Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Heft 10: Rechtsschutz und Rechtsberatung

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

Die Rechtsberatung und die Vertretung im außergerichtlichen Bereich und vor

Gericht spielen in der Praxis der Selbsthilfeorganisationen der blinden und

sehbehinderten Menschen eine große Rolle. Sie, sowie der Rechtsweg, das

Verwaltungs- und das Gerichtsverfahren, insbesondere vor den Sozialgerichten,

sind Gegenstand dieses Heftes.

2 Rechtsberatung und

Vertretung

Damit die Bürger die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können, ist eine

qualifizierte Beratung und gegebenenfalls Vertretung bei der Rechtsverfolgung

erforderlich. Diese Hilfe zu leisten ist Aufgabe der Selbsthilfeorganisationen

als Interessenvertretungen, der Leistungserbringer und der Rechtsanwälte.

2.1 Beratung und Vertretung durch

Selbsthilfeorganisationen

Die Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen führen

Rechtsberatungen in allen mit der Blindheit oder Sehbehinderung

zusammenhängenden Angelegenheiten durch. Diese Beratung kann sich auf die

verschiedensten Rechtsgebiete beziehen, angefangen vom Zivilrecht über das

Arbeitsrecht und das Sozialrecht bis hin zum Steuerrecht.

Über die Beratung hinaus wird, soweit zulässig, auch die Vertretung gegenüber

Dritten, z. B. gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren, in

Widerspruchsverfahren und in Rechtsstreitigkeiten vor Gericht übernommen.

2.1.1 Rechtsberatung und Vertretung im außergerichtlichen

Bereich

Grundlage für die Rechtsberatung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich

ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (§ 1 Abs. 1 RDG). Es

trat am 01.07.2008 in Kraft und löst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab.

2.1.1.1 Überblick über das

Rechtsdienstleistungsgesetz

Das RDL hat fünf Teile.

Teil 1 (§§ 1 - 5) enthält allgemeine Bestimmungen. U. a. wird hier geregelt:

  • in § 1 der Anwendungsbereich (außergerichtliche Rechtsdienstleistungen),
  • in § 2 der Begriff der Rechtsdienstleistungen und
  • in § 5 die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen, im Vordergrund stehenden Tätigkeit.

Dabei ist, wie sich aus § 3 RDG ergibt, die Erbringung von

Rechtsdienstleistungen im RDG nicht abschließend geregelt. Die Zulässigkeit von

Rechtsdienstleistungen, soweit sie in anderen Gesetzen geregelt ist, bleibt

bestehen.

In Teil 2 (§§ 6 - 9) werden die Rechtsdienstleistungen durch nicht

registrierte Personen geregelt. Diese Bestimmungen sind vor allem für die

Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Organisationen bedeutsam.

In § 6 RDG wird die unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen

entweder im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger

persönlicher Beziehungen durch jedermann oder außerhalb solcher Beziehungen

unter Beachtung bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen geregelt.

§ 7 regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen an Mitglieder durch

Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, welche berufliche oder die Wahrung

anderer gemeinschaftlicher Interessen zur Aufgabe haben, im Rahmen ihres

satzungsmäßigen Aufgabenbereichs.

In § 8 wird die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch genau definierte

Organisationen, darunter auch anerkannten Behindertenorganisationen, im Rahmen

ihrer Aufgaben an Mitglieder und Nichtmitglieder geregelt.

In Teil 3 (§§ 10 - 15) werden Rechtsdienstleistungen durch registrierte

Personen geregelt, und zwar:

  • in § 10 Rechtsdienstleistungen auf Grund besonderer Sachkunde in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht,
  • in § 11 der Nachweis der Sachkunde und die zulässigen Berufsbezeichnungen,
  • in § 12 die Registrierungsvoraussetzungen,
  • in § 13 das Registrierungsverfahren und
  • in § 14 der Widerruf der Registrierung.

Teil 4 (§§ 16 - 17) befasst sich mit dem Rechtsdienstleistungsregister. In §

16 wird der Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters geregelt.

Teil 5 (§§ 18 - 20) regelt die Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener

Daten und die Zuständigkeiten. Ferner enthält § 20 Bußgeldvorschriften.

Zuständig für die Durchführung des RDG sind nach § 19 Abs. 1 die

Landesjustizverwaltungen.

2.1.1.2 Begriff der Rechtsdienstleistungen

Im Gegensatz zum früheren Rechtsberatungsgesetz gilt das RDG nach § 1 Abs. 1

S. 1 RDG nur für Rechtsdienstleistungen im außergerichtlichen Bereich.

Entscheidend für die Abgrenzung zum gerichtlichen Bereich ist regelmäßig, ob das

Gericht Adressat einer Handlung ist, ob also die rechtsdienstleistende

Tätigkeit, z.B. eine Prozesshandlung, wie etwa die Erhebung einer Klage,

gegenüber dem Gericht vorzunehmen ist. In den Anwendungsbereich des Gesetzes

fällt damit, soweit nicht verfahrensrechtliche Sonderregelungen bestehen, auch

die Vertretung von Personen im Verfahren vor Behörden. Der Anwendungsbereich des

RDG endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren

übergeht. Die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von

Schriftsatzentwürfen an das Gericht auch während eines laufenden

Gerichtsverfahrens stellen jedoch außergerichtliche Tätigkeiten dar. Die

Zulässigkeit solcher nicht an das Gericht adressierter und damit

außergerichtlicher Handlungen richtet sich damit nach dem RDG, soweit keine

vorrangige Spezialregelung eingreift. Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden,

den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten

Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG).

Nach § 1 Abs. 2 RDG bleiben Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis,

Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bestehen.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz führt den neuen Begriff der

Rechtsdienstleistung ein: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten

fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles

erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Nicht jede "Tätigkeit, die darauf gerichtet und

geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder fremde

Rechtsverhältnisse zu gestalten", ist deshalb auch bereits Rechtsdienstleistung.

Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung eine

besondere Prüfung der Rechtslage im Sinn eines juristischen Subsumtionsvorgangs

voraussetzt. Darunter fallen die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, die

rechtliche Beratung auf Grund dieser Prüfung und die außergerichtliche

Vertretung zur Durchsetzung der Rechte. Die Vertretung erfordert eine Vollmacht.

Die rechtliche Beurteilung und Beratung kann sich z. B. darauf beziehen, welche

Ausgleichsleistungen (Vergünstigungen) beim Vorliegen einer bestimmten

Sehbeeinträchtigung gegeben sind. Die Vertretung richtet sich nach außen, sei es

durch Verhandeln mit dem Gegner des Rechtsuchenden, durch das im Wege der

Stellvertretung erfolgende Abschließen von Verträgen oder das Stellen von

Anträgen bei Behörden. Geschäftsbesorgungen, die wie z. B. das Handeln mit

Vollmacht im Geschäftsleben keine besondere rechtliche Prüfung erfordern, fallen

dagegen von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des RDG.

2.1.1.3 Zulässigkeit der Erbringung von

Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist

nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch

oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Im RDG wird zwischen Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte und

registrierte Personen unterschieden. Inwieweit Rechtsdienstleistungen durch

nicht registrierte Personen erbracht werden dürfen, ist im Teil 2 mit den §§ 6

bis 9 und inwieweit sie von registrierten Personen erbracht werden dürfen im

Teil 3 mit den §§ 10 bis 15 geregelt. Die Registrierung im

Rechtsdienstleistungsregister und die Führung einer entsprechenden

Berufsbezeichnung ist nach den §§ 10 und 11 RDG nur beim Vorliegen besonderer

Sachkenntnisse auf folgenden Gebieten möglich:

  1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
  2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung und
  3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.

Für Rechtsdienstleistungen durch Selbsthilfeorganisationen für blinde und

sehbehinderte Menschen spielt insbesondere die Erbringung durch nicht

registrierte Personen (Teil 2 des RDG) eine Rolle.

Zu unterscheiden ist im Teil 2 des RDG die Zulässigkeit der Erbringung von

Rechtsdienstleistungen nach den §§ 6, 7 und 8.

Nach § 6 Abs. 1 RDG wird jedermann die unentgeltliche Erbringung von

Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich

enger persönlicher Beziehungen erlaubt. Wenn die unentgeltliche

Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich

enger persönlicher Beziehungen erbracht werden, muss das entweder durch eine

Person, der die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt ist

(das sind z. B. die auf Grund besonderer Sachkunde registrierten Personen auf

den jeweiligen Sachgebieten), durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt

(erstes und zweites Staatsexamen), also durch einen Volljuristen, oder falls sie

durch andere Personen ohne diese Qualifizierung erfolgt, unter Anleitung einer

der vorgenannten juristisch qualifizierten Personen geschehen (§ 6 Abs. 2 S. 1

RDG). Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der von den vor Ort

Tätigen zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und

Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung

durch die juristisch qualifizierten Personen, soweit dies im Einzelfall

erforderlich ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 RDG). D.h., die vor Ort tätige Person muss

jederzeit auf den Juristen zurückgreifen und diesen einschalten können. Soweit

Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Bereich des § 10 RDG erbracht werden

sollen, genügt für die Mitwirkung als juristisch qualifizierte Person auch eine

registrierte Person. Dies kommt namentlich bei unentgeltlicher Rentenberatung in

Betracht.

§ 6 RDG ermöglicht insbesondere unentgeltliche Rechtsdienstleistungen durch

karitative Organisationen. Eine entgeltliche Dienstleistung liegt auch dann vor,

wenn die Gegenleistung nicht konkret für die Rechtsdienstleistung gewährt wird,

aber diese ermöglicht. Deshalb fällt die Rechtsberatung und außergerichtliche

Vertretung von Mitgliedern eines Vereins nicht unter § 6 RDG, wenn

Mitgliedsbeiträge erhoben werden (vgl. amtliche Begründung zu § 6 RDG).

Einschlägig ist dann § 7 RDG.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche

oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen

und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für

ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen

oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen

satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. § 7 RDG ist

Lex speziales gegenüber § 6; denn wegen der zu entrichteten Mitgliedsbeiträge

handelt es sich nicht um unentgeltliche Rechtsdienstleistungen. Da es sich bei

Selbsthilfeorganisationen um Zweckvereinigungen handelt, fallen sie unter § 7

Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die außergerichtliche rechtliche Beratung und Vertretung ist

nach dieser Vorschrift allerdings auf Mitglieder beschränkt. Außerdem muss die

Rechtsdienstleistung im Rahmen der satzungsmäßig festgelegten Aufgaben erfolgen.

Die Rechtsdienstleistungen dürfen auch gegenüber der Erfüllung der übrigen

satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sein. Klargestellt

wird, dass Zusammenschlüsse von Vereinigungen und damit insbesondere ihre

Spitzenorganisationen oder -verbände Rechtsdienstleistungen nicht nur für die

ihnen unmittelbar angehörenden Personen oder Vereinigungen, sondern auch für

alle Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereinigungen erbringen dürfen.

In § 7 Absatz 2 wird die aus § 6 Abs. 2 übernommene Pflicht zur Beteiligung

juristisch qualifizierter Personen ergänzt und erweitert: Die Vereinigungen

müssen, soweit sie Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen,

sicherstellen, dass die Rechtsberatung unter Anleitung einer juristisch

qualifizierte Person erfolgt. Diese im Sinn einer Grundanforderung zu

verstehende Pflicht lässt, abhängig von der Organisationsstruktur der

Einrichtung, der Qualifikation und Berufserfahrung der unmittelbar

rechtsberatend tätigen Personen und der Art der zu erbringenden

Rechtsdienstleistungen, unterschiedliche Formen der Anleitung zu. Dabei kommt es

darauf an, ob die Rechtsdienstleistungen vor Ort durch hauptberuflich tätige und

auf ihrem Gebiet rechtlich erfahrene Mitarbeiter oder auf ehrenamtlicher Basis

erfolgen. Eine unmittelbare Befassung der juristisch qualifizierten Person im

Sinn einer Einzelanleitung wird umso weniger erforderlich sein, je

berufserfahrener und qualifizierter der nichtjuristische Mitarbeiter ist.

Sicherzustellen ist in diesem Fall ein ausreichender Informationsfluss über neue

rechtliche Entwicklungen, z. B. durch Rundschreiben und Publikationen sowie die

Möglichkeit, in komplexen, schwierigen Einzelfällen letztlich den Rechtsrat

eines entsprechend ausgebildeten Juristen in Anspruch nehmen zu können. Wenn

ehrenamtliche Mitarbeiter bei der Rechtsberatung mitwirken, ist darüber hinaus

eine intensive Schulung durch Seminare zu empfehlen und eine enge Zusammenarbeit

mit rechtlich erfahrenen hauptberuflichen Mitarbeitern der Vereinigung

sicherzustellen.

In § 7 Abs. 2 RDG wird über § 6 Abs. 2 hinaus gefordert, dass die Vereinigung

über die zur sachgerechten Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderliche

personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt.

§ 8 RDG bringt gegenüber den §§ 6 und 7 Erweiterungen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5

RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, welche Verbände der freien

Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches

Sozialgesetzbuch und nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Rahmen

ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Die eigenständige

Bedeutung des § 8 besteht - insbesondere für die in Nr. 4 und 5 aufgeführten

Stellen - im Wesentlichen darin, dass sie, soweit dies ihrem Aufgabenbereich

entspricht, Rechtsdienstleistungen abweichend von § 6 auch entgeltlich und

abweichend von § 7 auch für Nichtmitglieder erbringen dürfen.

Für Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisationen ist deshalb

besonders § 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG von Interesse. Die Anerkennung nach § 13 Abs. 3

BGG, die sich auf das Verbandsklagerecht nach dem BGG bezieht, ist beim DBSV und

DVBS gegeben. Das bedeutet, dass die Beratung und Vertretung im

außergerichtlichen Bereich auch für Nichtmitglieder zulässig ist, soweit dies

die Satzung vorsieht.

Die Organisationen müssen personell und sachlich im erforderlichen Ausmaß

ausgestattet sein. Sie müssen sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch

eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt

ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also durch einen

Volljuristen, oder, falls die Dienstleistung durch eine andere Person, z. B.

haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter der Organisation ohne entsprechende

Qualifikation erfolgt, unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person

geschieht (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 RDG, welcher wiederum auf § 6 Abs. 2 RDG

verweist). Die Anleitung erfordert damit wie in § 6 Abs. 2 RDG festgelegt, eine

an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete

Einweisung und Fortbildung dieser vor Ort tätigen Personen durch den Juristen

sowie dessen Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies

im Einzelfall erforderlich ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass der Jurist in

der beratenden Einrichtung ständig zur Verfügung steht. Ausreichend ist es

vielmehr, wenn die Möglichkeit der Rückfrage etwa bei einem in der

Dachorganisation tätigen Juristen oder bei einem Rechtsanwalt ermöglicht wird,

der mit der beratenden Einrichtung zusammenarbeitet. Die Zusammenarbeit kann z.

B. auf Honorarbasis oder ehrenamtlich geschehen. Die Einweisung und Fortbildung

kann z. B. durch Seminare aber auch durch Rundschreiben und andere Publikationen

erfolgen.

Ob und ggf. in welchem Umfang Personen, die außergerichtlich

Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, zugleich auch gerichtlich tätig sein

dürfen, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen (vgl. 2.1.2).

Wenn die Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des

Rechtsverkehrs dauerhaft unqualifiziert durchgeführt werden, kann die für den

Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde den in

den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und

Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens

fünf Jahre untersagen (§ 9 Abs. 1 RDG). Diese Voraussetzungen sind insbesondere

gegeben, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs.

2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen, also die Anleitung und Mitwirkung einer juristisch

qualifizierten Person nicht gegeben ist.

2.1.2 Vertretung und Beistandschaft in gerichtlichen

Verfahren

Das Recht zur Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich, welches

im RDG geregelt ist, erstreckt sich nicht auf die Vertretung oder Beistandschaft

in gerichtlichen Verfahren. Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und

Beistandschaft richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung.

Die Regelungen in den großen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG,

FGO) wurden durch das Rechtsdienstleistungsneuregelungsgesetz geändert und

weitgehend harmonisiert (dazu vgl. im Einzelnen 2.1.2.1).

Im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht wurden die Vorschriften über die

Vertretung im gerichtlichen Verfahren aneinander und an die Regelung in § 79 ZPO

angeglichen. Auch in diesen Verfahren ist wie im Zivilprozess zwischen solchen

ohne und mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Dabei lässt die Struktur der

Vorschriften Raum für Sonderregelungen, wie sie im Bereich des

sozialgerichtlichen Verfahrens etwa für die Rentenberater oder im

finanzgerichtlichen Verfahren für Lohnsteuerhilfevereine erforderlich sind.

Selbsthilfeorganisationen, die die gesetzlich geforderten Voraussetzungen

erfüllen, können Ansprüche behinderter Menschen im Bereich des

Rehabilitationsrechts nach dem SGB IX und bei sich aus den

Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder ergebenden Rechten

mit Einwilligung des Betroffenen aber auch selbst geltend machen. Diese

Prozessführungsbefugnis im Wege der Prozessstandschaft erleichtert das Agieren

vor Gericht erheblich (dazu vgl. 2.1.2.2).

2.1.2.1 Vertretungsbefugnis und Beistandschaft vor

Gericht

Die für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Regelungen wurden zwar

harmonisiert, einige Unterschiede bleiben aber bestehen. Zu den Begriffen

Vertretung und Beistandschaft und die zwischen diesen bestehenden Unterschiede

vgl. 3.3.3.2 und 3.3.3.3.

2.1.2.1.1 Verfahren vor den Zivilgerichten

Für Verfahren vor Zivilgerichten gilt folgendes: In der Zivilprozessordnung

(ZPO) ist zwischen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte

erforderlich ist (§ 78 ZPO), und solchen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang

besteht (§ 79 ZPO), zu unterscheiden. Die entgeltliche Prozessführung bleibt

Rechtsanwälten vorbehalten.

Während für Verfahren in der ersten Instanz, also vor den Amtsgerichten, kein

Anwaltszwang besteht, müssen sich die Parteien in den Verfahren vor den

Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen

(§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sie sich durch einen

bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.

1 S. 3 ZPO).

In Verfahren vor den Amtsgerichten wird den Parteien die Befugnis eingeräumt,

in eigener Sache vor Gericht aufzutreten, d. h. den Prozess selbst zu führen.

Sie können den Rechtsstreit aber auch durch einen Bevollmächtigten führen

lassen. Wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, ist § 79 Abs. 2 ZPO zu

entnehmen. Neben der Vertretung durch Rechtsanwälte, Familienangehörige (§ 15

der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und Streitgenossen

wird nur die Vertretung durch Personen zugelassen, die selbst die Befähigung zum

Richteramt besitzen (Volljuristen). Die Vertretung muss in diesem Fall

unentgeltlich erfolgen. Fachlich ungeeignete Personen können von der Vertretung

durch das Gericht ausgeschlossen werden.

Eine Öffnung der Vertretungsbefugnis für Personen, welche nach den §§ 6, 7

und 8 RDG im außergerichtlichen Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen,

ist in § 79 ZPO nicht erfolgt. In der Verhandlung können die Parteien nach § 90

Abs. 1 S. 1 ZPO jedoch mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in

Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als

Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Im Einzelfall

können die Gerichte nach § 90 Abs. 1 S. 3 ZPO jedoch auch solche Personen als

Beistand zulassen, die nicht zum Kreis der nach § 79 Abs. 2 ZPO möglichen

Prozessvertreter gehören. Hierfür muss aber, damit nicht über die

Beistandsregelung eine Aushöhlung der Vorschriften über die Prozessvertretung

erfolgt, stets ein besonderes Bedürfnis der Partei dargelegt sein. Auf diesem

Weg kann bei Bedarf im Einzelfall Hilfe durch einen Vertreter einer

Selbsthilfeorganisation erfolgen. Erleichtert wird das durch § 23 Abs. 2 des

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach sind

Antidiskriminierungsverbände befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in

gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen

nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der

Verhandlung aufzutreten. Das trifft auf Selbsthilfeorganisationen behinderter

Menschen zu, soweit sich die entsprechende Aufgabenstellung aus der Satzung

ergibt. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht,

insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird (§ 90 Abs. 2

ZPO).

2.1.2.1.2 Verfahren vor den Arbeitsgerichten

Für Verfahren vor Arbeitsgerichten gilt folgendes: Im Arbeitsgerichtsgesetz

(ArbGG) wurde § 11 an die zivilprozessuale Regelung angepasst. Zu unterscheiden

ist auch hier zwischen Verfahren ohne und mit Vertretungszwang.

Vor den Arbeitsgerichten, also in der ersten Instanz, können die Parteien den

Rechtsstreit selbst führen. Bis auf wenige Ausnahmen besteht nach § 11 Abs. 1

hier kein Vertretungszwang. Die Parteien können sich aber auch vertreten lassen.

Wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, ist § 11 Abs. 2 ArbGG zu entnehmen.

Dabei wird den Besonderheiten des Arbeitsrechts hinsichtlich des Kreises der

vertretungsbefugten Personen Rechnung getragen. Die Vertretung ist stets durch

Rechtsanwälte zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Im Verfahren der ersten

Instanz, also vor den Arbeitsgerichten, ist die Vertretung auch durch

volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des

Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt

(Volljuristen) und Streitgenossen möglich, wenn die Vertretung unentgeltlich

erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ArbGG). Außerdem ist für Arbeitnehmer nur die

Vertretung durch selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder

berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, bzw. Gewerkschaften zulässig

(§ 11 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3 und 4 ArbGG). Arbeitgeber können sich durch ihre

Verbände vertreten lassen.

Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die

Parteien, nach § 11 Abs. 4 ArbGG außer im Verfahren vor einem beauftragten oder

ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte

vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in

Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen, also Gewerkschaften und

Arbeitgeberorganisationen, zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem

Bundesarbeitsgericht durch Volljuristen handeln.

Eine Öffnung der Vertretungsbefugnis für Personen, welche nach den §§ 6, 7

und 8 RDG im außergerichtlichen Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen,

ist in § 11 ArbGG nicht erfolgt. Wie im Zivilprozess kann jedoch die Partei in

der Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. § 11 Abs. 6 ArbGG entspricht § 90

ZPO. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den

Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der

Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann jedoch andere Personen als Beistand

zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des

Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Nach § 23 Abs. 2 des Allgemeinen

Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Antidiskriminierungsverbände befugt, im

Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung

durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände

Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Das trifft auf

Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen zu, soweit sich die entsprechende

Aufgabenstellung aus der Satzung ergibt. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt

als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen

oder berichtigt wird. Im Wege der Beistandschaft können Vertreter der

Selbsthilfeorganisationen im Bedarfsfall Hilfe leisten.

2.1.2.1.3 Verfahren vor den Sozialgerichten

Für das Sozialgerichtsverfahren gilt folgendes: Auch für das

Sozialgerichtsverfahren werden in Übereinstimmung mit den Regelungen für die

übrigen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten weitgehend die Regelungen der

Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht übernommen. Zu unterscheiden ist

zwischen Verfahren ohne und mit Vertretungszwang.

Rechtsgrundlage für die Prozessvertretung und Beistandschaft vor den

Sozialgerichten ist § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vor den Sozialgerichten und

den Landessozialgerichten besteht kein Vertretungszwang. Zu den Einzelheiten

vgl. 4.2.3.4 a) Vertretung und Beistandschaft vor den Sozialgerichten.

2.1.2.1.4 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt folgendes: Auch die

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde den übrigen Verfahrensregelungen

angepasst. D.h., es wurden weitgehend die Regelungen der Vertretungsbefugnis im

Zivilprozessrecht übernommen.

Rechtsgrundlage ist § 67 VwGO. Auch in Verfahren der

Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zwischen solchen ohne Vertretungszwang und

solchen mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Kein Vertretungszwang besteht vor

den Verwaltungsgerichten (erste Instanz). Anders als in der

Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht,

sondern auch vor den Oberverwaltungsgerichten (zweite Instanz) Vertretungszwang.

Zu den Einzelheiten vgl. 4.2.3.4 b) Vertretung und Beistandschaft vor den

Verwaltungsgerichten.

2.1.2.1.5 Verfahren vor den Finanzgerichten

Für das Finanzgerichtsverfahren gilt folgendes: Auch für das

Finanzgerichtsverfahren werden in Übereinstimmung mit den Regelungen für die

übrigen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten weitgehend die Regelungen der

Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht übernommen.

Rechtsgrundlage ist § 62 Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch hier ist zwischen

Verfahren ohne Vertretungszwang und solchen mit Vertretungszwang zu

unterscheiden.

Vor dem Finanzgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen

(§ 62 Abs. 1 FGO). Sie können sich aber auch durch einen Rechtsanwalt,

Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten

Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind

auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes,

die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 S. 1 FGO). In § 62 Abs. 2 S. 2

FGO werden weitere Personen und Organisationen genannt, welche zur Vertretung

berechtigt sind. Behindertenorganisationen werden hier nicht genannt. Nach § 62

Abs. 2 S. 2 Nr. 2 sind auch volljährige Familienangehörige (§ 15 der

Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung

zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im

Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, vertretungsberechtigt.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch

Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Dies gilt auch für

Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet

wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Absatz 2 Satz 1 FGO bezeichneten

Personen und Gesellschaften zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Steuerberater,

Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie

Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die

durch solche Personen handeln.

In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen (§ 62

Abs. 7 FGO). Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den

Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der

Verhandlung befugt ist (s. o.). Das Gericht kann andere Personen als Beistand

zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des

Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als

von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen

oder berichtigt wird.

2.1.2.2 Prozessführungsbefugnis der

Selbsthilfeorganisationen nach dem SGB IX und den Gleichstellungsgesetzen

Ergänzend ist auf das eigenständige Klagerecht hinzuweisen, welches durch

Spezialgesetze solchen Organisationen behinderter Menschen eingeräumt worden

ist, deren satzungsgemäße Aufgabe die gemeinschaftliche Interessenvertretung,

die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen

Entschädigungsrecht oder die Beratung und Vertretung der behinderten Menschen

umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen

Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige

Erfüllung dieser Aufgaben bieten.

Nach § 63 SGB IX können an Stelle behinderter Menschen, die in ihren Rechten

nach dem SGB IX verletzt werden, mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die

nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten

und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. Es handelt sich um eine

Prozessstandschaft und kein echtes Verbandsklagerecht, wie z. B. in § 13 BGG;

denn es können nur individuelle und keine kollektiven Rechte geltend gemacht

werden. Zu achten ist darauf, dass alle Verfahrensvoraussetzungen beim

betroffenen behinderten Menschen selbst vorliegen müssen. Dies umfasst

namentlich die Sachentscheidungsvoraussetzungen. Das sind durchgeführtes

Vorverfahren, Zulässigkeit des Rechtswegs, die ordnungsgemäße Klageerhebung

innerhalb der Klagefrist bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht, die

Statthaftigkeit der Klageart, die Beteiligten- und Prozessfähigkeit, die

Postulationsfähigkeit, keine anderweitige Rechtshängigkeit und das Fehlen einer

rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand und das

Rechtsschutzbedürfnis. Wenn z. B. die Klagefrist für den behinderten Menschen

abgelaufen ist, kann auch der Verband keine Klage mehr erheben. Die

Klagebefugnis nach § 63 SGB IX umfasst alle Streitgegenstände nach dem SGB IX,

über die Gerichte zu entscheiden haben, mithin Streitverfahren vor den Gerichten

der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dem steht auch § 42 VwGO

nicht entgegen. Nach § 42 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den

Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt

zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche

Bestimmung stellt § 63 SGB IX dar. Dasselbe gilt für § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG im

Sozialgerichtsverfahren.

Die Vorschrift des § 63 SGB IX gilt auch für das Verfahren vor den Gerichten

der Arbeitsgerichtsbarkeit, soweit sie nach § 2 Abs.1 Nr. 10 ArbGG für

bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich

von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den

in §138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen

Rechtsverhältnissen zuständig sind. § 138 SGB IX hat die Rechtsstellung und das

Arbeitsentgelt behinderter Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

für behinderte Menschen zum Inhalt.

In Angelegenheiten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sind durch

eine Vertretungsbefugnis von Vereinen und Verbänden der Behindertenselbsthilfe

(§ 12 BGG) und ein Verbandsklagerecht (§ 13 BGG) die Möglichkeiten verbessert

worden, Ansprüche von behinderten Menschen auf Gleichstellung gerichtlich

durchzusetzen. Vgl. dazu im Einzelnen Heft 02 Abschnitt 4.1.3.

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2 (Verstoß gegen das

Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden), § 8 (Herstellung von

Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 9 Abs. 1 (Recht auf

Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 Abs. 1

Satz 2 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken) oder § 11 Abs. 1

(barrierefreie Informationstechnik) verletzt, können an ihrer Stelle und mit

ihrem Einverständnis Verbände, welche nach § 13 Abs. 3 BGG das

Verbandsklagerecht haben, aber nicht selbst am Verfahren beteiligt sind,

Rechtsschutz beantragen, d. h. an Stelle des behinderten Menschen das Verfahren

als Partei betreiben. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des

Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne

des § 4 BGG oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen

im Sinne des § 6 Abs. 3 BGG vorsehen. Der Verband tritt hier selbst als Kläger

auf. Es handelt sich um eine Prozessstandschaft. Der Verband hat die Befugnis,

ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, während ein Vertreter in

fremdem Namen handelt. Die Verfahrensvoraussetzungen müssen aber bei dem in

seinen Rechten verletzten behinderten Menschen vorliegen. Es muss also bei

diesem die Klagebefugnis gegeben sein. Die Klage muss zulässig sein usw.

Selbstverständlich bleibt es dem betroffenen behinderten Menschen überlassen, ob

er selbst in eigenem Namen sein Recht verfolgen will, ob er sich dabei eines

Vertreters, z. B. eines Rechtsanwaltes oder der Vertretung durch einen Verband

bedienen will oder ob er der Wahrnehmung des Rechts im Wege der

Prozessstandschaft durch einen Verband zustimmt.

Zusätzlich eröffnet das Gleichstellungsgesetz in § 13 bestimmten staatlich

anerkannten Verbänden die Möglichkeit, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt

zu sein, unabhängig von einem Einzelfall Klage zu erheben und einen Rechtsstreit

z.B. mit dem Ziel zu führen, eine konkret bezeichnete Barrierefreiheit

durchzusetzen. Es handelt sich hier um ein Verbandsklagerecht. Zu den

Einzelheiten vgl. Heft 02 Abschnitt 4.1.3. Der DBSV und der DVBS sind anerkannt

worden.

Entsprechende Regelungen enthalten die Behindertengleichstellungsgesetze der

Länder.

2.2 Auskunfts- und Beratungspflicht der Rehaträger

Eine besondere Rolle spielen Fragen der Rehabilitation. Deshalb ist in diesem

Zusammenhang auch auf die Beratung durch die Rehabilitationsträger und ihre

gemeinsamen Servicestellen hinzuweisen.

Um den Bürgern den Zugang zu ihren Rechten zu erleichtern, wurden mit dem SGB

I drei Pflichten für Leistungsträger eingeführt:

Sie sind zu Information (§ 13 SGB I), Auskunft (§ 15 SGB I) und Beratung (§

14 SGB I) über Einzelheiten der Prävention und Rehabilitation verpflichtet.

Diese Begriffe unterscheiden sich folgendermaßen voneinander:

  • Aufklärung (§ 13 SGB I) dient der allgemeinen Information der Bevölkerung (z.B. durch Merkblätter oder Broschüren), damit sie daraus ihre Rechte und Pflichten gegenüber einem Leistungsträger ableiten kann.
  • Unter Auskunft (§ 15 SGB I) versteht man einerseits die Antwort auf die Frage nach dem zuständigen Leistungsträger (die Auskunft hat also Wegweiserfunktion); andererseits erstreckt sich die Auskunft auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Auskunftsstellen sind die Träger der gesetzlichen Krankenkassen und der sozialen Pflegeversicherung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen, wie z.B. die Landkreise, Gemeinden und Bezirksämter sowie nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen alle Rehabilitationsträger.
  • Beratung (§ 14 SGB I) ist eine umfassende, auf die persönliche Situation des Ratsuchenden bezogene Information, die genaue Kenntnis der Materie erfordert und deshalb nur vom jeweiligen Träger im Rahmen seiner Zuständigkeiten gegeben werden kann. Zur Beratung über Angelegenheiten der Krankenkassen sind also diese, über Rentenangelegenheiten die Rentenversicherungsträger verpflichtet.

Neben der Beratungspflicht des SGB I gibt es in Einzelgesetzen noch eine

Reihe von Vorschriften über die Beratung behinderter Menschen.

Das SGB IX hat die allgemeinen Regelungen des § 14 SGB I inhaltlich ergänzt,

präzisiert und die Einrichtung gemeinsamer örtlicher Servicestellen eingeführt

(§§ 22 ff. SGB IX), "um qualifizierte Beratung und Unterstützung unverzüglich,

trägerübergreifend, anbieterneutral und zugleich verbindlich zu gewährleisten"

(Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/5074, Abschn. B, S. 105 zu § 22).

In den gemeinsamen Servicestellen bieten die Rehabilitationsträger

behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und

Personensorgeberechtigten Beratung und Unterstützung an (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB

IX). Die Beratung soll neben Fragen der Zuständigkeit des

Rehabilitationsträgers, der Leistungsvoraussetzungen, der zu gewährenden

Leistungen und dem Leistungsbedarf bis zur Entscheidung oder Leistung des

Rehabilitationsträgers auch eine unterstützende Begleitung beinhalten.

Die Aufgaben der Servicestellen sind in § 22 Abs. 1 SGB IX in einem

umfangreichen, dennoch nicht erschöpfenden Katalog aufgeführt.

Aufgabe der Beratungsstellen und der gemeinsamen Servicestellen ist es

danach:

  1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,
  2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
  3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,
  4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
  5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
  6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
  7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und
  8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.

Zu den Rehabilitationsträgern gehören nach § 6 SGB IX die gesetzlichen

Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfall-

und Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und -Fürsorge, die

Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.

Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auch die Klärung

eines Hilfebedarfs nach Teil 2 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht). Die

Pflegekassen werden bei drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der

Beratung und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen beteiligt. Die

Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien

Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen

behinderter Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Menschen an der

Beratung beteiligt (§ 22 Abs. 1 S. 5 SGB IX).

Eine Liste der bisher im gesamten Bundesgebiet eröffneten gemeinsamen

Servicestellen ist auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter

www.reha-servicestellen.de abrufbar.

Auch die Pflegekassen haben den Versicherten und ihren Angehörigen gegenüber

eine Beratungspflicht hinsichtlich der mit der Pflegebedürftigkeit

zusammenhängenden Fragen (§ 7 SGB XI). Bei drohender oder bestehender

Pflegebedürftigkeit werden die Pflegekassen ohnehin an den Beratungen der

Servicestellen beteiligt (§ 22 Abs. 2 SGB IX). Nach dem seit 01.07.2008

geltenden § 7a SGB XI mit der Überschrift "Pflegeberatung" wurde die

Beratungspflicht durch die Pflegekassen im Interesse der Qualitätssicherung der

Pflege erheblich erweitert. Nach § 7a Abs. 1 haben Personen, die Leistungen nach

dem SGB XI erhalten, ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung

und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der

Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen

Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von

Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind

(Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,

  1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
  2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
  3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
  4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
  5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren.

Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall

erforderlichen Maßnahmen nach Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen

Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen.

Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem

Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten

anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen

Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig

mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen

Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des

SGB IX, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können

die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Ein Anspruch auf

Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XI

gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es muss

sichergestellt werden, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 92c SGB XI

Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und

die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist (SGB XI § 7a Abs. 1 letzter

Satz). Nach § 7a Abs. 2 S. 1 SGB XI erfolgt die Pflegeberatung auf Wunsch unter

Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in

der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte

lebt. Die Pflegeberatung muss durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen mit

entsprechender Qualifikation erfolgen. In Frage für die Pflegeberatung kommen

insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder

Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation (§ 7a Abs. 3

SGB XI).

Weitere spezialgesetzliche Regelungen für die Pflicht der Ärzte und

Krankenhäuser zur Beratung von behinderten Menschen enthalten die §§ 92 Abs. 1

Nr. 8, 112 Abs. 2 Nr. 4 SGB V und für die Beratungspflicht der

Versicherungsämter § 93 SGB VI. Gemäß § 11 SGB XII müssen die Sozialämter über

ihre Beratungspflicht in Rehabilitationsfragen hinaus (vgl. oben) auch in

sozialhilferechtlichen Fragestellungen, wie zum Beispiel der Gewährung von Hilfe

zum Lebensunterhalt, beraten. Bei zu Unrecht unterlassener, unvollständiger oder

unrichtiger Beratung haftet der Leistungsträger wegen Amtspflichtverletzung

(sog. Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), sofern ein Verschulden

eines Amtsträgers vorliegt. Die Beweislast hierfür trifft allerdings den

Ratsuchenden, dessen Lage aber dadurch sehr schwierig ist, dass er keinen

Anspruch auf schriftliche Bestätigung einer mündlich erteilten Beratung hat.

Neben dem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung hat das BSG für Bürger, die

durch eine mangelhafte Beratung geschädigt wurden, einen so genannten

sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelt, mit dessen Hilfe der

Geschädigte so gestellt werden kann, wie wenn er bei richtiger Beratung seine

Rechte wahrgenommen hätte. Wird z. B. die Antragsfrist wegen falscher Beratung

versäumt und deshalb der Antrag zu spät gestellt, so gilt die Frist als gewahrt.

Auf ein Verschulden der Behörde kommt es hierbei nicht an.

Wer die Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspraxis eines

Sozialversicherungsträgers (z. B. einer Berufsgenossenschaft oder einer AOK)

unzureichend findet, kann eine Überprüfung dieser Praxis bei den

Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger (§§ 87 ff. SGB IV) anregen.

Diese Behörden sind vor allem das Bundesversicherungsamt (in Bonn) für

bundesunmittelbare Versicherungsträger (z.B. die Deutsche Rentenversicherung

Bund) und die Länderarbeitsminister (bzw. die entsprechenden Senatoren der

Stadtstaaten) bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern (z. B. AOK).

2.3 Rechtliche Beratung und Vertretung durch

Leistungserbringer

Leistungserbringer sind u. a. die Lieferanten von Hilfsmittel für blinde und

sehbehinderte Menschen, Mobilitätstrainer und Rehabilitationslehrer.

Vielfach beraten und unterstützen sie blinde und sehbehinderte Menschen bei

der Beantragung auf Ausstattung mit Hilfsmitteln (z. B. elektronischen

Lesegeräten oder Braillezeilen) bzw. auf Kostenübernahme für das

Mobilitätstraining oder die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten bei den in

Frage kommenden Kostenträgern. Mitunter werden selbst die Anträge im Namen und

Auftrag der Kunden gestellt.

Diese Tätigkeit stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung dar (vgl.

zum Begriff der Rechtsdienstleistungen 2.1.1.2). Da diese Rechtsdienstleistungen

im Rahmen der Haupttätigkeiten der oben genannten Leistungserbringer nur eine

Nebentätigkeit darstellt, ist sie nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zulässig. Danach sind

Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn

sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Kenntnisse über

mögliche Kostenträger müssen diese Leistungserbringer haben. Der wirtschaftliche

Schwerpunkt der Tätigkeit liegt aber nicht in der Beratung, sondern in der

Erbringung der Leistung.

Eine Vertretung der Kunden vor Gericht ist grundsätzlich nicht möglich (vgl.

2.1.2.1). Wenn dies zweckmäßig ist, kann ein Leistungserbringer seinen Kunden

aber in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Beistand unterstützen (vgl.

die Ausführungen zur Beistandschaft unter 2.1.2.1).

2.4 Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte

Empfohlen kann auch die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt

werden.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind berufene unabhängige Berater und

Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung

- BRAO). Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat Jedermann im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen

Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder

Behörden vertreten zu lassen. Wichtig ist, dass ein für das in Rede stehende

Rechtsgebiet erfahrener Anwalt gefunden wird. Einen Hinweis auf eine

entsprechende Qualifizierung gibt die Zulassung als Fachanwalt. U. a. gibt es

Fachanwälte für Sozialrecht und Familienrecht. Wenn es z. B. in einer

Familienrechtssache um die Berücksichtigung des Blindengeldes im Unterhaltsrecht

geht (vgl. dazu Heft 06 Nr. 6.3), kann die Einschaltung eines Fachanwaltes für

Familienrecht hilfreich sein. Bei der Suche nach einem Fachanwalt können

Auskünfte der Anwaltskammern oder Anwaltsvereine bzw. Anwaltssuchdienste im

Internet (z.B. über die Seite www.anwalt-suchservice.de bzw.

www.anwaltsuche.de.) hilfreich sein. Ferner gibt es telefonische

Anwaltsuchdienste. Auch die Selbsthilfeorganisationen der Blinden und

Sehbehinderten verfügen häufig über Kontakte zu erfahrenen Anwälten, so dass sie

entsprechende Hinweise geben können.

Mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind mitunter erhebliche Kosten

verbunden. Trotzdem muss die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht am Geld

scheitern. Dazu vgl. unten 6.

3 Das Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren hat die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

der Behörden zum Gegenstand.

Rechtsquelle für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht ist vor allem das

zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Das sozialrechtliche

Verwaltungsverfahren deckt sich zwar weitgehend mit dem Verwaltungsverfahren der

inneren Verwaltung. Im SGB X werden sich aus dem Sozialrecht ergebende

Besonderheiten berücksichtigt.

Vorschriften für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht finden sich außer im

SGB X aber auch im SGB I und im SGB X. Die Blindengeldgesetze, welche auf das

SGB X verweisen, enthalten ebenfalls ergänzende und teilweise abweichende

Regelungen (vgl. Heft 6 Abschn. 8.1 dieser Schriftenreihe). In den

Verfahrensvorschriften der Landesblindengeldgesetze sind vor allem geregelt: die

Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes, die Ermächtigung zum Erlass von

Verwaltungsvorschriften oder Weisungen, die Antragstellung sowie Bestimmungen

über den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen.

Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren für die innere Verwaltung sind das

Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) und die

Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Letztere sind für die

Blindengeldgesetze in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen maßgebend. Zu

berücksichtigen sind zusätzlich die speziellen Verfahrensvorschriften in diesen

Blindengeldgesetzen (vgl. Heft 6 Abschn. 8.1 dieser Schriftenreihe). Die

Landesverwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden, wenn eine Landesbehörde

tätig wird.

Für das Steuerrecht ist das Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung

geregelt. Das steuerrechtliche Verwaltungsverfahren findet hier keine

Berücksichtigung.

Wegen seiner Bedeutung für blinde und sehbehinderte Menschen wird im

Folgenden vor allem auf das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren eingegangen.

Die Regelungen für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren und für das

Verwaltungsverfahren der inneren Verwaltung entsprechen sich weitgehend. Neben

den einschlägigen Bestimmungen des SGB X "Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz" werden auch die entsprechenden Paragrafen aus dem

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zitiert. Das VwVfG gilt für die innere

Bundesverwaltung. Die für die Landesverwaltungen geltenden Landesgesetze

entsprechen ihrerseits weitgehend dem VwVfG. Eine Zitierung der Landesgesetze

unterbleibt im Interesse der Übersichtlichkeit dieser Darstellung. Zum

Verwaltungsverfahren im Einzelnen vgl. 3.1 bis 3.7.

