränkung auf Angaben, deren Kenntnis
zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines
Beteiligten notwendig ist, und aus dem Sozialgeheimnis (vgl. § 35 SGB I). Der
Anspruch auf Akteneinsicht kann nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2
SGB X modifiziert bzw. nach § 25 Abs. 3 SGB X verweigert werden.
Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde den
Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten,
soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist. Der Begriff "Akten" ist in einem umfassenden Sinn
zu verstehen. Er umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die die Behörde im
Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren
angefertigt oder beigezogen hat, daneben Berichte, Zeichnungen, Pläne,
EDV-Produkte, Tonbänder, Filme, Fotos, Gutachten, Zeugnisse u.ä., wenn sie
sich auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beziehen. Der Akteneinsicht
unterliegen auch die von der Behörde im Wege der Amtshilfe beigezogenen Akten
anderer Behörden, der Gerichte und sonstiger anderer Stellen. Das Recht des
Bürgers beschränkt sich nicht auf die Einsicht in "seine" Akte, wenn für die
Entscheidung relevante Unterlagen in anderen Akten abgelegt sind. Der Anspruch
auf Akteneinsicht erstreckt sich jedoch nicht auf Entwürfe oder Arbeiten, die
der Vorbereitung der Entscheidung dienen (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB X, § 29 Abs. 1
S. 2 VwVfG).
Das Recht auf Akteneinsicht steht auch Bevollmächtigten (§ 13 SGB X, § 14
VwVfG),nicht hingegen Beiständen im Hinblick auf ihre durch § 13 Abs. 4 SGB X
bzw. 14 Abs. 4 VwVfG begrenzten Befugnisse zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen und abweichend von § 29 VwVfG kann die
Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn Angaben und Vorgänge
der in § 25 Abs. 2 und 3 SGB X genannten Art Gegenstand der Akten sind. Die
Akteneinsicht kann aber von der Behörde nicht vollständig verweigert werden.
Das Recht auf Akteneinsicht ist vielmehr durch diese Bestimmungen modifiziert.
Gegebenenfalls sind die von der Einsichtnahme ausgeschlossenen Aktenteile
zuvor aus der Akte zu entfernen. Die Entscheidung darüber, ob und welche
Aktenteile von der Einsichtnahme ausgenommen werden, obliegt dem
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hat dabei zu berücksichtigen, dass
sie ihre Entscheidung nicht auf Beweiserhebungen und Unterlagen stützen darf,
die für den Berechtigten ungünstig sind und deren Bekanntgabe sie ihm
verweigert hat.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines
Beteiligten enthalten, kann die Behörde an Stelle der Akteneinsicht den Inhalt
der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den
Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist,
dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil,
insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben
enthalten, die die Entwicklungund Entfaltung der Persönlichkeit des
Beteiligten beeinträchtigen können, gilt das mit der Maßgabe entsprechend,
dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt
werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu
geeignet und befähigt ist. Eine entsprechende Bestimmung fehlt im VwVfG.
Eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht enthält § 25 Abs. 3 SGB X:
Danach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet,
soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder
dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Die Regelung greift nur ein,
wenn die Akten Angaben über andere Beteiligte oder bzw. und über dritte, nicht
am Verfahren beteiligte Personen enthalten. Die Beschränkung dient privaten
Interessen und damit gleichzeitig dem Gemeinwohl. Als berechtigte Interessen
rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art kommen die Intimsphäre, das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, Gesundheits- oder Rechtsangelegenheiten
Dritter, Betriebsgeheimnisse u.ä. in Betracht. Davon betroffen sind nicht die
Interessen des Antragstellers; denn diesem gegenüber kann die Behörde
hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Geheimnisse haben.
Beteiligter i.S.v. Abs. 3 ist der in § 12 SGB X genannte Personenkreis. Wenn
die Voraussetzungen für die Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X vorliegen,
hat die Behörde bei der Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich der
Geheimhaltung jeweils zu prüfen, ob in der Verfahrensakte personenbezogene
Daten anderer Beteiligter oder dritter Personen, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse anderer Beteiligter oder Dritter oder sonstige
geheimhaltungsbedürftige Angaben enthalten sind. Wenn keine Einwilligung bzw.
Zustimmung des Betroffenen vorliegt, darf Akteneinsicht in diese Akten nicht
gewährt werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 25 SGB X).
Anders als nach dem VwVfG besteht in einem Verwaltungsverfahren nach dem
SGB für die Beteiligten ein Anspruch darauf, sich Auszüge oder Abschriften
selbst zu fertigen oder ablichten und durch die Behörde erteilen zu lassen (§
25 Abs. 5 S. 1 SGB X). Abschriften, Auszüge oder Ablichtungen werden dem
Berechtigten nur auf Antrag, der bei der aktenführenden Behörde zu stellen
ist, erteilt. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem
Umfang verlangen (§ 25 Abs. 5 S. 2 SGB X). In keinem Fall darf der geforderte
Aufwendungsersatz die tatsächlichen Unkosten übersteigen.
Im VwVfG sind die Beschränkungen der Akteneinsicht in § 29 Abs. 2
abweichend geregelt. Die Beschränkungen gehen hier weiter: Die Behörde ist
danach zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das
Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder
dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
Nach § 25. Abs. 4 SGB X, § 29 Abs. 3 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei
der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei
einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere
Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
3.3.7 Fristen und Termine, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, Rückwirkung eines Antrages
Fristen, Termine sowie Möglichkeiten bei Fristversäumung sind Gegenstand
dieses Abschnitts.
3.3.7.1 Fristen und Termine
Im Verwaltungsverfahren spielen Fristen und Termine eine nicht unerhebliche
Rolle.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 26 SGB X und 31 VwVfG. Diese Vorschriften
stimmen überein. Sie regeln im Interesse einer möglichst einheitlichen
Handhabung die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen. Weitere
vergleichbare Vorschriften finden sich in § 57 VwGO, §§ 64, 65 SGG, § 54 FGO
und §§ 221 ff. ZPO.
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten
nach § 26 Abs. 1 SGB X, § 31 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich die §§ 187 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch die Abs. 2 bis 7 werden diese
Vorschriften geringfügig modifiziert bzw. ergänzt, soweit es für die
besonderen Belange des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.
Auch im sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Vorverfahren (vgl.
§§ 68 ff. VwGO, §§ 78 ff. SGG) sind § 26 SGB X bzw. § 31 VwVfG anzuwenden.
Die Begriffe "Frist und Termin" sind in den §§ 26 SGB X und 31 VwVfG nicht
bestimmt. Die Vorschriften unterscheiden auch nicht zwischen den einzelnen
Arten von Fristen. Es sind daher die für die §§ 187 ff. BGB gebräuchlichen
Definitionen heranzuziehen, die nicht nur für das Privatrecht, sondern auch
für das öffentliche Recht gelten. Das Sozialrecht kennt Leistungs-, Melde-,
Ausschluss-, Verjährungs-, Warte- und Antragsfristen. Auch dann, wenn ein
Zeitraum ohne festen Anfangstermin nur durch einen Endzeitpunkt bestimmt wird,
liegt eine Frist vor.
Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen Fristen, nämlich solchen, die in
Rechtsvorschriften geregelt sind, und behördlichen Fristen. Letztere werden
hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende von einer Behörde im Rahmen ihrer
Verfahrensherrschaft festgesetzt, ohne dass sie gesetzlich bestimmt sind. Eine
Frist kann z. B. gesetzt werden, wenn die Vornahme einer Handlung innerhalb
einer angemessenen Frist verlangt werden kann.
Anwendungsfälle für behördliche Fristen finden sich bei der Mitwirkung des
Versicherten (§§ 60 ff. SGB I), bei der Bestellung eines
Empfangsbevollmächtigten (§ 14 SGB X), beim Verlangen nach Übersetzungen (§ 19
Abs. 2 und 4 SGB X), bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 21 Abs. 2 SGB X)
sowie bei der Akteneinsicht (§ 25 SGB X). Die Festsetzung der Frist steht
grundsätzlich im Ermessen der Behörde.
Termine sind feste Zeitpunkte, die im Voraus gesetzt werden, an denen etwas
geschehen oder nicht geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt.
Für den Beginn von Fristen bestimmt § 187 BGB, dass bei der Berechnung der
Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt
fällt, der für den Anfang der Frist maßgebend ist. Wenn der Beginn eines Tages
der für den Fristbeginn maßgebende Zeitpunkt ist, zählt dieser Tag jedoch mit,
beispielsweise bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB).
Bei nach Stunden bemessenen Fristen ist entsprechend § 187 BGB nur nach vollen
Stunden zu rechnen. Für den Beginn von Fristen, die von einer Behörde gesetzt
sind, wird § 187 Abs. 1 BGB durch § 26 Abs. 2 SGB X bzw. § 31 Abs. 2 VwVfG
näher konkretisiert. Danach gilt: Der Lauf einer solchen Frist beginnt mit dem
auf die Bekanntgabe der Frist folgenden Tag, falls dem Betroffenen von der
Behörde nichts anderes mitgeteilt wird. Der Beginn kann also auch anders, aber
nicht zu einem früheren Zeitpunkt, festgelegt werden. Ansonsten wird auf die
Bekanntgabe der Frist durch die Behörde abgestellt. Die Frist beginnt in
diesem Fall also um 0 Uhr des nächsten Tages. Die Vorschrift ist nachrangig
gegenüber speziellen Rechtsvorschriften, die den Fristbeginn abweichend regeln
(z.B. § 66 Abs. 1 SGG für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist).
Wann eine Verfügung der Verwaltungsbehörde als bekannt gegeben gilt,
bemisst sich nach § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG oder speziellen
gesetzlichen Regelungen. Nach § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG gilt
ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland
am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der
elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt
gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des
Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ferner sind die
Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes (VwZG) und der Länder zu beachten;
sie regeln den Zeitpunkt der Zustellung und damit auch der Bekanntgabe. So ist
nach § 4 Abs. 1 VwZG bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes die
Zustellung und damit auch die Bekanntgabe erst mit dem dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post bewirkt, soweit das Schriftstück nicht zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. Erst wenn dieser Zeitpunkt der Zustellung und
Bekanntgabe bestimmt ist, kann nach § 26 Abs. 2 SGB X bzw. § 31 Abs. 2 VwVfG
der Lauf der Frist berechnet werden.
Im Gegensatz zum Fristablauf haben Sonnabende, Sonntage und gesetzliche
Feiertage auf den Fristbeginn keinen Einfluss.
Für den Fristablauf regeln § 26 Abs. 3, 4 und 6 SGB X bzw. § 31 Abs. 3, 4
und 6 VwVfG die Auswirkungen von Sonn- und Feiertagen sowie von Sonnabenden.
Sie tragen sowohl der Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Fünf-Tage-Woche
Rechnung. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag
oder auf Sonnabende, so endet die gesetzliche, behördliche oder vertragliche
Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 S. 1 SGB X bzw. §
31 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag besteht,
kommt es auf den Ort an, an dem die Handlung vorzunehmen ist. Die Regelungen
über den Fristablauf nach § 26 Abs. 3 S. 1 SGB X bzw. § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG
gelten gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 SGB X bzw. § 31 Abs. 3 S. 2 VwVfG nicht, wenn
dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende
der Frist mitgeteilt worden ist. Das kann dann auch ein Sonn- oder Feiertag
oder ein Sonnabend sein.
Abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG endet ein
Zeitraum mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn für diesen Zeitraum
Leistungen von einer Behörde zu erbringen sind (§ 26 Abs. 4 SGB X bzw. § 31
Abs. 4 VwVfG). Damit ist klargestellt, dass die Verpflichtung zur Gewährung
von zeitlich befristeten Leistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Waisenrente,
Übergangsgeld, Arbeitslosengeld) auch dann mit dem Ablauf des letzten Tages
endet, wenn dieser Tag ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Sonnabend ist
und nicht erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Ein Schriftstück kann der Behörde grundsätzlich am Tag des Fristendes bis
Mitternacht zugehen. Eine während der Abend- oder Nachtstunden in den
Briefkasten der Behörde eingeworfenes Schriftstück geht dieser noch am selben
Tag zu, auch wenn die Behörde erst am nächsten Tag Kenntnis vom Inhalt des
Schriftstücks erhält.
Für von einer Behörde gesetzte Termine gilt anders als für den Fristablauf,
dass diese auch dann einzuhalten sind, wenn sie auf einen Sonntag,
gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fallen (§ 26 Abs. 5 SGB X bzw. § 31 Abs.
5 VwVfG). Die Festsetzung eines Termins auf einen dieser Tage ist allerdings
nur dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie durch besondere Umstände
gerechtfertigt ist.
Wichtig sind § 26 Abs. 7 SGB X und § 31 Abs. 7 VwVfG. Nach Abs. 7 S. 1
dieser Bestimmungen können von einer Behörde gesetzte Fristen, nicht jedoch
gesetzliche Fristen, nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag oder von Amts
wegen verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie
rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch
den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Abs. 7 S. 2
dieser Bestimmungen). Diese Verlängerungsmöglichkeit ist deshalb wichtig, weil
bei Versäumung einer behördlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht möglich ist. Die Behörde kann gemäß Abs. 7 S. 3 die Verlängerung
der Frist nach § 32 SGB X bzw. § 36 VwVfG mit einer Nebenbestimmung verbinden,
z. B. mit der Bestimmung dass innerhalb dieser Frist bestimmte Handlungen
vorgenommen werden.
Die Festsetzung von behördlichen Fristen und Terminen kann nicht gesondert
sondern nur im Rahmen der Rechtsbehelfe der Hauptsache angefochten werden.
3.3.7.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Für die Versäumung gesetzlicher, also nicht von der Behörde festgesetzter
Fristen bestimmen § 27 Abs. 1 SGB X, § 32 Abs. 1 VwVfG, dass auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Bedeutung im
Verwaltungsverfahren ist allerdings gering, weil die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bei Ausschlussfristen nicht möglich ist. Wenn ein Vertreter die
gesetzliche Frist versäumt hat, kommt es für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand darauf an, ob dieser das Versäumnis verschuldet hat oder nicht.
Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechtsfolgen der
Fristversäumung aufgehoben, d. h. eine verspätet vorgenommene
Verfahrenshandlung wird als rechtzeitig vorgenommen angesehen.
§ 27 SGB X und § 32 VwVfG gelten nicht für das Vorverfahren, weil die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den §§ 67, 84 Abs. 2 S. 3 SGG und §§
60,70 Abs. 2 VwGO für das sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren und
das Vorverfahren abschließend geregelt ist.
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs.
1 S. 1 SGB X bzw. § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist, dass der Betroffene bzw. sein
Vertreter eine gesetzliche Frist, in der Regel eine Antragsfrist, versäumt
hat, die Fristversäumung auf einer Verhinderung und nicht auf Verschulden
beruhte. Verschulden liegt vor, wenn die einem gewissenhaft und sachgemäß
handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und nach den Umständen des
Einzelfalles zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten worden ist. Zumutbarkeit und
Gebotenheit sind nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ohne Rücksicht auf
individuelle Besonderheiten. Es ist nicht darauf abzustellen, ob jemand
besondere Sach- oder Rechtskenntnis besitzt. Vielmehr kommt es auf den
konkreten Einzelfall an.
Kein Verschulden liegt z.B. bei einer plötzlichen schweren Erkrankung vor;
ebenso ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn durch langsamen und verzögerten
Postlauf die Frist nicht eingehalten wurde; denn gesetzliche Fristen dürfen
voll ausgenutzt werden, und auf normale Postbeförderungsdauer können die
Beteiligten vertrauen.
Arbeitsüberlastung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, ebenso wenig
Krankheit, wenn der Beteiligte selbst das Nötige noch veranlassen,
insbesondere einen anderen mit der Vornahme der Handlung hätte beauftragen
können. Ein Verschulden ist nur dann nicht anzunehmen, wenn der Beteiligte
infolge ernsthafter Erkrankung die Frist nicht selbst wahren oder einen
Bevollmächtigten beauftragen konnte.
Nach Abs. 1 Satz 2 der §§ 27 SGB X bzw. 32 VwVfG ist dem Betroffenen das
Verschulden eines Vertreters zuzurechnen. Es richtet sich danach, ob dieser
die im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat. An die
Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten und Verbandsvertretern sind dabei strenge
Anforderungen zu stellen. Haben Bedienstete des Vertreters die Fristversäumung
verursacht, so kann dies dem Vertreter nur dann zugerechnet werden, wenn er im
Rahmen seiner Organisations-, Kontroll- und Beaufsichtigungspflicht die
notwendige Sorgfalt nicht hat walten lassen. Das Verschulden von Hilfspersonen
eines Vertreters ist diesem nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter diese
Personen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und
überwacht hat.
Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht ein Rechtsanspruch.
Bei der Gewährung der Wiedereinsetzung sind zwei Fristen zu beachten:
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 27 Abs.
2 SGB X, § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Wegfalls
nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten
Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Hindernis
weggefallen ist (§ 26 Abs. 1 SGB X, § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2
BGB). Innerhalb der 2-Wochen-Frist ist nicht nur der Antrag auf
Wiedereinsetzung zu stellen, sondern auch die versäumte Handlung
nachzuholen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
müssen ebenfalls innerhalb der 2-Wochen-Frist geltend und glaubhaft gemacht
werden. Glaubhaftmachung, die sich auf die Tatsachen erstreckt, die zur
Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen werden, umfasst weniger
als volle Beweisführung, sondern bedeutet die Darlegung einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Bestehen trotz Glaubhaftmachung Zweifel an der
Richtigkeit des Sachverhalts, müssen die Behörden bzw. Leistungsträger diese
aufgrund der ihnen obliegenden Amtsermittlungspflicht selbst aufzuklären
versuchen. Die Glaubhaftmachung kann noch im Verfahren über den
Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden, d.h. solange über den Antrag noch
nicht endgültig entschieden ist.
Wenn die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der
Frist nachgeholt wird, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden
(§ 27 Abs. 2 S. 4 SGB X, § 32 Abs. 2 S. 4 VwVfG). Dabei ist eine
Ermessensentscheidung nicht möglich, wenn die von Amts wegen vorgenommene
Prüfung ergibt, dass die Fristversäumnis unverschuldet war; denn es
entspricht der das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X beherrschenden
Offizialmaxime, dass die Behörde auch ohne Antrag prüfen muss, ob die
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gegeben sind (Haufe Onlinekommentar
Rz. 13 zu § 27 SGB X).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr
nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich war (§ 27 Abs. 3 SGB X, § 32 Abs. 3 VwVfG). Diese
Vorschrift dient der Rechtssicherheit. Der Begriff "höhere Gewalt"
entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren
Zufällen, also Ereignissen, die auch durch die größte, nach den Umständen
des Einzelfalles vernünftigerweise von den Betreffenden zu erwartende und
zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können oder wie es das BSG
formuliert hat: "Als "höhere Gewalt" ist im Rahmen des Abs. 3 jedes
Geschehen zu werten, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen
unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise
zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BSG,
Urteil v. 27.5.2004, B 10 EG 11/03 R, unveröffentlicht)". Auch in diesen
Fällen muss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen
nach Wegfall der "höheren Gewalt" beantragt und die versäumte Handlung
innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.
Die Glaubhaftmachung ist eine Form der Beweisführung, durch die es
ermöglicht werden soll, auf einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit zu
schließen. Anders als beim Strengbeweis, der nur die Verwendung bestimmter
Beweismittel, z. B. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten,
Augenscheinseinnahme und Urkunden zulässt, kann die Glaubhaftmachung mit Hilfe
aller Beweismittel geführt werden, u.a. z.B. auch mit eidesstattlichen
Versicherungen, anwaltlichen Versicherungen und schriftlichen Aussagen.
3.3.7.3 Rückwirkung von Anträgen in bestimmten
Fällen
Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Rückwirkung eines
Antrags in den Fällen des § 28 SGB X zu unterscheiden. § 28 SGB X hat keine
Entsprechung im VwVfG. § 28 SGB X stellt sicher, dass ein Berechtigter einen
Antrag auf eine Sozialleistung (Dienst-, Sach- und Geldleistungen nach § 11
SGB I) nachträglich stellen kann, wenn er darauf in Erwartung eines positiven
Bescheids auf eine andere Sozialleistung verzichtet hat oder diese ihm versagt
worden ist. Die Vorschrift gilt nur für antragsabhängige und fristgebundene
Leistungen. Der Antrag ist dabei grundsätzlich als auf alle Leistungen
gerichtet anzusehen, die nach Lage des Falles in Betracht kommen (BSG, Urteil
v. 21.5.1980, 7 RAr 19/79, USK 80135).
Die Regelung mildert Leistungsnachteile auch in den Fällen, in denen ein
Sozialleistungsberechtigter deshalb auf die zunächst in Betracht kommende
Antragstellung verzichtete, weil ihm die um Beratung angegangene Behörde eine
unrichtige Auskunft gegeben hatte. Eine wiederholte, wirksam nachgeholte
Antragstellung schafft hierbei einen gewissen Ausgleich, zumal sich ein
Amtshaftungsprozess oder sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oft nur schwer
realisieren lässt (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 28 SGB X).
In § 28 SGB X werden zwei Fälle unterschieden: Einmal Fälle, in welchen der
Anspruchsberechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Sozialleistung
kannte (S. 1) und die Fälle, in welchen die Stellung eines Antrags aus
Unkenntnis über deren Voraussetzungen unterblieben ist (S. 2).
Wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine
Sozialleistung abgesehen hat, weil er einen Anspruch auf eine andere
Sozialleistung geltend gemacht hat und diese Leistung versagt wird oder wenn
sie zwar zunächst erbracht worden ist, aber dann wieder nach § 50 SGB X
erstattet werden musste, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem
Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats
gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattungspflicht der anderen
Leistung bindend geworden ist.
Beispiel: A. hat bei einem Verkehrsunfall am 01.02.2008 das Augenlicht
verloren. Er hält den Unfall für einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB
VII und stellt deshalb einen Antrag auf Leistungen zur Pflege nach § 44 SGB
VII und keinen Antrag auf Blindengeld nach dem für ihn zuständigen
Landesblindengeldgesetz. Wenn der Anspruch auf Pflegegeld nach § 44 SGB VII
rechtskräftig abgelehnt wird, weil kein Unfall auf dem Arbeitsweg vorlag, kann
der Antrag auf das Landesblindengeld bis zu einem Jahr rückwirkend gestellt
werden. Erfolgt die rechtswirksame Ablehnung im Februar 2009, so kann der
Antrag noch mit Wirkung zum 01.02.2008 gestellt werden. Würde der Antrag erst
zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. im März 2009 gestellt, käme eine
Rückwirkung nur bis 01.03.2008 in Frage.
Die Voraussetzungen von § 28 S. 1 SGB X sind nicht gegeben, wenn ein Antrag
auf Sozialleistungen in einem Verwaltungsverfahren zurückgenommen worden ist.
Es muss vielmehr eine ablehnende Entscheidung ergangen sein.
Voraussetzung für eine nachträgliche Antragstellung nach § 28 S. 2 ist
einmal, dass der Leistungsberechtigte nicht gewusst hat, dass ihm auch eine
andere als die ursprünglich beantragte Sozialleistung zustand und er deshalb
diese Sozialleistung nicht rechtzeitig beantragt hat. Aus Unkenntnis
unterlassen ist die Antragstellung, wenn die mangelnde Kenntnis der
Anspruchsvoraussetzungen ursächlich für die unterbliebene Antragstellung war.
An den Nachweis der Unkenntnis über die Anspruchsvoraussetzungen sind dabei
keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Es kommt nicht darauf an,
ob die Unkenntnis verschuldet oder unverschuldet ist (vgl. Haufe
Onlinekommentar Rz. 4 zu § 28 SGB X). Ferner muss die durch den späteren
Antrag verlangte Sozialleistung gegenüber der im ersten Antrag verfolgten
Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, subsidiär, d.h. nachrangig sein.
Die Nachholung des neuen Antrags muss sowohl bei Kenntnis (Fälle von § 28
S. 1) wie auch bei Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen (Fälle von § 28 S.
2) soweit für bestimmte Sozialleistungen nach den für diese geltenden
Rechtsgrundlagen nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 6 Monaten nach
Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Ablehnung oder die Erstattung der
ursprünglichen Leistung bindend wird. Die Frist berechnet sich nach § 26 SGB X
und beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Ablehnungs- oder
Erstattungsbescheid bestandskräftig, d.h. unanfechtbar wird. Nach dem Ablauf
der 6-Monats-Frist, d.h. bei späterer Antragstellung, ist eine wirksame
Nachholung des Antrags und damit der anderen Leistung nicht mehr möglich.
Wie in den Fällen von § 28 S. 1 SGB X wirkt der nachgeholte Antrag vom
Zeitpunkt, in welchem er gestellt worden ist, auch in den Fällen von § 28 S. 2
SGB X bis zu einem Jahr zurück. Der nachgeholte Antrag kann damit bis zur
ersten erfolglosen Antragstellung zurückwirken, wenn seit seiner Stellung noch
keine längere Zeit als ein Jahr vergangen ist. Allerdings ist die Rückwirkung
auf ein Jahr begrenzt. Wenn seit dem erfolglos gestellten Antrag mehr als ein
Jahr vergangen ist, gehen Leistungen, die bei rechtzeitiger Antragstellung
erbracht worden wären, für den ein Jahr übersteigenden Zeitraum verloren. Die
Rückwirkung bezieht sich nur auf den Antrag. Für den Zeitpunkt, ab welchem
rückwirkend Sozialleistungen erbracht werden, kommt es noch darauf an, ab wann
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren.
3.3.8 Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX
Für Teilhabeleistungen - das sind gemäß § 5 SGB IX Leistungen der
medizinischen Rehabilitation (§§ 26ff. SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben
(§§ 33ff. SGB IX), unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44
ff SGB IX) und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55ff SGB IX) -,
auf welche behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen einen
Rechtsanspruch haben (§ 10 SGB I, §§ 1 und 4 SGB IX), ist wegen des im
Sozialrecht bestehenden gegliederten Systems die Zuständigkeitsklärung nach §
14 SGB IX im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung. Vgl. dazu
ausführlich: Ulrich, Peter in SGb 8/08 S. 452 ff. Das gegliederte System
machte eine solche der Harmonisierung und Beschleunigung des
Verwaltungsverfahrens dienende Vorschrift erforderlich; denn eines der
gravierendsten Probleme dieses Systems ist es, im Einzelfall in möglichst
kurzer Zeit den zuständigen Rehabilitationsträger zu bestimmen (vgl. das
grundlegende Urteil BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = SozR 4-3250 §
14 Nr. 1). Diesem Ziel dient § 14 SGB IX. Er enthält für alle
Rehabilitationsträger erstmals eine konkrete Verpflichtung, innerhalb einer
verhältnismäßig kurzen Frist nach Eingang eines Antrages auf
Teilhabeleistungen den leistungspflichtigen Rehabilitationsträger nach § 6 SGB
IX zu bestimmen und über den Antrag zu entscheiden.
Zuständigkeitsstreitigkeiten sollen nicht auf dem Rücken der Betroffenen
ausgetragen, sondern möglichst rasch und abschließend gelöst werden.
Es muss sich um Teilhabeleistungen handeln. Wenn z.B. ein Hilfsmittel nach
§ 33 SGB V, etwa ein Lese-Sprechgerät oder ein Blindenlangstock beantragt
wird, ist die Frage, ob eine Teilhabeleistung vorliegt und deshalb die
Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX erfolgt. Dazu vgl. 3.3.8.7.
Damit die gesetzliche Verpflichtung zur raschen Zuständigkeitsklärung von
den Rehabilitationsträgern in der Praxis auch umgesetzt wird, werden die
Erstattungsansprüche des Trägers, der die Fristen nicht einhält, gemäß § 14
Abs. 4 S. 3 SGB IX eingeschränkt und dem Antragsteller wird unter den
Voraussetzungen des § 15 SGB IX das Recht auf Erstattung für die selbst
beschaffte Leistung eingeräumt.
Verfahrensabsprachen zwischen den Rehabilitationsträgern sind in der auf §
13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX beruhenden Gemeinsamen Empfehlung zur
Zuständigkeitsklärung (GemEZ) vereinbart worden.
3.3.8.1 Antragstellung bei einem
Rehabilitationsträger
Als Rehabilitationsträger gelten alle in § 6 SGB IX aufgeführten
Rehabilitationsträger - also auch die Sozial- und Jugendhilfeträger, welche
die Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung nicht mittragen konnten.
Außerdem haben sich die Integrationsämter, ohne Rehabilitationsträger i.S.d. §
6 zu sein, durch die Gemeinsame Empfehlung dazu verpflichtet, bei Leistungen
und sonstigen Hilfen für schwerbehinderte Menschen die Verfahrensabsprache
entsprechend umzusetzen (Haufe Onlinekommentar Rz. 6 zu § 14 SGB IX).
Geht der Antrag auf Teilhabeleistungen zuerst bei einer gemeinsamen
Servicestelle (vgl. §§ 22, 23 SGB IX) ein oder wird der Antrag auf eine
Teilhabeleistung bei einer gemeinsamen Servicestelle gestellt, gilt die
Servicestelle als erster Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX mit der
Folge, dass für den Träger, der organisatorisch diese gemeinsame Servicestelle
betreibt, auch die 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu laufen
beginnt (vgl. § 1 Ziff. 3 der Gemeinsamen Empfehlung zur
Zuständigkeitsklärung).
Eine Besonderheit besteht dann, wenn ein Antrag auf Teilhabeleistungen bei
einem Rehabilitationsträger erkennbar auf dem Vordruck eines anderen
Rehabilitationsträgers für diesen anderen Rehabilitationsträger gestellt wird.
In diesen Fällen gilt nicht der den Antrag aufnehmende Rehabilitationsträger
bzw. der weitergebende Rehabilitationsträger als erstangegangener
Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX, sondern der Rehabilitationsträger,
für den der Antrag bestimmt war (§ 2 Ziff. 3 der Gemeinsamen Empfehlung zur
Zuständigkeitsklärung). Demnach beginnt die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1
SGB IX auch erst nach dem Eingang des Antrages bei dem Rehabilitationsträger,
für den der Antrag bestimmt war, zu laufen.
