In diesem Heft werden vor allem behandelt: Das System des Blindengeldrechts, insbesondere nach dem SGB XII und den Landesblindengeldgesetzen, die geschichtliche Entwicklung, übereinstimmende und unterschiedliche Regelungen in den Landesblindengeldgesetzen, die ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und ihre Auswirkungen auf das Blindengeld.
Zunächst ist zu fragen, warum es für blinde Menschen eine Geldleistung (im Folgenden mit dem Sammelbegriff "Blindengeld" bezeichnet) als Dauerleistungen gibt, und zwar nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch - allerdings in unterschiedlichen Formen - in vielen anderen Ländern.
Der Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Sehvermögens bringt, ganz gleich auf welche Ursache er zurückzuführen ist, gravierende Nachteile mit sich. Vielfältige Hilfen stehen blinden Menschen im Rahmen unserer Rechtsordnung für ihre medizinische, schulische, berufliche und gesellschaftliche Eingliederung, kurzum, für ihre Rehabilitation, zur Verfügung. Trotz aller Eingliederungshilfen, die in der Regel vorübergehender Natur sind und mit der Erreichung des Zieles, z. B. Beendigung der Ausbildung oder Umschulung, wegfallen, bleiben blinde Menschen lebenslänglich auf Hilfen angewiesen, die es ihnen ermöglichen, die durch die Blindheit verursachten Nachteile wenigstens teilweise auszugleichen. Genau hier greift das Blindengeld ein. Das Blindengeld ist eine sozialrechtliche Leistung, die dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Nachteile dient und die darauf abzielt,
- a. die Folgen der Behinderung zu mindern,
- b. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern,
- c. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Geldleistungen, welchen diesem Ausgleich dienen, werden in den Gesetzen als Blindengeld oder Pflegegeld bzw. Pflegezulage bezeichnet.
Zu unterscheiden ist zwischen Blindengeldleistungen, welche an bestimmte Ursachen der Erblindung oder Sehbehinderung anknüpfen (vgl. 2.1, 2.1.1 und 2.1.2) und Leistungen, die allein am Vorliegen der Blindheit bzw. am Grad der Sehbehinderung anknüpfen, wobei es auf deren Ursache nicht ankommt (vgl. 2.2).
2.1 Leistungen bei Erblindung auf Grund bestimmter Ursachen
Ausgleichsleistungen bei einer Sehschädigung werden im Versorgungsrecht namentlich für Kriegsopfer mit Rücksicht auf das erbrachte Sonderopfer und im Bereich der sozialen Unfallversicherung bzw. des Dienstunfallrechts für Beamte und Richter nach dem Beamtenversorgungsgesetz wegen der mit den versicherten Tätigkeiten verbundenen Gefahren gewährt. Im Versorgungs- oder Entschädigungsrecht steht der Gedanke des Schadensersatzes und der Wiedergutmachung im Vordergrund. Der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Dienstunfallrecht liegt der Gedanke der Haftpflicht des Unternehmers bzw. Dienstherrn für die aus der Tätigkeit erwachsenden Gefahren zu Grunde.
Die Erblindung oder der Sehverlust muss in all diesen Fällen durch das schädigende Ereignis verursacht sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der im Sozialrecht für diese Bereiche einheitlich herrschenden, von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlichen Bedingung. Zwischen dem zum Schaden führenden Ereignis und der Schädigung muss haftungsbegründende und zwischen der Verletzung und dem Schaden haftungsausfüllende Kausalität bestehen. Sie unterscheidet sich von der im Strafrecht herrschenden Äquivalenztheorie, nach welcher die zum Schaden führende Handlung, z. B. bei einer Körperverletzung der Schlag, nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele (conditio sine qua non) und der im Schadensersatzrecht herrschenden Adäquanztheorie, wonach für die Haftung für einen Schaden ausgehend von der Äquivalenztheorie eine Einschränkung auf solche Ursachen erfolgt, die bei objektiver Betrachtung und den dem Schädiger bekannten Umständen generell geeignet sind, den Schaden herbeizuführen. Nach der sozialrechtlichen Kausalitätslehre genügt ein Ereignis, das für die daraus resultierenden Folgen eine wesentliche Bedingung setzt. Es muss sich somit nicht um die alleinige Bedingung handeln. Dadurch soll eine Abgrenzung zu reinen Gelegenheitsbedingungen erfolgen. Bei der Frage, was wesentliche Bedingung ist, handelt es sich um ein Werturteil. In diesem Bereich gibt es eine besonders umfangreiche Rechtsprechung. Ein großes Problem stellt hier die Behandlung des Vor- und Nachschadens und der mittelbaren Schädigungsfolgen dar. Wenn z. B. ein Betroffener bereits auf einem Auge blind ist und er erblindet auf dem anderen Auge durch einen Arbeitsunfall, stellt sich die Frage, ob trotz dieses "Vorschadens" die nunmehr eingetretene vollständige Erblindung als unfallbedingt anerkannt werden kann. Der schädigungsbedingte Verlust des zweiten Auges hat erst die Erblindung bewirkt. Das schädigende Ereignis ist dafür wesentliche Ursache (BSGE, Bd. 24, S. 275, 276).
Abweichend von den Fällen des Vorschadens wird der Nachschaden beurteilt. Ein Nachschaden liegt vor, wenn die Erblindung auf einem Auge durch einen Arbeitsunfall oder versorgungsrechtlichen Schadensfall eingetreten war und das andere Auge aus einem anderen Grund, z. B. einer Starerkrankung, erblindet ist. Dieses zweite Ereignis wird nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht mehr von der Ursächlichkeit für die Schädigung des ersten Auges als "wesentliche Bedingung" erfasst. "Mit dem Ende des schädigenden Vorgangs ist zugleich die versorgungsrechtlich beachtliche Ursachenkette abgeschlossen." Der spätere Verlust des zweiten Auges liege "außerhalb der rechtserheblichen Einflusssphäre des entschädigungspflichtigen". Das BSG hat an dieser Rechtsprechung trotz der Kritik im Schrifttum festgehalten. Der für die Unfallversicherung zuständige Senat hat sich der zur Kriegsopferversorgung ergangenen ständigen Rechtsprechung angeschlossen. Für das Dienstunfallrecht der Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht die gleiche Auffassung vertreten. Vgl. BSGE, Bd. 41, S. 70; BSGE, Bd. 41, S. 70; BSGE, Bd. 17, S. 99; Bd. 17, S. 144; Bd. 19, S. 201; Bd. 23, S. 188; Bd. 27, S. 142 (145); Bd. 41, S. 70; BSGE, Bd. 43, S. 208 = SozR 2200, § 581 Nr. 10; BVerwGE, Bd. 32, S. 110 (116).
Trotz dieser Rechtsprechung wird jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Fälle des Nachschadens eine Erhöhung der MdE wegen beruflichen Schadens, Berufsschadensausgleich und Pflegezulage nach § 35 BVG bzw. in der Unfallversicherung Hilfe zur Pflege nach § 44 SGB VII anerkannt. In dieser Beziehung wird der Nachschaden als ein Zwischenglied in der zur Hilflosigkeit oder zum beruflichen Einkommensausfall führenden Kausalreihe als wesentliche Bedingung bejaht. Die Folge ist: Auch soweit die Blindheit auf einem Nachschaden beruht, erhält der Betroffene zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen oder Nachteile andere Leistungen nach dem BVG bzw. nach dem SGB VII, also gegenüber dem Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen oder § 72 SGB XII vorrangige Leistungen. Vgl. dazu: BSGE, Bd. 41, S. 80 = SozR 3100, § 35 Nr. 2; BSGE, Bd. 48, S. 225 = SozR 3100, § 35 Nr. 11; BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 9a RV 24/91 - = SozR 3-3642, § 8 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 RV 14/93 -. = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10.
2.1.1 Ausgleichsleistungen nach dem Versorgungsrecht
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) findet unmittelbar auf Kriegsopfer Anwendung. Wer zum Kreis der Kriegsopfer zählt und welche Ereignisse für die Schädigung ursächlich sein müssen, ist den §§ 1 bis 8b BVG zu entnehmen.
Das BVG findet u. a. auch Anwendung auf Wehrdienstbeschädigungen im Sinn von § 80 Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstbeschädigungen nach § 47 Zivildienstgesetz, Impfschäden im Sinn von § 60 Infektionsschutzgesetz und gesundheitliche Schäden infolge einer Straftat nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes.
Nach § 35 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte, welche auf Grund der Schädigung hilflos sind, eine Pflegezulage. Hilflos im Sinn von § 35 Abs. 1 S. 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Pflegezulage wird je nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit in 6 Stufen gewährt. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III, Taubblinde nach Stufe VI und hochgradig Sehbehinderte nach Stufe I. Die aktuellen Beträge sind der jährlich vom DBSV herausgegebenen Übersicht über Blindengeldleistungen zu entnehmen. Gegenwärtig beträgt das Pflegegeld in Stufe I 262,00 Euro, in Stufe III 635,00 Euro und in Stufe VI 1.304,00 Euro. Weitere Einzelheiten zur Pflegezulage sind § 35 BVG zu entnehmen.
Ergänzend ist noch auf Leistungen zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung nach § 14 BVG und wegen erhöhten Kleiderverschleißes nach § 15 BVG hinzuweisen.
Das schädigende Ereignis muss jeweils wesentliche Bedingung für den Eintritt des Schadens und wesentliche Bedingung für den Umfang des Schadens, also die Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung sein. Dazu vgl. oben 2.1.
