Themenseite "Nebenkosten der Blindenführhundversorgung"
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Die Haltung eines Blindenführhundes ist mit Nebenkosten verbunden. Wie damit umgegangen wird, ist verbindlich im Hilfsmittelverzeichnis geregelt. Der GKV-Spitzenverband plant nun, diese bewährte, transparente und praxisgerechte Regelung zu kippen.
Musterbrief für Führhundhaltende
Hier können Führhundhaltende einen Musterbrief herunterladen, um ihn an ihre jeweilige Krankenkasse zu schicken.
Hintergrundinformationen
Wer durch seine gesetzliche Krankenkasse mit einem Blindenführhund versorgt wird, hat auch Anspruch auf zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen, also die Unterhaltskosten des Hundes. Das ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Was genau das für den Bereich der Blindenführhundversorgung heißt, wird bislang in Produktgruppe 07 (Blindenhilfsmittel) des nach § 139 SGB V erlassenen Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenkassen erläutert. Die Nebenkosten der Blindenführhundversorgung umfassen hiernach regelmäßige Ausgaben, etwa für Futter und notwendige Gesundheitsprophylaxe, wie auch unregelmäßig anfallende Kosten, etwa für notwendige tierärztliche Behandlungen oder für die Erneuerung von Führgeschirr, Kenndecke, Leine und Halsband. Die regelmäßig anfallenden Kosten werden durch einen monatlichen Pauschbetrag abgegolten, dessen Höhe aktuell 218,00 Euro beträgt. Unregelmäßig entstehende Kosten werden Versicherten auf Antrag erstattet. Die Höhe des monatlichen Pauschbetrages richtete sich bislang nach § 14 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), so ist es dem Hilfsmittelverzeichnis zu entnehmen.
Das Problem
Wegen einer Reform des Sozialen Entschädigungsrechts gibt es § 14 BVG seit dem 01.01.2024 nicht mehr. Stattdessen gibt es an anderer Stelle eine gleichartige Nachfolgevorschrift.
Im Rahmen der aktuellen Überarbeitung des Hilfsmittelverzeichnisses beabsichtigt der GKV-Spitzenverband aber nun nicht etwa, die Monatspauschale beizubehalten und einfach auf die neue gesetzliche Vorschrift zu verweisen. Vielmehr droht, dass im Hilfsmittelverzeichnis keine Krankenkassen-übergreifende einheitliche Regelung mehr getroffen wird.
Das würde aus Sicht des DBSV eine massive und nicht zu rechtfertigende Verschlechterung für Blindenführhundhaltende bedeuten.
Was spricht für klare und der bisherigen Praxis entsprechende Regelungen im Hilfsmittelverzeichnis?
In § 139 Abs. 2 Satz 3 SGB V heißt es: „Im Hilfsmittelverzeichnis sind auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen zu regeln.“ Diese Rechtsgrundlage verpflichtet dazu, im Hilfsmittelverzeichnis nähere Angaben zu den Nebenkosten der Blindenführhundversorgung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu machen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das insoweit bestehende Sachleistungsprinzip. Eine Streichung der Regelungen wäre gesetzeswidrig.
Die bisherige Regelung im Hilfsmittelverzeichnis gewährleistet, dass sowohl regelmäßig anfallende als auch unregelmäßig anfallende Nebenkosten der Blindenführhundversorgung praxistauglich beschrieben werden. Das ist die Basis für eine Krankenkassen-übergreifende gleichförmige Leistungserbringung an die Versicherten, die auch langwierige juristische Auseinandersetzungen über den Umfang der Nebenkosten weitgehend unterbindet. Insbesondere für kleine Krankenkassen, die selten eine Führhundversorgung leisten, sind die Erläuterungen im Hilfsmittelverzeichnis für eine qualitätsgesicherte und gesetzeskonforme Leistungserbringung besonders relevant. Führhundhaltende können verlässlich abschätzen, welche mit der Führhundehaltung entstandenen Kosten über den Pauschalbetrag abgegolten sind und welche sie von ihrer Krankenkasse im Wege der Erstattung erhalten.
Aus Sicht des DBSV ist es absolut notwendig, dass regelmäßige Kosten der Blindenführhundversorgung auch weiterhin über eine verbindliche Pauschale abgegolten werden. Eine Pauschale sichert eine für alle Beteiligten unbürokratische, wirtschaftliche, zweckmäßige und barrierefreie Leistungsgewährung: Für blinde Versicherte ist es nicht möglich, die entstehenden Nebenkosten über Einzelabrechnungen vorzunehmen. Hier wären sie behinderungsbedingt auf Assistenz angewiesen, was zusätzliche Kosten verursachen und unangemessene Hürden bei der Realisierung ihres Rechtsanspruchs auf Unterhaltskosten ihres Blindenführhundes bewirken würde. Auch bei den Krankenkassen würden für Einzelprüfungen zusätzliche Personal- und Sachkosten entstehen, anstatt Versicherungsbeiträge effizient einzusetzen. Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf die Bestrebungen der Bundesregierung, gerade im Sozialrecht einen Bürokratieabbau durch den vermehrten Einsatz von Pauschalen vorzusehen.
Die Höhe der Pauschale sollte weiterhin am Versorgungsrecht ausgerichtet bleiben. Das hat sich über Jahrzehnte in der Praxis bewährt. Auch das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78 die schon damals aus dem Versorgungsrecht abgeleiteten Pauschalen für die Unterhaltskosten anerkannt. Andere Rechtsgrundlagen für eine nachvollziehbare Bemessung der Pauschalbeträge sind weder bekannt noch mit Blick auf das geltende Sachleistungsprinzip geeignet oder evaluiert vorgetragen. Eine in das Belieben jeder Krankenkasse gestellte Regelung wäre jedenfalls in höchstem Maße rechtlich streitbefangen.
Wie sollte die Regelung im Hilfsmittelverzeichnis aus Sicht des DBSV aussehen?
Aus Sicht des DBSV sollte der entsprechende Absatz im Hilfsmittelverzeichnis lauten:
„Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des § 33 SGB V die den Versicherten durch die Haltung des Führhundes entstehenden Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u. a. für Futter, Impfungen, Entwurmung und sonstige Gesundheitsprophylaxe) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages in Höhe des nach § 14 BVG bzw. dessen Nachfolgenorm nach Anlage 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach §31 Abs. 2 SGB VII jeweils gültigen Betrages abgegolten. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u. a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung sowie notwendige Kosten für tierärztliche Sachverständigengutachten) und die ggf. notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Kenndecke, Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang.“