GFUV-Handreichung zur Baustellenabsicherung: Mehr Sicherheit für blinde und sehbehinderte Menschen

Eine adäquate Absicherung von Baustellen ist unabdingbar für die Sicherheit aller Zufußgehender, insbesondere von blinden und sehbehinderten Menschen.

1. Einleitung

Die Absicherung von Baustellen ist entscheidend für die Sicherheit von Passantinnen und Passanten sowie des Baustellenpersonals. Sie muss den geltenden Richtlinien

  • der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21),
  • den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie
  • der DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“

entsprechen. Oft ist dies in der Praxis nicht der Fall.

Für Menschen mit Sehbeeinträchtigung ist eine gut abgesicherte Baustelle von besonderer Bedeutung. Baustellen sind häufig laut, unübersichtlich und versperren binnen kürzester Zeit und oft ohne Ankündigung alltägliche Wege. Dies macht es für sehbeeinträchtigte Menschen noch schwieriger, sich zurechtzufinden und sicher zu navigieren, da sie sich entlang gewohnter Routen orientieren.

Blinde und sehbehinderte Menschen müssen sich auch im Bereich von Baustellen sicher, selbstständig und ohne fremde Hilfe orientieren und bewegen können. Die vorliegenden Informationen und Hinweise des Gemeinsamen Fachausschusses für Umwelt und Verkehr (GFUV) zielen darauf ab, ein erhöhtes Bewusstsein für diese Notwendigkeit zu schaffen. Darüber hinaus sollen sie zu einer erhöhten Verkehrssicherheit sowie selbstbestimmten Mobilität von Menschen mit Sehbeeinträchtigung beitragen.

2. Notwege und Wegeleitung

Blindenleitsysteme werden häufig von Baustellen unterbrochen oder sind aufgrund dieser nicht mehr nutzbar, sodass blinde Menschen die Orientierung verlieren und nicht wissen, wo sie sicher gehen können.

Bei massiven Einschränkungen des Gehwegs durch eine Baustelle, ist die Einrichtung von Notwegen erforderlich. In der Praxis sind diese oft zu schmal – laut RSA 21 müssen sie über eine Mindestbreite von 1,30 m verfügen. Zusätzlich sieht die RSA 21 für unterschiedliche Szenarien Mindestbreiten für Geh- bzw. Notwege vor. Dabei verweist sie ausdrücklich auf die besondere Berücksichtigung von Personen mit motorischen Einschränkungen, blinden und sehbehinderten Menschen sowie Kindern.[1]

Um die Verkehrsteilnehmenden rechtzeitig auf alternative Wege hinzuweisen, müssen Notwege deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen in der Wegekette einfach auffindbar und barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet, dass visuelle, taktile und/oder akustische Leitelemente, wie Leitlinien oder Tastleisten, entlang des Notweges bzw. der Baustelle verlaufen müssen, welche die Richtung anzeigen und Hindernisse umgehen. Darüber hinaus müssen Notwege mit barrierefreien Rampen für Rollstuhlfahrende, Kinderwägen, etc. ausgestattet sein.

Die verwendeten Materialien sollten robust, witterungsbeständig und leicht zu reinigen sein, damit der Kontrast erhalten bleibt und sie nachhaltig für sehbeeinträchtigte Menschen nutzbar bleiben. Unebene, rutschige Oberflächen und Stolperfallen sind zu vermeiden.

Wichtig für Menschen mit Sehbeeinträchtigung ist, dass sie auf ihrem Weg rechtzeitig über Veränderungen informiert werden und nicht in einer Sackgasse landen, aus der sie womöglich nicht so einfach wieder herausfinden können.

Werden die Anwohnenden zudem frühzeitig über die Baustelle und dadurch entstehende Einschränkungen informiert (u.a. mit Flyern oder barrierefreie Informationstafeln), können sie sich im Vorfeld besser auf die neue Situation einstellen.