2.1.2 Leistungen bei Berufsschäden
Anspruchsgrundlage im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind die §§ 26 und 44 SGB VII. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind nach § 114 Abs. 1 SGB VII
- die in der Anlage 1 zu § 114 SGB VII aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
- die Unfallkasse des Bundes,
- die Eisenbahn-Unfallkasse,
- die Unfallkassen der Länder,
- die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- die Feuerwehr-Unfallkassen,
- die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Nach § 44 Abs. 1 wird, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. Die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). In § 44 Abs. 1 SGB VII wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit in Anlehnung an § 14 SGB XI definiert (vgl. BT-Drs. 263/95). Jedoch enthält die Vorschrift keine Verweisung auf die Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes (Haufe Onlinekommentar zu SGB VII RZ 3 zu § 44). Er geht insoweit über die Definition der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI hinaus, als auch Zeiten der notwendigen Pflegebereitschaft und Hilfebedarf bei der Kommunikation zu berücksichtigen sind.
Das Pflegegeld wird unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag innerhalb des nach § 44 Abs. 2 SGB VII vorgegebenen Rahmens festgesetzt. Um eine gleichmäßige Ermessensentscheidung über die Höhe des Pflegegeldes bei Arbeitsunfällen zu erreichen, haben die Unfallversicherungsträger "Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII" erlassen. Die Schädigungen werden danach in Kategorien eingeteilt und diesen wird dann ein Vomhundertsatz des Höchstbetrages zugeordnet. Bei der Anwendung der Anhaltspunkte ist nicht starr vorzugehen. Bei der Bemessung des Pflegegeldes sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Die Ausübung des Ermessens ist durch die Gerichte ohne Bindung an die Anhaltspunkte voll nachprüfbar. Das BSG hält die Anhaltspunkte nämlich nicht für verbindlich (Urt. des BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 28/00 R).
Mit Bezug auf Blindheit ist den Anhaltspunkten folgendes zu entnehmen:
Blinde Ohnhänder sind der Kategorie A zugeordnet. Das Pflegegeld beträgt damit 100 v. H. des Höchstsatzes. Blinde mit totalem Hörverlust sind der Kategorie B zugeordnet. Der Vomhundertsatz beträgt 90 vom Höchstsatz. Blinde sind der Kategorie E zugeordnet. Der Vomhundertsatz beträgt 60 bis 40 vom Höchstsatz. Die aktuellen Werte sind der jährlich vom DBSV herausgegebenen Übersicht über Blindengeldleistungen zu entnehmen. Derzeit beläuft sich der Höchstsatz auf 1.180,00 Euro (Beitrittsgebiet: 1.023,00 Euro) monatlich. Die Anpassung erfolgt entsprechend den Sozialversicherungsrenten.
Die Geschädigten müssen zum versicherten Personenkreis gehören. Wer dazu zählt ist den §§ 2 bis 6 SGB VII zu entnehmen. U. a. gehören dazu:
- Beschäftigte,
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- in der Landwirtschaft tätige Personen,
- Kinder während des Besuches einer Kindertagesstätte,
- Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
- Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
- Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
- Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
- Personen, welche sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
- Personen, welche sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches.
Die Schädigung muss infolge eines Versicherungsfalles eingetreten sein. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Versicherte Tätigkeiten und damit Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch das Zurücklegen des Arbeitsweges sowie das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung und deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. Was als Berufskrankheit anerkannt wird, ist einer Rechtsverordnung zu entnehmen.
Für den ursächlichen Zusammenhang genügt es, dass die Unfallfolgen als rechtlich wesentliche Teilursache der Hilflosigkeit anzusehen sind. Treten zu bestehenden versicherungsfallbedingten Gesundheitsschäden spätere unfallunabhängige Körperschäden hinzu (sog. Nachschäden), die zusammen mit der Unfallschädigung die Hilflosigkeit des Versicherten begründen, muss der Unfallversicherungsträger Pflegegeld gewähren, wenn die wesentliche Mitverursachung der Unfallfolgen festgestellt werden kann. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Unfall zur Erblindung auf einem Auge geführt hat und später das Sehvermögen auf dem anderen Auge infolge einer Erkrankung verloren gegangen ist. Dazu vgl. näher oben 2.1.
Für Beamte des Bundes und der Länder sowie für Richter ist das Beamtenversorgungsgesetz einschlägig. Was als Dienstunfall zu verstehen ist, ist § 31 Beamtenversorgungsgesetz zu entnehmen. Rechtsgrundlage für Pflegeleistungen ist hier § 34 Beamtenversorgungsgesetz. Hinsichtlich der Kausalität vgl. oben 2.1.
2.2 Leistungen in den übrigen Fällen nach dem SGB XII und den Landesblindengeldgesetzen
Für Blinde Menschen, die keine Ansprüche nach den unter 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 angeführten speziellen und damit vorrangigen Versorgungs- bzw. Entschädigungssystemen haben, hat sich ein einzigartiges System, bestehend aus den Landesblindengeldgesetzen und der - ergänzenden - Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, entwickelt. Für die meisten blinden Menschen sind die Leistungen nach diesen Gesetzen maßgebend. Deshalb werden sie in diesem Heft vorwiegend behandelt. Dass dieses besondere System von Blindengeldgesetzen entstanden ist und kein alleiniges Bundesgesetz besteht, hängt mit dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik und den damit zusammenhängenden Gesetzgebungskompetenzen sowie der historischen Entwicklung zusammen. Vgl. dazu näher 3.2.2.1 und 3.2.2.2.
Landesblindengeldgesetze bestehen in allen Ländern. Es sind dies:
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Landesblindenhilfe vom 08.02.1972 (GBl. S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469),
- Bayern: Bayerisches Blindengeldgesetz vom 07.04.1995 (GVBl. S. 150), geändert durch Gesetz vom 24.3.2004 (GVBl. S. 84),
- Berlin: Landespflegegeldgesetz vom 17.12.2003 (GVBl S. 606),
- Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte vom 17.12.1996 (GVBl. S.358), geändert durch Gesetz vom 22.4.2003 (GVBl. I. S. 119),
- Bremen: Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte i.d.F. vom 27.04.1984 (Brem. GBl. S.111), geändert durch Gesetz vom 18.12.2003 (Brem. GBl. S. 413),
- Hamburg: Gesetz über die Gewährung von Blindengeld vom 19.2.1971 (Hamb. GVBl. S.29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004 - Hamb. GVBl. S.507),
- Hessen: Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 25.10.1977 (GVBl. I S.414), geändert durch Gesetz vom 20.12.2004 (GVBl. 488),
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über Landesblindengeld vom 31.1.1992 (GS S.62), Neufassung vom 28.8.1995 (GVOBl.S. 426), geändert 20.12.2004 (GVOBl. S. 546),
- Niedersachsen: Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 18.1.1993 (GVBl. S.25), zuletzt geändert durch Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2007,
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose, Art. 5 des Gesetzes vom 25.11.1997 (GVBl. S. 430), geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GVBl. S.332),
- Rheinland-Pfalz: Landesblindengeldgesetz (Art. 2 des Landesgesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 28.3.1995 GVBl. S.55), geändert am 10.4.2003 (GVBl. S. 55),
- Saarland: Gesetz in der Fassung vom 19.12.1995 (Amtsbl S. 58, geändert durch Gesetz vom 17.3.2005 (Amtsbl. S. 486),
- Sachsen: Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 14.12.2001 (GVBl. S.714),
- Sachsen-Anhalt: Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19.6.1992 (GVBl. S.565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.2.2003 (GVBl. S. 22),
- Schleswig-Holstein: Gesetz über Landesblindengeld i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.05.1997 (GVOBl.S.313), geändert am 15.12.2005 (GVOBl S.568) und
- Thüringen: Thüringer Gesetz über das Blindengeld in der Fassung vom 24.6.2003 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 472).
Nach den Landesblindengeldgesetzen erhalten blinde Menschen und in einigen Bundesländern auch hochgradig sehbehinderte Menschen unabhängig von Einkommen und Vermögen zum Ausgleich der blindheitsbedingten Nachteile und Mehraufwendungen ein Blindengeld. Nachrangig wird für denselben Zweck nach § 72 SGB XII Blindenhilfe in den Fällen gewährt, in welchen kein Anspruch auf ein Landesblindengeld besteht bzw. dieses niedriger als die Blindenhilfe ist.
Von der Sozialhilfe unterscheidet sich das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen dadurch, dass es nicht von wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit abhängig ist und vorrangig gewährt wird. Zwar dient das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen ebenso wie die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII als Sozialhilfeleistung der Führung eines menschenwürdigen Lebens (§ 1 SGB XII). Sozialhilfe erhält nach § 2 SGB XII aber nicht, "wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält." Das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Der Grund dafür liegt darin, dass der Hilfebedarf stets auch unabhängig von der wirtschaftlichen Situation besteht und Chancengleichheit mit Menschen ohne Sehverlust gewährleistet werden soll. Es handelt sich um eine Leistung der sozialen Förderung. Dazu vgl. 4.1.
Während der Blindheitsbegriff in allen Landesgesetzen und auch in § 72 SGB XII übereinstimmend definiert wird, ergeben sich bei den übrigen Regelungen erhebliche Unterschiede. Insbesondere die Höhe der Leistung weicht stark voneinander ab. Sie reicht von 220,00 Euro in Niedersachsen (und ab 01.01.2008 in Thüringen) bis 585,00 Euro in Nordrhein-Westfalen (für erwachsene Blinde bis zum vollendeten 60. Lebensjahr). Eine aktuelle Übersicht über die Leistungen wird jährlich vom DBSV herausgegeben.
Insgesamt liegen die Leistungen nach allen Landesblindengeldgesetzen unter, ja größtenteils weit unter dem Satz der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
In den meisten Ländern ist keine Dynamisierung der Beträge vorgesehen.
