GFUV-Positionspapier zur Kennzeichnung und Einbindung von Bahnsteigausstattungen in ein physisches Blindenleitsystem

Eine einheitliche Kennzeichnung und Einbindung von Bahnsteigausstattungen in physische Blindenleitsysteme ist essentiell für die Sicherheit und Selbstbestimmtheit von blinden und sehbehinderten Reisenden.

Dieses Positionspapier richtet sich an Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in Verkehrsunternehmen, Planungs- und Ingenieurbüros sowie an Verbände der Behindertenselbsthilfe, die mit der Konzeption, dem Bau sowie dem Betrieb barrierefreier Bahnsteige im Schienenpersonenverkehr befasst sind. Ziel ist es, eine fachlich abgestimmte und praxisnahe Grundlage für die einheitliche Kennzeichnung und Einbindung von Bahnsteigausstattungen in physische Blindenleitsysteme bereitzustellen, um blinden und sehbehinderten Reisenden eine sichere, selbstbestimmte und verlässliche Nutzung zu gewährleisten.

1. Einleitung

Die in diesem Dokument aufgeführte GFUV-Position zum Thema „Kennzeichnung und Einbindung von Bahnsteigausstattungen in ein physisches Blindenleitsystem“ wurde in Abstimmung mit Vertreterinnen und Vertretern der DBSV-Landesverbände, des Reha-Lehrerverbandes und des Fachausschusses für die Belange Sehbehinderter fachlich fundiert erarbeitet

Im Zentrum des Positionspapiers steht die Forderung, dass Bahnsteige des Schienenpersonenverkehrs (SPV), die neu oder wesentlich umgebaut werden, mit einem taktil und visuell gestalteten physischen Leitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen ausgestattet werden müssen.

Dieses, aus Bodenindikatoren bestehende Leitsystem soll blinden und sehbehinderten Reisenden auf den Bahnsteigen von Verkehrsanlagen (Bahnhöfe und der Haltepunkte) des SPV eine selbständige Orientierung ermöglichen. Dabei stehen zwei Schutzziele im Mittelpunkt:

  1. Kennzeichnung von Gefahrenbereichen auf oder an Bahnsteigen sowie
  2. eine sichere Führung zu den für blinde und sehbehinderte Menschen nutzbaren Bahnsteigausstattungen.

Die Forderung der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe nach einer Einbindung von Ausstattungen eines Bahnhofsgebäudes in ein solches Leitsystem - insbesondere gemäß DIN 32984 – sind nicht Gegenstand dieses Positionspapiers und bleiben daher unberührt.

2. Kennzeichnung und Hinführung zur Bahnsteigausstattung

Zur Anzeige der Position von Bahnsteigausstattungen und zur Unterstützung ihrer Auffindbarkeit für blinde und sehbehinderte Reisende werden in den parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen gezielt Abzweigefelder (ggf. auch in Kombination mit weiteren Leitsystemelementen wie z. B. Auffindestreifen oder Leitstreifen) integriert. Dadurch kann auch eine Unterscheidung der Anzeige von Ausstattungselementen und somit eine leichtere Auffindbarkeit gewünschter Bahnsteigausstattungen erreicht werden.

Alle anzuordnenden Abzweigefelder sollten eine Kantenlänge von 90 cm x 90 cm aufweisen und dürfen nur im Ausnahmefall auf eine Größe von 60 cm x 60 cm beschränkt werden. Sie verfügen – neben einer visuellen kontrastierenden Gestaltung zum Bahnsteigbelag – über eine taktile Oberflächenstruktur bestehend aus diagonal angeordneten Noppen. Besteht kein ausreichender visueller und/oder taktiler Kontrast zwischen Bodenindikatoren und Bahnsteigbelag, sind Begleitstreifen gemäß DIN 32984 anzuordnen.

Für eine eindeutige taktile Wahrnehmbarkeit mit dem Blindenlangstock oder den Füßen muss der Abstand zwischen zwei nebeneinander angeordneten Abzweigefeldern mindestens 60 cm, vorzugsweise jedoch 90 cm betragen.