Zum Verwaltungsverfahren gehört auch das Vorverfahren

(Widerspruchsverfahren), welches in vielen Fällen Voraussetzung für die

Zulässigkeit einer Klage und damit der gerichtlichen Überprüfung ist. Weil es

für die Erforderlichkeit des Vorverfahrens auf die Klageart ankommt, wird es

erst im 4. Kapitel nach der Darstellung der Klagearten im Abschnitt 4.2 unter

4.3 behandelt.

3.1 Begriff des Verwaltungsverfahrens

Die gesetzliche Definition des Verwaltungsverfahrens lautet: "Das

Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende

Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die

Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines

öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des

Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein." (§

8 SGB X, § 9 VwVfG). Zum Begriff und den Wirkungen des Verwaltungsaktes vgl.

3.2. Auf den Verwaltungsvertrag wird nicht näher eingegangen.

Behörde im Sinne des SGB X ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen

Verwaltung nach dem SGB X wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X,). Behörde im Sinne des

VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung außer nach dem

SGB X wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).

Erforderlich für die Behördeneigenschaft ist, dass sie die Zuständigkeit zur

selbständigen Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit nach außen

hat. Vgl. dazu näher Haufe Onlinekommentar Rz. 6 und 7 zu § 1 SGB X.

Ziel des Verwaltungsverfahrens ist die Sicherstellung des geordneten

Vollzuges der Gesetze und die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens

zur Verwirklichung und Durchsetzung der Rechte und Pflichten, die der Einzelne

gegenüber der Verwaltung besitzt (vgl. BVerfG v. 20.12.1979, 1 BvR 385/77, NJW

1980 S. 759, 763).

Die Tätigkeit der Behörde muss nach außen ("zum Bürger hin") wirken.

Vom Verwaltungsverfahren im Sinn von § 8 SGB X, § 9 VwVfG ist "schlichtes

Verwaltungshandeln" zu unterscheiden (vgl. BR-Drs. 170/78 S. 31), da es keinen

Regelungscharakter besitzt und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder

den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (vgl. BSG,

Urteil v. 30.11.1994, 11 RAr 8/94, NJW 1995 S. 47). Nicht zum

Verwaltungsverfahren gehören deshalb z.B. Beratung, Auskunft, Information.

Ferner gehören dazu nicht verwaltungsinterne Verfahren ohne unmittelbare

Außenwirkung, wie z. B. Datenspeicherung, Rechnungsprüfung sowie

innerbehördliche Maßnahmen, die im Vorbereitungsstadium zum Erlass eines

Verwaltungsakts notwendig sind, wie z.B. die Einholung von Daten im Wege der

Amtshilfe oder Ermittlung von Daten durch Nachfrage beim Arbeitgeber des

Versicherten. Auch die behördeninterne Vorprüfung, ob ein Verfahren durchgeführt

werden soll oder muss, stellt noch kein Verwaltungsverfahren dar.

Vom Verwaltungsverfahren ist schließlich rein fiskalisches Handeln, wie z. B.

der Einkauf von Büromaterial, zu unterscheiden. Für das fiskalische Handeln gilt

das Privatrecht.

3.2 Der Verwaltungsakt und seine Wirkung im

Verwaltungsverfahren

Von zentraler Bedeutung im Verwaltungsverfahren ist der Verwaltungsakt. Auch

für die Frage, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als Voraussetzung für

die Erhebung einer Klage vor den Verwaltungs- oder Sozialgerichten erforderlich

ist und welche Klageart gewählt werden muss, kommt es auf das Vorliegen eines

Verwaltungsaktes an. Zum Vorverfahren vgl. 3.8.1. Im Folgenden werden Begriff,

Form und Inhalt des Verwaltungsaktes sowie die Bekanntgabe und Wirksamkeit im

Verwaltungsverfahren behandelt.

3.2.1 Begriff, Form und Inhalt des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition in § 31 S. 1 SGB X bzw. § 35

S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die

eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen

Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Es handelt sich um einen Verwaltungsakt in materiell-rechtlichem Sinn.

Durch die Zielsetzung, einen Einzelfall zu regeln, unterscheiden sich

Verwaltungsakte von Rechtssetzungsakten, welche in der Form von Gesetzen,

Verordnungen, oder Satzungen generelle und abstrakte Regelungen treffen.

Ferner sind Verwaltungsakte von schlichtem Verwaltungshandeln zu

unterscheiden. Während z. B. die Genehmigung einer Leistung einen Verwaltungsakt

darstellt, ist die Auszahlung des genehmigten Betrages schlichtes

Verwaltungshandeln. Weitere Beispiele für schlichtes Verwaltungshandeln sind:

andere tatsächliche Handlungen im Verwaltungsverfahren, z.B. die Weiterleitung

eines Antrags nach § 14 SGB IX (dazu vgl. 3.3.8), Auskünfte, Beratung, Gewährung

von Akteneinsicht, geforderte Erhebung eines Beweises, Ausstellen von

Bescheinigungen etc. Die Ablehnung einer solchen Handlung soll jedoch einen VA

darstellen (z.B. BSG, Urteil vom 12.11.1980, 1 RA 45/79,

Eine Einzelfallregelung besteht in der Begründung, Erweiterung,

Einschränkung, Bestätigung (Feststellung) oder Ablehnung eines Rechts oder

Rechtsanspruchs Betroffener.

Ein Verwaltungsakt besteht notwendigerweise aus dem Verfügungssatz und der

Angabe des Adressaten. Weitere Bestandteile sind, soweit das vorgeschrieben ist,

die Begründung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung (Verwaltungsakt in

formellrechtlichem Sinn).

Aus dem Verfügungssatz und der Bestimmung des Adressaten muss sich

(gegebenenfalls durch Auslegung) eindeutig ergeben, was von wem durch den

Verwaltungsakt verlangt oder wem gegenüber etwas festgestellt wird. Dieser

Bestimmtheitsgrundsatz gilt für den Verfügungssatz und für Nebenbestimmungen

nach § 32 SGB X bzw. § 36 VwVfG. Wenn der Verwaltungsakt an einem auch nicht

mehr durch Auslegung ermittelbaren unklaren Inhalt leidet, ist er wegen

Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn nicht sogar wegen

NichtausführbarkeitNichtigkeit vorliegt.

Die Begründung ist dem Verwaltungsakt beizufügen, was zusammen mit dem

Verfügungssatz oder getrennt davon gesondert geschehen kann. Die Begründung

gehört jedoch nicht mit zum Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und wird damit

auch nicht von dessen Bestandskraft erfasst.

Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, unrichtig oder unvollständig ist hat

das keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst, sondern

lediglich auf die Rechtsmittelfrist.

Verwaltungsakte lassen sich nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden:

  1. nach ihrer Rechtsgrundlage und Regelungskompetenz: gestaltende Verwaltungsakte (z.B. bei Ermessensentscheidungen); feststellende deklaratorische Verwaltungsakte (z.B. über das Bestehen von Versicherungspflicht kraft Gesetzes);
  2. nach dem Anlass des Tätigwerdens: einseitige Verwaltungsakte (z.B. Beitragsfestsetzungen); mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte, welche einen Antrag erfordern (z.B. Rentenfestsetzung, Befreiungsbescheide);
  3. nach der inhaltlich möglichen Entscheidungsfreiheit: gebundene Verwaltungsakte, Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen; nach den Auswirkungen für den Betroffenen: nicht begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Beitragsbescheide); begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Leistungsbewilligung dem Grunde und der Höhe nach); begünstigende und belastende Verwaltungsakte (z.B. bei nur teilweiser Leistungsgewährung);
  4. nach der zeitlichen Geltung der Entscheidung: einmaliger Verwaltungsakt (z.B. Zuerkennung eines bestimmten konkreten Leistungs- oder Erstattungsanspruchs); Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (z.B. Anerkennung einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Schädigungsfolge von Kriegs- oder Wehrdienst oder als Folge eines Arbeitsunfalles).

Diese Aufstellung ist Haufe Onlinekommentar Rz. 21 zu § 31 SGB X entnommen.

Die Feststellung der Art des Verwaltungsaktes hat insbesondere für die Fragen

der Aufhebung, Rücknahme oder den Widerruf Bedeutung.

Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Sozialrechts sind z. B.

  • die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 69 SGB IX),
  • die Genehmigung oder Ablehnung des Blindengeldes nach einem Landesblindengeldgesetz oder der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
  • die Genehmigung oder Ablehnung eines Hilfsmittels, etwa eines Lesegerätes, einer Braillezeile, des Langstockes und Mobilitätstrainings, der Ausstattung mit einem Blindenhund durch die gesetzliche Krankenkasse (§ 33 SGB V),
  • die Genehmigung oder Ablehnung einer Eingliederungsleistung durch den Sozialhilfeträger (§§ 53 ff. SGB XII),
  • die Genehmigung oder Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) sowie
  • die Feststellungen vor dem späteren Rentenbescheid, z.B. die Berücksichtigung von Beitragszeiten im Versicherungsverlauf.

§ 33 SGB X bzw. § 37 VwVfG regeln, welche Anforderungen an die Bestimmtheit

und Form des Verwaltungsaktes zu stellen sind.

Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1

SGB X, § 37 Abs. 1 VwVfG).

Der im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren erlassene Verwaltungsakt kann

formlos erlassen werden, sofern eine bestimmte Form nicht gesetzlich

vorgeschrieben ist. § 33 Abs. 2 S. 1 SGB X bzw. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG

bestimmen, dass er schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise

erlassen werden kann. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder

elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und

der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Unverzüglich heißt ohne

schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Ein berechtigtes Interesse an einer

schriftlichen Bestätigung kann sich daraus ergeben, dass Rechtsbehelfe

eingelegt werden sollen oder der Nachweis eines bestimmten Verwaltungsaktes

gegenüber einem Dritten Bedeutung hat. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist

unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche

Bestätigung ist mit der einfachen Leistungsklage durchsetzbar (Haufe

Onlinekommentar Rz. 18 zu § 33 SGB X).

Die Abs. 3 bis 5 von § 33 SGB X bzw. § 37 VwVfG enthalten für die

schriftliche und elektronische Form nähere Einzelheiten. Nach § 33 Abs. 5 S. 1

SGB X, § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG können bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe

automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe

fehlen. Die erlassende Behörde muss aber auf jeden Fall erkennbar sein. Damit

wird den Erfordernissen der Massenverwaltung, bei der gleichartige

Entscheidungen in vielen Fällen ergehen, Rechnung getragen.

Bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss in diesem Fall das der

Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen

lassen.

Die nach § 33. Abs. 2 SGB X grundsätzlich gegebene Formfreiheit für den

Verwaltungsakt wird durch eine Vielzahl von Sonderregelungen eingeschränkt. So

ist z. B. für den Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X und den

Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 3 SGG) ein schriftlicher Verwaltungsakt

erforderlich. In einzelnen Spezialgesetzen ist geregelt, dass Entscheidungen

über Leistungen der Schriftform bedürfen (z.B. § 117 SGB VI).

Für die Ablehnung und Entziehung von Kindergeld schreiben § 14 BKGG, § 70

EStG das Erfordernis eines schriftlichen Bescheides vor. Für das

Verfahrensrecht der Kriegsopferversorgung ist in § 22 Abs. 1 VwVfG-KOV

Schriftform gefordert.

Die §§ 35 SGB X und 39 VwVfG regeln die Pflicht zur Begründung von

Verwaltungsakten. Die Begründungspflicht hat den Zweck, die Entscheidung

verständlich und nachvollziehbar zu machen. Ferner soll sie die Möglichkeit

der Überprüfung des tatsächlichen Sachverhaltes und der rechtlichen Begründung

bieten, um die Frage von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Während Abs. 1 die

Begründungspflicht für Verwaltungsakte anordnet, lässt Abs. 2 davon Ausnahmen

zu. Abs. 3 gibt den Beteiligten wiederum die Möglichkeit, für einen Teil der

nicht zu begründenden Verwaltungsakte doch innerhalb eines Jahres eine

Begründung zu verlangen.

Nach § 35 Abs. 1 SGB X, § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder

elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter

Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen.

Inhaltlich umfasst die Begründungspflicht die Darlegung des der

Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes und der darauf angewandten

Rechtsvorschriften. Die Begründung kann sich auf die wesentlichen, die

Entscheidung im Einzelfall tragenden Gründe konzentrieren, muss also nicht auf

alle Einzelheiten eingehen. Zur Begründung gehört die Benennung der

Rechtsnormen, auf die der Erlass des Verwaltungsaktes gestützt ist.

Auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe müssen erläutert werden,

ggf. auch unter Hinweis auf eine durch dieRechtsprechung vorgenommene

Auslegung, der gefolgt werden muss oder kann. Die rechtliche Begründung muss

allerdings nicht in allen Fällen eine vollständige Subsumtion des

Sachverhaltes unter die Rechtsnorm beinhalten, sondern kann sich auf das für

eine Ablehnung entscheidende Tatbestandsmerkmal beschränken.

Die Begründung von Ermessensentscheidungen ist dahin erweitert, dass sie

auch die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der

Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Darlegung der Gründe und Gesichtspunkte ist insbesondere für die Fälle

der Leistungsgewährung nach Ermessen von Bedeutung, da hier die gerichtliche

Überprüfung der Ermessensentscheidung auf die Überprüfung eines

Ermessensfehlgebrauchs durch Überschreiten oder zweckwidrigen Gebrauch des

Ermessens begrenzt ist (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG).

Ausnahmen von der Begründungspflicht enthalten die §§ 35 Abs. 2 SGB X und

39 Abs. 2 VwVfG. Eine Begründung ist nach diesen Vorschriften nicht

erforderlich:

  1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
  2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
  3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist (z. B. die Anpassung von Leistungen nach einem bestimmten Rechenfaktor, wie etwa Renten- oder Leistungsanpassungen nach einem gesetzlich vorgesehenen Faktor),
  4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt jedoch schriftlich

oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt

bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt (§ 35

Abs. 3 SGB X).

Die Begründungspflicht entsteht aber auch für einen an sich nach Abs. 2

begründungsfreien VA im Falle eines Widerspruchsbescheides, da dieser immer zu

begründen ist (§ 85 Abs. 3 SGG).

Schriftliche Verwaltungsakte oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakte

sind nach § 36 SGB X mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu

versehen. Das VwVfG enthält keine solche allgemeine Verpflichtung zu einer

Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde oder das

Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz

(Postanschrift), die einzuhaltende Frist und die Form bezeichnen.

Für die Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Widerspruchsbescheid gelten§ 85

Abs. 3 SGG bzw. § 73 Abs. 3 VwGO.

Die fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung hat

keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit oder Vollstreckbarkeit des

Verwaltungsaktes selbst. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, noch

innerhalb eines Jahres den Rechtsbehelf einzulegen (§ 66 Abs. 2 SGG bzw. § 58

Abs. 2 VwGO).

3.2.2 Bekanntgabe und Wirksamkeit des

Verwaltungsaktes

Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist in § 37 SGB X bzw. § 41 VwVfG

geregelt. § 37 SGB X entspricht weitgehend § 41 VwVfG. Diese Bestimmungen

treffen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines

Verwaltungsaktes und regeln, an wen (Abs. 1) und in welcher Form (Abs. 2 bis

4) ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist. Von der Bekanntgabe hängen die

Wirksamkeit (§ 39 SGB X, § 43 VwVfg) und die Rechtsbehelfsfristen (§ 84 SGG)

ab. Die Bekanntgabe hat darüber hinaus z.B. auch Bedeutung für das Entstehen

von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB I, die

Verzinsungspflicht nach § 44 Abs. 2 SGB I,die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3

SGB X und die Frage der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X.

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich

desEmpfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht

erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der

Kenntnisnahme (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines

elektronischen Verwaltungsaktes, da gemäß § 36a Abs. 1 SGB I die Zulässigkeit

der Übermittlung davon abhängig ist, dass der Empfänger hierfür einen Zugang

eröffnet hat.

Nach § 37 Abs. 1 SGB X bzw. § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt

demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von

ihm betroffen wird. Das sind die Beteiligten i.S.v. § 12 SGB X bzw. § 13

VwVfG. Wenn mehrere Personen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sind, hat

die Bekanntgabe an jeden von ihnen stattzufinden. Wenn ein Bevollmächtigter

bestellt ist, kann die Bekanntgabe mit Wirkung für den Beteiligten dem

Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden. Die Behörde hat bei

gewillkürter Vertretung anders als bei einem gesetzlichen Vertreter die

Wahlmöglichkeit. Die Bekanntgabe kann entweder gegenüber dem Beteiligten oder

dem bestellten Bevollmächtigten erfolgen. Die Bekanntgabe kann auch gegenüber

beiden erfolgen. Wenn ein Verwaltungsakt förmlich zuzustellen ist, muss dies

an den bestellten Bevollmächtigten stattfinden (§ 7 VwZG).

Die Bekanntgabe ist, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,

mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise möglich. Die

Bekanntgabe eines mündlichen, elektronischen oder sonstigen Verwaltungsaktes

kann nur in tatsächlicher Weise erfolgen. Die schriftliche Bekanntgabe kann

durch Aushändigung des schriftlichen Verwaltungsaktes, Übersendung mit

einfachem Brief, per Einschreiben (mit oder ohne Rückschein oder

Postzustellungsurkunde) oder in den Fällen der Abs. 3 und 4 von § 37 SGB X

bzw. 41 VwVfG durch öffentliche Bekanntgabe geschehen. Der elektronische

Verwaltungsakt setzt, neben der erforderlichen Eröffnung des Zugangs (vgl. §

36a SGB I), den Zugang im Wege eines elektronischen Mediums und die

(technische) Möglichkeit der Umsetzung des elektronischen Dokuments in

lesbaren Text voraus. Sofern besondere Vorschriften die förmliche Zustellung

vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz

(VwZG).

Schriftliche Verwaltungsakte werden im Regelfall mit der Post übersandt. In

diesen Fällen gilt im Inland nach § 37b Abs. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG

zugunsten des Adressaten der dritte Tag nach Aufgabe zur Post als frühester

Zugangszeitpunkt. Ein tatsächlich früherer Zugang ist unbeachtlich. Auch für

den elektronischen Verwaltungsakt gilt nach § 37 Abs. 2 bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG

die Zugangsfiktion von drei Tagen ab dem Datum der Absendung des

elektronischen Dokumentes, obwohl die Übermittlungsdauer in diesen Fällen an

sich so kurz ist, dass die Entfernung zum Bestimmungsort bedeutungslos wird.

Für elektronische Verwaltungsakte besteht daher die Beschränkung der

Vermutungsregelung auf das Inland nicht.

Die Fiktion des Zugangszeitpunktes gilt nicht, wenn geltend gemacht wird,

dass der Verwaltungsakt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen

ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den

Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ferner sind die

Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes (VwZG) und der Länder zu beachten;

sie regeln den Zeitpunkt der Zustellung und damit auch der Bekanntgabe. So ist

nach § 4 Abs. 1 VwZG bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes die

Zustellung und damit auch die Bekanntgabe erst mit dem dritten Tag nach der

Aufgabe zur Post bewirkt, soweit das Schriftstück nicht zu einem späteren

Zeitpunkt zugegangen ist.

Blinde und sehbehinderte Menschen können verlangen, dass ihnen Bescheide

kostenfrei zusätzlich zum Originalbescheid in einer für sie wahrnehmbaren Form

zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im

Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Für Bundesbehörden ist das in § 10

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Verordnung über

barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) geregelt. Entsprechende

Regelungen enthalten die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder und die

jeweils dazu ergangenen Verordnungen. Die Gesetzestexte der

Behindertengleichstellungsgesetze sind in Heft 11 dieser Schriftenreihe

wiedergegeben. Die Dokumente können nach § 3 VBD bzw. den entsprechenden

Bestimmungen der in den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen den Berechtigten

schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise

zugänglich gemacht werden. Die schriftliche Wiedergabe erfolgt in

Brailleschrift oder in Großdruck, die akustische Wiedergabe auf einem

Tonträger. Hinsichtlich der Art der Wiedergabe besteht ein Wahlrecht des

Betroffenen. Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich,

gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form

zugänglich gemacht werden (§ 4 VBD und entsprechende Regelungen in den

Rechtsverordnungen der Länder). Für den Beginn von Fristen ist der Zugang des

Originaldokuments, nicht des Dokuments in angepasster Form maßgebend. Da es um

die Rechte des Betroffenen geht, hat nur dieser den Anspruch auf die

Wiedergabe des Bescheides in angepasster Form. Ein Bevollmächtigter, z. B. ein

blinder Mitarbeiter einer Selbsthilfeorganisation oder ein blinder

Rechtsanwalt, der Rechte eines Mandanten wahrnimmt, könnte nicht verlangen,

dass ihm die Bescheide usw. in angepasster Form zugehen. Vgl. im Einzelnen

auch Heft 2 dieser Schriftenreihe, Abschn. 4.1.2.

3.3 Verlauf und Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

Die Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sind in den §§ 8 bis 66 SGB X

und 9 bis 62 VwVfG (abgesehen von den Regelungen für besondere

Verwaltungsverfahren) enthalten.

Die Regelungen und die Verfahrensgrundsätze im SGB X und in den

Verwaltungsverfahrensgesetzen für die innere Verwaltung entsprechen sich

weitgehend.

3.3.1 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren soll möglichst bürgerfreundlich durchgeführt

werden. Das gilt nicht nur für die Stellung von Anträgen, sondern für das

gesamte Verfahren.

3.3.1.1 Allgemeines zur Nichtförmlichkeit

Die Grundregel für das Verwaltungsverfahren lautet:"Das

Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine

besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist

einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen" (§ 9 SGB X, § 10 VwVfG). Die

Vorschrift gilt für das gesamte Verwaltungsverfahren und ist auch im

Vorverfahren (vgl. unten 3.8.1) anzuwenden. Das Verfahren ist damit sehr

bürgerfreundlich und kommt auch im Umgang mit Behörden unerfahrenen Personen

zugute.

Bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sind die allgemeinen

Verfahrensgrundsätze (z.B. Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Willkürverbot,

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel) zu beachten. Die für das

Verwaltungsverfahren gesetzlich festgelegten Grundsätze, z. B. der

Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X bzw. 24 VwVfG) müssen beachtet werden.

Aus der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens folgt, dass im

Allgemeinen kein Formzwang für Anträge besteht (dazu vgl. 3.3.1.2), eine

mündliche Verhandlung während des Verwaltungsverfahrens nicht zwingend

vorgeschrieben ist und an die Entscheidung und ihre Bekanntgabe keine

besonderen Formerfordernisse gestellt werden (BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RAr

1/79, ZfSH 1980 S. 369).

Die Formfreiheit des Verwaltungshandelns bezieht sich auf die Beziehungen

zwischen Behörde und Beteiligten. Sie verbietet es der Behörde aber nicht,

durch Verwaltungsvorschriften oder innerdienstliche Anweisungen für bestimmte

Verwaltungshandlungen Formvorschriften zu erlassen, z.B. die Verwendung von

Vordrucken oder Formularen einzuführen. § 9 Satz 1 schränkt auch die Befugnis

der Behörde, nach § 60 Abs. 2 SGB I Vordrucke zu verwenden, nicht ein. Nach

dieser Vorschrift sollen Vordrucke zur Angabe von Tatsachen oder Veränderungen

in den Verhältnissen verwendet werden, wenn jemand Sozialleistungen beantragt

oder erhält. Wenn Vordrucke - auch solche nach § 62 SGB I - nicht verwendet

werden, hat das keine negativen Folgen. Die Nichtverwendung von Vordrucken hat

auch nicht zur Folge, dass wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I die

Sozialleistung bis zur Nachholung, d.h. bis zur Verwendung der Formulare,

versagt werden kann, sofern die erforderlichen Angaben ohne Verwendung der

Vordrucke vollständig gemacht werden.

Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gilt dann

nicht, wenn besondere Rechtsvorschriften eine bestimmte Verfahrensform

vorschreiben, wie dies z.B. § 117 SGB VI für einen schriftlichen

Leistungsbescheid in der gesetzlichen Rentenversicherung oder § 102 SGB VII

bei bestimmten Leistungsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung

vorschreiben. Nach § 46 Abs. 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen

nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet

werden. Formvorschriften können sich auch aus Satzungen von Leistungsträgern

ergeben.

Vom formlosen Verwaltungsverfahren ist auch das förmliche

Verwaltungsverfahren zu unterscheiden. Ein förmliches Verwaltungsverfahren

findet nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung statt. Es ist z. B. für

die innere Verwaltung in den §§ 63 bis 78 VwVfG geregelt. Den Normalfall

bildet aber auch für die innere Verwaltung gemäß § 10 VwVfG das nichtförmliche

Verfahren. Ein förmliches Verwaltungsverfahren ist z. B. das

Enteignungsverfahren gemäß §§ 104 ff. Baugesetzbuch (BauGB). Weil das

förmliche Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dieser Schriftenreihe keine

Rolle spielt, wird darauf nicht weiter eingegangen.

3.3.1.2 Auswirkung des Grundsatzes der

Nichtförmlichkeit auf Anträge

Sozialleistungen werden meist nur auf Antrag gewährt. So werden nach § 19

S. 1 SGB IV "Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,

nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung

auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften der einzelnen

Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt." Für die gesetzliche

Unfallversicherung bestimmt § 19 S. 2 SGB IV: "Leistungen in der gesetzlichen

Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den

Vorschriften aus der gesetzlichen Unfallversicherung nichts Abweichendes

ergibt." Ein Antrag ist z.B. erforderlich, wenn jemand gemäß § 6 SGB VII der

gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig beitritt.

Sozialhilfe setzt nach § 18 Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme der Leistungender

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zwar ein, "sobald dem Träger

der Sozialhilfe oder den vom ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die

Voraussetzungen für die Leistung vorliegen." Ein Antrag ist deshalb nicht

notwendig. Trotzdem ist die Stellung eines Antrags dringend zu empfehlen, da

auf diese Weise der Hilfebedarf bekannt wird. Für die Grundsicherung im Alter

und bei Erwerbsminderung gilt gemäß § 41 Abs. 1 SGG XII das

Antragserfordernis.

Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellen "Auf Antrag der behinderten Menschen"...

"die zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das

Vorliegen der Behinderung und den Grad der Behinderung fest". § 69 Abs. 5 SGB

IX enthält eine parallele Regelung zur Ausstellung des

Schwerbehindertenausweises.

Das Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz wird ebenfalls nur auf

Antrag gewährt. Dazu vgl. Heft 6 Nr. 5.2.5.2.1 und 5.2.5.2.2.

Anträge können, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,

formlos gestellt werden. Das ergibt sich aus § 9 SGB X. Wegen des Grundsatzes

der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens kann die Behörde eine

Leistungsgewährung nicht von der Verwendung eines bestimmten Formvordrucks für

die Stellung von Anträgen oder der Einreichung von Anträgen in mehrfacher

Ausfertigung abhängig machen, außer das Formular ist durch eine besondere

Rechtsvorschrift vorgeschrieben. Wenn ein formlos eingereichter Antrag

sämtliche für die Gewährung einer Leistung erforderlichen Angaben enthält, ist

die Behörde gehalten, den Antrag zu bearbeiten. Dem Antragsteller dürfen

daraus keine Nachteile entstehen.

Als Antrag gilt jede Willenserklärung, mit der ein bestimmtes Verhalten

einer Behörde in einem Einzelfall begehrt wird.

Trotz des Grundsatzes der Formfreiheit ist zur eigenen Dokumentation und zu

Beweiszwecken zu empfehlen, Anträge stets schriftlich zu stellen. Sofern die

Behörde für die Antragstellung Formulare eingeführt hat, sollten diese aus

praktischen Gründen verwendet werden, auch wenn dazu keine Verpflichtung

besteht.

Sprachbehinderte Personen können ihren Antrag in Gebärdensprache oder mit

Hilfe anderer Kommunikationshilfen vortragen und haben Anspruch auf deren

Bereitstellung (vgl. § 9 BGG, dazu die KHV und parallele Regelungen). Blinde

können nach § 10 BGG und entsprechenden Bestimmungen in den

Landesgleichstellungsgesetzen unter anderem "Vordrucke" in einer für sie

wahrnehmbaren Form beanspruchen. Eine Antragstellung in Blindenschrift ist

dort freilich nicht geregelt. Von der Antragstellung in Blindenschrift ist

jedoch abzuraten, weil sie die Bearbeitung verzögern wird. Wenn die Stellung

des Antrags in schriftlicher Form Schwierigkeiten bereitet, ist die

persönliche Vorsprache bei der Behörde und die Stellung des Antrages in

mündlicher Form zu empfehlen.

3.3.2 Beteiligtenfähigkeit

Zu unterscheiden ist zwischen der Fähigkeit, überhaupt Beteiligter eines

Verwaltungsverfahrens zu sein (§ 10 SGB X bzw. § 11 VwVfG) und der Stellung

als Beteiligter in einem konkreten Verwaltungsverfahren (§ 12 SGB X bzw. § 13

VwVfG).

Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren können nach § 10 SGB X, § 11 VwVfG

sein:

  1. natürliche und juristische Personen,
  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und
  3. Behörden.

Unter Beteiligungsfähigkeit versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit,

Subjekt eines Verwaltungsverfahrens, d.h. Initiator, Empfänger oder sonstiger

Beteiligter eines solchen Verfahrens zu sein. Dazu gehört insbesondere auch

die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und

dadurch ein Verfahrensrechtsverhältnis zu begründen.

Beteiligt an einem konkreten Verwaltungsverfahren können nur solche

Personen sein, denen die allgemeine Beteiligungsfähigkeit nach § 10 SGB X bzw.

§ 12 VwVfG zusteht. Beteiligte eines konkreten Verfahrens sind nach § 12 SGB

X, § 13 VwVfG:

  1. der Antragsteller und der Antragsgegner,
  2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat und
  4. diejenigen, die, weil ihre rechtlichen Interessen berührt werden, von Amts wegen oder auf Antrag von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

Wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten

hat, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen.

Soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des

Verfahrens zu benachrichtigen (§ 12 Abs. 2 S. 2 SGB X).

Mit der Beteiligungsfähigkeit ist noch nicht die Befugnis verbunden,

selbständig Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ein Beteiligter, der selbst

nicht handlungsfähig ist, muss sich vertreten lassen. Die Handlungsfähigkeit

beurteilt sich nach § 11 SGB X bzw. § 12 VwVfG. Dazu vgl. 3.3.3.

3.3.3 Handlungsfähigkeit, Vertretung und

Beistandschaft

In diesem Abschnitt wird behandelt, unter welchen Voraussetzungen

Handlungen im Verwaltungsverfahren rechtserheblich vorgenommen werden können,

sei es als Beteiligter, als Vertreter oder als Beistand.

3.3.3.1 Handlungsfähigkeit

Von der Beteiligtenfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden.

Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren ist die Fähigkeit, rechtlich

bedeutsame Handlungen selbst, d.h. ohne das Erfordernis eines Bevollmächtigten

oder Vertreters, vornehmen zu können oder durch einen selbst bestellten

Vertreter vornehmen zu lassen. Dabei bedeutet "Vornahme" sowohl die Abgabe als

auch die Entgegennahme verwaltungsverfahrensrechtlicher Erklärungen (vgl.

BT-Drs. 8/2034 S. 31). Sie entspricht der Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen

Recht (§ 104 BGB) und der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren (§ 51

ZPO für die Zivilgerichtsbarkeit, § 71 für die Sozialgerichtsbarkeit und § 62

VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Handlungsfähig sind nach § 11 Abs. 1 SGB X, § 12 VwVfG:

  1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, also das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB),
  2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
  3. juristische Personen und Vereinigungen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte und
  4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

Eine geschäftsfähige, aber unter Betreuung stehende Person ist nur insoweit

zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als sie nach den Vorschriften des

bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch

Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist, wenn

ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den

Gegenstand des Verfahrens betrifft. Eine Betreuung ist möglich, wenn ein

Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,

geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder

teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB).

Zu den beschränkt Geschäftsfähigen gehören neben den unter Betreuung

stehenden Personen Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18.

Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB).

Ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ist die Vornahme einer

Rechtshandlung eines beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, wenn er lediglich

einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Diese Regelung ist auch im

Sozialrecht anzuwenden.

Zu beachten ist für Personen, die das 15. aber noch nicht das 18.

Lebensjahr vollendet haben, insbesondere § 36 Abs. 1 SGB I. Danach können

Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, Anträge auf

Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.

Allerdings kann diese partielle Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt

werden.

Nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X haben Hörbehinderte das Recht, zur

Verständigung im Verwaltungsverfahren Gebärdensprache zu verwenden.

Aufwendungenfür Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die

Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. Dies gilt auch für die

Aufwendungen, die die Verständigung mit einem taubblinden Beteiligten

erfordert.

3.3.3.2 Vertretung

Ein Beteiligter kann sich nach § 13 SGB X, § 14 VwVfG durch einen

Bevollmächtigten vertreten lassen und zu Verhandlungen oder Besprechungen

einen Beistand zuziehen. § 13 SGB X entspricht weitgehend § 14 VwVfG.

Im Verwaltungsverfahren besteht kein Vertretungszwang. Bevollmächtigte und

Beistände können nur natürliche, nie juristische Personen sein. Sie müssen

stets handlungsfähig (vgl. § 11 SGB X bzw. § 13 VwVfG und oben 3.3.3.1) und

damit voll geschäftsfähig sein. Auch der Vollmachtgeber selbst muss

handlungsfähig sein.

Die Vollmacht kann gegenüber der zu bevollmächtigenden Person, der Behörde

oder anderen Verfahrensbeteiligten formlos oder stillschweigend erteilt

werden. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht Voraussetzung für deren

Gültigkeit, sondern dient lediglich zu Beweiszwecken. Auf Verlangen muss der

Bevollmächtigte seine Vollmacht allerdings schriftlich nachweisen (§ 13 Abs. 1

S. 3 SGB X bzw. § 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG), etwa dann, wenn Zweifel an der

Vollmacht bestehen.

Der Umfang der Vollmacht ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 SGB X, bzw. § 14 Abs. 1

S. 2 VwVfG unbeschränkt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes

ergibt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, die das

Verwaltungsverfahren betreffen. Der Bevollmächtigte kann Anträge stellen,

Vergleiche schließen, Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten vortragen,

Akten einsehen sowie der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.

Auch zu privatrechtlichen Willenserklärungen (z.B. Vergleich, Verzicht,

Anerkenntnis) dient die Vollmacht. Verfahrenshandlungen, die von Beteiligten

nur höchstpersönlich vorgenommen werden können (z.B. eidesstattliche

Versicherung oder persönliche Anhörung), werden von der Vollmacht nicht

gedeckt. Insoweit bleibt der Beteiligte trotz erteilter Vollmacht weiterhin

dazu verpflichtet, persönlich am Verfahren mitzuwirken. Auch ist die Befugnis

der Beteiligten zu einem eigenen Sachvortrag durch die Vollmacht nicht

eingeschränkt (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 4 zu § 13 SGB X).

Die Vollmacht endet mit dem Tod bzw. dem Verlust der Handlungsfähigkeit des

Bevollmächtigten. Sie erlischt hingegen nicht mit dem Tod bzw. dem Verlust der

Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Für diesen Fall hat der

Bevollmächtigte auf Verlangen der Behörde die Bevollmächtigung durch den

Rechtsnachfolger des Beteiligten beizubringen (§ 13 Abs. 2 SGB X bzw. § 14

Abs. 2 VwVfG).

Dazu, wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, vgl. die Abschn. 2,

insbesondere 2.1.1 und dessen Unterabschnitte.

Wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, muss sich die

Behörde an ihn wenden. Wendet sich die Behörde unmittelbar an den Beteiligten

selbst, ohne den Bevollmächtigten zu unterrichten, beginnen Fristen nicht zu

laufen. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, inwieweit sie auch

den Beteiligten einschalten will. Sie kann sich insbesondere an den

Beteiligten selbst wenden, soweit dieser zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wenn

sich die Behörde an den Beteiligten wendet, muss der Bevollmächtigte

verständigt werden (§ 13 Abs. 3 SGB X, § 14 Abs. 3 VwVfG).

Bei fehlender Vertretung hat das Vormundschaftsgericht in den Fällen der §§

15 Abs. 1 SGB X, 16 Abs. 1 VwVfG auf Ersuchen der Behörde von Amts wegen einen

geeigneten Vertreter zu bestellen. Vormundschaftsgericht ist nach § 35 FGG

grundsätzlich das Amtsgericht. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bzw. § 16 Abs. 1

Nr. 4 VwVfG hat es einen Vertreter für einen Beteiligten, der infolge einer

psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, zu

bestellen. Eine psychische Krankheit oder körperliche, geistige bzw. seelische

Behinderung (z.B. Taubheit, Blindheit, Stummheit, Altersgebrechlichkeit,

starke Schwerhörigkeit oder Sehschwäche) rechtfertigt die Bestellung eines

Vertreters jedoch nur, wenn sie den Beteiligten außerstande setzt, selbst das

Verwaltungsverfahren zu betreiben. Allein die Ungeeignetheit zum schriftlichen

oder mündlichen Vortrag reicht dafür nicht aus. Die psychische Krankheit oder

körperliche, geistige bzw. seelische Behinderung muss ursächlich dafür sein,

dass der Beteiligte nicht imstande ist, im Verwaltungsverfahren selbst tätig

zu werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 6 zu § 15 SGB X). Die Behörde hat die

Feststellungen hinsichtlich der Krankheit und Behinderung selbst zu treffen.

Die Behörde sollte im Zweifelsfall ein ärztliches Zeugnis beiziehen. Wenn ein

Betreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB bestellt ist, dessen Aufgabenbereich das

Verwaltungsverfahren mit umfasst, hat der Beteiligte einen Vertreter, so dass

§ 15 SGB X bzw. § 16 VwVfG nicht anwendbar ist. Für die Bestellung und für das

Amt des Vertreters gelten in diesem Fall die Vorschriften des BGB über die

Betreuung (§§ 1896 bis 1908k BGB), in den übrigen Fällen die Vorschriften über

die Pflegschaft (§§ 1909 Bis 1921 BGB) entsprechend. Der amtlich bestellte

Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters inne.

Die Vertretung durch den von Amts wegen bestellten Vertreter ist vom

Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der

Grund für die Bestellung weggefallen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn

der Beteiligte einen Bevollmächtigten nach § 13 SGB X bzw. § 14 VwVfG

bestellt, weil die freiwillige Vertreterbestellung stets Vorrang hat.

Bevollmächtigte sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde

Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein (§ 13 Abs. 5 SGB X, §

14 Abs. 5 VwVfG). Die Befugnis richtet sich nach dem

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dazu vgl. oben Abschn. 2, insbesondere

2.1.1.3. Bevollmächtigte können gemäß § 13 Abs. 6 SGB X bzw. § 14 Abs. 6 VwVfG

vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Für den

Vortrag ungeeignet sind Bevollmächtigte, die nicht fähig sind, sich

schriftlich so klar auszudrücken, dass erkennbar wird, was sie vortragen

wollen. Bloße Ungewandtheit reicht nicht aus. Vom mündlichen Vortrag können

sie nach diesen Bestimmungen nur zurückgewiesen werden, wenn sie zu einem

sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind, d.h. häufig von der Sache abschweifen

oder Sachundienliches vorbringen. Hier ist allerdings eine mehrfache Abmahnung

durch die Behörde notwendig (Haufe Onlinekommentar Rz. 11 zu § 13 SGB X).

Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.

3.3.3.3 Beistandschaft

Sachkundige Hilfe kann nicht nur durch Bevollmächtigte geleistet werden.

Ein Beteiligter kann zu seiner Unterstützung einen Beistand zuziehen (§ 13

Abs. 4 SGB X, bzw. § 14 Abs. 4 VwVfG). Beistände sind Personen, die in

mündlichen Verhandlungen, bei Erörterungsterminen oder in Besprechungen

während eines Verwaltungsverfahrens nicht anstelle des Beteiligten, sondern

neben ihm seine Rechte und Pflichten wahrnehmen (vgl. auch § 90 ZPO).

In gleicher Weise wie ein Bevollmächtigter muss der Beistand eine

handlungsfähige natürliche Person sein. Eine schriftliche Ermächtigung braucht

der Beistand nicht, da sich seine Legitimation durch den anwesenden

Beteiligten ergibt. Verfahrensleitende Anträge für den Beteiligten können und

dürfen Beistände nicht stellen. Sie dienen lediglich zur Unterstützung der

Beteiligten und besitzen keine Vertretungsbefugnis. Bei Nichterscheinen des

Beteiligten kann ein Beistand nicht das Wort ergreifen. Vgl. dazu Haufe

Onlinekommentar Rz. 8 zu § 13 SGB X. Was der Beistand vorträgt, gilt als von

dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Ein unverzüglicher Widerspruch ist als rechtzeitig anzusehen, wenn er vor

Schluss der Verhandlung erfolgt ist, weil sich die Behörde von da ab auf die

Erklärung einrichtet (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 13 SGB X).

Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde

Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein (§ 13 Abs. 5 SGB X, §

14 Abs. 5 VwVfG). Die Befugnis richtet sich nach dem

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dazu vgl. oben Abschn. 2, insbesondere

2.1.1.3. Beistände können gemäß § 13 Abs. 6 SGB X bzw. § 14 Abs. 6 VwVfG vom

Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Für den

Vortrag ungeeignet sind Beistände, die nicht fähig sind, sich schriftlich so

klar auszudrücken, dass erkennbar wird, was sie vortragen wollen. Bloße

Ungewandtheit reicht nicht aus. Vom mündlichen Vortrag können sie nach diesen

Bestimmungen nur zurückgewiesen werden, wenn sie zu einem sachgemäßen Vortrag

nicht fähig sind, d.h. häufig von der Sache abschweifen oder Sachundienliches

vorbringen. Hier ist allerdings eine mehrfache Abmahnung durch die Behörde

notwendig (Haufe Onlinekommentar Rz. 11 zu § 13 SGB X). Nicht zurückgewiesen

werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten befugt sind.

3.3.4 Beginn des Verwaltungsverfahrens auf Antrag oder

von Amts wegen

In § 18 SGB X, § 22 VwVfG ist geregelt, wann das Verwaltungsverfahren

beginnt. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, welche von Amts wegen

eingeleitet werden und solchen, welche auf einem Antrag beruhen. Die Behörde

entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein

Verwaltungsverfahren durchführt, es sei denn sie ist auf Grund von

Rechtsvorschriften oder auf Grund eines Antrags zur Durchführung eines

Verwaltungsverfahrens verpflichtet. Die Behörde darf auch kein

Verwaltungsverfahren einleiten, wenn sie nur auf Grund eines Antrags tätig

werden darf und kein Antrag vorliegt.

In der Praxis steht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auf Grund

eines Antrags im Vordergrund. Als Antrag ist jede Erklärung anzusehen, durch

die jemand gegenüber der zuständigen Stelle das Begehren zum Ausdruck bringt,

Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil v. 24.08.1955, 9 RV 352/55, SozR § 1 BVA,

Bl, Aa 2 Nr. 8). Über gestellte Anträge muss die Behörde sachlich entscheiden,

und zwar durch Erlass eines Verwaltungsaktes.

Beispiele für die Verfahrenseinleitung von Amts wegen finden sich vor allem

in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). So bestimmen die

Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs. 4 SGB VII im Einzelfall Art, Umfang

und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die

Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen.

Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind,

Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre

Verschlimmerung zu verhüten. Die in den §§ 27 ff SGB VII geregelten Leistungen

werden in aller Regel ohne Antrag von Amts wegen gewährt. In der gesetzlichen

Kranken- und Rentenversicherung (SGB V bzw. SGB VI) sowie in der

Arbeitslosenversicherung (SGB III) werden demgegenüber die Leistungen

grundsätzlich auf Antrag festgestellt. So werden z. B. Hilfsmittel nach § 33

SGB V auf Antrag gewährt.

