DBSV-Stellungnahme betreffend den Entwurf der 11. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (BWO) vom 16.12.2016

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) ist Spitzenverband der blinden und sehbehinderten Menschen in Deutschland. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich allein auf die Belange von Menschen, die von einem Sehverlust betroffen sind.

Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchst a) – Änderung des § 48 Abs. 2 BWO

Die vorgesehene Festschreibung, dass der Stimmzettel in der oberen rechten Ecke zu lochen ist, wird seitens des DBSV ausdrücklich begrüßt, denn eine verlässliche und standardisierte Markierung des Stimmzettels ist unverzichtbar, damit die zum Einsatz kommende Wahlschablone eigenständig und vor allem auch verwechslungssicher von blinden und sehbehinderten Menschen eingesetzt werden kann.

Weitere Änderungsbedarfe

Das Wahlrecht gehört zu den politischen Grundrechten. Es ist einer der tragenden Säulen der Demokratie. Bundestagswahlen finden regelhaft nur alle vier Jahre statt und sie sind das wichtigste Instrument zur politischen Willensbildung. Dementsprechend kommt dem Wahlrecht ein sehr hoher Stellenwert zu.

Deutschland ist durch das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 5, 29, der 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet, die gleichberechtigte Wahlmöglichkeit auch für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. In Art. 29 UN-BRK heißt es:

„Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a. sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

  • i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und –Materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
  • ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;

…“

Die UN-BRK macht deutlich, dass sich Gleichberechtigung nicht auf eine formale Gleichheit beschränkt, sondern dass Gleichberechtigung auch die faktische Gleichstellung einschließt. Um mit Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung ernst zu machen, sind dementsprechend Vorkehrungen zu treffen, damit Gleichberechtigung tatsächlich von Menschen mit Behinderungen gelebt werden kann.

Das Recht, gleichberechtigt wählen zu können, ist in Bezug auf Menschen, die von Sehverlust betroffen sind, aktuell nicht gewährleistet. Grund hierfür ist die Gestaltung der Stimmzettel. Folgende Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, damit die gleichberechtigte Ausübung des Wahlrechts besser möglich ist als heute:

Einheitliche Gestaltung des Stimmzettels

Notwendig ist dringend ein bundesweit verbindlicher, einheitlicher Stimmzettel, der lediglich in seiner Länge aufgrund der Listungen von Parteien und Vereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen abweichen darf. Nur so ist eine zeitgerechte, fehlerfreie und damit sichere Versorgung aller blinden und sehbehinderten Menschen mit einer Wahlschablone zur eigenständigen Ausübung des aktiven Wahlrechts möglich. § 45 BWO i. V. m. Anlage 26 BWO ist so zu ändern, dass in allen Wahlkreisen ein standardisierter Stimmzettel eingesetzt wird, der im Sinne des universal Designs von möglichst vielen Wählerinnen und Wählern genutzt werden kann.

Aktuell stellt sich die Situation so dar, dass nicht nur jeder Landeswahlleiter, sondern sogar jeder Wahlkreisleiter ein eigenes Format hinsichtlich der Größe des Stimmzettels und der verwendeten Schrift sowie der Anordnung der Stimmfelder festlegen kann. Das hat zur Folge, dass auch die Wahlschablonen für blinde und sehbehinderte Menschen individuell angefertigt werden müssen. Damit sind die folgenden, nicht zuletzt für die Wahrnehmbarkeit des Wahlrechts relevanten Schwierigkeiten verbunden:

  • Fehleranfälligkeit:

    Durch die bundesweit höchst unterschiedlich gestalteten Stimmzettel kann es bei der Herstellung der Wahlschablonen trotz größtmöglicher Sorgfalt seitens der Blindendruckereien zu Fehlern kommen. In diesen Fällen steht blinden und sehbehinderten Menschen dann entweder gar nicht mehr die Möglichkeit der Wahl mit einer Wahlschablone zur Verfügung oder es kommt wegen einer unpassenden Schablone ohne das Wissen des blinden oder sehbehinderten Wählers zu einer ungültigen oder dem politischen Willen entgegenstehenden Stimmabgabe. Beides ist inakzeptabel, weil blinde und sehbehinderte Menschen von einer selbstbestimmten, freien und gleichen Wahl ausgeschlossen werden. Ein bundeseinheitlicher Stimmzettel würde hingegen die Gewähr dafür bieten, dass eine für eine rechtssichere Wahl geeignete und qualitätsgesicherte Wahlschablone allen blinden und sehbehinderten Menschen in jedem Wahlkreis zur Verfügung steht.

  • Faktor Zeit:

    Die Herstellung der Stimmzettelschablonen erfolgt durch einige wenige Druckereien, die auch qualitätsgerechte Punktschrift produzieren können. Diese werden jeweils durch den DBSV um Musterschablonen und Kostenvoranschläge gebeten, nach Prüfung von Qualität und Kosten erteilt der DBSV den Auftrag. Hergestellte Schablonen werden dann direkt von der Druckerei an die jeweiligen Verteilstellen in den Bundesländern verschickt. Die Zeit nach Abschluss der Wählerlisten bis zur Aussendung an die Verteilstellen ist sehr kurz. Weil die Stimmzettel – abhängig vom Wahlkreis – höchst unterschiedlich gestaltet sein können und daher eine individuelle Prüfung und Anpassung der Wahlschablonen erfolgen muss, ist es kaum möglich, dies für alle Wahlkreise so zeitnah zu erledigen, dass der Versand der Wahlschablonen zeitgleich mit der frühest möglichen Versendung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an blinde und sehbehinderte Wähler einhergeht. Das hat zur Konsequenz, dass bei einer Briefwahl nicht in jedem Fall schon eine Wahlschablone zur Verfügung steht und eingesetzt werden kann. Das ist insofern besonders kritisch zu sehen, weil blinde und sehbehinderte Menschen wegen ihrer Behinderung besonders häufig von ihrem Recht auf Briefwahl Gebrauch machen. Bei einem einheitlichen Stimmzettel und dementsprechend einer einheitlichen Wahlschablone bestünde diese Problematik nicht mehr, weil der Herstellungsprozess und der Versand der Wahlschablonen deutlich beschleunigt werden könnte, so dass für jeden Wähler auch die Möglichkeit der Briefwahl mit Wahlschablone gesichert wäre.

  • Kosten:

    bundesweit unterschiedlich ausgestaltete Stimmzettel verteuern die Herstellung der Wahlschablonen erheblich, da für jedes Schablonenformat ein eigenes Produktionswerkzeug gefertigt werden muss. Das wäre bei einem bundeseinheitlichen Stimmzettel vermeidbar.

  • Koordinationsaufwand:

    Bei 299 Wahlkreisen entsteht für die Blindenverbände ein erheblicher Koordinationsaufwand, um für alle Wahlkreise passende Wahlschablonen und das Begleitmaterial zur Benutzung der Wahlschablonen herstellen zu lassen. Diesen nimmt der DBSV zwar gern auf sich, um überhaupt eine barrierefreie Wahlmöglichkeit zu schaffen. Andererseits birgt dieser Koordinationsaufwand die Gefahr von Fehlern, die Einfluss auf das Wahlrecht jedes Einzelnen und letztlich auf das Wahlergebnis haben können. Der Koordinationsaufwand ließe sich deutlich verringern, wenn die Wahlschablonen standardisiert hergestellt werden könnten und „nur noch“ die Herstellung der Begleitunterlagen zur Nutzung des Stimmzettels (die individuellen Angaben auf den Stimmzetteln jedes Wahlkreises werden dezentral auf CD aufgesprochen) koordiniert und beauftragt werden müsste.