Die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 S. 1 SGB XII beträgt für volljährige blinde Menschen 585,00, für minderjährige 293,00 Euro monatlich (Stand Januar 2007). Die Leistung ist jedoch von Einkommens- und Vermögensgrenzen abhängig. Die Blindenhilfe ist dynamisiert. Die Anpassung erfolgt nach § 72 Abs. 2 S. 2 SGB XII gemäß der Veränderung des aktuellen Rentenwerts.
Blinde, deren Einkommen und Vermögen die im SGB XII vorgesehenen Grenzen nicht übersteigt, können die Differenz zwischen dem Landesblindengeld und der Blindenhilfe als "ergänzende Blindenhilfe" beanspruchen.
Die Entwicklung des Blindengeldrechts ist sehr bewegt verlaufen und wohl noch zu keinem Abschluss gekommen. Sie wird im nächsten Abschnitt dargestellt.
Wer sich mit dem Blindengeldrecht befasst, sollte die geschichtliche Entwicklung kennen. Eine ausführliche Darstellung findet sich bei Demmel, "Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung", S. 38 ff.
Ein langer Weg war bis zum gegenwärtigen Stand des Blindengeldrechtes zurückzulegen. Zu unterscheiden ist die Periode bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges, in welcher die Idee einer staatlichen Blindenhilfe zwar entwickelt, aber nicht verwirklicht werden konnte, und die Zeit seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
3.1 Die Entwicklung bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges
Die Erkenntnis, dass blinde Menschen trotz der seit 1804 im deutschsprachigen Raum einsetzenden Bildung und Ausbildung dieses Personenkreises zum Ausgleich der mit dem Sehverlust verbundenen Belastungen auf eine laufende finanzielle Hilfe angewiesen bleiben, führte schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts zur Forderung nach einer "Blindenrente". Der selbst blinde Pädagoge und Gründer der Blindenschule von Breslau Johann Knie wies erstmals 1834 auf die Notwendigkeit einer laufenden Hilfe hin. Der ebenfalls blinde Pädagoge Friedrich Scherer hat zur Lösung des Problems 1880 die Einführung einer "Allgemeinen Blindenversicherung" vorgeschlagen.
Das Streben nach einer staatlichen Blindenrente verstärkte sich mit der Entstehung von Blindenselbsthilfeorganisationen. Konrad Luthmer erhob auf dem von ihm als Privatmann organisierten "ersten Blindenkongress", welcher vom 19. bis 21.09.1908 in Hannover stattfand, die Forderung nach einer staatlichen Blindenrente. Der an den deutschen Kaiser und König von Preußen gerichtete Antrag wurde 1909 abgelehnt.
Bei der Gründung des Reichsdeutschen Blindenverbandes 1912 in Braunschweig wurde die Frage einer Blindenrente ebenfalls diskutiert und auf dem zweiten Verbandstag 1914 in das Verbandsprogramm aufgenommen.
Der Erste Weltkrieg (1914-1918) hatte im politischen und sozialen Bereich wesentliche Änderungen zur Folge. Das 1871 gegründete Kaiserreich wurde durch die Weimarer Republik abgelöst.
Die Kriegsfolgelasten führten zu einem wirtschaftlichen Niedergang, verbunden mit einer unvorstellbaren Inflation. Viele blinde Menschen verloren ihren Arbeitsplatz. Die Blindenselbsthilfeorganisationen setzten sich deshalb nachhaltig für die Verbesserung der Lage blinder Menschen ein. Ihre Hauptforderungen waren:
- die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit,
- die Einräumung der gleichen Vergünstigungen, wie sie Kriegsblinde erhielten, und
- die Absicherung eines menschenwürdigen Lebens durch die Gewährung einer eigenen Blindenrente.
Die Forderung nach einer Blindenrente wurde vor allem auf den drei Blindenwohlfahrtstagen von 1924 in Stuttgart, 1927 in Königsberg und 1930 in Nürnberg erhoben. Die Blindenwohlfahrtstage wurden gemeinsam von den Organisationen der Blindenlehrer, der Blindenfürsorge und vom Reichsdeutschen Blindenverband als Spitzenverband der Blindenselbsthilfeorganisationen veranstaltet.
Bereits der erste Blindenwohlfahrtstag richtete einen Antrag an das Reichsarbeitsministerium, wonach dieses auf die Regierungen der Länder mit dem Ziel einwirken sollte, berufsfähigen, aber erwerbsbeschränkten Blinden, deren Einkommen das ortsübliche Existenzminimum nicht erreicht, eine Zusatzrente zu gewähren.
Die weitere Bearbeitung der Rentenfrage wurde einem Unterausschuss des für die Durchführung der Blindenwohlfahrtstage verantwortlichen Kongressausschusses, dem so genannten Rentenausschuss, übertragen. Die Leitung des Rentenausschusses ging 1926 von J. Koch auf Dr. Dr. Rudolf Kraemer (Heidelberg) über.
Aufgabe des Rentenausschusses war es, eine Vorlage für den zweiten Blindenwohlfahrtstag zu erarbeiten. Der vom Rentenausschuss ausformulierte und begründete Gesetzentwurf basierte auf den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 04.12.1924 (RGBl. S. 765).
Die Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Blindenrente wurde vom Rentenausschuss mit folgenden Thesen begründet:
- Selbst mit der besten Ausbildung und Arbeitsfürsorge wird es nie möglich sein, alle erwachsenen Blinden so erwerbsfähig zu machen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Berufsarbeit verdienen können.
- Die freie Wohlfahrtspflege ist nicht in der Lage, der Gesamtheit der hilfsbedürftigen Blinden eine ausreichende dauernde Versorgung zu gewährleisten.
- Bezüglich der Daseinssicherung ist daher die Staatshilfe zur Ergänzung der bisherigen Blindenfürsorge unentbehrlich: Mit anderen Worten, eine endgültige und befriedigende Lösung der Blindenfrage wird sich nur durch Einführung der öffentlich-rechtlichen Blindenrente erreichen lassen.
Der zweite Blindenwohlfahrtstag von 1927 in Königsberg stimmte dem vom Rentenausschuss vorgelegten Entwurf zu. Am 06.06.1928 wurde der Gesetzentwurf für eine öffentlich-rechtliche Blindenrente dem Reichstag vorgelegt und nach einer Mitteilung vom 28.09.1928 dem sozialpolitischen Ausschuss zwecks Beratung zuständigkeitshalber überwiesen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Die Rentenfrage war nochmals Gegenstand des dritten und letzten Blindenwohlfahrtstages, der vom 30.07. - 03.08. 1930 in Nürnberg stattfand. Der Kongress forderte in einer Resolution erneut die Einführung einer öffentlich-rechtlichen Blindenrente. Ein auf Grund dieser Resolution vom Reichsdeutschen Blindenverband am 01.12.1930 erneut eingereichte Antrag auf Erlass eines Gesetzes zur Gewährung einer Blindenrente wurde vom Reichstag der Regierung "als Material" übergeben, d. h. praktisch abgelehnt.
Rudolf Kraemer trat vom Vorsitz des Rentenausschusses zurück und wurde von Max Schöffler ersetzt. Die Forderung nach einer öffentlich-rechtlichen Blindenrente wurde durch eine Kundgebungswoche in der Zeit vom 13. - 29. Februar 1932 in 75 Großstädten unterstützt.
In einer erneuten an den Deutschen Reichstag gerichteten Eingabe vom 11.05.1932 forderte der Rentenausschuss keine Blindenrente mehr, sondern ein Blindenpflegegeld von 25,00 RM monatlich, das allen Blinden über 18 Jahren gewährt werden sollte, wenn sie mit ihren Einkünften die steuerfreien Grenzen nicht überschritten. Der Reichstag wurde jedoch am 04.06.1932 aufgelöst, so dass dieser Antrag nicht mehr behandelt werden konnte. Die Bemühungen um eine öffentlich-rechtliche Blindenrente durch ein Reichsgesetz waren endgültig gescheitert.
Auf Länderebene bemühten sich die Blindenselbsthilfeorganisationen parallel zu den oben dargestellten Bestrebungen des Reichsdeutschen Blindenverbandes zur Erlangung einer Blindenrente darum, eine Verbesserung für die Blinden dadurch zu erreichen, dass diese in die gehobene Fürsorge nach der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13.02.1924 (RGBl. I, S. 100) und den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 04.12.1924 (RGBl. S. 765) aufgenommen wurden. Bei den Fürsorgeverordnungen handelte es sich um Fürsorgerecht. Sie wurden 1962 durch das Sozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst. Dem BSHG folgte ab 01.01.2005 das SGG XII. Die Reichsfürsorgeverordnungen unterschieden zwischen der Armenfürsorge für notleidende Menschen und einer gehobenen Fürsorge für bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und Kleinrentner. Insbesondere in den durch den Ersten Weltkrieg hervorgerufenen Notlagen sollte dadurch geholfen werden. Die Länder hatten das Recht, weitere Gruppen von Hilfsbedürftigen von der Armenfürsorge in die gehobene Fürsorge zu übernehmen (§ 35 RGR). Die Länder konnten aufgrund von § 6 der Fürsorgepflichtverordnung weitergehende Hilfsmaßnahmen vorschreiben; sie konnten dabei für einzelne Gruppen der Hilfsbedürftigen die den örtlichen Verhältnissen angepassten Richtsätze um "in der Regel wenigstens ein Viertel des allgemeinen Richtsatzes" erhöhen. Diese Vergünstigung wurde blinden Fürsorgeempfängern in den Ländern in der Zeit der Weimarer Republik nach und nach eingeräumt.
Nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus, die mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler durch den Reichspräsidenten Hindenburg am 31.01.1933 begann, setzten die Blindenorganisationen zunächst ihre Bemühungen um eine staatliche Blindenrente fort. Die Reichsregierung lehnte jedoch einen Antrag vom April 1933 auf Gewährung einer Blindenrente im Mai 1933 ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Durchführung der allgemeinen Fürsorge Aufgabe der Länder und Provinzen sei. Sie verwies dazu auf § 6 der Fürsorgepflichtverordnung vom 13.02.1924 und auf § 35 RGR vom 04.12.1924. Die Blindenselbsthilfeorganisationen wurden - wie alle Vereine im Reichsgebiet - politisch gleichgeschaltet. Sie unternahmen während der Zeit des Nationalsozialismus keine weiteren Bemühungen zur Einführung einer Blindenrente. Einer solchen widersprach die Ideologie des Nationalsozialismus.
3.2 Die Entwicklung seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges
Die Landesblindenorganisationen konnten im Gegensatz zum Reichsdeutschen Blindenverband ihre Tätigkeit schon kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wieder aufnehmen. Sie griffen die Forderung auf ein Blindengeld als Ausgleichsleistung für blindheitsbedingte Nachteile wieder auf. Da das Deutsche Reich nicht mehr bestand, mussten sich die Forderungen an die Länder richten.
Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 strebte der als Nachfolgeorganisation des Reichsdeutschen Blindenverbandes gegründete Deutsche Blindenverband (DBV - jetzt Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) eine bundesgesetzliche Regelung an, zumal sich zu diesem Zeitpunkt erst in Bayern der Erlass eines Landesblindengeldgesetzes abzeichnete.
Das Streben nach Landesgesetzen durch die Landesblindenorganisationen und nach einer bundesrechtlichen Lösung durch den DBV führte schließlich zu dem gegenwärtigen Blindengeldsystem, das sich aus Landesblindengeldgesetzen und der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zusammensetzt.
Bei der Entwicklung der Blindengeldregelungen nach dem Zweiten Weltkrieg lassen sich folgende Phasen unterscheiden:
Die Zeit der Landesregelungen bis zur Einführung eines Mehrbedarfes für Blinde nach § 11f der Reichsgrundsätze, welcher durch das Fürsorgeänderungsgesetz vom 20.08.1953 in die Reichsgrundsätze eingefügt wurde,
- Die Entwicklung nach Einführung der Mehrbedarfsregelung gemäß § 11f RGR in Bund und Ländern,
- Die Bemühungen um ein eigenes Blindengeldgesetz auf Bundesebene,
- Die Bemühungen um eine Neuordnung des sozialen Fürsorgerechts in der Bundesrepublik und die Einführung einer Blindenhilfe nach § 67 BSHG vom 30.06.1961 (BGBl. I, S. 815),
- Die weitere Entwicklung in Bund und Ländern nach Erlass des BSHG,
- Die Zeit der Eingriffe durch die Haushaltsstrukturgesetze und ihre Sparmaßnahmen in Bund und Ländern vor der Wiedervereinigung,
- Die Auswirkung der Wiedervereinigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 03.10.1990 und
- Eingriffe durch haushaltsbedingte Sparmaßnahmen in einzelnen Bundesländern seit der Wiedervereinigung.
3.2.1 Zeittafel zum Blindengeldrecht
- 1949: 01.10. Bayern: Gesetz über die Gewährung von Blindengeld an Friedensblinde vom 28.09.1949 (GVBl. S. 255)
- 1950: 01.07. Saarland: Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe an Zivilblinde im Saarland vom 22. 06.1950 (ABL 50, S, 750)
- 1950: 01.09. Hessen: Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 19.07.1950 (GVBl. S. 149)
- 1951: 01.02. Nordrhein-Westfalen: Runderlass des Sozialministers über die vorläufige Gewährung eines Pflegegeldes an Zivilblinde (Az. III A/5 -MBI. S. 476)
- 1951: 01.10. Westberlin: Richtlinien für die Unterstützung von Friedensblinden (Senatsbeschluss vom 08.10.1951)
- 1953: 01.01. Niedersachsen: Blindengelderlass vom Januar 1953
- 1953: 01.04. Bremen: Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer Bundesregelung
- 1953: 01.04. Hamburg: Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer Bundesregelung
- 1953: 01.06. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 12.05.1953
- 1953: 1.10. Bundesrepublik Deutschland: § 11f der Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, eingeführt durch Art. 4 des Fürsorgeergänzungsgesetzes vom 20.08.1953 (BGBl. I, S. 967)
- 1954: 01.06. Hessen: Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld vom 19.07.1950 durch Gesetz über die Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 12.04.1954 (GVBl. S. 75)
- 1954: 01.09. Berlin: Gesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld vom 04.08.1954 (GVBl. S. 492)
- 1961: 30.06. Bundesrepublik Deutschland: Erlass des BSHG (BGBl. I, S. 815, 1875)
- 1962: 01.06. Bundesrepublik Deutschland: Blindenhilfe nach § 67 BSHG, eingeführt durch BSHG vom 30.06.1961 (BGBl. I, S. 815, 1875)
- 1963: 01.03. Niedersachsen: Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 20.03.1963 (GVBl. S. 141)
- 1970: 01.03. Baden-Württemberg: Gemeinsame Richtlinien des Innenministeriums und des Finanzministeriums für die Gewährung einer Blindenhilfe aus Mitteln des Landes (Landesblindenhilfe) vom 05.08.1970 Nr. IX 450/3/629 und XII A 162-193/69
- 1970: 01.07. Nordrhein-Westfalen: Landesblindengeldgesetz vom 16.06.1970 (GVBl. Ausgabe A, S. 435)
- 1971: 01.03. Hamburg: Gesetz über die Gewährung von Blindengeld vom 19.02.1971 (Hamb. GVBl. S. 29)
- 1971: 01.04. Schleswig-Holstein: Landesblindengeldgesetz vom 16.04.1971 (GVBl. S. 184)
- 1972: 01.01. Baden-Württemberg: Gesetz über die Landesblindenhilfe vom 08.02.1972 (GBl. S. 56)
- 1972: 01.10. Bremen: Landespflegegeldgesetz vom 31.10.1972 (Brem.GBl. S. 235)
- 1974: 01.07. Rheinland-Pfalz: Landespflegegeldgesetz vom 31.10.1974 (GVBl. S. 466)
- 1978: 01.01. Hessen: Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 25.10.1977 (GVBl. I, S. 414)
- 1992: 01.01. Mecklenburg-Vorpommern: Landesblindengeldgesetz vom 31.01.1992 (GBl. Nr. 2170 - 2)
- 1992: 01.01. Sachsen: Landesblindengeldgesetz vom 11.02.1992 (GVBl. S. 53)
- 1992: 01.01. Brandenburg: Landespflegegeldgesetz vom 08.05.1992 (GVBl. I, S. 168)
- 1992: 01.01. Sachsen-Anhalt: Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Lande Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. S. 565)
- 1992: 01.01. Thüringen: Thüringer Blindengeldgesetz vom 21.07. (GVBl. S. 355)
- 2005: 01.01. Niedersachsen: Abschaffung des Landesblindengeldes ab Vollendung des 27. Lebensjahres durch Gesetz vom 16.12.2004 (GVBl S. 664)
- 2006: 01.01. Thüringen: Abschaffung des Landesblindengeldes ab Vollendung des 27. Lebensjahres durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl S. 472)
- 2007: 01.01. Niedersachsen: Wiedereinführung eines Landesblindengeldes auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres durch Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2007
3.2.2 Die Entwicklung bis zum Erlass des Bundessozialhilfegesetzes
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war infolge der Kapitulation vom 8. Mai 1945 kein handlungsfähiger deutscher Staat mehr vorhanden. Das politische Leben entwickelte sich rasch wieder in den Ländern. Auch der Reichsdeutsche Blindenverband musste seine Tätigkeit aufgeben. Die Landesblindenorganisationen konnten ihre Aktivitäten rasch wieder aufnehmen. Die Notlage, die blinde Menschen häufig besonders hart traf, stellte an die Landesblindenorganisationen große Herausforderungen, was eine starke Blindenselbsthilfebewegung zur Folge hatte.
3.2.2.1 Regelungen auf Länderebene
Als die Landesblindenselbsthilfeorganisationen nach dem Zweiten Weltkrieg den Gedanken eines Blindengeldes zum Ausgleich für die durch die Blindheit gegebenen Nachteile für die Zivilblinden aufgriffen, mussten sie ihre Forderung an die jeweiligen Landesgesetzgeber herantragen.
Für die Länder bot sich die Möglichkeit, das Problem durch die Gewährung höherer Fürsorgerichtsätze aufgrund von § 6 der Fürsorgepflichtverordnung vom 13.02.1924 zu lösen. Dazu genügten Verwaltungsrichtlinien. Sie konnten aber auch ein Blindengeld aufgrund eines Landesgesetzes einführen, wobei Übergangsregelungen bis zum Erlass einer einheitlichen Regelung in einem künftigen zu schaffenden deutschen Bundesstaat oder eigenständige Gesetze in Frage kamen.
Bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung aufgrund von § 11f der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (eingefügt durch Art. 4 des Fürsorgeänderungsgesetzes vom 20.08.1953, BGBl. I, S. 967) kam es nur in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz zu einer gesetzlichen Regelung. In den übrigen Bundesländern - mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein - erhielten blinde Fürsorgeempfänger erhöhte Fürsorgeleistungen. Nordrhein-Westfalen und Berlin erließen zwar keine Gesetze, sondern Verwaltungsvorschriften, durch welche der Personenkreis der Berechtigten über die Fürsorgeempfänger hinaus ausgedehnt und ein Blindengeld eingeführt wurde, das dem aufgrund der Gesetze in Bayern und Hessen entsprach.