Nach § 16 Abs. 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen

Sozialleistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen

Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland

aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland

im Ausland entgegengenommen. Anträge, die bei einem unzuständigen

Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde

oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland

gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger

weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der

Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1

genannten Stellen eingegangen ist. Eine Pflicht zur Weiterleitung bei eigener

Unzuständigkeit ergibt sich auch aus § 14 SGB IX. Dazu vgl. 3.3.8

"Zuständigkeitsklärung".

Wenn bei einem Sozialleistungsträger ein Antrag gestellt worden ist, muss

er unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (vgl. BSG, Urteil v.

16.8.1973,3 RK 94/72, BSGE 36 S. 120, 122). Daraus kann sich eine Belehrungs-,

Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde ergeben (vgl. insoweit §§ 13

bis 15 SGB I).Wenn sich der gestellte Antrag als zu eng erweist, ist der

Antragsteller auf weitergehende Ansprüche hinzuweisen. Nach § 16 Abs. 3 SGB I

sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich

klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt

werden.

Für die angegangene Behörde muss bei verständiger Würdigung erkennbar sein,

dass und aus welchem Sozialleistungsbereich der Antragsteller Sozialleistungen

begehrt (vgl. BSG, Urteil v. 15.4.1958, 4 RJ 89/58, BSGE 7 S. 118).

Wenn eine fehlerhafte Beratung durch die Behörde erfolgt ist, haftet der

Sozialleistungsträger nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen

Herstellungsanspruch, ggf. auch nach den Regelungen über die Amtshaftung (BSG,

Urteil v. 28.2.1984, 12 RK 31/83, ZfSH/SGB 1985 S. 220).

3.3.5 Ermittlung des Sachverhalts, Beweiserhebung

Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsverfahren vom

Grundsatz der Nichtförmlichkeit bestimmt (§ 9 SGB X, § 10 VwVfG - vgl. dazu

oben 3.3.1). Die für das Verwaltungsverfahren bestehenden Grundsätze müssen

aber beachtet werden. Die Behörde hat gemäß § 20 Abs. 1 SGB X bzw. § 24 Abs. 1

VwVfG nach der Einleitung des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen alle

Ermittlungen anzustellen, die zur Feststellung des erhobenen

Leistungsbegehrens erforderlich sind. Das gilt unabhängig davon, ob das

Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet worden ist.

Art und Umfang der Ermittlungen richten sich ausschließlich nach dem

Verfahrensgegenstand. Bei der Bestimmung von Art und Umfang ihrer Ermittlungen

ist die Behörde frei. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Amtsermittlung.

Die Behörde kann sich jeder für erforderlich gehaltenen Erkenntnisquelle

bedienen, ohne dabei an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. In

Betracht kommen dabei Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden oder

behördliche Auskünfte (§ 21 Abs. 1 SGB X, § 26 Abs. 1 VwVfG). Sie hat im

Rahmen der Untersuchungspflicht den wesentlichen entscheidungserheblichen

Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen und überflüssige

Ermittlungen zu unterlassen; die Sachaufklärung muss erschöpfend sein und alle

sich anschließenden Möglichkeiten einschließen. Sowohl die Klärung von

Tatsachen als auch von rechtlichen Vorfragen kann für die Entscheidung

erheblich sein. Ermittlungen können dabei nicht nur für die

materiell-rechtliche Entscheidung, sondern auch für Verfahrensentscheidungen

notwendig werden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB

X, § 24 Abs. 2 VwVfG), d.h. in die rechtliche Wertung mit einzubeziehen.

Günstig sind alle Umstände, die hilfreich für die Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung sein können. Die Behörde darf von Ermittlungen nur absehen,

wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie als wahr

unterstellt werden kann oder unerreichbar ist. Keiner Ermittlung bedürfen

bereits allgemein bekannte und behördenkundige Tatsachen (BSG, Urteil v.

17.12.1971, 1 RA 245/70,BSGE 33 S. 278) sowie gesetzlich unwiderleglich

vermutete Tatsachen (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu § 20 SGB X).

Auf Verlangen des Versicherungsträgers hat das zuständige Versicherungsamt

den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen und sich ggf. zu den

entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 93 Abs. 2 S. 2 SGB IV).

Von der Richtigkeit und Vollständigkeit des ermittelten und

entscheidungserheblichen Sachverhalts muss die Behörde überzeugt sein. Sie

braucht dabei aber nicht weit entfernt liegenden Möglichkeiten nachzugehen.

Die Sachaufklärung findet ihre Grenzen dort, wo weitere Bemühungen der Behörde

im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar wären.

Grenzen der Amtsermittlung ergeben sich auch im Rahmen der besonderen

Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I. Diese beziehen sich auf

Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten und betreffen die

Angabe von Tatsachen, das persönliche Erscheinen und die Teilnahme an

Untersuchungen, Heilbehandlungen und berufsfördernden Maßnahmen.

Werden solche Mitwirkungspflichten trotz Zumutbarkeit und

Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten, kann der Leistungsträger, wenn die

Aufklärung des Sachverhalts hierdurch erheblich erschwert wird, von weiteren

Ermittlungen absehen und die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz

oder teilweise versagen oder entziehen (§§ 65, 66 SGB I).

Den Parteien bleibt es trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes jedoch

überlassen, in ihrem Interesse Beweismittel, wie z. B. Urkunden, die den

Anspruch begründen, vorzulegen. Nach § 21 Abs. 2 SGB X bzw. § 26 Abs. 2 VwVfG

sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie

sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in

ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die

Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält (§

20 Abs. 3 SGB X, § 24 Abs. 3 VwVfG).

Im Sozialhilferecht darf sich die Behörde nicht auf die Prüfung der

Voraussetzungen einer konkret beantragten Hilfeart beschränken; denn die

Sozialhilfe ist von Amts wegen zu leisten, sobald dem Sozialhilfeträger die

den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt werden (§ 18 SGB XII). Liegt die

Gewährung einer anderen Hilfeart den Umständen nach nahe, so ist die Behörde

verpflichtet, alle in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten zu prüfen und den

Fall insgesamt zu regeln (BVerwG, Urteil v. 10.11.1965, C 104.64, DVBl. 1966

S. 386). Gleiches gilt auch für das Sozialversicherungsrecht (vgl. BSG, Urteil

v. 16.8.1973, 3 RK 934/72, BSGE 36 S. 120, 122).

In den §§ 21 bis 23 SGB X, 26 und 27 VwVfG wird das Beweisverfahren näher

geregelt.

Die Aufzählung der Beweismittel in § 21 Abs. 1 SGB X bzw. 26 Abs. 1 VwVfG

ist nicht abschließend. Von der Behörde kann daneben jedes andere Beweismittel

herangezogen werden (z.B. eine Untersuchung nach § 62 SGB I), soweit es

rechtsstaatlichen Prinzipien genügt. Beweismittel, deren Inanspruchnahme gegen

ein gesetzliches Verbot verstößt, sind unzulässig, etwa der Einsatz eines

Lügendetektors oder heimliche Tonbandaufnahmen. Gleiches gilt bei Verstößen

gegen den Datenschutz. Die dadurch erlangten Informationen dürfen

regelmäßignicht verwertet werden. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden

Beweismitteln richtet sich nach den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit,

Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit; aber auch die Grundsätze der Sparsamkeit

und zügigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens sollen bei der

Beweiserhebung berücksichtigt werden. Von mehreren geeigneten Beweismitteln

kann sich die Behörde für dasjenige entscheiden, das für die Beteiligten, aber

auch für sie selbst mit den geringsten Belastungen und mit dem geringsten

finanziellen Aufwand verbunden ist (Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu § 21 SGB

X).

Im Vergleich mit den Gerichten sind einer Behörde bei der Aufklärung des

Sachverhalts gewisse Grenzen gezogen. So dürfen Behörden keinen Eid abnehmen

und nur in Ausnahmefällen eine Versicherung an Eides Statt verlangen (vgl.

insoweit§ 23 SGB X, § 27 VwVfG).

Nur im Fall einer besonderen Rechtsvorschrift besteht gegenüber Behörden

eine Pflicht der Beteiligten zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage (§

21 Abs.2 S. 3 SGB X bzw. § 26 Abs. 2 S. 3 VwVfG) bzw. eine Pflicht für Zeugen

und Sachverständige zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten (§ 21 Abs. 3

S. 1 SGB X).

Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage bzw. Erstattung von Gutachten

in den Fällen verpflichtet, in denen die Voraussetzungen des § 407 ZPO gegeben

sind (z.B. öffentliche Bestellung) und ihre Aussagen bzw. ihr Gutachten zur

Entscheidung über die Entstehung einer Sozialleistung sowie deren Höhe

unabweisbar sind. Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn andere

Aufklärungsmöglichkeiten den Beweis der erforderlichen Tatsachen nicht

erbringen können.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Recht, ein Zeugnis oder

ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie

über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder

Sachverständige (§§ 376, 383 bis 385, 408 ZPO) gelten entsprechend (§ 21 Abs.

3 S. 3 SGB X). Wenn Zeugen oder Sachverständige in diesen Fällen ohne

Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der ZPO bezeichneten

Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens verweigern, kann die

Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den

Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder

Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Wenn sich der Wohnsitz oder der

Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines

Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts

oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts befindet,

kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden (§ 22

Abs. 1 SGB X). Die Behörde kann wegen der Bedeutung der Aussage oder zur

Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage um die Vereidigung durch das

Gericht ersuchen.

Zulässigkeit und Form der Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche

Versicherung sind in § 23 SGB X, § 27 VwVfG geregelt. Wenn eine

Rechtsvorschrift vorsieht, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen

deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt

zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr

Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche

erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

Nach § 23 Abs. 2 SGB X, § 27 Abs. 1 VwVfG darf die Behörde bei der

Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und

abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand

und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung

vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden

ist. Beispiele sind die §§ 49 Satz 2, § 286a Abs. 1 Satz 3, § 286b Abs. 1 Satz

3 SGB VI bzw. § 63 Abs. 4 Satz 2 SGB VII) Eine Versicherung an Eides statt

soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit

nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen

unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne

des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht

verlangt werden. Das sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16.

Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder

wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine

genügende Vorstellung haben.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht erzwungen werden.

Die Weigerung kann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Die Finanzbehörden haben, was für das Sozialrecht von besonderer Bedeutung

ist, nach § 21 Abs. 4 SGB X, soweit es im Verwaltungsverfahren erforderlich

ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse

des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen,

Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt

rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast sind die Folgen der objektiven

Beweislosigkeit oder einer nicht festgestellten Tatsache von demjenigen

Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

Welcher Beteiligte das ist, ergibt sich aus der für den Rechtsstreit

erheblichen Norm des materiellen Rechts (BSG in ständ. Rspr., zuletzt in BSGE

30 S. 121). Kann z. B. bei einem Antrag auf Blindengeld nach einem

Landesblindengeldgesetz die Blindheit nicht nachgewiesen werden, so geht das

zu Lasten des Antragstellers, selbst wenn Blindheit vorliegen sollte. Im

Rahmen der freien Beweiswürdigung kann auch der Umstand Berücksichtigung

finden, dass der Beteiligte schuldhaft die Aufklärung des Sachverhalts

erschwert hat. Beispielsweise wird sich die versuchte Täuschung über

medizinische Gegebenheiten, etwa der Versuch, ein schlechteres Sehvermögen als

das tatsächlich vorhandene, vorzutäuschen (sogenannte Aggravation) auf die

Beweiswürdigung negativ auswirken.

3.3.6 Recht auf Anhörung und Akteneinsicht

Die Rechte auf Anhörung (§ 24 SGB X, § 28 VwVfG) und Akteneinsicht (§ 25

SGB X, § 29 VwVfG) dienen der Wahrnehmung der Rechte der

Verfahrensbeteiligten.

Nach § 24 Abs. 1 SGB X, § 28 Abs. 1 VwVfG ist bevor ein Verwaltungsakt

erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit

zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehört zu den tragenden Prinzipien

eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, der es gebietet, den Einzelnen

vor einer Entscheidung zu Wort kommen zu lassen, damit er Einfluss auf das

Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis nehmen kann.

Der Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X unterliegen vor allem

Bescheide, die Sozialleistungen entziehen, umwandeln oder herabsetzen,

insbesondere Geldleistungen einstellen oder mindern sowie erbrachte Leistungen

zurückfordern. Die Anhörung ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein

Sozialleistungsträger von sich aus tätig wird und einen belastenden

Verwaltungsakt erlassen will. Die Behörde muss das in der Anhörung vom

Beteiligten Vorgetragene berücksichtigen. Sie muss sich vor allem in der

Begründung ihres Verwaltungsakts damit auseinandersetzen, wenn sie anderer

Auffassung als der Beteiligte ist.

Einer Verwaltungsentscheidung dürfen nur solche Tatsachen und

Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung

nehmen konnten.

Es genügt nicht, dass der Beteiligte überhaupt Gelegenheit hatte, sich zur

Sache zu äußern. Die Anhörung muss zeitlich so bestimmt sein, dass sich der

Beteiligte zu dem gesamten Sachverhalt äußern kann. Die Frist muss so bemessen

sein, dass der Beteiligte Auskünfte einholen und Beweismittel sammeln kann.

Ihm muss deshalb genügend Zeit verbleiben, sich mit der Angelegenheit vertraut

zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen (BSG, Urteil v.

24.7.1980, 5 RKnU 1/79, SozR 1200 § 34 Nr. 12). Eine dem Versicherten vom

Leistungsträger eingeräumte Äußerungsfrist von einer Woche ist grundsätzlich

als nicht ausreichend anzusehen(BSG, Urteil v. 14.11.1984, 1 RA 3/84, DRV 1985

S. 241). Die Frist zur Anhörung sollte mindestens 2 Wochen betragen (BSG,

Urteil v. 6.8.1992, 8/5a RKnU 1/87, BSGE 71 S. 104).

Berücksichtigt man die Postlaufzeiten und sonstigen Erschwernisse bei der

Vorbereitung einer Äußerung zu entscheidungserheblichen Tatsachen, so ist bei

einem Aufenthalt des Beteiligten im Ausland eine Mindestanhörungszeit von

einem Monat zu fordern. Wenn dem Beteiligten keine angemessene Frist zur

Äußerung gegeben wird, ist das Gebot der Anhörung verletzt. Die Behörde muss

dem Beteiligten eine weitere Gelegenheit zur Anhörung geben, wenn er ohne sein

Verschulden die ihm gebotene Gelegenheit zur Äußerung versäumt. Die Bemessung

der Anhörungsfrist steht nicht im Ermessen des Sozialleistungsträgers. Deshalb

ist eine volle Nachprüfung durch die Gerichte möglich (BSG, Urteil v.

24.7.1980, 5 RKnU 1/79, SozR 1200 § 34 Nr. 12). Auch eine mündliche Anhörung

ist möglich, etwa aus Anlass einer Vorsprache des Beteiligten beim

Sozialleistungsträger. Eine fernmündliche Anhörung ist rechtlich zulässig,

wenn eine angemessene Frist zwischen der Bekanntgabe der

entscheidungserheblichen Tatsache und dem Bescheid eingeräumt wurde (BSG,

Urteil v. 31.3.1982, 4 RJ 21/81, USK 8250). Aus Gründen der Beweissicherung

empfiehlt es sich, eine Niederschrift über das Telefonat zu fertigen, die von

den Beteiligten unterzeichnet werden sollte. Vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 5

zu § 24 SGB X.

Von der Anhörung kann nach § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden, wenn

  1. ine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
  2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
  3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
  5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, was z. B. bei einkommensabhängigen Blindengeld- und Blindenhilfeleistungen der Fall ist,
  6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
  7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70,00 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll.

Ein Beispiel für Nr. 4 sind Bescheide über die Anpassung des Blindengeldes

nach einem Landesblindengeldgesetz, und zwar gerade auch dann, wenn auf Grund

einer Gesetzesänderung eine Kürzung vorgenommen wird.

Abgesehen von den Nrn. 5 und 7 entspricht § 28 Abs. 2 VwVfG § 24 Abs. 2 SGB

X. Der Ausnahmekatalog in § 24 Abs. 2 SGB X enthält eine abschließende

Aufzählung, die keine weiteren Ausnahmen erlaubt (BSG, Urteil v. 9.3.1978, 2

RU 99/77, SozR 1200 § 34 Nr. 3).

Für die Anhörung ist zu beachten, dass nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X

Hörbehinderte das Recht haben, zur Verständigung im Verwaltungsverfahren

Gebärdensprache zu verwenden. Aufwendungen für Dolmetscher sind von der

Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.

Dies gilt auch für die Aufwendungen, die die Verständigung mit einem

Taubblinden erfordert.

Ein trotz unterlassener Anhörung ergangener Verwaltungsakt ist nicht

nichtig, aber fehlerhaft und damit anfechtbar. Der Mangel kann durch

Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (das ist

die Zustellung des Widerspruchsbescheides) oder wenn ein Vorverfahren nicht

stattfindet, bis zur Erhebung der Klage, geheilt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 in

Verbindung mit Abs. 2 SGB X). Eine Leistungsentziehung ist erst für Zeiten

nach der Anhörung möglich. Die nachgeholte Anhörung wirkt nicht zurück (Haufe

Onlinekommentar Rz. 14 zu § 24 SGB X).

Das Gericht hat den wegen unterlassener Anhörung bzw. mangelhafter Anhörung

gemäß § 24 Abs. 1 anfechtbaren Verwaltungsakt des Sozialleistungsträgers -

fallsder Mangel nicht geheilt ist - aufzuheben; denn der Verstoß bewirkt einen

sachlich-rechtlichen Fehler.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Anspruch auf

Akteneinsicht ergänzt. Er wird in den §§ 25 SGB X und 29 VwVfG geregelt, wobei

§ 25 SGB X nur in den Abs. 1, 2 und 4 mit § 29 VwVfG übereinstimmt. Die

Vorschriften bestimmen sowohl die Voraussetzungen wie auch die Grenzen der

Akteneinsicht. Grenzen ergeben sich grundsätzlich nur aus ihrer Beschränkung

auf Verfahrensbeteiligte, aus ihrer Beschränkung auf Angaben, deren Kenntnis

zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines

Beteiligten notwendig ist, und aus dem Sozialgeheimnis (vgl. § 35 SGB I). Der

Anspruch auf Akteneinsicht kann nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2

SGB X modifiziert bzw. nach § 25 Abs. 3 SGB X verweigert werden.

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde den

Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten,

soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen

Interessen erforderlich ist. Der Begriff "Akten" ist in einem umfassenden Sinn

zu verstehen. Er umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die die Behörde im

Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren

angefertigt oder beigezogen hat, daneben Berichte, Zeichnungen, Pläne,

EDV-Produkte, Tonbänder, Filme, Fotos, Gutachten, Zeugnisse u.ä., wenn sie

sich auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beziehen. Der Akteneinsicht

unterliegen auch die von der Behörde im Wege der Amtshilfe beigezogenen Akten

anderer Behörden, der Gerichte und sonstiger anderer Stellen. Das Recht des

Bürgers beschränkt sich nicht auf die Einsicht in "seine" Akte, wenn für die

Entscheidung relevante Unterlagen in anderen Akten abgelegt sind. Der Anspruch

auf Akteneinsicht erstreckt sich jedoch nicht auf Entwürfe oder Arbeiten, die

der Vorbereitung der Entscheidung dienen (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB X, § 29 Abs. 1

S. 2 VwVfG).

Das Recht auf Akteneinsicht steht auch Bevollmächtigten (§ 13 SGB X, § 14

VwVfG),nicht hingegen Beiständen im Hinblick auf ihre durch § 13 Abs. 4 SGB X

bzw. 14 Abs. 4 VwVfG begrenzten Befugnisse zu.

Unter bestimmten Voraussetzungen und abweichend von § 29 VwVfG kann die

Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn Angaben und Vorgänge

der in § 25 Abs. 2 und 3 SGB X genannten Art Gegenstand der Akten sind. Die

Akteneinsicht kann aber von der Behörde nicht vollständig verweigert werden.

Das Recht auf Akteneinsicht ist vielmehr durch diese Bestimmungen modifiziert.

Gegebenenfalls sind die von der Einsichtnahme ausgeschlossenen Aktenteile

zuvor aus der Akte zu entfernen. Die Entscheidung darüber, ob und welche

Aktenteile von der Einsichtnahme ausgenommen werden, obliegt dem

pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hat dabei zu berücksichtigen, dass

sie ihre Entscheidung nicht auf Beweiserhebungen und Unterlagen stützen darf,

die für den Berechtigten ungünstig sind und deren Bekanntgabe sie ihm

verweigert hat.

Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines

Beteiligten enthalten, kann die Behörde an Stelle der Akteneinsicht den Inhalt

der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den

Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist,

dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil,

insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben

enthalten, die die Entwicklungund Entfaltung der Persönlichkeit des

Beteiligten beeinträchtigen können, gilt das mit der Maßgabe entsprechend,

dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt

werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu

geeignet und befähigt ist. Eine entsprechende Bestimmung fehlt im VwVfG.

Eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht enthält § 25 Abs. 3 SGB X:

Danach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet,

soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder

dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Die Regelung greift nur ein,

wenn die Akten Angaben über andere Beteiligte oder bzw. und über dritte, nicht

am Verfahren beteiligte Personen enthalten. Die Beschränkung dient privaten

Interessen und damit gleichzeitig dem Gemeinwohl. Als berechtigte Interessen

rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art kommen die Intimsphäre, das

allgemeine Persönlichkeitsrecht, Gesundheits- oder Rechtsangelegenheiten

Dritter, Betriebsgeheimnisse u.ä. in Betracht. Davon betroffen sind nicht die

Interessen des Antragstellers; denn diesem gegenüber kann die Behörde

hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Geheimnisse haben.

Beteiligter i.S.v. Abs. 3 ist der in § 12 SGB X genannte Personenkreis. Wenn

die Voraussetzungen für die Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X vorliegen,

hat die Behörde bei der Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich der

Geheimhaltung jeweils zu prüfen, ob in der Verfahrensakte personenbezogene

Daten anderer Beteiligter oder dritter Personen, Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse anderer Beteiligter oder Dritter oder sonstige

geheimhaltungsbedürftige Angaben enthalten sind. Wenn keine Einwilligung bzw.

Zustimmung des Betroffenen vorliegt, darf Akteneinsicht in diese Akten nicht

gewährt werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 25 SGB X).

Anders als nach dem VwVfG besteht in einem Verwaltungsverfahren nach dem

SGB für die Beteiligten ein Anspruch darauf, sich Auszüge oder Abschriften

selbst zu fertigen oder ablichten und durch die Behörde erteilen zu lassen (§

25 Abs. 5 S. 1 SGB X). Abschriften, Auszüge oder Ablichtungen werden dem

Berechtigten nur auf Antrag, der bei der aktenführenden Behörde zu stellen

ist, erteilt. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem

Umfang verlangen (§ 25 Abs. 5 S. 2 SGB X). In keinem Fall darf der geforderte

Aufwendungsersatz die tatsächlichen Unkosten übersteigen.

Im VwVfG sind die Beschränkungen der Akteneinsicht in § 29 Abs. 2

abweichend geregelt. Die Beschränkungen gehen hier weiter: Die Behörde ist

danach zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie

die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das

Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes

Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem

Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder

dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

Nach § 25. Abs. 4 SGB X, § 29 Abs. 3 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei

der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei

einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen

Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere

Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

3.3.7 Fristen und Termine, Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand, Rückwirkung eines Antrages

Fristen, Termine sowie Möglichkeiten bei Fristversäumung sind Gegenstand

dieses Abschnitts.

3.3.7.1 Fristen und Termine

Im Verwaltungsverfahren spielen Fristen und Termine eine nicht unerhebliche

Rolle.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 26 SGB X und 31 VwVfG. Diese Vorschriften

stimmen überein. Sie regeln im Interesse einer möglichst einheitlichen

Handhabung die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen. Weitere

vergleichbare Vorschriften finden sich in § 57 VwGO, §§ 64, 65 SGG, § 54 FGO

und §§ 221 ff. ZPO.

Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten

nach § 26 Abs. 1 SGB X, § 31 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich die §§ 187 bis 193 des

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch die Abs. 2 bis 7 werden diese

Vorschriften geringfügig modifiziert bzw. ergänzt, soweit es für die

besonderen Belange des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.

Auch im sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Vorverfahren (vgl.

§§ 68 ff. VwGO, §§ 78 ff. SGG) sind § 26 SGB X bzw. § 31 VwVfG anzuwenden.

Die Begriffe "Frist und Termin" sind in den §§ 26 SGB X und 31 VwVfG nicht

bestimmt. Die Vorschriften unterscheiden auch nicht zwischen den einzelnen

Arten von Fristen. Es sind daher die für die §§ 187 ff. BGB gebräuchlichen

Definitionen heranzuziehen, die nicht nur für das Privatrecht, sondern auch

für das öffentliche Recht gelten. Das Sozialrecht kennt Leistungs-, Melde-,

Ausschluss-, Verjährungs-, Warte- und Antragsfristen. Auch dann, wenn ein

Zeitraum ohne festen Anfangstermin nur durch einen Endzeitpunkt bestimmt wird,

liegt eine Frist vor.

Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen Fristen, nämlich solchen, die in

Rechtsvorschriften geregelt sind, und behördlichen Fristen. Letztere werden

hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende von einer Behörde im Rahmen ihrer

Verfahrensherrschaft festgesetzt, ohne dass sie gesetzlich bestimmt sind. Eine

Frist kann z. B. gesetzt werden, wenn die Vornahme einer Handlung innerhalb

einer angemessenen Frist verlangt werden kann.

Anwendungsfälle für behördliche Fristen finden sich bei der Mitwirkung des

Versicherten (§§ 60 ff. SGB I), bei der Bestellung eines

Empfangsbevollmächtigten (§ 14 SGB X), beim Verlangen nach Übersetzungen (§ 19

Abs. 2 und 4 SGB X), bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 21 Abs. 2 SGB X)

sowie bei der Akteneinsicht (§ 25 SGB X). Die Festsetzung der Frist steht

grundsätzlich im Ermessen der Behörde.

Termine sind feste Zeitpunkte, die im Voraus gesetzt werden, an denen etwas

geschehen oder nicht geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt.

Für den Beginn von Fristen bestimmt § 187 BGB, dass bei der Berechnung der

Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt

fällt, der für den Anfang der Frist maßgebend ist. Wenn der Beginn eines Tages

der für den Fristbeginn maßgebende Zeitpunkt ist, zählt dieser Tag jedoch mit,

beispielsweise bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB).

Bei nach Stunden bemessenen Fristen ist entsprechend § 187 BGB nur nach vollen

Stunden zu rechnen. Für den Beginn von Fristen, die von einer Behörde gesetzt

sind, wird § 187 Abs. 1 BGB durch § 26 Abs. 2 SGB X bzw. § 31 Abs. 2 VwVfG

näher konkretisiert. Danach gilt: Der Lauf einer solchen Frist beginnt mit dem

auf die Bekanntgabe der Frist folgenden Tag, falls dem Betroffenen von der

Behörde nichts anderes mitgeteilt wird. Der Beginn kann also auch anders, aber

nicht zu einem früheren Zeitpunkt, festgelegt werden. Ansonsten wird auf die

Bekanntgabe der Frist durch die Behörde abgestellt. Die Frist beginnt in

diesem Fall also um 0 Uhr des nächsten Tages. Die Vorschrift ist nachrangig

gegenüber speziellen Rechtsvorschriften, die den Fristbeginn abweichend regeln

(z.B. § 66 Abs. 1 SGG für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist).

Wann eine Verfügung der Verwaltungsbehörde als bekannt gegeben gilt,

bemisst sich nach § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG oder speziellen

gesetzlichen Regelungen. Nach § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG gilt

ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland

am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der

elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt

gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren

Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des

Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ferner sind die

Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes (VwZG) und der Länder zu beachten;

sie regeln den Zeitpunkt der Zustellung und damit auch der Bekanntgabe. So ist

nach § 4 Abs. 1 VwZG bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes die

Zustellung und damit auch die Bekanntgabe erst mit dem dritten Tag nach der

Aufgabe zur Post bewirkt, soweit das Schriftstück nicht zu einem späteren

Zeitpunkt zugegangen ist. Erst wenn dieser Zeitpunkt der Zustellung und

Bekanntgabe bestimmt ist, kann nach § 26 Abs. 2 SGB X bzw. § 31 Abs. 2 VwVfG

der Lauf der Frist berechnet werden.

Im Gegensatz zum Fristablauf haben Sonnabende, Sonntage und gesetzliche

Feiertage auf den Fristbeginn keinen Einfluss.

Für den Fristablauf regeln § 26 Abs. 3, 4 und 6 SGB X bzw. § 31 Abs. 3, 4

und 6 VwVfG die Auswirkungen von Sonn- und Feiertagen sowie von Sonnabenden.

Sie tragen sowohl der Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Fünf-Tage-Woche

Rechnung. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag

oder auf Sonnabende, so endet die gesetzliche, behördliche oder vertragliche

Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 S. 1 SGB X bzw. §

31 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag besteht,

kommt es auf den Ort an, an dem die Handlung vorzunehmen ist. Die Regelungen

über den Fristablauf nach § 26 Abs. 3 S. 1 SGB X bzw. § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG

gelten gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 SGB X bzw. § 31 Abs. 3 S. 2 VwVfG nicht, wenn

dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende

der Frist mitgeteilt worden ist. Das kann dann auch ein Sonn- oder Feiertag

oder ein Sonnabend sein.

Abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG endet ein

Zeitraum mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn für diesen Zeitraum

Leistungen von einer Behörde zu erbringen sind (§ 26 Abs. 4 SGB X bzw. § 31

Abs. 4 VwVfG). Damit ist klargestellt, dass die Verpflichtung zur Gewährung

von zeitlich befristeten Leistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Waisenrente,

Übergangsgeld, Arbeitslosengeld) auch dann mit dem Ablauf des letzten Tages

endet, wenn dieser Tag ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Sonnabend ist

und nicht erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Ein Schriftstück kann der Behörde grundsätzlich am Tag des Fristendes bis

Mitternacht zugehen. Eine während der Abend- oder Nachtstunden in den

Briefkasten der Behörde eingeworfenes Schriftstück geht dieser noch am selben

Tag zu, auch wenn die Behörde erst am nächsten Tag Kenntnis vom Inhalt des

Schriftstücks erhält.

Für von einer Behörde gesetzte Termine gilt anders als für den Fristablauf,

dass diese auch dann einzuhalten sind, wenn sie auf einen Sonntag,

gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fallen (§ 26 Abs. 5 SGB X bzw. § 31 Abs.

5 VwVfG). Die Festsetzung eines Termins auf einen dieser Tage ist allerdings

nur dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie durch besondere Umstände

gerechtfertigt ist.

Wichtig sind § 26 Abs. 7 SGB X und § 31 Abs. 7 VwVfG. Nach Abs. 7 S. 1

dieser Bestimmungen können von einer Behörde gesetzte Fristen, nicht jedoch

gesetzliche Fristen, nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag oder von Amts

wegen verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie

rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch

den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Abs. 7 S. 2

dieser Bestimmungen). Diese Verlängerungsmöglichkeit ist deshalb wichtig, weil

bei Versäumung einer behördlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht möglich ist. Die Behörde kann gemäß Abs. 7 S. 3 die Verlängerung

der Frist nach § 32 SGB X bzw. § 36 VwVfG mit einer Nebenbestimmung verbinden,

z. B. mit der Bestimmung dass innerhalb dieser Frist bestimmte Handlungen

vorgenommen werden.

Die Festsetzung von behördlichen Fristen und Terminen kann nicht gesondert

sondern nur im Rahmen der Rechtsbehelfe der Hauptsache angefochten werden.

3.3.7.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Für die Versäumung gesetzlicher, also nicht von der Behörde festgesetzter

Fristen bestimmen § 27 Abs. 1 SGB X, § 32 Abs. 1 VwVfG, dass auf Antrag

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne

Verschulden verhindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Bedeutung im

Verwaltungsverfahren ist allerdings gering, weil die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand bei Ausschlussfristen nicht möglich ist. Wenn ein Vertreter die

gesetzliche Frist versäumt hat, kommt es für die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand darauf an, ob dieser das Versäumnis verschuldet hat oder nicht.

Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechtsfolgen der

Fristversäumung aufgehoben, d. h. eine verspätet vorgenommene

Verfahrenshandlung wird als rechtzeitig vorgenommen angesehen.

§ 27 SGB X und § 32 VwVfG gelten nicht für das Vorverfahren, weil die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den §§ 67, 84 Abs. 2 S. 3 SGG und §§

60,70 Abs. 2 VwGO für das sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren und

das Vorverfahren abschließend geregelt ist.

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs.

1 S. 1 SGB X bzw. § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist, dass der Betroffene bzw. sein

Vertreter eine gesetzliche Frist, in der Regel eine Antragsfrist, versäumt

hat, die Fristversäumung auf einer Verhinderung und nicht auf Verschulden

beruhte. Verschulden liegt vor, wenn die einem gewissenhaft und sachgemäß

handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und nach den Umständen des

Einzelfalles zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten worden ist. Zumutbarkeit und

Gebotenheit sind nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ohne Rücksicht auf

individuelle Besonderheiten. Es ist nicht darauf abzustellen, ob jemand

besondere Sach- oder Rechtskenntnis besitzt. Vielmehr kommt es auf den

konkreten Einzelfall an.

Kein Verschulden liegt z.B. bei einer plötzlichen schweren Erkrankung vor;

ebenso ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn durch langsamen und verzögerten

Postlauf die Frist nicht eingehalten wurde; denn gesetzliche Fristen dürfen

voll ausgenutzt werden, und auf normale Postbeförderungsdauer können die

Beteiligten vertrauen.

Arbeitsüberlastung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, ebenso wenig

Krankheit, wenn der Beteiligte selbst das Nötige noch veranlassen,

insbesondere einen anderen mit der Vornahme der Handlung hätte beauftragen

können. Ein Verschulden ist nur dann nicht anzunehmen, wenn der Beteiligte

infolge ernsthafter Erkrankung die Frist nicht selbst wahren oder einen

Bevollmächtigten beauftragen konnte.

Nach Abs. 1 Satz 2 der §§ 27 SGB X bzw. 32 VwVfG ist dem Betroffenen das

Verschulden eines Vertreters zuzurechnen. Es richtet sich danach, ob dieser

die im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat. An die

Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten und Verbandsvertretern sind dabei strenge

Anforderungen zu stellen. Haben Bedienstete des Vertreters die Fristversäumung

verursacht, so kann dies dem Vertreter nur dann zugerechnet werden, wenn er im

Rahmen seiner Organisations-, Kontroll- und Beaufsichtigungspflicht die

notwendige Sorgfalt nicht hat walten lassen. Das Verschulden von Hilfspersonen

eines Vertreters ist diesem nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter diese

Personen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und

überwacht hat.

Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht ein Rechtsanspruch.

Bei der Gewährung der Wiedereinsetzung sind zwei Fristen zu beachten:

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 27 Abs. 2 SGB X, § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Wegfalls nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Hindernis weggefallen ist (§ 26 Abs. 1 SGB X, § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb der 2-Wochen-Frist ist nicht nur der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, sondern auch die versäumte Handlung nachzuholen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen ebenfalls innerhalb der 2-Wochen-Frist geltend und glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung, die sich auf die Tatsachen erstreckt, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen werden, umfasst weniger als volle Beweisführung, sondern bedeutet die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bestehen trotz Glaubhaftmachung Zweifel an der Richtigkeit des Sachverhalts, müssen die Behörden bzw. Leistungsträger diese aufgrund der ihnen obliegenden Amtsermittlungspflicht selbst aufzuklären versuchen. Die Glaubhaftmachung kann noch im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden, d.h. solange über den Antrag noch nicht endgültig entschieden ist.

    Wenn die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist nachgeholt wird, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 27 Abs. 2 S. 4 SGB X, § 32 Abs. 2 S. 4 VwVfG). Dabei ist eine Ermessensentscheidung nicht möglich, wenn die von Amts wegen vorgenommene Prüfung ergibt, dass die Fristversäumnis unverschuldet war; denn es entspricht der das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X beherrschenden Offizialmaxime, dass die Behörde auch ohne Antrag prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gegeben sind (Haufe Onlinekommentar Rz. 13 zu § 27 SGB X).

  2. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 27 Abs. 3 SGB X, § 32 Abs. 3 VwVfG). Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit. Der Begriff "höhere Gewalt" entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen, also Ereignissen, die auch durch die größte, nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von den Betreffenden zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können oder wie es das BSG formuliert hat: "Als "höhere Gewalt" ist im Rahmen des Abs. 3 jedes Geschehen zu werten, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BSG, Urteil v. 27.5.2004, B 10 EG 11/03 R, unveröffentlicht)". Auch in diesen Fällen muss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall der "höheren Gewalt" beantragt und die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.

Die Glaubhaftmachung ist eine Form der Beweisführung, durch die es

ermöglicht werden soll, auf einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit zu

schließen. Anders als beim Strengbeweis, der nur die Verwendung bestimmter

Beweismittel, z. B. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten,

Augenscheinseinnahme und Urkunden zulässt, kann die Glaubhaftmachung mit Hilfe

aller Beweismittel geführt werden, u.a. z.B. auch mit eidesstattlichen

Versicherungen, anwaltlichen Versicherungen und schriftlichen Aussagen.

3.3.7.3 Rückwirkung von Anträgen in bestimmten

Fällen

Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Rückwirkung eines

Antrags in den Fällen des § 28 SGB X zu unterscheiden. § 28 SGB X hat keine

Entsprechung im VwVfG. § 28 SGB X stellt sicher, dass ein Berechtigter einen

Antrag auf eine Sozialleistung (Dienst-, Sach- und Geldleistungen nach § 11

SGB I) nachträglich stellen kann, wenn er darauf in Erwartung eines positiven

Bescheids auf eine andere Sozialleistung verzichtet hat oder diese ihm versagt

worden ist. Die Vorschrift gilt nur für antragsabhängige und fristgebundene

Leistungen. Der Antrag ist dabei grundsätzlich als auf alle Leistungen

gerichtet anzusehen, die nach Lage des Falles in Betracht kommen (BSG, Urteil

v. 21.5.1980, 7 RAr 19/79, USK 80135).

Die Regelung mildert Leistungsnachteile auch in den Fällen, in denen ein

Sozialleistungsberechtigter deshalb auf die zunächst in Betracht kommende

Antragstellung verzichtete, weil ihm die um Beratung angegangene Behörde eine

unrichtige Auskunft gegeben hatte. Eine wiederholte, wirksam nachgeholte

Antragstellung schafft hierbei einen gewissen Ausgleich, zumal sich ein

Amtshaftungsprozess oder sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oft nur schwer

realisieren lässt (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 28 SGB X).

In § 28 SGB X werden zwei Fälle unterschieden: Einmal Fälle, in welchen der

Anspruchsberechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Sozialleistung

kannte (S. 1) und die Fälle, in welchen die Stellung eines Antrags aus

Unkenntnis über deren Voraussetzungen unterblieben ist (S. 2).

Wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine

Sozialleistung abgesehen hat, weil er einen Anspruch auf eine andere

Sozialleistung geltend gemacht hat und diese Leistung versagt wird oder wenn

sie zwar zunächst erbracht worden ist, aber dann wieder nach § 50 SGB X

erstattet werden musste, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem

Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats

gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattungspflicht der anderen

Leistung bindend geworden ist.

Beispiel: A. hat bei einem Verkehrsunfall am 01.02.2008 das Augenlicht

verloren. Er hält den Unfall für einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB

VII und stellt deshalb einen Antrag auf Leistungen zur Pflege nach § 44 SGB

VII und keinen Antrag auf Blindengeld nach dem für ihn zuständigen

Landesblindengeldgesetz. Wenn der Anspruch auf Pflegegeld nach § 44 SGB VII

rechtskräftig abgelehnt wird, weil kein Unfall auf dem Arbeitsweg vorlag, kann

der Antrag auf das Landesblindengeld bis zu einem Jahr rückwirkend gestellt

werden. Erfolgt die rechtswirksame Ablehnung im Februar 2009, so kann der

Antrag noch mit Wirkung zum 01.02.2008 gestellt werden. Würde der Antrag erst

zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. im März 2009 gestellt, käme eine

Rückwirkung nur bis 01.03.2008 in Frage.

Die Voraussetzungen von § 28 S. 1 SGB X sind nicht gegeben, wenn ein Antrag

auf Sozialleistungen in einem Verwaltungsverfahren zurückgenommen worden ist.

Es muss vielmehr eine ablehnende Entscheidung ergangen sein.

Voraussetzung für eine nachträgliche Antragstellung nach § 28 S. 2 ist

einmal, dass der Leistungsberechtigte nicht gewusst hat, dass ihm auch eine

andere als die ursprünglich beantragte Sozialleistung zustand und er deshalb

diese Sozialleistung nicht rechtzeitig beantragt hat. Aus Unkenntnis

unterlassen ist die Antragstellung, wenn die mangelnde Kenntnis der

Anspruchsvoraussetzungen ursächlich für die unterbliebene Antragstellung war.

An den Nachweis der Unkenntnis über die Anspruchsvoraussetzungen sind dabei

keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Es kommt nicht darauf an,

ob die Unkenntnis verschuldet oder unverschuldet ist (vgl. Haufe

Onlinekommentar Rz. 4 zu § 28 SGB X). Ferner muss die durch den späteren

Antrag verlangte Sozialleistung gegenüber der im ersten Antrag verfolgten

Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, subsidiär, d.h. nachrangig sein.

Die Nachholung des neuen Antrags muss sowohl bei Kenntnis (Fälle von § 28

S. 1) wie auch bei Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen (Fälle von § 28 S.

2) soweit für bestimmte Sozialleistungen nach den für diese geltenden

Rechtsgrundlagen nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 6 Monaten nach

Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Ablehnung oder die Erstattung der

ursprünglichen Leistung bindend wird. Die Frist berechnet sich nach § 26 SGB X

und beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Ablehnungs- oder

Erstattungsbescheid bestandskräftig, d.h. unanfechtbar wird. Nach dem Ablauf

der 6-Monats-Frist, d.h. bei späterer Antragstellung, ist eine wirksame

Nachholung des Antrags und damit der anderen Leistung nicht mehr möglich.

Wie in den Fällen von § 28 S. 1 SGB X wirkt der nachgeholte Antrag vom

Zeitpunkt, in welchem er gestellt worden ist, auch in den Fällen von § 28 S. 2

SGB X bis zu einem Jahr zurück. Der nachgeholte Antrag kann damit bis zur

ersten erfolglosen Antragstellung zurückwirken, wenn seit seiner Stellung noch

keine längere Zeit als ein Jahr vergangen ist. Allerdings ist die Rückwirkung

auf ein Jahr begrenzt. Wenn seit dem erfolglos gestellten Antrag mehr als ein

Jahr vergangen ist, gehen Leistungen, die bei rechtzeitiger Antragstellung

erbracht worden wären, für den ein Jahr übersteigenden Zeitraum verloren. Die

Rückwirkung bezieht sich nur auf den Antrag. Für den Zeitpunkt, ab welchem

rückwirkend Sozialleistungen erbracht werden, kommt es noch darauf an, ab wann

die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren.

