Autonomes Fahren im On-Demand-Verkehr: Anforderungen von blinden und sehbehinderten Nutzenden
Gemeinsame Positionierung des Fachausschusses für Informations- und Telekommunikationssysteme (FIT) und des Fachausschusses für Umwelt und Verkehr (GFUV)
Stand: 18.09.2026
Busse und kleinere Shuttles, die autonom und ohne Personal am Steuer Menschen bedarfsgerecht von A nach B bringen, haben das Potential, die Mobilität für blinde und sehbehinderte Menschen deutlich zu verbessern.
Autonome Bedarfsverkehre (On-Demand-Verkehre) sind eine Verkehrsform, bei der
- perspektivisch eine für die Fahrzeugsteuerung verantwortliche Person vollständig entfällt und
- Fahrgäste entsprechend ihrer individuellen Fahrtwünsche befördert werden. Beim sogenannten Ridepooling werden mehrere Fahrtanfragen gebündelt und zu gemeinsamen Routen kombiniert. Start- und Zielpunkte sind dabei häufig virtuelle Haltepunkte.
Unterschieden werden fünf Automatisierungsstufen nach dem SAE-Standard J3016: Auf Stufe 1 unterstützen Assistenzsysteme den Fahrer, auf Stufe 5 wird von vollständig fahrerlosem Fahren gesprochen.
Damit die Chancen dieser Technologie auch für die Belange von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können, müssen Anforderungen an die Barrierefreiheit der Fahrzeuge, der Infrastruktur und im Service-Prozess – von der Buchung bis zum Ausstieg – bedacht und umgesetzt werden.
Im Folgenden formulieren der Gemeinsame Fachausschuss für Umwelt und Verkehr (GFUV) und der Fachausschuss für Informations- und Kommunikationssysteme (FIT) Anforderungen von blinden und sehbehinderten Menschen an das autonome Fahren im öffentlichen On-Demand-Verkehr in den genannten drei Bereichen.
Folgende Standards und Normen enthalten Barrierefreiheitsanforderungen, die für den autonomen On-Demand-Verkehr herangezogen werden können:
- DIN 13278: Smarte Mobilität für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen – Funktionale Ansätze (Anforderungen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität an Mobilitätsanwendungen und nützliche Erweiterungen des Informations- und Serviceangebots)
- EN 301549: Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und Dienstleistungen (Anforderungen an barrierefreie Webseiten, Apps und digitale Dokumente)
- EN 17210: Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt
- ISO 9241: Ergonomie der Mensch-System-Interaktion
- DIN 32974: Akustische Signale im öffentlichen Bereich
- DIN 32975 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“
- DIN 32986 Taktile Schriften und Beschriftungen
- DIN 1450 Leserlichkeit, siehe auch leserlich.info
Anforderungen folgen ebenso aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung sowie dem Personenbeförderungsgesetz.
Anforderungen an das autonome Fahrzeug
Das Fahrzeug und seine Bedien- und Ausstattungselemente müssen so gestaltet sein, dass sie auch von blinden und sehbehinderten Menschen auffindbar und barrierefrei nutzbar sind. Entscheidend dafür ist die Wahrnehmbarkeit im Mehr-Sinne-Prinzip (visuell, akustisch und taktil).
Visuelle Gestaltung und Beleuchtung
Alle für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlichen Bedien- und Ausstattungselemente sind kontrastreich zu gestalten. Dazu zählen insbesondere Fahrzeugtüren, Tür- und Haltegriffe sowie Funktionstasten. Der Notrufknopf und die Taste zur Kontaktaufnahme mit der Leitzentrale sollten aufgrund ihrer besonderen Bedeutung zusätzlich mit selbstleuchtenden Elementen ausgestattet sein.
Sicherheitsrelevante Bereiche und Elemente – wie etwa Stufen oder mögliche Hindernisse im Fahrzeuginnenraum – müssen durch klare, kontrastreiche Markierungen deutlich erkennbar sein.