3.3.8.2 Fristen nach § 14 SGB IX für den
erstangegangenen zuständigen Rehabilitationsträger
§ 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 regelt den Fall, dass der Rehabilitationsträger,
an welchen ein Antrag auf Teilhabeleistungen gestellt worden ist,
materiell-rechtlich zuständig ist. Wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt
werden, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm
feststellen, ob er nach § 6 SGB IX und dem für ihn geltenden Leistungsgesetz
sachlich und örtlich für die Teilhabeleistung zuständig ist und dass keine
vorrangige Leistungspflicht eines anderen Rehabilitationsträgers besteht. Wenn
der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit gemäß § 14 Abs.
1 S. 1 Halbs. 1 bejaht hat, muss er nach § 14 Abs. 2 S. 1 unverzüglich, d.h.
ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), den Rehabilitationsbedarf feststellen.
Wenn zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten eingeholt
werden muss, ist der Rehabilitationsträger verpflichtet, innerhalb von drei
Wochen seit Eingang des Antrags durch Verwaltungsakt über die begehrte
Leistung zu entscheiden (§ 14. Abs. 2 S. 2 SGB IX). Die Fristen von Abs. 1 S.
1 und Abs. 2 S. 2 laufen parallel. Wenn zur Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, hat der erstangegangene
Rehabilitationsträger seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach
Vorliegen des Gutachtens zu treffen (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX). Der Gutachter
muss nach § 14. Abs. 5 S. 5 SGB IX das Gutachten innerhalb von zwei Wochen
nach Auftragserteilung erstellen. Damit ergibt sich eine maximale
Bearbeitungszeit von sieben Wochen.
Diese Pflichten und Fristen gelten nach § 14 Abs. 3 SGB IX auch für
Rehabilitationsträger, die wie z.B. die Sozialhilfeträger nach § 8 SGB XII und
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 19 SGB IV sowie auch die
Träger der Jugendhilfe Leistungen von Amts wegen zu erbringen haben. An die
Stelle des Tages der Antragstellung tritt der Tag, an welchem der
Rehabilitationsträger in diesem Fall Kenntnis vom voraussichtlichen
Rehabilitationsbedarf hat. Für diese "Antragsfiktion" reicht es aus, dass der
Rehabilitationsträger aus den ihm vorliegenden Unterlagen unter
Berücksichtigung seiner Fachkompetenz erkennen kann, dass die Klärung eines
konkreten Rehabilitationsbedarfes angezeigt ist.
Wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in §
14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden kann, muss der
Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der
Gründe rechtzeitig mitteilen (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Wenn die Mitteilung
nicht erfolgt oder ein zureichender Grund nicht vorliegt, können
Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen
und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche
Leistung selbst beschaffen (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Wenn sich
Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst
beschaffen, ist der zuständige Rehabilitationsträger verpflichtet,
Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu erstatten (§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB IX).
Es kann auch gerichtlich vorgegangen werden. Beim Sozialgericht ist eine
Untätigkeitsklage zwar erst sechs Monate nach Antragstellung möglich (§ 88
Abs. 1 S. 1 SGG). Beim Sozialgericht kann jedoch der Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG gegen den erstangegangenen
Rehabilitationsträger beantragt werden, welche das Ziel hat, eine vorläufige
Leistung nach § 43 SGB I zu gewähren. § 43 SGB I ist in diesem Fall, in
welchem die Zuständigkeit nicht streitig ist, analog anzuwenden. Zur
einstweiligen Anordnung vgl. 4.4.2.
3.3.8.3 Weiterleitung bei Unzuständigkeit des
erstangegangenen Rehabilitationsträgers
Die zweite unmittelbar im Gesetz geregelte Variante ist diejenige, dass der
erstangegangene Rehabilitationsträger oder derjenige Rehabilitationsträger,
welcher Leistungen von Amts wegen erbringt (§ 14 Abs. 3 SGB IX), innerhalb der
2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX feststellt, dass er nach seinem
Leistungsgesetz für die begehrte Teilhabeleistung nicht zuständig ist. Er hat
in diesem Fall den Antrag mit sämtlichen Unterlagen unverzüglich, spätestens
am ersten Arbeitstag nach Ablauf der 2-Wochen-Frist dem nach seiner Auffassung
zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die
Weiterleitung ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, welche die
Zuständigkeitsprüfung zum Gegenstand hat (§ 2 Ziff. 1 der Gemeinsamen
Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung). Der Antragsteller muss über die
Weiterleitung schriftlich informiert werden.
Wenn für die Feststellung der Zuständigkeit die Ursache der Behinderung
geklärt werden muss und diese Klärung in der 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1
S. 1 SGB IX nicht möglich ist, wird der Antrag unverzüglich dem
Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die
Ursache der Behinderung erbringt § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Das kann z.B. der
Fall sein, wenn bei einem während der beruflichen Tätigkeit erlittenen Unfall,
welcher eine Teilhabeleistung, z.B. medizinische Rehabilitationsleistungen
erforderlich macht, innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht festgestellt werden
kann, ob die berufliche Tätigkeit für die Schädigung ursächlich war, also ein
Arbeitsunfall im Sinn von § 8 Abs. 1 SGB VII vorliegt. Ein weiteres Beispiel
wäre eine Erkrankung, bei welcher eine Berufskrankheit im Sinn von § 9 Abs. 1
SGB VII in Frage kommt, aber die Ursächlichkeit der Berufstätigkeit für die
Erkrankung in der 2-Wochen-Frist nicht geklärt werden kann.
Nach § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14
bestimmten Verfahrens ist für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bei
ungeklärter Behinderungsursache folgender Rehabilitationsträger zuständig:
- in Fällen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen und
persönlichen Voraussetzungen (der §§ 9 bis12 SGB VI) erfüllt sind, ansonsten
die gesetzliche Krankenkasse,
- in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, ansonsten die Bundesagentur für Arbeit,
- in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft der
örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe,
- bei Unklarheit darüber, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann den Antrag auf
Teilhabeleistungen nur an einen in § 6 SGB IX aufgeführten
Rehabilitationsträger weiterleiten. Hatz.B. der Rentenversicherungsträger als
erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX festgestellt, dass
nicht er, sondern die private Krankenversicherungdes Versicherten für die
Teilhabeleistung zuständig wäre, darf keine Weiterleitung erfolgen; der
Rentenversicherungsträger hat in diesem Fall die Leistung durch Verwaltungsakt
abzulehnen.
Bei der Weiterleitung handelt es sich nach überwiegender Meinung um keinen
Verwaltungsakt, sondern um schlichtes Verwaltungshandeln. Eine Entscheidung
durch einen Verwaltungsakt erfolgt erst durch den zweitangegangenen
Rehabilitationsträger, an welchen der Antrag weitergeleitet worden ist. Sowohl
dem zweitangegangenen Träger als auch dem Antragsteller fehlt damit die
Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die Weiterleitung.
Wenn zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten eingeholt
werden muss, hat der zweitangegangene Rehabilitationsträger innerhalb von drei
Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm durch Verwaltungsakt zu entscheiden (§
14 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX). In diesem Fall darf die
Bearbeitung des Antrages bis zur Entscheidung durch den zweitangegangenen
Rehabilitationsträger also maximal fünf Wochen dauern. Wenn für die
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, muss
die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens beim
zweitangegangenen Rehabilitationsträger ergehen (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX).
Einschränkungen für die Zulässigkeit der Weiterleitung ergeben sich für die
Bundesagentur für Arbeit aus § 14 Abs. 1 S. 4 SGB IX. Die Bundesagentur für
Arbeit leitet einen Antrag nach § 14 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 2 SGB IX an
den Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte
dafür hat, dass der Rentenversicherungsträger zur Leistung einer Rente wegen
Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet
sein könnte.
Wenn der zweitangegangene Träger die genannten Fristen nicht beachtet, bzw.
dann, wenn er seine Zuständigkeit entgegen der materiellen Rechtslage verneint
und den Antrag deshalb ablehnt, ist wiederum die Möglichkeit nach § 15 Abs. 1
SGB IX eröffnet, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung
für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen verlangt werden kann bzw. die
Antragsmöglichkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht
nach § 86b Abs. 2 SGG gegeben und - abgesehen von Spezialvorschriften - § 43
SGB I (vorläufige Leistungen) in Betracht zu ziehen. Vgl. dazu oben 3.3.8.2 am
Ende. Der Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 S. 2 ist gegen den
zweitangegangenen Leistungsträger zu richten; denn dieser darf, auch wenn er
unzuständig sein sollte, den an ihn weitergeleiteten Leistungsantrag weder an
den erstangegangenen Rehabilitationsträger zurück-, noch an einen dritten
Rehabilitationsträger weiterleiten.
3.3.8.4 Folgen bei Weiterleitung an einen
unzuständigen Rehabilitationsträger
Als drittes ist die Rechtslage zu betrachten, welche sich ergibt, wenn ein
Antrag auf Teilhabeleistungen vom erstangegangenen Rehabilitationsträger unter
Beachtung der 2-Wochen-Frist (§ 14. Abs. 1 S. 1 SGB IX) an einen
materiell-rechtlich unzuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird.
Denkbar ist, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger selbst oder dass
ein dritter Rehabilitationsträger materiell-rechtlich zur Leistung
verpflichtet ist.
Gegenüber dem Antragsteller wird auch in diesen Fällen der zweitangegangene
Leistungsträger endgültig zuständig. Dieser darf trotz seiner
materiell-rechtlichen Unzuständigkeit den Antrag grundsätzlich weder zurück-
noch an einen anderen, nach seiner Meinung zuständigen Leistungsträger
weiterleiten. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX, welcher nur auf §
14. Abs. 2 S. 1 und 2, nicht jedoch auf § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX (Weiterleitung
bei eigener Unzuständigkeit) verweist.
Der Ausschluss einer erneuten Weiterleitung durch den zweitangegangenen
Leistungsträger führt nicht nur dazu, dass dieser bei seiner eigenen
Unzuständigkeit den materiell zuständigen Leistungsträger feststellen muss (§
14 Abs. 2 S. 5 SGB IX). Seine nunmehr bestehende Leistungspflicht richtet sich
nicht mehr nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz, sondern er muss die
Leistung nach dem für den materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger
geltenden Leistungsgesetz erbringen. Für die Leistung sind somit alle in Frage
kommenden Leistungsgesetze zu prüfen und zu entscheiden. Nach der
Rechtsprechung des BSG ist der Antrag nach allen in Frage kommenden
Rechtsgrundlagen zu beurteilen (Urteile des BSG vom 21.08.2008 AZ.: B 13 R
33/07 R, Fundstelle RegNr 28433 BSG-Intern -; BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283
= SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr
14;). Nach anderer Meinung muss der zweitangegangene Rehabilitationsträger nur
solche Leistungen erbringen, welche nach dem für ihn geltenden
Leistungsgesetzen möglich sind, gewissermaßen zu seinem Leistungsspektrum
gehören (vgl. dazu Haufe Onlinekommentar Rz. 5 und 34 zu § 14 SGB IX). Wenn
man dieser Auffassung folgt, hilft § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX. Danach hat der
materiell-rechtlich unzuständige zweitangegangene Rehabilitationsträger das
weitere Vorgehen unverzüglich mit dem materiell-rechtlich zuständigen
Rehabilitationsträger zu klären und festzulegen, von wem und in welcher Weise
bei fehlender Erforderlichkeit eines Gutachtens innerhalb von drei Wochen
(Frist des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX) bzw. innerhalb von zwei Wochen nach
Vorliegen des Gutachtens (Frist des § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX) über den Antrag
entschieden wird. Über das Ergebnis dieser Klärung muss er den Antragsteller
unterrichten. Betroffene sollten sich nicht damit abfinden, wenn vom
Rehabilitationsträger nicht entsprechend der BSG-Meinung verfahren wird.
Dem nichtzuständigen zweitangegangenen Rehabilitationsträger, welcher
infolge des Weiterleitungsverbotes Teilhabeleistungen erbracht hat, steht
gegenüber dem materiell Leistungspflichtigen nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ein
Erstattungsanspruch zu. Der materiell zuständige Leistungsträger ist an die
Entscheidung des Zweitangegangenen gebunden. Er kann dessen Entscheidung nicht
erneut inhaltlich überprüfen. Der Erstattungsanspruch richtet sich hier nicht
nach den §§ 102 bis 105 SGB X, sondern nach der Spezialvorschrift des § 14
Abs. 4 S. 1 SGB IX. Er kann die ihm entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang
erstattet verlangen.
Wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen dem die Teilhabeleistung begehrenden
Antragsteller und dem Zweitangegangenen, an welchem der Antrag weitergeleitet
worden ist, kommt, ist bei dessen materiell-rechtlicher Unzuständigkeit der
materiell zuständige Leistungsträger zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG
notwendig beizuladen (BSG Urteile vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R und vom
26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Die Beiladung führt zur
Bindung der Entscheidung auch gegenüber dem Beigeladenen (§ 141 SGG).
Für den Fall, dass der zweitangegangene Leistungsträger die Leistung vor
allem unter Berufung auf seine materiell-rechtliche Unzuständigkeit ablehnt,
kommt auch hier der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in
Frage. Die Erbringung einer vorläufigen Leistung kann nach § 43 SGB I verlangt
werden.
3.3.8.5 Folgen bei unterlassener Weiterleitung bei
irrtümlicher Annahme der eigenen Zuständigkeit
Schließlich ist zu betrachten, wie die Rechtslage ist, wenn der
erstangegangene Leistungsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen auf Grund
eines Irrtums über seine eigene Zuständigkeit nicht weiterleitet. Dieser Fall
ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsfolgen lassen sich
trotzdem aus den in § 14 SGB IX enthaltenen Grundsätzen erschließen (vgl.
Ulrich SGb 2008 S. 458 f.).
Wenn der erstangegangene Leistungsträger einen Antrag entgegen seiner sich
aus § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX ergebenden Verpflichtung nicht weiterleitet,
obwohl er materiell-rechtlich für die begehrte Leistung nicht zuständig ist,
ist er ohne Rücksicht hierauf zur Entscheidung über den Antrag verpflichtet.
Es handelt sich insoweit um eine gesetzlich begründete Durchbrechung von § 7
S. 2 SGB IX, wonach sich die Zuständigkeit für Leistungen ausschließlich nach
den Leistungsgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger richtet (Ulrich SGb
2008 S. 459). Zugunsten des behinderten oder von Behinderung bedrohten
Menschen wird der zügigen Antragserledigung Vorrang vor der
materiell-rechtlichen Zuständigkeit der Träger eingeräumt. Es entsteht per
Gesetz eine Verpflichtung durch Unterlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus §
14 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX, nach denen ein Antrag entweder fristgerecht
weiterzuleiten oder der Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen und
über den Antrag zu entscheiden ist (Ulrich a.a.O. S. 459).
Inhaltlich ist der erstangegangene Leistungsträger gegenüber dem
Antragsteller für alle denkbaren Ansprüche nach den Leistungsgesetzen der in §
6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger zuständig geworden. Genau wie im
Verfahren bei materiell-rechtlicher Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers
hat der erstangegangene Träger bei unterlassener Weiterleitung an den aus
materiellem Recht Verpflichteten den Rehabilitationsbedarf unverzüglich
festzustellen und über den Antrag innerhalb von drei Wochen nach
Antragseingang, sofern für die Bedarfsfeststellung kein Gutachten eingeholt
werden muss, zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX). Andernfalls ist
die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu
treffen (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX).
Ein Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers gegen den
materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger ergibt sich in diesem Fall
nicht aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX, sondern aus § 104 SGB X. Dieser wird durch
§ 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX nicht ausgeschlossen. Er erhält Erstattung nur im
Umfang von § 104 Abs. 3 SGB X, also entsprechend den für den
materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetzen
(Urteil des BSG vom 26.06.2007 AZ.: B 1 KR 34/06 R = Behindertenrecht 2008, S.
11-16). Nach abweichender Meinung (z.B. Haufe Onlinekommentar Rz. 48 zu § 14
SGB IX) besteht in diesem Fall überhaupt kein Erstattungsanspruch. Diese
Auffassung würde dazu führen, dass Anträge auf Rehabilitationsleistungen
notfalls nur mit einer fadenscheinigen Begründung ohne wirklich gründlicher
Zuständigkeitsprüfung durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger
weitergeleitet würden, um dem Verlust des Erstattungsanspruchs auszuweichen. §
14 Abs 4 SGB IX schließt die §§ 102 ff SGB X "nicht umfassend aus, sondern
passt deren Ausgleichssystem den speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX an
(BSG a.a.O.)."
Wenn es zum Rechtsstreit über die Teilhabeleistung zwischen dem
Antragsteller und dem erstangegangenen materiell-rechtlich unzuständigen
Leistungsträger kommt, ist der materiell-rechtlich zuständige Leistungsträger
nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG
ist auch hier möglich. Er kann insbesondere für den Fall, dass der
erstangegangene Träger die Leistung unter Berufung auf seine fehlende
materiell-rechtliche Verpflichtung ablehnt, auf § 43 SGB I gestützt werden.
3.3.8.6 Folgen der Versäumung der
Weiterleitungsfrist
Als Letztes bleibt noch der Fall, dass die Frist zur Weiterleitung
innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX versäumt
wird.
Der Antrag auf Teilhabeleistungen ist vom erstangegangenen
Rehabilitationsträger spätestens am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der
2-Wochen-Frist an den vermeintlich zuständigen Rehabilitationsträger
weiterzuleiten (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX.). Wird die Frist versäumt, hat der
erstangegangene Rehabilitationsträger die Verpflichtung zur Bereitstellung der
Teilhabeleistung ganz gleich, ob ein anderer Rehabilitationsträger
materiell-rechtlich zuständig ist oder nicht (Haufe Onlinekommentar Rz. 5 zu §
14 SGB IX). Die Gründe für die Fristversäumung, z.B. Arbeitsüberlastung,
spielen keine Rolle. Wenn trotz Fristüberschreitung weitergeleitet wird, kann
der Antrag an den erstangegangenen Rehabilitationsträger zurückgegeben werden.
Der zweitangegangene Rehabilitationsträger kann aber auch selbst innerhalb von
drei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm (§ 14 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2
S. 1 und 2 SGB IX) bzw. im Fall der Erforderlichkeit eines Gutachtens
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB
IX) durch Verwaltungsakt über den Rehabilitationsbedarf entscheiden.
Für einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers gegen
den materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger gilt das Gleiche was oben
unter 3.3.8.5 ausgeführt worden ist.
Wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen
des § 14 SGB IX über den Antrag entscheidet, kann der Antragsteller nach § 15
Abs. 1 SGB IX vorgehen, also sich nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
die Teilhabeleistung selbst beschaffen und Kostenerstattung verlangen.
Er kann aber auch vorläufigen Rechtsschutz durch Antrag auf eine
einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG durch das Sozialgericht suchen.
3.3.8.7 Zuständigkeitsklärung bei Hilfsmitteln im Sinn
von § 33 SGB V
Wenn z.B. ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, etwa ein Lese-Sprechgerät, eine
Bildschirmsprachausgabe oder ein Blindenlangstock beantragt wird, ist die
Frage, ob eine Teilhabeleistung vorliegt und deshalb die Zuständigkeitsklärung
nach § 14 SGB IX erfolgt. Das soll anhand des folgenden Falls aus der Praxis
erläutert werden.
Eine gesetzliche Krankenkasse hat den Antrag ihres Versicherten auf
Ausstattung mit einer Bildschirmsprachausgabe innerhalb der 2-Wochen-Frist des
§ 14 Abs. 1 S. 1 an den Sozialhilfeträger weitergeleitet, weil sie die Meinung
vertritt, dass es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinn von § 33 Abs. 1 SGB V,
sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55
Abs. 1 Nr. 1 SGB IX handelt. Tatsächlich ist die Sprachausgabe, welche blinden
Menschen die Benutzung eines PC überhaupt erst ermöglicht, ein Hilfsmittel im
Sinn von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Sie dient dem Ausgleich einer Behinderung und
ist speziell für den Gebrauch durch behinderte Menschen bestimmt. Die
Krankenkasse hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Der Sozialhilfeträger
ist deshalb materiell-rechtlich nicht zuständig.
Die Frage ist, ob hier § 14 SGB IX anwendbar ist und damit der
Sozialhilfeträger gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 über den Antrag auch nach den
Bestimmungen des SGB V entscheiden muss und ihn nicht zurückgeben oder nach
den Bestimmungen des SGB XII ablehnen darf. Sowohl die gesetzliche
Krankenkasse als auch der Sozialhilfeträger sind Rehabilitationsträger im Sinn
von § 6 SGB IX (SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 7). Der Sozialhilfeträger hat hier
den Anspruch des Antragstellers unter allen für die Leistung in Frage
kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. oben 3.3.8.4.). Dabei ist es
nach Auffassung des BSG (BSG Urteil vom 21.08.08 AZ.: B 13 R 33/07 R RegNr
28433 - BSG-Intern -) unerheblich, ob die Versorgung mit einem Hilfsmittel
durch die gesetzliche Krankenkasse nach § 33 Abs. 1 als
Rehabilitationsleistung bewertet wird oder nicht. Dieser Auffassung ist
zuzustimmen. Anderenfalls würde das Ziel von § 14 SGB IX, trotz des
gegliederten Systems eine rasche Zuständigkeitsklärung und Entscheidung
sicherzustellen, nicht erreicht.
Wenn in unserem Beispielsfall der Sozialhilfeträger den Antrag (auch im
Widerspruchsverfahren) ablehnt, weil die Einkommens- oder Vermögensgrenzen
überstiegen sind, müsste gegen den Sozialhilfeträger geklagt werden. Die Klage
wäre damit zu begründen, dass der Sozialhilfeträger irrtümlich davon
ausgegangen sei, dass es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII gehandelt habe. Er habe es
unterlassen, den Antrag auf Grund seiner sich aus § 14. Abs. 2 SGB IX
ergebenden Zuständigkeit nach § 33 SGB V zu beurteilen und zu entscheiden. Die
Krankenkasse müsste in diesem Fall nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum
Verfahren beigeladen werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 25.06.2008 AZ: B 11b
AS 19/07 R).
3.4 Abschluss des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren endet mit der Bestandskraft, also Unanfechtbarkeit
eines Verwaltungsaktes oder mit der durch die Klageerhebung eintretende
Rechtshängigkeit. Es endet auch mit der Rücknahme eines Antrages durch
Erledigungserklärung, beim Tod des Antragstellers oder mit Wirksamkeit
(Abschluss der Vertragsunterzeichnung) des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Zu beachten ist aber § 59 SGB I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nur
erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt
sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Wenn ein
Verwaltungsverfahren über Geldleistungen beim Tod anhängig ist, treten die
Sonderrechtsnachfolger (§§ 56 und 57 SGB I) oder die Erben (§ 58 SGB I) in das
Verfahren ein (Haufe Onlinekommentar Rz. 21 und 22 zu § 59 SGB I).
Das Vorverfahren gehört mit zum Verwaltungsverfahren, denn dieses wird erst
mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen.
3.5 Auswirkung der Nichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von
Verwaltungsakten - Rücknahme von Verwaltungsakten
In diesem Kapitel wird die Frage behandelt, welche Mängel zur Nichtigkeit
und welche lediglich zur Fehlerhaftigkeit eines wirksam bleibenden
Verwaltungsaktes führen und welche Folgen diese Mängel haben (zur Nichtigkeit
vgl. 3.5.1).
Zur Frage, inwieweit eine Heilung fehlerhafter Verwaltungsakte möglich ist
vgl. 3.5.2 bis 3.5.4.
Wegen des engen Sachzusammenhangs wird auch die Frage behandelt, unter
welchen Voraussetzungen Verwaltungsakte, seien sie fehlerhaft oder nichtig,
aufgehoben werden können (dazu vgl. 3.5.5 mit den Unterabschnitten).
3.5.1 Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Wann ein Verwaltungsakt nichtig ist, besagen § 40 SGB X und - mit
Abweichungen - § 44 VwVfG. Diese Bestimmungen beschreiben die - praktisch
seltenen - Fälle, in denen ein Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfaltet,
weil er nichtig ist. Der Begriff der Nichtigkeit ist von dem Begriff der
Rechtswidrigkeit streng zu unterscheiden. Während aus materiellen oder
formellen Gründen rechtsfehlerhafte Verwaltungsakte grundsätzlich wirksam sind
und trotz ihrer Rechtswidrigkeit in Bestandskraft erwachsen können, schließt
die Nichtigkeit jede Wirksamkeit aus (§ 39 Abs. 3 SGB X, § 43 Abs. 3 VwVfG).
Der nichtige Verwaltungsakt enthält aber immer noch eine in
Regelungsabsicht erlassene Entscheidung, die den Anschein eines wirksamen
Verwaltungsaktes hervorruft, so dass aus Gründen effektiven Rechtsschutzes die
Feststellung der Nichtigkeit erzwungen werden kann.
Die §§ 40 SGB X bzw. 44 VwVfG enthalten in Abs. 1 als Generalklausel die
Voraussetzungen für einen nichtigen Verwaltungsakt. In Abs. 2 werden
eigenständige absolute Nichtigkeitsgründe genannt, bei deren Vorliegen die
Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr geprüft werden müssen. Abs. 3 benennt
Verfahrensfehler, die als solche nicht zwingend zur Nichtigkeit führen, jedoch
zusammen mit anderen Fehlern noch die Nichtigkeit nach Abs. 1 begründen
können. Abs. 4 regelt die Folgen von Teilnichtigkeit. Mit Abs. 5 wird für die
Verwaltung die Möglichkeit geschaffen, die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
ausdrücklich festzustellen.
Ein Verwaltungsakt ist nach der Generalklausel in § 40 Abs. 1 SGB X, § 44
Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist. Sowohl der unbestimmte Rechtsbegriff des
besonders schweren Fehlers als auch der Begriff der Offensichtlichkeit sind
wenig präzise. Der Adressat eines Verwaltungsaktes kann die Beurteilung kaum
sicher vornehmen. In Zweifelsfällen ist es daher angezeigt, sich nicht auf die
Nichtigkeit zu verlassen, sondern den Bescheid mit Widerspruch anzufechten und
Hilfsweise dessen Nichtigkeit geltend zu machen und von der Verwaltung die
Aufhebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit zu verlangen. Das ist zu
empfehlen, um bei einer späteren Beurteilung des Verwaltungsaktes durch das
Gericht als (nur) rechtswidrig keine Rechtsnachteile (Versäumung der
Widerspruchsfrist, Bindung an Bestandskraft) zu erleiden. Für Beispiele wird
auf die Kommentarliteratur verwiesen, z. B. Haufe Onlinekommentar Rz. 6 bis 11
zu § 40 SGB X.
Der besonders schwerwiegende Fehler muss, damit Nichtigkeit vorliegt,
offensichtlich (evident) sein. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist
auf die Erkennbarkeit des Fehlers für den Durchschnittsbürger abzustellen.
Dieser muss ohne besondere Sachkenntnis oder zusätzliche Aufklärungs- oder
Beweismittel anhand der Umstände im Zusammenhang mit dem Erlass des
Verwaltungsaktes zu dem Schluss kommen, dass die getroffene Entscheidung nicht
rechtmäßig sein kann (BSG, Urteil vom 23.02.2005,B 2 U 409/04 B). Dabei kommt
es nicht auf die Betrachtungsweise einer spezifisch juristisch geschulten
Person an. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein urteilsfähiger
unvoreingenommener Bürger, der die Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände verständig nachvollzieht, mit Gewissheit zu dem Ergebnis kommen muss,
dass ein besonders schwerwiegender Fehler des Verwaltungsakts vorliegt (vgl.
BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 R).
Die §§ 40 Abs. 2 SGB X bzw. 44 Abs. 2 VwVfG enthalten eine abschließende
Aufzählung von Nichtigkeitsgründen. Liegen diese Fehler vor, ist ungeachtet
von Kenntnis, Erkennbarkeit oder materieller Richtigkeit der Verwaltungsakt
nichtig.
Nach § 40 Abs. 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt stets nichtig
- wenn er schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die
erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
- wenn er nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer
Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
- wenn ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
- wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf-
oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
- wenn er gegen die guten Sitten verstößt.
Zu Abs. 2 Nr. 1 ist zu bemerken, dass der Verwaltungsakt die erlassende
Behörde nicht ausdrücklich bezeichnen muss, er muss sie lediglich erkennen
lassen (BSG, Urteil vom 23.06.1994, 12 RK 82/92 = SozR 3-1300 § 40 Nr. 2). Sie
muss aber aus dem Bescheid selbst ersichtlich sein. Andernfalls ist der
Verwaltungsakt nichtig.
Abs. 2 Nr. 2 - unterlassene Aushändigung einer Urkunde - hat im Sozialrecht
praktisch keine Bedeutung; denn unter diese Vorschrift fallen nur konstitutive
Urkunden, wie z. B. die Ernennungsurkunde für die Begründung eines
Beamtenverhältnisses. Die als Rechtsfolge eines Verwaltungsaktes zu
Legitimations- oder Beweiszwecken auszustellenden Urkunden, z.B. des
Schwerbehindertenausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX auf Grund der Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft, oder der Krankenversichertenkarte nach § 291
SGB V, fallen nicht unter diese Regelung, da sie keine konstitutive Bedeutung
haben.
Abs. 2 Nr. 3 - Unausführbarkeit aus tatsächlichen Gründen - kommt
hauptsächlich bei der durch Verwaltungsakt angeordneten Verpflichtung zur
Vornahme oder Unterlassung von Handlungen in Betracht, wie sie für die
Ordnungsverwaltung typisch sind. Zur Nichtigkeit führt nur die objektive
Unmöglichkeit für jedermann. Das subjektive Unvermögen oder die Unzumutbarkeit
begründet keine Nichtigkeit nach Abs. 2 Nr. 3.