3.3.8 Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX

Für Teilhabeleistungen - das sind gemäß § 5 SGB IX Leistungen der

medizinischen Rehabilitation (§§ 26ff. SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben

(§§ 33ff. SGB IX), unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44

ff SGB IX) und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55ff SGB IX) -,

auf welche behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen einen

Rechtsanspruch haben (§ 10 SGB I, §§ 1 und 4 SGB IX), ist wegen des im

Sozialrecht bestehenden gegliederten Systems die Zuständigkeitsklärung nach §

14 SGB IX im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung. Vgl. dazu

ausführlich: Ulrich, Peter in SGb 8/08 S. 452 ff. Das gegliederte System

machte eine solche der Harmonisierung und Beschleunigung des

Verwaltungsverfahrens dienende Vorschrift erforderlich; denn eines der

gravierendsten Probleme dieses Systems ist es, im Einzelfall in möglichst

kurzer Zeit den zuständigen Rehabilitationsträger zu bestimmen (vgl. das

grundlegende Urteil BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = SozR 4-3250 §

14 Nr. 1). Diesem Ziel dient § 14 SGB IX. Er enthält für alle

Rehabilitationsträger erstmals eine konkrete Verpflichtung, innerhalb einer

verhältnismäßig kurzen Frist nach Eingang eines Antrages auf

Teilhabeleistungen den leistungspflichtigen Rehabilitationsträger nach § 6 SGB

IX zu bestimmen und über den Antrag zu entscheiden.

Zuständigkeitsstreitigkeiten sollen nicht auf dem Rücken der Betroffenen

ausgetragen, sondern möglichst rasch und abschließend gelöst werden.

Es muss sich um Teilhabeleistungen handeln. Wenn z.B. ein Hilfsmittel nach

§ 33 SGB V, etwa ein Lese-Sprechgerät oder ein Blindenlangstock beantragt

wird, ist die Frage, ob eine Teilhabeleistung vorliegt und deshalb die

Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX erfolgt. Dazu vgl. 3.3.8.7.

Damit die gesetzliche Verpflichtung zur raschen Zuständigkeitsklärung von

den Rehabilitationsträgern in der Praxis auch umgesetzt wird, werden die

Erstattungsansprüche des Trägers, der die Fristen nicht einhält, gemäß § 14

Abs. 4 S. 3 SGB IX eingeschränkt und dem Antragsteller wird unter den

Voraussetzungen des § 15 SGB IX das Recht auf Erstattung für die selbst

beschaffte Leistung eingeräumt.

Verfahrensabsprachen zwischen den Rehabilitationsträgern sind in der auf §

13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX beruhenden Gemeinsamen Empfehlung zur

Zuständigkeitsklärung (GemEZ) vereinbart worden.

3.3.8.1 Antragstellung bei einem

Rehabilitationsträger

Als Rehabilitationsträger gelten alle in § 6 SGB IX aufgeführten

Rehabilitationsträger - also auch die Sozial- und Jugendhilfeträger, welche

die Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung nicht mittragen konnten.

Außerdem haben sich die Integrationsämter, ohne Rehabilitationsträger i.S.d. §

6 zu sein, durch die Gemeinsame Empfehlung dazu verpflichtet, bei Leistungen

und sonstigen Hilfen für schwerbehinderte Menschen die Verfahrensabsprache

entsprechend umzusetzen (Haufe Onlinekommentar Rz. 6 zu § 14 SGB IX).

Geht der Antrag auf Teilhabeleistungen zuerst bei einer gemeinsamen

Servicestelle (vgl. §§ 22, 23 SGB IX) ein oder wird der Antrag auf eine

Teilhabeleistung bei einer gemeinsamen Servicestelle gestellt, gilt die

Servicestelle als erster Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX mit der

Folge, dass für den Träger, der organisatorisch diese gemeinsame Servicestelle

betreibt, auch die 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu laufen

beginnt (vgl. § 1 Ziff. 3 der Gemeinsamen Empfehlung zur

Zuständigkeitsklärung).

Eine Besonderheit besteht dann, wenn ein Antrag auf Teilhabeleistungen bei

einem Rehabilitationsträger erkennbar auf dem Vordruck eines anderen

Rehabilitationsträgers für diesen anderen Rehabilitationsträger gestellt wird.

In diesen Fällen gilt nicht der den Antrag aufnehmende Rehabilitationsträger

bzw. der weitergebende Rehabilitationsträger als erstangegangener

Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX, sondern der Rehabilitationsträger,

für den der Antrag bestimmt war (§ 2 Ziff. 3 der Gemeinsamen Empfehlung zur

Zuständigkeitsklärung). Demnach beginnt die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1

SGB IX auch erst nach dem Eingang des Antrages bei dem Rehabilitationsträger,

für den der Antrag bestimmt war, zu laufen.

3.3.8.2 Fristen nach § 14 SGB IX für den

erstangegangenen zuständigen Rehabilitationsträger

§ 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 regelt den Fall, dass der Rehabilitationsträger,

an welchen ein Antrag auf Teilhabeleistungen gestellt worden ist,

materiell-rechtlich zuständig ist. Wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt

werden, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm

feststellen, ob er nach § 6 SGB IX und dem für ihn geltenden Leistungsgesetz

sachlich und örtlich für die Teilhabeleistung zuständig ist und dass keine

vorrangige Leistungspflicht eines anderen Rehabilitationsträgers besteht. Wenn

der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit gemäß § 14 Abs.

1 S. 1 Halbs. 1 bejaht hat, muss er nach § 14 Abs. 2 S. 1 unverzüglich, d.h.

ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), den Rehabilitationsbedarf feststellen.

Wenn zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten eingeholt

werden muss, ist der Rehabilitationsträger verpflichtet, innerhalb von drei

Wochen seit Eingang des Antrags durch Verwaltungsakt über die begehrte

Leistung zu entscheiden (§ 14. Abs. 2 S. 2 SGB IX). Die Fristen von Abs. 1 S.

1 und Abs. 2 S. 2 laufen parallel. Wenn zur Feststellung des

Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, hat der erstangegangene

Rehabilitationsträger seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach

Vorliegen des Gutachtens zu treffen (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX). Der Gutachter

muss nach § 14. Abs. 5 S. 5 SGB IX das Gutachten innerhalb von zwei Wochen

nach Auftragserteilung erstellen. Damit ergibt sich eine maximale

Bearbeitungszeit von sieben Wochen.

Diese Pflichten und Fristen gelten nach § 14 Abs. 3 SGB IX auch für

Rehabilitationsträger, die wie z.B. die Sozialhilfeträger nach § 8 SGB XII und

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 19 SGB IV sowie auch die

Träger der Jugendhilfe Leistungen von Amts wegen zu erbringen haben. An die

Stelle des Tages der Antragstellung tritt der Tag, an welchem der

Rehabilitationsträger in diesem Fall Kenntnis vom voraussichtlichen

Rehabilitationsbedarf hat. Für diese "Antragsfiktion" reicht es aus, dass der

Rehabilitationsträger aus den ihm vorliegenden Unterlagen unter

Berücksichtigung seiner Fachkompetenz erkennen kann, dass die Klärung eines

konkreten Rehabilitationsbedarfes angezeigt ist.

Wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in §

14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden kann, muss der

Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der

Gründe rechtzeitig mitteilen (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Wenn die Mitteilung

nicht erfolgt oder ein zureichender Grund nicht vorliegt, können

Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen

und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche

Leistung selbst beschaffen (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Wenn sich

Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst

beschaffen, ist der zuständige Rehabilitationsträger verpflichtet,

Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit zu erstatten (§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB IX).

Es kann auch gerichtlich vorgegangen werden. Beim Sozialgericht ist eine

Untätigkeitsklage zwar erst sechs Monate nach Antragstellung möglich (§ 88

Abs. 1 S. 1 SGG). Beim Sozialgericht kann jedoch der Erlass einer

einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG gegen den erstangegangenen

Rehabilitationsträger beantragt werden, welche das Ziel hat, eine vorläufige

Leistung nach § 43 SGB I zu gewähren. § 43 SGB I ist in diesem Fall, in

welchem die Zuständigkeit nicht streitig ist, analog anzuwenden. Zur

einstweiligen Anordnung vgl. 4.4.2.

3.3.8.3 Weiterleitung bei Unzuständigkeit des

erstangegangenen Rehabilitationsträgers

Die zweite unmittelbar im Gesetz geregelte Variante ist diejenige, dass der

erstangegangene Rehabilitationsträger oder derjenige Rehabilitationsträger,

welcher Leistungen von Amts wegen erbringt (§ 14 Abs. 3 SGB IX), innerhalb der

2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX feststellt, dass er nach seinem

Leistungsgesetz für die begehrte Teilhabeleistung nicht zuständig ist. Er hat

in diesem Fall den Antrag mit sämtlichen Unterlagen unverzüglich, spätestens

am ersten Arbeitstag nach Ablauf der 2-Wochen-Frist dem nach seiner Auffassung

zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die

Weiterleitung ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, welche die

Zuständigkeitsprüfung zum Gegenstand hat (§ 2 Ziff. 1 der Gemeinsamen

Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung). Der Antragsteller muss über die

Weiterleitung schriftlich informiert werden.

Wenn für die Feststellung der Zuständigkeit die Ursache der Behinderung

geklärt werden muss und diese Klärung in der 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1

S. 1 SGB IX nicht möglich ist, wird der Antrag unverzüglich dem

Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die

Ursache der Behinderung erbringt § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Das kann z.B. der

Fall sein, wenn bei einem während der beruflichen Tätigkeit erlittenen Unfall,

welcher eine Teilhabeleistung, z.B. medizinische Rehabilitationsleistungen

erforderlich macht, innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht festgestellt werden

kann, ob die berufliche Tätigkeit für die Schädigung ursächlich war, also ein

Arbeitsunfall im Sinn von § 8 Abs. 1 SGB VII vorliegt. Ein weiteres Beispiel

wäre eine Erkrankung, bei welcher eine Berufskrankheit im Sinn von § 9 Abs. 1

SGB VII in Frage kommt, aber die Ursächlichkeit der Berufstätigkeit für die

Erkrankung in der 2-Wochen-Frist nicht geklärt werden kann.

Nach § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14

bestimmten Verfahrens ist für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bei

ungeklärter Behinderungsursache folgender Rehabilitationsträger zuständig:

  • in Fällen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen (der §§ 9 bis12 SGB VI) erfüllt sind, ansonsten die gesetzliche Krankenkasse,
  • in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ansonsten die Bundesagentur für Arbeit,
  • in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft der örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe,
  • bei Unklarheit darüber, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann den Antrag auf

Teilhabeleistungen nur an einen in § 6 SGB IX aufgeführten

Rehabilitationsträger weiterleiten. Hatz.B. der Rentenversicherungsträger als

erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX festgestellt, dass

nicht er, sondern die private Krankenversicherungdes Versicherten für die

Teilhabeleistung zuständig wäre, darf keine Weiterleitung erfolgen; der

Rentenversicherungsträger hat in diesem Fall die Leistung durch Verwaltungsakt

abzulehnen.

Bei der Weiterleitung handelt es sich nach überwiegender Meinung um keinen

Verwaltungsakt, sondern um schlichtes Verwaltungshandeln. Eine Entscheidung

durch einen Verwaltungsakt erfolgt erst durch den zweitangegangenen

Rehabilitationsträger, an welchen der Antrag weitergeleitet worden ist. Sowohl

dem zweitangegangenen Träger als auch dem Antragsteller fehlt damit die

Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die Weiterleitung.

Wenn zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten eingeholt

werden muss, hat der zweitangegangene Rehabilitationsträger innerhalb von drei

Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm durch Verwaltungsakt zu entscheiden (§

14 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX). In diesem Fall darf die

Bearbeitung des Antrages bis zur Entscheidung durch den zweitangegangenen

Rehabilitationsträger also maximal fünf Wochen dauern. Wenn für die

Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, muss

die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens beim

zweitangegangenen Rehabilitationsträger ergehen (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX).

Einschränkungen für die Zulässigkeit der Weiterleitung ergeben sich für die

Bundesagentur für Arbeit aus § 14 Abs. 1 S. 4 SGB IX. Die Bundesagentur für

Arbeit leitet einen Antrag nach § 14 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 2 SGB IX an

den Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte

dafür hat, dass der Rentenversicherungsträger zur Leistung einer Rente wegen

Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet

sein könnte.

Wenn der zweitangegangene Träger die genannten Fristen nicht beachtet, bzw.

dann, wenn er seine Zuständigkeit entgegen der materiellen Rechtslage verneint

und den Antrag deshalb ablehnt, ist wiederum die Möglichkeit nach § 15 Abs. 1

SGB IX eröffnet, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung

für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen verlangt werden kann bzw. die

Antragsmöglichkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht

nach § 86b Abs. 2 SGG gegeben und - abgesehen von Spezialvorschriften - § 43

SGB I (vorläufige Leistungen) in Betracht zu ziehen. Vgl. dazu oben 3.3.8.2 am

Ende. Der Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 S. 2 ist gegen den

zweitangegangenen Leistungsträger zu richten; denn dieser darf, auch wenn er

unzuständig sein sollte, den an ihn weitergeleiteten Leistungsantrag weder an

den erstangegangenen Rehabilitationsträger zurück-, noch an einen dritten

Rehabilitationsträger weiterleiten.

3.3.8.4 Folgen bei Weiterleitung an einen

unzuständigen Rehabilitationsträger

Als drittes ist die Rechtslage zu betrachten, welche sich ergibt, wenn ein

Antrag auf Teilhabeleistungen vom erstangegangenen Rehabilitationsträger unter

Beachtung der 2-Wochen-Frist (§ 14. Abs. 1 S. 1 SGB IX) an einen

materiell-rechtlich unzuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird.

Denkbar ist, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger selbst oder dass

ein dritter Rehabilitationsträger materiell-rechtlich zur Leistung

verpflichtet ist.

Gegenüber dem Antragsteller wird auch in diesen Fällen der zweitangegangene

Leistungsträger endgültig zuständig. Dieser darf trotz seiner

materiell-rechtlichen Unzuständigkeit den Antrag grundsätzlich weder zurück-

noch an einen anderen, nach seiner Meinung zuständigen Leistungsträger

weiterleiten. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX, welcher nur auf §

14. Abs. 2 S. 1 und 2, nicht jedoch auf § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX (Weiterleitung

bei eigener Unzuständigkeit) verweist.

Der Ausschluss einer erneuten Weiterleitung durch den zweitangegangenen

Leistungsträger führt nicht nur dazu, dass dieser bei seiner eigenen

Unzuständigkeit den materiell zuständigen Leistungsträger feststellen muss (§

14 Abs. 2 S. 5 SGB IX). Seine nunmehr bestehende Leistungspflicht richtet sich

nicht mehr nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz, sondern er muss die

Leistung nach dem für den materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger

geltenden Leistungsgesetz erbringen. Für die Leistung sind somit alle in Frage

kommenden Leistungsgesetze zu prüfen und zu entscheiden. Nach der

Rechtsprechung des BSG ist der Antrag nach allen in Frage kommenden

Rechtsgrundlagen zu beurteilen (Urteile des BSG vom 21.08.2008 AZ.: B 13 R

33/07 R, Fundstelle RegNr 28433 BSG-Intern -; BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283

= SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr

14;). Nach anderer Meinung muss der zweitangegangene Rehabilitationsträger nur

solche Leistungen erbringen, welche nach dem für ihn geltenden

Leistungsgesetzen möglich sind, gewissermaßen zu seinem Leistungsspektrum

gehören (vgl. dazu Haufe Onlinekommentar Rz. 5 und 34 zu § 14 SGB IX). Wenn

man dieser Auffassung folgt, hilft § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX. Danach hat der

materiell-rechtlich unzuständige zweitangegangene Rehabilitationsträger das

weitere Vorgehen unverzüglich mit dem materiell-rechtlich zuständigen

Rehabilitationsträger zu klären und festzulegen, von wem und in welcher Weise

bei fehlender Erforderlichkeit eines Gutachtens innerhalb von drei Wochen

(Frist des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX) bzw. innerhalb von zwei Wochen nach

Vorliegen des Gutachtens (Frist des § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX) über den Antrag

entschieden wird. Über das Ergebnis dieser Klärung muss er den Antragsteller

unterrichten. Betroffene sollten sich nicht damit abfinden, wenn vom

Rehabilitationsträger nicht entsprechend der BSG-Meinung verfahren wird.

Dem nichtzuständigen zweitangegangenen Rehabilitationsträger, welcher

infolge des Weiterleitungsverbotes Teilhabeleistungen erbracht hat, steht

gegenüber dem materiell Leistungspflichtigen nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ein

Erstattungsanspruch zu. Der materiell zuständige Leistungsträger ist an die

Entscheidung des Zweitangegangenen gebunden. Er kann dessen Entscheidung nicht

erneut inhaltlich überprüfen. Der Erstattungsanspruch richtet sich hier nicht

nach den §§ 102 bis 105 SGB X, sondern nach der Spezialvorschrift des § 14

Abs. 4 S. 1 SGB IX. Er kann die ihm entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang

erstattet verlangen.

Wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen dem die Teilhabeleistung begehrenden

Antragsteller und dem Zweitangegangenen, an welchem der Antrag weitergeleitet

worden ist, kommt, ist bei dessen materiell-rechtlicher Unzuständigkeit der

materiell zuständige Leistungsträger zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG

notwendig beizuladen (BSG Urteile vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R und vom

26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Die Beiladung führt zur

Bindung der Entscheidung auch gegenüber dem Beigeladenen (§ 141 SGG).

Für den Fall, dass der zweitangegangene Leistungsträger die Leistung vor

allem unter Berufung auf seine materiell-rechtliche Unzuständigkeit ablehnt,

kommt auch hier der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in

Frage. Die Erbringung einer vorläufigen Leistung kann nach § 43 SGB I verlangt

werden.

3.3.8.5 Folgen bei unterlassener Weiterleitung bei

irrtümlicher Annahme der eigenen Zuständigkeit

Schließlich ist zu betrachten, wie die Rechtslage ist, wenn der

erstangegangene Leistungsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen auf Grund

eines Irrtums über seine eigene Zuständigkeit nicht weiterleitet. Dieser Fall

ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsfolgen lassen sich

trotzdem aus den in § 14 SGB IX enthaltenen Grundsätzen erschließen (vgl.

Ulrich SGb 2008 S. 458 f.).

Wenn der erstangegangene Leistungsträger einen Antrag entgegen seiner sich

aus § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX ergebenden Verpflichtung nicht weiterleitet,

obwohl er materiell-rechtlich für die begehrte Leistung nicht zuständig ist,

ist er ohne Rücksicht hierauf zur Entscheidung über den Antrag verpflichtet.

Es handelt sich insoweit um eine gesetzlich begründete Durchbrechung von § 7

S. 2 SGB IX, wonach sich die Zuständigkeit für Leistungen ausschließlich nach

den Leistungsgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger richtet (Ulrich SGb

2008 S. 459). Zugunsten des behinderten oder von Behinderung bedrohten

Menschen wird der zügigen Antragserledigung Vorrang vor der

materiell-rechtlichen Zuständigkeit der Träger eingeräumt. Es entsteht per

Gesetz eine Verpflichtung durch Unterlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus §

14 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX, nach denen ein Antrag entweder fristgerecht

weiterzuleiten oder der Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen und

über den Antrag zu entscheiden ist (Ulrich a.a.O. S. 459).

Inhaltlich ist der erstangegangene Leistungsträger gegenüber dem

Antragsteller für alle denkbaren Ansprüche nach den Leistungsgesetzen der in §

6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger zuständig geworden. Genau wie im

Verfahren bei materiell-rechtlicher Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers

hat der erstangegangene Träger bei unterlassener Weiterleitung an den aus

materiellem Recht Verpflichteten den Rehabilitationsbedarf unverzüglich

festzustellen und über den Antrag innerhalb von drei Wochen nach

Antragseingang, sofern für die Bedarfsfeststellung kein Gutachten eingeholt

werden muss, zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX). Andernfalls ist

die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu

treffen (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX).

Ein Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers gegen den

materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger ergibt sich in diesem Fall

nicht aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX, sondern aus § 104 SGB X. Dieser wird durch

§ 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX nicht ausgeschlossen. Er erhält Erstattung nur im

Umfang von § 104 Abs. 3 SGB X, also entsprechend den für den

materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetzen

(Urteil des BSG vom 26.06.2007 AZ.: B 1 KR 34/06 R = Behindertenrecht 2008, S.

11-16). Nach abweichender Meinung (z.B. Haufe Onlinekommentar Rz. 48 zu § 14

SGB IX) besteht in diesem Fall überhaupt kein Erstattungsanspruch. Diese

Auffassung würde dazu führen, dass Anträge auf Rehabilitationsleistungen

notfalls nur mit einer fadenscheinigen Begründung ohne wirklich gründlicher

Zuständigkeitsprüfung durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger

weitergeleitet würden, um dem Verlust des Erstattungsanspruchs auszuweichen. §

14 Abs 4 SGB IX schließt die §§ 102 ff SGB X "nicht umfassend aus, sondern

passt deren Ausgleichssystem den speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX an

(BSG a.a.O.)."

Wenn es zum Rechtsstreit über die Teilhabeleistung zwischen dem

Antragsteller und dem erstangegangenen materiell-rechtlich unzuständigen

Leistungsträger kommt, ist der materiell-rechtlich zuständige Leistungsträger

nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG

ist auch hier möglich. Er kann insbesondere für den Fall, dass der

erstangegangene Träger die Leistung unter Berufung auf seine fehlende

materiell-rechtliche Verpflichtung ablehnt, auf § 43 SGB I gestützt werden.

3.3.8.6 Folgen der Versäumung der

Weiterleitungsfrist

Als Letztes bleibt noch der Fall, dass die Frist zur Weiterleitung

innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX versäumt

wird.

Der Antrag auf Teilhabeleistungen ist vom erstangegangenen

Rehabilitationsträger spätestens am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der

2-Wochen-Frist an den vermeintlich zuständigen Rehabilitationsträger

weiterzuleiten (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX.). Wird die Frist versäumt, hat der

erstangegangene Rehabilitationsträger die Verpflichtung zur Bereitstellung der

Teilhabeleistung ganz gleich, ob ein anderer Rehabilitationsträger

materiell-rechtlich zuständig ist oder nicht (Haufe Onlinekommentar Rz. 5 zu §

14 SGB IX). Die Gründe für die Fristversäumung, z.B. Arbeitsüberlastung,

spielen keine Rolle. Wenn trotz Fristüberschreitung weitergeleitet wird, kann

der Antrag an den erstangegangenen Rehabilitationsträger zurückgegeben werden.

Der zweitangegangene Rehabilitationsträger kann aber auch selbst innerhalb von

drei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm (§ 14 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2

S. 1 und 2 SGB IX) bzw. im Fall der Erforderlichkeit eines Gutachtens

innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB

IX) durch Verwaltungsakt über den Rehabilitationsbedarf entscheiden.

Für einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers gegen

den materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger gilt das Gleiche was oben

unter 3.3.8.5 ausgeführt worden ist.

Wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen

des § 14 SGB IX über den Antrag entscheidet, kann der Antragsteller nach § 15

Abs. 1 SGB IX vorgehen, also sich nach Setzung einer angemessenen Nachfrist

die Teilhabeleistung selbst beschaffen und Kostenerstattung verlangen.

Er kann aber auch vorläufigen Rechtsschutz durch Antrag auf eine

einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG durch das Sozialgericht suchen.

3.3.8.7 Zuständigkeitsklärung bei Hilfsmitteln im Sinn

von § 33 SGB V

Wenn z.B. ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, etwa ein Lese-Sprechgerät, eine

Bildschirmsprachausgabe oder ein Blindenlangstock beantragt wird, ist die

Frage, ob eine Teilhabeleistung vorliegt und deshalb die Zuständigkeitsklärung

nach § 14 SGB IX erfolgt. Das soll anhand des folgenden Falls aus der Praxis

erläutert werden.

Eine gesetzliche Krankenkasse hat den Antrag ihres Versicherten auf

Ausstattung mit einer Bildschirmsprachausgabe innerhalb der 2-Wochen-Frist des

§ 14 Abs. 1 S. 1 an den Sozialhilfeträger weitergeleitet, weil sie die Meinung

vertritt, dass es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinn von § 33 Abs. 1 SGB V,

sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55

Abs. 1 Nr. 1 SGB IX handelt. Tatsächlich ist die Sprachausgabe, welche blinden

Menschen die Benutzung eines PC überhaupt erst ermöglicht, ein Hilfsmittel im

Sinn von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Sie dient dem Ausgleich einer Behinderung und

ist speziell für den Gebrauch durch behinderte Menschen bestimmt. Die

Krankenkasse hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Der Sozialhilfeträger

ist deshalb materiell-rechtlich nicht zuständig.

Die Frage ist, ob hier § 14 SGB IX anwendbar ist und damit der

Sozialhilfeträger gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 über den Antrag auch nach den

Bestimmungen des SGB V entscheiden muss und ihn nicht zurückgeben oder nach

den Bestimmungen des SGB XII ablehnen darf. Sowohl die gesetzliche

Krankenkasse als auch der Sozialhilfeträger sind Rehabilitationsträger im Sinn

von § 6 SGB IX (SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 7). Der Sozialhilfeträger hat hier

den Anspruch des Antragstellers unter allen für die Leistung in Frage

kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. oben 3.3.8.4.). Dabei ist es

nach Auffassung des BSG (BSG Urteil vom 21.08.08 AZ.: B 13 R 33/07 R RegNr

28433 - BSG-Intern -) unerheblich, ob die Versorgung mit einem Hilfsmittel

durch die gesetzliche Krankenkasse nach § 33 Abs. 1 als

Rehabilitationsleistung bewertet wird oder nicht. Dieser Auffassung ist

zuzustimmen. Anderenfalls würde das Ziel von § 14 SGB IX, trotz des

gegliederten Systems eine rasche Zuständigkeitsklärung und Entscheidung

sicherzustellen, nicht erreicht.

Wenn in unserem Beispielsfall der Sozialhilfeträger den Antrag (auch im

Widerspruchsverfahren) ablehnt, weil die Einkommens- oder Vermögensgrenzen

überstiegen sind, müsste gegen den Sozialhilfeträger geklagt werden. Die Klage

wäre damit zu begründen, dass der Sozialhilfeträger irrtümlich davon

ausgegangen sei, dass es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII gehandelt habe. Er habe es

unterlassen, den Antrag auf Grund seiner sich aus § 14. Abs. 2 SGB IX

ergebenden Zuständigkeit nach § 33 SGB V zu beurteilen und zu entscheiden. Die

Krankenkasse müsste in diesem Fall nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum

Verfahren beigeladen werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 25.06.2008 AZ: B 11b

AS 19/07 R).

3.4 Abschluss des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren endet mit der Bestandskraft, also Unanfechtbarkeit

eines Verwaltungsaktes oder mit der durch die Klageerhebung eintretende

Rechtshängigkeit. Es endet auch mit der Rücknahme eines Antrages durch

Erledigungserklärung, beim Tod des Antragstellers oder mit Wirksamkeit

(Abschluss der Vertragsunterzeichnung) des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

Zu beachten ist aber § 59 SGB I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nur

erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt

sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Wenn ein

Verwaltungsverfahren über Geldleistungen beim Tod anhängig ist, treten die

Sonderrechtsnachfolger (§§ 56 und 57 SGB I) oder die Erben (§ 58 SGB I) in das

Verfahren ein (Haufe Onlinekommentar Rz. 21 und 22 zu § 59 SGB I).

Das Vorverfahren gehört mit zum Verwaltungsverfahren, denn dieses wird erst

mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen.

3.5 Auswirkung der Nichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von

Verwaltungsakten - Rücknahme von Verwaltungsakten

In diesem Kapitel wird die Frage behandelt, welche Mängel zur Nichtigkeit

und welche lediglich zur Fehlerhaftigkeit eines wirksam bleibenden

Verwaltungsaktes führen und welche Folgen diese Mängel haben (zur Nichtigkeit

vgl. 3.5.1).

Zur Frage, inwieweit eine Heilung fehlerhafter Verwaltungsakte möglich ist

vgl. 3.5.2 bis 3.5.4.

Wegen des engen Sachzusammenhangs wird auch die Frage behandelt, unter

welchen Voraussetzungen Verwaltungsakte, seien sie fehlerhaft oder nichtig,

aufgehoben werden können (dazu vgl. 3.5.5 mit den Unterabschnitten).

3.5.1 Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Wann ein Verwaltungsakt nichtig ist, besagen § 40 SGB X und - mit

Abweichungen - § 44 VwVfG. Diese Bestimmungen beschreiben die - praktisch

seltenen - Fälle, in denen ein Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfaltet,

weil er nichtig ist. Der Begriff der Nichtigkeit ist von dem Begriff der

Rechtswidrigkeit streng zu unterscheiden. Während aus materiellen oder

formellen Gründen rechtsfehlerhafte Verwaltungsakte grundsätzlich wirksam sind

und trotz ihrer Rechtswidrigkeit in Bestandskraft erwachsen können, schließt

die Nichtigkeit jede Wirksamkeit aus (§ 39 Abs. 3 SGB X, § 43 Abs. 3 VwVfG).

Der nichtige Verwaltungsakt enthält aber immer noch eine in

Regelungsabsicht erlassene Entscheidung, die den Anschein eines wirksamen

Verwaltungsaktes hervorruft, so dass aus Gründen effektiven Rechtsschutzes die

Feststellung der Nichtigkeit erzwungen werden kann.

Die §§ 40 SGB X bzw. 44 VwVfG enthalten in Abs. 1 als Generalklausel die

Voraussetzungen für einen nichtigen Verwaltungsakt. In Abs. 2 werden

eigenständige absolute Nichtigkeitsgründe genannt, bei deren Vorliegen die

Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr geprüft werden müssen. Abs. 3 benennt

Verfahrensfehler, die als solche nicht zwingend zur Nichtigkeit führen, jedoch

zusammen mit anderen Fehlern noch die Nichtigkeit nach Abs. 1 begründen

können. Abs. 4 regelt die Folgen von Teilnichtigkeit. Mit Abs. 5 wird für die

Verwaltung die Möglichkeit geschaffen, die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

ausdrücklich festzustellen.

Ein Verwaltungsakt ist nach der Generalklausel in § 40 Abs. 1 SGB X, § 44

Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler

leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden

Umstände offensichtlich ist. Sowohl der unbestimmte Rechtsbegriff des

besonders schweren Fehlers als auch der Begriff der Offensichtlichkeit sind

wenig präzise. Der Adressat eines Verwaltungsaktes kann die Beurteilung kaum

sicher vornehmen. In Zweifelsfällen ist es daher angezeigt, sich nicht auf die

Nichtigkeit zu verlassen, sondern den Bescheid mit Widerspruch anzufechten und

Hilfsweise dessen Nichtigkeit geltend zu machen und von der Verwaltung die

Aufhebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit zu verlangen. Das ist zu

empfehlen, um bei einer späteren Beurteilung des Verwaltungsaktes durch das

Gericht als (nur) rechtswidrig keine Rechtsnachteile (Versäumung der

Widerspruchsfrist, Bindung an Bestandskraft) zu erleiden. Für Beispiele wird

auf die Kommentarliteratur verwiesen, z. B. Haufe Onlinekommentar Rz. 6 bis 11

zu § 40 SGB X.

Der besonders schwerwiegende Fehler muss, damit Nichtigkeit vorliegt,

offensichtlich (evident) sein. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist

auf die Erkennbarkeit des Fehlers für den Durchschnittsbürger abzustellen.

Dieser muss ohne besondere Sachkenntnis oder zusätzliche Aufklärungs- oder

Beweismittel anhand der Umstände im Zusammenhang mit dem Erlass des

Verwaltungsaktes zu dem Schluss kommen, dass die getroffene Entscheidung nicht

rechtmäßig sein kann (BSG, Urteil vom 23.02.2005,B 2 U 409/04 B). Dabei kommt

es nicht auf die Betrachtungsweise einer spezifisch juristisch geschulten

Person an. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein urteilsfähiger

unvoreingenommener Bürger, der die Würdigung aller in Betracht kommenden

Umstände verständig nachvollzieht, mit Gewissheit zu dem Ergebnis kommen muss,

dass ein besonders schwerwiegender Fehler des Verwaltungsakts vorliegt (vgl.

BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 R).

Die §§ 40 Abs. 2 SGB X bzw. 44 Abs. 2 VwVfG enthalten eine abschließende

Aufzählung von Nichtigkeitsgründen. Liegen diese Fehler vor, ist ungeachtet

von Kenntnis, Erkennbarkeit oder materieller Richtigkeit der Verwaltungsakt

nichtig.

Nach § 40 Abs. 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt stets nichtig

  1. wenn er schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
  2. wenn er nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
  3. wenn ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
  4. wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
  5. wenn er gegen die guten Sitten verstößt.

Zu Abs. 2 Nr. 1 ist zu bemerken, dass der Verwaltungsakt die erlassende

Behörde nicht ausdrücklich bezeichnen muss, er muss sie lediglich erkennen

lassen (BSG, Urteil vom 23.06.1994, 12 RK 82/92 = SozR 3-1300 § 40 Nr. 2). Sie

muss aber aus dem Bescheid selbst ersichtlich sein. Andernfalls ist der

Verwaltungsakt nichtig.

Abs. 2 Nr. 2 - unterlassene Aushändigung einer Urkunde - hat im Sozialrecht

praktisch keine Bedeutung; denn unter diese Vorschrift fallen nur konstitutive

Urkunden, wie z. B. die Ernennungsurkunde für die Begründung eines

Beamtenverhältnisses. Die als Rechtsfolge eines Verwaltungsaktes zu

Legitimations- oder Beweiszwecken auszustellenden Urkunden, z.B. des

Schwerbehindertenausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX auf Grund der Feststellung

der Schwerbehinderteneigenschaft, oder der Krankenversichertenkarte nach § 291

SGB V, fallen nicht unter diese Regelung, da sie keine konstitutive Bedeutung

haben.

Abs. 2 Nr. 3 - Unausführbarkeit aus tatsächlichen Gründen - kommt

hauptsächlich bei der durch Verwaltungsakt angeordneten Verpflichtung zur

Vornahme oder Unterlassung von Handlungen in Betracht, wie sie für die

Ordnungsverwaltung typisch sind. Zur Nichtigkeit führt nur die objektive

Unmöglichkeit für jedermann. Das subjektive Unvermögen oder die Unzumutbarkeit

begründet keine Nichtigkeit nach Abs. 2 Nr. 3.

Die §§ 40 Abs. 3 SGB X bzw. 44 Abs. 3 VwVfG enthalten einen so genannten

Negativkatalog, der typisiert diejenigen Fälle umfasst, bei denen nach dem

Willen des Gesetzgebers der Verwaltungsakt - trotz eines erheblichen Mangels -

nicht nichtig sein soll (BSG, Urteil vom 28.09.1993, 1 RR 3/92).Daraus folgt,

dass bei derart fehlerhaften rechtswidrigen Verwaltungsakten entweder nach §

41 SGB X bzw. § 45 VwVfG eine Heilung der Fehler eintreten kann oder diese

nach § 42 SGB X bzw. § 46 VwVfG sogar unbeachtlich sind und der Bestand des

Verwaltungsaktes dadurch bestätigt wird.

Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 3 SGB X, § 44 Abs. 3 VwVfG nicht

schon deshalb nichtig, weil

  1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
  2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 SGB X bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat (das sind Angehörige eines Beteiligten; gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter oder als Beistand im Verfahren beigezogene Personen; Angehörige einer Person, welche einen Beteiligten in diesem Verfahren vertreten; bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigte oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätige Personen sowie Personen, welche außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind),
  3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war (der Mangel kann nach § 41 SGB X bzw. § 45 VwVfG geheilt werden),
  4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist (Heilung ist durch Nachholung gemäß § 41 SGB X bzw. § 45 VwVfG möglich).

Zu Abs. 3 Nr. 1 ist zu bemerken, dass sich daraus, dass der Verstoß gegen

die örtliche Zuständigkeit kein absoluter Nichtigkeitsgrund ist, nicht

schließen lässt, dass der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit immer ein

Nichtigkeitsgrund ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1999, B 6 KA 76/97 R, SozR

3-1300 § 40 Nr. 5). Die Verletzung einer nur behördenintern wirksamen

Zuständigkeitsregelung führt weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit.

Auch die Verletzung funktioneller Zuständigkeiten mit Außenwirkung

(Widerspruchsbehörde entscheidet anstelle der Ausgangsbehörde) führt nicht zur

Nichtigkeit (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 24 zu § 40 SGB X).

In den §§ 40 Abs. 4 SGB X bzw. 44 Abs. 4 VwVfG wird die Teilnichtigkeit von

Verwaltungsakten in bewusster Umkehr zu § 139 BGB geregelt. § 139 BGB lautet:

"Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft

nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil

vorgenommen sein würde." Demgegenüber ist nach §§ 40 Abs. 4 SGB X bzw. 44 Abs.

4 VwVfG bei einem nur teilweise nichtigen Verwaltungsakt dieser insgesamt nur

dann nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den

Verwaltungsakt insgesamt nicht erlassen hätte. Dies soll nach der Begründung

(BT-Drs. 7/910 S. 65) darin seine Rechtfertigung haben, dass der Bestand des

nicht nichtigen Teils erhalten bleiben soll. Eine Teilnichtigkeit ist nur

möglich, wenn der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach teilbar ist.

Die Feststellung der Nichtigkeit ist in den §§ 40 Abs. 5 SGB X bzw. 44 Abs.

4 VwVfG geregelt. Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen

feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran

ein berechtigtes Interesse hat. Da nach § 39 Abs. 3 SGB X bzw. § 43 Abs. 3

VwVfG ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist, kann formelle Bestandskraft

nicht eintreten, so dass keine Fristen für die behördliche Feststellung oder

den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eingehalten werden müssen.

Ungeachtet der Möglichkeit, bei der Behörde die Rücknahme oder die

Feststellung der Nichtigkeit durch Verwaltungsakt zu beantragen, ist eine

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zulässig (BSG,

Urteil vom 23.02.1989, 11/7 Rar 103/87 = SozR-1500 § 55 Nr. 35). Es ist dem

Bürger nicht zuzumuten, nach Erlass des nichtigen Verwaltungsaktes zwingend

erneut erst die Behörde anzurufen (BSG, a.a.O.).

3.5.2 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

Wenn der Verwaltungsakt offenbare Unrichtigkeiten, z. B. Schreib- oder

Rechenfehler enthält, kann er von der Behörde jederzeit berichtigt werden (§

38 SGB X, § 42 VwVfG). Die Voraussetzungen über die Rücknahme und den Widerruf

eines Verwaltungsaktes (§§ 44 ff. SGB X, 48 f. VwVfG) müssen dafür nicht

vorliegen.

Die Vorschrift erfasst nur die Beseitigung und Berichtigung von

Unrichtigkeiten in schriftlichen, elektronischen oder schriftlich bestätigten

Verwaltungsakten. Die Berichtigung ist dabei sowohl im Verfügungssatz als auch

in der Begründung und grundsätzlich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung

möglich, wobei bei einer Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung die

Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist zu beachten sind. Die Berichtigung

stellt die Übereinstimmung des Textes mit dem erkennbar im Verwaltungsakt

Gewollten her.

Die Grenze der Berichtigung gegenüber der Rücknahme oder des Widerrufs von

Verwaltungsakten wird dadurch gezogen, dass die Unrichtigkeit offenbar sein

muss, also leicht erkennbar ist. Dazu ist, bei objektiver Betrachtung allein

auf den Verwaltungsakt selbst und auf die den Beteiligten beidseitig bekannten

tatsächlichen Umstände und den Zusammenhang seiner Bekanntgabe abzustellen. Da

Verfügungssatz, Sachverhalt und Begründung in Wechselbeziehung stehen, ist

darauf abzustellen, ob der Verfügungssatz von Sachverhalt und Begründung

erkennbar getragen wird, oder aber der Verfügungssatz sich nach Sachverhalt

und Begründung als offenbar nicht richtig und gewollt darstellt. Insbesondere

wenn sich Widersprüchlichkeiten im Verwaltungsakt befinden, ist eine

Unrichtigkeit offenkundig, wenn sie für einen verständigen, aber nicht

fachkundigen, objektiven Dritten aus dem Verwaltungsakt erkennbar ist. Bei

Rechenfehlern, die im Verfügungssatz zu einem falschen Betrag führen, ist

Offenkundigkeit nur dann anzunehmen, wenn sich der Rechenvorgang mit den

Ausgangswerten aus dem Bescheid oder aus Anlagen dazu ergibt, so dass der

Fehler durch Nachrechnen zu erkennen ist, oder wenn der ausgewiesene Betrag

erkennbar so weit von dem gesetzlich möglichen Anspruch abweicht, dass sich

ein Fehler aufdrängen muss. Dabei ist auf einen verständigen Leser des

Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. BSG, Urteil v. 31.5.1990,8 RKn 22/88 und

Haufe Onlinekommentar Rz. 8 zu § 38 SGB X). Da nur offenbareUnrichtigkeiten

berichtigt werden dürfen, muss sich bereits aus der Auslegung des zu

berichtigenden (unrichtigen) Verwaltungsaktes das wirklich Gewollte ergeben.

Die Behörde kann die Berichtigung ohne zeitliche Begrenzung oder Befristung

jederzeit vornehmen, insbesondere auch nach Bestandskraft und nach Ablauf von

sonstigen Aufhebungsfristen. Die Berichtigung kann von Amts wegen nach

Entdeckung der Unrichtigkeit oder auf Anregung der Beteiligten vorgenommen

werden. Sie kann "zu Gunsten oder zu Lasten" des Betroffenen erfolgen.

Auch Beteiligte des Verwaltungsverfahrens können die Berichtigung

verlangen, wenn dazu ein berechtigtes Interesse besteht (§ 38 S. 2 SGB X, § 42

S. 2 VwVfG). Ein berechtigtes Interesse besteht nicht nur dann, wenn es sich

rechtlich begründen lässt, sondern schon dann, wenn ein wirtschaftliches oder

ideelles Interesse dargelegt wird. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben,

wenn dies z.B. bei falscher Schreibweise des Namens oder unrichtigem

Geburtsdatum wegen der damit verbundenen Identifikationsfunktion erforderlich

ist, der Bescheid mit seinem Inhalt einer anderen Behörde vorgelegt werden

soll oder wenn sonst die Befürchtung besteht, dass sich der Fehler auch in der

Folgezeit fortschreiben oder z.B. ein unrichtiger Zahlbetrag eines Anspruchs

für andere Leistungen nachteilig auswirken kann. Würde z. B. der Zahlbetrag

eines Blindengeldes nach einem Landesblindengeldgesetz im Bescheid auf Grund

eines Rechen- oder Schreibfehlers höher angegeben sein als die tatsächliche

Leistung, könnte das zu einer niedrigeren ergänzenden Blindenhilfe nach § 72

SGB XII führen, wenn die falsch angegebene Höhe der Anrechnung des

Landesblindengeldes nach § 72 Abs. 1 S. 1 zu Grunde gelegt würde.

Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung von der Behörde

abgelehnt wird, stellt dies nicht die Ablehnung eines Verwaltungsaktes dar, so

dass die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG, § 43 Abs. 2 VwGO) auf

Verpflichtung zur Berichtigung unmittelbar zulässig und bei einem berechtigten

Interesse auch begründet ist.