Beschriftungen von Bedien- und Ausstattungselementen sind gut lesbar auszuführen. Maßgeblich hierfür sind unter anderem eine angemessene Schriftgröße und eine leicht erfassbare Schriftart. Zudem müssen sich Beschriftungen deutlich kontrastierend vor einem möglichst einfarbigen Hintergrund abheben.
Im Innenraum ist auf stark spiegelnde Materialien (z. B. helle Metalle) zu verzichten, da sie die Wahrnehmung beeinträchtigen können. Die Innenbeleuchtung sollte funktional, gleichmäßig, schatten- und blendfrei gestaltet sein, um eine sichere Orientierung zu gewährleisten.
Für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen stellen eine kontrastreiche Gestaltung sowie eine ausreichende, gut ausgerichtete Beleuchtung wesentliche Voraussetzungen für die Zugänglichkeit dar. Gleichzeitig profitieren von einer durchdachten visuellen Gestaltung alle Nutzerinnen und Nutzer des Fahrzeugs.
Folgende Normen enthalten Anforderungen für die visuelle Gestaltung und Beleuchtung:
- DIN 32975 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“
- DIN 32986 Taktile Schriften und Beschriftungen
- DIN 1450 Leserlichkeit, siehe auch leserlich.info
Für die Beleuchtung von Shuttle-Fahrzeugen gibt es keine spezifische Norm. Hier kann auf die UN/ECE Regelung Nr. 107 (7.8 Künstliche Beleuchtung) zurückgegriffen werden.
Gestaltung nach dem Mehr-Sinne-Prinzip
Das Mehr-Sinne-Prinzip verfolgt das Ziel, Informationen und Funktionen nicht ausschließlich visuell, sondern zusätzlich akustisch und taktil wahrnehmbar zu gestalten. Dadurch wird die Nutzbarkeit für Menschen mit unterschiedlichen sensorischen Fähigkeiten sichergestellt.
Autonome Fahrzeuge müssen für blinde und sehbehinderte Menschen zunächst eindeutig auffindbar und als das jeweils gebuchte Fahrzeug identifizierbar sein. Hierzu sollten Fahrzeuge sowohl über ein Auffindesignal (s. DIN 32974 Akustische Signale im öffentlichen Bereich) als auch eine klare akustische Ansage des Fahrzeugnamens verfügen. Das Auffindesignal sollte gezielt an der Tür bzw. am Bedienelement zur Identifizierung lokalisiert sein, um eine präzise Orientierung zu ermöglichen. Es sollte sich der Umgebungslautstärke anpassen und die Kombination von Ansage und Signal sollte bis zum Auffinden wiederholt werden.
Die Türöffnung muss taktil eindeutig auffindbar sein.
Alle für die Nutzung erforderlichen Bedien- und Ausstattungselemente sind taktil eindeutig unterscheidbar zu gestalten. Insbesondere der Notrufknopf muss sich deutlich von anderen Bedienelementen abheben, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Jeder Platz muss über einen Notruf- und Serviceknopf (Verbindung zur Leitzentrale) verfügen.
Beschriftungen sollten zusätzlich in erhabener Profilschrift sowie in Brailleschrift gemäß den einschlägigen Normen ausgeführt werden.
Die Betätigung zentraler Funktionen wie Türöffnung, Haltewunsch oder Notruf sollte durch akustische Signale bestätigt werden. Ergänzend ist eine haptische Rückmeldung, beispielsweise durch Vibration, sinnvoll, da sie insbesondere taubblinden und schwerhörigen Menschen eine sichere Bedienung ermöglicht.
Bedienelemente sind logisch und intuitiv anzuordnen. So sollte sich das Bedienelement zur Identifizierung in unmittelbarer Nähe des Türgriffs befinden. Eine einheitliche Platzierung über alle Fahrzeuge und Türen hinweg erhöht zusätzlich die Benutzerfreundlichkeit.