Neben der Positionskennzeichnung muss – entsprechend der jeweiligen Bahnsteigausstattung – auch eine Einbindung in ein Leitsystem nach DIN 32984 erfolgen und somit eine Hinführung zu diesem möglich sein

3. Anzahl der Abzweigefelder

Auf Bahnsteigen gibt es eine Vielzahl von möglichen Ausstattungselementen, die – je nach Länge und zu erwartendem Fahrgastaufkommen – auch mehrfach angeboten werden.

Sollen alle Bahnsteigausstattungselemente für blinde und sehbehinderte Fahrgäste mit einem Abzweigefeld angezeigt werden, so steigt deren Anzahl in den parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen dementsprechend. Wenn dann noch mehrere nutzbare Bahnsteigausstattungselemente in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet sind, kann dies aus Platzgründen dazu führen, dass die Abzweigefelder zur Anzeige der einzelnen Ausstattungselemente regelrecht miteinander „verschmelzen“ bzw. sich überlappen.

In beiden Fällen erhöht sich die Unübersichtlichkeit und die Interpretation von Abzweigefeldern wird für die Nutzenden zunehmend erschwert. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Reduzierung der anzuordnenden Abzweigefelder auf die wichtigsten, für blinde und sehbehinderte Reisende nutzbaren Bahnsteigelemente.

Müssen mehrere nutzbare Bahnsteigausstattungselemente unmittelbar nebeneinander angeordnet werden, sollte ein Abzweigefeld im parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen mittig zwischen den betreffenden Elementen positioniert werden.

4. Auswahl der zu kennzeichnenden Bahnsteigausstattungen

Die Auswahl der mit Abzweigefeldern zu kennzeichnenden Bahnsteigausstattungselemente soll auf Grundlage der jeweils örtlich anzutreffenden Gegebenheiten erfolgen. Die Kennzeichnung ist nach einer entsprechenden Priorisierung vorzunehmen.

Zunächst muss zwischen längeren Bahnsteigen (ca. 300 m bis 420 m) und kürzeren Bahnsteigen (ca. 70 m bis 220 m) unterschieden werden, da sich die Situation von blinden und sehbehinderten Menschen bezüglich der Auffindbarkeit der Bahnsteigausstattung jeweils anders darstellt.

Längere Bahnsteige sind überwiegend in größeren Bahnhöfen mit Fernverkehrsanbindungen zu finden. Es kann davon ausgegangen werden, dass hier ein erhöhter Fahrgastwechsel stattfindet und daher mehr Informations- und Unterstützungsangebote vorhanden sind, auf die blinde und sehbehinderte Menschen im Notfall schnell zurückgreifen können.

Diese Voraussetzungen bestehen an kleineren Bahnhöfen mit kürzeren Bahnsteigen, die primär dem Regional- und Nahverkehr dienen, nur in geringerem Maß. Da hier die Zugverbindungen oftmals nur in größeren zeitlichen Intervallen – beispielsweise im Zweistundentakt – angeboten werden und das Fahrgastaufkommen vergleichsweise niedrig ist, sind die betroffenen Alleinreisenden dort häufig auf sich selbst angewiesen.

Dies erfordert, dass an kleineren Bahnhöfen Bahnsteigausstattungen gekennzeichnet bzw. in das Leitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen integriert werden müssen, die auf längeren Bahnsteigen ggf. nicht zwingend erforderlich sind.

5. Grundsätzliche Kennzeichnung von Bahnsteigausstattungen auf längeren und kürzeren Bahnsteigen

Auf allen Bahnsteigen – unabhängig von ihrer Länge – sind ausnahmslos die nachstehend genannten Ausstattungselemente in das taktil und visuell gestaltete Leitsystem einzubinden. Die Kennzeichnung erfolgt wie im Abschnitt „2. Kennzeichnung und Hinführung zur Bahnsteigausstattung“ beschrieben.

5.1. Öffentliche Bahnsteigzu- und -abgänge

Es sind alle für die Nutzung der Öffentlichkeit vorgesehenen Bahnsteigzu- und -abgänge mit einem taktil und visuell gestalteten Abzweigefeld zu kennzeichnen.

Davon ausgenommen bleiben alle für die ausschließlich betriebliche Nutzung durch autorisiertes Bahnpersonal vorgesehenen Bahnsteigzu- und -abgänge.