Die §§ 40 Abs. 3 SGB X bzw. 44 Abs. 3 VwVfG enthalten einen so genannten
Negativkatalog, der typisiert diejenigen Fälle umfasst, bei denen nach dem
Willen des Gesetzgebers der Verwaltungsakt - trotz eines erheblichen Mangels -
nicht nichtig sein soll (BSG, Urteil vom 28.09.1993, 1 RR 3/92).Daraus folgt,
dass bei derart fehlerhaften rechtswidrigen Verwaltungsakten entweder nach §
41 SGB X bzw. § 45 VwVfG eine Heilung der Fehler eintreten kann oder diese
nach § 42 SGB X bzw. § 46 VwVfG sogar unbeachtlich sind und der Bestand des
Verwaltungsaktes dadurch bestätigt wird.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 3 SGB X, § 44 Abs. 3 VwVfG nicht
schon deshalb nichtig, weil
- Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden
sind,
- eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 SGB X bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat (das sind Angehörige
eines Beteiligten; gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter oder als
Beistand im Verfahren beigezogene Personen; Angehörige einer Person, welche
einen Beteiligten in diesem Verfahren vertreten; bei einem Beteiligten gegen
Entgelt beschäftigte oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des
Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätige Personen sowie
Personen, welche außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit
ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind),
- ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für
den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat
oder nicht beschlussfähig war (der Mangel kann nach § 41 SGB X bzw. § 45
VwVfG geheilt werden),
- die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen
Behörde unterblieben ist (Heilung ist durch Nachholung gemäß § 41 SGB X bzw.
§ 45 VwVfG möglich).
Zu Abs. 3 Nr. 1 ist zu bemerken, dass sich daraus, dass der Verstoß gegen
die örtliche Zuständigkeit kein absoluter Nichtigkeitsgrund ist, nicht
schließen lässt, dass der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit immer ein
Nichtigkeitsgrund ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1999, B 6 KA 76/97 R, SozR
3-1300 § 40 Nr. 5). Die Verletzung einer nur behördenintern wirksamen
Zuständigkeitsregelung führt weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit.
Auch die Verletzung funktioneller Zuständigkeiten mit Außenwirkung
(Widerspruchsbehörde entscheidet anstelle der Ausgangsbehörde) führt nicht zur
Nichtigkeit (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 24 zu § 40 SGB X).
In den §§ 40 Abs. 4 SGB X bzw. 44 Abs. 4 VwVfG wird die Teilnichtigkeit von
Verwaltungsakten in bewusster Umkehr zu § 139 BGB geregelt. § 139 BGB lautet:
"Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil
vorgenommen sein würde." Demgegenüber ist nach §§ 40 Abs. 4 SGB X bzw. 44 Abs.
4 VwVfG bei einem nur teilweise nichtigen Verwaltungsakt dieser insgesamt nur
dann nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den
Verwaltungsakt insgesamt nicht erlassen hätte. Dies soll nach der Begründung
(BT-Drs. 7/910 S. 65) darin seine Rechtfertigung haben, dass der Bestand des
nicht nichtigen Teils erhalten bleiben soll. Eine Teilnichtigkeit ist nur
möglich, wenn der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach teilbar ist.
Die Feststellung der Nichtigkeit ist in den §§ 40 Abs. 5 SGB X bzw. 44 Abs.
4 VwVfG geregelt. Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen
feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran
ein berechtigtes Interesse hat. Da nach § 39 Abs. 3 SGB X bzw. § 43 Abs. 3
VwVfG ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist, kann formelle Bestandskraft
nicht eintreten, so dass keine Fristen für die behördliche Feststellung oder
den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eingehalten werden müssen.
Ungeachtet der Möglichkeit, bei der Behörde die Rücknahme oder die
Feststellung der Nichtigkeit durch Verwaltungsakt zu beantragen, ist eine
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zulässig (BSG,
Urteil vom 23.02.1989, 11/7 Rar 103/87 = SozR-1500 § 55 Nr. 35). Es ist dem
Bürger nicht zuzumuten, nach Erlass des nichtigen Verwaltungsaktes zwingend
erneut erst die Behörde anzurufen (BSG, a.a.O.).
3.5.2 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Wenn der Verwaltungsakt offenbare Unrichtigkeiten, z. B. Schreib- oder
Rechenfehler enthält, kann er von der Behörde jederzeit berichtigt werden (§
38 SGB X, § 42 VwVfG). Die Voraussetzungen über die Rücknahme und den Widerruf
eines Verwaltungsaktes (§§ 44 ff. SGB X, 48 f. VwVfG) müssen dafür nicht
vorliegen.
Die Vorschrift erfasst nur die Beseitigung und Berichtigung von
Unrichtigkeiten in schriftlichen, elektronischen oder schriftlich bestätigten
Verwaltungsakten. Die Berichtigung ist dabei sowohl im Verfügungssatz als auch
in der Begründung und grundsätzlich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung
möglich, wobei bei einer Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung die
Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist zu beachten sind. Die Berichtigung
stellt die Übereinstimmung des Textes mit dem erkennbar im Verwaltungsakt
Gewollten her.
Die Grenze der Berichtigung gegenüber der Rücknahme oder des Widerrufs von
Verwaltungsakten wird dadurch gezogen, dass die Unrichtigkeit offenbar sein
muss, also leicht erkennbar ist. Dazu ist, bei objektiver Betrachtung allein
auf den Verwaltungsakt selbst und auf die den Beteiligten beidseitig bekannten
tatsächlichen Umstände und den Zusammenhang seiner Bekanntgabe abzustellen. Da
Verfügungssatz, Sachverhalt und Begründung in Wechselbeziehung stehen, ist
darauf abzustellen, ob der Verfügungssatz von Sachverhalt und Begründung
erkennbar getragen wird, oder aber der Verfügungssatz sich nach Sachverhalt
und Begründung als offenbar nicht richtig und gewollt darstellt. Insbesondere
wenn sich Widersprüchlichkeiten im Verwaltungsakt befinden, ist eine
Unrichtigkeit offenkundig, wenn sie für einen verständigen, aber nicht
fachkundigen, objektiven Dritten aus dem Verwaltungsakt erkennbar ist. Bei
Rechenfehlern, die im Verfügungssatz zu einem falschen Betrag führen, ist
Offenkundigkeit nur dann anzunehmen, wenn sich der Rechenvorgang mit den
Ausgangswerten aus dem Bescheid oder aus Anlagen dazu ergibt, so dass der
Fehler durch Nachrechnen zu erkennen ist, oder wenn der ausgewiesene Betrag
erkennbar so weit von dem gesetzlich möglichen Anspruch abweicht, dass sich
ein Fehler aufdrängen muss. Dabei ist auf einen verständigen Leser des
Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. BSG, Urteil v. 31.5.1990,8 RKn 22/88 und
Haufe Onlinekommentar Rz. 8 zu § 38 SGB X). Da nur offenbareUnrichtigkeiten
berichtigt werden dürfen, muss sich bereits aus der Auslegung des zu
berichtigenden (unrichtigen) Verwaltungsaktes das wirklich Gewollte ergeben.
Die Behörde kann die Berichtigung ohne zeitliche Begrenzung oder Befristung
jederzeit vornehmen, insbesondere auch nach Bestandskraft und nach Ablauf von
sonstigen Aufhebungsfristen. Die Berichtigung kann von Amts wegen nach
Entdeckung der Unrichtigkeit oder auf Anregung der Beteiligten vorgenommen
werden. Sie kann "zu Gunsten oder zu Lasten" des Betroffenen erfolgen.
Auch Beteiligte des Verwaltungsverfahrens können die Berichtigung
verlangen, wenn dazu ein berechtigtes Interesse besteht (§ 38 S. 2 SGB X, § 42
S. 2 VwVfG). Ein berechtigtes Interesse besteht nicht nur dann, wenn es sich
rechtlich begründen lässt, sondern schon dann, wenn ein wirtschaftliches oder
ideelles Interesse dargelegt wird. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben,
wenn dies z.B. bei falscher Schreibweise des Namens oder unrichtigem
Geburtsdatum wegen der damit verbundenen Identifikationsfunktion erforderlich
ist, der Bescheid mit seinem Inhalt einer anderen Behörde vorgelegt werden
soll oder wenn sonst die Befürchtung besteht, dass sich der Fehler auch in der
Folgezeit fortschreiben oder z.B. ein unrichtiger Zahlbetrag eines Anspruchs
für andere Leistungen nachteilig auswirken kann. Würde z. B. der Zahlbetrag
eines Blindengeldes nach einem Landesblindengeldgesetz im Bescheid auf Grund
eines Rechen- oder Schreibfehlers höher angegeben sein als die tatsächliche
Leistung, könnte das zu einer niedrigeren ergänzenden Blindenhilfe nach § 72
SGB XII führen, wenn die falsch angegebene Höhe der Anrechnung des
Landesblindengeldes nach § 72 Abs. 1 S. 1 zu Grunde gelegt würde.
Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung von der Behörde
abgelehnt wird, stellt dies nicht die Ablehnung eines Verwaltungsaktes dar, so
dass die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG, § 43 Abs. 2 VwGO) auf
Verpflichtung zur Berichtigung unmittelbar zulässig und bei einem berechtigten
Interesse auch begründet ist.
Wenn durch die Berichtigung eine im ursprünglichen Verwaltungsakt
enthaltene Zahlungsverpflichtung, z.B. auf eine Sozialleistung, zu niedrig
angesetzt war und nicht in der richtigen Höhe erbracht worden ist, führt die
Berichtigung zu einem Nachzahlungsanspruch. Wenn die Leistung zu hoch
angesetzt war und zu hoch erbracht worden ist, richtet sich die
Erstattungspflicht nach § 50 SGB X bzw. § 49a VwVfG. Sie ist durch einen
Verwaltungsakt festzusetzen.
3.5.3 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Sofern ein Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, können
Verfahrens- oder Formfehler in den in § 41 SGB X bzw. § 45 VwVfG aufgeführten
Fällen geheilt werden. Diese Regelungen werden durch § 42 SGB X bzw. § 46
VwVfG ergänzt, wonach die dort angesprochenen Form- oder Verfahrensfehler
nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes führen, wenn diese
offensichtlich den Verwaltungsakt in der Sache nicht beeinflusst hatten. Die
§§ 41 und 42 SGB X bzw. 45 und 46 VwVfG befreien also die Behörden unter
bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, trotz geschehener Verfahrensfehler
ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen
Verwaltungsakt zu erlassen (BSG, Beschluss vom 06.10.1994, GS 1/91 = SozR
3-1300 § 41 Nr. 7). Den Regelungen liegt der Gedanke zu Grunde, dass das
materielle Recht Vorrang vor dem formellen Recht haben soll.
Verfahrens- oder Formfehler sind nach § 41 Abs. 1 SGB X, § 45 Abs. 1 VwVfG
unbeachtlich, wenn
- der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag
nachträglich gestellt wird,
- die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
- die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
- der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des
Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
- die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
- die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
Die hier aufgeführten Mängel für sich können nicht zur Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X bzw. § 45 VwVfG führen. Wenn der
Verfahrensfehler wirksam geheilt worden ist, schließt dies eine Aufhebung des
Verwaltungsaktes wegen des dann unbeachtlichen früheren Fehlers bei Erlass des
Verwaltungsaktes aus.
Wenn eine Heilung nicht oder nicht wirksam nachgeholt worden ist, kann ein
Form- oder Verfahrensfehler aber immer noch nach § 42 SGB X bzw. § 46 VwVfG
wegen der inhaltlichen Richtigkeit des Verwaltungsaktes unbeachtlich und der
Anspruch auf seine Aufhebung deshalb ausgeschlossen sein.
Heilende Wirkung kann ein nachgeholter Antrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X bzw.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) nur für das Antragserfordernis als solches haben.
Waren für die Antragstellung Fristen einzuhalten, heilt eine nachgeholte
Antragstellung eine Fristversäumnis nicht. Ob die Versäumung der Frist
unbeachtlich ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung (§
27 SGB X, bzw. § 32 VwVfG) und ist gegebenenfalls anlässlich der Nachholung
einer Antragstellung zu prüfen.
Für die Nachholung der unterbliebenen Anhörung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X
bzw. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) genügt es, dass dem Betroffenen z. B. im
Widerspruchsverfahren oder auch noch während des Gerichtsverfahrens durch die
Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wird. Ob er sich äußert
oder nicht ist unerheblich. Wenn die Anhörung im Gerichtsverfahren nachgeholt
werden soll, ist das Verfahren dafür auszusetzen.
Die Mitwirkung eines Ausschusses oder einer anderen Behörde (§ 41 Abs. 1
Nrn. 4 und 5 SGB X bzw. § 45 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 VwVfG) muss gesetzlich
vorgeschrieben sein. Innerdienstliche Anordnungen oder durch
Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Beteiligung anderer Stellen oder
Behörden stellen keine notwendige Mitwirkung dar, so dass in solchen Fällen
kein Mangel vorliegt. Geheilt werden können neben den Fällen der vollständigen
Nichtmitwirkung auch Mängel in der Mitwirkungshandlung der anderen Behörde
(z.B. bei erkannter Beschlussunfähigkeit oder Mitwirkung einer an sich
ausgeschlossenen Person).
Wegen Einzelheiten zu den Nummern 1 bis 6 wird wegen ihrer Komplexität auf
die Kommentarliteratur verwiesen.
Die fehlenden Handlungen können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines
sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also auch im
Berufungsverfahren, dagegen nicht mehr im Revisionsverfahren, nachgeholt
werden (§ 41 Abs. 2 SGB X, § 45 Abs. 2 VwVfG). Das führt dazu, dass die
Verwaltung noch bis zu diesem Zeitpunkt Gründe für ihre Entscheidung
nachschieben kann, bei deren Kenntnis möglicherweise überhaupt keine Klage
erhoben worden wäre.
Wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt oder wenn die
erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes
unterblieben ist und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes
versäumt wurde, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht
verschuldet (§ 41 Abs. 3 SGB X, § 45 Abs. 3 VwVfG). Das bedeutet, dass
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss. Die Anfechtung kann
dann noch vorgenommen werden. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende
Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen
Verfahrenshandlung, also der Begründung oder Anhörung ein (§ 41 Abs. 3 S. 2
SGB X, § 45 Abs. 3 S. 2 VwVfG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von einem Monat (§ 67 Abs. 2
SGG bei Zuständigkeit der Sozialgerichte) bzw. 2 Wochen (§ 60 Abs. 2 VwGO bei
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte - z.B. Wohngeld, BAföG) zu stellen, und
auch die versäumte Handlung (Einlegung des Rechtsbehelfs) ist innerhalb dieser
Frist nachzuholen. Nach Ablauf eines Jahres, soweit dies nicht wegen höherer
Gewalt unmöglich war, ist weder Wiedereinsetzung noch die Nachholung des
Rechtsbehelfs möglich.
Ergänzend zu § 41 SGB X bzw. § 45 VwVfG sind, wie bereits bemerkt, § 42 SGB
X bzw. § 46 VwVfG zu beachten. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
nach § 40 SGB X bzw. § 44 VwVfG nichtig ist, kann nach diesen Bestimmungen
nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von
Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit
zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 S. 1 SGB X, § 46 VwVfG).
Das gilt nach § 42 S. 2 SGB X allerdings nicht, wenn die erforderliche
Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
Die Konsequenz aus den §§ 42 SGB X bzw. 46 VwVfG ist, dass wenn ein
Verfahrensmangel unbeachtlich ist, weil keine andere Sachentscheidung
rechtlich zulässig war, also zur ergangenen Entscheidung keine alternative
Entscheidung ergehen konnte, oder der Form- oder Verfahrensfehler den
konkreten Verwaltungsakt nicht beeinflusst hatte, der Verwaltungsakt zwar mit
Form- oder Verfahrensfehlern behaftet ist. Der materiell rechtmäßige, d.h.
richtige Verwaltungsakt mit seinem Verfügungssatz bleibt jedoch bestehen. Der
Betroffene wird dadurch nicht in materiellen subjektiven Rechten verletzt.
Widerspruch und Anfechtungsklage sind deshalb als unbegründet abzuweisen.
3.5.4 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
In sehr engen Grenzen ist nach § 43 SGB X bzw. § 47 VwVfG eine Heilung
durch Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes möglich. Diese
Vorschriften haben ebenso wie die §§ 41 und 42 SGB X bzw. 45 und 46 VwVfG den
Zweck, einen an sich fehlerhaften Verwaltungsakt zu erhalten und im Ergebnis
zur Wirksamkeit zu verhelfen. Größere Bedeutung haben die Vorschriften in der
Verwaltungspraxis bisher nicht erlangt.
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach § 43 Abs. 1 SGB X, § 47 Abs. 1
VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das
gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen
Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die
Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Die Umdeutung nach § 43 SGB X bzw. 47 VwVfG muss durch eine Erklärung
vorgenommen werden. Sie kann nur von der Behörde erklärt werden, nicht vom
Betroffenen. Sie geschieht durch einseitige Erklärung der Behörde, mit der
dieseden neuen Inhalt des Verwaltungsaktes dem oder den Betroffenen mitteilt.
Unter ihr ist die mit Rückwirkung auf den Ausgangsbescheid vorgenommene
nachträgliche Änderung und Ersetzung eines rechtsfehlerhaften Verwaltungsaktes
zu verstehen. Sie bezieht sich im Ergebnis auf den Erhalt eines fehlerhaften
Verwaltungsaktes, wobei dieser durch die Umdeutung einen anderen rechtlich
möglichen materiellen Inhalt erhält. Dies schließt ein, dass nicht nur der
Verfügungssatz, sondern auch die Rechtsgrundlage und die Begründung
ausgewechselt werden können. Anders als die Auslegung, die nur den schon
ursprünglich gewollten Inhalt feststellt, das Nachschieben von Gründen, die
nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stützen sollen, und die
Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten, hat die Umdeutung im Ergebnis einen
gänzlich anderen Verwaltungsakt zur Folge. Lediglich das Ergebnis ist für den
Betroffenen gleich oder weniger belastend. Umstritten ist, ob die Erklärung
der Umdeutung selbst wieder ein förmlicher Verwaltungsakt oder ob sie ein
deklaratorischer Akt ist. Dazu vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 6 zu § 43 SGB X.
Für die Umdeutung bestehen keine zeitlichen Grenzen, so dass sie auch noch im
Widerspruchs- oder Klageverfahren erklärt werden kann, dessen Streitgegenstand
der der Umdeutung zu Grunde liegende Ausgangsbescheid ist.
Schranken für die Zulässigkeit einer Umdeutung enthalten § 43 Abs. 2 und 3
SGB X bzw. § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG.
Eine Umdeutung ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB X, § 47 Abs. 2 S. 1 VwVfG
nicht möglich, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt
umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche
oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des
fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit
der Umdeutung ist, dass der fehlerhafte Verwaltungsakt hätte zurückgenommen
werden können (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB X, § 47 Abs. 2 S. 2 VwVfG).
Eine Entscheidung, bei welcher die Behörde kein Ermessen hatte (gesetzlich
gebundene Entscheidung) kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet
werden (§ 43, Abs. 3 SGB X, § 47 Abs. 3 VwVfG). Diese Einschränkung gilt auch
für den Fall, dass die Behörde beim ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt
fälschlicherweise annahm, kein Ermessen zu haben und deshalb keine
Ermessenserwägungen angestellt hat. Eine fehlende Ermessensentscheidung soll,
das ist der Sinn dieser Bestimmungen, nicht durch Umdeutung nachgeholt werden
können.
Nach § 43 Abs. 4 SGB X ist § 24 SGB X und nach § 47 Abs. 4 VwVfG § 28 VwVfG
entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass außer in den Fällen, in welchen
nach § 24 SGB X bzw. 28 VwVfG keine Anhörung erforderlich ist, vor der
Erklärung der Umdeutung eine Anhörung durchgeführt werden muss. Bei der
Anhörung muss die Behörde ihre Umdeutungsabsicht, den Inhalt und die
Begründung des sich aus der Umdeutung ergebenden Verwaltungsaktes darlegen
(Haufe Onlinekommentar Rz. 20 zu § 43 SGB X).
3.5.5 Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung von
Verwaltungsakten
Aus § 39 Abs. 2 SGB X bzw. § 43 Abs. 2 VwVfG ergibt sich, dass ein
Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen,
widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise
erledigt ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme von
Verwaltungsakten möglich ist, ist in den §§ 44 bis 49 SGB X bzw. 48 bis 52
VwVfG geregelt.
Zu unterscheiden ist, ob es sich um einen rechtswidrigen oder rechtmäßigen
Verwaltungsakt handelt, ob durch diesen Verwaltungsakt der Betroffene
begünstigt oder belastet wird und ob es sich um einen Verwaltungsakt mit oder
ohne Dauerwirkung handelt. Für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erhebt sich
weiter die Frage, inwieweit eine Aufhebung oder Anpassung selbst eines
ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes möglich ist, wenn sich die
Voraussetzungen später geändert haben.
Die Rücknahme von Verwaltungsakten spielt in der Praxis für das Blindengeld
nach den Landesblindengeldgesetzen bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
eine große Rolle. Die mit der Aufhebung von Blindengeldbescheiden
zusammenhängenden Fragen werden in Heft 06 dieser Schriftenreihe im Abschnitt
5.2.5.6 "mögliche Aufhebungsbescheide und ihre Wirkung" ausführlich behandelt.
Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
3.5.5.1 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes
Die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte ist in §
44 SGB X geregelt. Dieser Vorschrift entspricht § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 5
VwVfG. Diese Regelungen durchbrechen den Grundsatz der Bestandskraft
unanfechtbarer rechtswidriger Entscheidungen zugunsten der Betroffenen und
eröffnen dadurch die ständige und wiederholte Überprüfung belastender
Entscheidungen. Ziel dieser Regelungen ist die Auflösung der Konfliktsituation
zwischen der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsaktes und der
materiellen Gerechtigkeit zugunsten der Letzteren (BSG, Urteil vom 28.05.1997,
14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 21).
Die Überprüfung kommt in aller Regel durch einen entsprechenden Antrag des
Betroffenen zustande. Ein solcher Antrag ist ohne zeitliche Befristung
möglich.
Für die §§ 44 SGB X, 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG spielt es keine Rolle, ob es sich
um einen Verwaltungsakt mit oder ohne Dauerwirkung handelt. Der Verwaltungsakt
muss jedoch schon bei seinem Erlass rechtswidrig sein. Es muss sich um
belastende Verwaltungsakte handeln. Wenn ein Verwaltungsakt sowohl belastende
als auch begünstigende Elemente hat, die in einen belastenden und einen
begünstigenden Teil aufgespaltet werden können (z.B. Teilablehnung eines
Leistungsantrages), kann jedes Element getrennt behandelt werden (Haufe
Onlinekommentar Rz. 4 zu § 44 SGB X).
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei
Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit
deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Sonderregeln in
Spezialgesetzen, welche die Rückwirkung einschränken, sind zu beachten. Die
rechtliche Unrichtigkeit kann sich auch durch eine klarstellende
Rechtsauslegung durch die Rechtsprechung ergeben. Eine tatsächliche
Unrichtigkeit kann darauf beruhen, dass Tatsachen bekannt werden, die beim
Erlass des Verwaltungsaktes unbekannt waren und deshalb zur unrichtigen
Entscheidung geführt haben. Auch auf Grund von z.B. medizinischen Gutachten
kann sich erweisen, dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zu
Grunde gelegt worden war. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine Behörde den Antrag
auf Gewährung von Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz abgelehnt
hat, weil sie nach den ihr bekannten Tatsachen davon ausgegangen ist, dass
Blindheit nicht vorlag. Wenn nun durch ein medizinisches Gutachten
nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits
Blindheit vorlag, wäre der ablehnende Bescheid aufzuheben und rückwirkend
Blindengeld zu gewähren.
Wenn ein Anspruch auf Überprüfung im Zusammenhang mit Sozialleistungen oder
Beiträgen geltend gemacht wird, ist die Behörde zur Überprüfung der früheren
Entscheidung verpflichtet. Ein solcher Überprüfungsantrag kann auch in einem
verfristeten Widerspruch liegen. Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann
in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist erheblich überschritten wurde oder
ohne Verwendung des Wortes "Widerspruch" um Überprüfung des Verwaltungsaktes
gebeten wird (Haufe Onlinekommentar Rz. 19 zu § 44 SGB X).
Auf Grund von § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X ist der Leistungsträger befugt, die
Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen, wenn der Betroffene
vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, auf denen der
unrichtige Verwaltungsakt beruht. Fahrlässigkeit (auch gröbste) reicht nicht
aus. In diesen Fällen beruht der fehlerhafte Verwaltungsakt auf von dem
Betroffenenselbst gesetzten Ursachen, so dass sich das spätere
Überprüfungsverlangen als widersprüchliches Verhalten darstellt. Der Vorsatz
braucht nicht gezielt gewesen zu sein, es genügt die innere Billigung einer
möglichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben. Er muss sich
lediglich auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von gemachten Angaben
beziehen, das Unterlassen von Angaben wird man dann als ausreichend anzusehen
haben, wenn dazu eine Rechtspflicht bestand (Haufe Onlinekommentar Rz. 21 zu §
44 SGB X). Da jedoch in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X eine rückwirkende Rücknahme
nicht ausgeschlossen ist, kann die Behörde als Ermessensentscheidung auch in
diesen Fällen den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.
Der Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X ist vom so genannten "sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch" zu unterscheiden. Der Unterschied liegt darin, dass sich
§ 44 nur auf die Beseitigung der Folgen von Verletzungen sozialrechtlicher
Hauptpflichten bezieht, welche im Erlass rechtswidriger Verwaltungsakte und
die hierdurch unterlassene Gewährung von Sozialleistungen besteht, während der
auf richterrechtlicher Rechtsfortbildung beruhende sozialrechtliche
Herstellungsanspruch solche Folgen zu kompensieren sucht, die sich aus der
Verletzung sozialrechtlicher Nebenpflichten, wie z.B. eine unzutreffende oder
gänzlich unterbliebene Beratung, ergeben (zum sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch vgl. 3.5.6). § 44 gibt einen Anspruch auf Beseitigung
rechtswidriger Verwaltungsakte und rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen
(mit zeitlicher Einschränkung) auch dann, wenn diese bereits bestandskräftig
geworden sind. Durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird der
Bürger so gestellt, als ob die Behörde auch ihre Nebenpflichten ordnungsgemäß
erfüllt hätte.
Für andere Verwaltungsakte als die in § 44 Abs. 1 SGB X behandelten, also
für Verwaltungsakte welche sich nicht auf zu Unrecht nicht erbrachte
Sozialleistungen oder zu Unrecht erhobene Beiträge beziehen, gilt nach § 44
Abs. 2 S. 1 SGB X, dass ein rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist. Auch hierbei muss es sich um
ursprünglich schon rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte handeln.
Darunter fallen in erster Linie Entscheidungen, die einen Antrag (der nicht
unmittelbar auf Leistungen gerichtet ist) zur Gestaltung oder Begründung eines
Sozialrechtsverhältnisses abgelehnt hatten, z.B. beantragte Befreiungen von
einer Versicherungspflicht oder Zulassung zur Versicherungspflicht, beantragte
Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung oder
deren Erstattung. Auch sonstige feststellende Verwaltungsakte, wie z.B. der
Schwerbehindertenstatus sind überprüfbar und bei Rechtswidrigkeit mit Wirkung
für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt kann auch für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Das steht jedoch im Ermessen der Behörde.
Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes
die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Verwaltungsakt nicht von ihr, sondern von einer anderen Behörde erlassen
worden ist (§ 44 Abs. 3 SGB X).
Wenn ein Verwaltungsakt, mit welchem Sozialleistungen zu unrecht versagt
wurden, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, werden
diese Sozialleistungen entsprechend den für sie geltenden gesetzlichen
Bestimmungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme
erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von
Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.
Wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt, wird die Vierjahresfrist von Beginn des
Jahres an gerechnet, in welchem der Antrag gestellt worden ist. Die Dauer des
Verwaltungsverfahrens wirkt sich dadurch nicht nachteilig für den
Antragsteller aus. Bei einem Bescheid, mit welchem rechtswidrig eine
Sozialleistung abgelehnt worden ist, ist es deshalb auch wenn der Bescheid
wegen Fristablauf nicht mehr angefochten werden kann, sinnvoll einen Antrag
auf Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides zu stellen.
Beispiel aus Haufe Onlinekommentar Rz. 33 zu § 44 SGB X: "Erfolgt der
Antrag am 30.12.2006, werden Sozialleistungen ab dem 1.1.2002 erstattet. Wird
der Bescheid ohne Antrag am 30.12.2007 bekannt gegeben, erfolgt die
rückwirkende Leistungsgewährung ab dem 1.1.2003."
Im VwVfG ist die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakte in § 48 Abs. 1 S. 1 und nicht wie im SGB X in einem eigenen §
geregelt. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für
die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
3.5.5.2 Rücknahme rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakte
Die Hürden für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte
sind wesentlich höher. Die Voraussetzungen sind in § 45 SGB X bzw. § 48 Abs. 1
S. 2 VwVfG geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen Verwaltungsakten mit und
ohne Dauerwirkung. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt, welcher ein Recht oder
einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 SGB
X, § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf
den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er
nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf
Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat,
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich
oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat, oder
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat.
Für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung werden die
Voraussetzungen in § 45 Abs. 3 SGB X geregelt. Ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach den in § 45 Absatz 2
SGB X aufgestellten Voraussetzungen danach in der Regel nur bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Eine zeitliche
Beschränkung gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der
Zivilprozessordnung vorliegen. Diese Gründe liegen vor:
- wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich
angefertigt oder verfälscht war;
- wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet
ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der
Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder
dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Straftat erwirkt ist;
- wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung
auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen
die Partei schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren
Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil
gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
- wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig
gewordenes Urteil odereine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den
Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
würde;
- wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung
beruht.
Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen
werden, wenn
- die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben
sind oder
- der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen
wurde.
