Die Teilhabe am Berufsleben ist von besonders großer Bedeutung für ein Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen. Vor allem das Sozialgesetzbuch soll helfen, die Teilhabe am Berufsleben zu realisieren. Soweit die berufliche Eingliederung nicht innerhalb des Bereiches der Sozialversicherungen oder des Entschädigungsrechts erfolgt, ist sie nach dem System des Sozialrechts dem Bereich der sozialen Förderung zuzurechnen. Zu diesem Bereich gehört auch das SGB IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen"
Zur Teilhabe am Berufsleben sind die Berufsausbildung und die Ermöglichung der beruflichen Tätigkeit notwendig. Nach § 1 Abs. 1 SGB I ist es u. A. ein Ziel des Sozialgesetzbuches, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen. Dieses Heft befasst sich dementsprechend mit der beruflichen Ausbildung und den Hilfen zur Berufsausübung. Vorrangiges Ziel ist die Eingliederung in das Berufsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt. Wo dies wegen der schwere einer Behinderung nicht möglich ist, muss die Teilhabe über den zweiten Arbeitsmarkt, also Integrationsprojekte, Behindertenwerkstätten oder Blindenwerkstätten, ermöglicht werden.
Weil das SGB IX und das SGB III (Arbeitsförderung) von besonderer Bedeutung für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen sind, wird über diese beiden Gesetze unter 2.2 bzw. 2.3 ein Überblick gegeben.
Hier wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen und ihrem systematischen Zusammenhang zum Thema dieses Heftes gegeben. Er dient einer ersten Orientierung.
Die Rechtsgrundlagen enthalten das SGB I (Allgemeiner Teil), das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und zahlreiche Spezialgesetze, insbesondere das SGB III (Arbeitsförderung) und das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Wegen der besonderen Bedeutung des SGB IX und des SGB III wird im Anschluss an die in 2.1 enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen unter 2.2 ein Überblick über diese beiden Gesetze gegeben.
2.1 Regelungsinhalte und systematischer Zusammenhang
In den genannten Gesetzen ist insbesondere die Förderung der Teilhabe am Berufsleben geregelt. Das reicht von der Beratung über die Förderung der Ausbildung, die Hilfe bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Förderung der beruflichen Weiterbildung (Fortbildung und Umschulung) begleitende Hilfen im Arbeitsleben bis zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2.1.1 Soziale Rechte nach dem SGB I
Das SGB I enthält im ersten Abschnitt Aussagen über Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte und in seinem zweiten Abschnitt (Einweisungsvorschriften) im zweiten Titel über Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
In § 3 SGB I mit der Überschrift "Bildungs- und Arbeitsförderung" heißt es:
"(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung,wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
- Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
- individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
- Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
- wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeitdes Arbeitgebers.".
Einzelheiten zu den Leistungen und Zuständigkeiten enthalten die Einweisungsbestimmungen der § 18 SGB I für die Ausbildungsförderung und §§ 19 ff SGB I für die Teilhabe am Arbeitsleben.
All das gilt selbstverständlich auch für behinderte Menschen. Nach § 10 Nr. 3 SGB I haben Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um "ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern". Gleichlautend wird auch in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX formuliert.
Die Einweisungsvorschrift des § 29 SGB I bestimmt die Leistungen sowie die organisatorisch zuständigen Stellen. Als Leistungen zur Eingliederung Behinderter können gemäß § 29 Abs. 1 SGB I nach Maßgabe der einschlägigen sozialrechtlichen Spezialvorschriften medizinische Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (wie Übergangs- oder Krankengeld) sowie besondere Leistungen und Hilfen zur Teilhabe in Gesellschaft und Arbeitsleben in Anspruch genommen werden.
2.1.2 Der Zusammenhang zwischen dem SGB IX und den Spezialgesetzen
Der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft dient insbesondere das SGB IX, das die Überschrift trägt: "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen". In § 1 heißt es dazu: "Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.". Die Leistungen werden zur Erreichung dieser Ziele gemäß § 4 Abs. 2 SGB IX nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Das bedeutet, dass vorrangig gegenüber den Bestimmungen im SGB IX stets die für die Leistungsträger geltenden Spezialgesetze beachtet werden müssen. In § 7 SGB IX. heißt es: "Die Vorschriften dieses Buches (des SGB IX) gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. nach diesen richten sich besonders die Voraussetzungen, die Art und der Umfang der Leistungen.
Solche Spezialgesetze sind z. B. das SGB III (Arbeitsförderung), das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), das SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung), das BVG (Bundesversorgungsgesetz für das Entschädigungsrecht) und das SGB XII (Sozialhilfe).
Das SGB IX dient im Zusammenhang mit den Spezialgesetzen insbesondere dem Zweck,das Rehabilitationsrecht zu vereinheitlichen und übersichtlicher zugestalten, den Zugang zu den Leistungen durch mehr Transparenz und Bürgernähe zu erleichtern, die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und eine Koordination der Leistungen zu verbessern;das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen zu verstärken durch,
- allgemeine Servicestellen zur Beratung und Unterstützung (§§ 22 ff SGB IX);
- ein erweitertes Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) und persönliche Budgets (§ 17 Abs. 2 SGB IX).
2.1.2.1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das bedeutet aber auch, dass stets beachtet werden muss, in welchem Rangverhältnis zueinander die Leistungsträger stehen. So sind Leistungen nach dem Entschädigungsrecht und nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung stets vorrangig gegenüber Leistungen anderer Leistungsträger.
Wer als Leistungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) in Frage kommt, ist § 6 Abs. 1 SGB IX zu entnehmen. Das sind mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung alle in § 6 Abs. 1 aufgeführten Rehabilitationsträger, also:
- die Bundesagentur für Arbeit Spezialgesetze sind das SGB III und für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Langzeitarbeitslose) das SGB II
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaften usw..Spezialgesetz: SGB VII (§§ 26 und 35)
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Spezialgesetz: SGB VI (zu den Voraussetzungen vgl. §§ 9 ff SGB VI, und § 16 SGB VI)
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden. Spezialgesetz: Bundesversorgungsgesetz (§§ 25b, 26 und 26a)
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Spezialgesetz: SGB VIII (§ 13 sowie §§ 35a mit Verweisung auf die §§ 53 ff SGB XII und 36)
- die Träger der Sozialhilfe soweit kein anderer Leistungsträger vorhanden ist. Spezialgesetz SGB XII §§ 53 und 54 mit Verweisung auf § 33 SGB IX sowie § 58 SGB XII.
Träger für die meisten Maßnahmen ist die Bundesagentur für Arbeit. Das ergibt sich daraus, dass die vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger nur Leistungspflichtig sind, wenn die in den Spezialgesetzen geforderten Voraussetzungen gegeben sind.
Für Leistungen an Versicherte im Rahmen der Sozialversicherungsgesetze müssen z. B. neben den persönlichen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Vorliegen. Die Anspruchsberechtigten müssen zum versicherten Personenkreis gehören. Ferner muss ein Versicherungsfall vorliegen.
Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erbringt der Versicherungsträger Zur Vermeidung bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalls Erwerbsminderung gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Die Rentenversicherung ist hinsichtlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur für Personen zuständig, die bei Antragstellung
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Wartezeit ist im Wesentlichen die Zeit, in der Beiträge gezahlt wurden, vgl. § 51 SGB VI) oder
- die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
Die Rentenversicherung ist ferner zuständig, wenn
- ohne die Berufsfördernde Maßnahme Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (d.h. wenn die Berentung unmittelbar droht und durch die berufliche Rehabilitation voraussichtlich abgewendet oder hinausgeschoben werden kann), oder
- wenn die Berufsförderung für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Rentenversicherung erforderlich ist (zum Ganzen: § 11 Abs. 1 und 2 a SGB VI).
Für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung muss der Anspruchsberechtigte zum geschützten Personenkreis gehören und ein Versicherungsfall muss vorliegen, d. h. bei einer geschützten Tätigkeit muss ein schädigendes Ereignis eingetreten sein, welches für den Schaden und sein Ausmaß die wesentliche Ursache ist. Solche schädigende Ereignisse sind Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 ff. SGB VII).
Das BVG und die Gesetze, auf welches das BVG anwendbar ist, wie z. B. das Soldatenentschädigungsgesetz und das Zivildienstgesetz, das Opferentschädigungsgesetz und das Infektionsschutzgesetz setzen ebenfalls ein vom Schutz dieser Gesetze erfasstes Ereignis, einen Schadensfall, voraus. Dieses Ereignis muss für den Eintritt des Schadens und für sein Ausmaß die wesentliche Ursache sein.
Das SGB III kennt Leistungen, für welche es auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses und weitere Leistungsvoraussetzungen wie z. B. die Erfüllung einer Anwartschaftszeit ankommt, damit im Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit Ansprüche wie z. B. auf das Arbeitslosengeld entstehen. Für andere Leistungen, wie z. B. Berufsberatung kommt es auf solche Voraussetzungen nicht an.
2.1.2.2 Zusammenarbeit der Leistungsträger
Der Koordination zwischen den Leistungsträgern dienen die Vorschriften über ihre Zusammenarbeit (§§ 10 bis 13 SGB IX). Wenn Leistungen unterschiedlicher Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX), z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder verschiedener Leistungsträger notwendig werden, müssen die Maßnahmen untereinander abgestimmt sein und nahtlos ineinander greifen. Dem dient ein schriftlich festzulegender und nach Bedarf anzupassender Rehabilitationsplan (§ 10 Abs. 1 SGB IX). Der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger nimmt die Koordination der Maßnahmen in Benehmen mit den weiteren beteiligten Leistungsträgern und in Abstimmung mit dem Berechtigten vor.
Ein Hauptziel des SGB IX ist es, einen möglichst raschen Zugang zu den Leistungen zur Teilhabe sicherzustellen. Dem dient § 14 SGB IX. Die Absicht ist, das Verfahren zu beschleunigen und Zuständigkeitskonflikte auszuschalten. Wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist von zwei Wochen nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Das wäre z. B. der Fall, wenn nicht fest steht, ob eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist und deshalb die Berufsgenossenschaft nach dem SGB VII leisten müsste. Ohne Rücksicht auf die Ursache wäre für Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Wird der Antrag innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht weitergeleitet, wird der Rehabilitationsträger, bei welchem der Antrag gestellt worden ist, selbst dann für die Leistung zuständig, wenn ein anderer Rehabilitationsträger zuständig wäre (vgl. zur Zuständigkeitsklärung und den Grenzen der Weiterleitung BSG 7. Senat Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 7 AL 16/04 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger stellt den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Er entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, wenn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten erforderlich ist. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten diese Fristen für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung von dem dazu verpflichteten Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger, welcher nach den oben dargestellten Regelungen gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX leisten musste, festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 SGB IX).
2.1.2.3 Erstattungsanspruch für eine Selbstbeschaffte Leistung
Der Beschleunigung des Rehabilitationsverfahrens dient auch der Erstattungsanspruch nach § 15 SGB IX. Wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden kann, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
2.1.2.4 Wunsch und Wahlrecht
§ 9 SGB IX räumt ein erweitertes Wunsch und Wahlrecht ein. In der Gesetzesbegründung heißt es: "Die gegenüber dem bisherigen Recht, insbesondere gegenüber § 33 SGB I, in § 9 SGB IX erweiterten Wunsch- und Wahlrechte sind Ausdruck des allgemeinen Gesetzesziels, den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einen möglichst weitgehenden Raum zur Mitgestaltung und Mitwirkung zu lassen" (BT-Drucks. 14/5074, Abschn. A 114 S. 95; Abschn. B S. 98 zu § 1). § 33 SGB I, welcher generell für das Sozialrecht gilt, lautet:
"Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind."
Demgegenüber lautet § 9 SGB IX:
"Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissenbehinderter Kinder wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten."
Zu beachten ist, dass Wünsche, die sich auf die Auswahl der Reha-Dienste oder Reha-Einrichtungen oder den Leistungsort erstrecken, nur berechtigt sind, wenn sie sich im Rahmen des Leistungsrechts und der Rehabilitationsziele halten. Es muss also eine Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung vorhanden sein. Ferner muss zwischen dem Rehabilitationsträger und der vom Leistungsberechtigten ausgewählten Einrichtung ein Vertrag nach § 21 SGB IX abgeschlossen sein.
Da nach § 9 Abs. 2 SGB IX auf Antrag der Berechtigten an Stelle von Sachleistungen, welche nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, Geldleistungen erbracht werden können, ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 - 6 SGB IX hinzuweisen.
2.2 Überblick über das SGB IX und das SGB III
Im folgenden werden der Gesetzesaufbau und Grundsätze des SGB IX und des SGB III als die wichtigsten einschlägigen Gesetze kurz vorgestellt, zumal das SGB IX stets insoweit zu beachten ist, als in vorrangigen Gesetzen keine Spezialregelungen enthalten sind und alle Leistungsträger zur Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet sind (vgl. §§ 7, 11, 38 SGB IX).
2.2.1 Das SGB IX
Das SGB IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" vom 19. Juni 2001 (BGBl I 2001, S. 1046, 1047) ist in zwei Teile aufgeteilt.
Das SGB IX fasst in seinem Ersten Teil bisher im Sozialrecht verstreute allgemeine "Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" zu Rehabilitationsleistungen unter dem neuen Begriff der Teilhabe zusammen (§§ 167 SGB IX) und kodifiziert in seinem Zweiten Teil das Schwerbehindertenrecht (§§ 68160 SGB IX).
Die medizinischen, beruflichen, ergänzenden und sozialen Leistungen sind einzeln und in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet, schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer die Teilhabe der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben, zu erreichen. Ihrem Ziel entsprechend sind die Leistungen unter dem Begriff "Leistungen zur Teilhabe" zusammengefasst (BTDrucks. 14/5074, Abschn. A I und 11 1). Der Gesetzgeber hat weitgehend den seit vielen Jahrzehnten gebräuchlichen Begriff "Rehabilitation" in vielen Vorschriften und den der "Eingliederung Behinderter" (§ 10 SGB I) vollständig durch den Sammelbegriff "Teilhabe" ersetzt. So werden z. B. die "Berufsfördernden Leistungen" des bisherigen Rechts nunmehr als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" bezeichnet. Der Begriff der Teilhabe, der an die Stelle des passiv geprägten Begriffes der "Eingliederung" getreten ist, betont demgegenüber aktives Handeln, Selbstbestimmung und Mitwirkung.