Vielerorts werden der Fuß- und Radverkehr an Baustellen über gemeinsame und zu schmale Notwege oder Umleitungen geführt. Prinzipiell sollten beide Verkehrsformen sowohl getrennt vom Baustellenverkehr als auch voneinander geführt werden, um Unfälle zu vermeiden.

Eine Geschwindigkeitsreduzierung für den Kfz-Verkehr sorgt außerdem für mehr Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden.

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Infobox: Ansätze für eine akustische Wegeleitung

Eine app-gesteuerte akustische Wegeleitung kann - zusätzlich zu der taktilen Führung - eine ergänzende digitale Lösung darstellen, um Baustellen für blinde und sehbehinderte Menschen sicherer zu gestalten. Komponenten wie Warneinrichtungen können dementsprechend so nachgerüstet werden, dass sie ein hörbares Signal emittieren. Dieses kann blinden und sehbehinderten Menschen helfen, z.B. den Beginn eines Notweges aufzufinden. Das Signal muss einheitlich, unverwechselbar und trotz Baulärm hörbar sein. Es muss in einem Radius von 4,5 m zu hören sein und 3 dB über dem Pegel des Umgebungsgeräusches (Höchstwert = 90 dB) liegen (DIN 32981). Letzteres lässt sich durch Lautstärkeadaption und individuelle Steuerung gewährleisten.
Vorteile einer akustischen Wegeleitung sind die frühe Warnung, präzise Ortung sowie ihr flexibler Einsatz.

Hinweis: Das Thema akustische Wegeleitung wird innerhalb des GFUV und in der Normung weiter diskutiert.
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3. Bewertung und Anforderungen an einzelne Elemente der Baustellenabsicherung

3.1. Absperrelemente

a) Bauzäune

Bauzäune dienen der Trennung des Baustellenbereichs vom öffentlichen Verkehrsraum. Sie können etwas umzäunen, sind aber keine Absperrung im verkehrsrechtlichen Sinne. Das Aufstellen von Bauzäunen auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden.[2]

Im Regelfall bestehen Bauzäune aus dünnem, grauem Drahtgitter, das sich kaum vom Hintergrund abhebt. Sie können Menschen mit Sehbeeinträchtigung die Orientierung erschweren, da sie den üblichen Weg versperren und schlecht wahrnehmbar sind. Eine Ausstattung des Bauzaunes mit kontrastreichen Planen oder ähnlichem Material verbessert die Erkennbarkeit erheblich.

Bauzäune oder ähnliche Elemente sollten Blindenleitstreifen möglichst nicht blockieren. Sollte dies unvermeidbar sein muss ein temporäres Leitsystem als Umleitung installiert werden.

Bauzäune müssen standsicher aufgestellt werden. Von den Fußplatten darf keine Stolpergefahr für Zufußgehende ausgehen.

b) Absperrschrankengitter

Absperrschrankengitter dienen der Absicherung und visuellen Warnung von Gefahrenstellen sowie der Lenkung von Personenströmen im öffentlichen Verkehrsraum. Sie müssen zusätzlich mit reflektierenden Elementen oder Warnleuchten ausgestattet sein, da sie ansonsten für Menschen mit Sehbeeinträchtigung nur schlecht wahrnehmbar sind. Die rot-weiß schraffierte Markierung der Absperrschranken sollte retroreflektierend (DIN 67520 – Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung) sein, um die Sichtbarkeit bei Nacht oder schlechten Lichtverhältnissen zu erhöhen. Die Absperrschranke muss stets zum Notweg hin ausgerichtet sein.
Zwischen einer Aufgrabung und einem Absperrschrankengitter muss der Abstand mind. 30 cm betragen.

Wie auch Bauzäune, müssen Absperrschrankengitter standsicher aufgestellt werden. Ihre Fußplatten dürfen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen keine Stolpergefahr darstellen.