Die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 SGB X sind gegeben
wenn:
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich
oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat, oder
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
Selbst nach Ablauf der Frist von 10 Jahren können solche Verwaltungsakte
über laufende Geldleistungen zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung
mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt
wurde.
Nach § 45 Abs. 4 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit nur in den Fällen von § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2
zurückgenommen. Das ist der Fall, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der
Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat
oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte bzw. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der
Zivilprozessordnung vorliegen.
Die Behörde kann nach § 45 Abs. 4 SGB X nur innerhalb eines Jahres seit
Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, die
Rückwirkung anordnen.
Eine Regelung mit entsprechend unterschiedlichen Fristen wie in § 45 Abs. 3
SGB X enthält das VwVfG nicht. Wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so
ist nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit
dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des
Absatzes 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG, d. h. wenn der Betroffene den Verwaltungsakt
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 4
S. 2 VwVfG). In diesem Fall gilt keine Befristung.
Für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erhebt sich außer den in § 45 SGB X
geregelten Fällen die Frage, inwieweit eine Aufhebung oder ein Widerruf
möglich ist, wenn sich nach Erlass die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse geändert haben. Das wird in § 48 SGB X geregelt. Vgl. dazu
3.5.5.5.
3.5.5.3 Widerruf eines rechtmäßigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes
Der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist
in § 46 SGB X bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG geregelt. Es ist gleichgültig, ob es sich
um einen Verwaltungsakt mit oder ohne Dauerwirkung handelt. Ein rechtmäßiger
nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden
müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist (§ 46 Abs. 1 SGB
X, § 49 Abs. 1 VwVfG).
3.5.5.4 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden
Verwaltungsaktes
Wenn es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt (egal ob
mit oder ohne Dauerwirkung) handelt, so ist gemäß § 47 SGB X bzw. § 49 Abs. 2
ff. VwVfG der Widerruf nur beschränkt möglich. § 47 Abs. 1 SGB X lautet:
"Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur
widerrufen werden, soweit
- der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt
vorbehalten ist,
- mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat."
In § 49 Abs. 2 VwVfG sind darüber hinaus unter den Ziffern 3 bis 5 noch
genannt:
- wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den
Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der
Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des
Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den
Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Ein Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit ist gemäß § 47 Abs. 2
Satz 1 SGB X bzw. § 49 Abs. 3 VwVfG möglich bei einem rechtmäßigen
begünstigenden Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung
eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, wenn
- die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr
für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
- mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Blindengeldleistungen fallen nicht unter diese Regelung, denn sie dienen
zwar dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen, sind aber nicht
gezielt auf die "Erfüllung eines bestimmten Zweckes" im Sinne dieser
Vorschrift ausgerichtet.
In den Fällen des § 47 Abs. 2 S. 1 SGB X darf der Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er
nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf
Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des
Verwaltungsaktes geführt haben (§ 47 Abs. 2 S. 2 bis 4).
3.5.5.5 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse ist in §
48 SGB X geregelt. Diese Bestimmung spielt im Blindengeldrecht eine Rolle,
wenn sich z. B. durch eine Operation das Sehvermögen so gebessert hat, dass
kein Anspruch auf Blindengeld mehr besteht oder wenn ein Blinder wegen
eingetretener Pflegebedürftigkeit auf das Blindengeld anzurechnende Leistungen
nach den §§ 36 ff SGB XI erhält bzw. in eine stationäre Einrichtung
aufgenommen wurde.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X ist eine rückwirkende Aufhebung möglich. Der
Verwaltungsakt soll nämlich bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, z. B. die Besserung
seines Sehvermögens nicht mitgeteilt hat,
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder
Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt haben würde, was bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII möglich sein
kann, oder
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz
oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs. 1 S. 3
SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden
Zeitraum anzurechnen ist (Fall des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2), der Beginn des
Anrechnungszeitraumes.
Nach § 48 Abs. 2 SGB X ist der Verwaltungsakt im Einzelfall mit Wirkung
für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste
Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht
anders auslegt als es die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes getan hat
und sich die geänderte Rechtsprechung zugunsten des Berechtigten auswirkt. §
44 bleibt unberührt. D. h., dass die Regelungen des § 44 über die Rücknahme
eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorrangig
anzuwenden sind. Zu den Regelungen nach § 44 SGB X siehe oben 3.5.5.1.
§ 48 Abs. 3 SGB X bezieht sich auf rechtswidrige begünstigende
Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Er behandelt den Fall, dass ein solcher
Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (dazu siehe
oben 3.5.5.2), nunmehr aber eine Änderung zugunsten des Betroffenen durch
Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung des Obersten Gerichts
eingetreten ist. § 48 SGB X ergänzt gewissermaßen die Regelungen für
rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte in § 45 Abs. 3 SGB X. Eine
Änderung der Gesetzeslage ist z. B. die Erhöhung einer Sozialleistung.
Beispiel: A. erhält Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz obwohl
sein Sehvermögen zu hoch war. Der Entscheidung lag ein unrichtiges Gutachten
zu Grunde. A. wusste das nicht und konnte es auch nicht wissen. Ein Widerruf
der Genehmigung ist nach § 45 SGB X und nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X
ausgeschlossen. Wird nun das Blindengeld erhöht, so kommt diese Erhöhung A.
nicht zu Gute. Sein Blindengeld bleibt eingefroren.
Zu beachten ist in den Fällen des § 48 SGB X die Verweisung in Abs. 4 auf
§ 44 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 und Abs. 4 S. 2 SGB X.
§ 44 Abs. 3 SGB X regelt die Zuständigkeit der Behörde. Nach § 44 Abs. 4
SGB X, werden Sozialleistungen nach den für sie geltenden Vorschriften
längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht,
wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an
gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Wenn die Rücknahme
auf Antrag erfolgt, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den
rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle der Rücknahme der
Antrag.
Die Verweisung auf § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 sowie auf § 45 Abs. 4 SGB X
bedeutet, dass, wenn die Aufhebung für die Vergangenheit erfolgt, die dort
genannten Fristen zu beachten sind. Der Grund für diese Regelung besteht
darin, dass der ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakt zu dem Zeitpunkt der
Änderung rechtswidrig geworden ist und in diesen Fällen ab diesem Zeitpunkt
kein Vertrauensschutz mehr geboten ist. Die Verweisung auf § 45 Abs. 3 S. 3
bedeutet, dass 10 Jahre nach der wesentlichen Änderung eine Aufhebung mit
Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen ist, wenn sich das zu Ungunsten
des Berechtigten auswirkt. Nach § 45, Abs. 3 S. 4 SGB X kann ein
Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung jedoch auch nach Ablauf der
Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung
mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme
gezahlt wurde und einer der Fälle von § 45 Abs. 3 S. 3 vorliegt. Das ist der
Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte bzw. der
Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
Aus der Verweisung in § 48 Abs. 4 auf § 45 Abs. 4 S. 2 ergibt sich, dass
die Behörde innerhalb eines Jahres, seit sie Kenntnis über die Tatsachen
hat, entscheiden muss, ob die Aufhebung in den Fällen, in welchen nach § 48
Abs. 1 S. 2 eine rückwirkende Aufhebung möglich ist, erfolgen soll oder
nicht. Wird aufgrund besonderer Umstände oder weil die Fristen nach § 45
Abs. 3 S. 3 - 5 und Abs. 4 S. 2 überschritten sind, der Verwaltungsakt nicht
rückwirkend aufgehoben oder abgeändert, muss dies mit Wirkung für die
Zukunft erfolgen.
Erläuternde Beispielfälle aus dem Blindengeldrecht sind in Heft 06 dieser
Schriftenreihe in Abschn. 5.2.5.6.2 und 5.2.5.6.3 enthalten.
3.5.6 Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
Der so genannte "sozialrechtliche Herstellungsanspruch" wurde von der
Rechtsprechung entwickelt. Er ist vom Anspruch auf die Rücknahme
rechtswidriger belastender Verwaltungsakte aus § 44 Abs. 1 SGB X zu
unterscheiden (vgl. dazu 3.5.5.1). Während sich der Anspruch aus § 44 Abs. 1
SGB X auf die Beseitigung der Folgen von Verletzungen sozialrechtlicher
Hauptpflichten bezieht, welche im Erlass rechtswidriger Verwaltungsakte und
die hierdurch unterlassene Gewährung von Sozialleistungen besteht, werden
durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch solche Folgen kompensiert,
die sich aus der Verletzung sozialrechtlicher Nebenpflichten, wie z.B.
unzutreffende oder gänzlich unterbliebene Beratung, ergeben. § 44 gibt einen
Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte und rückwirkende
Gewährung von Sozialleistungen (mit zeitlicher Einschränkung) auch dann,
wenn diese bereits bestandskräftig geworden sind. Durch den
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird der Bürger so gestellt, als ob
die Behörde auch ihre Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte, also eine
richtige Beratung erfolgt wäre. Der Betroffene kann dann die rechtlichen
Handlungen vornehmen, die er vorgenommen hätte, wenn er richtig beraten
worden wäre. Er kann z.B. unterlassene Anträge nachholen oder Rechtsbehelfe
einlegen.
3.6 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden
ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen
sind in Geld zu erstatten. Für das VwVfG vgl. § 49a Abs. 1. Zur Aufhebung
von Verwaltungsakte vgl. die Abschnitte unter 3.5.
Nach § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen, welche ohne Verwaltungsakt zu
Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Die §§ 45 und 48 SGB X gelten
entsprechend.
Nach § 49a VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der
Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des
Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte
die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu
erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist
leistet.
Eine ähnliche Vorschrift über die Verzinsung enthält § 50 Abs. 2a SGB X.
Die Verzinsungspflicht besteht hier aber nur, wenn es sich um Leistungen zur
Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen handelt.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines
Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts
verbunden werden (§ 50 Abs. 3 SGB X, § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG).
Nach § 49a VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der
Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) entsprechend. Auf den
Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er
die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur
Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt
haben.
Nach § 50 Abs. 4 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Absatz 3
SGB X unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt. Das bedeutet,
dass ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des
Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die
Verjährung dieses Anspruchs hemmt. Die Hemmung endet mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner
anderweitigen Erledigung.
3.7 Verjährungsrechtliche Wirkungen des
Verwaltungsaktes
Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich, soweit im SGB nichts anderes
bestimmt ist, nach den Vorschriften des BGB.
Nach § 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung
oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers
erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach
seiner anderweitigen Erledigung. Wenn ein Verwaltungsakt, der zur
Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen
Rechtsträgers erlassen wird, unanfechtbar geworden ist, beträgt die
Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
3.8 Das Vorverfahren
Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist für den Bereich des
Sozialgesetzbuches in den §§ 62 f. Sozialgesetzbuch zehntes Buch (SGB X)
i.V.m. §§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und für den Bereich der inneren
Verwaltung in den §§ 79 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. den
entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder
i.V.m. §§ 68 bis 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Das SGB X ist für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller
Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB ausüben, einschlägig. Das ist in
den meisten Fällen, mit denen es die Blindenselbsthilfeorganisationen in
ihrer Beratungs- und Vertretungstätigkeit zu tun haben, der Fall. Als
Beispiele seien genannt: Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft,
Ausstattung mit Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen oder die
Sozialhilfeträger, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation,
Rentenangelegenheiten nach dem SGB VI, Entschädigungsleistungen bei Unfällen
nach dem SGB VII, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI und
Verfahren um das Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz, in welchem
auf das SGB X verwiesen wird oder der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Daraus, dass sich das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X richtet, ergibt
sich aber noch nicht, ob sich das Widerspruchsverfahren nach dem SGG oder
nach der VwGO richtet. In § 62 SGB X wird klargestellt, dass für förmliche
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte das Sozialgerichtsgesetz gilt, wenn der
Sozialrechtsweg gegeben ist. Ob das der Fall ist, ergibt sich entweder aus §
51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder aus einer ausdrücklichen Zuweisung in
einem Gesetz. Wenn die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht auf
diese Weise festgelegt ist, ist der Verwaltungsrechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben. Für das förmliche Rechtsbehelfsverfahren und
das Gerichtsverfahren gelten dann die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und
die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften. Aber auch in diesen
Fällen gelten ergänzend die Bestimmungen des SGB X, wenn dieses gilt und in
der VwGO keine Regelung vorgenommen worden ist. Das trifft z.B. auf die
Landesblindengeldgesetze zu, welche zwar auf das SGB X, nicht aber auf das
SGG verweisen.
Vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 68 Abs. 1
VwGO) oder der Verpflichtungsklage als Ablehnungsgegenklage (§ 78 Abs. 3 SGG
bzw. § 68 Abs. 2 VwGO) ist - soweit das Gesetz darauf nicht ausdrücklich
verzichtet - ein Vorverfahren erforderlich. So ist nach § 78 Abs. 1 S. 2 SGG
z.B. kein Vorverfahren erforderlich, wenn der Verwaltungsakt von einer
obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand
der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist oder dies in einem Gesetz
ausdrücklich bestimmt wird. Eine entsprechende Regelung enthält § 68 Abs. 1
S. 2 VwGO. Zu den Klagearten vgl. 4.2.2.
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist stets ein Verwaltungsakt. Zum
Begriff des Verwaltungsaktes vgl. 3.2.1. Der Verwaltungsakt ist von anderen,
ebenfalls individuellen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, nämlich dem
Realakt, dem öffentlich-rechtlichen Vertrag und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen abzugrenzen. In diesen Fällen wäre
ein Widerspruch unzulässig. Ein Realakt liegt vor, wenn die Behörde dem
Betroffenen gegenüber ohne Regelungswillen tätig wird. Zu den Realakten
gehören behördliche Wissenserklärungen, wie Auskünfte (z.B. nach § 15 SGB I
über soziale Angelegenheiten nach dem SGB), Hinweise (z.B. nach § 115 Abs. 6
S. 1 SGB VI), wonach die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in
geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten
können, wenn sie diese beantragen) und Ratschläge (z.B. nach § 14 SGB I,
wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem
Sozialgesetzbuch durch den jeweiligen Sozialleistungsträger hat) ebenso wie
Handlungen zur Ausführung eines Verwaltungsakts (z.B. die Auszahlung des
Blindengeldes auf Grund der Bewilligung) oder zur Ausführung von rechtlich
zulässigen Verfügungen außerhalb des Machtbereichs der Behörde, etwa die
Umsetzung der (teilweisen) Abtretung einer Leistung durch den
Leistungsberechtigten (§ 53 Abs. 2 und 3 SGB I). Erfolgt z.B. die Auszahlung
des Blindengeldes verspätet, wäre dagegen kein Widerspruch zulässig. In
Frage käme gegebenenfalls die allgemeine Leistungsklage.
Für die Zulässigkeit eines Widerspruchs genügt es, wenn die Handlung
einer Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes ergeht (so genannter
formaler Verwaltungsakt), obwohl tatsächlich keine hoheitliche
Einzelfallregelung vorgenommen wird.
Die Vorschriften über das Vorverfahren nach den §§ 78 ff. SGG und 68 ff.
VwGO entsprechen sich weitgehend.
Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nimmt eine Zwischenstellung
zwischen (allgemeinem) Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess ein, da
es zwar einerseits innerhalb der Verwaltung durchgeführt wird, andererseits
aber eine Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei
den oben genannten Klagearten darstellt. Das Vorverfahren nach diesen
Bestimmungen gehört als wesentlicher Teil der Selbstkontrolle der Verwaltung
mit zum Verwaltungsverfahren; denn dieses wird erst mit einem etwaigen
Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Gegenstand der Klage ist der
ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Als förmlicher Rechtsbehelf ist das Widerspruchsverfahren an strikte
formale Vorgaben gebunden. Durch das Vorverfahren soll die Verwaltung in die
Lage versetzt werden, ihre Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle zu
überprüfen. Im Vorverfahren hat die zuständige Verwaltung die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts und bei einem unter Ausübung von Ermessen
ergangenen Verwaltungsakt auch dessen Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Der
Rechtsschutz des Bürgers wird durch das Vorverfahren dadurch verbessert,
dass dieses bei Ermessensentscheidungen auch die Möglichkeit der Überprüfung
der Zweckmäßigkeit in vollem Umfange bietet. Das ist bei der gerichtlichen
Überprüfung von Ermessensentscheidungen nicht der Fall; denn diese
beschränkt sich auf die Überprüfung von Ermessensfehlern, aber nicht auf die
Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Das Gericht kann nicht sein Ermessen an
die Stelle des Ermessens der den Verwaltungsakt erlassenden Stelle setzen.
Bei Ermessensentscheidungen erfolgt, wenn die Klage begründet ist, also ein
Ermessensfehler vorliegt, deshalb nur eine Verurteilung zur erneuten
Entscheidung durch die beklagte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts. Schließlich werden die Gerichte durch die Filterwirkung des
Vorverfahrens entlastet.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG, §
69 VwGO). Auf die Bezeichnung als "Widerspruch" kommt es nicht an.
Entscheidend ist, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der behördlichen
Entscheidung kein Einverständnis besteht. Der Widerspruch ist nach § 84 Abs.
1 SGG bzw. § 70 Abs. 1 VwGO binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt
dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen
hat. Der Widerspruch kann aber auch in elektronischer Form erfolgen, da
diese die Schriftform ersetzt (§ 36a Abs. 2 S. 1 SGB I). Das elektronische
Dokument muss dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen werden (§ 36a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB I). Eine
einfache E-Mail reicht dagegen nicht aus. In der Verkörperung als
Schriftstück ist der Widerspruch zwar grundsätzlich bei der Stelle
einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat, also bei der
Ausgangsbehörde (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG). Um die Frist zur Erhebung des
Widerspruchs zu wahren, lässt § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG als
Widerspruchsadressaten auch andere Verwaltungsstellen zu, die die
Widerspruchsschrift unverzüglich der zuständigen Behörde zuleiten müssen (§
84 Abs. 2 S. 2 SGG). Die Regelung in § 70 Abs. 1 S. 2 ist hier enger. Die
Frist wird nach dieser Bestimmung lediglich auch durch Einlegung bei der
Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt nach § 84 Abs. 1 S. 2
SGG im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren bei Bekanntgabe im Ausland
drei Monate. Die Fristen zur Einlegung des Widerspruchs beginnen allerdings
nur zu laufen, wenn der Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen war, in welcher über die Form, die Frist und die Stelle, bei
welcher der Widerspruch einzulegen ist, in schriftlicher oder elektronischer
Form informiert worden ist. Wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder
unrichtig ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes eingelegt werden (§ 84 Abs. 2 SGG i.V.m. § 66 SGG bzw.
§ 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 VwGO. Selbst nach Ablauf eines Jahres kann nach
diesen Bestimmungen der Widerspruch noch eingelegt werden, wenn das infolge
höherer Gewalt innerhalb der Jahresfrist nicht möglich war oder die
Rechtsbehelfsbelehrung dahin ergangen ist, dass kein Widerspruch eingelegt
werden könne.
Wenn die Frist zur Einlegung des Widerspruchs wegen tatsächlicher
Schwierigkeiten oder wegen Schwierigkeiten beim Nachweis der erforderlichen
Tatsachen versäumt worden ist, ist dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren (§ 84 Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. § 67 SGG bzw.
§ 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 VwGO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muss beantragt werden. Der Antrag ist bei Verfahren, die sich nach dem
SGG richten, innerhalb eines Monats, bei Verfahren, die sich nach der VwGO
richten, innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.
Die versäumte Handlung, also die Einlegung des Widerspruchs muss ebenfalls
innerhalb dieser Monats- bzw. 2-Wochen-Frist nachgeholt werden (§ 67 Abs. 2
SGG bzw. § 60 Abs. 2 VwGO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten
Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig,
außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG bzw. § 60 Abs. 3 VwGO).
Für den Beginn der Widerspruchsfrist ist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bzw. 70
Abs. 1 VwGO die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes maßgebend. Die Bekanntgabe
richtet sich nach der Art der Übermittlung durch die Behörde. Übersendet die
Behörde den Verwaltungsakt als Schriftstück per Post als einfachen Brief an
einen Betroffenen im Inland, gilt er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post
als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
Erst wenn der Betroffene geltend macht, den Verwaltungsakt später oder gar
nicht erhalten zu haben, gilt diese Fiktion nicht. In diesem Fall kommt es
auf den tatsächlichen Zugang an. Dem Betroffenen hilft dabei die gesetzliche
Umkehr der Beweislast: Im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt des
Zugangs beweisen (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Da es
sich bei der gesetzlichen Festlegung des Bekanntgabezeitpunkts um eine
widerlegbare gesetzliche Vermutung für den Beginn der Widerspruchsfrist und
nicht um den Fristablauf handelt, spielt es keine Rolle, auf welchen Tag der
fiktive Zugang fällt. Es kann auch ein Sonn- oder Feiertag sein.
Die Regelungen des § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 41 abs. 2 VwVfG und die
vorstehenden Ausführungen dazu gelten auch für einen elektronisch
übermittelten Verwaltungsakt. An die Stelle der Aufgabe zur Post tritt dabei
die Absendung des Verwaltungsaktes.
Die Behörde kann den schriftlichen Verwaltungsakt aber auch nach dem
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zustellen (§ 37 Abs. 5 SGB X bzw. § 41
Abs. 5 VwVfG). Dadurch lassen sich die Bekanntgabe und ihr Zeitpunkt besser
beweisen. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß einer der im VwZG vorgesehenen
Formen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 bis 5 und bei Zustellung im Ausland § 9
VwZG.). Die Fristberechnung erfolgt nach § 64 SGG. Die Frist beginnt am Tag
nach der Bekanntgabe oder der Zustellung des Verwaltungsakts (§ 64 Abs. 1
SGG) und endet mit Ablauf des Tages, der im folgenden Monat (oder Jahr bei
fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG) nach seiner
Zahl dem Tag der Bekanntgabe oder Zustellung (§ 64 Abs. 2 SGG) entspricht.
Für die VwGO verweist § 57 Abs. 2 zur Fristberechnung auf die §§ 222, 224
Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
Der Widerspruch soll unterzeichnet sein; da § 92 SGG selbst für die Klage
keine Unterschrift fordert, reicht es erst recht für den Widerspruch aus,
wenn sich aus ihm die Person des Widerspruchsführers und sein Wille
hinreichend sicher bestimmen lassen (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu § 62 SGB
X).
Der Widerspruch hat in aller Regel aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1
SGG, § 80 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsakt kann nicht vollzogen werden,
sondern bleibt in einem Schwebezustand. Lautet z.B. der Verwaltungsakt auf
Entziehung des Blindengeldes, so muss es wegen der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs zunächst weiterbezahlt werden. Die Behörde hat aber die
Möglichkeit, den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes einstweilen ganz oder
teilweise durch das zuständige Gericht anordnen zu lassen (§ 86b Abs. 1 Nr.
1 und 3 SGG). Gleichzeitig haben die Adressaten eines gemäß § 86a Abs. 2 SGG
sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes die Möglichkeit, durch das zuständige
Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen (§ 86b Abs. 1 Nr. 2
SGG; für die VwGO vgl. § 80 Abs. 5 und § 80a).
Auf den Widerspruch ist entweder ein Abhilfebescheid oder ein
Widerspruchsbescheid zu erlassen (§ 85 SGG, bzw. §§ 72 und 73 VwGO). Die
Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat, muss zunächst
in jedem Falle prüfen, ob sie dem Widerspruch abhelfen will. Sie ist damit
auch zur Überprüfung etwaigen neuen Vorbringens und ggf. auch zu neuen
Ermittlungen verpflichtet.
Wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ergeht ein
Widerspruchsbescheid durch die dafür zuständige Stelle (§ 85 Abs. 2 SGG bzw.
§ 73 VwGO). Das ist in der Regel die nächsthöhere Stelle.
Wenn bei der Einlegung des Widerspruchs die Formvorschriften verletzt
worden sind oder die Frist versäumt wurde, kann die Widerspruchsbehörde den
Widerspruch als unzulässig durch Widerspruchsbescheid verwerfen. Sie kann
aber auch den Widerspruch als unbegründet zurückweisen. Im letzteren Fall
sind die Form- oder Fristverletzung dann als geheilt anzusehen (BVerwG,
DVBl. 1972 S. 423 (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu § 62 SGB X).
Bei einem unzulässigen Widerspruch kann im Begehren auf Änderung oder
Aufhebung des Verwaltungsakts möglicherweise ein Antrag auf dessen
Überprüfung gemäß § 44 SGB X liegen. Bei einer dementsprechenden Auslegung
(entsprechend § 133 BGB) darf der Widerspruch nur mit Zustimmung des
Widerspruchsführers als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X behandelt werden.
Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und
den Beteiligten bekanntzugeben (§ 85 Abs. 3 S. 1 SGG bzw. § 73 Abs. 3 S. 1
VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Die Beteiligten sind in ihr über die Zulässigkeit der Klage, die
einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren (§ 85
Abs. 3 S. 4 SGG bzw. § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO).
Es gilt grundsätzlich, dass eine Schlechterstellung des
Widerspruchsführers (sog. reformatio in peius) durch die
Widerspruchsentscheidung nicht zulässig ist. Der Widerspruchsführer braucht
also in aller Regel keine Angst zu haben, dass die Widerspruchsentscheidung
für ihn einen Nachteil bringen kann. Allerdings kann die Behörde eine
Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung des ursprünglich erlassenen
Verwaltungsaktes nach den §§ 45, 47, 48 SGB X bzw. 48 ff. VwVfG vornehmen,
soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Haufe Onlinekommentar Rz. 8
zu § 62 SGB X). Vgl. dazu Kapitel 3.5.5.
Soweit für das Widerspruchsverfahren nach den §§ 78 ff. SGG bzw. §§ 68
ff. VwGO keine Regelungen getroffen werden, bleiben für das Verfahren die
Bestimmungen des SGB X bzw. des VwVfG anwendbar, da das
Widerspruchsverfahren ja zum Verwaltungsverfahren gehört. Sie gelten
ergänzend. Deshalb sind für das Vorverfahren die §§ 3 ff. SGB X bzw. §§ 4
ff. VwVfG oder die entsprechenden Bestimmungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über das Amtshilfeverfahren sowie
die §§ 8 ff. SGB X und 9 ff. VwVfG über das Verwaltungsverfahren
grundsätzlich anzuwenden. Vgl. dazu im Einzelnen die Abschnitte 3.2 bis 3.7.
Anwendbar sind im Bereich des SGB X somit die Vorschriften über
- die Verfahrensbeteiligten (§§ 10 ff. SGB X),
- über Bevollmächtigte, Beistände und Vertreter (§§ 13 ff. SGB X),
- die Ausschließung bestimmter Personen (§§ 16, 17 SGB X),
- das Ermittlungsverfahren (Amtsermittlungsgrundsatz §§ 20 ff. SGB X)
und die Rechte der beteiligten (rechtliches Gehör und Akteneinsicht gem.
§§ 24, 25 SGB X),
- Fristen und Termine (§ 26 SGB X),
- Bestimmtheit und schriftliche Form des Verwaltungsaktes (§ 33 Abs. 1,
3 und 4 SGB X),
- Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 38 SGB X),
- bleibende Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 2 SGB X),
- Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 40 SGB X),
- Heilung von Verfahrens- und Formfehlern i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
SGB X,
da diese noch im Gerichtsverfahren geheilt werden können. Vgl. dazu Haufe
Onlinekommentar Rz. 11 zu § 62 SGB X.
Im Bereich des VwVfG sind die entsprechenden Bestimmungen:
- Beteiligungsfähigkeit (§§ 10 ff),
- Bevollmächtigte, Beistände und Vertreter (§§ 13 ff.),
- Ausgeschlossene Personen (§§ 20 und 21),
- das Ermittlungsverfahren und die Rechte der Beteiligten (§§ 23 bis
30),
- Fristen und Termine (§ 31),
- Bestimmtheit und schriftliche Form des Verwaltungsaktes (§ 37),
- Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 42),
- Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (§ 43),
- Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 44) und
- Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (§ 45).
Entsprechende Bestimmungen befinden sich in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.
Ein Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
rechtswidrig oder unzweckmäßig und der Widerspruchsführer dadurch beschwert
ist.
Im Widerspruchsbescheid ist stets über die Kosten und darüber zu
entscheiden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 SGB
X bzw. § 80 VwVfG). Als gegenüber der Sachentscheidung selbstständige
Regelungen sind Kosten- und Zuziehungsentscheidung isoliert durch
Widerspruch anfechtbar.
4
Gerichtlicher Rechtsschutz und seine Voraussetzungen
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert verfassungsrechtlich gerichtlichen
Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Zunächst wird ein Überblick über
die Gerichtszweige, ihre Zuständigkeit und ihren Aufbau gegeben. Wie dieser
Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit und in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgestaltet ist und welche Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, ist Gegenstand der folgenden Abschnitte.
4.1 Überblick über die Rechtswege und ihre
Zuständigkeiten
Da für die Durchsetzung materieller Rechtsansprüche der richtige
Rechtsweg gegangen werden muss und die Notwendigkeit einer Vertretung vor
Gericht sowie die Befugnis zur Übernahme der Vertretung in den verschiedenen
Gerichtszweigen teilweise abweichend geregelt ist, wird im Folgenden, soweit
dies zum Verständnis der Materie erforderlich ist, ein Überblick über die
Gerichtszweige und ihre Zuständigkeit gegeben.
4.1.1 Rechtsgrundlagen
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist nach Art. 19
Abs. 4 S. 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die verfassungsrechtliche
Grundlage des Gerichtswesens als der dritten Gewalt bildet der 9. Abschnitt
des GG mit den Art. 92 bis 104. Hier und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit und in den jeweiligen Prozess- bzw.
Gerichtsordnungen sind die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren
geregelt. Das GVG enthält allgemeine Bestimmungen zur inneren Organisation
von Gerichten und zum Ablauf von Verhandlungen vor Gerichten, welche nicht
nur für die ordentliche, sondern auch für die Fachgerichtszweige gelten. Auf
seine übergreifenden Regelungen über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
verweisen z.B. ausdrücklich § 55 VwGO und § 61 SGG.
