Nebenkosten der Blindenführhund-Versorgung
Die Unterhaltspauschale für Führhunde, umgangssprachlich oft „Führhundpauschale“, „Futterpauschale“ oder „Futtergeld“ genannt, ist für alle regelmäßig anfallenden Kosten gedacht, die für Haltung und Einsatzbereitschaft eines Blindenführhundes notwendig sind.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Pauschale 227 Euro pro Monat.
Im Folgenden sind Fakten zu Anspruch, Höhe und Auszahlung zusammengefasst.
Anspruch auf Haltungskosten eines Blindenführhundes
Einen Blindenführhund zu halten ist mit laufenden Kosten verbunden. So braucht der Hund täglich Futter und muss regelmäßig zum Beispiel geimpft werden. Er kann krank werden und braucht dann Behandlung. Auch Führgeschirr oder Kenndecke müssen ab und an erneuert werden.
Wer durch seine gesetzliche Krankenkasse mit einem Blindenführhund versorgt wird, hat auch Anspruch auf Übernahme solcher Unterhaltskosten. Denn der Führhund wird als Hilfsmittel gewährt. Die Krankenkasse muss das Hilfsmittel nicht nur bereitstellen, sondern auch alle anderen damit verbundenen notwendigen Leistungen zahlen. Dazu gehört alles, was nötig ist, um das Hilfsmittel Führhund instand zu halten. Das ergibt sich aus § 33 Absatz 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Dasselbe Prinzip gilt auch für viele andere Kostenträger. Auch sie müssen nach dem für sie geltenden Recht die Haltungskosten des Hilfsmittels Blindenführhund tragen. Das betrifft unter anderem:
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII
- Träger der sozialen Entschädigung nach SGB XIV
- Träger der Beihilfe bzw. Heilfürsorge (für Beamtinnen und Beamte und Soldatinnen bzw. Soldaten) nach Bundes- oder Landesbeihilfe- bzw. -heilfürsorgerecht
- Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Regelmäßige und unregelmäßige Ausgaben
Für die gesetzlichen Krankenkassen sind die Einzelheiten zu den Nebenkosten der Führhundversorgung im Hilfsmittelverzeichnis, dort in Produktgruppe 07 (Blindenhilfsmittel), geregelt. Hier wird zwischen regelmäßigen und unregelmäßigen Kosten unterschieden.
Zu den regelmäßigen Ausgaben gehören u. a. Kosten für
- artgerechtes Futter und Nahrungsergänzung
- notwendige Gesundheitsprophylaxe (Impfungen, Entwurmung, Floh- und Zeckenschutz usw.)
- professionelle Fell- und Krallenpflege (Scheren, Trimmen, Krallenschneiden usw.)
- Haftpflichtversicherung für Hundehaltende
Beispiele für unregelmäßig anfallende Kosten sind solche für notwendige tierärztliche Behandlungen oder für die Erneuerung von Führgeschirr, Kenndecke, Leine und Halsband.
Unregelmäßig entstehende Kosten werden auf Antrag erstattet. Die regelmäßig anfallenden Kosten werden dagegen durch einen monatlichen Pauschalbetrag - die Unterhaltspauschale – abgegolten.
Viele andere Kostenträger haben in ihrem Recht analoge Regelungen oder orientieren sich direkt an den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses.
Höhe und Entwicklung der Unterhaltspauschale
Wie hoch die Unterhaltspauschale ist, wird nicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Aus historischen Gründen stand der konkrete Betrag bis Ende 2023 im Recht der Kriegsopferversorgung, zuletzt in § 14 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seit das BVG 2024 außer Kraft trat, ist der Betrag jetzt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung verankert, sozusagen dorthin umgezogen. Er ist in Anlage 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Abs. 2 SGB VII ausgewiesen. Die gesetzlichen Krankenkassen und andere Kostenträger orientieren sich an diesem Wert.
Wie hoch ist die Unterhaltspauschale aktuell?
Die Unterhaltspauschale beträgt aktuell (Stand 1. Juli 2026) 227 Euro.
Dynamische Entwicklung der Unterhaltspauschale
Die Pauschale ist kein starrer Betrag, sondern dynamisch. Das heißt, sie wird fortlaufend an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Die Höhe ist an die Entwicklung der gesetzlichen Renten (den so genannten Rentenwert) gekoppelt: In dem Maße, wie die gesetzlichen Renten steigen, erhöht sich zeitgleich auch die Unterhaltspauschale. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines Jahres.
Beispiel: Zum 1. Juli 2026 stiegen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Entsprechend erhöhte sich die Führhundpauschale von zuvor 218 auf nun 227 Euro.
Auszahlung der Unterhaltspauschale
Die Unterhaltspauschale wird von den zuständigen Kostenträgern an die Führhundhaltenden ausgezahlt. Es gibt keinen bundeseinheitlichen Zahlungsturnus. In der Praxis sind vor allem zwei Varianten üblich:
- Monatliche Auszahlung: Die meisten Kostenträger überweisen den Betrag jeden Monat, meist im Voraus für den kommenden Monat.
- Quartalsweise Auszahlung: Vor allem manche Krankenkassen sehen standardmäßig ein dreimonatliches Intervall vor. Der Betrag wird entweder zu Beginn oder in der Mitte des laufenden Quartals ausgezahlt.
Probleme mit der Unterhaltspauschale
Im Alltag kommt es leider immer wieder zu Problemen bei der Bewilligung oder Auszahlung der Unterhaltspauschale. Folgende Fälle werden besonders häufig gemeldet:
- Der Kostenträger zahlt trotz erfolgreich bestandener Gespannprüfung die Futterpauschale nicht aus.
- Der Kostenträger überweist trotz der gesetzlichen Anpassung zum 1. Juli weiterhin nur den alten, niedrigeren Betrag.
- Die Zahlung wird vom Kostenträger ohne erkennbaren Grund oder vorherige Ankündigung eingestellt.
Hinweis zur jährlichen Anpassung: Wenn der Kostenträger nicht sofort den erhöhten Betrag für Juli überweist, empfiehlt es sich zunächst, dort kurz nachzufragen. In der Praxis dauert die technische oder bürokratische Umstellung der Systeme manchmal etwas länger. Die entstandene Differenz wird in diesen Fällen in der Regel im Folgemonat nachgezahlt.
Sollten Sie von dauerhaften Schwierigkeiten betroffen sein oder keine Zahlungen erhalten, können Sie sich für Rat und Unterstützung an die Selbsthilfe wenden:
- Viele Blinden- und Sehbehindertenvereine haben Ansprechpersonen für Führhundangelegenheiten.
- Falls Ihr zuständiger Landesverein aktuell keine spezialisierte Führhund-Ansprechperson hat, berät Sie der Arbeitskreis der Blindenführhundhaltenden im DBSV; E-Mail: ak-fuehrhundhaltende@dbsv.org.