Die öffentlichen Bahnsteigzu- oder -abgänge können je nach Bahnsteig (Mittel-, Außen- oder Querbahnsteig) über Wege, Aufzüge, Rampen, Fahr- und Festtreppen erfolgen. Die Einbindung dieser jeweiligen Zu- oder Abgangsmöglichkeiten in das Leitsystem muss stets entsprechend der aktuellen Fassung der DIN 32984 erfolgen.

5.2. Fahrgastinformationseinrichtungen mit Akustikmodul

Zu diesen sind insbesondere Dynamische Schriftanzeiger (DSA) zu zählen. Dynamische Schriftanzeiger sollten über ein Akustikmodul mit einem Wahrnehmungsbereich von mindestens 24 m (durch einen Doppellautsprecher) sowie einer Anforderungstaste (in Verbindung mit einem akustischen Orientierungssignal) verfügen, die für blinde und sehbehinderte Reisende das individuelle akustische Abrufen der visuellen Information ermöglicht.

Die Position aller mit einem Akustikmodul ausgestatteten Dynamischen Schriftanzeiger muss zumindest nach DIN 32984 gekennzeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der DSA noch nicht über eine Anforderungstaste zum Abrufen der akustischen Information verfügt.

5.3. Wechselsprechanlagen

Einrichtungen für akustische Informationen über Wechselsprechanlagen (z. B. Notrufsäulen) sind mit einem Abzweigefeld zu kennzeichnen bzw. in ein Leitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen einzubinden.

5.4. Fahrplanvitrinen

Derzeit kommen zur Kennzeichnung der Fahrplanvitrinen Abzweigefelder im parallel zur Bahnsteigkante verlaufende Leitstreifen zum Einsatz, die aus diagonal angeordneten Noppen mit einer Kantenlänge von 90 cm x 90 cm bestehen.

Blinde und sehbehinderte Reisende haben beim Auffinden von Fahrplanvitrinen jedoch unterschiedliche Bedarfe: Fahrplanvitrinen mit ausschließlich visuell gestalteten Fahrplanaushängen in einer Höhe zwischen 100 cm bis max. 160 cm über dem Boden können allenfalls von sehbehinderten, jedoch nicht von blinden Reisenden genutzt werden.

Die Kennzeichnung mit einem taktilen Abzweigefeld ist für blinde Reisende nicht nur eine unnütze zusätzliche Information. Sie werden gegebenenfalls auf einen unnötigen Umweg geführt, was frustrieren kann.

Sehbehinderte Reisende wiederum benötigen zur besseren Auffindbarkeit von Fahrplanvitrinen eine eindeutige und einheitlich gestaltete visuelle Kennzeichnung.

Auch viele sehbehinderte Menschen richten ihren Blick beim Gehen oft auf den Boden, um sich am Leitstreifen parallel zur Bahnsteigkante zu orientieren und nicht in den Gefahrenbereich zu geraten oder Hindernisse wie Koffer rechtzeitig zu erkennen. Muss eine Fahrplanvitrine gesucht werden, ist es für diese eine große Erleichterung, wenn zusätzlich eine klare und insbesondere wiedererkennbare, visuelle Kennzeichnung am Leitstreifen vorhanden ist. Dadurch können sie gezielt darauf zulaufen, ohne wiederholt seitlich suchen oder stehen bleiben zu müssen, um mit einer Sehhilfe wie einem Monokular das Umfeld abzusuchen. Die beschriebene Lösung erleichtert so spürbar die Orientierung auf dem Bahnsteig und trägt dazu bei, dass sich sehbehinderte Reisende sicherer und selbstständiger bewegen können.

Aus diesem Grund soll die Kennzeichnung von Fahrplanvitrinen mit ausschließlich visuell gestalteten Fahrplanaushängen in einer Höhe zwischen 100 cm bis max. 160 cm über den Boden wie nachstehend beschrieben erfolgen – auch wenn dies derzeit von den Vorgaben der DIN 32984 abweicht.

Es bedarf einer Lösung, die beiden Gruppen – sowohl blinden als auch sehbehinderten Reisenden – gerecht wird.

Um sehbehinderten Reisenden die Orientierung zu erleichtern, muss die Position der Fahrplanvitrine durch ein zusätzliches visuell gestaltetes Feld gekennzeichnet werden.

