Resolution: Audiodeskription stärken – Europarechtliche Vorgaben nutzen!

Die Europäische Union hat die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL [EU] 2018/1808), die sogenannte AVMD-Richtlinie, verabschiedet. Private Fernsehsender, Streamingdienste und der öffentlich-rechtliche Rundfunk sind nun aufgerufen, ihre Angebote sukzessive barrierefrei zur Verfügung zu stellen und die Fortschritte zu dokumentieren. Außerdem sollen zentrale Anlaufstellen für Informationen und Beschwerden geschaffen werden. Die Vorgaben machen u. a. Änderungen im Rundfunk- bzw. Medienstaatsvertrag bis spätestens zum 19.09.2020 erforderlich.

Der Verwaltungsrat des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes erwartet, dass die Richtlinie in Deutschland zeitgerecht unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben umgesetzt wird:

  1. Die Umsetzung der AVMD-Richtlinie muss so erfolgen, dass zeitnah für blinde und sehbehinderte Menschen spürbar mehr barrierefreie Medienangebote nutzbar werden.
  2. Die rechtlichen Vorgaben müssen gewährleisten, dass die Belange von blinden und sehbehinderten sowie hörbehinderten Menschen gleichermaßen Beachtung finden. Angebote mit Audiodeskription gehören ebenso zur Barrierefreiheit wie Untertitel oder Gebärdensprachfassungen. In Einklang mit der AVMD-Richtlinie darf es keinem Mediendiensteanbieter gestattet sein, sich ausschließlich auf die Bereitstellung von Untertiteln zurückzuziehen
  3. Bund und Länder müssen sicherstellen, dass alle Medienanbieter aller Sparten - egal ob sie dem privaten oder öffentlich-rechtlichen Bereich zugeordnet sind - ihren Pflichten aus Artikel 7 der AVMD-Richtlinie zu einer schrittweisen Steigerung der barrierefreien Medienangebote nachkommen mit dem Ziel, vollständig barrierefreie Angebote bereitzustellen. Dafür bedarf es der Festsetzung und regelmäßigen Weiterentwicklung verbindlicher Quoten, die sich
  • bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern am bisher erreichten Stand sowie den Zuwachsraten in den letzten Jahren orientieren und
  • bei privaten Mediendiensteanbietern an den generierten Umsätzen der jeweiligen Unternehmensgruppen ausrichten, wobei in einem ersten Schritt bis 2025 der Stand an Barrierefreiheit erreicht werden muss, wie er sich im Jahr 2020 für öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter darstellt.
  1. Es ist gesetzlich abzusichern, dass die Internetplattformen und Mediatheken von Mediendiensteanbietern barrierefrei gestaltet sein müssen, damit Filme und sonstige Beiträge mit Audiodeskription zugänglich sind.
  2. Bei der Erarbeitung der Regelungen zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie sind die Organisationen behinderter Menschen zu beteiligen.

Verabschiedet vom Verwaltungsrat des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) in Stuttgart am 17. Mai 2019