Teil 1 "Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" (§§ 167) enthält Zielsetzungen, Begriffsbestimmungen, z. B. Behinderung, Regelungen zu Zuständigkeiten und zum Rehabilitationsverfahren sowie zur Harmonisierung des Rehabilitationsrechts. Es enthält folgende Kapitel:
- Kapitel 1 Allgemeine Regelungen (§§ 1 ff) mit den Bestimmungen über die Zielsetzung, Begriffe und Grundsätze, Leistungsarten, Rehabilitationsträger und ihre Zuständigkeit und Zusammenarbeit,
- Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (§§ 17 ff.)
- Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen (§§ 22 ff.)
- Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff),
- Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff.),
- Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 ff.),
- Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff.) und
- Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe (§§ 60 ff.).
Teil 2 "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen" §§ 68160) enthält die früher im Schwerbehindertengesetz enthaltenen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts. Die Regelungen des Teiles 2 gelten unmittelbar. Sie wirken sich weitgehend auf das Arbeitsrecht aus, befinden sich also im Überschneidungsbereich von Arbeitsrecht und Sozialrecht.
Teil zwei enthält folgende Kapitel:
- Kapitel 1 Geschützter Personenkreis (§§ 68 ff. mit Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Erteilung von Ausweisen),
- Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 ff.),
- Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwer behinderten Menschen (§§ 80 ff.),
- Kapitel 4 Kündigungsschutz (§§ 85 ff),
- Kapitel 5 Betriebs, Personal, Richter, Staatsanwalts und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers (§§ 93 ff.),
- Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 101 ff. mit Bestimmungen über die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Integrationsämter (früher Hauptfürsorgestellen genannt) und der Bundesagentur),
- Kapitel 7 Integrationsfachdienste (§§ 109 ff.),
- Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen (§§ 116 f.),
- Kapitel 9 Widerspruchsverfahren (§§ 118 ff),
- Kapitel 10 Sonstige Vorschriften (§§ 122 FF. mit Bestimmungen z. B. über den Zusatzurlaub und sonstige Nachteilsausgleiche),
- Kapitel 11 Integrationsprojekte (§§ 132 ff),
- Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 ff., wobei sich § 143 auf Blindenwerkstätten bezieht),
- Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 145 ff.) und
- Kapitel 14 Straf, Bußgeld und Schlussvorschriften (§§ 155 ff.).
2.2.2 Das SGB III
Das Recht der Arbeitsförderung ist im SGB III vom 24. März 1997, gültig ab 1. Januar 1998, geregelt.
2.2.2.1 Aufbau des SGB III
Das SGB III ist in 13 Kapitel eingeteilt, von denen hier jedoch nur die ersten 6 interessieren.
Das erste Kapitel "allgemeine Vorschriften" enthält wichtige Grundsätze wie z. B. die Ziele der Arbeitsförderung und die Leistungen der Arbeitsförderung. Außerdem werden wichtige Begriffe geklärt, z. B. in § 19 der für das SGB III geltende erweiterte Behindertenbegriff. Schließlich wird das Verhältnis zu anderen Leistungen geregelt. Das zweite Kapitel regelt die Versicherungspflicht. Das dritte Kapitel befasst sich mit Beratung und Vermittlung. Das vierte Kapitel enthält die Leistungen an Arbeitnehmer, das fünfte Kapitel die Leistungen an Arbeitgeber und das sechste Kapitel Leistungen an Träger von Maßnahmen z. B. zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
Die Ziele der Arbeitsförderung sind in § 1 Abs. 1 S. 1 - 3 SGB III wie folgt beschrieben:
"Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen."
Einen Überblick über die Leistungen der Arbeitsförderung enthält § 3 SGB III.
Arbeitnehmer erhalten nach § 3 Abs. 1 folgende Leistungen:
- Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,
- Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
- Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung,
- Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
- Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,
- allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem
- Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,
- Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,
- Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
- Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,
- Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft,
- Transferleistungen.
Arbeitgeber erhalten nach § 3 Abs. 2 folgende Leistungen:
- Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,
- Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung
- durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen,
- Erstattung der Praktikumsvergütung.
§ 3. Abs. 3 SGB III enthält Leistungen, welche Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erhalten können.
Zu unterscheiden sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung von den Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§ 3 Abs. 4 SGB III).
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind überwiegend Ermessensleistungen (§ 3 Abs. 5 SGB III).
Die Organisation der Arbeitsverwaltung wurde modernisiert. Trägerin der Arbeitsförderung ist gemäß § 367 SGB III die Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) mit Sitz in Nürnberg. Die neue Bezeichnung wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 eingeführt. Den Verwaltungsunterbau der Bundesagentur für Arbeit bilden gemäß § 367 SGB III die Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter) und die Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter). Letztere richten gemäß § 9 Abs. 1a SGB III Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden ein.
2.2.2.2 Berücksichtigung der Behinderung im SGB III
Die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist im siebenten Abschnitt des vierten Kapitels des SGB III (§§ 97 ff) geregelt.
Behinderten Menschen können nach § 97 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
Bei der Auswahl der Leistungen sind nach § 97 Abs. 2 Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine "Abklärung der beruflichen Eignung", d. h. eine Berufsfindungsmaßnahme oder eine Arbeitserprobung ein.
Voraussetzung für die Leistungen ist, dass eine Erfolg versprechende Prognose vorliegt, aus der u.a. hervorgeht, dass der Behinderte das Ziel der Maßnahme mit einiger Wahrscheinlichkeit erreichen wird und innerhalb angemessener Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine Werkstatt für behinderte Menschen vermittelt werden kann. Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Leistungen sind strenge Maßstäbe anzulegen, das Maß des Notwendigen darf nicht überschritten werden, und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen eingehalten werden (§§ 97 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 SGB III).
Für den zu berücksichtigenden Personenkreis ist § 19 SGB III zu beachten. Zwar kodifiziert § 2 Abs. 1 SGB IX einen einheitlichen Begriff der Behinderung. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Damit knüpft das SGB IX an den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelten Behinderungsbegriff der ,International classification of Functioning, Disability and Health ICF" (ICIDH - 2) an, der sowohl medizinisch als auch sozialrechtlich orientiert ist. Vgl. zum Behindertenbegriff auch Heft 2. Dieser Begriff gilt auch im Arbeitsförderungsrecht. Es ist aber zu beachten, dass es nach § 19 SGB III im Arbeitsförderungsrecht darauf ankommt, dass wegen Art oder Schwere der Behinderung die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist und deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt werden. In die Förderung nach den für schwerbehinderte Menschen geltenden Bestimmungen des SGB III werden nach § 19 Abs. 1 S. 2 auch lernbehinderte Menschen eingeschlossen. Behinderten Menschen stehen nach § 19 Abs. 2 Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen für die Teilhabe am Arbeitsleben droht.
Bei der nach §§ 6 Abs. 1 und 35 Abs. 4 SGB III abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung, welche die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, und in welcher für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt werden, soll Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen angemessen Rechnung getragen werden (§ 6 Abs. 1 S. 4 SGB III).