Darüber hinaus müssen die Fußplatten an jeder Verbindungsstelle angebracht werden. In der Praxis wird oft auf jede zweite Fußplatte verzichtet. Dadurch wird die Baustelle auch für Unbefugte leicht zugänglich, da die Gitter wie ein Tor auf- und zugemacht werden können. Dies stellt eine erhebliche Gefahr für blinde Menschen dar, da sie, wenn andere das Gitter öffnen, unabsichtlich in die Baustelle gelangen können.

c) Warnbänder (Absperr-/ Flatterband)

Die häufig verwendeten rot-weißen Warnbänder sind für blinde Menschen grundsätzlich ungeeignet. Sie geben dem Blindenlangstock keinen ausreichenden Widerstand, um einen Gefahrenbereich rechtzeitig zu erkennen. An Aufgrabungen sind sie nicht zulässig, da das Band ggf. schneller durchlaufen wird, als es wahrgenommen werden kann. Zudem stellen sie eine erhebliche Stolper- und Unfallgefahr dar, wenn sie lose durch die Gegend flattern oder auf dem Boden liegen.
Da sie nicht reflektieren, dürfen sie nicht als Ersatz für Absperrschranken an Bauzäunen eingesetzt werden. Zudem können Warnbänder aufgrund ihrer Farbe und Bewegung optische Täuschungen erzeugen und die Orientierung für Menschen mit Sehbeeinträchtigung zusätzlich erschweren.

d) Leitkegel

Leitkegel (Verkehrshütchen) werden häufig für die Markierung von Gefahrenbereichen an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer verwendet. Sie sind jedoch nicht zulässig zur Absicherung von Aufgrabungen und offenen Schächten. Für Menschen mit Sehbeeinträchtigung sind die Kegel keine adäquate Absicherung, da sie ggf. zwischen ihnen durchgehen bzw. an den Kegeln vorbeigehen und somit unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich gelangen können. Werden die Kegel mit dem Fuß oder Langstock aus Versehen verschoben, kann dadurch nicht nur für Menschen mit Sehbeeinträchtigung, sondern auch für andere Zufußgehende eine Gefährdung entstehen.

3.2. Tastleisten

Eine Tastleiste ist typischerweise eine 10 cm hohe Leiste, deren Unterkante maximal 15 cm über dem Boden liegt. Im öffentlichen Verkehrsraum ist sie analog einer Absperrschranke (Verkehrszeichen 600-30) mit einer rot-weißen Schraffur zu gestalten.
In Verbindung mit Baustellenabsperrelementen, dient die Tastleiste blinden und seheingeschränkten Menschen die Begrenzungen der zulässig begehbaren Bereiche mit dem Blindenlangstock taktil wahrzunehmen. Zudem hat die Tastleiste eine Leitfunktion.

3.3. Beleuchtung

Baustellenbereiche müssen ausreichend beleuchtet sein (s. ASR A3.4), insbesondere bei Dunkelheit. Das bedeutet, die Beleuchtung sollte ausreichend hell sein, um Gefahren frühzeitig erkennen zu können. Zudem sollte sie gleichmäßig verteilt sein, um Schatten und dunkle Bereiche zu vermeiden. Hierzu dienen Baustrahler und Warnleuchten. Die Baustrahler sollten dabei so aufgestellt bzw. angebracht werden, dass eine Blendung sowie der damit einhergehende Orientierungsverlust der Passantinnen und Passanten vermieden wird. Es ist zu empfehlen, die Leuchten mit Blendschutzvorrichtungen auszustatten oder so zu installieren, dass das Licht gestreut wird.

3.3. Mobile Lichtsignalanlagen (LSA)

Fahrbahnquerungen in Baustellenbereichen können eine besondere Herausforderung für blinde und sehbehinderte Menschen darstellen und müssen als gesicherte Querung mit Zebrastreifen oder mobiler LSA vorgesehen werden. Die mobilen LSA müssen mit taktilen und akustischen Einrichtungen (RSA 21) ausgerüstet werden, die abhängig vom Umgebungslärm die Lautstärke des Orientierungs- und Freigabesignals regelt. Die Anforderungen für die fachlich korrekte Ausstattung sind der DIN 32981 „Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) – Anforderungen“ sowie den „Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) – Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr“ zu entnehmen.
Infolge der Anordnung von transportablen Lichtsignalanlagen dürfen ebenfalls die Mindestgehwegbreiten nach RSA 21 nicht unterschritten werden.