Wenn durch die Berichtigung eine im ursprünglichen Verwaltungsakt

enthaltene Zahlungsverpflichtung, z.B. auf eine Sozialleistung, zu niedrig

angesetzt war und nicht in der richtigen Höhe erbracht worden ist, führt die

Berichtigung zu einem Nachzahlungsanspruch. Wenn die Leistung zu hoch

angesetzt war und zu hoch erbracht worden ist, richtet sich die

Erstattungspflicht nach § 50 SGB X bzw. § 49a VwVfG. Sie ist durch einen

Verwaltungsakt festzusetzen.

3.5.3 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Sofern ein Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, können

Verfahrens- oder Formfehler in den in § 41 SGB X bzw. § 45 VwVfG aufgeführten

Fällen geheilt werden. Diese Regelungen werden durch § 42 SGB X bzw. § 46

VwVfG ergänzt, wonach die dort angesprochenen Form- oder Verfahrensfehler

nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes führen, wenn diese

offensichtlich den Verwaltungsakt in der Sache nicht beeinflusst hatten. Die

§§ 41 und 42 SGB X bzw. 45 und 46 VwVfG befreien also die Behörden unter

bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, trotz geschehener Verfahrensfehler

ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen

Verwaltungsakt zu erlassen (BSG, Beschluss vom 06.10.1994, GS 1/91 = SozR

3-1300 § 41 Nr. 7). Den Regelungen liegt der Gedanke zu Grunde, dass das

materielle Recht Vorrang vor dem formellen Recht haben soll.

Verfahrens- oder Formfehler sind nach § 41 Abs. 1 SGB X, § 45 Abs. 1 VwVfG

unbeachtlich, wenn

  1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
  2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
  3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
  4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
  5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
  6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

Die hier aufgeführten Mängel für sich können nicht zur Nichtigkeit des

Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X bzw. § 45 VwVfG führen. Wenn der

Verfahrensfehler wirksam geheilt worden ist, schließt dies eine Aufhebung des

Verwaltungsaktes wegen des dann unbeachtlichen früheren Fehlers bei Erlass des

Verwaltungsaktes aus.

Wenn eine Heilung nicht oder nicht wirksam nachgeholt worden ist, kann ein

Form- oder Verfahrensfehler aber immer noch nach § 42 SGB X bzw. § 46 VwVfG

wegen der inhaltlichen Richtigkeit des Verwaltungsaktes unbeachtlich und der

Anspruch auf seine Aufhebung deshalb ausgeschlossen sein.

Heilende Wirkung kann ein nachgeholter Antrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X bzw.

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) nur für das Antragserfordernis als solches haben.

Waren für die Antragstellung Fristen einzuhalten, heilt eine nachgeholte

Antragstellung eine Fristversäumnis nicht. Ob die Versäumung der Frist

unbeachtlich ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung (§

27 SGB X, bzw. § 32 VwVfG) und ist gegebenenfalls anlässlich der Nachholung

einer Antragstellung zu prüfen.

Für die Nachholung der unterbliebenen Anhörung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X

bzw. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) genügt es, dass dem Betroffenen z. B. im

Widerspruchsverfahren oder auch noch während des Gerichtsverfahrens durch die

Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wird. Ob er sich äußert

oder nicht ist unerheblich. Wenn die Anhörung im Gerichtsverfahren nachgeholt

werden soll, ist das Verfahren dafür auszusetzen.

Die Mitwirkung eines Ausschusses oder einer anderen Behörde (§ 41 Abs. 1

Nrn. 4 und 5 SGB X bzw. § 45 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 VwVfG) muss gesetzlich

vorgeschrieben sein. Innerdienstliche Anordnungen oder durch

Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Beteiligung anderer Stellen oder

Behörden stellen keine notwendige Mitwirkung dar, so dass in solchen Fällen

kein Mangel vorliegt. Geheilt werden können neben den Fällen der vollständigen

Nichtmitwirkung auch Mängel in der Mitwirkungshandlung der anderen Behörde

(z.B. bei erkannter Beschlussunfähigkeit oder Mitwirkung einer an sich

ausgeschlossenen Person).

Wegen Einzelheiten zu den Nummern 1 bis 6 wird wegen ihrer Komplexität auf

die Kommentarliteratur verwiesen.

Die fehlenden Handlungen können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines

sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also auch im

Berufungsverfahren, dagegen nicht mehr im Revisionsverfahren, nachgeholt

werden (§ 41 Abs. 2 SGB X, § 45 Abs. 2 VwVfG). Das führt dazu, dass die

Verwaltung noch bis zu diesem Zeitpunkt Gründe für ihre Entscheidung

nachschieben kann, bei deren Kenntnis möglicherweise überhaupt keine Klage

erhoben worden wäre.

Wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt oder wenn die

erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes

unterblieben ist und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes

versäumt wurde, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht

verschuldet (§ 41 Abs. 3 SGB X, § 45 Abs. 3 VwVfG). Das bedeutet, dass

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss. Die Anfechtung kann

dann noch vorgenommen werden. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende

Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen

Verfahrenshandlung, also der Begründung oder Anhörung ein (§ 41 Abs. 3 S. 2

SGB X, § 45 Abs. 3 S. 2 VwVfG).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von einem Monat (§ 67 Abs. 2

SGG bei Zuständigkeit der Sozialgerichte) bzw. 2 Wochen (§ 60 Abs. 2 VwGO bei

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte - z.B. Wohngeld, BAföG) zu stellen, und

auch die versäumte Handlung (Einlegung des Rechtsbehelfs) ist innerhalb dieser

Frist nachzuholen. Nach Ablauf eines Jahres, soweit dies nicht wegen höherer

Gewalt unmöglich war, ist weder Wiedereinsetzung noch die Nachholung des

Rechtsbehelfs möglich.

Ergänzend zu § 41 SGB X bzw. § 45 VwVfG sind, wie bereits bemerkt, § 42 SGB

X bzw. § 46 VwVfG zu beachten. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht

nach § 40 SGB X bzw. § 44 VwVfG nichtig ist, kann nach diesen Bestimmungen

nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von

Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit

zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die

Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 S. 1 SGB X, § 46 VwVfG).

Das gilt nach § 42 S. 2 SGB X allerdings nicht, wenn die erforderliche

Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

Die Konsequenz aus den §§ 42 SGB X bzw. 46 VwVfG ist, dass wenn ein

Verfahrensmangel unbeachtlich ist, weil keine andere Sachentscheidung

rechtlich zulässig war, also zur ergangenen Entscheidung keine alternative

Entscheidung ergehen konnte, oder der Form- oder Verfahrensfehler den

konkreten Verwaltungsakt nicht beeinflusst hatte, der Verwaltungsakt zwar mit

Form- oder Verfahrensfehlern behaftet ist. Der materiell rechtmäßige, d.h.

richtige Verwaltungsakt mit seinem Verfügungssatz bleibt jedoch bestehen. Der

Betroffene wird dadurch nicht in materiellen subjektiven Rechten verletzt.

Widerspruch und Anfechtungsklage sind deshalb als unbegründet abzuweisen.

3.5.4 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

In sehr engen Grenzen ist nach § 43 SGB X bzw. § 47 VwVfG eine Heilung

durch Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes möglich. Diese

Vorschriften haben ebenso wie die §§ 41 und 42 SGB X bzw. 45 und 46 VwVfG den

Zweck, einen an sich fehlerhaften Verwaltungsakt zu erhalten und im Ergebnis

zur Wirksamkeit zu verhelfen. Größere Bedeutung haben die Vorschriften in der

Verwaltungspraxis bisher nicht erlangt.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach § 43 Abs. 1 SGB X, § 47 Abs. 1

VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das

gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen

Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die

Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Die Umdeutung nach § 43 SGB X bzw. 47 VwVfG muss durch eine Erklärung

vorgenommen werden. Sie kann nur von der Behörde erklärt werden, nicht vom

Betroffenen. Sie geschieht durch einseitige Erklärung der Behörde, mit der

dieseden neuen Inhalt des Verwaltungsaktes dem oder den Betroffenen mitteilt.

Unter ihr ist die mit Rückwirkung auf den Ausgangsbescheid vorgenommene

nachträgliche Änderung und Ersetzung eines rechtsfehlerhaften Verwaltungsaktes

zu verstehen. Sie bezieht sich im Ergebnis auf den Erhalt eines fehlerhaften

Verwaltungsaktes, wobei dieser durch die Umdeutung einen anderen rechtlich

möglichen materiellen Inhalt erhält. Dies schließt ein, dass nicht nur der

Verfügungssatz, sondern auch die Rechtsgrundlage und die Begründung

ausgewechselt werden können. Anders als die Auslegung, die nur den schon

ursprünglich gewollten Inhalt feststellt, das Nachschieben von Gründen, die

nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stützen sollen, und die

Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten, hat die Umdeutung im Ergebnis einen

gänzlich anderen Verwaltungsakt zur Folge. Lediglich das Ergebnis ist für den

Betroffenen gleich oder weniger belastend. Umstritten ist, ob die Erklärung

der Umdeutung selbst wieder ein förmlicher Verwaltungsakt oder ob sie ein

deklaratorischer Akt ist. Dazu vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 6 zu § 43 SGB X.

Für die Umdeutung bestehen keine zeitlichen Grenzen, so dass sie auch noch im

Widerspruchs- oder Klageverfahren erklärt werden kann, dessen Streitgegenstand

der der Umdeutung zu Grunde liegende Ausgangsbescheid ist.

Schranken für die Zulässigkeit einer Umdeutung enthalten § 43 Abs. 2 und 3

SGB X bzw. § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG.

Eine Umdeutung ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB X, § 47 Abs. 2 S. 1 VwVfG

nicht möglich, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt

umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche

oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des

fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit

der Umdeutung ist, dass der fehlerhafte Verwaltungsakt hätte zurückgenommen

werden können (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB X, § 47 Abs. 2 S. 2 VwVfG).

Eine Entscheidung, bei welcher die Behörde kein Ermessen hatte (gesetzlich

gebundene Entscheidung) kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet

werden (§ 43, Abs. 3 SGB X, § 47 Abs. 3 VwVfG). Diese Einschränkung gilt auch

für den Fall, dass die Behörde beim ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt

fälschlicherweise annahm, kein Ermessen zu haben und deshalb keine

Ermessenserwägungen angestellt hat. Eine fehlende Ermessensentscheidung soll,

das ist der Sinn dieser Bestimmungen, nicht durch Umdeutung nachgeholt werden

können.

Nach § 43 Abs. 4 SGB X ist § 24 SGB X und nach § 47 Abs. 4 VwVfG § 28 VwVfG

entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass außer in den Fällen, in welchen

nach § 24 SGB X bzw. 28 VwVfG keine Anhörung erforderlich ist, vor der

Erklärung der Umdeutung eine Anhörung durchgeführt werden muss. Bei der

Anhörung muss die Behörde ihre Umdeutungsabsicht, den Inhalt und die

Begründung des sich aus der Umdeutung ergebenden Verwaltungsaktes darlegen

(Haufe Onlinekommentar Rz. 20 zu § 43 SGB X).

3.5.5 Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung von

Verwaltungsakten

Aus § 39 Abs. 2 SGB X bzw. § 43 Abs. 2 VwVfG ergibt sich, dass ein

Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen,

widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise

erledigt ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme von

Verwaltungsakten möglich ist, ist in den §§ 44 bis 49 SGB X bzw. 48 bis 52

VwVfG geregelt.

Zu unterscheiden ist, ob es sich um einen rechtswidrigen oder rechtmäßigen

Verwaltungsakt handelt, ob durch diesen Verwaltungsakt der Betroffene

begünstigt oder belastet wird und ob es sich um einen Verwaltungsakt mit oder

ohne Dauerwirkung handelt. Für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erhebt sich

weiter die Frage, inwieweit eine Aufhebung oder Anpassung selbst eines

ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes möglich ist, wenn sich die

Voraussetzungen später geändert haben.

Die Rücknahme von Verwaltungsakten spielt in der Praxis für das Blindengeld

nach den Landesblindengeldgesetzen bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

eine große Rolle. Die mit der Aufhebung von Blindengeldbescheiden

zusammenhängenden Fragen werden in Heft 06 dieser Schriftenreihe im Abschnitt

5.2.5.6 "mögliche Aufhebungsbescheide und ihre Wirkung" ausführlich behandelt.

Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

3.5.5.1 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

begünstigenden Verwaltungsaktes

Die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte ist in §

44 SGB X geregelt. Dieser Vorschrift entspricht § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 5

VwVfG. Diese Regelungen durchbrechen den Grundsatz der Bestandskraft

unanfechtbarer rechtswidriger Entscheidungen zugunsten der Betroffenen und

eröffnen dadurch die ständige und wiederholte Überprüfung belastender

Entscheidungen. Ziel dieser Regelungen ist die Auflösung der Konfliktsituation

zwischen der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsaktes und der

materiellen Gerechtigkeit zugunsten der Letzteren (BSG, Urteil vom 28.05.1997,

14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 21).

Die Überprüfung kommt in aller Regel durch einen entsprechenden Antrag des

Betroffenen zustande. Ein solcher Antrag ist ohne zeitliche Befristung

möglich.

Für die §§ 44 SGB X, 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG spielt es keine Rolle, ob es sich

um einen Verwaltungsakt mit oder ohne Dauerwirkung handelt. Der Verwaltungsakt

muss jedoch schon bei seinem Erlass rechtswidrig sein. Es muss sich um

belastende Verwaltungsakte handeln. Wenn ein Verwaltungsakt sowohl belastende

als auch begünstigende Elemente hat, die in einen belastenden und einen

begünstigenden Teil aufgespaltet werden können (z.B. Teilablehnung eines

Leistungsantrages), kann jedes Element getrennt behandelt werden (Haufe

Onlinekommentar Rz. 4 zu § 44 SGB X).

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei

Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem

Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit

deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht

erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden

ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Sonderregeln in

Spezialgesetzen, welche die Rückwirkung einschränken, sind zu beachten. Die

rechtliche Unrichtigkeit kann sich auch durch eine klarstellende

Rechtsauslegung durch die Rechtsprechung ergeben. Eine tatsächliche

Unrichtigkeit kann darauf beruhen, dass Tatsachen bekannt werden, die beim

Erlass des Verwaltungsaktes unbekannt waren und deshalb zur unrichtigen

Entscheidung geführt haben. Auch auf Grund von z.B. medizinischen Gutachten

kann sich erweisen, dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zu

Grunde gelegt worden war. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine Behörde den Antrag

auf Gewährung von Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz abgelehnt

hat, weil sie nach den ihr bekannten Tatsachen davon ausgegangen ist, dass

Blindheit nicht vorlag. Wenn nun durch ein medizinisches Gutachten

nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits

Blindheit vorlag, wäre der ablehnende Bescheid aufzuheben und rückwirkend

Blindengeld zu gewähren.

Wenn ein Anspruch auf Überprüfung im Zusammenhang mit Sozialleistungen oder

Beiträgen geltend gemacht wird, ist die Behörde zur Überprüfung der früheren

Entscheidung verpflichtet. Ein solcher Überprüfungsantrag kann auch in einem

verfristeten Widerspruch liegen. Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann

in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist erheblich überschritten wurde oder

ohne Verwendung des Wortes "Widerspruch" um Überprüfung des Verwaltungsaktes

gebeten wird (Haufe Onlinekommentar Rz. 19 zu § 44 SGB X).

Auf Grund von § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X ist der Leistungsträger befugt, die

Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen, wenn der Betroffene

vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, auf denen der

unrichtige Verwaltungsakt beruht. Fahrlässigkeit (auch gröbste) reicht nicht

aus. In diesen Fällen beruht der fehlerhafte Verwaltungsakt auf von dem

Betroffenenselbst gesetzten Ursachen, so dass sich das spätere

Überprüfungsverlangen als widersprüchliches Verhalten darstellt. Der Vorsatz

braucht nicht gezielt gewesen zu sein, es genügt die innere Billigung einer

möglichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben. Er muss sich

lediglich auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von gemachten Angaben

beziehen, das Unterlassen von Angaben wird man dann als ausreichend anzusehen

haben, wenn dazu eine Rechtspflicht bestand (Haufe Onlinekommentar Rz. 21 zu §

44 SGB X). Da jedoch in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X eine rückwirkende Rücknahme

nicht ausgeschlossen ist, kann die Behörde als Ermessensentscheidung auch in

diesen Fällen den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.

Der Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X ist vom so genannten "sozialrechtlichen

Herstellungsanspruch" zu unterscheiden. Der Unterschied liegt darin, dass sich

§ 44 nur auf die Beseitigung der Folgen von Verletzungen sozialrechtlicher

Hauptpflichten bezieht, welche im Erlass rechtswidriger Verwaltungsakte und

die hierdurch unterlassene Gewährung von Sozialleistungen besteht, während der

auf richterrechtlicher Rechtsfortbildung beruhende sozialrechtliche

Herstellungsanspruch solche Folgen zu kompensieren sucht, die sich aus der

Verletzung sozialrechtlicher Nebenpflichten, wie z.B. eine unzutreffende oder

gänzlich unterbliebene Beratung, ergeben (zum sozialrechtlichen

Herstellungsanspruch vgl. 3.5.6). § 44 gibt einen Anspruch auf Beseitigung

rechtswidriger Verwaltungsakte und rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen

(mit zeitlicher Einschränkung) auch dann, wenn diese bereits bestandskräftig

geworden sind. Durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird der

Bürger so gestellt, als ob die Behörde auch ihre Nebenpflichten ordnungsgemäß

erfüllt hätte.

Für andere Verwaltungsakte als die in § 44 Abs. 1 SGB X behandelten, also

für Verwaltungsakte welche sich nicht auf zu Unrecht nicht erbrachte

Sozialleistungen oder zu Unrecht erhobene Beiträge beziehen, gilt nach § 44

Abs. 2 S. 1 SGB X, dass ein rechtswidriger nicht begünstigender

Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise

mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist. Auch hierbei muss es sich um

ursprünglich schon rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte handeln.

Darunter fallen in erster Linie Entscheidungen, die einen Antrag (der nicht

unmittelbar auf Leistungen gerichtet ist) zur Gestaltung oder Begründung eines

Sozialrechtsverhältnisses abgelehnt hatten, z.B. beantragte Befreiungen von

einer Versicherungspflicht oder Zulassung zur Versicherungspflicht, beantragte

Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung oder

deren Erstattung. Auch sonstige feststellende Verwaltungsakte, wie z.B. der

Schwerbehindertenstatus sind überprüfbar und bei Rechtswidrigkeit mit Wirkung

für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt kann auch für die Vergangenheit

zurückgenommen werden. Das steht jedoch im Ermessen der Behörde.

Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes

die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende

Verwaltungsakt nicht von ihr, sondern von einer anderen Behörde erlassen

worden ist (§ 44 Abs. 3 SGB X).

Wenn ein Verwaltungsakt, mit welchem Sozialleistungen zu unrecht versagt

wurden, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, werden

diese Sozialleistungen entsprechend den für sie geltenden gesetzlichen

Bestimmungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme

erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von

Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.

Wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt, wird die Vierjahresfrist von Beginn des

Jahres an gerechnet, in welchem der Antrag gestellt worden ist. Die Dauer des

Verwaltungsverfahrens wirkt sich dadurch nicht nachteilig für den

Antragsteller aus. Bei einem Bescheid, mit welchem rechtswidrig eine

Sozialleistung abgelehnt worden ist, ist es deshalb auch wenn der Bescheid

wegen Fristablauf nicht mehr angefochten werden kann, sinnvoll einen Antrag

auf Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides zu stellen.

Beispiel aus Haufe Onlinekommentar Rz. 33 zu § 44 SGB X: "Erfolgt der

Antrag am 30.12.2006, werden Sozialleistungen ab dem 1.1.2002 erstattet. Wird

der Bescheid ohne Antrag am 30.12.2007 bekannt gegeben, erfolgt die

rückwirkende Leistungsgewährung ab dem 1.1.2003."

Im VwVfG ist die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender

Verwaltungsakte in § 48 Abs. 1 S. 1 und nicht wie im SGB X in einem eigenen §

geregelt. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt,

auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für

die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

3.5.5.2 Rücknahme rechtswidriger begünstigender

Verwaltungsakte

Die Hürden für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte

sind wesentlich höher. Die Voraussetzungen sind in § 45 SGB X bzw. § 48 Abs. 1

S. 2 VwVfG geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen Verwaltungsakten mit und

ohne Dauerwirkung. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt, welcher ein Recht oder

einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 SGB

X, § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf

den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter

Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte

Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er

nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf

Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung werden die

Voraussetzungen in § 45 Abs. 3 SGB X geregelt. Ein rechtswidriger

begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach den in § 45 Absatz 2

SGB X aufgestellten Voraussetzungen danach in der Regel nur bis zum Ablauf von

zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Eine zeitliche

Beschränkung gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der

Zivilprozessordnung vorliegen. Diese Gründe liegen vor:

  1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
  2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
  3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
  4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
  5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
  6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
  7. wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil odereine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
  8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein

rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen

werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben sind oder
  2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

Die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 SGB X sind gegeben

wenn:

  • der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  • er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Selbst nach Ablauf der Frist von 10 Jahren können solche Verwaltungsakte

über laufende Geldleistungen zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung

mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt

wurde.

Nach § 45 Abs. 4 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die

Vergangenheit nur in den Fällen von § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2

zurückgenommen. Das ist der Fall, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt

durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der

Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob

fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat

oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober

Fahrlässigkeit nicht kannte bzw. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der

Zivilprozessordnung vorliegen.

Die Behörde kann nach § 45 Abs. 4 SGB X nur innerhalb eines Jahres seit

Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen

begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, die

Rückwirkung anordnen.

Eine Regelung mit entsprechend unterschiedlichen Fristen wie in § 45 Abs. 3

SGB X enthält das VwVfG nicht. Wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält,

welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so

ist nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit

dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des

Absatzes 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG, d. h. wenn der Betroffene den Verwaltungsakt

durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 4

S. 2 VwVfG). In diesem Fall gilt keine Befristung.

Für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erhebt sich außer den in § 45 SGB X

geregelten Fällen die Frage, inwieweit eine Aufhebung oder ein Widerruf

möglich ist, wenn sich nach Erlass die tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse geändert haben. Das wird in § 48 SGB X geregelt. Vgl. dazu

3.5.5.5.

3.5.5.3 Widerruf eines rechtmäßigen nicht

begünstigenden Verwaltungsaktes

Der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist

in § 46 SGB X bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG geregelt. Es ist gleichgültig, ob es sich

um einen Verwaltungsakt mit oder ohne Dauerwirkung handelt. Ein rechtmäßiger

nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar

geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen

werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden

müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist (§ 46 Abs. 1 SGB

X, § 49 Abs. 1 VwVfG).

3.5.5.4 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden

Verwaltungsaktes

Wenn es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt (egal ob

mit oder ohne Dauerwirkung) handelt, so ist gemäß § 47 SGB X bzw. § 49 Abs. 2

ff. VwVfG der Widerruf nur beschränkt möglich. § 47 Abs. 1 SGB X lautet:

"Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er

unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur

widerrufen werden, soweit

  1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
  2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat."

In § 49 Abs. 2 VwVfG sind darüber hinaus unter den Ziffern 3 bis 5 noch

genannt:

  1. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
  2. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
  3. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

Ein Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit ist gemäß § 47 Abs. 2

Satz 1 SGB X bzw. § 49 Abs. 3 VwVfG möglich bei einem rechtmäßigen

begünstigenden Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung

eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, wenn

  1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
  2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Blindengeldleistungen fallen nicht unter diese Regelung, denn sie dienen

zwar dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen, sind aber nicht

gezielt auf die "Erfüllung eines bestimmten Zweckes" im Sinne dieser

Vorschrift ausgerichtet.

In den Fällen des § 47 Abs. 2 S. 1 SGB X darf der Verwaltungsakt mit

Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte

auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter

Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte

Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er

nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf

Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände

kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des

Verwaltungsaktes geführt haben (§ 47 Abs. 2 S. 2 bis 4).

3.5.5.5 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit

Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse ist in §

48 SGB X geregelt. Diese Bestimmung spielt im Blindengeldrecht eine Rolle,

wenn sich z. B. durch eine Operation das Sehvermögen so gebessert hat, dass

kein Anspruch auf Blindengeld mehr besteht oder wenn ein Blinder wegen

eingetretener Pflegebedürftigkeit auf das Blindengeld anzurechnende Leistungen

nach den §§ 36 ff SGB XI erhält bzw. in eine stationäre Einrichtung

aufgenommen wurde.

Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die

Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X ist eine rückwirkende Aufhebung möglich. Der

Verwaltungsakt soll nämlich bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der

Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

  1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
  2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, z. B. die Besserung seines Sehvermögens nicht mitgeteilt hat,
  3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, was bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII möglich sein kann, oder
  4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs. 1 S. 3

SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden

Zeitraum anzurechnen ist (Fall des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2), der Beginn des

Anrechnungszeitraumes.

Nach § 48 Abs. 2 SGB X ist der Verwaltungsakt im Einzelfall mit Wirkung

für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste

Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht

anders auslegt als es die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes getan hat

und sich die geänderte Rechtsprechung zugunsten des Berechtigten auswirkt. §

44 bleibt unberührt. D. h., dass die Regelungen des § 44 über die Rücknahme

eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorrangig

anzuwenden sind. Zu den Regelungen nach § 44 SGB X siehe oben 3.5.5.1.

§ 48 Abs. 3 SGB X bezieht sich auf rechtswidrige begünstigende

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Er behandelt den Fall, dass ein solcher

Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (dazu siehe

oben 3.5.5.2), nunmehr aber eine Änderung zugunsten des Betroffenen durch

Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung des Obersten Gerichts

eingetreten ist. § 48 SGB X ergänzt gewissermaßen die Regelungen für

rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte in § 45 Abs. 3 SGB X. Eine

Änderung der Gesetzeslage ist z. B. die Erhöhung einer Sozialleistung.

Beispiel: A. erhält Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz obwohl

sein Sehvermögen zu hoch war. Der Entscheidung lag ein unrichtiges Gutachten

zu Grunde. A. wusste das nicht und konnte es auch nicht wissen. Ein Widerruf

der Genehmigung ist nach § 45 SGB X und nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X

ausgeschlossen. Wird nun das Blindengeld erhöht, so kommt diese Erhöhung A.

nicht zu Gute. Sein Blindengeld bleibt eingefroren.

Zu beachten ist in den Fällen des § 48 SGB X die Verweisung in Abs. 4 auf

§ 44 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 und Abs. 4 S. 2 SGB X.

§ 44 Abs. 3 SGB X regelt die Zuständigkeit der Behörde. Nach § 44 Abs. 4

SGB X, werden Sozialleistungen nach den für sie geltenden Vorschriften

längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht,

wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen

worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an

gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Wenn die Rücknahme

auf Antrag erfolgt, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den

rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle der Rücknahme der

Antrag.

Die Verweisung auf § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 sowie auf § 45 Abs. 4 SGB X

bedeutet, dass, wenn die Aufhebung für die Vergangenheit erfolgt, die dort

genannten Fristen zu beachten sind. Der Grund für diese Regelung besteht

darin, dass der ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakt zu dem Zeitpunkt der

Änderung rechtswidrig geworden ist und in diesen Fällen ab diesem Zeitpunkt

kein Vertrauensschutz mehr geboten ist. Die Verweisung auf § 45 Abs. 3 S. 3

bedeutet, dass 10 Jahre nach der wesentlichen Änderung eine Aufhebung mit

Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen ist, wenn sich das zu Ungunsten

des Berechtigten auswirkt. Nach § 45, Abs. 3 S. 4 SGB X kann ein

Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung jedoch auch nach Ablauf der

Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung

mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme

gezahlt wurde und einer der Fälle von § 45 Abs. 3 S. 3 vorliegt. Das ist der

Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte

vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder

unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte bzw. der

Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

Aus der Verweisung in § 48 Abs. 4 auf § 45 Abs. 4 S. 2 ergibt sich, dass

die Behörde innerhalb eines Jahres, seit sie Kenntnis über die Tatsachen

hat, entscheiden muss, ob die Aufhebung in den Fällen, in welchen nach § 48

Abs. 1 S. 2 eine rückwirkende Aufhebung möglich ist, erfolgen soll oder

nicht. Wird aufgrund besonderer Umstände oder weil die Fristen nach § 45

Abs. 3 S. 3 - 5 und Abs. 4 S. 2 überschritten sind, der Verwaltungsakt nicht

rückwirkend aufgehoben oder abgeändert, muss dies mit Wirkung für die

Zukunft erfolgen.

Erläuternde Beispielfälle aus dem Blindengeldrecht sind in Heft 06 dieser

Schriftenreihe in Abschn. 5.2.5.6.2 und 5.2.5.6.3 enthalten.

3.5.6 Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch

Der so genannte "sozialrechtliche Herstellungsanspruch" wurde von der

Rechtsprechung entwickelt. Er ist vom Anspruch auf die Rücknahme

rechtswidriger belastender Verwaltungsakte aus § 44 Abs. 1 SGB X zu

unterscheiden (vgl. dazu 3.5.5.1). Während sich der Anspruch aus § 44 Abs. 1

SGB X auf die Beseitigung der Folgen von Verletzungen sozialrechtlicher

Hauptpflichten bezieht, welche im Erlass rechtswidriger Verwaltungsakte und

die hierdurch unterlassene Gewährung von Sozialleistungen besteht, werden

durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch solche Folgen kompensiert,

die sich aus der Verletzung sozialrechtlicher Nebenpflichten, wie z.B.

unzutreffende oder gänzlich unterbliebene Beratung, ergeben. § 44 gibt einen

Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte und rückwirkende

Gewährung von Sozialleistungen (mit zeitlicher Einschränkung) auch dann,

wenn diese bereits bestandskräftig geworden sind. Durch den

sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird der Bürger so gestellt, als ob

die Behörde auch ihre Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte, also eine

richtige Beratung erfolgt wäre. Der Betroffene kann dann die rechtlichen

Handlungen vornehmen, die er vorgenommen hätte, wenn er richtig beraten

worden wäre. Er kann z.B. unterlassene Anträge nachholen oder Rechtsbehelfe

einlegen.

3.6 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden

ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen

sind in Geld zu erstatten. Für das VwVfG vgl. § 49a Abs. 1. Zur Aufhebung

von Verwaltungsakte vgl. die Abschnitte unter 3.5.

Nach § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen, welche ohne Verwaltungsakt zu

Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Die §§ 45 und 48 SGB X gelten

entsprechend.

Nach § 49a VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der

Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des

Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte

die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des

Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu

erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist

leistet.

Eine ähnliche Vorschrift über die Verzinsung enthält § 50 Abs. 2a SGB X.

Die Verzinsungspflicht besteht hier aber nur, wenn es sich um Leistungen zur

Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen handelt.

Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt

festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines

Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts

verbunden werden (§ 50 Abs. 3 SGB X, § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG).

Nach § 49a VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der

Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe

einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) entsprechend. Auf den

Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er

die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur

Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt

haben.

Nach § 50 Abs. 4 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Absatz 3

SGB X unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den

Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt. Das bedeutet,

dass ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des

Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die

Verjährung dieses Anspruchs hemmt. Die Hemmung endet mit Eintritt der

Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner

anderweitigen Erledigung.

3.7 Verjährungsrechtliche Wirkungen des

Verwaltungsaktes

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich, soweit im SGB nichts anderes

bestimmt ist, nach den Vorschriften des BGB.

Nach § 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung

oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers

erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit

Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach

seiner anderweitigen Erledigung. Wenn ein Verwaltungsakt, der zur

Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen

Rechtsträgers erlassen wird, unanfechtbar geworden ist, beträgt die

Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).

3.8 Das Vorverfahren

Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist für den Bereich des

Sozialgesetzbuches in den §§ 62 f. Sozialgesetzbuch zehntes Buch (SGB X)

i.V.m. §§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und für den Bereich der inneren

Verwaltung in den §§ 79 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. den

entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder

i.V.m. §§ 68 bis 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Das SGB X ist für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller

Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB ausüben, einschlägig. Das ist in

den meisten Fällen, mit denen es die Blindenselbsthilfeorganisationen in

ihrer Beratungs- und Vertretungstätigkeit zu tun haben, der Fall. Als

Beispiele seien genannt: Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft,

Ausstattung mit Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen oder die

Sozialhilfeträger, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur

medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation,

Rentenangelegenheiten nach dem SGB VI, Entschädigungsleistungen bei Unfällen

nach dem SGB VII, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI und

Verfahren um das Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz, in welchem

auf das SGB X verwiesen wird oder der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

Daraus, dass sich das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X richtet, ergibt

sich aber noch nicht, ob sich das Widerspruchsverfahren nach dem SGG oder

nach der VwGO richtet. In § 62 SGB X wird klargestellt, dass für förmliche

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte das Sozialgerichtsgesetz gilt, wenn der

Sozialrechtsweg gegeben ist. Ob das der Fall ist, ergibt sich entweder aus §

51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder aus einer ausdrücklichen Zuweisung in

einem Gesetz. Wenn die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht auf

diese Weise festgelegt ist, ist der Verwaltungsrechtsweg zu den

Verwaltungsgerichten gegeben. Für das förmliche Rechtsbehelfsverfahren und

das Gerichtsverfahren gelten dann die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und

die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften. Aber auch in diesen

Fällen gelten ergänzend die Bestimmungen des SGB X, wenn dieses gilt und in

der VwGO keine Regelung vorgenommen worden ist. Das trifft z.B. auf die

Landesblindengeldgesetze zu, welche zwar auf das SGB X, nicht aber auf das

SGG verweisen.

Vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 68 Abs. 1

VwGO) oder der Verpflichtungsklage als Ablehnungsgegenklage (§ 78 Abs. 3 SGG

bzw. § 68 Abs. 2 VwGO) ist - soweit das Gesetz darauf nicht ausdrücklich

verzichtet - ein Vorverfahren erforderlich. So ist nach § 78 Abs. 1 S. 2 SGG

z.B. kein Vorverfahren erforderlich, wenn der Verwaltungsakt von einer

obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand

der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist oder dies in einem Gesetz

ausdrücklich bestimmt wird. Eine entsprechende Regelung enthält § 68 Abs. 1

S. 2 VwGO. Zu den Klagearten vgl. 4.2.2.

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist stets ein Verwaltungsakt. Zum

Begriff des Verwaltungsaktes vgl. 3.2.1. Der Verwaltungsakt ist von anderen,

ebenfalls individuellen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, nämlich dem

Realakt, dem öffentlich-rechtlichen Vertrag und sonstigen

öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen abzugrenzen. In diesen Fällen wäre

ein Widerspruch unzulässig. Ein Realakt liegt vor, wenn die Behörde dem

Betroffenen gegenüber ohne Regelungswillen tätig wird. Zu den Realakten

gehören behördliche Wissenserklärungen, wie Auskünfte (z.B. nach § 15 SGB I

über soziale Angelegenheiten nach dem SGB), Hinweise (z.B. nach § 115 Abs. 6

S. 1 SGB VI), wonach die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in

geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten

können, wenn sie diese beantragen) und Ratschläge (z.B. nach § 14 SGB I,

wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem

Sozialgesetzbuch durch den jeweiligen Sozialleistungsträger hat) ebenso wie

Handlungen zur Ausführung eines Verwaltungsakts (z.B. die Auszahlung des

Blindengeldes auf Grund der Bewilligung) oder zur Ausführung von rechtlich

zulässigen Verfügungen außerhalb des Machtbereichs der Behörde, etwa die

Umsetzung der (teilweisen) Abtretung einer Leistung durch den

Leistungsberechtigten (§ 53 Abs. 2 und 3 SGB I). Erfolgt z.B. die Auszahlung

des Blindengeldes verspätet, wäre dagegen kein Widerspruch zulässig. In

Frage käme gegebenenfalls die allgemeine Leistungsklage.

Für die Zulässigkeit eines Widerspruchs genügt es, wenn die Handlung

einer Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes ergeht (so genannter

formaler Verwaltungsakt), obwohl tatsächlich keine hoheitliche

Einzelfallregelung vorgenommen wird.

Die Vorschriften über das Vorverfahren nach den §§ 78 ff. SGG und 68 ff.

VwGO entsprechen sich weitgehend.

Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nimmt eine Zwischenstellung

zwischen (allgemeinem) Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess ein, da

es zwar einerseits innerhalb der Verwaltung durchgeführt wird, andererseits

aber eine Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei

den oben genannten Klagearten darstellt. Das Vorverfahren nach diesen

Bestimmungen gehört als wesentlicher Teil der Selbstkontrolle der Verwaltung

mit zum Verwaltungsverfahren; denn dieses wird erst mit einem etwaigen

Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Gegenstand der Klage ist der

ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den

Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Als förmlicher Rechtsbehelf ist das Widerspruchsverfahren an strikte

formale Vorgaben gebunden. Durch das Vorverfahren soll die Verwaltung in die

Lage versetzt werden, ihre Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle zu

überprüfen. Im Vorverfahren hat die zuständige Verwaltung die Rechtmäßigkeit

des angefochtenen Verwaltungsakts und bei einem unter Ausübung von Ermessen

ergangenen Verwaltungsakt auch dessen Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Der

Rechtsschutz des Bürgers wird durch das Vorverfahren dadurch verbessert,

dass dieses bei Ermessensentscheidungen auch die Möglichkeit der Überprüfung

der Zweckmäßigkeit in vollem Umfange bietet. Das ist bei der gerichtlichen

Überprüfung von Ermessensentscheidungen nicht der Fall; denn diese

beschränkt sich auf die Überprüfung von Ermessensfehlern, aber nicht auf die

Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Das Gericht kann nicht sein Ermessen an

die Stelle des Ermessens der den Verwaltungsakt erlassenden Stelle setzen.

Bei Ermessensentscheidungen erfolgt, wenn die Klage begründet ist, also ein

Ermessensfehler vorliegt, deshalb nur eine Verurteilung zur erneuten

Entscheidung durch die beklagte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung

des Gerichts. Schließlich werden die Gerichte durch die Filterwirkung des

Vorverfahrens entlastet.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG, §

69 VwGO). Auf die Bezeichnung als "Widerspruch" kommt es nicht an.

Entscheidend ist, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der behördlichen

Entscheidung kein Einverständnis besteht. Der Widerspruch ist nach § 84 Abs.

1 SGG bzw. § 70 Abs. 1 VwGO binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt

dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur

Niederschrift bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen

hat. Der Widerspruch kann aber auch in elektronischer Form erfolgen, da

diese die Schriftform ersetzt (§ 36a Abs. 2 S. 1 SGB I). Das elektronische

Dokument muss dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem

Signaturgesetz versehen werden (§ 36a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB I). Eine

einfache E-Mail reicht dagegen nicht aus. In der Verkörperung als

Schriftstück ist der Widerspruch zwar grundsätzlich bei der Stelle

einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat, also bei der

Ausgangsbehörde (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG). Um die Frist zur Erhebung des

Widerspruchs zu wahren, lässt § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG als

Widerspruchsadressaten auch andere Verwaltungsstellen zu, die die

Widerspruchsschrift unverzüglich der zuständigen Behörde zuleiten müssen (§

84 Abs. 2 S. 2 SGG). Die Regelung in § 70 Abs. 1 S. 2 ist hier enger. Die

Frist wird nach dieser Bestimmung lediglich auch durch Einlegung bei der

Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt nach § 84 Abs. 1 S. 2

SGG im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren bei Bekanntgabe im Ausland

drei Monate. Die Fristen zur Einlegung des Widerspruchs beginnen allerdings

nur zu laufen, wenn der Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

versehen war, in welcher über die Form, die Frist und die Stelle, bei

welcher der Widerspruch einzulegen ist, in schriftlicher oder elektronischer

Form informiert worden ist. Wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder

unrichtig ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe

des Verwaltungsaktes eingelegt werden (§ 84 Abs. 2 SGG i.V.m. § 66 SGG bzw.

§ 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 VwGO. Selbst nach Ablauf eines Jahres kann nach

diesen Bestimmungen der Widerspruch noch eingelegt werden, wenn das infolge

höherer Gewalt innerhalb der Jahresfrist nicht möglich war oder die

Rechtsbehelfsbelehrung dahin ergangen ist, dass kein Widerspruch eingelegt

werden könne.

Wenn die Frist zur Einlegung des Widerspruchs wegen tatsächlicher

Schwierigkeiten oder wegen Schwierigkeiten beim Nachweis der erforderlichen

Tatsachen versäumt worden ist, ist dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu gewähren (§ 84 Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. § 67 SGG bzw.

§ 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 VwGO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand muss beantragt werden. Der Antrag ist bei Verfahren, die sich nach dem

SGG richten, innerhalb eines Monats, bei Verfahren, die sich nach der VwGO

richten, innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.

Die versäumte Handlung, also die Einlegung des Widerspruchs muss ebenfalls

innerhalb dieser Monats- bzw. 2-Wochen-Frist nachgeholt werden (§ 67 Abs. 2

SGG bzw. § 60 Abs. 2 VwGO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten

Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig,

außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt

unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG bzw. § 60 Abs. 3 VwGO).

Für den Beginn der Widerspruchsfrist ist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bzw. 70

Abs. 1 VwGO die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes maßgebend. Die Bekanntgabe

richtet sich nach der Art der Übermittlung durch die Behörde. Übersendet die

Behörde den Verwaltungsakt als Schriftstück per Post als einfachen Brief an

einen Betroffenen im Inland, gilt er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post

als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).

Erst wenn der Betroffene geltend macht, den Verwaltungsakt später oder gar

nicht erhalten zu haben, gilt diese Fiktion nicht. In diesem Fall kommt es

auf den tatsächlichen Zugang an. Dem Betroffenen hilft dabei die gesetzliche

Umkehr der Beweislast: Im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt des

Zugangs beweisen (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Da es

sich bei der gesetzlichen Festlegung des Bekanntgabezeitpunkts um eine

widerlegbare gesetzliche Vermutung für den Beginn der Widerspruchsfrist und

nicht um den Fristablauf handelt, spielt es keine Rolle, auf welchen Tag der

fiktive Zugang fällt. Es kann auch ein Sonn- oder Feiertag sein.

Die Regelungen des § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 41 abs. 2 VwVfG und die

vorstehenden Ausführungen dazu gelten auch für einen elektronisch

übermittelten Verwaltungsakt. An die Stelle der Aufgabe zur Post tritt dabei

die Absendung des Verwaltungsaktes.

Die Behörde kann den schriftlichen Verwaltungsakt aber auch nach dem

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zustellen (§ 37 Abs. 5 SGB X bzw. § 41

Abs. 5 VwVfG). Dadurch lassen sich die Bekanntgabe und ihr Zeitpunkt besser

beweisen. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß einer der im VwZG vorgesehenen

Formen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 bis 5 und bei Zustellung im Ausland § 9

VwZG.). Die Fristberechnung erfolgt nach § 64 SGG. Die Frist beginnt am Tag

nach der Bekanntgabe oder der Zustellung des Verwaltungsakts (§ 64 Abs. 1

SGG) und endet mit Ablauf des Tages, der im folgenden Monat (oder Jahr bei

fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG) nach seiner

Zahl dem Tag der Bekanntgabe oder Zustellung (§ 64 Abs. 2 SGG) entspricht.