Als Leistungen zur Teilhabe können für behinderte Menschen nach § 98 Abs. 1 SGB III allgemeine Leistungen, wie sie auch Nichtbehinderten gewährt werden, sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 98 Abs. 2 nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitslebenerreicht werden kann.
Die allgemeinen Leistungen umfassen nach § 100 SGB III die Leistungen zur
- Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
- Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,
- Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
- Förderung der Berufsausbildung,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Die besonderen Leistungen, die im dritten Unterabschnitt des siebten Abschnitts von Kapitel vier SGB III zur Verfügung gestellt werden, sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlichBerufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
- Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
- a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen
oder
- b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtete Maßnahme unerlässlich machen
Solche spezielle Einrichtungen sind z. B. Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke.
Die besonderen Leistungen umfassen nach § 103 SGB III
- das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162,
- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann,
- die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.
Auf Einzelheiten der allgemeinen und besonderen Leistungen wird in den folgenden Kapiteln eingegangen.
Die Förderung behinderter Menschen am Arbeitsleben kann auch durch Leistungen an Arbeitgeber gefördert werden. § 236 enthält Leistungen zur Förderung der Ausbildung behinderter Menschen, § 237 zur behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätzen und § 138 zur Probebeschäftigung behinderter Menschen.
Zu Beginn einer Berufslaufbahn, aber auch für die berufliche Weiterentwicklung oder Neuorientierung ist eine umfassende Beratung sowohl hinsichtlich der gegebenen Möglichkeiten als auch der im Sozialrecht zur Verfügung stehenden Förderung unverzichtbar. Nach § 14 SGB I besteht gegenüber dem jeweils zuständigen Leistungsträger ein Anspruch auf Beratung. Leistungsträger, und damit zur Beratung Verpflichtet sind nach § 6 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.
Im Bereich der Berufsberatung kommt der Bundesagentur für Arbeit schon auf Grund der bei ihr vorhandenen Informationen, Fachdienste und Instrumente eine Schlüsselstellung zu. Das gilt auch in der Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern. Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in drei Ebenen:
- die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene
- die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene
- die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene
Die Agentur für Arbeit nimmt nach § 38 SGB IX auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung ihrer sich aus der Situation auf dem Arbeitsmarkt ergebenden Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten. Vgl. dazu auch die §§ 11 und 12 SGB IX.
Die Aufgaben der Bundesagentur bei der Förderung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen wird in § 104 SGB IX besonders hervorgehoben. Dazu gehören nach Abs. 1 auch die Berufsberatung behinderter Menschen und die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen. Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 hat die Bundesagentur für Arbeit gemäß Abs. 5 dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder Arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen, ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen. So weit wie möglich und erforderlich, hat sie auch auf die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter hinzuweisen. zur Durchführung der ihr im zweiten Teil des SGB IX und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben richtet Die Bundesagentur für Arbeit in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein (§ 104 Abs. 4 SGB IX).
3.1 Berücksichtigung der Regelungen im SGB IX
Bei der Beratung behinderter Menschen sind die Bestimmungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX §§ 33 bis 43 SGB IX) zu beachten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX).
Die Prognose, dass dieses Ziel im konkreten Fall erreichbar ist, gehört zu den Voraussetzungen, unter denen die Rehabilitationsträger eine individuell abgestimmte berufliche Hilfe leisten (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1 S. 5). § 33 Abs. 3, und 7 SGB IX enthalten eine nicht abschließende Liste gesetzlich vorgesehener Leistungen. Bei der Auswahl im Einzelfall werden Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt; soweit erforderlich wird dabei "die berufliche Eignung abgeklärt" oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. § 33 Abs. 3 enthält folgende Leistungen:
- Hilfen, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen, einschl. Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen;
- Berufsvorbereitung, einschl. einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen für die Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen;
- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden;
- Überbrückungsgeld entsprechend § 57des Dritten Buches;
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten.
Nach § 33 Abs. 6 werden Ebenso wie im Bereich der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen in einem gleichlautenden Katalog aufgeführt nämlich:
- Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
- Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
- mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
- Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
- Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
- Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
- Training lebenspraktischer Fähigkeiten. Diese Aufzählung wird vervollständigt durch
- Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110 SGB IX). All diese Maßnahmen müssen erforderlich sein, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern.
Nach § 33 Abs. 8 SGB IX, welcher auf Abs. 3 Nrn. 1 und 6 verweist, sind Außerdem Hilfen zu dem Zweck vorgesehen, behinderten Menschen einen Arbeitsplatz, eine sonstige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu verschaffen oder zu erhalten, und zwar:
- Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
- den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
- die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
- Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
- Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
- Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
In § 34 SGB IX sind Leistungen geregelt, die an Arbeitgeber erbracht werden können. Auch diese Leistungen sind bei der Beurteilung der Berufschancen behinderter Menschen zu berücksichtigen.
§ 34 Abs. 1 SGB IX bestimmt:
"(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (SGB IX) können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
- Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
- Eingliederungszuschüsse,
- Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
- teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.
Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden."
3.2 Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB III haben die Arbeitsagenturen die Aufgabe, Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten zu unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung zu erbringen. Dabei handelt es sich um Leistungen der Arbeitsagenturen zur Berufsförderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit besteht ein Rechtsanspruch der Berechtigten. Sie erfolgt grundsätzlich unentgeltlich (§ 43 SGB III).
Zu den in diesem Zusammenhang wichtigen Leistungen gehören ferner Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Solche auf die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen abgestellte Maßnahmen bieten die speziellen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke an. Die Einzelheiten zur Beratung sind im dritten Kapitel, ersten Abschnitt SGB III geregelt.
Nach § 29 Abs. 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. Die Berufsberatung setzt kein Versicherungsverhältnis voraus. Nach § 30 SGB III umfasst die Berufsberatung die Erteilung von Auskunft und Rat
- zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel,
- zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,
- zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und
- zu Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Rat suchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist, soll die Agentur für Arbeit Rat suchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten (§ 32 SGB III). Bei Blinden und Sehbehinderten muss dabei unbedingt darauf geachtet werden, dass begutachtende Psychologen Erfahrungen mit diesem Personenkreis haben. Die üblicherweise angewandten Tests dürften häufig ungeeignet sein. Bei den speziellen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken bestehen psychologische Dienste.
Die Arbeitsagenturen verfügen über spezielles Informationsmaterial, welches über für Blinde und Sehbehinderte erfahrungsgemäß geeignete Berufe informiert. Zu nennen sind, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit:
- Handbuch "Behinderte Jugendliche vor der Berufswahl" und
- Wege zum Beruf. Medienpaket für Blinde. Lese- und Arbeitsheft in Punkt- und Schwarzschrift, Hörkassette mit Berufsbildern, interaktives Computerprogramm zur Berufswahl (auf Diskette, für PC mit Braillezeile),
- erhältlich bei der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit.
3.3 Weitere Beratungs- und Informationsmöglichkeiten
Beratung zu Berufsfragen bieten auch die Blindenselbsthilfeorganisationen (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverbandverband e. V. und Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. mit ihren Berufsfachgruppen, die Deutsche Blindenstudienanstalt in Marburg sowie die Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke für Blinde und Sehbehinderte an.