Eine besondere Situation bestand im Saarland. Es war nach dem Zweiten Weltkrieg als autonomes Gebiet wirtschaftlich Frankreich angeschlossen worden. Nach Ablehnung des Saarstatuts in einer Volksabstimmung 1955 erfolgte der politische Anschluss an die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1957 und der wirtschaftliche Anschluss am 06.07.1959. Bereits zur Zeit der Autonomie erhielten Zivilblinde ab 01.07.1950 aufgrund des Blindheitshilfegesetzes vom 22.06.1950 (ABL 50, S. 750) ein Blindengeld. Diese Blindheitshilfe war zunächst einkommensabhängig. Ab 01.02.1952 erfolgte die Leistung aufgrund des Änderungsgesetzes vom 29.01.1952 unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Zur ersten gesetzlichen Regelung in einem Bundesland kam es in Bayern. Nach den bereits 1947 vom bayerischen Blindenbund aufgenommenen Bemühungen um ein Blindengeldgesetz verabschiedete der bayerische Landtag schließlich in seiner Plenarsitzung vom 28.09.1949 einstimmig das nunmehr von der Regierung vorgelegte "Gesetz über die Gewährung von Blindengeld an Friedensblinde" (GVBl. S. 255). Es trat mit Wirkung vom 01.10.1949 in Kraft. Das Blindengeld in Höhe von 75,00 DM erhielten Friedensblinde ab Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit sie nicht über wesentliche Einkünfte verfügten. Es entsprach in der Höhe dem Pflegegeld, welche Kriegsblinde in Bayern auf Grund des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte vom 26.03.1947 (GVBl. S. 107) erhielten.
1953 wurde das Gesetz über die Gewährung von Blindengeld an Friedensblinde durch das Zivilblindenpflegegeldgesetz vom 19.06.1953 (GVBl. S. 177) ersetzt. Rückwirkend ab 1.4.1953 erfolgte die Gewährung des Blindenpflegegeldes unabhängig von Einkommen und Vermögen. Damit war ein entscheidender Fortschritt, der für die Landesblindengeldgesetze bis zur Gegenwart bestimmend bleiben sollte, erreicht.
Hessen war das zweite Land, das ein Blindengeldgesetz erließ. Mit Wirkung vom 01.09.1950 trat das hessische Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 19.07.1950 (GVBl. S. 149) in Kraft. Das Blindenpflegegeld wurde allerdings nur bei Bedürftigkeit gewährt. Sowohl die Höhe als auch die Bestimmung der Bedürftigkeit wurden nicht im Gesetz, sondern in einer Durchführungsverordnung geregelt.
Nach der Einführung einer bundesweiten fürsorgerechtlichen Blindenpflegegeldleistung durch § 11f RGR wurde das hessische Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 19.07.1950 durch das Gesetz über die Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 12.04.1954 (GVBl. S. 75) mit Ablauf des 31.05.1954 wieder aufgehoben.
Erst durch das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 25.10.1977 (GVBl. I, S. 414) kam es in Hessen erneut zur Einführung eines Blindengeldes aufgrund eines Landesgesetzes. Von diesem Zeitpunkt an wurde es unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Als drittes Land schuf Nordrhein-Westfalen eine Landesregelung. Diese erfolgte allerdings nicht in der Form eines Gesetzes, sondern durch Runderlass des Sozialministers über Blindenpflegegeld vom 21.04.1951 (MBl. S. 476, Az. III A/5).
Auch in Berlin konnte zunächst keine gesetzliche Regelung erreicht werden. Probleme bereitete vor allem der Sonderstatus, nämlich die Einteilung in vier Besatzungssektoren. Eine Regelung, welche vorher geltende Fürsorgerichtlinien ablöste, erfolgte für Westberlin durch die Richtlinie des Senators für Sozialwesen vom 07.07.1952, Az. II C 4. Mit Wirkung vom 01.08.1952 wurde das Blindenpflegegeld auf monatlich 90,00 DM erhöht. Das entsprach der damaligen Regelung in Bayern.
Eine gesetzliche Regelung erfolgte in Berlin erst mit Wirkung vom 01.09.1954 durch das Gesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld vom 04.08.1954 (GVBl. S. 492).
Die Vertreter der Sozialministerien der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg trafen am 15.12.1952 in Hannover eine Absprache dahingehend, dass auch diese Länder bis zum Erlass eines Bundesgesetzes Übergangsregelungen schaffen wollten. Daraufhin fasste am 23.12.1952 die niedersächsische Landesregierung den Beschluss, dass Zivilblinde in Niedersachsen ab 01.01.1953 ein Pflegegeld in Höhe des doppelten Fürsorgerichtsatzes erhalten sollten. Wesentlich war, dass nicht mehr nur Fürsorgeempfänger berechtigt waren. Entsprechende Richtlinien wurden in Bremen und Hamburg erlassen. Die jeweiligen Runderlasse traten am 01.04.1953 in Kraft. In Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein wurden vor Inkrafttreten von § 11f RGR keine entsprechenden Richtlinien erlassen.
Eine Übergangslösung wurde aufgrund der Sechs-Länder-Besprechung vom 15.12.1952 auch in Rheinland-Pfalz getroffen; hier allerdings nicht durch einen Fürsorgeerlass, sondern durch das Landesgesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld an Zivilblinde vom 12.05.1953. Nach § 14 dieses Gesetzes war die Geltung bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung beschränkt. Das Gesetz verlor deshalb mit Wirkung ab 01.10.1953 seine Gültigkeit, weil zu diesem Datum § 11f RGR in Kraft trat. Erst das Landespflegegeldgesetz vom 31.10.1974 (GVBl. S. 466) brachte mit Wirkung ab 01.07.1974 wieder ein Blindengeld auf landesrechtlicher Grundlage.
3.2.2.2 Erste bundesweite Regelung durch § 11f RGR
Nach dem Entstehen der Bundesrepublik Deutschland stellte sich für die Blindenselbsthilfeorganisationen der Zivilblinden die Frage, ob sie den Anspruch auf ein Blindengeld auf Bundesebene anstreben oder auf Landesebene weiterverfolgen sollten. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung konnten gleiche Leistungen für alle blinden Menschen in der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden. Außerdem waren die Landesregelungen mit Ausnahme des bayerischen Landesblindengeldgesetzes als Übergangslösungen konzipiert.
Der Deutsche Blindenverband e.V. (DBV), der sich als Nachfolgeorganisation des Reichsdeutschen Blindenverbandes, am 18. und 19. Oktober 1949 in Meschede konstituiert hatte, strebte ein Blindengeld auf bundesgesetzlicher Ebene an. Er legte einen ausformulierten Entwurf eines Bundesblindengeldgesetzes vor. Der Bundesgesetzgeber war jedoch nur zu einer Lösung im Rahmen des geltenden Fürsorgerechts bereit, weil nur dazu nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben sei.
Die Fürsorgepflichtverordnung vom 13.02.1924 (RGBl. I, S. 100) und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGR) vom 04.12.1924 (RGBl. I, S. 765 in der Fassung vom 01.08.1931 - RGBl. I, S. 441), zuletzt geändert am 26.05.1933 (RGBl. I, S. 316), galten gemäß Art. 123 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 125 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG als Bundesrecht weiter. Sie stellten bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 1.7.1962 die Rechtsgrundlage des in der BRD geltenden Fürsorgerechts dar. Eine Weiterentwicklung und Anpassung des Fürsorgerechts, welches rein auf den Prinzipien des Armenrechts beruhte, war dringend geboten.
Im Rahmen des Fürsorgeänderungsgesetzes vom 20.08.1953 (BGBl. I, S. 967), in Kraft getreten am 1.10.1953, brachte § 11f RGR eine erste bundesrechtliche Lösung für ein Blindengeld. Durch § 11f RGR wurde ein Pflegegeld in Höhe des doppelten Fürsorgerichtsatzes eingeführt. Es durfte allerdings nicht höher sein, als die Pflegezulage eines Kriegsblinden nach § 35 BVB. Bei der Anrechnung des Einkommens blieben neben einem Freibetrag in Höhe des einfachen Fürsorgerichtsatzes 40 % des Arbeitseinkommens, mindestens jedoch 40,00 DM unberücksichtigt.
§ 11f RGR lautete:
"(1) Bei Blinden, die keine entsprechende Pflegezulage aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen erhalten, ist ein Mehrbedarf für Pflege anzuerkennen. Der Mehrbedarf ist bei alleinstehenden Blinden in Höhe des Zweifachen des für sie maßgebenden Richtsatzes bis zur Höhe der Pflegezulage eines Kriegsblinden, bei haushaltsangehörigen Blinden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vom vollendeten 2. Lebensjahr ab in Höhe des Zweifachen des für sie maßgebenden Richtsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall eine höhere Leistung notwendig ist. Bei haushaltsangehörigen Blinden, die das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Mehrbedarf nach § 10 anzuerkennen.
(2) Bei Blinden, die sich in Anstalts- oder Heimpflege befinden, ist ein Mehrbedarf zur Deckung ihrer besonderen persönlichen Bedürfnisse anzuerkennen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt das Land, sie soll mindestens dem Zweifachen des Betrages entsprechen, der sonst den Anstalts- oder Heimpfleglingen für ihre persönlichen Bedürfnisse gewährt wird.