Reine Touchscreens oder berührungssensitive, „stumme“ Bedienelemente ohne taktile oder akustische Rückmeldung sind für zentrale Funktionen ungeeignet, da sie Fehlbedienungen begünstigen können. Dies gilt insbesondere für sicherheitsrelevante Funktionen wie Notruf und Türöffnung.
Folgende Normen enthalten Anforderungen für Gestaltung des Fahrzeugs und seiner Bedienelemente im Mehr-Sinne-Prinzip:
- DIN 32986: Taktile Schriften und Beschriftungen
- DIN EN 17210: Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt - 13. Bedienoberflächen, Bedienelemente und Schalter
Mitnahme von Assistenzhunden und Hilfsmitteln
Für die Mitnahme von Assistenzhunden, Rollatoren, Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen sind ausreichend dimensionierte, gut zugängliche Flächen sowie geeignete und sichere Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Diese Bereiche müssen leicht auffindbar und eindeutig gekennzeichnet sein, idealerweise sowohl visuell als auch taktil.
Darüber hinaus sollte die Türöffnung mit einem zuverlässigen Einklemmschutz ausgestattet sein, der neben Personen auch Hilfsmittel wie Langstöcke sowie Hundeleinen, -pfoten und -ruten zuverlässig erkennt und entsprechend reagiert, um Verletzungen oder Beschädigungen zu vermeiden.
Anforderungen an Haltestellen für autonome Mobilitätsservices
Für blinde und sehbehinderte Menschen stellt das Auffinden eines gebuchten Fahrzeugs eine besondere Herausforderung dar. Im Unterschied zu bestehenden Linien- und On-Demand-Verkehren werden autonome Fahrzeuge für den fahrerlosen Betrieb konzipiert.
Daraus ergibt sich die zentrale Anforderung, dass die Auffindbarkeit und Nutzbarkeit autonomer Mobilitätsangebote auch ohne unterstützendes Personal gewährleistet sein muss. Dies kann nur durch eine gut durchdachte Kombination der Wahrnehmbarkeit der Haltestelle und des Fahrzeugs sowie der Kommunikation mit den Nutzenden erreicht werden. Die folgenden Abschnitte skizzieren hierfür Ansätze und Anforderungen. Um tragfähige Lösungen zu entwickeln, bedarf es jedoch weiterer Forschung, die den gesamten Nutzungsprozess autonomer Mobilitätsservices betrachtet – von der Buchung bis zum Ausstieg – und sich nicht ausschließlich auf das Fahrzeug konzentriert.
Haltestellen im autonomen Linienverkehr
Im autonomen Linienverkehr müssen durchgehend baulich barrierefrei gestaltete Haltestellen vorhanden sein. Für blinde und sehbehinderte Fahrgäste bedeutet dies insbesondere:
- Es gibt ein normgerechtes Bodenleitsystem gemäß DIN 32984. Dazu gehören die Ausstattung mit taktilen und kontrastreichen Auffindestreifen zur sicheren Orientierung sowie die Kennzeichnung der Einstiegsposition durch ein Einstiegsfeld.
- Das autonome Fahrzeug muss in der Lage sein, das Einstiegsfeld präzise zu erkennen und unmittelbar am Haltestellenbord anzuhalten, sodass kein relevanter Spalt zwischen Fahrzeug und Bordstein entsteht.
Vorhandene Fahrgastinformation an Haltestellen sind nach dem Mehr-Sinne-Prinzip zu gestalten. Dazu gehören:
- gut lesbare visuelle Anzeigen,
- akustische Ansagen sowie
- digitale, barrierefreie Informationsangebote.
Die Haltestelle muss klar beschrieben und einfach auffindbar sein. Wird die reguläre Haltestelle betriebsbedingt umverlegt, muss der Haltestellenname (inkl. neuer Koordinaten) dementsprechend angepasst werden (Bsp. Hauptbahnhof Ersatzhaltestelle).