Zur Information ist ferner hinzuweisen auf die
Datenbanken REHADAT - Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation - ausführliche Informationen (Homepage im Internet: www.rehadat.de) Sie enthalten Informationen in der Datenbank "Einrichtungen" u. a. über Rehabilitationsleistungen und Ausbildungsprogramme von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken und von Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation, über die von den ausbildenden Einrichtungen angebotenen Berufsbilder, über Art, Dauer und den Abschluss der Ausbildung und auch über Anmelde- und Aufnahmeverfahren.
4.1 Rechtsquellen
Die Berufsbildung ist, soweit sie nicht in Berufsbildenden Schulen oder durch Hochschulen erfolgt, im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I 2005, S. 931) und zusätzlich für das Handwerk in der Handwerksordnung (HWO) vom 17. September 1953 (BGBl I 1953, S. 1411), Neugefasst durch Bek. v. 24. 9.1998 (BGBl I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 6. 9.2005 (BGBl I S. 2725) geregelt.
Das Berufsbildungsgesetz gilt jedoch nicht für die Durchführung der Berufsbildung, soweit diese in Berufsbildenden Schulen erfolgt, denn diese unterstehen der Kultushoheit der Länder (§ 3 Abs. 1 BBiG).
Für Berufsqualifizierende Studiengänge an Hochschulen findet sich die Regelung im Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I 1976, S. 185), Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 (BGBl I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.12.2004 (BGBl I S. 3835) und den Hochschulgesetzen der Länder.
Das BBiG gilt auch nicht für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, (§ 3 Abs. 2 BBiG).
Für die Förderung der Berufsbildung durch die Rehabilitationsträger im Sinn von § 6 SGB IX sind die Regelungen in Kapitel 5. "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (§§ 33 ff) und Kapitel 6 "Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen" (§§ 44 ff.) SGB IX zu beachten. Sie gelten nach § 7 SGB IX, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger einschlägigen speziellen Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.
Die Förderung der Berufsbildung erfolgt, soweit nicht ein Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist:
- für eine schulische oder hochschulmäßige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl I 1971, S. 1409) Neugefasst durch Bek. v. 6. 6.1983 (BGBl I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 22. 9.2005 (BGBl I S. 2809) (vgl. 4.3.1),
- für die betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung nach dem SGB III - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 6. 9.2005 (BGBl I S. 2725),
- - bzw. für hilfebedürftige Erwerbsfähige nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, S. 2955), Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 35 G v. 22. 9.2005 (BGBl I S. 2809).
Vorrangige Regelungen enthalten:
- für das Entschädigungsrecht die §§ 25b Abs. 1 Nr. 1 und 26 f. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 1960, S. 453), Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1982 (BGBl I S. 21),zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 21. 6.2005 (BGBl I S. 1818),
- für die soziale Rentenversicherung die §§ 9 ff. sowie § 16 SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung - vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261, BGBl I 1990 S. 1337), Neugefasst durch Bek. v. 19. 2.2002 (BGBl I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Art. 2b, 2c und mittelbar durch Art. 2e G v. 6. 9.2005 (BGBl I 2725)
- und für die gesetzliche Unfallversicherung die §§ 26 und 35 SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung- vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1254), Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8. 9.2005 (BGBl I S. 2729),
wobei jeweils auf die §§ 33 - 38 SGB IX verwiesen wird.
4.2 Regelungen der Berufsbildung
4.2.1 Berufsbildung nach dem BBiG und der HWO
Unter beruflicher Bildung nach dem BBiG ist die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung zu verstehen (§ 1 Abs. 1 BBiG).
Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung dienen dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen (§ 1 Abs. 2 BBiG). Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich nach § 68 Abs. 1 BBiG bzw. § 42o Abs. 1 HWO an Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen diesesPersonenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.
Aufgabe der Berufsausbildung ist es, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 BBiG).
Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung haben das Ziel, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Sie bauen also auf dem ausgeübten Beruf auf.
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie spielt bei der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen eine große rolle. Es ist zwar das Ziel der beruflichen Rehabilitation, die weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf durch Anpassungen und begleitende Hilfen oder auch durch Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Häufig kann aber der bisherige Beruf infolge der eingetretenen Behinderung nicht mehr ausgeübt werden, so dass die Weichen neu gestellt werden müssen.
Die Berufsbildung nach dem BBiG wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), in Berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung) durchgeführt (§ 2 Abs. 1 BBiG). Solche sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sind z. B. die Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke Reha- oder Ausbildungszentren für Blinde und Sehbehinderte (§ 35 SGB IX). Die Berufsbildungswerke dienen vorrangig der Erstausbildung, die Berufsförderungswerke der Umschulung.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§§ 4 Abs. 3 BBiG, 25 Abs. 3 HWO). Rechtsverbindliche Ausbildungsordnungen werden durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung bzw. der zuständigen Fachministerien in Form einer Rechtsverordnung erlassen (§ 4 Abs. 1 BBiG, § 25 Abs. 1 HWO).
Auch Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung und Umschulung können Rechtsverordnungen erlassen werden (§§ 53 und 58 BBiG, 42 und 42e HWO).
Für die Berufsbildung behinderte Menschen enthalten das BBiG in Kapitel 4 Abschnitt 1 §§ 64 ff. und die HWO im zweiten Teil Siebenter Abschnitt, §§ 42k - 42q wichtige Sonderregelungen:
- Behinderte Menschen sollen nach § 64 BBiG, 42k HWO grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen (Kammern) sollen dabei die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen (§ 65 Abs. 1 BBiG und § 42l HwO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen.
- Behinderte Menschen sind nach § 65 Abs. 2 BBiG bzw. § 42l Abs. 2 HWO zur Abschluss bzw. Gesellenprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG bzw. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HwO nicht vorliegen, d.h. wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder die Führung vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist, oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
- Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen nach § 66 Abs. 1 BBiG die zuständigen Stellen bzw. nach § 42m Abs. 1 die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.
Für die berufliche Fortbildung bzw. Umschulung gelten diese Bestimmungen entsprechend (§ 67 BBiG, § 42n HWO).
Wenn besondere Hilfen und eine spezifische Betreuung notwendig sind, kann die Berufsbildung behinderter Menschen in beruflichen Rehabilitationseinrichtungen, z.B. einem Berufsbildungswerk, einem Berufsbildungszentrum oder einem Berufsförderungswerk, erfolgen.
4.2.2 Berufsbildung im Schul- und Hochschulbereich
Die berufliche Bildung im schulischen Bereich erfolgt nach den einschlägigen Landesgesetzen. Die berufliche Qualifizierung im Hochschulbereich ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Hochschulgesetzen der Länder geregelt.
4.2.2.1 Zugang zum Studium
Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Studium sind im Hochschulrahmengesetz (HRG) in den §§ 27 ff geregelt.
Wertvolle Tipps enthält ein vom DVBS herausgegebenes Merkblatt für Abiturienten.
Die Studienplatzvergabe erfolgt jetzt vielfach auch durch die jeweilige Universität/Fachhochschule unmittelbar. Ein zentrales Studienplatzvergabeverfahren (ZVS) besteht daneben (§ 31 Hochschulrahmengesetz (HRG)). Etwaige Härtefallanträge müssen der Bewerbung, auch wenn diese unmittelbar an eine Hochschule gerichtet wird, beigefügt werden. Wichtig ist es, die jeweilige Bewerbungsfrist zu beachten. Es handelt sich um Ausschlussfristen. Ein Härtefallantrag kann generell, d. h. für jede Hochschule und für jedes Studienfach gestellt werden, es gibt durchdie Dezentralisierung des Vergabeverfahrens jedoch nicht an jeder Universität/Fachhochschule spezielle Vordrucke oder Formulare für den Härtefallantrag, In diesem Fall muss ein formloser Antrag gestellt werden.
Ein Härtefallantrag sollte folgende Begründungen enthalten:
- A) zur Wahl des Studienortes: Der Studienort ist notwendig,
- weil Ortskenntnisse vorhanden sind und damit die notwendigen Wege selbständig zurückgelegt werden können.
- weil ein soziales Umfeld vorhanden ist (Freunde, Familie etc) und somit auf behinderungsbedingte notwendige Hilfe zurückgegriffen werden kann.
- weil eine besonders behinderungsgerechte Infrastruktur vorhanden ist (an der Universität oder am Ort), z. B. geeignete Arbeitsplätze in Bibliotheken, verfügbare Assistenzleistungen, Orientierungshilfen und Leitsysteme im Hochschulbereich.
- B) zum Zeitpunkt des Studienbeginns:
- eine Wartezeit ist nicht zumutbar weil eine sinnvolle Überbrückung nicht möglich ist (z.B. weil keine Praktika oder Aushilfsarbeiten möglich sind etc).
- bereits ein Zeitverlust in der Schulzeit durch die Behinderung eingetreten ist.
- voraussichtlich wegen der Behinderung eine längere Studienzeit benötigt wird.
- C) Zur Berücksichtigung in Numerus-clausus-Fächern:
- Wenn die verfügbaren Studienplätze nicht für alle Bewerber ausreichen (Numerus clausus) findet gemäß § 31 Abs. 3 HRG unter den Bewerberinnen und Bewerber ein Auswahlverfahren statt. Nach § 32 Abs. 2 HRG sind dabei drei Zehntel der Studienplätze für bestimmte Bewerbergruppen vorzubehalten. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 zählen dazu auch Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Wer sich, z. B. weil die geforderte Abiturnote nicht erreicht worden ist, auf diese Bestimmung berufen will, muss das besonders sorgfältig begründen. Dazu kann auf die unter A. und B. genannten Gründe zurückgegriffen werden. Es können aber auch noch weitere Gründe angeführt werden z. B.:
- ein Nachteilsausgleich ist notwendig, weil die Behinderung erst im Alter von ... Jahren erworben wurde.
- Behinderungsbedingte Ausfallzeiten in der Schulzeit haben zu einem späteren Studienbeginn geführt.
- Eine Verzögerung ist eingetreten weil Schulwechsel notwendig waren (Wechsel zwischen integrierter und segregierter Beschulung).
Dem Härtefallantrag muss eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beigefügt werden. die Probleme sollten möglichst nachvollziehbar geschildert und ggf. durch weitere persönliche Argumente ergänzt werden.
4.3 Förderung der beruflichen Bildung
Unter beruflicher Bildung ist die Ausbildung und Weiterbildung (Fortbildung und Umschulung) zu verstehen. Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein soziales Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 1 SGB I). Die Einweisungsvorschrift des § 18 SGB I sieht als Leistungen Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung vor. Nach der Einleitungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 3 d. SGB I gehören zu den Leistungen der Arbeitsförderung solche zur Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung.
4.3.1 Förderung der beruflichen Ausbildung im Schul- und Hochschulbereich
4.3.1.1 Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Die Förderung erfolgt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit die individuelle Förderung nicht nach anderen Gesetzen vorrangig ist (§ 65 BAföG).
Eine solche vorrangige Leistung ist die Erziehungsbeihilfe des § 27 BVG. Sie wird Beschädigten, deren Kinder oder Waisen gewährt. Gefördert wird die berufliche und schulische Ausbildung einschließlich eines Hochschulstudiums. Vg. §§ 12 und 18 bis 21 Kriegsopferfürsorgeverordnung. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Fälle, auf die das BVG anzuwenden ist. Für unfallverletzte Schüler oder Studenten erfolgt die Förderung nach § 35 SGB VII. Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch Auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dadurch sollen die Bildungschancen Minderbemittelter verbessert werden. Rechtssystematisch ist das Ausbildungsförderungsrecht dem Bereich der sozialen Förderung zuzurechnen. Von den auszubildenden Menschen werden keine überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Leistungen gefordert. Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 BAföG). es handelt sich um kein "Begabtenförderungsgesetz" (M. Eylert, Lexikon des Rechts, Luchterhand-Verlag, Gruppe 11/70). Gefördert werden nach § 2 u. a. Schüler von Berufsfachschulen, Fachschulen sonstiger Art, sowie Studierende an Universitäten, aller Arten von Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien. Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG bis zu einem Berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Aus der Umstellung der Studiengänge auf das Bachelor- und Masterstudium ergibt sich die Frage, ob bereits mit dem Bachelor- ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht worden ist. § 7 Abs. 1a bestimmt dazu: "Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
- der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat."
Das Verwaltungsgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 30.08.2005 - 2 K 5689/04 - entschieden, dass für einen Juristen der Bachelor- kein Berufsqualifizierender Abschluss sei; denn er "befähigt den Auszubildenden nicht zur Aufnahme eines juristischen Berufs im klassischen Sinne." Dafür sei in Deutschland regelmäßig nach wie vor das erste und zweite Staatsexamen erforderlich.
4.3.1.1.1 Leistungen
Das BAföG hat den Zweck, jungen Menschen durch finanzielle Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Darlehen den Lebens- und Ausbildungsbedarf sicherzustellen (§§ 11 und 17 BAföG). Die Anspruchsberechtigten erhalten als Schüler nicht rückzahlbare Zuschüsse, als Studierende - mit wenigen Ausnahmen - zur Hälfte aufgeteilt Zuschüsse und zinslose Darlehen (§ 17 BAföG). Das Darlehen muss nach Abschluss des Studiums an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Dem BAföG liegt das Prinzip der Bedürftigkeit zugrunde. Der Bedarf wird anhand pauschalierter Sätze (§ 12 BAföG für Schüler, § 13 für Studenten und § 14 für Praktikanten) festgestellt. Diesem Bedarf wird das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Die Leistungshöhe ergibt sich aus der daraus resultierenden Differenz. Die Förderung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern abhängig (§ 11 Abs. 2 BAföG). Zum zu berücksichtigenden Einkommen vgl. §§ 21 ff BAföG. Zweckbestimmte Sozialleistungen wie z. B. das Blindengeld zählen nicht zum Einkommen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). steuerlich anerkannte außergewöhnliche Belastungen wirken sich einkommensmindernd aus (§§ 25, 29).
Eine Behinderung wird bei der Berechnung des BAföG ferner insofern berücksichtigt, als zur Ermittlung des Einkommens ein zusätzlicher Härtefallbetrag angesetzt wird. Dabei spielt nicht nur die Behinderung des Geförderten selbst, sondern auch die eines Elternteils oder Ehegatten eine Rolle. Zur Vermögensanrechnung vgl. §§ 26 ff. BAföG.
