Behinderten-Pauschbeträge erhöht

Heute hat der Bundesrat dem am 29. Oktober vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen zugestimmt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden die steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Zudem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt.

Für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „Bl“, „TBl“ oder „H“ bedeutet das Gesetz, dass der Pauschbetrag von bislang 3.700 auf 7.400 Euro steigt und zusätzlich ein Fahrtkostenpauschbetrag von 4.500 Euro geltend gemacht werden kann. Bei geringerer Sehbehinderung und entsprechend geringerem Grad der Behinderung gelten anteilige Beträge.

Die erstmals seit 1975 erfolgte und damit überfällige Erhöhung der Pauschbeträge begrüßt der DBSV ausdrücklich. „Es darf aber nicht passieren, dass nun wieder mehrere Jahrzehnte Stillstand folgen“, mahnt DBSV-Präsident Klaus Hahn.

Besonders hervorzuheben ist überdies, dass taubblinde Menschen mit dem im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „TBl“ im Steuerrecht künftig ausdrücklich die gleichen Pauschbeträge wie blinde Menschen mit Merkzeichen „Bl“ erhalten. „Mit dem 2016 eingeführten Merkzeichen „TBl“ ist damit nun endlich auch ein echter Nachteilsausgleich verknüpft“, freut sich Hahn.

Hintergrund der Pauschbeträge
Jeder Steuerpflichtige kann die unvermeidlichen behinderungsbedingten und damit „außergewöhnlichen” Belastungen, die sich auf seinen Haushalt auswirken, bei der Einkommensteuer geltend machen. Um behinderten Menschen den Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu ersparen und die Verwaltung zu entlasten, besteht die Möglichkeit, an Stelle eines Einzelnachweises Pauschbeträge in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.