Für die VwGO verweist § 57 Abs. 2 zur Fristberechnung auf die §§ 222, 224

Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

Der Widerspruch soll unterzeichnet sein; da § 92 SGG selbst für die Klage

keine Unterschrift fordert, reicht es erst recht für den Widerspruch aus,

wenn sich aus ihm die Person des Widerspruchsführers und sein Wille

hinreichend sicher bestimmen lassen (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu § 62 SGB

X).

Der Widerspruch hat in aller Regel aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1

SGG, § 80 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsakt kann nicht vollzogen werden,

sondern bleibt in einem Schwebezustand. Lautet z.B. der Verwaltungsakt auf

Entziehung des Blindengeldes, so muss es wegen der aufschiebenden Wirkung

des Widerspruchs zunächst weiterbezahlt werden. Die Behörde hat aber die

Möglichkeit, den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes einstweilen ganz oder

teilweise durch das zuständige Gericht anordnen zu lassen (§ 86b Abs. 1 Nr.

1 und 3 SGG). Gleichzeitig haben die Adressaten eines gemäß § 86a Abs. 2 SGG

sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes die Möglichkeit, durch das zuständige

Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen (§ 86b Abs. 1 Nr. 2

SGG; für die VwGO vgl. § 80 Abs. 5 und § 80a).

Auf den Widerspruch ist entweder ein Abhilfebescheid oder ein

Widerspruchsbescheid zu erlassen (§ 85 SGG, bzw. §§ 72 und 73 VwGO). Die

Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat, muss zunächst

in jedem Falle prüfen, ob sie dem Widerspruch abhelfen will. Sie ist damit

auch zur Überprüfung etwaigen neuen Vorbringens und ggf. auch zu neuen

Ermittlungen verpflichtet.

Wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ergeht ein

Widerspruchsbescheid durch die dafür zuständige Stelle (§ 85 Abs. 2 SGG bzw.

§ 73 VwGO). Das ist in der Regel die nächsthöhere Stelle.

Wenn bei der Einlegung des Widerspruchs die Formvorschriften verletzt

worden sind oder die Frist versäumt wurde, kann die Widerspruchsbehörde den

Widerspruch als unzulässig durch Widerspruchsbescheid verwerfen. Sie kann

aber auch den Widerspruch als unbegründet zurückweisen. Im letzteren Fall

sind die Form- oder Fristverletzung dann als geheilt anzusehen (BVerwG,

DVBl. 1972 S. 423 (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu § 62 SGB X).

Bei einem unzulässigen Widerspruch kann im Begehren auf Änderung oder

Aufhebung des Verwaltungsakts möglicherweise ein Antrag auf dessen

Überprüfung gemäß § 44 SGB X liegen. Bei einer dementsprechenden Auslegung

(entsprechend § 133 BGB) darf der Widerspruch nur mit Zustimmung des

Widerspruchsführers als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X behandelt werden.

Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und

den Beteiligten bekanntzugeben (§ 85 Abs. 3 S. 1 SGG bzw. § 73 Abs. 3 S. 1

VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu

versehen. Die Beteiligten sind in ihr über die Zulässigkeit der Klage, die

einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren (§ 85

Abs. 3 S. 4 SGG bzw. § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO).

Es gilt grundsätzlich, dass eine Schlechterstellung des

Widerspruchsführers (sog. reformatio in peius) durch die

Widerspruchsentscheidung nicht zulässig ist. Der Widerspruchsführer braucht

also in aller Regel keine Angst zu haben, dass die Widerspruchsentscheidung

für ihn einen Nachteil bringen kann. Allerdings kann die Behörde eine

Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung des ursprünglich erlassenen

Verwaltungsaktes nach den §§ 45, 47, 48 SGB X bzw. 48 ff. VwVfG vornehmen,

soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Haufe Onlinekommentar Rz. 8

zu § 62 SGB X). Vgl. dazu Kapitel 3.5.5.

Soweit für das Widerspruchsverfahren nach den §§ 78 ff. SGG bzw. §§ 68

ff. VwGO keine Regelungen getroffen werden, bleiben für das Verfahren die

Bestimmungen des SGB X bzw. des VwVfG anwendbar, da das

Widerspruchsverfahren ja zum Verwaltungsverfahren gehört. Sie gelten

ergänzend. Deshalb sind für das Vorverfahren die §§ 3 ff. SGB X bzw. §§ 4

ff. VwVfG oder die entsprechenden Bestimmungen der

Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über das Amtshilfeverfahren sowie

die §§ 8 ff. SGB X und 9 ff. VwVfG über das Verwaltungsverfahren

grundsätzlich anzuwenden. Vgl. dazu im Einzelnen die Abschnitte 3.2 bis 3.7.

Anwendbar sind im Bereich des SGB X somit die Vorschriften über

  • die Verfahrensbeteiligten (§§ 10 ff. SGB X),
  • über Bevollmächtigte, Beistände und Vertreter (§§ 13 ff. SGB X),
  • die Ausschließung bestimmter Personen (§§ 16, 17 SGB X),
  • das Ermittlungsverfahren (Amtsermittlungsgrundsatz §§ 20 ff. SGB X) und die Rechte der beteiligten (rechtliches Gehör und Akteneinsicht gem. §§ 24, 25 SGB X),
  • Fristen und Termine (§ 26 SGB X),
  • Bestimmtheit und schriftliche Form des Verwaltungsaktes (§ 33 Abs. 1, 3 und 4 SGB X),
  • Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 38 SGB X),
  • bleibende Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 2 SGB X),
  • Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 40 SGB X),
  • Heilung von Verfahrens- und Formfehlern i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB X,

da diese noch im Gerichtsverfahren geheilt werden können. Vgl. dazu Haufe

Onlinekommentar Rz. 11 zu § 62 SGB X.

Im Bereich des VwVfG sind die entsprechenden Bestimmungen:

  • Beteiligungsfähigkeit (§§ 10 ff),
  • Bevollmächtigte, Beistände und Vertreter (§§ 13 ff.),
  • Ausgeschlossene Personen (§§ 20 und 21),
  • das Ermittlungsverfahren und die Rechte der Beteiligten (§§ 23 bis 30),
  • Fristen und Termine (§ 31),
  • Bestimmtheit und schriftliche Form des Verwaltungsaktes (§ 37),
  • Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 42),
  • Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (§ 43),
  • Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 44) und
  • Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (§ 45).

Entsprechende Bestimmungen befinden sich in den

Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.

Ein Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt

rechtswidrig oder unzweckmäßig und der Widerspruchsführer dadurch beschwert

ist.

Im Widerspruchsbescheid ist stets über die Kosten und darüber zu

entscheiden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 SGB

X bzw. § 80 VwVfG). Als gegenüber der Sachentscheidung selbstständige

Regelungen sind Kosten- und Zuziehungsentscheidung isoliert durch

Widerspruch anfechtbar.

4

Gerichtlicher Rechtsschutz und seine Voraussetzungen

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert verfassungsrechtlich gerichtlichen

Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Zunächst wird ein Überblick über

die Gerichtszweige, ihre Zuständigkeit und ihren Aufbau gegeben. Wie dieser

Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit und in der

Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgestaltet ist und welche Voraussetzungen

erfüllt sein müssen, ist Gegenstand der folgenden Abschnitte.

4.1 Überblick über die Rechtswege und ihre

Zuständigkeiten

Da für die Durchsetzung materieller Rechtsansprüche der richtige

Rechtsweg gegangen werden muss und die Notwendigkeit einer Vertretung vor

Gericht sowie die Befugnis zur Übernahme der Vertretung in den verschiedenen

Gerichtszweigen teilweise abweichend geregelt ist, wird im Folgenden, soweit

dies zum Verständnis der Materie erforderlich ist, ein Überblick über die

Gerichtszweige und ihre Zuständigkeit gegeben.

4.1.1 Rechtsgrundlagen

Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist nach Art. 19

Abs. 4 S. 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die verfassungsrechtliche

Grundlage des Gerichtswesens als der dritten Gewalt bildet der 9. Abschnitt

des GG mit den Art. 92 bis 104. Hier und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit und in den jeweiligen Prozess- bzw.

Gerichtsordnungen sind die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren

geregelt. Das GVG enthält allgemeine Bestimmungen zur inneren Organisation

von Gerichten und zum Ablauf von Verhandlungen vor Gerichten, welche nicht

nur für die ordentliche, sondern auch für die Fachgerichtszweige gelten. Auf

seine übergreifenden Regelungen über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

verweisen z.B. ausdrücklich § 55 VwGO und § 61 SGG.

Zu unterscheiden sind nach Art. 95 Abs. 1 GG fünf Gerichtszweige, nämlich

die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus der Zivilgerichtsbarkeit und

der Strafgerichtsbarkeit und die vier speziellen Gerichtszweige der

Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der

Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit, deren Gerichte auch als

Fachgerichte bezeichnet werden.

Die einschlägigen Verfahrensgesetze sind für die Zivilgerichte die

Zivilprozessordnung (ZPO), für die Strafgerichte die Strafprozessordnung

(StPO), für die Arbeitsgerichte das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), für die

Verwaltungsgerichte die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die

Sozialgerichte das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und für die Finanzgerichte die

Finanzgerichtsordnung (FGO). In diesen Gesetzen ist jeweils geregelt, welche

Zuständigkeit für die einzelnen Gerichtszweige besteht, unter welchen

Voraussetzungen ein Recht im Klageweg geltend gemacht werden kann, wann

gegen ein erstinstanzliches Urteil ein Berufungsgericht angerufen werden

kann und unter welchen Voraussetzungen eine rechtliche Überprüfung durch das

jeweils zuständige Bundesgericht im Wege der Revision möglich ist.

4.1.2 Überblick über die Zuständigkeit der

Gerichtszweige

Die generelle sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte ergibt sich aus §

13 GVG. Vor die ordentlichen Gerichte gehören danach alle bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die

Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet

ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte

bestellt oder zugelassen sind. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die

Zuständigkeit in § 2 ArbGG und für die Finanzgerichtsbarkeit in § 33 FGO

geregelt. Die generelle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für

öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art ergibt

sich aus § 40 VwGO, während die Zuständigkeit der Sozialgerichte für

öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Sozialrecht nach § 51 Abs. 1

SGG enumerativ festgelegt ist oder durch besondere gesetzliche Zuweisung

erfolgen muss. Daneben sind die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 2 SGG im engen

Rahmen auch für privatrechtliche Streitigkeiten zuständig.

Die Sozialleistungsträger nach dem SGB sind Hoheitsträger. Sie sind

nämlich Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Streitsachen,

welche die Gewährung einer Sozialleistung zum Gegenstand haben, sind daher

grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Art (Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu §

51 SGG).

4.1.3 Aufbau der Gerichtszweige

Für die Gerichtszweige ergibt sich folgender Aufbau der Instanzen:

  • ordentliche Gerichtsbarkeit: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof in Karlsruhe;
  • Arbeitsgerichtsbarkeit: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht in Erfurt;
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte (in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet), Bundesverwaltungsgericht in Leipzig;
  • Sozialgerichtsbarkeit: Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht in Kassel und
  • Finanzgerichtsbarkeit: Finanzgerichte, Finanzgerichtshof in München.

Von diesen Gerichtszweigen unabhängig sind die ihrerseits jeweils

selbständigen Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder.

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts mit Sitz in Karlsruhe

ergibt sich aus Art. 93 GG. In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist das Recht der

Verfassungsbeschwerde verankert.

Vor dem Verfassungsgericht kann danach von jedermann nach Erschöpfung des

Rechtsweges vor den übrigen Gerichten im Wege der Verfassungsbeschwerde eine

verfassungsrechtliche Überprüfung mit der Behauptung erhoben werden, durch

die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in

Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu

sein.

4.1.4 Überblick über die Gerichtsinstanzen und die

Gerichtsverfassung der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das Gerichtsverfahren ist in den für die einschlägigen Gerichtszweige

bestehenden Verfahrensgesetzen und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

eingehend geregelt. Das Verfahren vor den Sozialgerichten richtet sich nach

dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), das vor den Verwaltungsgerichten nach der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ergänzend wird in beiden

Gerichtsordnungen auf zahlreiche Bestimmungen des

Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO)

verwiesen.

In der Regel stehen drei Instanzen zur Verfügung. Die funktionelle

Zuständigkeit besagt, wofür die Gerichte innerhalb dieses Aufbaus zuständig

sind. Zunächst erfolgt in der ersten Instanz eine tatsächliche und

rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits. Die Entscheidung der ersten

Instanz wird in der zweiten Instanz, im Berufungsverfahren, sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft. In der dritten

Instanz erfolgt im Revisionsverfahren nur noch eine rechtliche Überprüfung.

Zum Aufbau der Gerichte vgl. auch 4.1.3.

Gesetzliche Richter der Sozialgerichtsbarkeit und der

Verwaltungsgerichtsbarkeit sind Berufsrichter und ehrenamtliche Richter. Für

die Sozialgerichtsbarkeit vgl. § 3 SGG. Sie bilden in unterschiedlicher

Zusammensetzung die Spruchkörper der verschiedenen Instanzgerichte. Für

jeden denkbaren Prozess muss vor dessen Rechtshängigkeit feststehen, welche

Richter das jeweilige Verfahren führen. Dieses Prinzip beruht auf dem

Verfassungsgebot des "gesetzlichen Richters" (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Die

Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist in der Sozialgerichtsbarkeit

wesentlich stärker ausgeprägt als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. So sind

in der Sozialgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter in den Spruchkörpern

aller drei Instanzen vertreten, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur in den

Kammern der Verwaltungsgerichte, soweit ihre Mitwirkung in den

Oberverwaltungsgerichten nicht durch Landesgesetz bestimmt wird.

Eine Besonderheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die mögliche

Teilnahme eines Vertreters des öffentlichen Interesses (§§ 35 ff. VwGO). Die

Bundesregierung bestellt nach § 35 Abs. 1 S.1 VwGO einen Vertreter des

Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im

Bundesministerium des Innern ein. Der Vertreter des Bundesinteresses kann

sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht außer bei Verfahren

vor den Wehrdienstsenaten beteiligen. Er ist an die Weisungen der

Bundesregierung gebunden (§ 35 Abs. 1 S. 2 und 3 VwGO). Das

Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses Gelegenheit

zur Äußerung (§ 35 Abs. 2 VwGO).

Bei den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten kann durch

Rechtsverordnung der Landesregierungen ein Vertreter des öffentlichen

Interesses bestimmt werden (§ 36 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihm kann allgemein oder

für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden

übertragen werden (§ 36 Abs. 1 S. 2 VwGO). Ihm muss Gelegenheit zur Äußerung

gegeben werden (§ 36 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 VwGO).

4.2 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und

Sozialgerichten in erster Instanz

Für das Verfahren in erster Instanz sind die Sozial- bzw.

Verwaltungsgerichte zuständig (§ 8 SGG bzw. § 45 VwGO). Die Regelungen für

das Verfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten in erster Instanz

gelten auch weitgehend für das Verfahren im Berufungs- und

Revisionsverfahren (vgl. § 153 Abs. 1 SGG bzw. § 125 Abs. 1 VwGO für das

Berufungsverfahren sowie § 165 S. 1 SGG bzw. § 141 S. 1 VwGO für das

Revisionsverfahren). Deshalb sind die folgenden Ausführungen auch für das

Verfahren dieser Instanzen zutreffend, soweit nicht Sonderregelungen

eingreifen.

4.2.1 Verhandlung und Entscheidung durch Kammern oder

Einzelrichter

Nach § 10 SGG werden bei den Sozialgerichten fachliche Kammern, die sich

an den verschiedenen Sachgebieten aus der Zuständigkeit dieses

Gerichtszweiges orientieren, z.B. für Angelegenheiten der

Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben

der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für

Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des

Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen

Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet.

Die Kammern des Sozialgerichts sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 mit einem

Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei Beschlüssen

außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die

ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die bei den Verwaltungsgerichten nach § 5 Abs. 2 VwGO zu bildenden

Kammern sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern

besetzt soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet (§ 5 Abs. 3 VwGO). Bei

Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden

(§ 84 VwGO) wirken die ehrenamtlichen Richter nach § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO

nicht mit. Nach § 6 Abs. 1 VwGO soll die Kammer in der Regel den

Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung

übertragen, wenn

  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Überweisung an den Einzelrichter, in der Regel den Berichterstatter,

findet in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle statt.

4.2.2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Sozial-

und Verwaltungsgerichte

Die Sozialgerichte entscheiden nach § 8 SGG, soweit durch Gesetz nichts

anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die

der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht. Das

sind im Wesentlichen die sich aus dem Sozialrecht ergebenden Ansprüche.

Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich aus den §§ 51

und 52 SGG. Sie ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht

verfassungsrechtlicher Art in § 51 Abs. 1 SGG detailliert aufgezählt. Dazu

gehören z.B. die soziale Rentenversicherung (SGB VI), die gesetzliche

Krankenversicherung (SGB V), die soziale und private Pflegeversicherung (SGB

XI), die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Angelegenheiten der

Arbeitsförderung (SGB III), Angelegenheiten der Grundsicherung für

Arbeitslose (SGB II), das soziale Entschädigungsrecht (dazu gehören

insbesondere die Kriegsopferentschädigung nach dem BVG, die Versorgung der

Soldaten der Bundeswehr nach dem ZVG und der Zivildienstleistenden nach dem

ZDG, die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten nach dem OEG und die

Entschädigung von Impfschäden nach demIfSG), Angelegenheiten der Sozialhilfe

(SGB XII) und damit auch der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, Angelegenheiten

des Asylbewerberleistungsgesetzes, das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des

SGB IX), z.B. Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), Feststellung

der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von

Nachteilsausgleichen (z.B. erhebliche Gehbehinderung, außergewöhnliche

Gehbehinderung, Notwendigkeit ständiger Begleitung, Hilflosigkeit,

Blindheit)) und die durch sonstige Gesetze zugewiesene Zuständigkeit. Nach §

51a SGG kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die

Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des

Asylbewerberleistungsgesetzes und in Angelegenheiten der Grundsicherung für

Arbeitsuchende durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und der

Oberverwaltungsgerichte ausgeübt wird. Das hängt damit zusammen, dass für

diese Bereiche bis 2005 die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig war.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Sozialgerichte für Streitigkeiten mit

einer privaten Krankenversicherung nicht zuständig sind. Hier verbleibt es

deshalb bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dasselbe gilt für

Streitigkeiten mit privaten Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der

Sozialgerichtsbarkeit unterliegen.

Für Rechtsstreitigkeiten über das Blindengeld enthalten folgende

Landesgesetze eine Verweisung auf die Sozialgerichtsbarkeit: Bayern (Art. 7

Abs. 2), Niedersachsen (§ 9 Abs. 4), Saarland (§ 8 Abs. 3), Sachsen (§ 6

Abs. 2), Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 3) und Thüringen (§ 6 Abs. 2). Da in

diesen Gesetzen das Sozialgerichtsgesetz für anwendbar erklärt wird, ergibt

sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG.

Eine solche Zuständigkeitsregelung fehlt in den Landesblindengeldgesetzen

von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,

Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und

Schleswig-Holstein. Für Streitigkeiten aus diesen Gesetzen sind deshalb die

Verwaltungsgerichte zuständig. Dazu vgl. unten.

Nach § 51 Abs. 2 SGG sind die Sozialgerichte auch für privatrechtliche

Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch

soweit durch diese Angelegenheiten Dritter betroffen werden, sowie für

privatrechtliche Streitigkeiten im Bereich der sozialen und der privaten

Pflegeversicherung (SGB XI) zuständig. Zu den Angelegenheiten der

gesetzlichen Krankenversicherung gehören z.B. Streitigkeiten zwischen

Krankenversicherungsträgern und Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Für

solche Streitigkeiten ist eine generelle Rechtswegzuweisung zu den

Sozialgerichten erfolgt. Wenn z.B. eine Krankenkasse mit einem

Leistungserbringer einen Vertrag über die Lieferung eines Hilfsmittels, etwa

eines Blindenführhundes oder eines Lese-Sprechgerätes schließt und dieses

Hilfsmittel Mängel aufweist, ist für die Klärung in einem Rechtsstreit nicht

das Zivilgericht, sondern das Sozialgericht zuständig. Im Bereich der

Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherungen im Sinn von § 23 SGB XI

ist die Rechtswegzuweisung erfolgt, weil es sich bei dem

Versicherungsvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Beansprucht

der Versicherungsnehmer eine im Vertrag vorgesehene Leistung, so handelt es

sich um eine privatrechtliche Streitigkeit, so dass ohne die

Rechtswegverweisung die Zivilgerichte zuständig wären. Die

Rechtswegzuweisung erstreckt sich auch auf die Beitragsstreitigkeiten der

auf Grund von § 23 SGB XI abgeschlossenen privaten Pflegeversicherung.

Die erstmalige sachliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte, die gem.

§ 29 SGG prinzipiell im zweiten Rechtszug entscheiden, kann sich ergeben,

wenn weitere Verwaltungsakte (erstmals) kraft Gesetzes in das

Berufungsverfahren einbezogen werden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG).

Das ist der Fall, wenn nach Klageerhebung der dem Verfahren zu Grunde

liegende Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder

ersetzt wird.

Die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist in den §§ 57 bis 59 SGG

geregelt. Nach § 57 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ist das Sozialgericht, oder,

wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht, in

dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder

Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat örtlich

zuständig. Wenn der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann er

auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen (§

57 Abs. 1 S. 1 2. HS).

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist im 6. Abschnitt der VwGO

geregelt. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach § 45 VwGO im ersten

Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen

steht.

§ 40 Abs. 1 VwGO bestimmt zur sachlichen Zuständigkeit, dass der

Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen

öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art

gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem

anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, wie dies z.B. für die

Sozialgerichte durch das SGG erfolgt ist. Öffentlich-rechtliche

Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht

auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

Eine Streitigkeit ist immer dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn der

Streitgegenstand, d.h. der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, aus

einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das dem öffentlichen Recht angehört.

Dies ist dann der Fall, wenn einem der Beteiligten Rechte und Pflichten als

Hoheitsträger zugeordnet sind und er aus dieser Rechtsstellung heraus tätig

wird. Wichtiges Kriterium für die Zuordnung zum öffentlichen Recht ist die

Handlungsweise des Hoheitsträgers. Wendet sich der Bürger mit der Klage

gegen einen von dem Hoheitsträger erlassenen Verwaltungsakt (Bescheid), so

ist der Rechtsstreit stets öffentlich-rechtlicher Natur. Gegenstand der

öffentlich-rechtlichen Streitigkeit kann aber auch schlichtes

Verwaltungshandeln oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein. Dann ist zu

prüfen, ob rechtliche Vorschriften ein Über-/Unterordnungsverhältnis

(Subordinationsverhältnis) zwischen den Beteiligten begründen und ob die

maßgeblichen Rechtsnormen den Hoheitsträger einseitig berechtigen oder

verpflichten (Sonderrechtstheorie).

In einigen speziell geregelten Fällen ist das Oberverwaltungsgericht

gemäß § 48 VwGO bzw. das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 VwGO

erstinstanzlich zuständig. Auf diese Fälle wird hier nicht eingegangen.

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus den §§

52 und 53 VwGO. Als Faustformel gilt, dass der Sitz der beklagten Behörde

entscheidend ist. Wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Verwaltungsakt (in

der Gestalt des Widerspruchsbescheids) ist, ergibt sich das örtlich und

sachlich zuständige Gericht in der Regel aus der Rechtsmittelbelehrung.

4.2.3 Beteiligte und ihre Stellung im gerichtlichen

Verfahren

Beteiligte am Gerichtsverfahren sind der Kläger, der Beklagte und der

Beigeladene (§ 69 SGG bzw. § 63 VwGO). Nach § 63 Ziffer 4 VwGO ist

Beteiligter am Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch der

Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der

Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner

Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht (dazu vgl. auch 4.4.2.1).

4.2.3.1 Beteiligtenfähigkeit

Fähig am Verfahren als Beteiligte im Sinn von § 69 SGG bzw. 63 VwGO

teilzunehmen sind gem. § 70 SGG 1. natürliche und juristische Personen, 2.

nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht

dies bestimmt und 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern

und Krankenkassen oder Pflegekassen. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl.

die etwas abweichende Vorschrift in § 61 VwGO. Danach können im

Verwaltungsgerichtsprozess 1. natürliche und juristische Personen, 2.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und 3. Behörden, sofern

das Landesrecht dies bestimmt, Beteiligte sein. Eine Regelung, wonach auch

bestimmte Entscheidungsgremien Beteiligte sein können, fehlt in der VwGO.

Im Einzelnen: Beteiligtenfähig ist jede natürliche Person, d.h. jeder

Mensch ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) bis zum Tod. Auf die

Geschäftsfähigkeit i.S. der §§ 104 ff. BGB bzw. die Prozessfähigkeit als

Handlungsfähigkeit im Verfahren kommt es nicht an. Beteiligtenfähig sind

ferner alle juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. die eingetragenen Vereine

nach § 21 BGB, die GmbH und die Aktiengesellschaft. Körperschaften des

öffentlichen Rechts sind z.B. die Sozialversicherungsträger (§ 29 Abs. 1 SGB

IV).

Nach § 70 Nr. 2 SGG bzw. § 61 Nr. 2 VwGO sind auch nichtrechtsfähige

Personenvereinigungen beteiligtenfähig. Dabei handelt es sich um einen

freiwilligen Zusammenschluss bestimmter Personen, dem Rechte und Pflichten

zugeordnet werden können (vgl. BSG, SozR 1500 § 70 Nr. 5). Hierunter fallen

insbesondere nicht rechtsfähige Vereine, die Gesellschaft bürgerlichen

Rechts (GBR), die Erbengemeinschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG),

und die Kommanditgesellschaft (KG). Vgl. hierzu BSG, SozR § 70 Nr. 8.

Wenn das Landesrecht dies bestimmt, sind nach § 70 Nr. 3 auch Behörden

beteiligtenfähig. Dies ist eine Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips,

wonach beteiligt grundsätzlich die juristische Person ist, deren Behörde

zuständig ist. Der Behördenbegriff ist in § 1 Abs. 2 SGB X definiert. Danach

ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Da

Landesrecht nur die Zuständigkeit im Bereich des Landes regeln kann, kann es

nicht die Beteiligtenfähigkeit einer Bundesbehörde begründen (vgl. Haufe

Onlinekommentar Rz. 5 zu § 70 SGG; BSG, SozR § 70 Nr. 13).

Nach § 70 Nr. 4 sind gemeinsame Entscheidungsgremien von

Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen beteiligtenfähig.

Solche Ausschüsse sind z.B. der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

nach § 91 SGB V, die gemeinsamen Zulassungs- und Berufungsausschüsse für

Ärzte und Zahnärzte nach den §§ 96, 97 SGB V und die Schiedsämter nach § 89

SGB V. Das gleiche gilt für die entsprechenden Gremien nach dem SGB XI

(soziale Pflegeversicherung) wie etwa die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI.

Für andere Entscheidungsgremien gilt, dass Beteiligter nach dem

Rechtsträgerprinzip jeweils die juristische Person ist, bei welcher das

Entscheidungsgremium eingerichtet worden ist.

Wenn dem Kläger oder dem Beklagten die Beteiligtenfähigkeit fehlt, ist

die Klage unzulässig. Wenn ein notwendig Beigeladener nicht beteiligtenfähig

ist, führt dies lediglich dazu, dass ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung

eintritt (§ 161 SGG bzw. 121 VwGO) (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 1 zu § 70

SGG).

4.2.3.2 Die Stellung der Beteiligten im Prozess

Kläger, Beklagter und Beigeladener haben im Prozess unterschiedliche

Rechte und Pflichten.

a) Kläger und Beklagter als Hauptbeteiligte

Kläger und Beklagter werden mit Klageerhebung (Rechtshängigkeit gem. § 94

SGG bzw. § 90 VwGO) Hauptbeteiligte des Verfahrens.

Der Kläger hat die Dispositionsbefugnis. Er leitet das Klageverfahren

ein, indem er mit der Erhebung der Klage ein Recht oder mehrere Rechte gegen

den Beklagten geltend macht (vgl. oben 4.4.1.3). Nur er bestimmt den Umfang

des Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG bzw. § 88 VwGO und oben 4.4.1.4 zum

Begriff des Streitgegenstandes) und nur er kann die Klage zurücknehmen (§

102 S. 1 SGG bzw. § 92 VwGO).

Der Beklagte als Klagegegner hat keine Dispositionsbefugnis wie der

Kläger. Er hat jedoch Einfluss auf das Verfahren insoweit, als er den

Klageanspruch anerkennen oder an einem Vergleich mitwirken kann (§ 101 SGG

bzw. § 106 VwGO).

b) Die Stellung des Beigeladenen

Während Kläger und Beklagter mit Klageerhebung (Rechtshängigkeit gem. §

94 SGG bzw. § 90 VwGO) Beteiligte des Verfahrens sind, kann ein Dritter erst

nach Klageerhebung und nur durch einen gerichtlichen Beschluss als

"Beigeladener" Beteiligter werden (§ 75 SGG bzw. § 65 VwGO). Eine Beiladung

kann grundsätzlich in jeder Instanz erfolgen. Die Beiladung bleibt bis zum

Ende des Verfahrens bestehen.

Die Beiladung ist die besondere Form der Beteiligung Dritter am Verfahren

in der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Beiladung

dient der Interessenwahrung des beigeladenen Dritten. Durch die Beiladung

werden weitere Verfahren mit eventuell widerstreitenden Entscheidungen

vermieden, weil eine Entscheidung auch den Beigeladenen bindet.

Zu unterscheiden ist zwischen einfacher (nicht notwendiger) und

notwendiger Beiladung.

§ 75 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 65 Abs. 1 VwGO betrifft die einfache

Beiladung. Sie setzt voraus, dass berechtigte Interessen durch die

Entscheidung berührt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn

der Ausgang des Rechtsstreits für den Dritten in rechtlicher,

wirtschaftlicher oder schützenswert ideeller Hinsicht von Bedeutung sein

kann. Die einfache Beiladung kann von Amts wegen oder auf Antrag eines der

Hauptbeteiligten (Kläger oder Beklagter) bzw. des betroffenen Dritten

erfolgen. Ob eine Beiladung vorgenommen wird, steht im pflichtgemäßen

Ermessen des Gerichts. Die Beiladung oder ihre Ablehnung erfolgt durch

Beschluss des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Der

Beiladungsbeschluss ist gem. § 75 Abs. 3 SGG bzw. § 65 Abs. 4 S. 3 VwGO

unanfechtbar. Der Beschluss des Sozialgerichts, mit dem eine Beiladung

abgelehnt wird, ist gem. § 172 Abs. 1 SGG bzw. § 146 Abs. 1 VwGO mit der

Beschwerde anfechtbar.

Die notwendige Beiladung ist im Sozialgerichtsverfahren besonders

ausgeprägt. Eine notwendige Beiladung sieht das SGG in drei Fällen vor (§ 75

Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 SGG). In diesen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf

Beiladung. Nach § 75 Abs. 1 S. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen

Entschädigungsrechts auf Antrag die Bundesrepublik Deutschland beizuladen.

Sie wird durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertreten.

Durch die Beiladung soll die Bundesrepublik, die die Kosten des sozialen

Entschädigungsrechts trägt, Einfluss auf den Prozess nehmen können.

Die weiteren zwei Alternativen der notwendigen Beiladung sind in § 75

Abs. 2 SGG geregelt. Nach der ersten Alternative des § 75 Abs. 2 SGG ist

eine Beiladung notwendig und damit von Amts wegen vorzunehmen, wenn an dem

streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die

Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die

Rechtskraft eines Urteils muss sich unmittelbar auch auf den Beigeladenen

auswirken. Dieser ersten Alternative der notwendigen Beiladung entspricht

auch § 65 Abs. 2 VwGO für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Eine notwendige

Beiladung nach § 75 Abs. 2 erste Alternative ist z.B. gegeben, wenn ein

Pflegeheimträger gegen die Pflegekasse auf Zahlung des Kostenanteils nach

der Pflegestufe 3 (anstatt bisher 2, vgl. § 15 SGB XI) klagt; denn das

Gericht kann auch dem Versicherten als Drittem gegenüber nur einheitlich

entscheiden: Die Entscheidung würde unmittelbar in die Rechtssphäre des

Versicherten eingreifen, da er ebenso wie die Pflegekasse Schuldner des

Pflegeheimträgers ist (vgl. § 84 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 S. 1 SGB

XI).

Die zweite Alternative in § 75 Abs. 2 SGG ist speziell auf das

Sozialrecht abgestellt. Danach ist eine Beiladung notwendig, wenn bei

Ablehnung des Anspruchs ein anderer Leistungspflichtiger, nämlich ein

anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für

Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des

sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht

kommt. Damit wird vermieden, dass der Kläger nach Abschluss des

Gerichtsverfahrens seinen Anspruch in einem neuen Verwaltungsverfahren und

sich eventuell anschließenden Rechtsstreit vor Gericht gegenüber einem

anderen Leistungsträger verfolgen muss. Der Anspruch muss nicht identisch

sein. Die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen müssen sich

aber gegenseitig ausschließen (BSG, SozR 5090 § 6 Nr. 4). Beispiele für eine

notwendige Beiladung im Sozialgerichtsprozess enthalten Rz. 5 und 6 zu § 75

in Haufe Onlinekommentar zum SGG. Ein Fall notwendiger Beiladung ist z.B.

gegeben, wenn der Kläger, welcher bei einem Verkehrsunfall verletzt worden

ist, gegen die Berufsgenossenschaft auf Leistungen der Heilbehandlung nach

§§ 27 ff. SGB XII klagt, da er der Meinung ist, dass es sich bei dem

Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt,

wenn aber für den Fall, dass kein Wegeunfall gegeben ist, die

Leistungspflicht der Krankenkasse nach §§ 27 ff. SGB V gegeben ist. Die

Krankenkasse ist beizuladen. Hätte in diesem Fall die Krankenkasse

geleistet, z.B. die Krankenhauskosten übernommen und würde sie nun im

Klageweg einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gegen die

Berufsgenossenschaft geltend machen, wäre der bei dem Verkehrsunfall

Verletzte nach § 75 Abs. 2 1. Alternative notwendig beizuladen.

Sonderregelungen für so genannte Massenverfahren, in welchen eine größere

Zahl von Personen notwendig beigeladen werden müsste, enthält § 75 Abs. 2a

SGG bzw. für das Verwaltungsgerichtsverfahren § 65 Abs. 3 VwGO. Wenn nach §

75 Abs. 2 erste Alternative SGG die Beiladung von mehr als 20 bzw. nach § 65

Abs. 2 VwGO die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht kommt, kann

das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen

werden, die dies innerhalb einer bestimmten im Ermessen des Gerichts

stehenden Frist beantragen. Der unanfechtbare Beschluss ist im

elektronischen Bundesanzeiger sowie in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten

Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die Frist zur Antragstellung muss

mindestens drei Monate seit Bekanntgabe des Beschlusses betragen. Der Tag

des Fristablaufs ist im Beschluss anzugeben. Das Gericht soll Personen, die

von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch

ohne Antrag beiladen.

Der Beigeladene kann, muss aber nicht, aktiv am Verfahren mitwirken.

Ebensowie die Hauptbeteiligten muss er über alle Verfahrensvorgänge

informiert werden. Der Beigeladene kann selbstständig Angriffs- und

Verteidigungsmittel geltend machen (§ 75 Abs. 4 S. 1 SGG bzw. § 66 VwGO).

Er darf ebenso wie Kläger und Beklagter Verfahrenshandlungen vornehmen,

z. B. um die Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ersuchen

oder einen Richter wegen Befangenheit ablehnen, nicht jedoch den

Klagegegenstand erweitern oder einschränken (vgl. § 75 Abs. 4 S. 1 und 2 SGG

bzw. § 66 VwGO). In diesem Rahmen kann er Anträge stellen, sogar z.B. als

beigeladener Leistungsträger den Klagegegenstand materiell durch ein

Anerkenntnis beeinflussen. Die Beendigung des Klageverfahrens durch die

Hauptbeteiligten, z.B. durch Klagerücknahme oder einen Vergleich, kann er

dagegen nicht verhindern. Er kann jedoch selbständige Rechtsmittel einlegen,

weil sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Beteiligten erstreckt (§

141 Abs. 1 SGG bzw. § 121 VwGO). Sachanträge, die von denen der

Hauptbeteiligten abweichen, kann nur ein nach § 75 Abs. 2 SGG bzw. § 65 Abs.

2 VwGO notwendig Beigeladener stellen (§ 75 Abs. 4 S. 2 SGG bzw. § 66 S. 2

VwGO).

Eine Besonderheit besteht im Sozialgerichtsprozess: Nach § 75 Abs. 5 SGG

kann ein Versicherungsträger oder ein Land nach Beiladung verurteilt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass die Ansprüche gegen Beklagten und Beigeladenen

im Ausschließlichkeitsverhältnis stehen, d.h., dass entweder ein Anspruch

gegen den Beklagten oder gegen den Beigeladenen besteht. Es handelt sich um

Fälle der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 zweite Alternative.

4.2.3.3 Prozessfähigkeit - Handlungsfähigkeit

Von der Beteiligtenfähigkeit ist die Prozessfähigkeit zu unterscheiden.

Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, als Beteiligter selbst oder durch

einen selbst bestellten Vertreter wirksam Prozesshandlungen durchzuführen,

z.B. die Klage zu erheben oder zurückzunehmen, eine Anerkenntniserklärung

abzugeben, einen Vergleich zu schließen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Die Prozessfähigkeit ist in § 71 SGG bzw. § 62 VwGO geregelt.

Die Prozessfähigkeit natürlicher Personen richtet sich nach § 71 Abs. 1

und 2 SGG bzw. § 62 Abs. 1 VwGO. § 71 Abs. 1 SGG verweist zunächst auf die

allgemeine Geschäftsfähigkeit, d.h. auf die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte

selbständig und wirksam vorzunehmen. Dem entspricht § 62 Abs. 1 VwGO,

welcher ausdrücklich auf die "Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht"

verweist. Unbeschränkt geschäftsfähig sind grundsätzlich alle Personen ab

Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB i.V.m. § 104 ff. BGB). Die

Anordnung einer Betreuung hat nur dann Auswirkungen auf die

Prozessfähigkeit, wenn ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB angeordnet

ist. Minderjährige, d.h. Personen, die das 7., aber noch nicht das 18.

Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB), sind nach § 71 Abs. 2 SGG in eigener

Sache prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder

öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig

anerkannt sind. Nach §§ 112, 113 BGB ist dies der Fall, wenn Gegenstand des

Verfahrens Rechtsgeschäfte sind, die der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts mit

sich bringt, das der Minderjährige im Einverständnis mit seinem gesetzlichen

Vertreter selbständig betreibt, sowie die Rechtsgeschäfte, die die

Eingehung, Aufhebung und Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

betreffen, sofern der Eintritt in das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgte. Im Sozialgerichtsverfahren

ist außerdem zu beachten, dass für dieses die Geschäftsfähigkeit durch § 36

SGB I erweitert worden ist. Nach § 36 SGB I sind Minderjährige geschäfts-

und damit prozessfähig, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ab

diesem Zeitpunkt können sie selbständig Anträge auf Sozialleistungen stellen

und ihre Ansprüche durch die Einlegung von Rechtsbehelfen verfolgen. Zum

Schutz des Minderjährigen bestimmt aber § 71 Abs. 2 S. 2 SGG, dass die

Rücknahme eines Rechtsbehelfs der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

bedarf. Das ist auch anzunehmen, wenn im Rahmen eines Vergleichs

Rechtspositionen aufgegeben werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu § 71

SGG). Prozessunfähige natürliche Personen werden von ihren gesetzlichen

Vertretern vertreten. Das sind bei Minderjährigen regelmäßig die Eltern. Die

gesetzlichen Vertreter müssen ihrerseits prozessfähig sein.

Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für

Behörden handeln nach § 71 Abs. 3 SGG bzw. § 62 Abs. 3 VwGO ihre

gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragten. Wer

gesetzlicher Vertreter ist, ergibt sich aus Gesetz, Satzung und

Gesellschaftsvertrag. Bei Aktiengesellschaften, Vereinen und Stiftungen ist

gesetzlicher Vertreter der Vorstand, bei der GmbH der Geschäftsführer. Die

Sozialversicherungsträger werden gem. §§ 35, 36 SGB IV von ihren Vorständen

oder Geschäftsführern vertreten. Behörden werden durch den Behördenvorstand

vertreten, etwa die Bundesagentur für Arbeit vom Direktor der zuständigen

Agentur für Arbeit.

Für gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und

Krankenkassen oder Pflegekassen im Sinne von § 70 Nr. 4 SGG handelt nach §

71 Abs. 4 SGG der Vorsitzende des Entscheidungsgremiums.

In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts sowie des

Schwerbehindertenrechts findet nach § 71 Abs. 5 SGG die Vertretung des

Landes durch das Landesversorgungsamt oder durch eine andere Stelle, der

diese Aufgaben übertragen worden sind, statt. Durch diese Regelung wird

Zuständigkeitsverlagerungen, welche durch Verwaltungsreformen in den Ländern

erfolgen, Rechnung getragen.

Verfahrenshandlungen Prozessunfähiger oder Verfahrenshandlungen diesem

gegenüber sind unwirksam. Die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage kann

allerdings nicht ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden. Es ist

vielmehr eine Frist für den Eintritt eines Vertreters zu setzen oder gem. §

72 SGG ein besonderer Vertreter zu bestellen (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu

§ 71 SGG).

4.2.3.4 Vertretung und Beistandschaft

Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und Beistandschaft richtet sich

nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Vgl. dazu auch 2.1.2. Zu den

Begriffen Vertretung und Beistandschaft und die zwischen diesen bestehenden

Unterschiede vgl. 3.3.3.2 und 3.3.3.3.

Die Vertretung und die Beistandschaft im Verfahren vor den Sozial- bzw.

Verwaltungsgerichten sind in § 73 SGG bzw. 67 VwGO geregelt. Bei den

Verfahren ist zwischen solchen ohne und mit Vertretungszwang zu

unterscheiden.

a) Vertretung und Beistandschaft vor den Sozialgerichten

Nach § 73 Abs. 1 SGG können die Beteiligten vor dem Sozialgericht (erste

Instanz) und dem Landessozialgericht (zweite Instanz) den Rechtsstreit

selbst führen.

Die Beteiligten können sich nach § 73 Abs. 2 SGG durch einen Rechtsanwalt

oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist) als

Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte

vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht nur vertretungsbefugt:

  1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
  3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (nach dieser Bestimmung zur Rechtsdienstleistungen zugelassene Personen),
  4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (diese Verfahren betreffen die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen und die Beitragsprüfung),
  5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
  6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
  7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten für ihre Mitglieder,
  9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Das sind so genannte Rechtsberatungsgesellschaften.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, also die zur

Vertretung zugelassenen Organisationen (vgl. Nrn. 5 - 9), handeln durch ihre

Organe bzw. durch die von den Organen mit der Prozessvertretung beauftragten

Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Besondere

Anforderungen an die juristische Qualifikation der für die Organisationen

handelnden Personen bestehen nur im Verfahren vor dem Bundessozialgericht

(s. u.).

Die Vertretung durch Selbsthilfeorganisationen ist nach Nr. 8 möglich,

aber anders als nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz auf Mitglieder

eingeschränkt. Eine Öffnung, wie sie nach den §§ 6, 7 und 8 RDG für

außergerichtliche Rechtsdienstleistungen besteht, wurde im SGG nicht

vorgenommen.

Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang. Nach § 73 Abs. 4

SGG müssen sich die Beteiligten dort, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,

durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind

außer den in § 73 Absatz 2 S. 1 SGG bezeichneten Personen nur die in Absatz

2 S. 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Das bedeutet,

dass auch Selbsthilfeorganisationen in Verfahren vor dem Bundessozialgericht

für ihre Mitglieder als Prozessbevollmächtigte handeln können. Die

zugelassenen Organisationen müssen in Verfahren vor dem Bundessozialgericht

durch Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) handeln. Eine

Zulassung als Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Behörden und juristische

Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung

ihreröffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private

Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit

Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum

Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen

Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Nach § 73 Abs. 6 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten

einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine

Frist bestimmen.

Nach § 73 Abs. 7 SGG ist auch die Unterstützung durch Beistände möglich.

Die Regelung entspricht § 90 ZPO. In der Verhandlung können die Beteiligten

mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen

die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter

zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere

Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach

den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand

Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von

diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

b) Vertretung und Beistandschaft vor den Verwaltungsgerichten

Rechtsgrundlage ist § 67 VwGO. Auch in Verfahren der

Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zwischen solchen ohne Vertretungszwang und

solchen mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Kein Vertretungszwang besteht

vor den Verwaltungsgerichten (erste Instanz). Anders als in der

Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht,

sondern auch vor den Oberverwaltungsgerichten (zweite Instanz)

Vertretungszwang.

Vor den Verwaltungsgerichten (erste Instanz) können die Beteiligten den

Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Sie können sich jedoch auch

durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im

Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist)

als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als

Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht nur vertretungsbefugt:

  1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
  3. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
  4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
  5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
  7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet (so genannte Rechtsberatungsgesellschaften).

Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen sind nach Nr. 6

vertretungsberechtigt. Diese Organisationen handeln durch ihre Organe und

die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem

Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht, außer im

Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigtevertreten lassen.

Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem

Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitetwird,

also z. B. die Einlegung der Berufung gegen ein erstinstanzielles Urteil

oder die Erhebung der Revision. Als Bevollmächtigte sind uneingeschränkt nur

die in § 67 Absatz 2 S. 1 bezeichneten Personen zugelassen. Das sind

Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Behörden und

juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen

zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können

sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch

Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder

juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen

zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse

vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in § 67

Absatz 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als

Bevollmächtigte zugelassen. Das bedeutet, dass vor dem

Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsanwälte und Hochschullehrer

vertretungsbefugt sind. Auch das ist gegenüber der Sozialgerichtsbarkeit

eine Einschränkung.

Nach § 67 Abs. 7 VwGO können die Beteiligten in der Verhandlung mit

Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die

Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur

Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Die Vertreter von

Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen können deshalb in

Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht als

Bevollmächtigte, aber wenigstens als Beistand auftreten. Das kann wegen der

Fachkompetenz sehr hilfreich sein. Das Gericht kann andere Personen als

Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen

des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene

gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort

widerrufen oder berichtigt wird.

4.2.4 Klageerhebung und Rechtshängigkeit

Mit der Klage wird ein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache

eingeleitet. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der

Sozialgerichtsbarkeit bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit schriftlich oder

zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 90

SGG bzw. § 81 Abs. 1 VwGO).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des

Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe

der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem

Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und

Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und

Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der

Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden

(§ 92 Abs. 1 SGG bzw. § 82 Abs. 1 VwGO). Wenn die Klage diesen Anforderungen

nicht entspricht, hat der Vorsitzende (im Verwaltungsgerichtsverfahren der

Vorsitzende oder der Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen

Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 92 Abs. 2 S. 1

SGG bzw. § 82 Abs. 2 S. 1 VwGO).Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine

Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1

Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt, wenn also der Kläger, der Beklagte

oder der Gegenstand des Klagebegehrens aus der Klage nicht hervorgehen (§ 92

Abs. 2 S. 2 SGG bzw. § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO). Sofern die erforderlichen

Angaben innerhalb der Ausschlussfrist nicht nachgeholt werden und auch keine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, wird die Klage als

unzulässig abgewiesen.

Das Erfordernis der Schriftform bedeutet zwar grundsätzlich, dass die

Klageschrift vom Kläger unterschrieben ist. Unterbleibt die Unterschrift, so

macht das die Klageerhebung aber nicht unwirksam. Denn § 92 Abs. 1 S. 2, SGG

bzw. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, welche die Unterschrift des Klägers oder einer

vertretungsbefugten Person fordern, sind nur Soll-Vorschriften. Die

Unterschrift kann deshalb auch nachgeholt werden. Sie soll im Wesentlichen

der Identifizierung des Klägers dienen und ist daher auch entbehrlich,

solange sich die Klageschrift eindeutig zuordnen lässt und keine Zweifel

bestehen, dass die Klageschrift von dem Kläger gewollt war. Bestehen

Zweifel, so müssen sie zunächst ausgeräumt werden. Die Klagefrist bleibt

gewahrt, wenn später die Urheberschaft des Klägers festgestellt werden kann.

Dementsprechend genügen anstelle einer unterschriebenen Klageschrift auch

z.B. die Einreichung von Fotokopien, die Übersendung eines Tele- oder

Computerfaxes oder ein Schreiben mit Faksimilestempel. Trotzdem ist dringend

zu empfehlen, in rechtlichen Angelegenheiten den Unterschriftsstempel nicht

zu verwenden, sondern von Hand zu unterschreiben. Voraussetzung für die

Wirksamkeit der Klageerhebung bei fehlender Unterschrift ist aber jeweils,

dass der Kläger zu identifizieren ist. Diese Voraussetzung ist nach

Auffassung des BSG jedenfalls im Regelfall nur erfüllt, wenn der Kläger

seine Anschrift nennt, wobei weder die Angabe eines Postfachs noch einer

E-Mail-Adresse ausreicht (BSG, Beschl. v. 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, SozR

4-1500 § 90 Nr. 1 = Breithaupt 2004, 457). Nur dann lässt sich die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts feststellen und lassen sich wirksame Zustellungen

vornehmen (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 90 SGG).

Durch Erhebung der Klage wird eine Streitsache rechtshängig (§ 94 SGG

bzw. § 90 VwGO). Sie bleibt bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung,

also gegebenenfalls bis zum Abschluss des Berufungs- oder

Revisionsverfahrens rechtshängig. Die Rechtshängigkeit endet mit dem

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Urteil oder Gerichtsbescheid

bzw. durch Klagerücknahme, Prozessvergleich, Annahme eines Anerkenntnisses,

Rechtsmittelrücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung oder zulässige

Klageänderung.

Die Rechtshängigkeit hat Wirkungen sowohl in materiell-rechtlicher als

auch in prozessrechtlicher Hinsicht.

Materiell-rechtlich bewirkt die Rechtshängigkeit eine Hemmung der

Verjährung (§ 45 Abs. 2 SGB I; § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3 SGB IV; § 50 Abs. 4

SGB X; § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Prozessrechtlich ist vor allem von Bedeutung, dass die sachliche und

örtliche Zuständigkeit des Gerichts erhalten bleibt, selbst wenn in den

Voraussetzungen für die Zuständigkeit Änderungen eingetreten sind, der

Kläger z.B. seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen

Gerichts verlegt hat. Für den Wohnsitz ergibt sich das aus § 57 SGG, im

Übrigen aus § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG.

Wenn die Klage vor einem unzuständigen Gericht, z.B. vor einem

Verwaltungsgericht anstatt einem Sozialgericht oder umgekehrt erhoben wird,

wird der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien durch Beschluss an das

zuständige Gericht verwiesen (§ 202 SGG bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2

S. 1 GVG). Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit

verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 2 S.

3 GVG). Das gleiche gilt auch, wenn die Klage zwar vor einem Gericht des

richtigen Rechtszweiges, z.B. der Sozialgerichtsbarkeit, aber vor einem

unzuständigen Gericht dieses Gerichtszweiges erhoben worden ist (§ 98 SGG

bzw. § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG). Da nach § 17b Abs. 1 S. 2 GVG die

Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen bleiben, entstehen dadurch keine

Nachteile. Vor allem bleibt damit die Klagefrist gewahrt.

Für den Kläger erfolgreich ist eine Klage, wenn sie sich im Laufe des

Verfahrens als zulässig und begründet erweist.

4.2.5 Streitgegenstand

Der Streitgegenstand wird nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger durch

das mit der Klage verfolgte Begehren bestimmt. Streitgegenstand ist nach der

herrschenden prozessualen Theorie der prozessuale Anspruch, nämlich das vom

Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete

Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen

(Haufe Onlinekommentar Rz. 3 zu § 123 SGG). Das Gericht darf über die vom

Kläger erhobenen Ansprüche nicht hinausgehen (vgl. § 123 SGG bzw. § 88

VwGO). Bereits die Klageschrift soll den Streitgegenstand bezeichnen und

einen bestimmten Antrag enthalten (§ 92 SGG bzw. § 82 VwGO). Der Kläger muss

aber nicht bereits mit der Klageschrift sein Begehren umfassend mitteilen.

Seine Klage kann auch dann zulässig sein, wenn die Klageschrift keinen

bestimmten oder nur einen unklaren Antrag enthält. An die Formulierung von

Anträgen ist das Gericht nicht gebunden. Maßgebend ist vielmehr das, was vom

Kläger gewollt ist. Wenn das klägerische Begehren, der "erhobene Anspruch",

nicht mit der für eine gerichtliche Entscheidung erforderlichen Bestimmtheit

zum Ausdruck kommt, muss das Gericht auf die Konkretisierung durch klare und

sachdienliche Anträge hinwirken (§ 106 Abs. 1 SGG, bzw. § 86 Abs. 3 VwGO).

Wenn der Kläger gegen einen Verwaltungsakt vorgeht, ist Streitgegenstand der

ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG

bzw. § 79 VwGO).

Für die Auslegung von Klageanträgen gilt die Auslegungsregel des § 133

BGB, d.h. dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem

buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.

Wenn der Streitgegenstand feststeht, darf der Kläger ihn nur durch

Klageänderung unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG bzw. § 91 Abs. 1

VwGO ändern. Eine Änderung der Klage ist danach nur zulässig, wenn die

übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für

sachdienlich hält.

4.2.6 Die Klagearten in der Verwaltungs- und

Sozialgerichtsbarkeit

Sowohl im Sozialgerichts- als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren stehen

unterschiedliche Klagearten zur Verfügung. Die Klageart ist vom

Klagebegehren abhängig. Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache

nach § 94 Abs. 1 SGG im Sozialgerichtsverfahren bzw. nach § 90 VwGO im

Verwaltungsgerichtsverfahren rechtshängig. Im Folgenden werden die

Klagearten insbesondere für das Sozialgerichtsverfahren behandelt. Danach

wird auf Besonderheiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegangen.

4.2.6.1 Klagearten im Sozialgerichtsverfahren

Die Klagearten für das Sozialgerichtsverfahren ergeben sich vor allem aus

§§ 54 und 55 SGG. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für die

verschiedenen Klagearten teilweise unterschiedlich. Zu den

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die einzelnen Klagearten vgl. insbesondere

4.4.1.6.2. Zu unterscheiden ist zwischen Gestaltungs-, Verpflichtungs-,

Leistungs- und Feststellungsklagen. Für Gestaltungsklagen charakteristisch

ist, dass das Gericht die Möglichkeit hat, mit seiner abschließenden

Entscheidung die konkrete Rechtslage zwischen den Prozessparteien

unmittelbar zu gestalten. Das Gestaltungsurteil eines Gerichts verändert

unmittelbar eine konkrete Rechtslage. Es bedarf dazu keines Verwaltungsaktes

mehr. Klagen, die die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes zum

Ziel haben, werden als Anfechtungsklagen bezeichnet. Dabei kann es sich um

eine Gestaltungsklage oder um eine Verpflichtungsklage handeln.

Die Systematik des SGG zur Anfechtungs-, Verpflichtungs- und

Leistungsklage (§ 54 SGG) entspricht derjenigen im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren (vgl. § 42 VwGO). Lediglich die Diktion ist anders und auf die

unterschiedliche Rechtsmaterie zugeschnitten: Während im

Verwaltungsgerichtsprozess in den weitaus meisten Streitsachen der

Rechtschutz gegen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung im Vordergrund steht,

wird im sozialgerichtlichen Verfahren meist um Sozialleistungen gestritten,

zu deren Gewährung die Sozialleistungsträger verpflichtet sind, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Welche Feststellungsklagen im

Sozialgerichtsverfahren zulässig sind ist in § 55 SGG geregelt.

a) Anfechtungsklagen

Die Anfechtungsklage ist in § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alternative geregelt. Das

Gesetz benennt als Unterarten die Aufhebungs- und die Abänderungsklage. Die

(isolierte) Anfechtungsklage kommt dann in Betracht, wenn der Kläger allein

die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts anstrebt. Bei ihr

handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Wichtigster Anwendungsfall ist die

Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung einer Sozialleistung,

z.B. die Gewährung des Blindengeldes aufgehoben oder zurückgenommen wurde.

Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid vom ... in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben.

b) Verpflichtungsklagen

Bei Verpflichtungsklagen handelt es sich um eine spezielle Form der

Leistungsklage. Die Verpflichtungsklage ist in § 54 Abs. 1 S. 1 SGG in 2

Alternativen geregelt. Mit ihr wird der Erlass eines Verwaltungsaktes durch

den Beklagten als dessen Leistung erstrebt. Es kann der Erlass entweder

eines abgelehnten Verwaltungsaktes (Ablehnungsgegenklage) oder eines

unterlassenen Verwaltungsaktes (Untätigkeitsklage) verlangt werden. Die

Verpflichtungsklage kommt dann zum Zuge, wenn der Kläger die Verurteilung

des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen

Verwaltungsakts in Fällen anstrebt, in denen die begehrte Leistung im

Ermessen des Sozialleistungsträgers steht. Das Gericht kann hier nicht an

Stelle des Sozialleistungsträgers das Ermessen ausüben, sondern nur zum

Erlass eines Verwaltungsaktes unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Gerichts verurteilen.

Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid vom ... in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und den Beklagten zu

verpflichten, einen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Gerichts zu erlassen.

c) Untätigkeits- oder Unterlassungsklage

Die Untätigkeits- oder Unterlassungsklage ist eine Unterart der

Verpflichtungsklage. Sie schützt den Rechtsuchenden gegen die Untätigkeit

der Verwaltung. Mit ihr strebt der Kläger die Verurteilung der Verwaltung

zum Erlass eines Bescheides an, wenn die Behörde über einen Antrag innerhalb

der in § 88 SGG bestimmten Fristen nicht entscheidet. Wenn die Behörde

innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden hat, ist die Klage möglich,

ohne dass Widerspruch erhoben und ein Vorverfahren durchgeführt werden muss.

Wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden

wird, ist ebenfalls die Untätigkeitsklage möglich.

An Stelle einer Untätigkeitsklage sollte geprüft werden, ob ein Antrag

auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage kommt. In der Praxis hilft häufig

auch, wenn eine Untätigkeitsklage angedroht wird.

d) Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage

Von der Verpflichtungsklage ist die kombinierte Anfechtungs- und

Leistungsklage zu unterscheiden. Die kombinierte Anfechtungs- und

Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist die gegebene Klageart, wenn ein

Rechtsanspruch auf die Leistung besteht und diese nicht im Ermessen der zur

Leistung verpflichteten Stelle steht. Sie ist die am häufigsten vorkommende

Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren. Mit ihr kann die Aufhebung des

die Leistung ablehnenden Verwaltungsakts und gleichzeitig die Leistung

verlangt werden.

Beispiele: Hat z.B. die gesetzliche Krankenkasse die Ausstattung eines

blinden Mitglieds mit einem Hilfsmittel, etwa einem Lese-Sprechgerät

abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 SGB V gegeben waren,

so kann die Aufhebung dieses rechtswidrigen Verwaltungsaktes und die

Ausstattung mit dem Hilfsmittel verlangt werden.

Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid vom ... in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und die Beklagte

zu verpflichten, den Kläger mit einem Lese-Sprechgerät auszustatten.

Häufig besteht im Sozialrecht ein Rechtsanspruch auf Sozialleistungen,

welche sich auf Geldleistungen mit Nachteilsausgleichs- oder

Lohnersatzfunktion richten. Daher steht diese Klageart immer dann zu Gebote,

wenn der Kläger sich gegen die Ablehnung einer solchen Sozialleistung (z.B.

Blindengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztenrente,

Erwerbsminderungsrente) wendet und die Verurteilung des

Sozialleistungsträgers unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts

begehrt. Es ist dabei grundsätzlich zulässig, die Leistung dem Grunde nach

zu beantragen. Dies ist allgemeine Praxis. Wird der Sozialleistungsträger

antragsgemäß verurteilt, so erlässt er einen Ausführungsbescheid, mit dem er

die Höhe der Sozialleistung und gegebenenfalls die Bezugsdauer festsetzt.

Der Klageantrag sollte lauten: Es wird beantragt, den Bescheid des

Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben

und die Beklagte zu verurteilen, ... (z.B. Blindengeld, Krankengeld,

Arbeitslosengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente) zu gewähren.

e) Allgemeine Leistungsklage

 

Die allgemeine oder "echte" Leistungsklage ist in § 54 Abs. 5 geregelt.

Diese Klageart kommt in Betracht, wenn der Kläger ausschließlich die

Verurteilung des Beklagten zur Leistung aber nicht zum Erlass eines

Verwaltungsaktes anstrebt. Leistung in diesem prozessrechtlichen Sinne ist

jedes aktive Tun oder passive Unterlassen. In § 54 Abs. 5 wird klargestellt,

dass diese Klageart nur dann statthaft ist, wenn die Leistung vom Beklagten

zu erbringen ist, ohne dass ein Verwaltungsakt erforderlich wäre. Wenn für

die Leistung ein Verwaltungsakt erlassen werden müsste, wäre nach § 54 Abs.

4 die unechte Leistungsklage zu wählen (vgl. oben b)). Auf die begehrte

Leistung muss ein Rechtsanspruch bestehen. Eine Leistungsklage ist z.B. zu

erheben, wenn der Versicherte einer privaten Pflegeversicherung Pflegegeld

wegen Pflegebedürftigkeit verlangt. Nach § 51 Abs. 2 S. 3 SGG ist der

Rechtsweg zum Sozialgericht gegeben. Die Leistung des Pflegegeldes durch die

private Pflegeversicherung beruht nicht auf einem Verwaltungsakt. Es kommt

deshalb eine allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG in Frage.

Die Unterlassungsklage ist Leistungsklage. Sie stellt eine negative

Variante der Leistungsklage dar.

f) Feststellungsklagen

 

Die Feststellungsklage zielt nicht auf Rechtsänderung, sondern auf

Klarstellung einer konkreten Rechtslage. Der Kläger fordert vom erkennenden

Gericht die Klarstellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder

nicht besteht. Zulässig ist nach § 55 Abs. 1 SGG eine Feststellungsklage

nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung

hat. Ein berechtigtes Interesse ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein im

Prozess angestrebtes Ziel auf andere Weise sachgerechter erreichen kann.

Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die

Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen

dogmatischen Grundsätze wie in der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Parallelnorm des § 43 der VwGO lautet:

"(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt

werden,wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen

Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) 1 Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine

Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte

verfolgenkönnen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit

eines Verwaltungsakts begehrt wird."

In § 55 Abs. 1 SGG werden in der Sozialgerichtsbarkeit für originäre

Feststellungsklagen vier Alternativen eines auf diese Weise zu klärenden

Rechtsverhältnisses aufgeführt. Mit der Klage kann danach begehrt werden:

  1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
  2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
  3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist und
  4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

Nach § 55 Abs. 2 SGG fällt unter Absatz 1 Nr. 1 auch die Feststellung, in

welchem Umfang Beiträge zu Sozialversicherungen zu berechnen oder

anzurechnen sind.

Vorfragen für eine Gestaltungs- oder Leistungsklage können nicht durch

eine Feststellungsklage geklärt werden. Hier würde es am

Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Die Feststellungsklage ist erst dann zulässig, wenn der Kläger zuvor die

Feststellung bei dem Sozialleistungsträger beantragt und ein

Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (BSG, SozR 1500 § 55 Nr. 27).

Lediglich im Falle der Untätigkeit der Behörde kann unmittelbar - ohne

vorherige Untätigkeitsklage i.S. des § 88 - Feststellungsklage erhoben

werden.

Von der Feststellungsklage im Sinn von § 55 SGG ist die Klage auf Erlass

eines Verwaltungsaktes, welcher rechtlich erhebliche Feststellungen trifft

(feststellender Verwaltungsakt) zu unterscheiden. Sie ist

Verpflichtungsklage gemäß § 54 SGG (dazu siehe oben). Häufigster

Anwendungsfall der auf eine Feststellung durch Verwaltungsakt gerichteten

Leistungsklage ist die Klage auf Feststellung des Grades der Behinderung

nach § 69 SGB IX.

g) Die Fortsetzungsfeststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist auch die Fortsetzungsfeststellungsklage. Wenn

sich ein Verwaltungsakt vor Abschluss eines Rechtstreits durch Zurücknahme

oder anders erledigt hat, kann Klage auf Feststellung erhoben werden, dass

der Verwaltungsakt rechtswidrig war (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. § 113 Abs. 1

S. 4 VwGO). Voraussetzung ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an

dieser Feststellung hat. Durch § 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. § 113 Abs. 1 S. 4

VwGO erhält der Kläger z.B. einer Anfechtungsklage die Möglichkeit, seine im

Laufe des Verfahrens etwa infolge der Rücknahme des angegriffenen

Verwaltungsaktes unzulässig gewordene Klage im Wege einer Feststellungsklage

fortzusetzen. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt das

Feststellungsinteresse oft in der Verhinderung einer Wiederholung des

rechtswidrigen Verwaltungsakts oder darin, mithilfe eines

Feststellungsurteils die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

vorzubereiten.

4.2.6.2 Klagearten im

Verwaltungsgerichtsverfahren

Die Klagearten im Verwaltungsgerichtsverfahren sind in den §§ 42 und 43

VwGO geregelt. Danach stehen auch im Verwaltungsgerichtsverfahren die

  • Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO 1. Alternative),
  • Verpflichtungsklage zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 2. und 3. Alternative) und die
  • Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 VwGO) und die
  • Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) sowie die
  • Allgemeine Leistungsklage zur Verfügung.

Zu diesen Klagen gilt im Wesentlichen dasselbe, was oben unter 4.2.2.1

Buchstaben a) bis g) zu den entsprechenden Klagen im Sozialgerichtsverfahren

ausgeführt worden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb verwiesen.

Die Frist für die Untätigkeitsklage beträgt allerdings nach § 75 VwGO sowohl

nach Stellung des Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes als auch nach

Einlegung des Widerspruchs in der Regel 3 Monate.

Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich

geregelt, wird aber als vorhanden vorausgesetzt. Sie ist das

verwaltungsgerichtliche Mittel, um ein aktives Tun, Dulden oder Unterlassen

der Verwaltung (schlichtes Verwaltungshandeln) durchzusetzen. Der Kläger

begehrt hier die Vornahme oder das Unterlassen (Unterlassungsklage) einer

Amtshandlung der Verwaltung. Das sind beispielsweise Realakte, also

Handlungen, die keinen Verwaltungsakt erfordern.

Eine Besonderheit im Verwaltungsgerichtsverfahren bildet die

Normenkontrollklage nach § 47 VwGO. Eine entsprechende Regelung gibt es im

Sozialgerichtsverfahren nicht.

Zu unterscheiden sind das abstrakte und das konkrete

Normenkontrollverfahren.

Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag

über die Gültigkeit von Satzungen oder Rechtsverordnungen, die auf dem

Baugesetzbuch beruhen, z.B. Bebauungsplänen, sowie anderen im Rang unter dem

Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht z.B. im

Ausführungsgesetz zur VwGO dies zulässt. Solche Rechtsvorschriften sind

Rechtsverordnungen, welche auf der Ermächtigung in einem Landesgesetz

beruhen, wie z.B. Schul- und Prüfungsordnungen und Satzungen, z.B. Satzungen

einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes.

Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 VwGO jede natürliche oder juristische

Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren

Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (konkrete Normenkontrollklage)

oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb

eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift (abstrakte

Normenkontrollklage).

Der Antrag ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten,

welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Gericht entscheidet über die

Gültigkeit der Norm durch Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung

stattgefunden hat, sonst durch Beschluss.

4.2.7 Zulässigkeit der Klage

Ziel einer Klage ist die Entscheidung des Gerichts in der streitigen

Sache (Sachurteil). Bevor ein Sachurteil ergehen kann, ist die Zulässigkeit

der Klage zu prüfen.

Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage muss ein

Gericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und in jeder Instanz

prüfen.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) brauchen

nicht schon bei Klageerhebung vorzuliegen. Sie müssen spätestens zum

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein, sofern gesetzlich

nichts anderes bestimmt ist. Anderenfalls wird die Klage durch Prozessurteil

als unzulässig abgewiesen. Lediglich bei Unzulässigkeit des Rechtswegs oder

bei örtlicher bzw. sachlicher Unzuständigkeit wird der Rechtsstreit durch

Beschluss an das zuständige Gericht verwiesen (vgl. für die

Rechtswegverweisung § 202 SGG i.V.m. § 17a GVG bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 17a

GVG; für die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit § 98 SGG i.V.m. § 17a

GVG bzw. § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG).

Zu unterscheiden sind die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen, die für

die Zulässigkeit jeder Klage erfüllt sein müssen, und die besonderen

Sachurteilsvoraussetzungen, die für bestimmte Klagearten zusätzlich vom

Gesetz gefordert werden.

4.2.7.1 Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen sind der Rechtsweg und die örtliche

und sachliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts (vgl. 4.2.3). Sie sind

als erstes zu prüfen.

Die Verfahrensbeteiligten (Kläger, Beklagter und Beigeladener) müssen

beteiligtenfähig sein (vgl. 4.4.1.5.1).

Die Prozessführungsbefugnis muss gegeben sein. Zur Führung des Prozesses

ist nur derjenige berechtigt, dem das geltend gemachte Recht nach eigenem

Vorbringen zustehen kann (Prozessführungsbefugnis). Eine Klage zur

Verfolgung "fremder" Rechte im eigenen Namen ist grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen normieren z.B. § 63 SGB IX und § 12

Behindertengleichstellungsgesetz. Danach können Behindertenverbände unter

bestimmten Voraussetzungen anstelle behinderter Menschen um Rechtsschutz

ersuchen.

Ordnungsmäßige Klageerhebung im Sinn von § 90 SGG bzw. 81 VwGO. Dazu vgl.

auch 4.4.1.3. Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht erhoben sein.

Eine mündlich oder telefonisch erhobene Klage ist unzulässig. Eine Klage per

Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform, wenn das Original der

Klageschrift eigenhändig unterschrieben wurde. In elektronischer Form ist

die Klageerhebung erst zulässig, wenn eine Rechtsverordnung der

Bundesregierung oder einer Landesregierung nach § 65a SGG bzw. § 55a VwGO

erlassen worden ist und dies gestattet.

  • Es muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt, wenndas Klagebegehren auf einem "einfacheren" Weg, z.B. durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde erreicht werden oder
  • die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einem rechtlichen Vorteil des Klägers führen kann oder
  • die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes rechtsmissbräuchlich erscheint.

Eine Klage ist nicht zulässig, wenn dieselbe Streitsache bereits

rechtshängig ist (§ 94 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG bzw. § 90

VwGO, § 88 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG). Mit dieser Regelung sollen vor

allem sich widersprechende Gerichtsentscheidungen vermieden werden. Die

Sperrwirkung bezieht sich auf die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§

141 Abs. 1 Nr. 1 SGG bzw. § 121 Nr. 1 VwGO).

Schließlich ist die Klage unzulässig, wenn es bereits ein rechtskräftiges

Urteil in Bezug auf einen identischen, nun abermals anhängig gemachten

Streitgegenstand mit denselben Beteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern gibt

(§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG bzw. § 121 Nr. 1 VwGO).

4.2.7.2 Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach der

statthaften Klageart. Zu den Klagearten vgl. 4.2.6 mit den Unterpunkten.

a) Vorverfahren

 

Vor Erhebung der Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 2 SGG

bzw. § 42 Alt. 1 VwGO und der Ablehnungsgegenklage gem. § 54 Abs. 1 Alt. 3

SGG bzw. § 42 Alt. 2 VwGO muss in der Regel das Vorverfahren gem. §§ 78 ff.

SGG bzw. §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden sein, weil sich beide Klagearten

gegen einen Verwaltungsakt richten. Dies gilt auch bei einer Kombination

dieser Klagearten mit anderen Klagen, z.B. mit der Klage auf Leistung gem. §

54 Abs. 4 SGG (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage). Zum

Vorverfahren im Einzelnen vgl. 3.8. Wenn Klage erhoben worden ist, obwohl

das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, wenn also z.B. ohne

Widerspruch direkt gegen den Entzug des Blindengeldes geklagt worden ist,

kann das Widerspruchsverfahren nach Rechtshängigkeit noch nachgeholt werden.

Wegen der von der Rechtsprechung zugelassenen Nachholung des erforderlichen

Vorverfahrens während der Rechtshängigkeit scheitert die Zulässigkeit der

Klage an dieser Voraussetzung praktisch nicht.

b) Fristwahrung

Die Anfechtungs- und die Ablehnungsgegenklage sind - auch in Kombination

mit anderen Klagearten - an eine Frist gebunden. Sie sind nach Bekanntgabe

des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids gem. § 87 Abs. 1 S. 1 und

2 SGG bzw. § 74 VwGO innerhalb eines Monats zu erheben. Bei Bekanntgabe im

Ausland verlängert sich diese Frist nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGG auf 3 Monate.

Die Klage ist bei Versäumung der Klagefrist unzulässig, soweit nicht nach §

67 SGG bzw. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Nach diesen Vorschriften ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine

gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein typisches Beispiel ist, dass

ein Schriftstück nach Fristablauf bei Gericht eingegangen ist, obwohl es

rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

Die Fristberechnung erfolgt nach § 64 SGG bzw. § 57 VwGO. Nach § 64 Abs.

1 SGG beginnt die Frist am Tag nach der Bekanntgabe oder der Zustellung des

Verwaltungsakts/Widerspruchsbescheids und endet gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit

Ablauf des Tages, der im folgenden Monat (oder Jahr bei fehlender

Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG) nach seiner Zahl dem Tag

der Bekanntgabe oder Zustellung entspricht. Wenn das Ende einer Frist auf

einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, endet

die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist

gilt als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem

zuständigen Sozialgericht bei den in § 91 Abs. 1 SGG genannten Stellen

eingegangen ist. Diese haben die Klageschrift unverzüglich an das zuständige

Sozialgericht abzugeben.

Nach § 57 Abs. 2 VwGO gelten im Verwaltungsgerichtsverfahren für die

Fristen die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der

Zivilprozessordnung. § 222 Abs. 1 ZPO verweist für die Fristberechnung auf

die Vorschriften des BGB (§§ 186 ff. BGB). § 188 BGB entspricht für den

Ablauf von Fristen § 64 Abs. 2 SGG, § 193 BGB entspricht § 64 Abs. 3 SGG,

wonach eine Frist am nächsten Werktag endet, wenn das Ende auf einen

Sonntag, einen Feiertag oder auf einen Sonnabend fällt.

c) Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage

Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. § 42 Abs. 2 VwGO sind die Anfechtungs- und

Ablehnungsgegenklage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den

Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Sinn und

Zweck der Regelung ist der Ausschluss von Popularklagen. Nach dem Vortrag

des Klägers müssen die Beeinträchtigung einer ihm zustehenden Rechtsposition

und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts möglicherweise in Betracht

kommen (Möglichkeitstheorie). Ob die Beschwer tatsächlich besteht, ist in

der Begründetheitsprüfung zu klären (Haufe Onlinekommentar Rz. 18 zu § 54

SGG). Der Kläger muss die Beschwer nicht ausdrücklich vortragen.

Andererseits reicht es nicht aus, wenn er sich für beschwert hält und dies

behauptet, obwohl eine Beschwer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in

Betracht kommt. Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ist immer dann

gegeben, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts

(ablehnender Bescheid, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) ist

(Adressatentheorie). Nur dann, wenn es ausnahmsweise gesetzlich vorgesehen

ist, darf ein Kläger fremde Rechte einklagen (Prozessstandschaft). Eine

solche Regelung enthält z.B. § 63 SGB IX. Danach können an Stelle

behinderter Menschen und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach

ihrer Satzung diesen Personenkreis auf Bundes- oder Landesebene vertreten

und nicht selbst am Prozess beteiligt sind, wenn behinderte Menschen in

ihren Rechten nach dem SGB IX verletzt werden. In diesem Fall müssen alle

Verfahrensvoraussetzungen wie bei einer Klage durch den behinderten Menschen

selbst vorliegen. Eine entsprechende Regelung enthalten § 13 des

Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie die entsprechenden

Bestimmungen in den Landesgleichstellungsgesetzen für die sich aus diesen

Gesetzen ergebenden Rechte. Vgl. dazu auch 2.2.1.2. Weitere Beispiele einer

zulässigen Prozessstandschaft enthält Haufe Onlinekommentar Rz. 19 zu § 54

SGG.

d) Klagebefugnis bei der Leistungsklage

Obwohl das Gesetz die Klagebefugnis nur für die Anfechtungs- und die

Ablehnungsgegenklage fordert (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. § 42 Abs. 2 VwGO),

wird sie vom BSG und der h. M. auch bei der (echten) Leistungsklage, der

kein Verwaltungsakt vorausgeht, verlangt. Die §§ 54 Abs. 1 s. 2 SGG bzw. §

42 Abs. 2 VwGO sind hier analog anzuwenden; denn das Interesse,

Popularklagen auszuschließen, gilt hier in gleicher Weise (Haufe

Onlinekommentar Rz. 20 zu § 54 SGG). Auch mit der Leistungsklage werden

subjektive Rechte geltend gemacht.

e) Klagebefugnis bei der Feststellungsklage

Bei der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 SGG bzw. § 43 Abs. 1 VwGO) ist

die Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der

baldigen Feststellung hat. Berechtigtes Interesse ist jedes nach der

Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher,

wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSGE Bd. 31, S. 235). Ferner

besteht das Feststellungsinteresse, wenn die Feststellung als Vorfrage für

einen Amtshaftungsprozess dienen soll. Das kann insbesondere bei der

Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. § 113 Abs. 1 S. 4

VwGO) der Fall sein.

Das Feststellungsinteresse fehlt z.B., wenn die Streitfrage im

Verwaltungsverfahren geklärt werden kann. Die Feststellungsklage ist nicht

zulässig, wenn das Rechtsschutzziel mit einer anderen Klageart erreicht

werden kann (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. § 43 Abs. 2 VwGO).

Obwohl eine § 43 Abs. 2 VwGO entsprechende Bestimmung im SGG fehlt, gilt der

Subsidiaritätsgrundsatz auch für die sozialgerichtliche Feststellungsklage.

Die Feststellungsklage ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie eine

Umgehung der prozessualen Voraussetzungen zur Erhebung der Anfechtungs- oder

Verpflichtungsklage bedeuten würde. Eine mehrfache Inanspruchnahme

gerichtlichen Rechtschutzes soll vermieden werden. Das Gericht soll in der

gleichen Sache nicht zunächst durch die Feststellungsklage und anschließend

durch eine Gestaltungsklage in Anspruch genommen werden können (Haufe

Onlinekommentar Rz. 17). Der Subsidiaritätsgrundsatz erfährt eine bedeutsame

Ausnahme: Er gilt dann nicht, wenn die Feststellung gegenüber einer

juristischen Person des öffentlichen Rechts ergehen soll. Dann geht die

allgemeine Auffassung davon aus, dass diese angesichts ihrer Bindung an

Gesetz und Recht die gerichtliche Feststellung umsetzen wird und es eines

vollstreckbaren Verpflichtungs- oder Leistungsurteils nicht bedarf (BSGE Bd.

71, S. 115, Haufe Onlinekommentar Rz. 17 zu § 55 SGG).

Die Feststellungsklage ist ferner erst dann zulässig, wenn der Kläger

zuvor die Feststellung bei dem Sozialleistungsträger beantragt und ein

Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (BSG, SozR 1500 § 55 Nr. 27).

Lediglich im Falle der Untätigkeit der Behörde kann unmittelbar - ohne

vorherige Untätigkeitsklage i.S. des § 88 SGG -Feststellungsklage erhoben

werden (Haufe Onlinekommentar Rz. 18 zu § 55 SGG).

f) Klagebefugnis bei der Untätigkeitsklage

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ist die

Einhaltung der Wartefristen gem. § 88 SGG bzw. § 75 VwGO. Die Wartefrist

beträgt gem. § 88 Abs. 1 SGG nach Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes

sechs Monate. Nach Erhebung des Widerspruchs beträgt sie drei Monate (§ 88

Abs. 2 SGG). Im Verwaltungsgerichtsprozess beträgt die Wartefrist gemäß § 75

S. 2 VwGO sowohl nach Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes als auch nach

Erhebung des Widerspruchs drei Monate. Die §§ 88 SGG und 75 VwGO weichen

auch ansonsten nicht unerheblich voneinander ab. So sieht § 75 VwGO z.B.

eine im SGG nicht vorgesehene Verkürzung der Frist wegen besonderer Umstände

vor. Die Untätigkeitsklage im Sozialgerichtsprozess ist ein Unterfall der

Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Zum Unterschied zwischen § 88 SGG

und § 75 VwGO vgl. BSG, Urteil v. 08.12.1993, AZ. 14a RKa 1/93, BSGE Bd. 73,

S. 244, 247.

Durch die Wartefristen soll den Behörden eine angemessene Zeit für das

Verwaltungshandeln eingeräumt werden.

Wenn die Untätigkeitsklage schon vor Ablauf der Wartefrist erhoben worden

ist, ist sie nicht als unzulässig abzuweisen. Vielmehr ist das Verfahren

nach überwiegender Auffassung bis zum Fristablauf auszusetzen. Wenn bis zum

Ablauf der Frist die Untätigkeit fortdauert, ist der Zulässigkeitsmangel

geheilt (vgl. BSG, Urteil v. 26.8.1994, 13 RJ 17/94, SozR 3-1500 § 88 Nr. 2

m.w.N.; vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 88 SGG auch zu abweichenden

Meinungen).

Wenn die Behörde den Verwaltungsakt bzw. Widerspruchsbescheid nach

Erhebung der Untätigkeitsklage erlässt, fehlt für deren Weiterführung das

Rechtsschutzbedürfnis. Sie muss deshalb für erledigt erklärt oder

zurückgenommen werden. Anderenfalls wird die Untätigkeitsklage als

unzulässig abgewiesen. Gegen den Verwaltungsakt kann dann gegebenenfalls

Widerspruch erhoben werden. Die Untätigkeitsklage kann aber auch

gegebenenfalls gemäß § 99 SGG bzw. § 91 VwGO in eine Anfechtungs- oder

Verpflichtungsklage geändert werden.

In der Praxis führt die Androhung einer Untätigkeitsklage gegenüber einer

Behörde häufig zu einer raschen Entscheidung.

4.2.8 Begründetheit der Klagen

Die folgenden Ausführungen sind weitgehend dem Kapitel "4.5 Varianten der

Begründetheit" aus Francke/Dörr "Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" S.

94 ff. entnommen.

4.2.8.1 Differenzierung nach Klagearten

a) Begründetheit der Anfechtungs- und Ablehnungsgegenklage

Die Anfechtungsklage und die Ablehnungsgegenklage sind begründet, wenn

der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in

seinen Rechten verletzt ist.

Für die Anfechtungs- und Ablehnungsgegenklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-3

SGG bzw. § 42 VwGO) bestimmt § 54 Abs. 2 S. 1 SGG bzw. § 113 Abs. 1 s. 1

VwGO, dass der Kläger beschwert ist, wenn der Verwaltungsakt oder die

Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Da ein Verwaltungsakt auch

rechtswidrig sein kann, ohne den Kläger zugleich zu beschweren, kommt es für

die Begründetheit der Klage zusätzlich darauf an, dass der Kläger durch den

rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Das ergibt

sich für das Verwaltungsgerichtsverfahren aus § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5

S. 1 VwGO und für das Sozialgerichtsverfahren aus einer Analogie zu § 113

Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO, der im SGG in dieser Form keine

Entsprechung hat.

Rechtswidrig kann ein Verwaltungsakt aus materiellen oder formalen

Gründen sein.

Materielle Fehler entstehen, wenn dem Verwaltungsakt keine oder eine

falsche Rechtsgrundlage zugrunde liegt, die Rechtsgrundlage nicht mit

höherrangigem Recht vereinbar ist, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage

nicht erfüllt sind oder die Behörde ihre Entscheidung aufgrund

unzutreffender Tatsachen getroffen hat. Materiell rechtswidrig ist ein

Verwaltungsakt auch dann, wenn die Verwaltung ein ihr zustehendes Ermessen

fehlerhaft ausgeübt hat (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG bzw. § 114 VwGO).

Formale Fehler eines Verwaltungsakts spielen für die Begründetheit der

Klage nur eine geringe Rolle, da gerade die häufiger auftretenden formalen

Mängel (beschrieben in § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB X und den entsprechenden

Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze) noch in den

Tatsacheninstanzen nachgeholt und dadurch geheilt werden können (vgl. § 41

Abs. 2 SGB X bzw. die entsprechenden Bestimmungen in den

Verwaltungsverfahrensgesetzen) und das Gericht, das Verfahren zu diesem

Zweck aussetzen kann (§ 114 Abs. 2 S. 2 SGG). Überdies dürfen selbst mit

formalen Fehlern behaftete Verwaltungsakte vom Gericht dann nicht aufgehoben

werden, wenn sie die Entscheidung der Verwaltung in der Sache offensichtlich

nicht beeinflusst haben (§ 42 S. 1 SGB X). Das gilt wegen der besonderen

Bedeutung der Anhörung in Verwaltungsverfahren (§ 24 SGB X) nicht bei

Anhörungsmängeln (§ 42 S. 2 SGB X). Eine unterlassene Anhörung muss, um den

Formfehler zu heilen, stets nachgeholt werden.

Für die Ablehnungsgegenklage ist zu beachten: Sie ist begründet, wenn die

Rechtsverletzung darin besteht, dass ein Anspruch des Klägers auf den

abgelehnten Verwaltungsakt verneint wurde. Anderenfalls fehlt für eine

Verurteilung zum Erlass des Verwaltungsakts die Spruchreife (§ 131 Abs. 2

SGG bzw. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

b) Begründetheit der Verpflichtungsklage

Wenn der Kläger einen Verwaltungsakt begehrt, bei dessen Erlass die

Behörde ein Ermessen hat, muss sein Anspruch auf fehlerfreie

Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I) verletzt sein. In diesem Fall

verpflichtet das Gericht die Verwaltung zur Neubescheidung des Klägers unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 131 Abs. 3 SGG bzw. § 113

Abs. 5 S. 2 VwGO).

c) Begründetheit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage

Die unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG bzw. § 42 VwGO) als

kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet, wenn der

angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger einen

Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung hat.

d) Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage

Die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist begründet, wenn der

Kläger einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung hat, ohne dass ein

Verwaltungsakt zu ergehen hatte.