Zu unterscheiden sind nach Art. 95 Abs. 1 GG fünf Gerichtszweige, nämlich
die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus der Zivilgerichtsbarkeit und
der Strafgerichtsbarkeit und die vier speziellen Gerichtszweige der
Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit, deren Gerichte auch als
Fachgerichte bezeichnet werden.
Die einschlägigen Verfahrensgesetze sind für die Zivilgerichte die
Zivilprozessordnung (ZPO), für die Strafgerichte die Strafprozessordnung
(StPO), für die Arbeitsgerichte das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), für die
Verwaltungsgerichte die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die
Sozialgerichte das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und für die Finanzgerichte die
Finanzgerichtsordnung (FGO). In diesen Gesetzen ist jeweils geregelt, welche
Zuständigkeit für die einzelnen Gerichtszweige besteht, unter welchen
Voraussetzungen ein Recht im Klageweg geltend gemacht werden kann, wann
gegen ein erstinstanzliches Urteil ein Berufungsgericht angerufen werden
kann und unter welchen Voraussetzungen eine rechtliche Überprüfung durch das
jeweils zuständige Bundesgericht im Wege der Revision möglich ist.
4.1.2 Überblick über die Zuständigkeit der
Gerichtszweige
Die generelle sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte ergibt sich aus §
13 GVG. Vor die ordentlichen Gerichte gehören danach alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die
Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet
ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte
bestellt oder zugelassen sind. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die
Zuständigkeit in § 2 ArbGG und für die Finanzgerichtsbarkeit in § 33 FGO
geregelt. Die generelle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art ergibt
sich aus § 40 VwGO, während die Zuständigkeit der Sozialgerichte für
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Sozialrecht nach § 51 Abs. 1
SGG enumerativ festgelegt ist oder durch besondere gesetzliche Zuweisung
erfolgen muss. Daneben sind die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 2 SGG im engen
Rahmen auch für privatrechtliche Streitigkeiten zuständig.
Die Sozialleistungsträger nach dem SGB sind Hoheitsträger. Sie sind
nämlich Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Streitsachen,
welche die Gewährung einer Sozialleistung zum Gegenstand haben, sind daher
grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Art (Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu §
51 SGG).
4.1.3 Aufbau der Gerichtszweige
Für die Gerichtszweige ergibt sich folgender Aufbau der Instanzen:
- ordentliche Gerichtsbarkeit: Amtsgerichte, Landgerichte,
Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof in Karlsruhe;
- Arbeitsgerichtsbarkeit: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte,
Bundesarbeitsgericht in Erfurt;
- Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsgerichte,
Oberverwaltungsgerichte (in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen als
Verwaltungsgerichtshof bezeichnet), Bundesverwaltungsgericht in Leipzig;
- Sozialgerichtsbarkeit: Sozialgerichte, Landessozialgerichte,
Bundessozialgericht in Kassel und
- Finanzgerichtsbarkeit: Finanzgerichte, Finanzgerichtshof in München.
Von diesen Gerichtszweigen unabhängig sind die ihrerseits jeweils
selbständigen Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder.
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts mit Sitz in Karlsruhe
ergibt sich aus Art. 93 GG. In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist das Recht der
Verfassungsbeschwerde verankert.
Vor dem Verfassungsgericht kann danach von jedermann nach Erschöpfung des
Rechtsweges vor den übrigen Gerichten im Wege der Verfassungsbeschwerde eine
verfassungsrechtliche Überprüfung mit der Behauptung erhoben werden, durch
die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in
Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu
sein.
4.1.4 Überblick über die Gerichtsinstanzen und die
Gerichtsverfassung der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Das Gerichtsverfahren ist in den für die einschlägigen Gerichtszweige
bestehenden Verfahrensgesetzen und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
eingehend geregelt. Das Verfahren vor den Sozialgerichten richtet sich nach
dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), das vor den Verwaltungsgerichten nach der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ergänzend wird in beiden
Gerichtsordnungen auf zahlreiche Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO)
verwiesen.
In der Regel stehen drei Instanzen zur Verfügung. Die funktionelle
Zuständigkeit besagt, wofür die Gerichte innerhalb dieses Aufbaus zuständig
sind. Zunächst erfolgt in der ersten Instanz eine tatsächliche und
rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits. Die Entscheidung der ersten
Instanz wird in der zweiten Instanz, im Berufungsverfahren, sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft. In der dritten
Instanz erfolgt im Revisionsverfahren nur noch eine rechtliche Überprüfung.
Zum Aufbau der Gerichte vgl. auch 4.1.3.
Gesetzliche Richter der Sozialgerichtsbarkeit und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit sind Berufsrichter und ehrenamtliche Richter. Für
die Sozialgerichtsbarkeit vgl. § 3 SGG. Sie bilden in unterschiedlicher
Zusammensetzung die Spruchkörper der verschiedenen Instanzgerichte. Für
jeden denkbaren Prozess muss vor dessen Rechtshängigkeit feststehen, welche
Richter das jeweilige Verfahren führen. Dieses Prinzip beruht auf dem
Verfassungsgebot des "gesetzlichen Richters" (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Die
Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist in der Sozialgerichtsbarkeit
wesentlich stärker ausgeprägt als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. So sind
in der Sozialgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter in den Spruchkörpern
aller drei Instanzen vertreten, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur in den
Kammern der Verwaltungsgerichte, soweit ihre Mitwirkung in den
Oberverwaltungsgerichten nicht durch Landesgesetz bestimmt wird.
Eine Besonderheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die mögliche
Teilnahme eines Vertreters des öffentlichen Interesses (§§ 35 ff. VwGO). Die
Bundesregierung bestellt nach § 35 Abs. 1 S.1 VwGO einen Vertreter des
Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im
Bundesministerium des Innern ein. Der Vertreter des Bundesinteresses kann
sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht außer bei Verfahren
vor den Wehrdienstsenaten beteiligen. Er ist an die Weisungen der
Bundesregierung gebunden (§ 35 Abs. 1 S. 2 und 3 VwGO). Das
Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses Gelegenheit
zur Äußerung (§ 35 Abs. 2 VwGO).
Bei den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen ein Vertreter des öffentlichen
Interesses bestimmt werden (§ 36 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihm kann allgemein oder
für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden
übertragen werden (§ 36 Abs. 1 S. 2 VwGO). Ihm muss Gelegenheit zur Äußerung
gegeben werden (§ 36 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 VwGO).
4.2 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und
Sozialgerichten in erster Instanz
Für das Verfahren in erster Instanz sind die Sozial- bzw.
Verwaltungsgerichte zuständig (§ 8 SGG bzw. § 45 VwGO). Die Regelungen für
das Verfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten in erster Instanz
gelten auch weitgehend für das Verfahren im Berufungs- und
Revisionsverfahren (vgl. § 153 Abs. 1 SGG bzw. § 125 Abs. 1 VwGO für das
Berufungsverfahren sowie § 165 S. 1 SGG bzw. § 141 S. 1 VwGO für das
Revisionsverfahren). Deshalb sind die folgenden Ausführungen auch für das
Verfahren dieser Instanzen zutreffend, soweit nicht Sonderregelungen
eingreifen.
4.2.1 Verhandlung und Entscheidung durch Kammern oder
Einzelrichter
Nach § 10 SGG werden bei den Sozialgerichten fachliche Kammern, die sich
an den verschiedenen Sachgebieten aus der Zuständigkeit dieses
Gerichtszweiges orientieren, z.B. für Angelegenheiten der
Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet.
Die Kammern des Sozialgerichts sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 mit einem
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei Beschlüssen
außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die
ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Die bei den Verwaltungsgerichten nach § 5 Abs. 2 VwGO zu bildenden
Kammern sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
besetzt soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet (§ 5 Abs. 3 VwGO). Bei
Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden
(§ 84 VwGO) wirken die ehrenamtlichen Richter nach § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO
nicht mit. Nach § 6 Abs. 1 VwGO soll die Kammer in der Regel den
Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen, wenn
- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Überweisung an den Einzelrichter, in der Regel den Berichterstatter,
findet in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle statt.
4.2.2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Sozial-
und Verwaltungsgerichte
Die Sozialgerichte entscheiden nach § 8 SGG, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die
der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht. Das
sind im Wesentlichen die sich aus dem Sozialrecht ergebenden Ansprüche.
Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich aus den §§ 51
und 52 SGG. Sie ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht
verfassungsrechtlicher Art in § 51 Abs. 1 SGG detailliert aufgezählt. Dazu
gehören z.B. die soziale Rentenversicherung (SGB VI), die gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V), die soziale und private Pflegeversicherung (SGB
XI), die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Angelegenheiten der
Arbeitsförderung (SGB III), Angelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeitslose (SGB II), das soziale Entschädigungsrecht (dazu gehören
insbesondere die Kriegsopferentschädigung nach dem BVG, die Versorgung der
Soldaten der Bundeswehr nach dem ZVG und der Zivildienstleistenden nach dem
ZDG, die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten nach dem OEG und die
Entschädigung von Impfschäden nach demIfSG), Angelegenheiten der Sozialhilfe
(SGB XII) und damit auch der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, Angelegenheiten
des Asylbewerberleistungsgesetzes, das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des
SGB IX), z.B. Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), Feststellung
der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen (z.B. erhebliche Gehbehinderung, außergewöhnliche
Gehbehinderung, Notwendigkeit ständiger Begleitung, Hilflosigkeit,
Blindheit)) und die durch sonstige Gesetze zugewiesene Zuständigkeit. Nach §
51a SGG kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die
Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes und in Angelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und der
Oberverwaltungsgerichte ausgeübt wird. Das hängt damit zusammen, dass für
diese Bereiche bis 2005 die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig war.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Sozialgerichte für Streitigkeiten mit
einer privaten Krankenversicherung nicht zuständig sind. Hier verbleibt es
deshalb bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dasselbe gilt für
Streitigkeiten mit privaten Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der
Sozialgerichtsbarkeit unterliegen.
Für Rechtsstreitigkeiten über das Blindengeld enthalten folgende
Landesgesetze eine Verweisung auf die Sozialgerichtsbarkeit: Bayern (Art. 7
Abs. 2), Niedersachsen (§ 9 Abs. 4), Saarland (§ 8 Abs. 3), Sachsen (§ 6
Abs. 2), Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 3) und Thüringen (§ 6 Abs. 2). Da in
diesen Gesetzen das Sozialgerichtsgesetz für anwendbar erklärt wird, ergibt
sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG.
Eine solche Zuständigkeitsregelung fehlt in den Landesblindengeldgesetzen
von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein. Für Streitigkeiten aus diesen Gesetzen sind deshalb die
Verwaltungsgerichte zuständig. Dazu vgl. unten.
Nach § 51 Abs. 2 SGG sind die Sozialgerichte auch für privatrechtliche
Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch
soweit durch diese Angelegenheiten Dritter betroffen werden, sowie für
privatrechtliche Streitigkeiten im Bereich der sozialen und der privaten
Pflegeversicherung (SGB XI) zuständig. Zu den Angelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung gehören z.B. Streitigkeiten zwischen
Krankenversicherungsträgern und Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Für
solche Streitigkeiten ist eine generelle Rechtswegzuweisung zu den
Sozialgerichten erfolgt. Wenn z.B. eine Krankenkasse mit einem
Leistungserbringer einen Vertrag über die Lieferung eines Hilfsmittels, etwa
eines Blindenführhundes oder eines Lese-Sprechgerätes schließt und dieses
Hilfsmittel Mängel aufweist, ist für die Klärung in einem Rechtsstreit nicht
das Zivilgericht, sondern das Sozialgericht zuständig. Im Bereich der
Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherungen im Sinn von § 23 SGB XI
ist die Rechtswegzuweisung erfolgt, weil es sich bei dem
Versicherungsvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Beansprucht
der Versicherungsnehmer eine im Vertrag vorgesehene Leistung, so handelt es
sich um eine privatrechtliche Streitigkeit, so dass ohne die
Rechtswegverweisung die Zivilgerichte zuständig wären. Die
Rechtswegzuweisung erstreckt sich auch auf die Beitragsstreitigkeiten der
auf Grund von § 23 SGB XI abgeschlossenen privaten Pflegeversicherung.
Die erstmalige sachliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte, die gem.
§ 29 SGG prinzipiell im zweiten Rechtszug entscheiden, kann sich ergeben,
wenn weitere Verwaltungsakte (erstmals) kraft Gesetzes in das
Berufungsverfahren einbezogen werden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG).
Das ist der Fall, wenn nach Klageerhebung der dem Verfahren zu Grunde
liegende Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder
ersetzt wird.
Die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist in den §§ 57 bis 59 SGG
geregelt. Nach § 57 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ist das Sozialgericht, oder,
wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht, in
dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder
Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat örtlich
zuständig. Wenn der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann er
auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen (§
57 Abs. 1 S. 1 2. HS).
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist im 6. Abschnitt der VwGO
geregelt. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach § 45 VwGO im ersten
Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen
steht.
§ 40 Abs. 1 VwGO bestimmt zur sachlichen Zuständigkeit, dass der
Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem
anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, wie dies z.B. für die
Sozialgerichte durch das SGG erfolgt ist. Öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht
auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
Eine Streitigkeit ist immer dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn der
Streitgegenstand, d.h. der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, aus
einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das dem öffentlichen Recht angehört.
Dies ist dann der Fall, wenn einem der Beteiligten Rechte und Pflichten als
Hoheitsträger zugeordnet sind und er aus dieser Rechtsstellung heraus tätig
wird. Wichtiges Kriterium für die Zuordnung zum öffentlichen Recht ist die
Handlungsweise des Hoheitsträgers. Wendet sich der Bürger mit der Klage
gegen einen von dem Hoheitsträger erlassenen Verwaltungsakt (Bescheid), so
ist der Rechtsstreit stets öffentlich-rechtlicher Natur. Gegenstand der
öffentlich-rechtlichen Streitigkeit kann aber auch schlichtes
Verwaltungshandeln oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein. Dann ist zu
prüfen, ob rechtliche Vorschriften ein Über-/Unterordnungsverhältnis
(Subordinationsverhältnis) zwischen den Beteiligten begründen und ob die
maßgeblichen Rechtsnormen den Hoheitsträger einseitig berechtigen oder
verpflichten (Sonderrechtstheorie).
In einigen speziell geregelten Fällen ist das Oberverwaltungsgericht
gemäß § 48 VwGO bzw. das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 VwGO
erstinstanzlich zuständig. Auf diese Fälle wird hier nicht eingegangen.
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus den §§
52 und 53 VwGO. Als Faustformel gilt, dass der Sitz der beklagten Behörde
entscheidend ist. Wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Verwaltungsakt (in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids) ist, ergibt sich das örtlich und
sachlich zuständige Gericht in der Regel aus der Rechtsmittelbelehrung.
4.2.3 Beteiligte und ihre Stellung im gerichtlichen
Verfahren
Beteiligte am Gerichtsverfahren sind der Kläger, der Beklagte und der
Beigeladene (§ 69 SGG bzw. § 63 VwGO). Nach § 63 Ziffer 4 VwGO ist
Beteiligter am Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch der
Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der
Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner
Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht (dazu vgl. auch 4.4.2.1).
4.2.3.1 Beteiligtenfähigkeit
Fähig am Verfahren als Beteiligte im Sinn von § 69 SGG bzw. 63 VwGO
teilzunehmen sind gem. § 70 SGG 1. natürliche und juristische Personen, 2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht
dies bestimmt und 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern
und Krankenkassen oder Pflegekassen. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl.
die etwas abweichende Vorschrift in § 61 VwGO. Danach können im
Verwaltungsgerichtsprozess 1. natürliche und juristische Personen, 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und 3. Behörden, sofern
das Landesrecht dies bestimmt, Beteiligte sein. Eine Regelung, wonach auch
bestimmte Entscheidungsgremien Beteiligte sein können, fehlt in der VwGO.
Im Einzelnen: Beteiligtenfähig ist jede natürliche Person, d.h. jeder
Mensch ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) bis zum Tod. Auf die
Geschäftsfähigkeit i.S. der §§ 104 ff. BGB bzw. die Prozessfähigkeit als
Handlungsfähigkeit im Verfahren kommt es nicht an. Beteiligtenfähig sind
ferner alle juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. die eingetragenen Vereine
nach § 21 BGB, die GmbH und die Aktiengesellschaft. Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind z.B. die Sozialversicherungsträger (§ 29 Abs. 1 SGB
IV).
Nach § 70 Nr. 2 SGG bzw. § 61 Nr. 2 VwGO sind auch nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen beteiligtenfähig. Dabei handelt es sich um einen
freiwilligen Zusammenschluss bestimmter Personen, dem Rechte und Pflichten
zugeordnet werden können (vgl. BSG, SozR 1500 § 70 Nr. 5). Hierunter fallen
insbesondere nicht rechtsfähige Vereine, die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GBR), die Erbengemeinschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG),
und die Kommanditgesellschaft (KG). Vgl. hierzu BSG, SozR § 70 Nr. 8.
Wenn das Landesrecht dies bestimmt, sind nach § 70 Nr. 3 auch Behörden
beteiligtenfähig. Dies ist eine Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips,
wonach beteiligt grundsätzlich die juristische Person ist, deren Behörde
zuständig ist. Der Behördenbegriff ist in § 1 Abs. 2 SGB X definiert. Danach
ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Da
Landesrecht nur die Zuständigkeit im Bereich des Landes regeln kann, kann es
nicht die Beteiligtenfähigkeit einer Bundesbehörde begründen (vgl. Haufe
Onlinekommentar Rz. 5 zu § 70 SGG; BSG, SozR § 70 Nr. 13).
Nach § 70 Nr. 4 sind gemeinsame Entscheidungsgremien von
Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen beteiligtenfähig.
Solche Ausschüsse sind z.B. der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
nach § 91 SGB V, die gemeinsamen Zulassungs- und Berufungsausschüsse für
Ärzte und Zahnärzte nach den §§ 96, 97 SGB V und die Schiedsämter nach § 89
SGB V. Das gleiche gilt für die entsprechenden Gremien nach dem SGB XI
(soziale Pflegeversicherung) wie etwa die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI.
Für andere Entscheidungsgremien gilt, dass Beteiligter nach dem
Rechtsträgerprinzip jeweils die juristische Person ist, bei welcher das
Entscheidungsgremium eingerichtet worden ist.
Wenn dem Kläger oder dem Beklagten die Beteiligtenfähigkeit fehlt, ist
die Klage unzulässig. Wenn ein notwendig Beigeladener nicht beteiligtenfähig
ist, führt dies lediglich dazu, dass ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung
eintritt (§ 161 SGG bzw. 121 VwGO) (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 1 zu § 70
SGG).
4.2.3.2 Die Stellung der Beteiligten im Prozess
Kläger, Beklagter und Beigeladener haben im Prozess unterschiedliche
Rechte und Pflichten.
a) Kläger und Beklagter als Hauptbeteiligte
Kläger und Beklagter werden mit Klageerhebung (Rechtshängigkeit gem. § 94
SGG bzw. § 90 VwGO) Hauptbeteiligte des Verfahrens.
Der Kläger hat die Dispositionsbefugnis. Er leitet das Klageverfahren
ein, indem er mit der Erhebung der Klage ein Recht oder mehrere Rechte gegen
den Beklagten geltend macht (vgl. oben 4.4.1.3). Nur er bestimmt den Umfang
des Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG bzw. § 88 VwGO und oben 4.4.1.4 zum
Begriff des Streitgegenstandes) und nur er kann die Klage zurücknehmen (§
102 S. 1 SGG bzw. § 92 VwGO).
Der Beklagte als Klagegegner hat keine Dispositionsbefugnis wie der
Kläger. Er hat jedoch Einfluss auf das Verfahren insoweit, als er den
Klageanspruch anerkennen oder an einem Vergleich mitwirken kann (§ 101 SGG
bzw. § 106 VwGO).
b) Die Stellung des Beigeladenen
Während Kläger und Beklagter mit Klageerhebung (Rechtshängigkeit gem. §
94 SGG bzw. § 90 VwGO) Beteiligte des Verfahrens sind, kann ein Dritter erst
nach Klageerhebung und nur durch einen gerichtlichen Beschluss als
"Beigeladener" Beteiligter werden (§ 75 SGG bzw. § 65 VwGO). Eine Beiladung
kann grundsätzlich in jeder Instanz erfolgen. Die Beiladung bleibt bis zum
Ende des Verfahrens bestehen.
Die Beiladung ist die besondere Form der Beteiligung Dritter am Verfahren
in der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Beiladung
dient der Interessenwahrung des beigeladenen Dritten. Durch die Beiladung
werden weitere Verfahren mit eventuell widerstreitenden Entscheidungen
vermieden, weil eine Entscheidung auch den Beigeladenen bindet.
Zu unterscheiden ist zwischen einfacher (nicht notwendiger) und
notwendiger Beiladung.
§ 75 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 65 Abs. 1 VwGO betrifft die einfache
Beiladung. Sie setzt voraus, dass berechtigte Interessen durch die
Entscheidung berührt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn
der Ausgang des Rechtsstreits für den Dritten in rechtlicher,
wirtschaftlicher oder schützenswert ideeller Hinsicht von Bedeutung sein
kann. Die einfache Beiladung kann von Amts wegen oder auf Antrag eines der
Hauptbeteiligten (Kläger oder Beklagter) bzw. des betroffenen Dritten
erfolgen. Ob eine Beiladung vorgenommen wird, steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts. Die Beiladung oder ihre Ablehnung erfolgt durch
Beschluss des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Der
Beiladungsbeschluss ist gem. § 75 Abs. 3 SGG bzw. § 65 Abs. 4 S. 3 VwGO
unanfechtbar. Der Beschluss des Sozialgerichts, mit dem eine Beiladung
abgelehnt wird, ist gem. § 172 Abs. 1 SGG bzw. § 146 Abs. 1 VwGO mit der
Beschwerde anfechtbar.
Die notwendige Beiladung ist im Sozialgerichtsverfahren besonders
ausgeprägt. Eine notwendige Beiladung sieht das SGG in drei Fällen vor (§ 75
Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 SGG). In diesen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf
Beiladung. Nach § 75 Abs. 1 S. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts auf Antrag die Bundesrepublik Deutschland beizuladen.
Sie wird durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertreten.
Durch die Beiladung soll die Bundesrepublik, die die Kosten des sozialen
Entschädigungsrechts trägt, Einfluss auf den Prozess nehmen können.
Die weiteren zwei Alternativen der notwendigen Beiladung sind in § 75
Abs. 2 SGG geregelt. Nach der ersten Alternative des § 75 Abs. 2 SGG ist
eine Beiladung notwendig und damit von Amts wegen vorzunehmen, wenn an dem
streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die
Rechtskraft eines Urteils muss sich unmittelbar auch auf den Beigeladenen
auswirken. Dieser ersten Alternative der notwendigen Beiladung entspricht
auch § 65 Abs. 2 VwGO für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Eine notwendige
Beiladung nach § 75 Abs. 2 erste Alternative ist z.B. gegeben, wenn ein
Pflegeheimträger gegen die Pflegekasse auf Zahlung des Kostenanteils nach
der Pflegestufe 3 (anstatt bisher 2, vgl. § 15 SGB XI) klagt; denn das
Gericht kann auch dem Versicherten als Drittem gegenüber nur einheitlich
entscheiden: Die Entscheidung würde unmittelbar in die Rechtssphäre des
Versicherten eingreifen, da er ebenso wie die Pflegekasse Schuldner des
Pflegeheimträgers ist (vgl. § 84 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 S. 1 SGB
XI).
Die zweite Alternative in § 75 Abs. 2 SGG ist speziell auf das
Sozialrecht abgestellt. Danach ist eine Beiladung notwendig, wenn bei
Ablehnung des Anspruchs ein anderer Leistungspflichtiger, nämlich ein
anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht
kommt. Damit wird vermieden, dass der Kläger nach Abschluss des
Gerichtsverfahrens seinen Anspruch in einem neuen Verwaltungsverfahren und
sich eventuell anschließenden Rechtsstreit vor Gericht gegenüber einem
anderen Leistungsträger verfolgen muss. Der Anspruch muss nicht identisch
sein. Die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen müssen sich
aber gegenseitig ausschließen (BSG, SozR 5090 § 6 Nr. 4). Beispiele für eine
notwendige Beiladung im Sozialgerichtsprozess enthalten Rz. 5 und 6 zu § 75
in Haufe Onlinekommentar zum SGG. Ein Fall notwendiger Beiladung ist z.B.
gegeben, wenn der Kläger, welcher bei einem Verkehrsunfall verletzt worden
ist, gegen die Berufsgenossenschaft auf Leistungen der Heilbehandlung nach
§§ 27 ff. SGB XII klagt, da er der Meinung ist, dass es sich bei dem
Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt,
wenn aber für den Fall, dass kein Wegeunfall gegeben ist, die
Leistungspflicht der Krankenkasse nach §§ 27 ff. SGB V gegeben ist. Die
Krankenkasse ist beizuladen. Hätte in diesem Fall die Krankenkasse
geleistet, z.B. die Krankenhauskosten übernommen und würde sie nun im
Klageweg einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gegen die
Berufsgenossenschaft geltend machen, wäre der bei dem Verkehrsunfall
Verletzte nach § 75 Abs. 2 1. Alternative notwendig beizuladen.
Sonderregelungen für so genannte Massenverfahren, in welchen eine größere
Zahl von Personen notwendig beigeladen werden müsste, enthält § 75 Abs. 2a
SGG bzw. für das Verwaltungsgerichtsverfahren § 65 Abs. 3 VwGO. Wenn nach §
75 Abs. 2 erste Alternative SGG die Beiladung von mehr als 20 bzw. nach § 65
Abs. 2 VwGO die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht kommt, kann
das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen
werden, die dies innerhalb einer bestimmten im Ermessen des Gerichts
stehenden Frist beantragen. Der unanfechtbare Beschluss ist im
elektronischen Bundesanzeiger sowie in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten
Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die Frist zur Antragstellung muss
mindestens drei Monate seit Bekanntgabe des Beschlusses betragen. Der Tag
des Fristablaufs ist im Beschluss anzugeben. Das Gericht soll Personen, die
von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch
ohne Antrag beiladen.
Der Beigeladene kann, muss aber nicht, aktiv am Verfahren mitwirken.
Ebensowie die Hauptbeteiligten muss er über alle Verfahrensvorgänge
informiert werden. Der Beigeladene kann selbstständig Angriffs- und
Verteidigungsmittel geltend machen (§ 75 Abs. 4 S. 1 SGG bzw. § 66 VwGO).
Er darf ebenso wie Kläger und Beklagter Verfahrenshandlungen vornehmen,
z. B. um die Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ersuchen
oder einen Richter wegen Befangenheit ablehnen, nicht jedoch den
Klagegegenstand erweitern oder einschränken (vgl. § 75 Abs. 4 S. 1 und 2 SGG
bzw. § 66 VwGO). In diesem Rahmen kann er Anträge stellen, sogar z.B. als
beigeladener Leistungsträger den Klagegegenstand materiell durch ein
Anerkenntnis beeinflussen. Die Beendigung des Klageverfahrens durch die
Hauptbeteiligten, z.B. durch Klagerücknahme oder einen Vergleich, kann er
dagegen nicht verhindern. Er kann jedoch selbständige Rechtsmittel einlegen,
weil sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Beteiligten erstreckt (§
141 Abs. 1 SGG bzw. § 121 VwGO). Sachanträge, die von denen der
Hauptbeteiligten abweichen, kann nur ein nach § 75 Abs. 2 SGG bzw. § 65 Abs.
2 VwGO notwendig Beigeladener stellen (§ 75 Abs. 4 S. 2 SGG bzw. § 66 S. 2
VwGO).
Eine Besonderheit besteht im Sozialgerichtsprozess: Nach § 75 Abs. 5 SGG
kann ein Versicherungsträger oder ein Land nach Beiladung verurteilt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Ansprüche gegen Beklagten und Beigeladenen
im Ausschließlichkeitsverhältnis stehen, d.h., dass entweder ein Anspruch
gegen den Beklagten oder gegen den Beigeladenen besteht. Es handelt sich um
Fälle der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 zweite Alternative.
4.2.3.3 Prozessfähigkeit - Handlungsfähigkeit
Von der Beteiligtenfähigkeit ist die Prozessfähigkeit zu unterscheiden.
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, als Beteiligter selbst oder durch
einen selbst bestellten Vertreter wirksam Prozesshandlungen durchzuführen,
z.B. die Klage zu erheben oder zurückzunehmen, eine Anerkenntniserklärung
abzugeben, einen Vergleich zu schließen, um nur einige Beispiele zu nennen.
Die Prozessfähigkeit ist in § 71 SGG bzw. § 62 VwGO geregelt.
Die Prozessfähigkeit natürlicher Personen richtet sich nach § 71 Abs. 1
und 2 SGG bzw. § 62 Abs. 1 VwGO. § 71 Abs. 1 SGG verweist zunächst auf die
allgemeine Geschäftsfähigkeit, d.h. auf die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte
selbständig und wirksam vorzunehmen. Dem entspricht § 62 Abs. 1 VwGO,
welcher ausdrücklich auf die "Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht"
verweist. Unbeschränkt geschäftsfähig sind grundsätzlich alle Personen ab
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB i.V.m. § 104 ff. BGB). Die
Anordnung einer Betreuung hat nur dann Auswirkungen auf die
Prozessfähigkeit, wenn ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB angeordnet
ist. Minderjährige, d.h. Personen, die das 7., aber noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB), sind nach § 71 Abs. 2 SGG in eigener
Sache prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder
öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig
anerkannt sind. Nach §§ 112, 113 BGB ist dies der Fall, wenn Gegenstand des
Verfahrens Rechtsgeschäfte sind, die der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts mit
sich bringt, das der Minderjährige im Einverständnis mit seinem gesetzlichen
Vertreter selbständig betreibt, sowie die Rechtsgeschäfte, die die
Eingehung, Aufhebung und Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
betreffen, sofern der Eintritt in das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgte. Im Sozialgerichtsverfahren
ist außerdem zu beachten, dass für dieses die Geschäftsfähigkeit durch § 36
SGB I erweitert worden ist. Nach § 36 SGB I sind Minderjährige geschäfts-
und damit prozessfähig, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ab
diesem Zeitpunkt können sie selbständig Anträge auf Sozialleistungen stellen
und ihre Ansprüche durch die Einlegung von Rechtsbehelfen verfolgen. Zum
Schutz des Minderjährigen bestimmt aber § 71 Abs. 2 S. 2 SGG, dass die
Rücknahme eines Rechtsbehelfs der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
bedarf. Das ist auch anzunehmen, wenn im Rahmen eines Vergleichs
Rechtspositionen aufgegeben werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu § 71
SGG). Prozessunfähige natürliche Personen werden von ihren gesetzlichen
Vertretern vertreten. Das sind bei Minderjährigen regelmäßig die Eltern. Die
gesetzlichen Vertreter müssen ihrerseits prozessfähig sein.
Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für
Behörden handeln nach § 71 Abs. 3 SGG bzw. § 62 Abs. 3 VwGO ihre
gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragten. Wer
gesetzlicher Vertreter ist, ergibt sich aus Gesetz, Satzung und
Gesellschaftsvertrag. Bei Aktiengesellschaften, Vereinen und Stiftungen ist
gesetzlicher Vertreter der Vorstand, bei der GmbH der Geschäftsführer. Die
Sozialversicherungsträger werden gem. §§ 35, 36 SGB IV von ihren Vorständen
oder Geschäftsführern vertreten. Behörden werden durch den Behördenvorstand
vertreten, etwa die Bundesagentur für Arbeit vom Direktor der zuständigen
Agentur für Arbeit.
Für gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und
Krankenkassen oder Pflegekassen im Sinne von § 70 Nr. 4 SGG handelt nach §
71 Abs. 4 SGG der Vorsitzende des Entscheidungsgremiums.
In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts sowie des
Schwerbehindertenrechts findet nach § 71 Abs. 5 SGG die Vertretung des
Landes durch das Landesversorgungsamt oder durch eine andere Stelle, der
diese Aufgaben übertragen worden sind, statt. Durch diese Regelung wird
Zuständigkeitsverlagerungen, welche durch Verwaltungsreformen in den Ländern
erfolgen, Rechnung getragen.
Verfahrenshandlungen Prozessunfähiger oder Verfahrenshandlungen diesem
gegenüber sind unwirksam. Die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage kann
allerdings nicht ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden. Es ist
vielmehr eine Frist für den Eintritt eines Vertreters zu setzen oder gem. §
72 SGG ein besonderer Vertreter zu bestellen (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu
§ 71 SGG).
4.2.3.4 Vertretung und Beistandschaft
Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und Beistandschaft richtet sich
nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Vgl. dazu auch 2.1.2. Zu den
Begriffen Vertretung und Beistandschaft und die zwischen diesen bestehenden
Unterschiede vgl. 3.3.3.2 und 3.3.3.3.
Die Vertretung und die Beistandschaft im Verfahren vor den Sozial- bzw.
Verwaltungsgerichten sind in § 73 SGG bzw. 67 VwGO geregelt. Bei den
Verfahren ist zwischen solchen ohne und mit Vertretungszwang zu
unterscheiden.
a) Vertretung und Beistandschaft vor den Sozialgerichten
Nach § 73 Abs. 1 SGG können die Beteiligten vor dem Sozialgericht (erste
Instanz) und dem Landessozialgericht (zweite Instanz) den Rechtsstreit
selbst führen.
Die Beteiligten können sich nach § 73 Abs. 2 SGG durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist) als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte
vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht nur vertretungsbefugt:
- Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
- volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
(Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
- Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
des Rechtsdienstleistungsgesetzes (nach dieser Bestimmung zur
Rechtsdienstleistungen zugelassene Personen),
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des
Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3
des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des
Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und
28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (diese Verfahren betreffen die
Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen
Krankenkassen und die Beitragsprüfung),
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger
nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung bieten für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen
stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation
für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Das sind so genannte
Rechtsberatungsgesellschaften.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, also die zur
Vertretung zugelassenen Organisationen (vgl. Nrn. 5 - 9), handeln durch ihre
Organe bzw. durch die von den Organen mit der Prozessvertretung beauftragten
Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Besondere
Anforderungen an die juristische Qualifikation der für die Organisationen
handelnden Personen bestehen nur im Verfahren vor dem Bundessozialgericht
(s. u.).
Die Vertretung durch Selbsthilfeorganisationen ist nach Nr. 8 möglich,
aber anders als nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz auf Mitglieder
eingeschränkt. Eine Öffnung, wie sie nach den §§ 6, 7 und 8 RDG für
außergerichtliche Rechtsdienstleistungen besteht, wurde im SGG nicht
vorgenommen.
Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang. Nach § 73 Abs. 4
SGG müssen sich die Beteiligten dort, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind
außer den in § 73 Absatz 2 S. 1 SGG bezeichneten Personen nur die in Absatz
2 S. 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Das bedeutet,
dass auch Selbsthilfeorganisationen in Verfahren vor dem Bundessozialgericht
für ihre Mitglieder als Prozessbevollmächtigte handeln können. Die
zugelassenen Organisationen müssen in Verfahren vor dem Bundessozialgericht
durch Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) handeln. Eine
Zulassung als Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihreröffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Nach § 73 Abs. 6 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine
Frist bestimmen.
Nach § 73 Abs. 7 SGG ist auch die Unterstützung durch Beistände möglich.
Die Regelung entspricht § 90 ZPO. In der Verhandlung können die Beteiligten
mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen
die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter
zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere
Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach
den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von
diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
b) Vertretung und Beistandschaft vor den Verwaltungsgerichten
Rechtsgrundlage ist § 67 VwGO. Auch in Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zwischen solchen ohne Vertretungszwang und
solchen mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Kein Vertretungszwang besteht
vor den Verwaltungsgerichten (erste Instanz). Anders als in der
Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht,
sondern auch vor den Oberverwaltungsgerichten (zweite Instanz)
Vertretungszwang.
Vor den Verwaltungsgerichten (erste Instanz) können die Beteiligten den
Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Sie können sich jedoch auch
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist)
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als
Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht nur vertretungsbefugt:
- Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
- volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
(Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des
Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3
des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des
Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger
nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen
stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet (so genannte
Rechtsberatungsgesellschaften).
Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen sind nach Nr. 6
vertretungsberechtigt. Diese Organisationen handeln durch ihre Organe und
die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem
Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigtevertreten lassen.
Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem
Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitetwird,
also z. B. die Einlegung der Berufung gegen ein erstinstanzielles Urteil
oder die Erhebung der Revision. Als Bevollmächtigte sind uneingeschränkt nur
die in § 67 Absatz 2 S. 1 bezeichneten Personen zugelassen. Das sind
Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in § 67
Absatz 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als
Bevollmächtigte zugelassen. Das bedeutet, dass vor dem
Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsanwälte und Hochschullehrer
vertretungsbefugt sind. Auch das ist gegenüber der Sozialgerichtsbarkeit
eine Einschränkung.
Nach § 67 Abs. 7 VwGO können die Beteiligten in der Verhandlung mit
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die
Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur
Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Die Vertreter von
Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen können deshalb in
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht als
Bevollmächtigte, aber wenigstens als Beistand auftreten. Das kann wegen der
Fachkompetenz sehr hilfreich sein. Das Gericht kann andere Personen als
Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen
des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene
gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort
widerrufen oder berichtigt wird.
4.2.4 Klageerhebung und Rechtshängigkeit
Mit der Klage wird ein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache
eingeleitet. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der
Sozialgerichtsbarkeit bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 90
SGG bzw. § 81 Abs. 1 VwGO).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe
der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem
Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und
Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der
Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden
(§ 92 Abs. 1 SGG bzw. § 82 Abs. 1 VwGO). Wenn die Klage diesen Anforderungen
nicht entspricht, hat der Vorsitzende (im Verwaltungsgerichtsverfahren der
Vorsitzende oder der Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen
Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 92 Abs. 2 S. 1
SGG bzw. § 82 Abs. 2 S. 1 VwGO).Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine
Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1
Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt, wenn also der Kläger, der Beklagte
oder der Gegenstand des Klagebegehrens aus der Klage nicht hervorgehen (§ 92
Abs. 2 S. 2 SGG bzw. § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO). Sofern die erforderlichen
Angaben innerhalb der Ausschlussfrist nicht nachgeholt werden und auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, wird die Klage als
unzulässig abgewiesen.
Das Erfordernis der Schriftform bedeutet zwar grundsätzlich, dass die
Klageschrift vom Kläger unterschrieben ist. Unterbleibt die Unterschrift, so
macht das die Klageerhebung aber nicht unwirksam. Denn § 92 Abs. 1 S. 2, SGG
bzw. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, welche die Unterschrift des Klägers oder einer
vertretungsbefugten Person fordern, sind nur Soll-Vorschriften. Die
Unterschrift kann deshalb auch nachgeholt werden. Sie soll im Wesentlichen
der Identifizierung des Klägers dienen und ist daher auch entbehrlich,
solange sich die Klageschrift eindeutig zuordnen lässt und keine Zweifel
bestehen, dass die Klageschrift von dem Kläger gewollt war. Bestehen
Zweifel, so müssen sie zunächst ausgeräumt werden. Die Klagefrist bleibt
gewahrt, wenn später die Urheberschaft des Klägers festgestellt werden kann.
Dementsprechend genügen anstelle einer unterschriebenen Klageschrift auch
z.B. die Einreichung von Fotokopien, die Übersendung eines Tele- oder
Computerfaxes oder ein Schreiben mit Faksimilestempel. Trotzdem ist dringend
zu empfehlen, in rechtlichen Angelegenheiten den Unterschriftsstempel nicht
zu verwenden, sondern von Hand zu unterschreiben. Voraussetzung für die
Wirksamkeit der Klageerhebung bei fehlender Unterschrift ist aber jeweils,
dass der Kläger zu identifizieren ist. Diese Voraussetzung ist nach
Auffassung des BSG jedenfalls im Regelfall nur erfüllt, wenn der Kläger
seine Anschrift nennt, wobei weder die Angabe eines Postfachs noch einer
E-Mail-Adresse ausreicht (BSG, Beschl. v. 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, SozR
4-1500 § 90 Nr. 1 = Breithaupt 2004, 457). Nur dann lässt sich die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts feststellen und lassen sich wirksame Zustellungen
vornehmen (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 90 SGG).
Durch Erhebung der Klage wird eine Streitsache rechtshängig (§ 94 SGG
bzw. § 90 VwGO). Sie bleibt bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung,
also gegebenenfalls bis zum Abschluss des Berufungs- oder
Revisionsverfahrens rechtshängig. Die Rechtshängigkeit endet mit dem
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Urteil oder Gerichtsbescheid
bzw. durch Klagerücknahme, Prozessvergleich, Annahme eines Anerkenntnisses,
Rechtsmittelrücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung oder zulässige
Klageänderung.
Die Rechtshängigkeit hat Wirkungen sowohl in materiell-rechtlicher als
auch in prozessrechtlicher Hinsicht.
Materiell-rechtlich bewirkt die Rechtshängigkeit eine Hemmung der
Verjährung (§ 45 Abs. 2 SGB I; § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3 SGB IV; § 50 Abs. 4
SGB X; § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Prozessrechtlich ist vor allem von Bedeutung, dass die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des Gerichts erhalten bleibt, selbst wenn in den
Voraussetzungen für die Zuständigkeit Änderungen eingetreten sind, der
Kläger z.B. seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
Gerichts verlegt hat. Für den Wohnsitz ergibt sich das aus § 57 SGG, im
Übrigen aus § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG.
Wenn die Klage vor einem unzuständigen Gericht, z.B. vor einem
Verwaltungsgericht anstatt einem Sozialgericht oder umgekehrt erhoben wird,
wird der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien durch Beschluss an das
zuständige Gericht verwiesen (§ 202 SGG bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2
S. 1 GVG). Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit
verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 2 S.
3 GVG). Das gleiche gilt auch, wenn die Klage zwar vor einem Gericht des
richtigen Rechtszweiges, z.B. der Sozialgerichtsbarkeit, aber vor einem
unzuständigen Gericht dieses Gerichtszweiges erhoben worden ist (§ 98 SGG
bzw. § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG). Da nach § 17b Abs. 1 S. 2 GVG die
Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen bleiben, entstehen dadurch keine
Nachteile. Vor allem bleibt damit die Klagefrist gewahrt.
Für den Kläger erfolgreich ist eine Klage, wenn sie sich im Laufe des
Verfahrens als zulässig und begründet erweist.
4.2.5 Streitgegenstand
Der Streitgegenstand wird nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger durch
das mit der Klage verfolgte Begehren bestimmt. Streitgegenstand ist nach der
herrschenden prozessualen Theorie der prozessuale Anspruch, nämlich das vom
Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete
Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen
(Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu § 123 SGG). Das Gericht darf über die vom
Kläger erhobenen Ansprüche nicht hinausgehen (vgl. § 123 SGG bzw. § 88
VwGO). Bereits die Klageschrift soll den Streitgegenstand bezeichnen und
einen bestimmten Antrag enthalten (§ 92 SGG bzw. § 82 VwGO). Der Kläger muss
aber nicht bereits mit der Klageschrift sein Begehren umfassend mitteilen.
Seine Klage kann auch dann zulässig sein, wenn die Klageschrift keinen
bestimmten oder nur einen unklaren Antrag enthält. An die Formulierung von
Anträgen ist das Gericht nicht gebunden. Maßgebend ist vielmehr das, was vom
Kläger gewollt ist. Wenn das klägerische Begehren, der "erhobene Anspruch",
nicht mit der für eine gerichtliche Entscheidung erforderlichen Bestimmtheit
zum Ausdruck kommt, muss das Gericht auf die Konkretisierung durch klare und
sachdienliche Anträge hinwirken (§ 106 Abs. 1 SGG, bzw. § 86 Abs. 3 VwGO).
Wenn der Kläger gegen einen Verwaltungsakt vorgeht, ist Streitgegenstand der
ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG
bzw. § 79 VwGO).
Für die Auslegung von Klageanträgen gilt die Auslegungsregel des § 133
BGB, d.h. dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
Wenn der Streitgegenstand feststeht, darf der Kläger ihn nur durch
Klageänderung unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG bzw. § 91 Abs. 1
VwGO ändern. Eine Änderung der Klage ist danach nur zulässig, wenn die
übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für
sachdienlich hält.
4.2.6 Die Klagearten in der Verwaltungs- und
Sozialgerichtsbarkeit
Sowohl im Sozialgerichts- als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren stehen
unterschiedliche Klagearten zur Verfügung. Die Klageart ist vom
Klagebegehren abhängig. Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache
nach § 94 Abs. 1 SGG im Sozialgerichtsverfahren bzw. nach § 90 VwGO im
Verwaltungsgerichtsverfahren rechtshängig. Im Folgenden werden die
Klagearten insbesondere für das Sozialgerichtsverfahren behandelt. Danach
wird auf Besonderheiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegangen.
4.2.6.1 Klagearten im Sozialgerichtsverfahren
Die Klagearten für das Sozialgerichtsverfahren ergeben sich vor allem aus
§§ 54 und 55 SGG. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für die
verschiedenen Klagearten teilweise unterschiedlich. Zu den
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die einzelnen Klagearten vgl. insbesondere
4.4.1.6.2. Zu unterscheiden ist zwischen Gestaltungs-, Verpflichtungs-,
Leistungs- und Feststellungsklagen. Für Gestaltungsklagen charakteristisch
ist, dass das Gericht die Möglichkeit hat, mit seiner abschließenden
Entscheidung die konkrete Rechtslage zwischen den Prozessparteien
unmittelbar zu gestalten. Das Gestaltungsurteil eines Gerichts verändert
unmittelbar eine konkrete Rechtslage. Es bedarf dazu keines Verwaltungsaktes
mehr. Klagen, die die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes zum
Ziel haben, werden als Anfechtungsklagen bezeichnet. Dabei kann es sich um
eine Gestaltungsklage oder um eine Verpflichtungsklage handeln.
Die Systematik des SGG zur Anfechtungs-, Verpflichtungs- und
Leistungsklage (§ 54 SGG) entspricht derjenigen im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren (vgl. § 42 VwGO). Lediglich die Diktion ist anders und auf die
unterschiedliche Rechtsmaterie zugeschnitten: Während im
Verwaltungsgerichtsprozess in den weitaus meisten Streitsachen der
Rechtschutz gegen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung im Vordergrund steht,
wird im sozialgerichtlichen Verfahren meist um Sozialleistungen gestritten,
zu deren Gewährung die Sozialleistungsträger verpflichtet sind, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Welche Feststellungsklagen im
Sozialgerichtsverfahren zulässig sind ist in § 55 SGG geregelt.
a) Anfechtungsklagen
Die Anfechtungsklage ist in § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alternative geregelt. Das
Gesetz benennt als Unterarten die Aufhebungs- und die Abänderungsklage. Die
(isolierte) Anfechtungsklage kommt dann in Betracht, wenn der Kläger allein
die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts anstrebt. Bei ihr
handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Wichtigster Anwendungsfall ist die
Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung einer Sozialleistung,
z.B. die Gewährung des Blindengeldes aufgehoben oder zurückgenommen wurde.
Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid vom ... in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben.
b) Verpflichtungsklagen
Bei Verpflichtungsklagen handelt es sich um eine spezielle Form der
Leistungsklage. Die Verpflichtungsklage ist in § 54 Abs. 1 S. 1 SGG in 2
Alternativen geregelt. Mit ihr wird der Erlass eines Verwaltungsaktes durch
den Beklagten als dessen Leistung erstrebt. Es kann der Erlass entweder
eines abgelehnten Verwaltungsaktes (Ablehnungsgegenklage) oder eines
unterlassenen Verwaltungsaktes (Untätigkeitsklage) verlangt werden. Die
Verpflichtungsklage kommt dann zum Zuge, wenn der Kläger die Verurteilung
des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsakts in Fällen anstrebt, in denen die begehrte Leistung im
Ermessen des Sozialleistungsträgers steht. Das Gericht kann hier nicht an
Stelle des Sozialleistungsträgers das Ermessen ausüben, sondern nur zum
Erlass eines Verwaltungsaktes unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts verurteilen.
Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid vom ... in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, einen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu erlassen.
c) Untätigkeits- oder Unterlassungsklage
Die Untätigkeits- oder Unterlassungsklage ist eine Unterart der
Verpflichtungsklage. Sie schützt den Rechtsuchenden gegen die Untätigkeit
der Verwaltung. Mit ihr strebt der Kläger die Verurteilung der Verwaltung
zum Erlass eines Bescheides an, wenn die Behörde über einen Antrag innerhalb
der in § 88 SGG bestimmten Fristen nicht entscheidet. Wenn die Behörde
innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden hat, ist die Klage möglich,
ohne dass Widerspruch erhoben und ein Vorverfahren durchgeführt werden muss.
Wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden
wird, ist ebenfalls die Untätigkeitsklage möglich.
An Stelle einer Untätigkeitsklage sollte geprüft werden, ob ein Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage kommt. In der Praxis hilft häufig
auch, wenn eine Untätigkeitsklage angedroht wird.
d) Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
Von der Verpflichtungsklage ist die kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage zu unterscheiden. Die kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist die gegebene Klageart, wenn ein
Rechtsanspruch auf die Leistung besteht und diese nicht im Ermessen der zur
Leistung verpflichteten Stelle steht. Sie ist die am häufigsten vorkommende
Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren. Mit ihr kann die Aufhebung des
die Leistung ablehnenden Verwaltungsakts und gleichzeitig die Leistung
verlangt werden.
Beispiele: Hat z.B. die gesetzliche Krankenkasse die Ausstattung eines
blinden Mitglieds mit einem Hilfsmittel, etwa einem Lese-Sprechgerät
abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 SGB V gegeben waren,
so kann die Aufhebung dieses rechtswidrigen Verwaltungsaktes und die
Ausstattung mit dem Hilfsmittel verlangt werden.
Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid vom ... in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, den Kläger mit einem Lese-Sprechgerät auszustatten.
Häufig besteht im Sozialrecht ein Rechtsanspruch auf Sozialleistungen,
welche sich auf Geldleistungen mit Nachteilsausgleichs- oder
Lohnersatzfunktion richten. Daher steht diese Klageart immer dann zu Gebote,
wenn der Kläger sich gegen die Ablehnung einer solchen Sozialleistung (z.B.
Blindengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztenrente,
Erwerbsminderungsrente) wendet und die Verurteilung des
Sozialleistungsträgers unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts
begehrt. Es ist dabei grundsätzlich zulässig, die Leistung dem Grunde nach
zu beantragen. Dies ist allgemeine Praxis. Wird der Sozialleistungsträger
antragsgemäß verurteilt, so erlässt er einen Ausführungsbescheid, mit dem er
die Höhe der Sozialleistung und gegebenenfalls die Bezugsdauer festsetzt.
Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid des
Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ... (z.B. Blindengeld, Krankengeld,
Arbeitslosengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente) zu gewähren.
e) Allgemeine Leistungsklage
Die allgemeine oder "echte" Leistungsklage ist in § 54 Abs. 5 geregelt.
Diese Klageart kommt in Betracht, wenn der Kläger ausschließlich die
Verurteilung des Beklagten zur Leistung aber nicht zum Erlass eines
Verwaltungsaktes anstrebt. Leistung in diesem prozessrechtlichen Sinne ist
jedes aktive Tun oder passive Unterlassen. In § 54 Abs. 5 wird klargestellt,
dass diese Klageart nur dann statthaft ist, wenn die Leistung vom Beklagten
zu erbringen ist, ohne dass ein Verwaltungsakt erforderlich wäre. Wenn für
die Leistung ein Verwaltungsakt erlassen werden müsste, wäre nach § 54 Abs.
4 die unechte Leistungsklage zu wählen (vgl. oben b)). Auf die begehrte
Leistung muss ein Rechtsanspruch bestehen. Eine Leistungsklage ist z.B. zu
erheben, wenn der Versicherte einer privaten Pflegeversicherung Pflegegeld
wegen Pflegebedürftigkeit verlangt. Nach § 51 Abs. 2 S. 3 SGG ist der
Rechtsweg zum Sozialgericht gegeben. Die Leistung des Pflegegeldes durch die
private Pflegeversicherung beruht nicht auf einem Verwaltungsakt. Es kommt
deshalb eine allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG in Frage.
Die Unterlassungsklage ist Leistungsklage. Sie stellt eine negative
Variante der Leistungsklage dar.
f) Feststellungsklagen
Die Feststellungsklage zielt nicht auf Rechtsänderung, sondern auf
Klarstellung einer konkreten Rechtslage. Der Kläger fordert vom erkennenden
Gericht die Klarstellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder
nicht besteht. Zulässig ist nach § 55 Abs. 1 SGG eine Feststellungsklage
nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung
hat. Ein berechtigtes Interesse ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein im
Prozess angestrebtes Ziel auf andere Weise sachgerechter erreichen kann.
Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die
Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen
dogmatischen Grundsätze wie in der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Parallelnorm des § 43 der VwGO lautet:
"(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt
werden,wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen
Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) 1 Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine
Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte
verfolgenkönnen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit
eines Verwaltungsakts begehrt wird."
In § 55 Abs. 1 SGG werden in der Sozialgerichtsbarkeit für originäre
Feststellungsklagen vier Alternativen eines auf diese Weise zu klärenden
Rechtsverhältnisses aufgeführt. Mit der Klage kann danach begehrt werden:
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses,
- die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung
zuständig ist,
- die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge
eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne
des Bundesversorgungsgesetzes ist und
- die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.
Nach § 55 Abs. 2 SGG fällt unter Absatz 1 Nr. 1 auch die Feststellung, in
welchem Umfang Beiträge zu Sozialversicherungen zu berechnen oder
anzurechnen sind.
Vorfragen für eine Gestaltungs- oder Leistungsklage können nicht durch
eine Feststellungsklage geklärt werden. Hier würde es am
Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Die Feststellungsklage ist erst dann zulässig, wenn der Kläger zuvor die
Feststellung bei dem Sozialleistungsträger beantragt und ein
Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (BSG, SozR 1500 § 55 Nr. 27).
Lediglich im Falle der Untätigkeit der Behörde kann unmittelbar - ohne
vorherige Untätigkeitsklage i.S. des § 88 - Feststellungsklage erhoben
werden.
Von der Feststellungsklage im Sinn von § 55 SGG ist die Klage auf Erlass
eines Verwaltungsaktes, welcher rechtlich erhebliche Feststellungen trifft
(feststellender Verwaltungsakt) zu unterscheiden. Sie ist
Verpflichtungsklage gemäß § 54 SGG (dazu siehe oben). Häufigster
Anwendungsfall der auf eine Feststellung durch Verwaltungsakt gerichteten
Leistungsklage ist die Klage auf Feststellung des Grades der Behinderung
nach § 69 SGB IX.
g) Die Fortsetzungsfeststellungsklage
Eine Feststellungsklage ist auch die Fortsetzungsfeststellungsklage. Wenn
sich ein Verwaltungsakt vor Abschluss eines Rechtstreits durch Zurücknahme
oder anders erledigt hat, kann Klage auf Feststellung erhoben werden, dass
der Verwaltungsakt rechtswidrig war (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. § 113 Abs. 1
S. 4 VwGO). Voraussetzung ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an
dieser Feststellung hat. Durch § 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO erhält der Kläger z.B. einer Anfechtungsklage die Möglichkeit, seine im
Laufe des Verfahrens etwa infolge der Rücknahme des angegriffenen
Verwaltungsaktes unzulässig gewordene Klage im Wege einer Feststellungsklage
fortzusetzen. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt das
Feststellungsinteresse oft in der Verhinderung einer Wiederholung des
rechtswidrigen Verwaltungsakts oder darin, mithilfe eines
Feststellungsurteils die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
vorzubereiten.
4.2.6.2 Klagearten im
Verwaltungsgerichtsverfahren
Die Klagearten im Verwaltungsgerichtsverfahren sind in den §§ 42 und 43
VwGO geregelt. Danach stehen auch im Verwaltungsgerichtsverfahren die
- Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO 1. Alternative),
- Verpflichtungsklage zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 2. und 3. Alternative) und die
- Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 VwGO) und die
- Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) sowie die
- Allgemeine Leistungsklage zur Verfügung.
Zu diesen Klagen gilt im Wesentlichen dasselbe, was oben unter 4.2.2.1
Buchstaben a) bis g) zu den entsprechenden Klagen im Sozialgerichtsverfahren
ausgeführt worden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb verwiesen.
Die Frist für die Untätigkeitsklage beträgt allerdings nach § 75 VwGO sowohl
nach Stellung des Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes als auch nach
Einlegung des Widerspruchs in der Regel 3 Monate.
Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich
geregelt, wird aber als vorhanden vorausgesetzt. Sie ist das
verwaltungsgerichtliche Mittel, um ein aktives Tun, Dulden oder Unterlassen
der Verwaltung (schlichtes Verwaltungshandeln) durchzusetzen. Der Kläger
begehrt hier die Vornahme oder das Unterlassen (Unterlassungsklage) einer
Amtshandlung der Verwaltung. Das sind beispielsweise Realakte, also
Handlungen, die keinen Verwaltungsakt erfordern.
Eine Besonderheit im Verwaltungsgerichtsverfahren bildet die
Normenkontrollklage nach § 47 VwGO. Eine entsprechende Regelung gibt es im
Sozialgerichtsverfahren nicht.
Zu unterscheiden sind das abstrakte und das konkrete
Normenkontrollverfahren.
Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag
über die Gültigkeit von Satzungen oder Rechtsverordnungen, die auf dem
Baugesetzbuch beruhen, z.B. Bebauungsplänen, sowie anderen im Rang unter dem
Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht z.B. im
Ausführungsgesetz zur VwGO dies zulässt. Solche Rechtsvorschriften sind
Rechtsverordnungen, welche auf der Ermächtigung in einem Landesgesetz
beruhen, wie z.B. Schul- und Prüfungsordnungen und Satzungen, z.B. Satzungen
einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes.
Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 VwGO jede natürliche oder juristische
Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (konkrete Normenkontrollklage)
oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb
eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift (abstrakte
Normenkontrollklage).
Der Antrag ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten,
welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Gericht entscheidet über die
Gültigkeit der Norm durch Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, sonst durch Beschluss.
4.2.7 Zulässigkeit der Klage
Ziel einer Klage ist die Entscheidung des Gerichts in der streitigen
Sache (Sachurteil). Bevor ein Sachurteil ergehen kann, ist die Zulässigkeit
der Klage zu prüfen.
Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage muss ein
Gericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und in jeder Instanz
prüfen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) brauchen
nicht schon bei Klageerhebung vorzuliegen. Sie müssen spätestens zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein, sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Anderenfalls wird die Klage durch Prozessurteil
als unzulässig abgewiesen. Lediglich bei Unzulässigkeit des Rechtswegs oder
bei örtlicher bzw. sachlicher Unzuständigkeit wird der Rechtsstreit durch
Beschluss an das zuständige Gericht verwiesen (vgl. für die
Rechtswegverweisung § 202 SGG i.V.m. § 17a GVG bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 17a
GVG; für die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit § 98 SGG i.V.m. § 17a
GVG bzw. § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG).
Zu unterscheiden sind die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen, die für
die Zulässigkeit jeder Klage erfüllt sein müssen, und die besonderen
Sachurteilsvoraussetzungen, die für bestimmte Klagearten zusätzlich vom
Gesetz gefordert werden.
4.2.7.1 Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen sind der Rechtsweg und die örtliche
und sachliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts (vgl. 4.2.3). Sie sind
als erstes zu prüfen.
Die Verfahrensbeteiligten (Kläger, Beklagter und Beigeladener) müssen
beteiligtenfähig sein (vgl. 4.4.1.5.1).