Für behinderungsbedingten Mehrbedarf, Z. B. für technische Hilfen und weitereArbeitshilfen stellt das BAföG keine speziellen Leistungen zur Verfügung. Dafür kommen Leistungen des Sozialhilfeträgers im Wege der Eingliederungshilfe (SGB XII §§ 53 ff.) in Frage, wenn kein anderer Leistungsträger vorhanden ist (So schon das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Oktober 1973, Az.: V C 15.73 = BVerwGE Bd. 44 S. 110 zur Eingliederungshilfe im BSHG). Allerdings ist nach dem BAföG eine Förderung über die regelmäßige Höchstdauer, wie sie in § 15a BAföG festgelegt ist, hinaus möglich, wenn für die längere Ausbildungszeit schwerwiegende Gründe bzw. eine Behinderung ursächlich sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 und 5 BAföG). Es muss begründet werden, warum z. B. die Blindheit oder Sehbehinderung ursächlich dafür ist, dass die Regelförderdauer überschritten werden muss. Die zusätzliche Förderung erfolgt als Zuschuss (§ 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG). Es ist dringend zu empfehlen, die Verlängerung der Förderdauer frühzeitig zu beantragen. Bei in sich abgeschlossenen Studiengängen ist in diesen Fällen nach § 15 Abs. 3a eine weitere Förderung von höchstens 12 Monaten als "Abschlusshilfe" möglich. Die Prüfungsstelle muss bescheinigen, dass der Studierende dieAusbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Wenn eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist, muss der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
4.3.1.1.2 Keine Leistungen für den Lebensunterhalt neben Leistungen nach dem BAföG
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden. Nach § 22 Abs. 2 besteht allerdings, sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in den dort genannten Fällen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
4.3.1.1.3 Leistungsträger und Verfahren
Leistungsträger sind die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung, die von den Ländern für Landkreise und kreisfreie Städte eingerichtet werden; sie führen das BAföG im Auftrag des Bundes aus. (§§ 39 ff. BAföG).
Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen (§ 39 Abs. 2 BAföG).
Das Verfahren ist im IX. Abschnitt §§ 45 ff. des BAföG geregelt. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt (§ 46). Der Rechtsweg ist zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 54).
4.3.1.2 Promotions- und Begabtenförderung
Auf Möglichkeiten der Promotionsförderung und der Begabtenförderung kann hier nur hingewiesen werden. Die Begabtenförderung ist teilweise in Landesgesetzen geregelt. Sie erfolgt auch durch Stiftungen, z. B. die "Studienstiftung des Deutschen Volkes", das "Cusanuswerk" u. a.
4.3.2 Förderung der betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung
Die Förderung erfolgt nach dem SGB III (Arbeitsförderung) bzw. für hilfebedürftige Erwerbslose nach dem SGB II, soweit nicht vorrangig ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist (§ 22 SGB III). Vorrangig verpflichtet können die Rentenversicherungsträger nach dem SGB VI, die Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII oder die Träger der sozialen Entschädigung nach dem BVG bzw. nach Gesetzen, die auf das BVG verweisen, sein. Nach § 23 Abs. 1 SGB III besteht eine Vorleistungspflicht der Agentur für Arbeit. Soweit ein anderer Leistungsträger zuständig ist, hat die Agentur für Arbeit für die von ihr erbrachten Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 einen Erstattungsanspruch.
Soweit es sich um die Ausbildung behinderter Menschen handelt, ist von allen Leistungsträgern das SGB IX, insbesondere Kapitel 5 "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (§§ 33 ff.) und Kapitel 6 "Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen" (§§ 44 ff.) zu beachten.
4.3.2.1 Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
Ergänzend ist zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen auf die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) hinzuweisen. Die möglichen Leistungen an schwerbehinderte Menschen bzw. Arbeitgeber sind § 102 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zu entnehmen. Hilfreich ist ferner die Unterstützung durch die Integrationsfachdienste bzw. psychosozialen Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen. Sie beraten und helfen in Problemlagen vor Ort und werden im Auftrag der Rehabilitationsträger tätig (§§ 109 ff. SGB IX). Zu den Einzelheiten vgl. unten 5.3 Begleitende Hilfen im Arbeitsleben.
4.3.2.2 Förderung der Berufsausbildung nach dem SGB III
Zuständig für die Förderung sind im Rahmen des SGB III die Arbeitsagenturen.
4.3.2.2.1 Voraussetzungen der Förderung
Die Förderung der Berufsausbildung ist in den §§ 59-76 SGB III geregelt. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben nach § 59 Abs. 1 SGB III Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung oder einer en Bildungsmaßnahme, wenn
- die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
- sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
- ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
4.3.2.2.2 Förderungsfähige Maßnahmen
Die Förderungsfähigkeit ist nach § 60 Abs. 1 SGB III gegeben, wenn die Ausbildung in einem nach §§ 4 f Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder §§ 26 f Handwerksordnung staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt und der dafür vorgesehene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wird.
Wenn Berufsreife noch nicht gegeben ist, d. h. nach Feststellung der Agentur für Arbeit Auszubildende noch nicht ausbildungsgeeignet sind, kommen berufsvorbereitende Maßnahmen in Frage (§ 61 Abs. 4. S. 3 SGB III). Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist nach § 61 Abs. 1 SGBIII förderungsfähig, wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient. Außerdem müssen die Fähigkeiten des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das Ziel der Maßnahme erreicht (§ 64 Abs. 2 SGB III).
Für behinderte Menschen gilt nach § 101 Abs. 2 SGB III für die Berufsausbildung eine wichtige Besonderheit. Förderungsfähig sind danach auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Vgl. dazu die §§ 64 ff. BBiG, 42k ff., insbesondere 42m HWO.
Solche besonderen Ausbildungsgänge sind z. B.: Metallwerker, Korb- und Flechtwerker, Fachkraft für Telekommunikation, Büropraktiker und Fachkraft für Textverarbeitung.
4.3.2.2.3 Sonstige persönliche Voraussetzungen
Die Auszubildenden müssen zu dem nach § 63 SGB III förderungsfähigen Personenkreis gehören. Das sind Deutsche und unter bestimmten Voraussetzungen Ausländer.
Nach § 64 Abs. 1 wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er
- außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
- die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. D. h., wenn der Auszubildende außerhalb der Wohnung seiner Eltern wohnt, aber von der elterlichen Wohnung aus die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit erreichen könnte, erfolgt keine Förderung. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
Auch hier enthält § 101 SGB III für behinderte Menschen eine abweichende Regelung. Dazu vgl. unten unter "Besonderheiten für Behinderte".
4.3.2.2.4 Bedürftigkeitsgrundsatz
Ebenso wie im BAföG erfolgt die Förderung nur, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Für den in § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erläuterten Gesamtbedarf gelten wie im BAföG pauschal festgesetzte Bedarfssätze. Auf den Gesamtbedarf (Lebensunterhalt, Fahrtkosten, sonstige für die Ausbildung erforderliche Aufwendungen und Lehrgangskosten) werden das Einkommen der auszubildenden Person, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern angerechnet (§ 71 SGB III). Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen wird in § 71 Abs. 2 SGB III auf § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten
Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen verwiesen. Die in § 71 Abs. 2 S. 2 und in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Regelungen sind zu beachten. Sie enthalten weitere Freibeträge. Bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird Einkommen nicht angerechnet (Abs. 4). Aus der Differenz zwischen Bedarf und anzurechnendem Einkommen ergibt sich die Förderhöhe.