Darüber hinaus sollten bereits im Buchungsprozess Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale der Haltestelle verfügbar sein (z. B. Bordhöhe, taktile Elemente, Beleuchtung).
Grundsätzlich gelten die bestehenden gesetzlichen und normativen Anforderungen an Haltestellen im ÖPNV auch für autonome Fahrzeuge im Linienverkehr gleichermaßen.
Virtuelle Haltestellen im Bedarfsverkehr
Virtuelle Haltestellen sind definierte Ein- und Ausstiegspunkte innerhalb eines flexiblen Ridepooling. Im Gegensatz zum Linienverkehr ist das Netz dieser Haltepunkte dichter, jedoch fehlt eine physische Kennzeichnung vor Ort. Dieser Umstand führt dazu, dass virtuelle Haltestellen per se nicht barrierefrei im klassischen Sinne sein können. Die Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen hängt daher maßgeblich ab von:
- einer geeigneten Standortwahl,
- einer präzisen und barrierefreien Kommunikation zwischen System und Nutzenden sowie
- unterstützenden digitalen und sensorischen Lösungen.
Forschungsbedarf zur Nutzbarmachung virtueller Haltestellen
Ein wesentlicher Forschungsbedarf besteht hinsichtlich der Nutzbarmachung virtueller Haltestellen. Insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen ist bislang unzureichend untersucht, wie Auffindbarkeit, Orientierung und sichere Nutzung gewährleistet werden können.
Zentrale Fragestellungen sind:
- Welche Standortkriterien verbessern die Auffindbarkeit?
- Wie müssen Navigationssysteme und Kommunikation gestaltet sein?
- Welche Rolle können Apps und Audio-Navigation spielen?
- Wie kann die Interaktion zwischen dem autonomen Fahrzeug und den Nutzenden so gestaltet werden, dass eine zugängliche Nutzbarkeit möglich ist?
- Welche Möglichkeiten der Nutzbarmachung bestehen für Menschen, die Smartphones nicht oder nur eingeschränkt nutzen können?
Auswahlkriterien für virtuelle Haltestellen
Die Festlegung virtueller Haltestellen erfolgt derzeit vor allem anhand von allgemeinen Sicherheits- und Verkehrsaspekten. Ergänzend müssen jedoch auch Kriterien zur Erreichbarkeit und Auffindbarkeit sowie sicheren Einstiegs- und Ausstiegsmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen in die Standortauswahl einfließen.
Wichtige, nicht abschließende Kriterien sind:
- barrierefreie und sichere Querungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe
- keine Platzierung auf unübersichtlichen oder großflächigen Plätzen ohne klare Orientierungspunkte
- eine kontrastreiche, strukturierte und hindernisfreie Umgebung
- ausreichende und gleichmäßige Beleuchtung
- klare räumliche Bezugspunkte (z. B. Gebäudekanten, Bordsteine, feste Objekte)
Zusätzlich kann die Installation physischer Orientierungselemente sinnvoll sein, etwa sogenannte „Mitfahrbänke“. Diese sollten kontrastreich gestaltet sein und können sowohl die Auffindbarkeit verbessern als auch Personen mit motorischen Einschränkungen eine Sitzmöglichkeit bieten.
Informationen zur virtuellen Haltestelle
Im Buchungsprozess müssen Nutzenden umfassende und barrierefrei aufbereitete Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Eindeutige Bezeichnung der Haltestelle: Die Beschreibung muss klar erkennen lassen, auf welcher Straßenseite sich der Einstiegspunkt befindet. Reine Adressangaben (Straße, Hausnummer) sind für blinde und sehbehinderte Menschen häufig nicht ausreichend.
- Beschreibung der Umgebung: Ergänzende Informationen zu markanten Orientierungspunkten (z. B. „vor dem Eingang Rathaus“) können die Auffindbarkeit verbessern.