Lesbarkeit des Stimmzettels

Nach Schätzungen von Augenärztinnen und Augenärzten leben in Deutschland etwa sieben Millionen Menschen mit einer gravierenden Augenerkrankung, die zum Verlust von Sehkraft führen kann oder bereits geführt hat. Aufgrund der demographischen Entwicklung und der Tatsache, dass Sehverlust vermehrt im zunehmenden Lebensalter auftritt, wird diese Zahl noch steigen.

Auf diese große Anzahl an Menschen mit Sehproblemen muss der Bundesgesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Sicherstellung gleichberechtigter Wahlmöglichkeiten reagieren. Das gebietet nicht nur die schlichte Anzahl der Wähler mit Sehproblemen, sondern auch das Recht jedes Einzelnen, sein Wahlrecht gleichberechtigt ausüben zu können (zu den Verpflichtungen aus der UN-BRK s. o.).

Der aktuelle Wortlaut in § 45 Abs. 5 S. 1 BWO lautet: „Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.“. Leider hat sich gezeigt, dass die verwendeten Stimmzettel nicht durchgängig diesen Anforderungen entsprechen und sogar Menschen mit „leichteren“ Sehproblemen Schwierigkeiten haben, den Stimmzettel gut lesen zu können. Zur Sicherstellung gleicher Wahlmöglichkeiten ist es aus unserer Sicht unumgänglich, dass in der Bundeswahlordnung konkretisierende Vorgaben zu Schriftart, Schriftgröße und Kontrast gemacht werden. Dabei kann auf die einschlägigen DIN-Normen DIN 1450 „Leserlichkeit von Schriften“ und DIN 32975 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“ zurückgegriffen werden:

  • Schriftart:

    Schriftarten, die für Signalisationstexte sowie Lese- und Konsultationstexte geeignet sind, sind u. a. Calibri, Neue Frutiger, Meta, Myriad, Thesis Sans, Verdana, DIN Mittelschrift, - generell also dynamische Groteskschriften. Zur Erläuterung: Serifenlose Groteskschriften, die dem dynamischen Formprinzip folgen (auch als Humanistisch Grotesk bezeichnet), weisen gut unterscheidbare und offene Buchstabenformen mit niedrigem Strichstärkenkontrast auf und sind dadurch besser leserlich als Schriften anderer Klassifikationen. Nicht empfehlenswert sind serifenlose Linear- Antiqua mit klassizistischem Charakter, wie zum Beispiel Arial, Helvetica, Univers.

  • Schriftgröße:

    Die Schriftgröße muss so gewählt sein, dass Menschen mit Sehproblemen den Stimmzettel und all seine Inhalte lesen können. Bei wichtigen Informationen, wie z. B. der Name der Partei oder des Direktkandidaten muss die Schriftgröße mindestens der Schriftgröße Arial 12 Punkt entsprechen (besser größer); Weitere Informationen dürfen keinesfalls <10 Punkt sein. Auch wenn wir uns durchaus bewusst darüber sind, dass eine größere Schrift auch den Stimmzettel vergrößert, dürfte jedoch unbestritten sein, dass die Abwägung zwischen den Materialkosten für die Stimmzettel einerseits und dem Recht auf Ausübung des Wahlrechts und damit dem Funktionieren der Demokratie andererseits zugunsten Letzterem ausfallen muss.

  • Leuchtdichtekontrast der Schrift zum Hintergrund:

    Der erforderliche Leuchtdichte-Kontrast zwischen der Schriftfarbe und dem Hintergrund muss einen Wert von mindestens 0,7 betragen. Bei Schwarz-Weiß mindestens 0,8. Eine kontrastreiche Gestaltung der Stimmzettel ist Grundvoraussetzung für die Lesbarkeit. Viele Augenerkrankungen gehen mit einer Minderung der Kontrastwahrnehmung einher. Hinzu kommt, dass die Beleuchtung in den Wahllokalen bzw. Wahlkabinen häufig nicht ausreichend ist. Ein zu schwach kontrastierter Stimmzettel erschwert dann zusätzlich die Lesbarkeit und damit die Möglichkeit, selbstbestimmt von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

gez. Christiane Möller
(Rechtsreferentin)