(3) Kommt der Blinde den nach § 7 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen nicht nach, kann von der Anerkennung des Mehrbedarfs für Pflege ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Ein Verwandter, dessen Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt ist, ist zum Ersatz der Kosten der Pflege nur heranzuziehen, wenn es offenbar unbillig wäre, hiervon abzusehen.
(5) Der Mehrbedarf nach § 11d ist bei Blinden mindestens in Höhe von 40 % ihres Erwerbseinkommens, jedoch nicht unter 40,00 DM monatlich, anzuerkennen, falls das Monatseinkommen diesen Betrag erreicht oder übersteigt.
(6) Als Blinde gelten auch Personen, deren Sehkraft so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können."
3.2.2.3 Die Entwicklung nach Einführung von § 11f RGR
Die Einführung eines auf Bundesrecht basierenden Blindengeldanspruches durch § 11f RGR wirkte sich auf die bestehenden Landesregelungen in unterschiedlicher Weise aus.
Soweit die Gültigkeit in den Rechtsnormen ausdrücklich bis zum Erlass eines Bundesgesetzes beschränkt war, wurden sie ungültig, ohne dass es einer Aufhebung bedurfte. An ihre Stelle trat das Blindengeld in der in § 11f RGR bestimmten Höhe und unter den dort festgesetzten Voraussetzungen.
Das galt für die Blindengelderlasse von Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen (Ziff. 10 der Richtlinien), Nordrhein-Westfalen (§ 1 des Runderlasses des Sozialministers über Blindenpflegegeld vom 21.04.1951). Es galt auch für Rheinland-Pfalz, weil das dortige Landesgesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld an Zivilblinde vom 12.05.1953 gemäß § 14 mit dem Inkrafttreten von § 11f RGR seine Gültigkeit verlor.
In Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein bestanden vor Inkrafttreten von § 11f RGR keine speziellen Landesregelungen.
Das hessische Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 19.07.1950 (GVBl. S. 149) enthielt keine Bestimmung darüber, dass es nur bis zur Einführung einer bundesrechtlichen Blindengeldregelung gelten sollte. In der Gesetzesbegründung war allerdings auf den vorläufigen Charakter dieses Gesetzes hingewiesen worden. Der Gesetzgeber hielt das Gesetz nach Inkrafttreten des § 11f RGR für überflüssig und hob es durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 12.04.1954 (GVBl. S. 75) mit Ablauf des 31.05.1954 auf.
Die weitere Entwicklung in den Ländern war davon beeinflusst, dass sich bald Mängel bei der Anwendung des § 11f RGR zeigten. Die laufende Überprüfung des Einkommens und Vermögens führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Härten ergaben sich vor allem bei verheirateten Blinden infolge der Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten.
Die Blindenselbsthilfeorganisationen hielten die Forderung nach einem Blindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen aufrecht. Sie strebten zunächst vor allem Landesgesetze nach dem Vorbild des bayerischen Zivilblindenpflegegeldgesetzes vom 19.06.1953 (GVBl. S. 177) an.
Ein landesrechtliches Blindengeld, das über die Leistungen nach § 11f RGR hinausging, war rechtlich möglich, es konnte als eine Sozialleistung sui generis unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Grundlage konnten aber auch fürsorgerechtliche Blindengelderlasse sein. Diese Befugnis ergab sich aus § 35 RGR, wonach die Länder nicht gehindert waren, den Hilfsbedürftigen über die in den Reichsgrundsätzen festgelegten Hilfen hinaus Leistungen zu gewähren. Insbesondere war es dadurch möglich, höhere Grenzen für das Einkommen, welches bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden sollte, festzulegen.
In der Folgezeit wurden in den Ländern beide Wege beschritten. Es ergingen sowohl gesetzliche Regelungen als auch Erlasse, wie sie nach § 35 GRG zulässig waren.
Das bayerische Blindenpflegegeldgesetz blieb erhalten. Es wurde in der Folgezeit geändert und verbessert und am 22.05.1958 in einer Neufassung bekannt gemacht.
Am 04.08.1954 hat das Abgeordnetenhaus für Westberlin als erstes Bundesland nach Einführung des Blindengeldes gemäß § 11f RGR ein Gesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld erlassen. Ebenso wie in Bayern erhielten damit die Blinden in Westberlin ein Blindenpflegegeld unabhängig von Einkommen und Vermögen (§ 2 Abs. 2). Anspruchsberechtigt waren nicht nur Blinde, sondern auch hochgradig in ihrer Sehkraft Beeinträchtigte, die ihren dauernden Wohnsitz und Aufenthalt im Lande Berlin hatten. Die Leistung wurde ab Vollendung des 16. Lebensjahres gewährt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes). Das Gesetz ist am 01.09.1954 in Kraft getreten. Das Blindengeld betrug zunächst 90,00 DM. Es wurde ab 1.8.1957 durch das erste Änderungsgesetz auf 150,00 DM erhöht und entsprach damit der Pflegezulage der Kriegsblinden nach § 35 BVG.
Im Saarland wurde das Gesetz Nr. 188 über die Gewährung einer Blindheitshilfe an Zivilblinde vom 22.06.1950 (ABl. S. 750) im Zuge der bevorstehenden Rechtsangleichung des saarländischen Rechtes an dasjenige der Bundesrepublik Deutschland geändert. Die Leistung wurde zwar herabgesetzt, blieb aber ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erhalten.
Die übrigen Länder machten von der Möglichkeit des § 35 RGR Gebrauch. Sie gewährten Blinden, zum Teil auch hochgradig Sehbehinderten, durch Landesblindengelderlasse gegenüber § 11f RGR weitergehende Leistungen.
Solche Erlasse ergingen in
- Nordrhein-Westfalen am 25.03.54,
- Rheinland-Pfalz, ab 01.01.1955 durch Erlass vom 15.02.1955,
- Baden-Württemberg ab 01.04.1958 durch Erlass vom 27.05.1958,
- Niedersachsen am 19.08.1958,
- Hessen am 28.11.1960, in Kraft ab. 01.01.1961,
- Hamburg am 27.12.1960, in Kraft ab 01.01.1961,
- Bremen mit Wirkung ab 01.04.1961 und
- Schleswig-Holstein mit Wirkung ab 01.08.1961.
Mit Ausnahme von Hessen waren die Leistungen an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden, die jedoch höher als nach § 11f RGR lagen.
3.2.3 Die Einführung der Blindenhilfe durch das Bundessozialhilfegesetz
§ 11f RGR hatte nach Auffassung der Blindenselbsthilfeorganisationen keine befriedigende Lösung gebracht. Es handelte sich um eine der Armenfürsorge zuzurechnende Leistung. Die Forderung nach einer gesetzlichen Neuregelung blieb bestehen.
Der Deutsche Blindenverband strebte ein Blindengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Rentenreform von 1957 und, als diese Bemühungen gescheitert waren, durch ein eigenes Bundesblindengesetz an. Das Bundesblindengesetz sollte nicht nur ein Blindengeld, sondern auch andere Rehabilitationsleistungen enthalten. Beispiele für gesetzliche Regelungen für besondere Gruppen hilfsbedürftiger Menschen außerhalb des Armenrechts waren das Körperbehindertengesetz vom 27.02.1957 (BGBl. I, S. 147) und der Entwurf eines Tuberkulosehilfegesetzes, das 1959 in Kraft trat.
Der Deutsche Blindenverband legte deshalb 1957 den Entwurf eines Bundesblindengesetzes in der Form einer Denkschrift vor.
Wegen der angestrebten Neuregelung des Fürsorgerechts erließ der Deutsche Bundestag trotz der inzwischen ergangenen Sondergesetze für Körperbehinderte und Tbc-Kranke kein eigenes Bundesblindengesetz mehr.
Das Fürsorgerecht wurde durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1961 (BGBl I S. 815, 1875) neu gestaltet. Es trat am 01.06.1962 in Kraft.
Im BSHG wurde zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen unterschieden. Im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen wurde im 9. Unterabschnitt in § 67 die Blindenhilfe eingeführt. Sie trat an die Stelle der Leistungen nach § 11f RGR.
Die Blindenhilfe nach § 67 BSHG wurde Blinden vom 6. Lebensjahr an gewährt. Sie betrug für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres 200,00 DM monatlich. Für Blinde, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, belief sich die Blindenhilfe auf 100,00 DM monatlich. Die Einkommensgrenze betrug 1.000,00 DM monatlich. Sie erhöhte sich um 80,00 DM monatlich für den Ehegatten und für jede Person, die von dem Blinden überwiegend unterhalten wurde. Waren beide Ehegatten blind, so erhöhte sich die Einkommensgrenze um 250,00 DM monatlich. Für das Barvermögen, das nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beim Einsatz des eigenen Vermögens als Schonvermögen unberücksichtigt bleiben sollte, wurde für die Blindenhilfe durch die Verordnung nach § 88 Abs. 4 BSHG ein Betrag von 4.000,00 DM festgesetzt.
Der Betrag von 200,00 DM entsprach der Pflegezulage der Kriegsblinden nach § 35 BVG. Damit war eine der wichtigsten Forderungen des Deutschen Blindenverbandes erfüllt.
3.2.4 Die Entwicklung bis zur Wiedervereinigung
In der Zeit vom Inkrafttreten des BSHG (01.06.1962) bis zur Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik am 03.10.1990 treten drei Entwicklungsphasen deutlich hervor:
- die Zeit der Weiterentwicklung der Blindengeldregelungen in Bund und Ländern einschließlich des 3. Änderungsgesetzes zum BSHG vom 25.03.1974, in Kraft getreten am 01.04.1974,
- die Phase der Reformbestrebungen, mit dem Bemühen, § 67 BSHG abzuschaffen und
- die Zeit der Sparmaßnahmen ab dem zweiten Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981.