- Informationen zur Barrierefreiheit: Angaben zur Zugänglichkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Bordsteinhöhe oder möglichen Hindernissen sollten abrufbar sein.
- Geokoordinaten (GPS-Daten): Diese müssen für Navigationsanwendungen zugänglich sein.
- Dynamische Informationen: Echtzeitdaten wie Fahrzeugposition und Ankunftszeit müssen barrierefrei kommuniziert werden.
Neben der Haltestelle selbst spielt auch das Fahrzeug eine entscheidende Rolle für die Auffindbarkeit. Entsprechende Anforderungen finden sich im Abschnitt „Anforderungen an das autonome Fahrzeug“ dieses Dokuments.
Barrierefreiheit im Prozess: Von der Buchung bis zum Ausstieg
Zur Sicherstellung einer vollständigen, gleichberechtigten Kommunikation mit dem Verkehrsanbieter bzw. Fahrdienst müssen genutzte mobile bzw. Web-Apps einfach bedienbar und digital barrierefrei sein (DIN EN 301549 Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und
Dienstleistungen, ISO 9241 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion). Nur auf dieser Basis kann ein sicherer Zugang und eine vollumfängliche Nutzung durch Menschen mit Beeinträchtigungen gewährleistet werden. Neben barrierefrei zu bedienenden Applikationen sollten grundlegende Informationen für Menschen ohne Zugang zu einem Smartphone angeboten werden (s. DIN EN 17210).
Buchung
Eine Buchung sollte sowohl telefonisch als auch mittels mobiler bzw. Web-App möglich sein. Hierbei ist auf Barrierefreiheit und Nutzungsfreundlichkeit zu achten.
Folgenden Bedarfe müssen bei der Buchung abgefragt und berücksichtigt werden:
- erhöhter Platzbedarf für die Mitnahme von Begleitperson, Assistenzhund, Mobilitätshilfe (Rollator, Rollstuhl)
- Unterstützungsbedarf beim Auffinden des Fahrzeugs: akustische Signalisierung durch das Fahrzeug und Verlängerung der Zustiegszeit (mind. 3 Minuten)
- bevorzugte Nutzung regulärer ÖPNV-Haltestellen
- Angabe der Straßenseite der Haltestelle zur Unterstützung beim Auffinden des Fahrzeugs und zur Orientierungshilfe beim Ausstieg
- Möglichkeit des Single Ride, Frauen-Taxi bzw. Women Only
Seitens der Nutzenden sollte eine Abfrage folgender Informationen möglich sein:
- Angaben zur Barrierefreiheit der regulären ÖPNV-Haltestellen
- Informationen über weitere relevante Fahrzeugeigenschaften
Nach Abschluss des Bestellvorgangs sollte der Nutzer eine Bestätigung mit Details zur genauen Haltestellenposition erhalten.
Digital sollte das Anlegen von Benutzerprofilen, die Auskunft über besondere Bedarfe der jeweiligen Nutzenden geben, möglich sein. Dies kann sich auf die Art des Fahrzeuges, auf die Haltestellen, auf Umsteigezeiten oder die Notwendigkeit menschlicher Assistenz beziehen. Favoriten für Einstiegs- und Ausstiegspunkte sollten dort ebenfalls hinterlegt werden können.
Im Rahmen der Buchung und Nutzung dürfen personenbezogene Daten, insbesondere Angaben zu Behinderungen, Unterstützungsbedarfen und bevorzugten Mobilitätsoptionen, nur in dem dafür unbedingt erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Dabei sind die besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datenminimierung strikt zu beachten.
Fahrten sollten mittelfristig plan- und buchbar sein, da Menschen mit Behinderung häufig eine größere Planungssicherheit benötigen.
Eine einfache Identifikation der Haltepunkte (Haltestellenname oder Straße und Hausnummer) muss gegeben sein. Eine rein kartografische Darstellung der Haltepunkte ist nicht ausreichend.