Dieses Feld ist an der bahnsteigkantenabgewandten Seite (achsenversetzt in Richtung der Fahrplanvitrine) des am parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifens anzuordnen. Es muss über eine plane und fugenlose Oberfläche in der jeweiligen Farbe, analog dem Leitstreifen, mit einer Kantenlänge 60 cm x 90 cm verfügen (vgl. Abbildung).

© Eberhard Tölke – Skizze (ohne Maßstab) für ein zusätzlich visuelles Feld zur Kennzeichnung von Fahrplanvitrinen mit ausschließlich visuell gestalteten Fahrplanaushängen

Auf diese Weise werden blinde Fahrgäste vor „Fehlinformationen“ bewahrt und sehbehinderte Reisende erhalten den von ihnen benötigten visuellen Hinweis auf die Fahrplanvitrine.

5.5 Personalbesetzte Informationseinrichtungen

Sofern personalbesetzte Auskunftsstellen, wie Infopoints oder Reisezentren auf Bahnsteigen vorhanden sind, müssen diese mit einem Abzweigefeld im parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen gekennzeichnet werden. Im Bedarfsfall ist ggf. eine Hinführung nach DIN 32984 sicherzustellen.

5.6 Barrierefreie Fahrkartenautomaten nach dem (BFSG)

Barrierefrei gestaltete Fahrkartenautomaten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen auffindbar, zugänglich sowie nutzbar sein. Zur Auffindbarkeit für blinde und sehbehinderte Reisende sind sie mit einem Abzweigefeld zu kennzeichnen.

5.7 Sitzmöglichkeiten

Auf längeren Bahnsteigen sollte in deren Wartebereich eine Sitzmöglichkeit angezeigt werden. Die Kennzeichnung ist mit einem Abzweigefeld im parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen vorzunehmen. Müssen in diesem Bereich mehrere Abzweigefelder unmittelbar nebeneinander (im Abstand von < 60 cm) angeordnet werden, ist auf die Kennzeichnung der Sitzmöglichkeit zu verzichten bzw. eine alternative Lösung zu prüfen.

6. Zusätzlich zu kennzeichnende Bahnsteigausstattungen auf kürzeren Bahnsteigen

Vor allem im ländlichen Raum sind kürzere Bahnsteige zu finden. Um hier die Orientierung und Auffindbarkeit von Bahnsteigausstattungen für blinde und sehbehinderte Reisende zu gewährleisten, sind folgende Bahnsteigausstattungen – zusätzlich zur Kennzeichnung auf allen Bahnsteigen (siehe Abschnitt 5) – in das Leitsystem einzubinden.

6.1 Sitzmöglichkeiten, Fahrgastunterstände (Wetterschutz)

Kürzere Bahnsteige im ländlichen Raum sind mit Fahrgastunterständen (Wetterschutzeinrichtungen) auszustatten. Diese müssen stufenlos zugänglich sein, mit mindestens 5 Sitzplätzen, einem Rollstuhlstellplatz sowie einer ausreichend großen Abstellfläche für das Reisegepäck ausgestattet sein.

Auf kürzeren Bahnsteigen, insbesondere im ländlichen Raum, ist zumindest ein Fahrgastunterstand mit einem Abzweigefeld zu kennzeichnen. Dafür ist derjenige Fahrgastunterstand auszuwählen, der sich am nächsten zu einem Dynamischen Schriftanzeiger mit Akustikmodul befindet.

6.2 Video-Reisezentren

Video-Reisezentren müssen barrierefrei auffindbar, zugänglich sowie nutzbar sein. Zur Auffindbarkeit für blinde und sehbehinderte Reisende auf kürzeren Bahnsteigen im ländlichen Raum sind diese mit einem Abzweigefeld zu kennzeichnen. Befinden diese sich nicht unmittelbar auf dem Bahnsteig, ist eine Hinführung über ein Leitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen unverzichtbar.

6.3 WC-Anlagen

Sofern WC-Anlagen oder deren Zugänge sich auf Mittel-, Außen- oder Querbahnsteigen befinden, sind diese zumindest (je nach anzutreffender Situation) durch ein Abzweigefeld zu kennzeichnen. Um deren Auffindbarkeit für blinde Reisende zu erleichtern, sind WC-Anlagen jedoch generell vorzugsweise in ein Leitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen nach DIN 32984 einzubinden.