Die Blindenselbsthilfeorganisationen hielten auch nach Einführung der Blindenhilfe auf Bundesebene durch § 67 BSHG an ihrer Forderung auf ein Blindenpflegegeld, unabhängig von Einkommen und Vermögen, fest. Sie strebten dieses Ziel auf Landesebene durch Landesgesetze an; denn § 67 BSHG wurde in der Folgezeit zwar mehrfach verbessert, aber eine Blindenhilfe unabhängig von Einkommen und Vermögen war im Rahmen des BSHG nicht zu erreichen.
Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14.08.1969, das am 01.10.1969 in Kraft trat, wurde die Blindenhilfe für Anspruchsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, an den Mindestbetrag der Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 BVG gekoppelt. Für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, betrug sie 50% dieses Betrages. Die Blindenhilfe erhöhte sich damit auf 275,00 DM bzw. 137,50 DM monatlich.
Da die Leistungen nach dem BVG in die Dynamisierung der Renten nach den Sozialversicherungsgesetzen einbezogen worden waren, bedeutete das auch die Einführung einer dynamischen Anpassung der Blindenhilfe im entsprechenden Ausmaß.
Das zweite Änderungsgesetz zum BSHG brachte weiter eine Erhöhung der Einkommensgrenzen. Der Grundbetrag nach § 81Abs. 2 BSHG belief sich für die Blindenhilfe künftig auf 1.200,00 DM. Der Ehegattenzuschlag betrug, wenn beide Ehegatten blind waren, 300,00 DM monatlich.
Das dritte Änderungsgesetz zum BSHG vom 25.03.1974, welches am 01.04.1974 in Kraft trat, brachte endlich auch für blinde Heimbewohner eine Erhöhung der Blindenhilfe und ihre Dynamisierung. Sie betrug künftig 50% der Blindenhilfe für Blinde außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen.
Auf die Länder wirkte sich die Einführung einer Blindenhilfe nach § 67 BSHG in zweifacher Weise aus: Soweit in den Ländern Erlasse bestanden, die sich auf § 35 RGR stützten und erweiterte Leistungen gegenüber § 11f RGR gewährten, verloren sie mit dem Inkrafttreten des BSHG ihre Gültigkeit. Das galt für Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die Blindengeldgesetze von Bayern, Berlin und Saarland sowie der Blindengelderlass für Hessen blieben demgegenüber gültig. Sie stellten eigenständige Rechtsquellen dar.
In diesen Ländern wurde das Blindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. In Berlin betrug das Blindengeld zum Zeitpunkt der Einführung der Blindenhilfe, wie diese nach § 67 BSHG, 200,00 DM monatlich. In Bayern (120,00 DM monatlich), Hessen (110,00 DM monatlich) und im Saarland (110,00 DM monatlich) lag es niedriger. In diesen Ländern hatten Blinde, soweit ihr Einkommen und Vermögen unter den Grenzen des BSHG lag, einen Ergänzungsanspruch, der sich auf die Differenz zu 200,00 DM richtete. Die Blindenselbsthilfeorganisationen in diesen Ländern strebten danach, dass ihre Gesetze erhalten blieben und die Höhe des Blindengeldes der Blindenhilfe im BSHG angeglichen wurde. In den anderen Bundesländern ging das Bestreben dahin, Landesblindengeldgesetze mit einer einkommens- und vermögensunabhängigen Leistung zu erreichen. Die Blindenselbsthilfeorganisationen begründeten ihre Forderungen neben dem Sinn und Zweck der Blindenhilfe vor allem mit dem Ziel, für blinde Menschen in der Bundesrepublik gleiche Lebensbedingungen zu erreichen. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass nur etwa 1,5 % der Blinden ein Einkommen oder Vermögen oberhalb der für das BSHG geltenden Grenzen hätten. Dass sich praktisch alle blinden Menschen einer ständigen Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterziehen müssten, sei bei dieser Situation unzumutbar. Außerdem sei damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Tatsächlich wurden in den folgenden Jahren in allen Ländern Landesblindengeldgesetze erlassen. Mit zu dieser Entwicklung hat auch beigetragen, dass sich bei der Anwendung von § 67 BSHG in der Praxis viele Härtefälle ergaben. Auf Einzelheiten der Entwicklung in den Ländern kann hier nicht eingegangen werden. Vgl. dazu die unter 3.2.1 wiedergegebene Zeittafel und die ausführliche Darstellung in der Dissertation von Demmel S. 129 ff.
Mit dem Erlass der Blindengeldgesetze in allen Ländern war ein Stand erreicht, um den die Selbsthilfeorganisationen der Blinden seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland gerungen hatten. Das Blindengeld wurde zwar nicht aufgrund eines Bundesgesetzes gewährt, es hatte aber die gleiche Höhe wie die Pflegezulage der Kriegsblinden nach § 35 Abs. 1 BVG. Die Leistungen erfolgten nach den Landesgesetzen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen. Sowohl die Höhe der Leistungen als auch die Voraussetzungen waren in allen Ländern gleich. Das führte mit dazu, dass von mehreren Seiten § 67 BSHG für überflüssig gehalten und dessen Abschaffung vorgeschlagen wurde. Solche Vorschläge kamen vor allem von den Spitzenverbänden der Landkreise und Gemeinden und vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge. Die Vorschläge hatten auch damit zu tun, dass schon 12 Jahre nach Erlass des BSHHG eine Diskussion darüber einsetzte, ob ein Kernbereich dieses Gesetzes, nämlich die Hilfen in besonderen Lebenslagen, mit den Prinzipien des Sozialhilferechts, nämlich dem Grundsatz der Subsidiarität und der Individualisierung des Hilfebedarfs, vereinbar sei oder ob die Grenze zur Versorgungsleistung überschritten worden war. Die Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge wandten sich vor allem gegen pauschalierte Sozialhilfeleistungen wie die Mehrbedarfsregelung in § 24 BSHG im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Blindenhilfe nach § 67 BSHG und das Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 4 S. 2 BSHG.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge stellte die Notwendigkeit eines Blindengeldes nicht in Abrede. Er hielt die Landesgesetze für ausreichend.
Die Blindenselbsthilfeorganisationen setzten sich für den Erhalt von § 67 BSHG ein. Sie betonten, dass § 67 eine Leitfunktion habe. In mehreren Landesblindengeldgesetzen wurde hinsichtlich der Höhe des Blindengeldes und der Definition der Blindheit auf § 67 BSHG verwiesen. Außerdem waren die Landesblindengeldgesetze nicht harmonisiert. Vor allem bei einer Aufenthaltsverlegung in ein anderes Bundesland konnte deshalb jeglicher Blindengeldanspruch nach einem Landesblindengeldgesetz verloren gehen. Hier kam § 67 BSHG eine Auffangfunktion zu. Die Blindenselbsthilfeorganisationen konnten ihre Auffassung auf ein 1977 vorgelegtes Rechtsgutachten der Professoren Scholler und Krause stützen.
Im Deutschen Bundestag kam es zu einem breiten Konsens aller Parteien, der dazu führte, dass das BSHG in seiner Struktur erhalten blieb und auch § 67 BSHG nicht abgeschafft wurde. Das ist umso bemerkenswerter, als die infolge der Ölkrise einsetzende Rezession in der Mitte der 70er Jahre zu einer Wende in der sozialpolitischen Gesetzgebung führte. Mit dem ersten Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 begann eine lange Reihe von Kürzungsgesetzen im Sozialbereich.
Erste Bestrebungen, im Rahmen der Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand Leistungen nach Landesblindengeldgesetzen einzuschränken, erfolgten in Berlin und in Rheinland-Pfalz. Ziel dieser Bestrebungen war es insbesondere, die Koppelung hinsichtlich der Höhe des Blindengeldes an die Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 BVG abzuschaffen und das Blindengeld zu kürzen.
In Berlin sah der Entwurf des sechsten Gesetzes zur Änderung des Blinden- und Hilflosengesetzes vom 16.10.1981 die Abkoppelung des Pflegegeldes für Blinde und Hilflose von den Regelungen nach § 35 BVG sowie das Einfrieren auf der gegenwärtigen Höhe vor. Nach Anhörung der Vertreter der Betroffenenverbände am 11.11.1981 vor dem sozialpolitischen Ausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin wurde dieser Gesetzesänderungsvorschlag zurückgezogen.
Schwerwiegende Eingriffe erfolgten beim Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz durch das Landesgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (Haushaltsfinanzierungsgesetz) vom 18.12.1981 mit Wirkung ab 1.1.1982. Die Höhe des Pflegegeldes wurde sowohl vom Bundesversorgungsgesetz als auch vom Bundessozialhilfegesetz abgekoppelt und auf 750,00 DM festgeschrieben. Schwerstbehinderte, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten, erhielten 50 % dieses Betrages. Schwerbehinderte in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhielten kein Pflegegeld mehr. Außerdem wurde eine Karenzzeit eingeführt. Das Pflegegeld wurde erst ab Beginn des 13. Monats, nachdem die Voraussetzungen gegeben waren, gewährt.
Die mühsam erreichte Einheitlichkeit hinsichtlich der Höhe der Blindengeldleistungen in den Landesgesetzen war mit der Gesetzesänderung in Rheinland-Pfalz erstmals verlorengegangen. Sie wurde nie wieder erreicht.
Das zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 brachte auf Bundesebene Einschnitte in zahlreichen Sozialleistungsgesetzen. So wurde die Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung erhöht, im Arbeitsförderungsgesetz, im Ausbildungsförderungsgesetz und beim Wohngeld kam es zu Einschränkungen von Rechtsansprüchen. Das Kindergeld und die Sozialhilfeleistungen wurden gekürzt.