Bezahlung
Eine barrierefreie Bezahlmöglichkeit der Beförderungsleistung (Abo, Abbuchung, barrierefreie Kartenlesegeräte) ist unabdingbar.
Auffinden
Voraussetzung sind die Anforderungen in Abschnitt 1 und 2.
Ein Halten in zweiter Reihe sollte vermieden werden, wenn es eine reguläre Halteoption in max. 10 Meter Entfernung gibt. Für den Fall, dass das Fahrzeug in zweiter Reihe halten muss oder sich der ursprünglich vereinbarte Einstiegspunkt verändert, müssen die Nutzenden im Vorfeld darüber informiert und die Verlängerung der Haltezeit automatisch verdoppelt werden. Hierbei sollten die Nutzenden die alternative Haltestelle selbst auswählen können (z. B. ein weiter entfernter Haltepunkt, Halten in zweiter Reihe oder an der nächsten ÖV-Haltestelle).
Einstieg
Es muss eine barrierefreie Identifikation der Nutzenden bei Einstieg in das Fahrzeug möglich sein, auch für Nutzende, die eine telefonische Buchung getätigt haben.
Beim bzw. vor dem Einstieg sollten den Nutzenden folgende Informationen übermittelt werden:
- Ansage der Route.
- Bei kleinen Shuttle-Fahrzeugen mit begrenzter Fahrgastzahl sind vorab Informationen über die Anzahl sich bereits im Fahrzeug befindender Mitfahrender zu übermitteln.
Wenn eine Rampe ausfährt, muss dies im Mehr-Sinne-Prinzip signalisiert werden.
Informationen und Kommunikation während der Fahrt
Während der Fahrt müssen alle Informationen, die sehenden Nutzenden übermittelt werden, auch blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
Für viele blinde und sehbehinderte Nutzerinnen und Nutzer ist es entscheidend zu wissen, was das Fahrzeug gerade tut. Deshalb sollten während der Fahrt folgende Informationen geteilt werden:
- kontinuierliche relevante Audio-Informationen über kommende Haltepunkte, unerwartete Störungen, Routenänderungen, Fahrzeit, etc.
- Hinweis vor Ankunft mit ausreichend Vorlauf, um sich auf den Ausstieg vorzubereiten
Alle Informationen müssen im Zwei-Sinne-Prinzip (visuell und akustisch) im Fahrzeug und für bestimmte Informationen, wie Linie und Fahrtziel, außen am Fahrzeug angeboten werden.
Die Kommunikation mit einer Zentrale sollte während der Fahrt - zusätzlich zum im Fahrzeug integrierten Serviceknopf - ebenfalls per App möglich sein.
Ankunft und Ausstieg
Voraussetzung sind die Anforderungen in Abschnitt 1, 2 sowie 3.3.
Darüber hinaus sollten folgende Informationen bereitgestellt werden:
- Beschaffenheit der Ausstiegsstelle
- Angabe der genauen Position am Ausstiegshaltepunkt (direkte Adresse, Straßenseite, ggf. Halten in zweiter Reihe, etc.)
Fazit
Die Einführung autonomer On-Demand-Verkehre bietet die Chance, die selbstständige Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen deutlich zu verbessern. Barrierefreiheit muss dabei ein verbindlicher Standard und kein nachträglicher Kompromiss sein. Nur wenn Fahrzeugausstattung, Haltestellen, Buchungs- und Informationsprozesse sowie Notfall‑ und Serviceabläufe die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen von Beginn an berücksichtigen, wird autonomer On-Demand-Verkehr echte Teilhabe ermöglichen.
Die Verantwortlichen in Politik, Verkehrsunternehmen und Automobilindustrie sind jetzt gefordert, verbindliche Vorgaben, klare Finanzierungs‑ und Kontrollmechanismen sowie verbindliche Beteiligungsformate für die jeweiligen Nutzenden zu schaffen — damit autonome Mobilität nicht neue Barrieren, sondern gleichberechtigte Mobilitätschancen schafft.