Unter "Leistung" ist hier jegliches Tun oder Unterlassen einer Verwaltung

zu verstehen, das nicht in einem Verwaltungsakt besteht oder für das eine

besondere Klageart in Betracht kommt. Einen Rechtsanspruch hat der Kläger,

wenn ihm ein subjektives Recht auf die Leistung zusteht.

e) Begründetheit der Feststellungsklage

Die Begründetheit der Feststellungsklage beurteilt sich nach § 55 Abs. 1

Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 SGG bzw. § 43 VwGO in Verbindung mit dem im einzelnen

Fall anzuwendenden materiellen Recht.

f) Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG bzw. bzw. § 113

Abs. 1 S. 4 VwGO) ist bei Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts

begründet.

g) Begründetheit der Untätigkeitsklage

Klagegegenstand der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG bzw. § 75 S. 1 VwGO

ist nur die Bescheidung des Klägers, nicht jedoch der materielle

Leistungsanspruch. Die Untätigkeitsklage ist schon und nur dann begründet,

wenn ein zureichender Grund (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 75 S. 3 VwGO) für

die unterbliebene Bescheidung fehlt. Ein "zureichender Grund" kann zwar in

einer Arbeitsüberlastung auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung, nicht

aber im Personalmangel allgemein liegen.

4.2.8.2 Maßgebende Zeitpunkte für die Beurteilung

der Begründetheit

Wegen der unterschiedlichen Anforderungen für die Begründetheit der

einzelnen Klagearten sind für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage je

nach Klageart unterschiedliche Zeitpunkte zu Grunde zu legen. Die damit

verbundenen Fragen spielen vor allem im Zusammenhang mit Anfechtungs- und

Leistungsklagen eine Rolle.

Bei der Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum

Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts (in Gestalt des

Widerspruchsbescheids, § 95 SGG bzw. § 79 VwGO) maßgebend. Spätere

tatsächliche oder rechtliche Änderungen können die Rechtmäßigkeit des

Verwaltungsakts nicht mehr beeinflussen. Sie sind deshalb bei der

gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Ausnahmsweise kommt es bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der

letzten mündlichen Verhandlung an, wenn ein vermeintlich rechtswidriger,

tatsächlich aber rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der in die

Zukunft wirkt, angefochten ist; denn diesen kann die Änderung tatsächlicher

oder rechtlicher Gegebenheiten während des Klageverfahrens rechtlich

beeinflussen.

Bei den Leistungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum

Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Allgemeinen also der letzten

mündlichen Verhandlung, maßgebend, und zwar auch bei Kombination mit einer

Anfechtungsklage (wie z.B. bei § 54 Abs. 4 SGG). In Bezug auf die Sachlage

ist dies die letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz (Sozial-

oder Landessozialgericht bzw. Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht), in

Bezug auf die Rechtslage im Revisionsfall die letzte mündliche Verhandlung

beim Bundessozialgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht (Schluss aus § 163

SGG bzw. § 137 Abs. 2 VwGO). Wenn keine Revision eingelegt wird, ist auch in

Bezug auf Rechtsfragen die letzte mündliche Verhandlung in der

Tatsacheninstanz der maßgebende Zeitpunkt.

Beispiel: Der Kläger erhebt Klage gegen die Ablehnung seines Antrages auf

Blindengeld (nach einem Landesblindengeldgesetz). Die Klage wird in der

ersten Instanz abgewiesen, weil das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts

im Sinn von § 30 Abs. 1 SGB I verneint wird. Das Berufungsgericht bejaht

demgegenüber das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts. Es hebt das

Ersturteil auf und spricht den Blindengeldanspruch zu. Für die Frage, ob ein

gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, kommt es in diesem Fall auf den

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, weil es sich bei dem

Blindengeld um eine Dauerleistung handelt (Urteil des OVG für

Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2008 - 16 A 3089/07).

Weiteres Beispiel: Der Kläger erhebt Klage gegen die Ablehnung seines

Antrages auf Blindengeld (nach einem Landesblindengeldgesetz). Die Klage

wird in der ersten Instanz abgewiesen, weil das Sehvermögen noch knapp über

1/50 liege. In der Berufungsverhandlung legt der Kläger ein neues Gutachten

vor, wonach sich das Sehvermögen zwischenzeitlich weiter verschlechtert hat,

so dass nunmehr der Anspruch gerechtfertigt ist. Das Ersturteil ist

aufzuheben und Blindengeld ab dem Zeitpunkt zuzusprechen, ab welchem die

gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben.

Folgendes Beispiel ist Francke/Dörr "Verfahren nach dem

Sozialgerichtsgesetz" (dort S. 98 Beispiel 27) entnommen: Die Klägerin

begehrt mit der Ablehnungsgegenklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGG) vom

beklagten Land die Erhöhung des mit Bescheid zuerkannten Grades der

Behinderung von 40 % auf 60 %. Während des - nach Klageabweisung durch das

Sozialgericht angestrengten - Berufungsverfahrens erleidet die Klägerin am

15.5. eine weitere Gesundheitsstörung mit Funktionsbeeinträchtigung des

Bewegungsapparats. Das Landessozialgericht muss diese neue Sachlage bei

seiner Entscheidung über den zukünftigen Gesamtbehinderungsgrad (am 15.9.)

berücksichtigen und der Berufung ggf. stattgeben.

Bei der Ablehnungsgegenklage kann ausnahmsweise der Zeitpunkt der

Bescheiderteilung maßgebend sein, wenn dem Kläger die Leistung nach der

Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht vorenthalten wurde und wegen einer

danach zu seinen Ungunsten erfolgten Gesetzesänderung nun nicht mehr

zuerkannt werden dürfte.

Bei im Klageweg angefochtenen Ermessensentscheidungen der Verwaltung ist

für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der

Verwaltungsentscheidung maßgebend, weil das Gericht nicht eigene

Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf.

Bei der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG bzw. § 75 VwGO kommt es auf einen

maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht

an, da die Verwaltung noch keine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts

oder Widerspruchsbescheids getroffen hat.

Zum Ganzen vgl. Francke/Dörr "Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" S.

97 f., insbesondere die dort enthaltenen Beispiele.

4.2.9 Verfahrensgrundsätze

Die im Folgenden behandelten Verfahrensgrundsätze gelten für alle

Instanzen.

4.2.9.1 Rechtliches Gehör

Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um ein

verfassungsrechtlich gewährleistetes prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs.

1 GG). Seine einfachgesetzliche Ausformung findet der Grundsatz nicht nur in

§ 62 SGG, sondern auch in zahlreichen weiteren Regelungen des SGG, z.B. in

§§ 104, 105 Abs. 1 S. 2, 108, 112 Abs. 2, 116, 120 und 128 SGG. Für die VwGO

vgl. §§ 85 S. 2, 86 Abs. 4, 87 Abs. 1 Nr. 2, 87b Abs. 1, 97, 100, 103 und

108. Auf einige dieser Regelungen wird im Folgenden näher eingegangen.

Vor jeder Entscheidung des Gerichts ist den Beteiligten i.S.v. § 69 SGG

bzw. § 62 VwGO rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 SGG; zum Begriff der

Beteiligten vgl. 4.4.1.5.1). Das gilt für alle Verfahrensarten

einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes und unabhängig davon, ob das

Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG bzw. § 101 Abs. 1

VwGO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2, § 126 SGG bzw. § 101

Abs. 2 VwGO) entscheidet. Die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch

geschehen.

Keine Anhörung ist bei der Verbindung oder Trennung von Verfahren, bei

der Beiladung, dem Erlass eines Beweisbeschlusses sowie der Aufnahme eines

ausgesetzten oder ruhenden Verfahrens erforderlich (Haufe Onlinekommentar

Rz. 1 zu § 62 SGG).

Die Beteiligten haben nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das

Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Gericht zu äußern. Der Anhörung des

Betroffenen selbst steht die Anhörung seines gesetzlichen Vertreters oder

Bevollmächtigten gleich.

Der Anspruch auf Beachtung des rechtlichen Gehörs wirkt sich auf das

gesamte Verfahren aus. Er ist bereits bei der Vorbereitung des Verfahrens zu

beachten. Die Beteiligten sind im gesamten gerichtlichen Verfahren über alle

prozessrechtlich relevanten Vorgänge zu unterrichten. Dazu gehört die

Übermittlung der Schriftsätze der übrigen Beteiligten nach § 104 und § 108

S. 2, SGG bzw. § 86 Abs. 4 S. 3 VwGO, ferner die Mitteilung der von Amts

wegen durchgeführten Ermittlungen, wie etwa Auskunftsersuchen,

Beweisbeschlüsse einschließlich der Ergebnisse der Sachaufklärungsmaßnahmen.

Hierzu gehört auch die Mitteilung, dass vom Gericht veranlasste

Aufklärungsversuche gescheitert sind, damit der die objektive Beweislast

tragende Beteiligte die Möglichkeit hat, auf anderweitige Wege der

Sachaufklärung hinzuweisen (Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 62 SGG; BSG,

Beschluss v. 6.2.2007, B 8 KN 16/05 B = SozR 4-1500 Nr.). Soweit

Beweisaufnahmetermine stattfinden, ist eine Benachrichtigung der Beteiligten

erforderlich, insbesondere damit sie auch Gelegenheit haben, ihrerseits

Fragen zu stellen (§ 116 SGG bzw. § 97 VwGO). Werden Akten oder etwa

Röntgenbilder beigezogen, sind die Beteiligten hiervon zu unterrichten. Sie

können ggf. Akteneinsicht nach § 120 SGG bzw. § 100 VwGO nehmen.

Für die Gerichte ergibt sich aus dem Anhörungsrecht der Beteiligten die

Verpflichtung, diese zur Sach- und Rechtslage anzuhören und ihnen

insbesondere in Bezug auf die Tatsachen ausreichend Gelegenheit zur Äußerung

zu geben. § 112 Abs. 2 S. 2 SGG bzw. § 104 Abs. 1 VwGO verlangt darüber

hinaus vom Vorsitzenden die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit

den Beteiligten, d.h. auch der Rechtslage, soweit dies möglich ist, ohne den

Eindruck der Befangenheit zu erwecken (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 ZPO). Aus

dieser Verpflichtung ergibt sich das Verbot einer Überraschungsentscheidung.

D.h. eine Entscheidung darf nicht auf Gesichtspunkte gestützt werden, zu

denen die Beteiligten nicht Stellung genommen haben, weil dazu aus ihrer

Sicht keine Veranlassung bestand. Dementsprechend kann die Entscheidung

nicht auf Gründe gestützt werden, die im Verfahren zu keinem Zeitpunkt

erörtert worden sind (§ 128 Abs. 2 SGG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO). Wenn in der

mündlichen Verhandlung neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte zutage

treten, zu denen sich die Beteiligten bislang nicht äußern konnten, muss das

Gericht einem Vertagungsantrag entsprechen und eine angemessene Frist zur

Stellungnahme einräumen (Haufe Onlinekommentar Rz. 8 zu § 62 SGG; BSG, SozR

4-1500 § 62 Nr. 1).

Zum rechtlichen Gehör gehört auch, dass das Gericht den Vortrag der

Beteiligten in seine Erwägungen einbezieht. Daraus folgt, dass in den

Entscheidungsgründen zu den wesentlichen Punkten des Vortrags Stellung

genommen werden muss (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu § 62 SGG; BVerfG, SozR

1500 § 62 Nr. 13).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die Beteiligten

Gelegenheit zur Äußerung erhalten, tatsächlich aber nicht Stellung genommen

haben.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt einen Grund

für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bzw. § 124 Abs. 2 Nr.

5 VwGO) oder der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG bzw. § 132 Abs. 2

Nr. 3 VwGO) dar. Die angefochtene Entscheidung muss auf dem Mangel beruhen.

Dabei genügt, dass die Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht (BSG,

SozR 3-1500 § 62 Nr. 21; BSG, SozR 3-1750 § 227 ZPO Nr. 1). Im

Berufungsverfahren kommt eine Heilung des Mangels in Betracht, wenn der

Beteiligte nachträglich die Gelegenheit erhält, sich ausreichend zu äußern

(BSGE 44 S. 211; BVerfGE 8 S. 184).

Gegen unanfechtbare Urteile und Beschlüsse ist bei Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 178a SGG bzw. §

152a VwGO (eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12. 2004, BGBl. I

S. 3220) möglich. Danach können bei Verletzung des rechtlichen Gehörs unter

bestimmten Voraussetzungen nicht mehr anfechtbare gerichtliche

Endentscheidungen von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat,

überprüft werden. Ggf. wird das Rechtsbehelfsverfahren wieder eröffnet. Wenn

die Rüge begründet ist, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren

fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in

die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen

Verhandlung befand.

Weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Verletzung

des Grundrechts aus Art. 103 GG ist, kommt sogar eine Verfassungsbeschwerde

in Frage. Allerdings muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vorher in einer Anhörungsrüge geltend gemacht worden sein.

4.2.9.2 Mündliche Verhandlung, Öffentlichkeit des

Verfahrens

Im Mittelpunkt des gerichtlichen Verfahrens steht die mündliche

Verhandlung. Die Sozial- und Verwaltungsgerichte entscheiden über den

Rechtsstreit mit Urteil soweit nichts anderes bestimmt ist aufgrund

mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1, SGG bzw. § 101 Abs. 1 VwGO). Andere

Entscheidungen des Gerichts, wie z.B. Beweisbeschlüsse, können ohne

mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 124

Abs. 3 SGG bzw. § 101 Abs. 3 VwGO).

Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung liegt nicht nur in der umfassend

möglichen Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch

in der direkten Erörterung von Zweifelsfragen und der Unmittelbarkeit des

Eindrucks, den das Gericht von den agierenden Beteiligten sowie von Zeugen

und Sachverständigen im Rahmen der Beweiserhebung gewinnt.

Die mündliche Verhandlung bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Dieser

dienen insbesondere die §§ 106 Abs. 2 und 3, 108, 110 und 111 SGG bzw. die

§§ 87 Abs. 1, 86 Abs. 4, 102 und 87 VwGO.

Nach § 106 Abs. 2 SGG bzw. § 87 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende (im

Verwaltungsgerichtsverfahren der Vorsitzende oder der Berichterstatter)

bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die

notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen

Verhandlung zu erledigen. Es herrscht der Grundsatz der Einheit der

mündlichen Verhandlung, die erforderlichenfalls in mehreren Terminen

stattfindet.

Der Vorbereitung dienen die Schriftsätze der Beteiligten (§ 108 SGG bzw.

§ 86 Abs. 4 VwGO). Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 102 Abs. 1 VwGO

bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt

sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Für das

Bundesverwaltungsgericht beträgt die Ladungsfrist vier Wochen. In der Ladung

sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne

sie, gegebenenfalls nach Aktenlage entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 S.

2 SGG bzw. § 102 Abs. 2 VwGO).

Der Vorsitzende (im Verwaltungsgerichtsverfahren der Vorsitzende oder der

Berichterstatter) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur

mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden (§

111 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und 6 VwGO). Auf die Folgen

des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. Bei Nichterscheinen eines Beteiligten

trotz entsprechender Anordnung kann gegen ihn gemäß § 202 SGG i.V.m. § 141

Abs. 3 ZPO bzw. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld wie

gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt

werden.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens z.B. des Klägers kann sinnvoll

sein, wenn sein schriftliches Vorbringen bzw. der schriftlich gestellte

Antrag unklar ist oder wenn sich das Gericht von dem Prozessbeteiligten

einen persönlichen Eindruck verschaffen will. Aber auch andere Gründe können

für die Anordnung des persönlichen Erscheinens sprechen, z.B. die

Möglichkeit, eine gütliche Einigung zu erreichen. Angeordnet kann auch das

persönliche Erscheinen eines gesetzlichen Vertreters werden (vgl. Haufe

Onlinekommentar Rz. 7 zu § 111 SGG).

Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist in den §§ 112 und 117 SGG bzw.

§§ 103, 104 und § 96 VwGO geregelt.

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung (§ 112 Abs.

1 S. 1 SGG bzw. § 103 Abs. 1 VwGO). Nach Aufruf der Sache stellt er als

erstes die Anwesenheit der Beteiligten fest. Daraufhin beginnt die mündliche

Verhandlung mit der Darstellung des Sachverhalts (§ 112 Abs. 1 S. 2 SGG bzw.

§ 103 Abs. 2 VwGO). Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre

Anträge zu stellen und zu begründen (§ 112 Abs. 2 S. 1 SGG bzw. § 103 Abs. 3

VwGO). Als erstes wird das Wort dem Kläger erteilt. Der Vorsitzende hat das

Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu

wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie

angemessene und sachdienliche Anträge stellen (§ 112 Abs. 2 S. 2 SGG bzw. §

104 Abs. 1 VwGO).

Die Beweiserhebung erfolgt in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht

ein besonderer Beweistermin erforderlich ist (§ 117 SGB bzw. § 96 VwGO).

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die

mündliche Verhandlung für geschlossen (§ 121 SGG bzw. § 104 Abs. 3 S. 1

VwGO).

Die Beteiligten können bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung neue

Tatsachen vortragen und neue Beweismittel einbringen. Nach Schluss der

mündlichen Verhandlung darf das Gericht weiteres Vorbringen nicht mehr

berücksichtigen (§ 202 SGG bzw. § 173 S. 1 VwGO jeweils i.V.m. § 296 a S. 1

ZPO).

Wegen § 124 Abs. 1 SGG bzw. § 101 Abs. 1 VwGO müssen die

Entscheidungsgrundlagen, auf die sich das Gericht im Urteil stützt,

ausnahmslos Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein. Dazu gehören

die in § 106 Abs. 3 SGG bzw. § 87 Abs. 1 VwGO aufgeführten Beweismittel und

Maßnahmen ebenso wie die vorbereitenden Schriftsätze (§ 108 SGG bzw. § 86

Abs. 4 VwGO) sowie die Akten der Verwaltung.

Die mündliche Verhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt (§ 61

Abs. 1 SGG bzw. § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 ZPO). Zeitgemäßen

Kommunikationsmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung ("Videokonferenz")

trägt § 128 a ZPO Rechnung, der über § 202 SGG bzw. § 173 S. 1 VwGO auch für

das Sozialgerichtsverfahren gilt.

Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten nach §

61 Abs. 1 SGG bzw. § 55 VwGO die §§ 169, 171b bis 191a des

Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Hinweis für die Praxis: Es ist zu empfehlen, mit den Parteien so

rechtzeitig zum Gerichtstermin zu kommen, dass wenigstens ein vorausgehender

Verhandlungstermin mitverfolgt werden kann und nicht vor dem Gerichtssaal

bis zum Aufruf des eigenen Termins zu warten. Weil die Verhandlungen

öffentlich sind, ist das möglich. Die in Gerichtsverhandlungen häufig

unerfahrenen Parteien können so die Verhandlungsatmosphäre kennen lernen.

Das wirkt erfahrungsgemäß sehr beruhigend.

Kommt es trotz Anberaumung eines Termins nicht zur Durchführung der

mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten nicht erschienen sind, steht es

im Ermessen des Gerichts, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn es die

Beteiligten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 126 SGG

bzw. § 202 Abs. 2 VwGO). Dasselbe gilt, wenn die (nicht vollzählig)

erschienenen Beteiligten die Entscheidung nach Aktenlage beantragen (§ 126

SGG). Bei der Entscheidung nach Aktenlage handelt es sich um eine

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht kann aber auch die

mündliche Verhandlung eröffnen und z.B. Beweis durch die Einvernahme von

Zeugen erheben und dann auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Urteil

entscheiden (vgl. Haufe Rz. 4 zu § 126 SGG).

4.2.9.3 Entscheidung des Rechtsstreits ohne

mündliche Verhandlung

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung darf das Gericht mit vorher

erklärtem ausdrücklichem, eindeutigem und unbedingtem Einverständnis aller

Prozessbeteiligten i.S.d. § 69 SGG bzw. § 63 VwGO entscheiden (§ 124 Abs. 2

SGG bzw. § 101 Abs. 2 VwGO). Haben nicht alle Beteiligten zugestimmt, kommt

das dennoch ergehende Urteil verfahrensfehlerhaft zustande.

Das Gericht kann jedoch die mündliche Verhandlung auch dann durchführen,

wenn sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG bzw. § 101 VwGO).

Bei einem schriftlichen Urteil tritt an die Stelle der Verkündung (§ 132

SGG bzw. § 116 Abs. 1 VwGO) die Zustellung (§ 133 SGG bzw. § 116 Abs. 3

VwGO).

Schriftlich vorgetragene Tatsachen oder schriftlich bezeichnete

Beweismittel können nur bis zur Aufgabe des schriftlichen Urteils durch die

Geschäftsstelle zur Post berücksichtigt werden.

Will das Gericht unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG bzw.

§ 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine

besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

der Sachverhalt geklärt ist, braucht keine mündliche Verhandlung

stattzufinden. Die Beteiligten können jedoch nach Erlass des

Gerichtsbescheids innerhalb der Rechtsmittelfrist die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung beantragen (§ 105 Abs. 2 S. 3 SGG bzw. § 84 Abs. 2

VwGO). Der Gerichtsbescheid gilt dann als nicht ergangen und eine reguläre

mündliche Verhandlung wird durchgeführt (§ 105 Abs. 3 HS 2 SGG bzw. § 84

Abs. 3 HS 2 VwGO).

Hinweis für die Praxis: Es ist sehr sorgfältig abzuwägen, ob das

Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben

wird. Die mündliche Verhandlung bietet die Möglichkeit, auf Grund der sich

in ihr ergebenden Situation zu argumentieren. Da in der mündlichen

Verhandlung vom Vorsitzenden oder Berichterstatter zunächst der Sachverhalt

vorgetragen wird, lässt sich erkennen, ob das Gericht den Sachverhalt

richtig erfasst hat. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im

"Rechtsgespräch" nach § 112 Abs. 2 SGG bzw. § 104 VwGO gibt wichtige

Aufschlüsse über die Rechtsauffassung des Gerichts. Nicht selten wird in der

mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung erreicht. Das Einverständnis

zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sollte deshalb nur gegeben

werden, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Sie kann auch dann

sinnvoll sein, wenn vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung bereits ein

Erörterungstermin stattgefunden hat.

4.2.9.4 Beschränkung auf den Streitgegenstand

In § 123 SGG bzw. § 88 VwGO ist die strikte Bindung an den

Streitgegenstand festgelegt. Vgl. auch oben 4.2.5. Der Streitgegenstand wird

nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger durch das mit der Klage verfolgte

Begehren bestimmt. Das Gericht muss über alle vom Kläger geltend gemachten

Ansprüche entscheiden, wobei nicht die Fassung des Antrags, sondern der

erhobene Anspruch, der durch Auslegung zu ermitteln ist, maßgebend ist. Das

Gericht darf dabei nicht über das Klagebegehren hinausgehen ("ne ultra

petita"), aber auch nicht zum Nachteil des Klägers die

Verwaltungsentscheidung bzw. das von ihm angefochtene Urteil ändern

("Verböserungsverbot" - vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 123 SGG;

Einschränkungen/Ausnahmen Haufe Onlinekommentar Rn. 9 ff. zu § 123 SGG). So

darf es z.B. nicht zur Leistung verurteilen, wenn der Kläger lediglich

Feststellung begehrt, und nicht einen anderen Verwaltungsakt aufheben, als

den vom Kläger angefochtenen. Möglich ist, dass das Gericht weniger als

beansprucht zuspricht und die Klage im Übrigen oder auch vollständig

abweist.

Beispiele:

 

Wenn der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB

VI beantragt, spricht das Gericht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu

und weist im Übrigen die Klage ab, wenn nur die Voraussetzungen für die

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI vorliegen.

Liegen auch die Voraussetzungen dafür nicht vor, weil etwa die allgemeine

Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt ist, wird

die Klage vollständig abgewiesen. Unabhängig von den prozessualen Wirkungen

stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob der Prozessgegner die

Urteilsgründe zum Anlass nehmen kann, den Fortbestand des Rentenbescheides

zu überprüfen. Dieser Überprüfung steht jedoch in der Regel § 47 SGB X

entgegen.

Wenn der Rentenversicherungsträger bereits Rente wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit zugestanden hat, der Kläger aber Rente wegen voller

Erwerbsminderung begehrt, kann das Gericht nur das Begehren auf Rente wegen

voller Erwerbsminderung ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht

gegeben sind. Es kann aber nicht auch die vom Rentenversicherungsträger

bereits zugestandene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit absprechen

(Verböserungsverbot).

Wenn der Kläger eine Leistung begehrt, bei deren Ausgestaltung dem

Leistungsträger ein Ermessen zusteht, wie z.B. bei medizinischen

Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 3 SGB V, wird nicht zur Erbringung

einer bestimmten Leistung, sondern lediglich zur Verbescheidung unter

Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts statt zum Erlass des

beantragten Verwaltungsakts verurteilt.

Eine Besonderheit im SGG ist die Erweiterung des Verfahrens nach § 96

SGG. Eine entsprechende Regelung fehlt in der VwGO. Nach § 96 Abs. 1 SGG

wird ein neuer Verwaltungsakt, welcher den mit der Klage angefochtenen

Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, nach Klageerhebung dann Gegenstand des

Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen

ist. § 96 SGG dient der Prozessökonomie. Ein zweites Verfahren zwischen den

Beteiligten soll vermieden werden. Darüber hinaus soll die Regelung den

Betroffenen vor Rechtsnachteilen schützen, die ihm dadurch entstehen

könnten, dass er im Vertrauen auf ein bereits anhängiges Verfahren gegen

neue Verwaltungsakte keine Rechtsmittel mehr einlegt (Haufe Onlinekommentar

Rz. 1 zu § 96 SGG). Die Verwaltungsakte, welche § 96 erfasst, werden ohne

weiteres Zutun kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens. Es handelt sich

damit um eine spezielle Form der Klageänderung. Auf den Willen der

Beteiligten kommt es nicht an (Haufe Onlinekommentar Rz. 2 zu § 96 SGG).

Auch im Berufungsverfahren findet § 96 SGG über § 153 Abs. 1 SGG

Anwendung.

Eine Abänderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben

und durch eine Neuregelung ersetzt wird. Bei einer Ersetzung wird der alte

Verwaltungsakt vollständig ersetzt.

4.2.10 Ermittlung des Sachverhalts

Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit mit dem dort herrschenden

Parteiengrundsatz gilt sowohl in der Sozial- als auch in der

Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verfahren der Amtsermittlungs- oder

Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG bzw. § 86 VwGO). Der

Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts

wegen erforscht. Die Beteiligten sind bei der Ermittlung des Sachverhalts

heranzuziehen, sind aber nicht, wie im Zivilprozess damit belastet, alle

Tatsachen in den Prozess einführen und die Beweise für die Begründetheit

ihres Anspruchs erbringen zu müssen oder den Vortrag der Gegenseite zu

bestreiten und gegebenenfalls den Gegenbeweis zu führen.

Der Untersuchungsgrundsatz gilt für das erstinstanzliche wie für das

zweitinstanzliche Verfahren uneingeschränkt, während § 163 SGG für das

Verfahren vor dem Bundessozialgericht bzw. § 137 Abs. 2 VwGO für das

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgebend ist. Nach deren Inhalt

sind das BSG bzw. das BVwG im Grundsatz an die in dem angefochtenen Urteil

getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.

Das Gericht ist im Sozialgerichts- bzw. im Verwaltungsgerichtsverfahren

an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§

103 S. 2 SGG bzw. § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO). Das Gericht bestimmt im Rahmen des

Klagebegehrens selbst, welche Tatsachen für die Bildung der richterlichen

Überzeugung zu ermitteln sind (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 108 Abs. 1 S. 1

VwGO). Über alle Tatsachen, die nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit feststehen, so dass kein vernünftiger Zweifel besteht,

muss Beweis erhoben werden. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die

Beteiligten im eigenen Interesse gut beraten, alle ihnen verfügbaren

Beweismittel vorzulegen oder die ihnen bekannten Beweismittel zu benennen.

Zu beachten sind überdies § 106a SGG bzw. § 87b VwGO. Nach Abs. 1 dieser

Bestimmungen kann der Vorsitzende (im Verwaltungsgerichtsverfahren der

Vorsitzende oder der Berichterstatter) dem Kläger eine Frist setzen zur

Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder

Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Nach

Abs. 2 kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben werden, zu

bestimmten Vorgängen erstens Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu

bezeichnen, zweitens Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie

elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu

verpflichtet ist. Nach Abs. 3 kann das Gericht unter den dort genannten

Voraussetzungen Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer

nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen.

Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die

Beweiserhebung nicht etwa wegen ihres Umfangs einen besonderen Termin

erfordert (§ 117 SGG bzw. § 96 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht soll sich

durch die Beweissaufnahme in der mündlichen Verhandlung einen unmittelbaren

Eindruck verschaffen können.

Die Beteiligten werden gemäß § 116 SGG bzw. § 97 VwGO von allen

Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme

beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen

richten lassen. Wenn eine Frage beanstandet wird, entscheidet das Gericht

durch Beschluss über die Zulassung der Frage. Die §§ 116 SGG bzw. 97 VwGO

dienen der Realisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Eine systematische Zusammenstellung der in Frage kommenden Beweismittel,

wie sie § 21 SGB X für das Verwaltungsverfahren enthält, fehlt im SGG. Nach

§ 21 Abs. 1 SGB X können die Verwaltungsbehörden insbesondere: Auskünfte

jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen

oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten,

Sachverständigen und Zeugen einholen, Urkunden und Akten beiziehen und den

Augenschein einnehmen.

§ 96 Abs. 1 S. 2 VwGO stellt für das Verwaltungsgerichtsverfahren fest,

dass das Gericht "insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen,

Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen" kann.

Selbstverständlich stehen diese Beweismöglichkeiten auch im

Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten zur Verfügung. Es wird jedoch auf

die einschlägigen Bestimmungen der ZPO verwiesen. Auf die Beweisaufnahme

sind nach §§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis

386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der

Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit im SGG nichts anderes

bestimmt wird. § 98 VwGO verweist für das Verfahren vor den

Verwaltungsgerichten auf die §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der

Zivilprozessordnung. In diesen Bestimmungen der ZPO werden die Einzelheiten

für die Beweiserhebung durch Augenschein, Zeugenvernehmung, den

Sachverständigenbeweis und den Urkundsbeweis geregelt.

Die Beweisaufnahme des Gerichts erfolgt auf Grund eines Beweisbeschlusses

(§§ 358 ff. ZPO).

Im Sozialrecht hängen zahlreiche Leistungen von medizinischen

Sachverhalten ab. Zu nennen sind z.B. die Feststellung einer Behinderung und

des Grades der Behinderung (§§ 2 und 69 SGB IX), das Vorliegen einer

verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) oder das Vorliegen einer

Blindheit als Voraussetzung für den Anspruch auf Blindengeld nach einem

Landesblindengeldgesetz. Dem medizinischen Sachverständigengutachten kommt

deshalb in vielen Verfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Auf Grund der

Verweisung in § 118 Abs. 1 SGG auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO

sind für den Sachverständigenbeweis die §§ 402 ff. ZPO einschlägig.

Zusätzlich ist § 109 SGG zu beachten.

Der Bedeutung des Sachverständigenbeweises trägt insbesondere § 109 SGG

Rechnung, welcher den Amtsermittlungsgrundsatz einschränkt: Auf Antrag des

Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder

Hinterbliebenen muss nach § 109 Abs. 1 S. 1 ein bestimmter Arzt gutachtlich

gehört werden. Die Anhörung kann allerdings davon abhängig gemacht werden,

dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und endgültig trägt, soweit das

Gericht ihn nicht von der Kostentragungspflicht befreit (§ 109 Abs. 1 S. 2

SGG). Das erfolgt insbesondere dann, wenn die Anhörung dieses

Sachverständigen zum Erfolg der Klage wesentlich beigetragen hat. Das

Gericht kann den Antrag allerdings ablehnen, wenn ein von ihm angeforderter

Kostenvorschuss nicht gezahlt wurde oder es zu einer Verzögerung des

Rechtsstreits aus grober Nachlässigkeit oder in Verschleppungsabsicht kommen

würde (§ 109 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGG). Wenn ein Versicherter, ein

Behinderter, ein Versorgungsberechtigter oder Hinterbliebener einen

bestimmten Arzt nennt, weil er zur Sachaufklärung beitragen kann, muss

geklärt werden, ob es sich um einen Antrag im Sinn von § 109 Abs. 1 S. 1 SGG

handelt oder ob dem Gericht lediglich eine Anregung zur Tatsachenermittlung

gegeben werden sollte. Das ist gegebenenfalls durch Nachfrage zu klären. Der

Unterschied ist wegen der Kostentragung wichtig.

In der Regel werden Sachverständigengutachten schriftlich erstattet. Wenn

das schriftliche Sachverständigengutachten Widersprüche aufweist oder nicht

ausreichend ist, sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden zu

beantragen, dass der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens

geladen wird. Auf die Mängel des Gutachtens sollte im Antrag hingewiesen

werden.

Wegen der Bedeutung des Sachverständigengutachtens spielt für die Praxis

die Frage eine Rolle, wann ein Sachverständiger, welcher vom Gericht benannt

wird, abgelehnt werden kann. Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus

den gleichen Gründen abgelehnt werden, aus welchen auch ein Richter

abgelehnt werden kann. Die Ablehnungsgründe sind deshalb den §§ 41 und 42

der ZPO zu entnehmen. Allerdings kann ein Sachverständiger gemäß § 206 Abs.

1 S. 2 ZPO nicht deshalb abgelehnt werden, weil er als Zeuge vernommen

worden ist. Infolge der Verweisung auf § 42 ZPO kann ein Sachverständiger

wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Besorgnis der

Befangenheit ist zu bejahen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Das könnte z.B. gegeben sein, wenn ein Arzt zum Gutachter bestellt wird, der

im Vorverfahren bereits ein für den Kläger negatives Gutachten abgegeben

hat.

Die Ablehnung eines Sachverständigen muss bei dem Gericht oder Richter,

der den Sachverständigen ernannt hat, vor seiner Vernehmung, spätestens

jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses

über die Ernennung des Sachverständigen, beantragt werden (§ 406 Abs. 2 S. 1

ZPO). Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist die Ablehnung nur zulässig,

wennder Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden

verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2

S. 2 ZPO). Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Tatsachen, welche die

Befangenheit begründen, sich erst bei einer körperlichen Untersuchung

gezeigt haben. Die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines

Sachverständigen ergeht durch Beschluss (§ 406 Abs. 4 ZPO). Wenn die

Ablehnung des Sachverständigen in dem Beschluss für begründet erklärt wird,

ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel möglich. Wenn der Antrag auf

Ablehnung des Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, kann dieser

Beschluss mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden (§ 406 Abs. 5 ZPO).

Für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsgerichtsverfahren

gilt auf Grund der Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO in

§ 98 VwGO das Gleiche. Die VwGO enthält allerdings keine dem § 109 SGG

entsprechende Vorschrift, wonach auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich

gehört werden muss.

Beweistermine können bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung zu deren

Vorbereitung (§ 106 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 SGG bzw. § 96 Abs. 2 VwGO)

bzw. wenn dies erforderlich ist, in besonderen Beweisterminen (§ 117 SGG)

durchgeführt werden.

Auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt dem Gericht zwar die

Beweisführungspflicht. Die materielle Beweislast bleibt jedoch bei

demjenigen, der ein Recht geltend macht. Lassen sich die Voraussetzungen für

den geltend gemachten Anspruch nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit nachweisen, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Kann z.B. Blindheit auf Grund der möglichen medizinischen

Untersuchungsmethoden weder bejaht noch verneint werden, wird die Klage auf

Gewährung von Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz als unbegründet

abgewiesen.

Ergänzend ist auf das Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG

hinzuweisen. Im Beweissicherungsverfahren wird eine vorsorgliche

Tatsachenfeststellung getroffen, wenn ein Prozess noch nicht begonnen hat

oder bei einem schwebenden Prozess eine Beweisaufnahme noch nicht angeordnet

oder möglich ist. Voraussetzung ist das Gesuch eines Beteiligten, das mit

der Besorgnis begründet wird, dass ein Beweismittel verloren geht oder die

Durchführung der Beweisaufnahme erschwert wird. Ein typisches Beispiel

hierfür ist der Wegzug eines Zeugen ins Ausland oder die erforderliche

Sektion einer Leiche (vgl. BSG, SozR 3-1750 § 444 Nr. 1). Eine

Beweissicherung kommt ferner in Betracht, wenn der gegenwärtige Zustand

einer Person oder Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein

berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Letzteres ist etwa

anzunehmen, wenn ohne eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung der

gegenwärtige Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder

nur erschwert festgestellt werden kann (vgl. Haufe Onlinekommentar Rz. 1 zu

§ 76b SGG und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 18.5.2005, L 4 KR

7/059). Das Beweissicherungsverfahren gibt grundsätzlich nur die

Gelegenheit, Erkenntnismaterial zu sammeln und zu bewahren, das die

Grundlage für die Feststellung der zu beweisenden Tatsache bildet. Ein

Beweisergebnis wird noch nicht formuliert (BSG, Urteil v. 21.2.1996, 5 RJ

82/95).

Nach § 76 Abs. 3 SGG i.V.m. § 487 ZPO muss der Antragsteller den

Prozessgegner und die Tatsachen angeben, über die Beweis erhoben werden

soll, sowie die Beweismittel. Als Beweismittel kommen nach § 76 Abs. 1 SGG

nur Augenscheinnahme sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in

Betracht.

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 76 Abs. 2 SGG. Danach

ist in erster Linie das Sozialgericht zuständig, das für das

Hauptsacheverfahren zuständig ist oder wäre. Nur in Fällen dringender Gefahr

kann das Gesuch auch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht

angebracht werden (§ 76 Abs. 2 S. 2 SGG).

Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss (§ 490 Abs. 1

ZPO). Es prüft lediglich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 SGG, nicht die

Zweckmäßigkeit der Beweiserhebung oder die Beweiserheblichkeit der zu

ermittelnden Tatsachen (Haufe Onlinekommentar Rz. 4 zu § 76 SGG). In dem

Beschluss sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die

Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen

zu bezeichnen (§ 490 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein ablehnender Beschluss des

Sozialgerichts ist gemäß § 172 SGG mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Beweisaufnahme folgt den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 492

Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs ist daher der Gegner

unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für

die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in dem

Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag (§ 491 Abs. 1 ZPO). Erscheint der

Gegner im Termin nicht, kann das Beweisergebnis nur genutzt werden, wenn er

rechtzeitig geladen war (§ 493 Abs. 2 ZPO).

Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist eine vorläufige Beweissicherung

ebenfalls möglich. Nach § 98 ZPO gelten die §§ 485 ff ZPO über das

Beweissicherungsverfahren entsprechend. Die obigen Ausführungen sind deshalb

auch hier zutreffend.

4.2.11 Abschluss des Verfahrens

Aufgabe des Gerichtsverfahrens ist es, einen Rechtsstreit zu klären und

zu einem Abschluss zu führen. Der Abschluss des Verfahrens kann durch

Urteil, Gerichtsbescheid, Vergleich, Annahme eines Anerkenntnisses oder

Klagerücknahme erfolgen.

4.2.11.1 Urteile

Das Verfahren wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil

abgeschlossen (§ 125 SGG bzw. § 107 VwGO).

Urteile lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien in eine Reihe von

Arten unterteilen.

Zu unterscheiden ist zwischen Prozessurteilen, in welchen über die

Zulässigkeit der Klage entschieden wird, und Sachurteilen, welche zum

materiellen Inhalt des Rechtsstreits ergehen.

Weiter ist zu unterscheiden zwischen Endurteilen und Zwischenurteilen (§

130 Abs. 2 SGG). Im Normalfall ist das Urteil Endurteil.

Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche

Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist (§ 130

Abs. 2 SGG). So kann z.B. über die Zulässigkeit oder die Erfüllung einzelner

Tatbestandsvoraussetzungen vorab entschieden werden. Sachdienlich ist ein

Zwischenurteil vor allem dann, wenn nur einzelne Sach- oder Rechtsfragen

strittig sind und erwartet werden kann, dass nach Entscheidung über diesen

strittigen Teil der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Wenn durch ein

Urteil die Zulässigkeit einer Klage verneint wird, handelt es sich nicht um

ein Zwischen-, sondern um ein Endurteil. Für das

Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. § 109 VwGO.

Wenn eine Streitsache entscheidungsreif ist, erlässt das Gericht ein

Endurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 300 Abs. 1 ZPO). Mit dem Endurteil entscheidet

das Gericht für den jeweiligen Rechtszug abschließend über das

Klagebegehren.

Von Urteilen, welche über den gesamten Streitgegenstand abschließend

entscheiden (Vollurteile), sind Teilurteile zu unterscheiden. Ein Teilurteil

kann nach Ermessen des Gerichts über einen abtrennbaren Teil des

Streitgegenstands ergehen, auf den der Ausgang des weiteren Prozesses keinen

Einfluss mehr nehmen kann. Das ist der Fall, wenn die Behörde über

abtrennbare Teile des Streitgegenstandes getrennte Bescheide hätte erlassen

können. Das Teilurteil ist Endurteil und selbständig anfechtbar. Über den

durch das Teilurteil nicht erledigten Teil wird durch Schlussurteil

entschieden. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. § 110 VwGO.

Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach

verurteiltWerden, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld

begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Geldleistung darf

nicht im Ermessen des zur Leistung Verpflichteten stehen (Haufe

Onlinekommentar Rz. 6 zu § 130 SGG). Ob ein Grundurteil ergeht, steht im

Ermessen des Gerichts. Die Verurteilung zu einer Leistung lediglich dem

Grunde nach ist ein Teilurteil und damit ein Endurteil, weil über die Höhe

der Leistung, z.B. der begehrten Rente, nicht entschieden wird. Grundurteile

ergehen in der Praxis häufig auf Grund von Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4

SGG. Das sind Klagen, mit welchen ein Verwaltungsakt angefochten wird, durch

welchen der Anspruch auf eine Sozialleistung abgelehnt worden ist. Die

Berechnung der begehrten Sozialleistung, zu welcher der

Sozialleistungsträger verurteilt worden ist, wird diesem überlassen.

Der Tenor eines sozialgerichtlichen Grundurteils lautet z.B.:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Fassung

des Widerspruchsbescheids vom ... verurteilt, der Klägerin ab ... Rente

wegen teilweiser Erwerbsminderung ab ... zu zahlen.

Die Rentenhöhe wird dann von dem Rentenversicherungsträger im notwendig

zu erteilenden Ausführungsbescheid festgestellt. Dieser wird nicht

Gegenstand des Klageverfahrens, sondern ist ggf. wiederum mit dem

Widerspruch anzufechten.

Gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 SGG kann das Gericht mit dem Grundurteil die

Anordnung der Gewährung vorläufiger - einmaliger oder laufender - Leistungen

verbinden.

Diese Anordnung ist zu beziffern. Die Anordnung ist, anders als die

einstweilige Anordnung nach § 86b SGG, welche durch Beschluss ergeht (§ 86b

Abs. 4 SGG), Bestandteil des Urteils und nur zusammen mit diesem mit dem

dagegen vorgesehenen Rechtsmittel anfechtbar (§130 Abs. 1 S. 3 SGG).

Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann das Gericht, wenn bei einer

Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, durch

Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden (§ 111 S. 1 VwGO). Über die

Höhe des strittigen Betrags wird dann gegebenenfalls durch Endurteil

entschieden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist,

anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln ist (§ 111 S. 2 VwGO).

Endurteile sind mit den gegebenen Rechtsmitteln (Berufung oder Revision)

anfechtbar. Zwischenurteile können nur zusammen mit dem jeweiligen Endurteil

angefochten werden.

Wenn man auf den Inhalt des Urteils abstellt, lassen sich, entsprechend