Eine gravierende Änderung erfuhr durch das zweite Haushaltsstrukturgesetz auch die Blindenhilfe nach § 67 BSHG. § 67 Abs. 2 erhielt folgende Fassung: "Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750,00 DM, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375,00 DM gewährt." Auf dieser Höhe wurde die Blindenhilfe bis zum 01.07.1984 eingefroren. Von diesem Zeitpunkt an sollte sie sich jeweils um denselben Prozentsatz erhöhen, um welchen die Renten aus der sozialen Rentenversicherung steigen. Die Dynamisierung wurde zwar ausgesetzt, blieb aber erhalten. Diese Regelung bedeutete aber eine Abkoppelung von der Pflegezulage, welche Kriegsblinde nach § 35 BVG erhalten. Eine der sozialpolitischen Hauptforderungen der Blindenselbsthilfeorganisationen der Zivilblinden erlitt damit einen schweren Schlag.
Die Änderung von § 67 BSHG hatte erhebliche Auswirkungen auf die Landesblindengeldgesetze. Mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz wurde in den Landesblindengeldgesetzen für die Höhe des Blindengeldes jeweils auf § 35 BVG verwiesen. Die Landesgesetzgeber mit Ausnahme von Berlin und Hessen änderten diese Bestimmungen und nahmen künftig auf § 67 BSHG Bezug. Eine abweichende Entwicklung trat in Bayern ein. Die Bezugnahme auf das BVG blieb zwar bestehen. Da die Höhe des Blindengeldes in Bayern jedoch vom 01.07.1983 bis zum 01.07.1985 bei 788,00 DM eingefroren wurde, war auch in Bayern die Einheitlichkeit mit der Pflegezulage nach § 35 BVG verloren gegangen. Eine ausführliche Darstellung der Entwicklung in den Ländern findet sich in der Dissertation von Demmel auf S. 149 ff.
Nicht nur die Einheitlichkeit der Blindengeldleistungen mit der Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 BVG, sondern auch die Einheitlichkeit der Blindengeldleistungen nach den Landesgesetzen war verloren gegangen.
3.2.5 Die Entwicklung seit der Wiedervereinigung
Die Wiedervereinigung Deutschlands wirkte sich auch auf die Entwicklung beim Blindengeld aus.
Nach dem Fall der Mauer und der Öffnung der Grenzen am 09.11.1989 trat die Deutsche Demokratische Republik durch den Einigungsvertrag vom 31.08.1990 mit Wirkung zum 03.10.1990 der Bundesrepublik Deutschland bei. Damit war die Wiedervereinigung vollzogen. Gleichzeitig wurden die in der DDR neu gebildeten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Der Ostteil von Berlin wurde in das Land Berlin eingegliedert.
Blindengeldgesetze wie in den alten Bundesländern gab es in der DDR zwar nicht. Blinde und hochgradig Sehbehinderte erhielten dort jedoch seit vielen Jahren einkommens- und vermögensunabhängige Ausgleichsleistungen. Bereits am 07.07.1948, also vor Gründung der DDR, erging eine Anordnung der deutschen Wirtschaftskommission über die Gewährung von Pflegegeld an pflegebedürftige Sozialrentner. Diese Anordnung galt für die Länder der sowjetischen Besatzungszone. Danach erhielten alle rentenanspruchsberechtigten Blinden (Kriegs- und Zivilblinde) ein Pflegegeld von 20,00-60,00 Reichsmark. Dieses Pflegegeld war unabhängig von ihrem Arbeitseinkommen. Eine gesetzliche Grundlage erhielt das Blindengeld in der DDR durch die Verordnung über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbehinderter vom 18.06.1959 in der Fassung der Rentenverordnung vom 23.11.1974. Sehschwache mit einem Sehvermögen bis zu 1/25 erhielten Pflegegeld der Stufe I in Höhe von 30,00 Mark monatlich, hochgradig Sehschwache mit einem Sehvermögen von weniger als 1/50 (Stufe II) 40,00 Mark monatlich und Blinde, d. h. Personen mit einem Sehvermögen von 1/200 und weniger (Stufe III), 120,00 Mark monatlich. Bei zusätzlichen Behinderungen wurde Pflegegeld nach Stufen IV - VI gewährt. Diese Bestimmungen galten nach dem Einigungsvertrag bis zum 31.12.1991 weiter.
Die Frage war, ob bis zu diesem Datum der Erlass von Landesblindengeldgesetzen in den neuen Bundesländern, welche denen in den alten Bundesländern entsprachen, erreicht werden konnte. Nur dadurch war es möglich, das in der Bundesrepublik bestehende System der Blindengeldleistungen (Blindenhilfe nach § 67 BSHG bzw., vorrangig Leistungen nach den Landesblindengeldgesetzen) auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken.
3.2.5.1 Erlass von Blindengeldgesetzen in den neuen Bundesländern
In den neuen Bundesländern waren nach der Wiedervereinigung Landesorganisationen für Blinde und Sehbehinderte entstanden. Diese traten 1990 dem Deutschen Blindenverband (jetzt Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) bei.
Die Landesblindenorganisationen der neuen Bundesländer traten an ihre Landesparlamente und Landesregierungen mit dem Verlangen nach Landesblindengeldgesetzen heran. Diese Bemühungen wurden vom Deutschen Blindenverband durch eine Resolution unterstützt. Diese war vom außerordentlichen Verbandstag, der am 15. und 16.11.1991 in Schwerin stattfand, beschlossen worden.
Wenn in den neuen Bundesländern keine Landesblindengeldgesetze ergangen wären, hätten Blinde allein den an Vermögens- und Einkommensgrenzen gebundenen Anspruch auf Blindenhilfe nach § 67 BSHG in der durch den Einigungsvertrag geltenden Fassung gehabt. Das hätte eine wesentliche Rechtsungleichheit zwischen den neuen und den alten Bundesländern zur Folge gehabt.
Die Bemühungen der Landesblindenorganisationen im Beitrittsgebiet und des Deutschen Blindenverbandes hatten Erfolg. Folgende Gesetze wurden erlassen:
Am 31.01.1992 das Landesblindengeldgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (GBl. S. 62). Die Höhe des Blindengeldes richtete sich nach § 67 BSHG in der für das Beitrittsgebiet geltenden Fassung. Das bedeutete, dass das Blindengeld für Volljährige monatlich 600,00 DM und nicht wie die Blindenhilfe in den alten Bundesländern 920,00 DM betrug. Bemerkenswert war, dass auch hochgradig Sehbehinderte ein Blindengeld in Höhe von 25 % des für Blinde geltenden Betrages erhielten.
Am 11.02.1992 das Landesblindengeldgesetz von Sachsen (GVBl. S. 53). Das volle Blindengeld wurde auf 600,00 DM festgesetzt. Eine Anpassungsregel enthielt dieses Gesetz nicht. Hochgradig Sehbehinderte erhielten ebenfalls eine Leistung nach diesem Gesetz.
Am 08.05.1992 in Brandenburg das Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte (GVBl. I, S. 168). Das Pflegegeld betrug für Volljährige 600,00 DM monatlich.
Am 19.06.1992 das Gesetz über das Blindengeld im Lande Sachsen-Anhalt (GVBl. S. 565). Für die Höhe des Blindengeldes wurde auf § 67 BSHG in der für die neuen Bundesländer geltenden Fassung verwiesen. Es betrug damit für Volljährige 600,00 DM. Hochgradig Sehbehinderte mit einem Sehvermögen von weniger als 1/25 waren ebenfalls anspruchsberechtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes). Sie erhielten ein Pflegegeld in Höhe von 30,00 DM monatlich.
Am 21.07.1992 das thüringische Gesetz über das Blindengeld (GVBl. S. 355). Für die Höhe wurde auf § 67 BSHG in der für die neuen Bundesländer geltenden Fassung verwiesen. Das Blindengeld betrug damit ursprünglich für Volljährige ebenfalls 600,00 DM monatlich.
Die Gesetze traten jeweils rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft.
In Berlin ergab sich die Geltung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG), wie das Berliner Gesetz seit 01.07.1986 genannt wurde, im ehemaligen Ostsektor aufgrund des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29.09.1990 (GVBl. S. 2119). Nach Nr. 11 Abschnitt V der Anlage 2 zu diesem Gesetz belief sich das Pflegegeld ab 01.01.1991 auf rund 59% und ab 01.11.1992 auf 80% des in den Westbezirken gewährten Pflegegeldes. Ab 01.04.1995 erfolgte durch Gesetz vom 22.12.1994 (GVBl. S. 520) die Angleichung des Pflegegeldes für ganz Berlin.
Die Entwicklung der Landesblindengeldgesetze verlief in der Folgezeit auch in den neuen Bundesländern uneinheitlich.
3.2.5.2 Die Auswirkung der Einführung einer sozialen Pflegeversicherung
Änderungen sämtlicher Blindengeldgesetze wurden durch die Einführung einer sozialen Pflegeversicherung durch das SGB XI notwendig.
Im BSHG vom 30.06.1961 wurde für pflegebedürftige Menschen als Hilfe in besonderen Lebenslagen (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10) mit den §§ 68 ff. eine Hilfe zur Pflege eingeführt, soweit keine Ansprüche nach anderen Gesetzen bestanden. Ansprüche nach anderen Gesetzen waren z. B. Pflegeleistungen nach dem BVG im Rahmen des Entschädigungsrechts oder nach der Reichsversicherungsordnung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 69 Abs. 3 S. 1 BSHG erhielten Pflegebedürftige, die das erste Lebensjahr vollendet hatten und so hilflos waren, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen