GFUV-Positionspapier Geh-Radweg-Trennstreifen
Geh-Radweg-Trennstreifen sind eine Sonderausführung der in der DIN 32984
Verfassende: Manfred Fuchs, Eberhard Tölke
Geh-Radweg-Trennstreifen sind eine Sonderausführung der in der DIN 32984 - "Bodenindikatoren im öffentlichen Raum" unter 5.9.3 als sonstige Leitelemente aufgeführten Trennstreifen.
Sie werden zur Trennung von meist nebeneinanderliegenden niveaugleichen Geh- und Radwegflächen eingebaut. Dabei muss die Breite nach DIN 32984 mindestens 30 cm aufweisen. Ein taktiler und ein visueller Kontrast (von K = 0,4 gemäß DIN 32984) zu unmittelbar angrenzenden Belägen muss gewährleistet werden. Die Erkennbarkeit muss mit dem Langstock sowie mit den Füßen gegeben sein (siehe 4.3 der DIN 32984). Bei nicht ausreichenden taktilen und visuellen Kontrasten müssen Begleitstreifen / Begleitflächen angeordnet werden.
Nach DIN 32984 (5.9.3) ist es auch möglich Trennstreifen z. B. aus Kleinpflaster- oder Profilsteinen herzustellen. In der Praxis haben sich jedoch derartige Materialwechsel zur sicheren Trennung von Geh- und Radwegflächen nicht bewährt. Zum einen können sie mit einigen Typen von Stockspitzen nicht im erforderlichen Maß wahrgenommen werden und zum anderen ist deren Informationsgehalt nicht eindeutig vom Langstocknutzer interpretierbar. Auf jeden Fall müssen bei nicht ausreichender taktiler Erkennbarkeit (Rauhigkeitskontrast) Begleitstreifen / Begleitflächen angeordnet werden.
Folgende weitere Anforderungen muss ein Geh-Radweg-Trennstreifen erfüllen:
- klare Unterscheidbarkeit von Gehweg- und Radwegfläche durch z. B. eine "Rippenähnliche" Struktur an Gehweg- und eine "Noppenähnliche" Struktur an der
- Asymmetrische Anordnung der taktilen Elemente
Erläuterung: Für Langstocknutzende ist es notwendig, die jeweilige Nutzungsfläche eindeutig zu kennzeichnen, da eine visuelle Erkennung/Kontrolle nicht erfolgen kann. Durch die asymmetrische Gestaltung der Trennstreine wird die Erkennbarkeit der Gehfläche für blinde und sehbehinderte Fußgänger ermöglicht und soll helfen, dass die Radfläche von ihnen nicht irrtümlicherweise genutzt wird. Das dient dem Schutz von seheingeschränkten Personen und Radfahrenden. - keine Kanten zu Beginn bzw. Ende des Trennstreifens zur möglichen Vermeidung von Stolpergefahr durch Angleichung zum Umgebungsbelag mit z. B. Anfangs- und Schlussstein.
- Stabile Ausführung der taktilen Aufbauten um eventuelle Beschädigungen beim Winterdienst usw. zu vermeiden.
- Wasserablauf muss gewährleistet werden, z. B. durch 1 cm bis 2 cm breite Fugen im Abstand von ca. 2 m zwischen den eingesetzten Trennsteinen (siehe auch 4.5 in der DIN 32984).
Eine Verlegung von Bodenindikatoren (Noppe, Rippe nach DIN 32984, 4.2.1 und 4.2.2) ist nicht zulässig. Nicht ausreichend ist eine nur visuelle Abtrennung der Verkehrsflächen (Geh- und Radweg). Bei der Planung und Ausführung sollten fachlich geschulte Personen der Blindenselbsthilfe mit einbezogen werden.