3.5. Spezielle Baustellenbereiche und Arbeitsmittel

a) Bau- und Durchlaufgerüste/ Fußgängertunnel

Baugerüste stellen für blinde und sehbehinderte Menschen eine erhebliche Gefahr dar, da sie Gehwege verengen oder blockieren und somit die Orientierung erschweren. Oft fehlen ausreichende Kontraste zwischen Gerüst und Umgebung, was für Menschen mit Sehbeeinträchtigung, die sich an visuellen Veränderungen orientieren, problematisch ist.
Das Auffinden eines Durchlaufgerüstes oder Fußgängertunnels kann ohne die entsprechende Markierung ebenfalls große Hürden und Orientierungslosigkeit mit sich bringen. Dementsprechend braucht es sichere und kontrastreiche Absperrungen bzw. (taktile) Leitelemente (s. RSA 21), die für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen gut erkennbar sind. Die Anforderungen an die barrierefreie Wegeführungen sind in der DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen — Planungsgrundlagen, Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ aufgeführt.

b) Wechselbehälter und Container

Wechselbehälter und Container auf Gehwegen stellen oft ein zusätzliches Hindernis für Menschen mit Sehbeeinträchtigung dar. Sie verengen den Gehweg und sind schwer zu erkennen, da sie oft nicht ausreichend markiert sind. Die abgeschrägten Enden von Bauschuttcontainern sind besonders gefährlich, da der Container vom Langstock ggf. nicht erfasst wird und es zu einem ungewollten Aufprall mit schweren Kopfverletzungen kommen kann. Idealerweise werden die Container nicht auf dem Gehweg, sondern am Fahrbahnrand bzw. im Parkraum aufgestellt. Wenn nicht anders möglich, müssen sie am fahrbahnseitigen Gehwegrand platziert werden. Die Schrägseiten der Container müssen dann mit Absperrschrankengittern abgesichert werden (RSA 21).  
Beim Aufstellen der Behälter muss darauf geachtet werden, dass die Mindestbreiten für Gehwege nach RSA 21 nicht unterschritten werden. Sind die Durchgangsbreiten zu schmal, muss ein Notweg eingerichtet werden.

4. Fazit

Die Einrichtung und Absicherung von Baustellen erfordert eine besondere Sensibilität und Vorsicht – insbesondere, was die Bedürfnisse und Sicherheit von Menschen mit Sehbeeinträchtigung betrifft.

Allgemein lässt sich festhalten, dass die Verwendung von taktilen Leitlinien, akustischen Signalen und visuell kontrastreichen Markierungen unerlässlich ist, um Menschen mit Sehbeeinträchtigung das sichere Passieren zu ermöglichen. Die Berücksichtigung und Umsetzung der hier genannten Maßnahmen können das Risiko von Unfällen an Baustellen deutlich reduzieren und eine sichere Umgebung für alle Menschen schaffen.

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Infobox – Verkehrssicherungspflicht:

Die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für Baustellen liegt vornehmlich bei den Bauträgern. Sie umfasst den gesamten Baustellenbereich inklusive der eingerichteten Notwege.

Bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht können Bußgelder verhängt werden. Schwere Verstöße oder Unfälle können auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Bei einem Unfall können die Verantwortlichen für die Schäden haftbar gemacht werden.
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[1] RSA 21 – 12/2021, Teil A: Allgemeines, 2 Arbeitsstellen von längerer Dauer, 2.4.1 (2)

[2] RSA 21 - Dezember 2021, Tabelle A-3