Die Prozessführungsbefugnis muss gegeben sein. Zur Führung des Prozesses
ist nur derjenige berechtigt, dem das geltend gemachte Recht nach eigenem
Vorbringen zustehen kann (Prozessführungsbefugnis). Eine Klage zur
Verfolgung "fremder" Rechte im eigenen Namen ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen normieren z.B. § 63 SGB IX und § 12
Behindertengleichstellungsgesetz. Danach können Behindertenverbände unter
bestimmten Voraussetzungen anstelle behinderter Menschen um Rechtsschutz
ersuchen.
Ordnungsmäßige Klageerhebung im Sinn von § 90 SGG bzw. 81 VwGO. Dazu vgl.
auch 4.4.1.3. Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht erhoben sein.
Eine mündlich oder telefonisch erhobene Klage ist unzulässig. Eine Klage per
Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform, wenn das Original der
Klageschrift eigenhändig unterschrieben wurde. In elektronischer Form ist
die Klageerhebung erst zulässig, wenn eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung oder einer Landesregierung nach § 65a SGG bzw. § 55a VwGO
erlassen worden ist und dies gestattet.
- Es muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt, wenndas
Klagebegehren auf einem "einfacheren" Weg, z.B. durch einen Antrag bei der
zuständigen Behörde erreicht werden oder
- die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einem rechtlichen
Vorteil des Klägers führen kann oder
- die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes rechtsmissbräuchlich
erscheint.
Eine Klage ist nicht zulässig, wenn dieselbe Streitsache bereits
rechtshängig ist (§ 94 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG bzw. § 90
VwGO, § 88 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG). Mit dieser Regelung sollen vor
allem sich widersprechende Gerichtsentscheidungen vermieden werden. Die
Sperrwirkung bezieht sich auf die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§
141 Abs. 1 Nr. 1 SGG bzw. § 121 Nr. 1 VwGO).
Schließlich ist die Klage unzulässig, wenn es bereits ein rechtskräftiges
Urteil in Bezug auf einen identischen, nun abermals anhängig gemachten
Streitgegenstand mit denselben Beteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern gibt
(§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG bzw. § 121 Nr. 1 VwGO).
4.2.7.2 Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach der
statthaften Klageart. Zu den Klagearten vgl. 4.2.6 mit den Unterpunkten.
a) Vorverfahren
Vor Erhebung der Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 2 SGG
bzw. § 42 Alt. 1 VwGO und der Ablehnungsgegenklage gem. § 54 Abs. 1 Alt. 3
SGG bzw. § 42 Alt. 2 VwGO muss in der Regel das Vorverfahren gem. §§ 78 ff.
SGG bzw. §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden sein, weil sich beide Klagearten
gegen einen Verwaltungsakt richten. Dies gilt auch bei einer Kombination
dieser Klagearten mit anderen Klagen, z.B. mit der Klage auf Leistung gem. §
54 Abs. 4 SGG (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage). Zum
Vorverfahren im Einzelnen vgl. 3.8. Wenn Klage erhoben worden ist, obwohl
das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, wenn also z.B. ohne
Widerspruch direkt gegen den Entzug des Blindengeldes geklagt worden ist,
kann das Widerspruchsverfahren nach Rechtshängigkeit noch nachgeholt werden.
Wegen der von der Rechtsprechung zugelassenen Nachholung des erforderlichen
Vorverfahrens während der Rechtshängigkeit scheitert die Zulässigkeit der
Klage an dieser Voraussetzung praktisch nicht.
b) Fristwahrung
Die Anfechtungs- und die Ablehnungsgegenklage sind - auch in Kombination
mit anderen Klagearten - an eine Frist gebunden. Sie sind nach Bekanntgabe
des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids gem. § 87 Abs. 1 S. 1 und
2 SGG bzw. § 74 VwGO innerhalb eines Monats zu erheben. Bei Bekanntgabe im
Ausland verlängert sich diese Frist nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGG auf 3 Monate.
Die Klage ist bei Versäumung der Klagefrist unzulässig, soweit nicht nach §
67 SGG bzw. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Nach diesen Vorschriften ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein typisches Beispiel ist, dass
ein Schriftstück nach Fristablauf bei Gericht eingegangen ist, obwohl es
rechtzeitig zur Post gegeben wurde.
Die Fristberechnung erfolgt nach § 64 SGG bzw. § 57 VwGO. Nach § 64 Abs.
1 SGG beginnt die Frist am Tag nach der Bekanntgabe oder der Zustellung des
Verwaltungsakts/Widerspruchsbescheids und endet gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit
Ablauf des Tages, der im folgenden Monat (oder Jahr bei fehlender
Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG) nach seiner Zahl dem Tag
der Bekanntgabe oder Zustellung entspricht. Wenn das Ende einer Frist auf
einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, endet
die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist
gilt als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem
zuständigen Sozialgericht bei den in § 91 Abs. 1 SGG genannten Stellen
eingegangen ist. Diese haben die Klageschrift unverzüglich an das zuständige
Sozialgericht abzugeben.
Nach § 57 Abs. 2 VwGO gelten im Verwaltungsgerichtsverfahren für die
Fristen die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der
Zivilprozessordnung. § 222 Abs. 1 ZPO verweist für die Fristberechnung auf
die Vorschriften des BGB (§§ 186 ff. BGB). § 188 BGB entspricht für den
Ablauf von Fristen § 64 Abs. 2 SGG, § 193 BGB entspricht § 64 Abs. 3 SGG,
wonach eine Frist am nächsten Werktag endet, wenn das Ende auf einen
Sonntag, einen Feiertag oder auf einen Sonnabend fällt.
c) Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage
Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. § 42 Abs. 2 VwGO sind die Anfechtungs- und
Ablehnungsgegenklage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den
Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Sinn und
Zweck der Regelung ist der Ausschluss von Popularklagen. Nach dem Vortrag
des Klägers müssen die Beeinträchtigung einer ihm zustehenden Rechtsposition
und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts möglicherweise in Betracht
kommen (Möglichkeitstheorie). Ob die Beschwer tatsächlich besteht, ist in
der Begründetheitsprüfung zu klären (Haufe Onlinekommentar Rz. 18 zu § 54
SGG). Der Kläger muss die Beschwer nicht ausdrücklich vortragen.
Andererseits reicht es nicht aus, wenn er sich für beschwert hält und dies
behauptet, obwohl eine Beschwer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in
Betracht kommt. Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ist immer dann
gegeben, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts
(ablehnender Bescheid, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) ist
(Adressatentheorie). Nur dann, wenn es ausnahmsweise gesetzlich vorgesehen
ist, darf ein Kläger fremde Rechte einklagen (Prozessstandschaft). Eine
solche Regelung enthält z.B. § 63 SGB IX. Danach können an Stelle
behinderter Menschen und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach
ihrer Satzung diesen Personenkreis auf Bundes- oder Landesebene vertreten
und nicht selbst am Prozess beteiligt sind, wenn behinderte Menschen in
ihren Rechten nach dem SGB IX verletzt werden. In diesem Fall müssen alle
Verfahrensvoraussetzungen wie bei einer Klage durch den behinderten Menschen
selbst vorliegen. Eine entsprechende Regelung enthalten § 13 des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie die entsprechenden
Bestimmungen in den Landesgleichstellungsgesetzen für die sich aus diesen
Gesetzen ergebenden Rechte. Vgl. dazu auch 2.2.1.2. Weitere Beispiele einer
zulässigen Prozessstandschaft enthält Haufe Onlinekommentar Rz. 19 zu § 54
SGG.
d) Klagebefugnis bei der Leistungsklage
Obwohl das Gesetz die Klagebefugnis nur für die Anfechtungs- und die
Ablehnungsgegenklage fordert (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. § 42 Abs. 2 VwGO),
wird sie vom BSG und der h. M. auch bei der (echten) Leistungsklage, der
kein Verwaltungsakt vorausgeht, verlangt. Die §§ 54 Abs. 1 s. 2 SGG bzw. §
42 Abs. 2 VwGO sind hier analog anzuwenden; denn das Interesse,
Popularklagen auszuschließen, gilt hier in gleicher Weise (Haufe
Onlinekommentar Rz. 20 zu § 54 SGG). Auch mit der Leistungsklage werden
subjektive Rechte geltend gemacht.
e) Klagebefugnis bei der Feststellungsklage
Bei der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 SGG bzw. § 43 Abs. 1 VwGO) ist
die Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der
baldigen Feststellung hat. Berechtigtes Interesse ist jedes nach der
Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSGE Bd. 31, S. 235). Ferner
besteht das Feststellungsinteresse, wenn die Feststellung als Vorfrage für
einen Amtshaftungsprozess dienen soll. Das kann insbesondere bei der
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO) der Fall sein.
Das Feststellungsinteresse fehlt z.B., wenn die Streitfrage im
Verwaltungsverfahren geklärt werden kann. Die Feststellungsklage ist nicht
zulässig, wenn das Rechtsschutzziel mit einer anderen Klageart erreicht
werden kann (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. § 43 Abs. 2 VwGO).
Obwohl eine § 43 Abs. 2 VwGO entsprechende Bestimmung im SGG fehlt, gilt der
Subsidiaritätsgrundsatz auch für die sozialgerichtliche Feststellungsklage.
Die Feststellungsklage ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie eine
Umgehung der prozessualen Voraussetzungen zur Erhebung der Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage bedeuten würde. Eine mehrfache Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtschutzes soll vermieden werden. Das Gericht soll in der
gleichen Sache nicht zunächst durch die Feststellungsklage und anschließend
durch eine Gestaltungsklage in Anspruch genommen werden können (Haufe
Onlinekommentar Rz. 17). Der Subsidiaritätsgrundsatz erfährt eine bedeutsame
Ausnahme: Er gilt dann nicht, wenn die Feststellung gegenüber einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts ergehen soll. Dann geht die
allgemeine Auffassung davon aus, dass diese angesichts ihrer Bindung an
Gesetz und Recht die gerichtliche Feststellung umsetzen wird und es eines
vollstreckbaren Verpflichtungs- oder Leistungsurteils nicht bedarf (BSGE Bd.
71, S. 115, Haufe Onlinekommentar Rz. 17 zu § 55 SGG).
Die Feststellungsklage ist ferner erst dann zulässig, wenn der Kläger
zuvor die Feststellung bei dem Sozialleistungsträger beantragt und ein
Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (BSG, SozR 1500 § 55 Nr. 27).
Lediglich im Falle der Untätigkeit der Behörde kann unmittelbar - ohne
vorherige Untätigkeitsklage i.S. des § 88 SGG -Feststellungsklage erhoben
werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 18 zu § 55 SGG).
f) Klagebefugnis bei der Untätigkeitsklage
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ist die
Einhaltung der Wartefristen gem. § 88 SGG bzw. § 75 VwGO. Die Wartefrist
beträgt gem. § 88 Abs. 1 SGG nach Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes
sechs Monate. Nach Erhebung des Widerspruchs beträgt sie drei Monate (§ 88
Abs. 2 SGG). Im Verwaltungsgerichtsprozess beträgt die Wartefrist gemäß § 75
S. 2 VwGO sowohl nach Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes als auch nach
Erhebung des Widerspruchs drei Monate. Die §§ 88 SGG und 75 VwGO weichen
auch ansonsten nicht unerheblich voneinander ab. So sieht § 75 VwGO z.B.
eine im SGG nicht vorgesehene Verkürzung der Frist wegen besonderer Umstände
vor. Die Untätigkeitsklage im Sozialgerichtsprozess ist ein Unterfall der
Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Zum Unterschied zwischen § 88 SGG
und § 75 VwGO vgl. BSG, Urteil v. 08.12.1993, AZ. 14a RKa 1/93, BSGE Bd. 73,
S. 244, 247.
Durch die Wartefristen soll den Behörden eine angemessene Zeit für das
Verwaltungshandeln eingeräumt werden.
Wenn die Untätigkeitsklage schon vor Ablauf der Wartefrist erhoben worden
ist, ist sie nicht als unzulässig abzuweisen. Vielmehr ist das Verfahren
nach überwiegender Auffassung bis zum Fristablauf auszusetzen. Wenn bis zum
Ablauf der Frist die Untätigkeit fortdauert, ist der Zulässigkeitsmangel
geheilt (vgl. BSG, Urteil v. 26.8.1994, 13 RJ 17/94, SozR 3-1500 § 88 Nr. 2
m.w.N.; vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 88 SGG auch zu abweichenden
Meinungen).
Wenn die Behörde den Verwaltungsakt bzw. Widerspruchsbescheid nach
Erhebung der Untätigkeitsklage erlässt, fehlt für deren Weiterführung das
Rechtsschutzbedürfnis. Sie muss deshalb für erledigt erklärt oder
zurückgenommen werden. Anderenfalls wird die Untätigkeitsklage als
unzulässig abgewiesen. Gegen den Verwaltungsakt kann dann gegebenenfalls
Widerspruch erhoben werden. Die Untätigkeitsklage kann aber auch
gegebenenfalls gemäß § 99 SGG bzw. § 91 VwGO in eine Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage geändert werden.
In der Praxis führt die Androhung einer Untätigkeitsklage gegenüber einer
Behörde häufig zu einer raschen Entscheidung.
4.2.8 Begründetheit der Klagen
Die folgenden Ausführungen sind weitgehend dem Kapitel "4.5 Varianten der
Begründetheit" aus Francke/Dörr "Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" S.
94 ff. entnommen.
4.2.8.1 Differenzierung nach Klagearten
a) Begründetheit der Anfechtungs- und Ablehnungsgegenklage
Die Anfechtungsklage und die Ablehnungsgegenklage sind begründet, wenn
der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in
seinen Rechten verletzt ist.
Für die Anfechtungs- und Ablehnungsgegenklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-3
SGG bzw. § 42 VwGO) bestimmt § 54 Abs. 2 S. 1 SGG bzw. § 113 Abs. 1 s. 1
VwGO, dass der Kläger beschwert ist, wenn der Verwaltungsakt oder die
Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Da ein Verwaltungsakt auch
rechtswidrig sein kann, ohne den Kläger zugleich zu beschweren, kommt es für
die Begründetheit der Klage zusätzlich darauf an, dass der Kläger durch den
rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Das ergibt
sich für das Verwaltungsgerichtsverfahren aus § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5
S. 1 VwGO und für das Sozialgerichtsverfahren aus einer Analogie zu § 113
Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO, der im SGG in dieser Form keine
Entsprechung hat.
Rechtswidrig kann ein Verwaltungsakt aus materiellen oder formalen
Gründen sein.
Materielle Fehler entstehen, wenn dem Verwaltungsakt keine oder eine
falsche Rechtsgrundlage zugrunde liegt, die Rechtsgrundlage nicht mit
höherrangigem Recht vereinbar ist, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage
nicht erfüllt sind oder die Behörde ihre Entscheidung aufgrund
unzutreffender Tatsachen getroffen hat. Materiell rechtswidrig ist ein
Verwaltungsakt auch dann, wenn die Verwaltung ein ihr zustehendes Ermessen
fehlerhaft ausgeübt hat (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG bzw. § 114 VwGO).
Formale Fehler eines Verwaltungsakts spielen für die Begründetheit der
Klage nur eine geringe Rolle, da gerade die häufiger auftretenden formalen
Mängel (beschrieben in § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB X und den entsprechenden
Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze) noch in den
Tatsacheninstanzen nachgeholt und dadurch geheilt werden können (vgl. § 41
Abs. 2 SGB X bzw. die entsprechenden Bestimmungen in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen) und das Gericht, das Verfahren zu diesem
Zweck aussetzen kann (§ 114 Abs. 2 S. 2 SGG). Überdies dürfen selbst mit
formalen Fehlern behaftete Verwaltungsakte vom Gericht dann nicht aufgehoben
werden, wenn sie die Entscheidung der Verwaltung in der Sache offensichtlich
nicht beeinflusst haben (§ 42 S. 1 SGB X). Das gilt wegen der besonderen
Bedeutung der Anhörung in Verwaltungsverfahren (§ 24 SGB X) nicht bei
Anhörungsmängeln (§ 42 S. 2 SGB X). Eine unterlassene Anhörung muss, um den
Formfehler zu heilen, stets nachgeholt werden.
Für die Ablehnungsgegenklage ist zu beachten: Sie ist begründet, wenn die
Rechtsverletzung darin besteht, dass ein Anspruch des Klägers auf den
abgelehnten Verwaltungsakt verneint wurde. Anderenfalls fehlt für eine
Verurteilung zum Erlass des Verwaltungsakts die Spruchreife (§ 131 Abs. 2
SGG bzw. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
b) Begründetheit der Verpflichtungsklage
Wenn der Kläger einen Verwaltungsakt begehrt, bei dessen Erlass die
Behörde ein Ermessen hat, muss sein Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I) verletzt sein. In diesem Fall
verpflichtet das Gericht die Verwaltung zur Neubescheidung des Klägers unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 131 Abs. 3 SGG bzw. § 113
Abs. 5 S. 2 VwGO).
c) Begründetheit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
Die unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG bzw. § 42 VwGO) als
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet, wenn der
angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger einen
Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung hat.
d) Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage
Die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist begründet, wenn der
Kläger einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung hat, ohne dass ein
Verwaltungsakt zu ergehen hatte.
Unter "Leistung" ist hier jegliches Tun oder Unterlassen einer Verwaltung
zu verstehen, das nicht in einem Verwaltungsakt besteht oder für das eine
besondere Klageart in Betracht kommt. Einen Rechtsanspruch hat der Kläger,
wenn ihm ein subjektives Recht auf die Leistung zusteht.
e) Begründetheit der Feststellungsklage
Die Begründetheit der Feststellungsklage beurteilt sich nach § 55 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 SGG bzw. § 43 VwGO in Verbindung mit dem im einzelnen
Fall anzuwendenden materiellen Recht.
f) Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. bzw. § 113
Abs. 1 S. 4 VwGO) ist bei Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts
begründet.
g) Begründetheit der Untätigkeitsklage
Klagegegenstand der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG bzw. § 75 S. 1 VwGO
ist nur die Bescheidung des Klägers, nicht jedoch der materielle
Leistungsanspruch. Die Untätigkeitsklage ist schon und nur dann begründet,
wenn ein zureichender Grund (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 75 S. 3 VwGO) für
die unterbliebene Bescheidung fehlt. Ein "zureichender Grund" kann zwar in
einer Arbeitsüberlastung auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung, nicht
aber im Personalmangel allgemein liegen.
4.2.8.2 Maßgebende Zeitpunkte für die Beurteilung
der Begründetheit
Wegen der unterschiedlichen Anforderungen für die Begründetheit der
einzelnen Klagearten sind für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage je
nach Klageart unterschiedliche Zeitpunkte zu Grunde zu legen. Die damit
verbundenen Fragen spielen vor allem im Zusammenhang mit Anfechtungs- und
Leistungsklagen eine Rolle.
Bei der Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts (in Gestalt des
Widerspruchsbescheids, § 95 SGG bzw. § 79 VwGO) maßgebend. Spätere
tatsächliche oder rechtliche Änderungen können die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts nicht mehr beeinflussen. Sie sind deshalb bei der
gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Ausnahmsweise kommt es bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung an, wenn ein vermeintlich rechtswidriger,
tatsächlich aber rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der in die
Zukunft wirkt, angefochten ist; denn diesen kann die Änderung tatsächlicher
oder rechtlicher Gegebenheiten während des Klageverfahrens rechtlich
beeinflussen.
Bei den Leistungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Allgemeinen also der letzten
mündlichen Verhandlung, maßgebend, und zwar auch bei Kombination mit einer
Anfechtungsklage (wie z.B. bei § 54 Abs. 4 SGG). In Bezug auf die Sachlage
ist dies die letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz (Sozial-
oder Landessozialgericht bzw. Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht), in
Bezug auf die Rechtslage im Revisionsfall die letzte mündliche Verhandlung
beim Bundessozialgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht (Schluss aus § 163
SGG bzw. § 137 Abs. 2 VwGO). Wenn keine Revision eingelegt wird, ist auch in
Bezug auf Rechtsfragen die letzte mündliche Verhandlung in der
Tatsacheninstanz der maßgebende Zeitpunkt.
Beispiel: Der Kläger erhebt Klage gegen die Ablehnung seines Antrages auf
Blindengeld (nach einem Landesblindengeldgesetz). Die Klage wird in der
ersten Instanz abgewiesen, weil das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts
im Sinn von § 30 Abs. 1 SGB I verneint wird. Das Berufungsgericht bejaht
demgegenüber das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts. Es hebt das
Ersturteil auf und spricht den Blindengeldanspruch zu. Für die Frage, ob ein
gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, kommt es in diesem Fall auf den
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, weil es sich bei dem
Blindengeld um eine Dauerleistung handelt (Urteil des OVG für
Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2008 - 16 A 3089/07).
Weiteres Beispiel: Der Kläger erhebt Klage gegen die Ablehnung seines
Antrages auf Blindengeld (nach einem Landesblindengeldgesetz). Die Klage
wird in der ersten Instanz abgewiesen, weil das Sehvermögen noch knapp über
1/50 liege. In der Berufungsverhandlung legt der Kläger ein neues Gutachten
vor, wonach sich das Sehvermögen zwischenzeitlich weiter verschlechtert hat,
so dass nunmehr der Anspruch gerechtfertigt ist. Das Ersturteil ist
aufzuheben und Blindengeld ab dem Zeitpunkt zuzusprechen, ab welchem die
gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben.
Folgendes Beispiel ist Francke/Dörr "Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz" (dort S. 98 Beispiel 27) entnommen: Die Klägerin
begehrt mit der Ablehnungsgegenklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGG) vom
beklagten Land die Erhöhung des mit Bescheid zuerkannten Grades der
Behinderung von 40 % auf 60 %. Während des - nach Klageabweisung durch das
Sozialgericht angestrengten - Berufungsverfahrens erleidet die Klägerin am
15.5. eine weitere Gesundheitsstörung mit Funktionsbeeinträchtigung des
Bewegungsapparats. Das Landessozialgericht muss diese neue Sachlage bei
seiner Entscheidung über den zukünftigen Gesamtbehinderungsgrad (am 15.9.)
berücksichtigen und der Berufung ggf. stattgeben.
Bei der Ablehnungsgegenklage kann ausnahmsweise der Zeitpunkt der
Bescheiderteilung maßgebend sein, wenn dem Kläger die Leistung nach der
Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht vorenthalten wurde und wegen einer
danach zu seinen Ungunsten erfolgten Gesetzesänderung nun nicht mehr
zuerkannt werden dürfte.
Bei im Klageweg angefochtenen Ermessensentscheidungen der Verwaltung ist
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der
Verwaltungsentscheidung maßgebend, weil das Gericht nicht eigene
Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf.
Bei der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG bzw. § 75 VwGO kommt es auf einen
maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht
an, da die Verwaltung noch keine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts
oder Widerspruchsbescheids getroffen hat.
Zum Ganzen vgl. Francke/Dörr "Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" S.
97 f., insbesondere die dort enthaltenen Beispiele.
4.2.9 Verfahrensgrundsätze
Die im Folgenden behandelten Verfahrensgrundsätze gelten für alle
Instanzen.
4.2.9.1 Rechtliches Gehör
Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um ein
verfassungsrechtlich gewährleistetes prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs.
1 GG). Seine einfachgesetzliche Ausformung findet der Grundsatz nicht nur in
§ 62 SGG, sondern auch in zahlreichen weiteren Regelungen des SGG, z.B. in
§§ 104, 105 Abs. 1 S. 2, 108, 112 Abs. 2, 116, 120 und 128 SGG. Für die VwGO
vgl. §§ 85 S. 2, 86 Abs. 4, 87 Abs. 1 Nr. 2, 87b Abs. 1, 97, 100, 103 und
108. Auf einige dieser Regelungen wird im Folgenden näher eingegangen.
Vor jeder Entscheidung des Gerichts ist den Beteiligten i.S.v. § 69 SGG
bzw. § 62 VwGO rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 SGG; zum Begriff der
Beteiligten vgl. 4.4.1.5.1). Das gilt für alle Verfahrensarten
einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes und unabhängig davon, ob das
Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG bzw. § 101 Abs. 1
VwGO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2, § 126 SGG bzw. § 101
Abs. 2 VwGO) entscheidet. Die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch
geschehen.
Keine Anhörung ist bei der Verbindung oder Trennung von Verfahren, bei
der Beiladung, dem Erlass eines Beweisbeschlusses sowie der Aufnahme eines
ausgesetzten oder ruhenden Verfahrens erforderlich (Haufe Onlinekommentar
Rz. 1 zu § 62 SGG).
Die Beteiligten haben nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das
Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Gericht zu äußern. Der Anhörung des
Betroffenen selbst steht die Anhörung seines gesetzlichen Vertreters oder
Bevollmächtigten gleich.
Der Anspruch auf Beachtung des rechtlichen Gehörs wirkt sich auf das
gesamte Verfahren aus. Er ist bereits bei der Vorbereitung des Verfahrens zu
beachten. Die Beteiligten sind im gesamten gerichtlichen Verfahren über alle
prozessrechtlich relevanten Vorgänge zu unterrichten. Dazu gehört die
Übermittlung der Schriftsätze der übrigen Beteiligten nach § 104 und § 108
S. 2, SGG bzw. § 86 Abs. 4 S. 3 VwGO, ferner die Mitteilung der von Amts
wegen durchgeführten Ermittlungen, wie etwa Auskunftsersuchen,
Beweisbeschlüsse einschließlich der Ergebnisse der Sachaufklärungsmaßnahmen.
Hierzu gehört auch die Mitteilung, dass vom Gericht veranlasste
Aufklärungsversuche gescheitert sind, damit der die objektive Beweislast
tragende Beteiligte die Möglichkeit hat, auf anderweitige Wege der
Sachaufklärung hinzuweisen (Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 62 SGG; BSG,
Beschluss v. 6.2.2007, B 8 KN 16/05 B = SozR 4-1500 Nr.). Soweit
Beweisaufnahmetermine stattfinden, ist eine Benachrichtigung der Beteiligten
erforderlich, insbesondere damit sie auch Gelegenheit haben, ihrerseits
Fragen zu stellen (§ 116 SGG bzw. § 97 VwGO). Werden Akten oder etwa
Röntgenbilder beigezogen, sind die Beteiligten hiervon zu unterrichten. Sie
können ggf. Akteneinsicht nach § 120 SGG bzw. § 100 VwGO nehmen.
Für die Gerichte ergibt sich aus dem Anhörungsrecht der Beteiligten die
Verpflichtung, diese zur Sach- und Rechtslage anzuhören und ihnen
insbesondere in Bezug auf die Tatsachen ausreichend Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. § 112 Abs. 2 S. 2 SGG bzw. § 104 Abs. 1 VwGO verlangt darüber
hinaus vom Vorsitzenden die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit
den Beteiligten, d.h. auch der Rechtslage, soweit dies möglich ist, ohne den
Eindruck der Befangenheit zu erwecken (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 ZPO). Aus
dieser Verpflichtung ergibt sich das Verbot einer Überraschungsentscheidung.
D.h. eine Entscheidung darf nicht auf Gesichtspunkte gestützt werden, zu
denen die Beteiligten nicht Stellung genommen haben, weil dazu aus ihrer
Sicht keine Veranlassung bestand. Dementsprechend kann die Entscheidung
nicht auf Gründe gestützt werden, die im Verfahren zu keinem Zeitpunkt
erörtert worden sind (§ 128 Abs. 2 SGG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO). Wenn in der
mündlichen Verhandlung neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte zutage
treten, zu denen sich die Beteiligten bislang nicht äußern konnten, muss das
Gericht einem Vertagungsantrag entsprechen und eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einräumen (Haufe Onlinekommentar Rz. 8 zu § 62 SGG; BSG, SozR
4-1500 § 62 Nr. 1).
Zum rechtlichen Gehör gehört auch, dass das Gericht den Vortrag der
Beteiligten in seine Erwägungen einbezieht. Daraus folgt, dass in den
Entscheidungsgründen zu den wesentlichen Punkten des Vortrags Stellung
genommen werden muss (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 62 SGG; BVerfG, SozR
1500 § 62 Nr. 13).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die Beteiligten
Gelegenheit zur Äußerung erhalten, tatsächlich aber nicht Stellung genommen
haben.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt einen Grund
für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bzw. § 124 Abs. 2 Nr.
5 VwGO) oder der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG bzw. § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) dar. Die angefochtene Entscheidung muss auf dem Mangel beruhen.
Dabei genügt, dass die Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht (BSG,
SozR 3-1500 § 62 Nr. 21; BSG, SozR 3-1750 § 227 ZPO Nr. 1). Im
Berufungsverfahren kommt eine Heilung des Mangels in Betracht, wenn der
Beteiligte nachträglich die Gelegenheit erhält, sich ausreichend zu äußern
(BSGE 44 S. 211; BVerfGE 8 S. 184).
Gegen unanfechtbare Urteile und Beschlüsse ist bei Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 178a SGG bzw. §
152a VwGO (eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12. 2004, BGBl. I
S. 3220) möglich. Danach können bei Verletzung des rechtlichen Gehörs unter
bestimmten Voraussetzungen nicht mehr anfechtbare gerichtliche
Endentscheidungen von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat,
überprüft werden. Ggf. wird das Rechtsbehelfsverfahren wieder eröffnet. Wenn
die Rüge begründet ist, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in
die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung befand.
Weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Verletzung
des Grundrechts aus Art. 103 GG ist, kommt sogar eine Verfassungsbeschwerde
in Frage. Allerdings muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vorher in einer Anhörungsrüge geltend gemacht worden sein.
4.2.9.2 Mündliche Verhandlung, Öffentlichkeit des
Verfahrens
Im Mittelpunkt des gerichtlichen Verfahrens steht die mündliche
Verhandlung. Die Sozial- und Verwaltungsgerichte entscheiden über den
Rechtsstreit mit Urteil soweit nichts anderes bestimmt ist aufgrund
mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1, SGG bzw. § 101 Abs. 1 VwGO). Andere
Entscheidungen des Gerichts, wie z.B. Beweisbeschlüsse, können ohne
mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 124
Abs. 3 SGG bzw. § 101 Abs. 3 VwGO).
Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung liegt nicht nur in der umfassend
möglichen Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch
in der direkten Erörterung von Zweifelsfragen und der Unmittelbarkeit des
Eindrucks, den das Gericht von den agierenden Beteiligten sowie von Zeugen
und Sachverständigen im Rahmen der Beweiserhebung gewinnt.
Die mündliche Verhandlung bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Dieser
dienen insbesondere die §§ 106 Abs. 2 und 3, 108, 110 und 111 SGG bzw. die
§§ 87 Abs. 1, 86 Abs. 4, 102 und 87 VwGO.
Nach § 106 Abs. 2 SGG bzw. § 87 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende (im
Verwaltungsgerichtsverfahren der Vorsitzende oder der Berichterstatter)
bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die
notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen
Verhandlung zu erledigen. Es herrscht der Grundsatz der Einheit der
mündlichen Verhandlung, die erforderlichenfalls in mehreren Terminen
stattfindet.
Der Vorbereitung dienen die Schriftsätze der Beteiligten (§ 108 SGG bzw.
§ 86 Abs. 4 VwGO). Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 102 Abs. 1 VwGO
bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt
sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Für das
Bundesverwaltungsgericht beträgt die Ladungsfrist vier Wochen. In der Ladung
sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne
sie, gegebenenfalls nach Aktenlage entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 S.
2 SGG bzw. § 102 Abs. 2 VwGO).
Der Vorsitzende (im Verwaltungsgerichtsverfahren der Vorsitzende oder der
Berichterstatter) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur
mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden (§
111 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und 6 VwGO). Auf die Folgen
des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. Bei Nichterscheinen eines Beteiligten
trotz entsprechender Anordnung kann gegen ihn gemäß § 202 SGG i.V.m. § 141
Abs. 3 ZPO bzw. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld wie
gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt
werden.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens z.B. des Klägers kann sinnvoll
sein, wenn sein schriftliches Vorbringen bzw. der schriftlich gestellte
Antrag unklar ist oder wenn sich das Gericht von dem Prozessbeteiligten
einen persönlichen Eindruck verschaffen will. Aber auch andere Gründe können
für die Anordnung des persönlichen Erscheinens sprechen, z.B. die
Möglichkeit, eine gütliche Einigung zu erreichen. Angeordnet kann auch das
persönliche Erscheinen eines gesetzlichen Vertreters werden (vgl. Haufe
Onlinekommentar Rz. 7 zu § 111 SGG).
Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist in den §§ 112 und 117 SGG bzw.
§§ 103, 104 und § 96 VwGO geregelt.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung (§ 112 Abs.
1 S. 1 SGG bzw. § 103 Abs. 1 VwGO). Nach Aufruf der Sache stellt er als
erstes die Anwesenheit der Beteiligten fest. Daraufhin beginnt die mündliche
Verhandlung mit der Darstellung des Sachverhalts (§ 112 Abs. 1 S. 2 SGG bzw.
§ 103 Abs. 2 VwGO). Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre
Anträge zu stellen und zu begründen (§ 112 Abs. 2 S. 1 SGG bzw. § 103 Abs. 3
VwGO). Als erstes wird das Wort dem Kläger erteilt. Der Vorsitzende hat das
Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu
wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie
angemessene und sachdienliche Anträge stellen (§ 112 Abs. 2 S. 2 SGG bzw. §
104 Abs. 1 VwGO).
Die Beweiserhebung erfolgt in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht
ein besonderer Beweistermin erforderlich ist (§ 117 SGB bzw. § 96 VwGO).
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die
mündliche Verhandlung für geschlossen (§ 121 SGG bzw. § 104 Abs. 3 S. 1
VwGO).
Die Beteiligten können bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung neue
Tatsachen vortragen und neue Beweismittel einbringen. Nach Schluss der
mündlichen Verhandlung darf das Gericht weiteres Vorbringen nicht mehr
berücksichtigen (§ 202 SGG bzw. § 173 S. 1 VwGO jeweils i.V.m. § 296 a S. 1
ZPO).
Wegen § 124 Abs. 1 SGG bzw. § 101 Abs. 1 VwGO müssen die
Entscheidungsgrundlagen, auf die sich das Gericht im Urteil stützt,
ausnahmslos Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein. Dazu gehören
die in § 106 Abs. 3 SGG bzw. § 87 Abs. 1 VwGO aufgeführten Beweismittel und
Maßnahmen ebenso wie die vorbereitenden Schriftsätze (§ 108 SGG bzw. § 86
Abs. 4 VwGO) sowie die Akten der Verwaltung.
Die mündliche Verhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt (§ 61
Abs. 1 SGG bzw. § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 ZPO). Zeitgemäßen
Kommunikationsmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung ("Videokonferenz")
trägt § 128 a ZPO Rechnung, der über § 202 SGG bzw. § 173 S. 1 VwGO auch für
das Sozialgerichtsverfahren gilt.
Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten nach §
61 Abs. 1 SGG bzw. § 55 VwGO die §§ 169, 171b bis 191a des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Hinweis für die Praxis: Es ist zu empfehlen, mit den Parteien so
rechtzeitig zum Gerichtstermin zu kommen, dass wenigstens ein vorausgehender
Verhandlungstermin mitverfolgt werden kann und nicht vor dem Gerichtssaal
bis zum Aufruf des eigenen Termins zu warten. Weil die Verhandlungen
öffentlich sind, ist das möglich. Die in Gerichtsverhandlungen häufig
unerfahrenen Parteien können so die Verhandlungsatmosphäre kennen lernen.
Das wirkt erfahrungsgemäß sehr beruhigend.
Kommt es trotz Anberaumung eines Termins nicht zur Durchführung der
mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten nicht erschienen sind, steht es
im Ermessen des Gerichts, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn es die
Beteiligten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 126 SGG
bzw. § 202 Abs. 2 VwGO). Dasselbe gilt, wenn die (nicht vollzählig)
erschienenen Beteiligten die Entscheidung nach Aktenlage beantragen (§ 126
SGG). Bei der Entscheidung nach Aktenlage handelt es sich um eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht kann aber auch die
mündliche Verhandlung eröffnen und z.B. Beweis durch die Einvernahme von
Zeugen erheben und dann auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Urteil
entscheiden (vgl. Haufe Rz. 4 zu § 126 SGG).
4.2.9.3 Entscheidung des Rechtsstreits ohne
mündliche Verhandlung
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung darf das Gericht mit vorher
erklärtem ausdrücklichem, eindeutigem und unbedingtem Einverständnis aller
Prozessbeteiligten i.S.d. § 69 SGG bzw. § 63 VwGO entscheiden (§ 124 Abs. 2
SGG bzw. § 101 Abs. 2 VwGO). Haben nicht alle Beteiligten zugestimmt, kommt
das dennoch ergehende Urteil verfahrensfehlerhaft zustande.
Das Gericht kann jedoch die mündliche Verhandlung auch dann durchführen,
wenn sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG bzw. § 101 VwGO).
Bei einem schriftlichen Urteil tritt an die Stelle der Verkündung (§ 132
SGG bzw. § 116 Abs. 1 VwGO) die Zustellung (§ 133 SGG bzw. § 116 Abs. 3
VwGO).
Schriftlich vorgetragene Tatsachen oder schriftlich bezeichnete
Beweismittel können nur bis zur Aufgabe des schriftlichen Urteils durch die
Geschäftsstelle zur Post berücksichtigt werden.
Will das Gericht unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG bzw.
§ 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
der Sachverhalt geklärt ist, braucht keine mündliche Verhandlung
stattzufinden. Die Beteiligten können jedoch nach Erlass des
Gerichtsbescheids innerhalb der Rechtsmittelfrist die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragen (§ 105 Abs. 2 S. 3 SGG bzw. § 84 Abs. 2
VwGO). Der Gerichtsbescheid gilt dann als nicht ergangen und eine reguläre
mündliche Verhandlung wird durchgeführt (§ 105 Abs. 3 HS 2 SGG bzw. § 84
Abs. 3 HS 2 VwGO).
Hinweis für die Praxis: Es ist sehr sorgfältig abzuwägen, ob das
Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben
wird. Die mündliche Verhandlung bietet die Möglichkeit, auf Grund der sich
in ihr ergebenden Situation zu argumentieren. Da in der mündlichen
Verhandlung vom Vorsitzenden oder Berichterstatter zunächst der Sachverhalt
vorgetragen wird, lässt sich erkennen, ob das Gericht den Sachverhalt
richtig erfasst hat. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im
"Rechtsgespräch" nach § 112 Abs. 2 SGG bzw. § 104 VwGO gibt wichtige
Aufschlüsse über die Rechtsauffassung des Gerichts. Nicht selten wird in der
mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung erreicht. Das Einverständnis
zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sollte deshalb nur gegeben
werden, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Sie kann auch dann
sinnvoll sein, wenn vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung bereits ein
Erörterungstermin stattgefunden hat.
4.2.9.4 Beschränkung auf den Streitgegenstand
In § 123 SGG bzw. § 88 VwGO ist die strikte Bindung an den
Streitgegenstand festgelegt. Vgl. auch oben 4.2.5. Der Streitgegenstand wird
nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger durch das mit der Klage verfolgte
Begehren bestimmt. Das Gericht muss über alle vom Kläger geltend gemachten
Ansprüche entscheiden, wobei nicht die Fassung des Antrags, sondern der
erhobene Anspruch, der durch Auslegung zu ermitteln ist, maßgebend ist. Das
Gericht darf dabei nicht über das Klagebegehren hinausgehen ("ne ultra
petita"), aber auch nicht zum Nachteil des Klägers die
Verwaltungsentscheidung bzw. das von ihm angefochtene Urteil ändern
("Verböserungsverbot" - vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 123 SGG;
Einschränkungen/Ausnahmen Haufe Onlinekommentar Rn. 9 ff. zu § 123 SGG). So
darf es z.B. nicht zur Leistung verurteilen, wenn der Kläger lediglich
Feststellung begehrt, und nicht einen anderen Verwaltungsakt aufheben, als
den vom Kläger angefochtenen. Möglich ist, dass das Gericht weniger als
beansprucht zuspricht und die Klage im Übrigen oder auch vollständig
abweist.
Beispiele:
Wenn der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB
VI beantragt, spricht das Gericht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu
und weist im Übrigen die Klage ab, wenn nur die Voraussetzungen für die
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI vorliegen.
Liegen auch die Voraussetzungen dafür nicht vor, weil etwa die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt ist, wird
die Klage vollständig abgewiesen. Unabhängig von den prozessualen Wirkungen
stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob der Prozessgegner die
Urteilsgründe zum Anlass nehmen kann, den Fortbestand des Rentenbescheides
zu überprüfen. Dieser Überprüfung steht jedoch in der Regel § 47 SGB X
entgegen.
Wenn der Rentenversicherungsträger bereits Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zugestanden hat, der Kläger aber Rente wegen voller
Erwerbsminderung begehrt, kann das Gericht nur das Begehren auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht
gegeben sind. Es kann aber nicht auch die vom Rentenversicherungsträger
bereits zugestandene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit absprechen
(Verböserungsverbot).
Wenn der Kläger eine Leistung begehrt, bei deren Ausgestaltung dem
Leistungsträger ein Ermessen zusteht, wie z.B. bei medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 3 SGB V, wird nicht zur Erbringung
einer bestimmten Leistung, sondern lediglich zur Verbescheidung unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts statt zum Erlass des
beantragten Verwaltungsakts verurteilt.
Eine Besonderheit im SGG ist die Erweiterung des Verfahrens nach § 96
SGG. Eine entsprechende Regelung fehlt in der VwGO. Nach § 96 Abs. 1 SGG
wird ein neuer Verwaltungsakt, welcher den mit der Klage angefochtenen
Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, nach Klageerhebung dann Gegenstand des
Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen
ist. § 96 SGG dient der Prozessökonomie. Ein zweites Verfahren zwischen den
Beteiligten soll vermieden werden. Darüber hinaus soll die Regelung den
Betroffenen vor Rechtsnachteilen schützen, die ihm dadurch entstehen
könnten, dass er im Vertrauen auf ein bereits anhängiges Verfahren gegen
neue Verwaltungsakte keine Rechtsmittel mehr einlegt (Haufe Onlinekommentar
Rz. 1 zu § 96 SGG). Die Verwaltungsakte, welche § 96 erfasst, werden ohne
weiteres Zutun kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens. Es handelt sich
damit um eine spezielle Form der Klageänderung. Auf den Willen der
Beteiligten kommt es nicht an (Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 96 SGG).
Auch im Berufungsverfahren findet § 96 SGG über § 153 Abs. 1 SGG
Anwendung.
Eine Abänderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben
und durch eine Neuregelung ersetzt wird. Bei einer Ersetzung wird der alte
Verwaltungsakt vollständig ersetzt.
4.2.10 Ermittlung des Sachverhalts
Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit mit dem dort herrschenden
Parteiengrundsatz gilt sowohl in der Sozial- als auch in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verfahren der Amtsermittlungs- oder
Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG bzw. § 86 VwGO). Der
Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts
wegen erforscht. Die Beteiligten sind bei der Ermittlung des Sachverhalts
heranzuziehen, sind aber nicht, wie im Zivilprozess damit belastet, alle
Tatsachen in den Prozess einführen und die Beweise für die Begründetheit
ihres Anspruchs erbringen zu müssen oder den Vortrag der Gegenseite zu
bestreiten und gegebenenfalls den Gegenbeweis zu führen.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt für das erstinstanzliche wie für das
zweitinstanzliche Verfahren uneingeschränkt, während § 163 SGG für das
Verfahren vor dem Bundessozialgericht bzw. § 137 Abs. 2 VwGO für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgebend ist. Nach deren Inhalt
sind das BSG bzw. das BVwG im Grundsatz an die in dem angefochtenen Urteil
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.
Das Gericht ist im Sozialgerichts- bzw. im Verwaltungsgerichtsverfahren
an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§
103 S. 2 SGG bzw. § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO). Das Gericht bestimmt im Rahmen des
Klagebegehrens selbst, welche Tatsachen für die Bildung der richterlichen
Überzeugung zu ermitteln sind (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO). Über alle Tatsachen, die nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen, so dass kein vernünftiger Zweifel besteht,
muss Beweis erhoben werden. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die
Beteiligten im eigenen Interesse gut beraten, alle ihnen verfügbaren
Beweismittel vorzulegen oder die ihnen bekannten Beweismittel zu benennen.
Zu beachten sind überdies § 106a SGG bzw. § 87b VwGO. Nach Abs. 1 dieser
Bestimmungen kann der Vorsitzende (im Verwaltungsgerichtsverfahren der
Vorsitzende oder der Berichterstatter) dem Kläger eine Frist setzen zur
Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder
Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Nach
Abs. 2 kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben werden, zu
bestimmten Vorgängen erstens Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu
bezeichnen, zweitens Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie
elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu
verpflichtet ist. Nach Abs. 3 kann das Gericht unter den dort genannten
Voraussetzungen Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer
nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen.
Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die
Beweiserhebung nicht etwa wegen ihres Umfangs einen besonderen Termin
erfordert (§ 117 SGG bzw. § 96 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht soll sich
durch die Beweissaufnahme in der mündlichen Verhandlung einen unmittelbaren
Eindruck verschaffen können.
Die Beteiligten werden gemäß § 116 SGG bzw. § 97 VwGO von allen
Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme
beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen
richten lassen. Wenn eine Frage beanstandet wird, entscheidet das Gericht
durch Beschluss über die Zulassung der Frage. Die §§ 116 SGG bzw. 97 VwGO
dienen der Realisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Eine systematische Zusammenstellung der in Frage kommenden Beweismittel,
wie sie § 21 SGB X für das Verwaltungsverfahren enthält, fehlt im SGG. Nach
§ 21 Abs. 1 SGB X können die Verwaltungsbehörden insbesondere: Auskünfte
jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen
oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten,
Sachverständigen und Zeugen einholen, Urkunden und Akten beiziehen und den
Augenschein einnehmen.
§ 96 Abs. 1 S. 2 VwGO stellt für das Verwaltungsgerichtsverfahren fest,
dass das Gericht "insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen,
Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen" kann.
Selbstverständlich stehen diese Beweismöglichkeiten auch im
Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten zur Verfügung. Es wird jedoch auf
die einschlägigen Bestimmungen der ZPO verwiesen. Auf die Beweisaufnahme
sind nach §§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis
386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit im SGG nichts anderes
bestimmt wird. § 98 VwGO verweist für das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten auf die §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der
Zivilprozessordnung. In diesen Bestimmungen der ZPO werden die Einzelheiten
für die Beweiserhebung durch Augenschein, Zeugenvernehmung, den
Sachverständigenbeweis und den Urkundsbeweis geregelt.
Die Beweisaufnahme des Gerichts erfolgt auf Grund eines Beweisbeschlusses
(§§ 358 ff. ZPO).
Im Sozialrecht hängen zahlreiche Leistungen von medizinischen
Sachverhalten ab. Zu nennen sind z.B. die Feststellung einer Behinderung und
des Grades der Behinderung (§§ 2 und 69 SGB IX), das Vorliegen einer
verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) oder das Vorliegen einer
Blindheit als Voraussetzung für den Anspruch auf Blindengeld nach einem
Landesblindengeldgesetz. Dem medizinischen Sachverständigengutachten kommt
deshalb in vielen Verfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Auf Grund der
Verweisung in § 118 Abs. 1 SGG auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO
sind für den Sachverständigenbeweis die §§ 402 ff. ZPO einschlägig.
Zusätzlich ist § 109 SGG zu beachten.
Der Bedeutung des Sachverständigenbeweises trägt insbesondere § 109 SGG
Rechnung, welcher den Amtsermittlungsgrundsatz einschränkt: Auf Antrag des
Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder
Hinterbliebenen muss nach § 109 Abs. 1 S. 1 ein bestimmter Arzt gutachtlich
gehört werden. Die Anhörung kann allerdings davon abhängig gemacht werden,
dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und endgültig trägt, soweit das
Gericht ihn nicht von der Kostentragungspflicht befreit (§ 109 Abs. 1 S. 2
SGG). Das erfolgt insbesondere dann, wenn die Anhörung dieses
Sachverständigen zum Erfolg der Klage wesentlich beigetragen hat. Das
Gericht kann den Antrag allerdings ablehnen, wenn ein von ihm angeforderter
Kostenvorschuss nicht gezahlt wurde oder es zu einer Verzögerung des
Rechtsstreits aus grober Nachlässigkeit oder in Verschleppungsabsicht kommen
würde (§ 109 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGG). Wenn ein Versicherter, ein
Behinderter, ein Versorgungsberechtigter oder Hinterbliebener einen
bestimmten Arzt nennt, weil er zur Sachaufklärung beitragen kann, muss
geklärt werden, ob es sich um einen Antrag im Sinn von § 109 Abs. 1 S. 1 SGG
handelt oder ob dem Gericht lediglich eine Anregung zur Tatsachenermittlung
gegeben werden sollte. Das ist gegebenenfalls durch Nachfrage zu klären. Der
Unterschied ist wegen der Kostentragung wichtig.
In der Regel werden Sachverständigengutachten schriftlich erstattet. Wenn
das schriftliche Sachverständigengutachten Widersprüche aufweist oder nicht
ausreichend ist, sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden zu
beantragen, dass der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens
geladen wird. Auf die Mängel des Gutachtens sollte im Antrag hingewiesen
werden.
Wegen der Bedeutung des Sachverständigengutachtens spielt für die Praxis
die Frage eine Rolle, wann ein Sachverständiger, welcher vom Gericht benannt
wird, abgelehnt werden kann. Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus
den gleichen Gründen abgelehnt werden, aus welchen auch ein Richter
abgelehnt werden kann. Die Ablehnungsgründe sind deshalb den §§ 41 und 42
der ZPO zu entnehmen. Allerdings kann ein Sachverständiger gemäß § 206 Abs.
1 S. 2 ZPO nicht deshalb abgelehnt werden, weil er als Zeuge vernommen
worden ist. Infolge der Verweisung auf § 42 ZPO kann ein Sachverständiger
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Besorgnis der
Befangenheit ist zu bejahen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Das könnte z.B. gegeben sein, wenn ein Arzt zum Gutachter bestellt wird, der
im Vorverfahren bereits ein für den Kläger negatives Gutachten abgegeben
hat.
Die Ablehnung eines Sachverständigen muss bei dem Gericht oder Richter,
der den Sachverständigen ernannt hat, vor seiner Vernehmung, spätestens
jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses
über die Ernennung des Sachverständigen, beantragt werden (§ 406 Abs. 2 S. 1
ZPO). Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist die Ablehnung nur zulässig,
wennder Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden
verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2
S. 2 ZPO). Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Tatsachen, welche die
Befangenheit begründen, sich erst bei einer körperlichen Untersuchung
gezeigt haben. Die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines
Sachverständigen ergeht durch Beschluss (§ 406 Abs. 4 ZPO). Wenn die
Ablehnung des Sachverständigen in dem Beschluss für begründet erklärt wird,
ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel möglich. Wenn der Antrag auf
Ablehnung des Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, kann dieser
Beschluss mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden (§ 406 Abs. 5 ZPO).
Für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsgerichtsverfahren
gilt auf Grund der Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO in
§ 98 VwGO das Gleiche. Die VwGO enthält allerdings keine dem § 109 SGG
entsprechende Vorschrift, wonach auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich
gehört werden muss.
Beweistermine können bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung zu deren
Vorbereitung (§ 106 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 SGG bzw. § 96 Abs. 2 VwGO)
bzw. wenn dies erforderlich ist, in besonderen Beweisterminen (§ 117 SGG)
durchgeführt werden.
Auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt dem Gericht zwar die
Beweisführungspflicht. Die materielle Beweislast bleibt jedoch bei
demjenigen, der ein Recht geltend macht. Lassen sich die Voraussetzungen für
den geltend gemachten Anspruch nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachweisen, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Kann z.B. Blindheit auf Grund der möglichen medizinischen
Untersuchungsmethoden weder bejaht noch verneint werden, wird die Klage auf
Gewährung von Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz als unbegründet
abgewiesen.
Ergänzend ist auf das Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG
hinzuweisen. Im Beweissicherungsverfahren wird eine vorsorgliche
Tatsachenfeststellung getroffen, wenn ein Prozess noch nicht begonnen hat
oder bei einem schwebenden Prozess eine Beweisaufnahme noch nicht angeordnet
oder möglich ist. Voraussetzung ist das Gesuch eines Beteiligten, das mit
der Besorgnis begründet wird, dass ein Beweismittel verloren geht oder die
Durchführung der Beweisaufnahme erschwert wird. Ein typisches Beispiel
hierfür ist der Wegzug eines Zeugen ins Ausland oder die erforderliche
Sektion einer Leiche (vgl. BSG, SozR 3-1750 § 444 Nr. 1). Eine
Beweissicherung kommt ferner in Betracht, wenn der gegenwärtige Zustand
einer Person oder Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Letzteres ist etwa
anzunehmen, wenn ohne eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung der
gegenwärtige Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder
nur erschwert festgestellt werden kann (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 1 zu
§ 76b SGG und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 18.5.2005, L 4 KR
7/059). Das Beweissicherungsverfahren gibt grundsätzlich nur die
Gelegenheit, Erkenntnismaterial zu sammeln und zu bewahren, das die
Grundlage für die Feststellung der zu beweisenden Tatsache bildet. Ein
Beweisergebnis wird noch nicht formuliert (BSG, Urteil v. 21.2.1996, 5 RJ
82/95).
Nach § 76 Abs. 3 SGG i.V.m. § 487 ZPO muss der Antragsteller den
Prozessgegner und die Tatsachen angeben, über die Beweis erhoben werden
soll, sowie die Beweismittel. Als Beweismittel kommen nach § 76 Abs. 1 SGG
nur Augenscheinnahme sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in
Betracht.
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 76 Abs. 2 SGG. Danach
ist in erster Linie das Sozialgericht zuständig, das für das
Hauptsacheverfahren zuständig ist oder wäre. Nur in Fällen dringender Gefahr
kann das Gesuch auch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht
angebracht werden (§ 76 Abs. 2 S. 2 SGG).
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss (§ 490 Abs. 1
ZPO). Es prüft lediglich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 SGG, nicht die
Zweckmäßigkeit der Beweiserhebung oder die Beweiserheblichkeit der zu
ermittelnden Tatsachen (Haufe Onlinekommentar Rz. 4 zu § 76 SGG). In dem
Beschluss sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die
Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen
zu bezeichnen (§ 490 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein ablehnender Beschluss des
Sozialgerichts ist gemäß § 172 SGG mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Beweisaufnahme folgt den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 492
Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs ist daher der Gegner
unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für
die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in dem
Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag (§ 491 Abs. 1 ZPO). Erscheint der
Gegner im Termin nicht, kann das Beweisergebnis nur genutzt werden, wenn er
rechtzeitig geladen war (§ 493 Abs. 2 ZPO).
Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist eine vorläufige Beweissicherung
ebenfalls möglich. Nach § 98 ZPO gelten die §§ 485 ff ZPO über das
Beweissicherungsverfahren entsprechend. Die obigen Ausführungen sind deshalb
auch hier zutreffend.
4.2.11 Abschluss des Verfahrens
Aufgabe des Gerichtsverfahrens ist es, einen Rechtsstreit zu klären und
zu einem Abschluss zu führen. Der Abschluss des Verfahrens kann durch
Urteil, Gerichtsbescheid, Vergleich, Annahme eines Anerkenntnisses oder
Klagerücknahme erfolgen.
4.2.11.1 Urteile
Das Verfahren wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil
abgeschlossen (§ 125 SGG bzw. § 107 VwGO).
Urteile lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien in eine Reihe von
Arten unterteilen.
Zu unterscheiden ist zwischen Prozessurteilen, in welchen über die
Zulässigkeit der Klage entschieden wird, und Sachurteilen, welche zum
materiellen Inhalt des Rechtsstreits ergehen.
Weiter ist zu unterscheiden zwischen Endurteilen und Zwischenurteilen (§
130 Abs. 2 SGG). Im Normalfall ist das Urteil Endurteil.
Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche
Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist (§ 130
Abs. 2 SGG). So kann z.B. über die Zulässigkeit oder die Erfüllung einzelner
Tatbestandsvoraussetzungen vorab entschieden werden. Sachdienlich ist ein
Zwischenurteil vor allem dann, wenn nur einzelne Sach- oder Rechtsfragen
strittig sind und erwartet werden kann, dass nach Entscheidung über diesen
strittigen Teil der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Wenn durch ein
Urteil die Zulässigkeit einer Klage verneint wird, handelt es sich nicht um
ein Zwischen-, sondern um ein Endurteil. Für das
Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. § 109 VwGO.
Wenn eine Streitsache entscheidungsreif ist, erlässt das Gericht ein
Endurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 300 Abs. 1 ZPO). Mit dem Endurteil entscheidet
das Gericht für den jeweiligen Rechtszug abschließend über das
Klagebegehren.
Von Urteilen, welche über den gesamten Streitgegenstand abschließend
entscheiden (Vollurteile), sind Teilurteile zu unterscheiden. Ein Teilurteil
kann nach Ermessen des Gerichts über einen abtrennbaren Teil des
Streitgegenstands ergehen, auf den der Ausgang des weiteren Prozesses keinen
Einfluss mehr nehmen kann. Das ist der Fall, wenn die Behörde über
abtrennbare Teile des Streitgegenstandes getrennte Bescheide hätte erlassen
können. Das Teilurteil ist Endurteil und selbständig anfechtbar. Über den
durch das Teilurteil nicht erledigten Teil wird durch Schlussurteil
entschieden. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. § 110 VwGO.
Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach
verurteiltWerden, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld
begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Geldleistung darf
nicht im Ermessen des zur Leistung Verpflichteten stehen (Haufe
Onlinekommentar Rz. 6 zu § 130 SGG). Ob ein Grundurteil ergeht, steht im
Ermessen des Gerichts. Die Verurteilung zu einer Leistung lediglich dem
Grunde nach ist ein Teilurteil und damit ein Endurteil, weil über die Höhe
der Leistung, z.B. der begehrten Rente, nicht entschieden wird. Grundurteile
ergehen in der Praxis häufig auf Grund von Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4
SGG. Das sind Klagen, mit welchen ein Verwaltungsakt angefochten wird, durch
welchen der Anspruch auf eine Sozialleistung abgelehnt worden ist. Die
Berechnung der begehrten Sozialleistung, zu welcher der
Sozialleistungsträger verurteilt worden ist, wird diesem überlassen.
Der Tenor eines sozialgerichtlichen Grundurteils lautet z.B.:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom ... verurteilt, der Klägerin ab ... Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung ab ... zu zahlen.
Die Rentenhöhe wird dann von dem Rentenversicherungsträger im notwendig
zu erteilenden Ausführungsbescheid festgestellt. Dieser wird nicht
Gegenstand des Klageverfahrens, sondern ist ggf. wiederum mit dem
Widerspruch anzufechten.
Gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 SGG kann das Gericht mit dem Grundurteil die
Anordnung der Gewährung vorläufiger - einmaliger oder laufender - Leistungen
verbinden.
Diese Anordnung ist zu beziffern. Die Anordnung ist, anders als die
einstweilige Anordnung nach § 86b SGG, welche durch Beschluss ergeht (§ 86b
Abs. 4 SGG), Bestandteil des Urteils und nur zusammen mit diesem mit dem
dagegen vorgesehenen Rechtsmittel anfechtbar (§130 Abs. 1 S. 3 SGG).
Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann das Gericht, wenn bei einer
Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, durch
Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden (§ 111 S. 1 VwGO). Über die
Höhe des strittigen Betrags wird dann gegebenenfalls durch Endurteil
entschieden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist,
anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln ist (§ 111 S. 2 VwGO).
Endurteile sind mit den gegebenen Rechtsmitteln (Berufung oder Revision)
anfechtbar. Zwischenurteile können nur zusammen mit dem jeweiligen Endurteil
angefochten werden.
Wenn man auf den Inhalt des Urteils abstellt, lassen sich, entsprechend