4.3.2.2.5 Förderdauer
Nach § 73 Abs. 1 SGB III besteht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Für behinderte Menschen bestimmt § 37 Abs. 1 SGB IX "Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. § 101 Abs. 4 SGB III bestimmt, dass eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung gefördert wird, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
4.3.2.2.6 Besonderheiten für behinderte Menschen
Für behinderte Menschen, und damit auch für Blinde und Sehbehinderte enthält das SGB III in Kapitel III 7. Abschnitt "Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben" (§§ 97 ff.) wichtige Besonderheiten. Auf einige wurde oben bereits hingewiesen.
Nach § 97 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach § 97 Abs. 2 sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. All diese Kriterien sind bei der Ausübung des Ermessens in die Entscheidungen einzubeziehen.
Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein (§ 97 Abs. 2 S. 2 SGB III).
Als Leistungen können nach § 98 Abs. 1 SGB III erbracht werden:
- allgemeine Leistungen sowie
- besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 102 ff.) und diese ergänzende Leistungen.
Vorrangig stehen auch hier die allgemeinen Leistungen zur Verfügung. Nach § 98 Abs. 2 werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Zu den in § 100 SGB III aufgeführten allgemeinen Leistungen gehören u. a. die Unterstützung der Beratung und Vermittlung, die Förderung der Berufsausbildung und die Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 101 SGB III enthält Besonderheiten, die bei den allgemeinen Leistungen für behinderte Menschen gelten. So sind nach § 101 Abs. 2 SGB III auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden, förderungsfähig. Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des SGB III umfassen. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht nach § 101 Abs. 3 SGB III auch, wenn der behinderte Mensch während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 282 Euro monatlich. Er beträgt 353 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird nach § 101 Abs. 4 SGB III gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann (vgl. auch § 37 SGB IX).
Nach § 102 Abs. 1 sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
- Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
- a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
- b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtete Maßnahme unerlässlich machen oder
- die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden (§ 102 Abs. 1 S. 2 SGB III).
Besondere Einrichtungen für behinderte Menschen sind nach § 35 SGB IX Berufsbildungswerke (BBW), überbetriebliche Einrichtungen, sonstige Reha-Einrichtungen oder Berufsförderungswerke (BFW).
§ 35 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen als "Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation" nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen müssen. Wenn Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden, sollen die Einrichtungen bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben dabei die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden behinderten Jugendlichen zu unterstützen (§ 35 Abs. 2 SGB IX).
Es gibt spezielle Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke sowie Berufsbildungszentren für Blinde und Sehbehinderte. Bei Blinden und zumindest bei hochgradig Sehbehinderten liegen die Voraussetzungen von § 102 SGB III in aller Regel vor.
In den Berufsbildungswerken für Blinde und hochgradig Sehbehinderte werden z. B. angeboten:
- Berufsvorbereitende Maßnahmen: Berufsfindungsmaßnahmen, Grundlehrgänge für Blinde und Grundlehrgänge für Sehbehinderte, Vorbereitungslehrgänge für physiotherapeutische Berufe,
- Gewerblicher und handwerklicher Bereich: Industriefachwerker, Metallwerker, Zerspanungsmechaniker/Zerspannungsmechanikerin (Einsatzgebiet Drehmaschinensysteme oder Fräsmaschinen), CNC-Dreh- und Fräsmaschinenanwender, Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin, Polsterer, Gärtner/Gärtnerin, Gartenbaufachwerker/Gartenbaufachwerkerin, Hauswirtschafterin, Korbmacher/Korbmacherin, Korb- und Flechtwerker/Korb- und Flechtwerkerin, Klavierstimmer/Klavierstimmerin, Beikoch, Fachwerker/Fachwerkerin für Gebäude- und Umwelt-Dienstleistungen,
- Kaufmännischer Bereich: Fachlagerist/Fachlageristin, Fachkraft für Lagerlogistik, Telefonist, Fachkraft für Telekommunikation, Fachkraft für Telefonmarketing, Büropraktiker und Büropraktikerin, Fachkraft für Textverarbeitung, Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation, Verwaltungsfachangestellte, Informatikkauffrau/ kaufmann, Kaufmann im Gesundheitswesen, Sozialversicherungsfachangestellter.
Bei einigen dieser Ausbildungen ist wenigstens ein geringes Sehvermögen nötig.
Die besonderen Leistungen nach § 103 SGB III umfassen:
- das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162
- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann
- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann
Die Leistungen können nach § 103 S. 2 SGB III auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.
Das Übergangsgeld setzt nach § 160 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 161 SGB III eine Vorbeschäftigungszeit voraus. Diese ist nach § 161 Abs. 1 SGB III erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
- mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
- die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.
Bei einer beruflichen Erstausbildung dürften diese Voraussetzungen in aller Regel nicht vorliegen. In diesem Fall besteht Anspruch auf Ausbildungsgeld. Der Anspruch auf Ausbildungsgeld besteht nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung. Für das Ausbildungsgeld gelten die allgemeinen Bestimmungen in den §§ 59 ff. SGB III, soweit nicht in den §§ 105 ff. SGB III etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 104 Abs. 2 SGB III).
So werden nach § 105 Abs. 1 als Bedarf bei der beruflichen Ausbildung zugrunde gelegt:
- bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 282 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 353 Euro monatlich,
- bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 93 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
- bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 205 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 236 Euro monatlich und
- bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf.
Nach § 105 Abs. 2 SGB III wird für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 282 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn
- er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder
- Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch gewährt werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind.
Für den Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung gilt nach § 106 SGB III folgendes:
Nach Abs. 1 werden als Bedarf zugrunde gelegt:
- bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,
- bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,
- bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 154 Euro monatlich.
Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird nach § 106 Abs. 2 SGB III anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nr. 2 ein Bedarf in Höhe von 182 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn
- er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder
- für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch gewährt werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen.
Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist nach § 106 Abs. 3 ein Bedarf wie bei einer beruflichen Ausbildung zugrunde zu legen (vgl. oben).
Für die Anrechnung des Einkommens enthält § 107 besondere Regelungen.
Nach § 107 Abs. 2 bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen
- des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich,
- der Eltern bis 2.615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.630 Euro monatlich und
- des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1.630 Euro monatlich
anrechnungsfrei.
Zu den Teilnahmekosten verweist § 109 Abs. 1 S. 1 SGB III auf die §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGB III auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.
Die Teilnahmekosten nach § 109 Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluss an die Maßnahme einschließen (§ 109 Abs. 2 SGB III).
Wird der behinderte Mensch auswärtig, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder beim Ausbildenden
mit voller Verpflegung untergebracht, so wird nach § 111 SGB III ein Betrag in Höhe von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
4.3.2.3 Förderung durch Leistungen an Arbeitgeber oder Einrichtungen
Die Förderung der Berufsausbildung ist auch durch Leistungen an Arbeitgeber oder Einrichtungen möglich. Nach § 34 Abs. 1 SGB IX können u. a. erbracht werden: nach Nr. 1 Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, nach Nr. 3 Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb. Die Konkretisierung erfolgt jeweils in den für die Rehabilitation