DBSV-Stellungnahme zum aktualisierten Referentenentwurf der „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ...

... und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 26. Juni 2025

Das Bundesministerium für Verkehr hat auf seiner Webseite einen überarbeiteten Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO und BKatV) vom 26.06.2025 veröffentlicht. Die Verordnung wird seit geraumer Zeit überarbeitet. Der DBSV hatte zuletzt im August 2024 im Rahmen einer Verbändeanhörung Kritik geäußert.

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht geeignet, um die durch E-Scooter verursachten massiven Gefahren für blinde und sehbehinderte Menschen bei der eigenständigen Teilnahme am Straßenverkehr zu beseitigen. Im Gegenteil droht sich die Situation noch zu verschärfen. Dies steht im Konflikt sowohl mit der UN-Behindertenrechtskonvention als auch mit den Zielen der gerade erst verabschiedeten nationalen Fußverkehrsstrategie.

Unsere Forderungen im Überblick:

  • Der Fußverkehr darf nicht zusätzlich gefährdet und belastet werden, insbesondere für vulnerable Verkehrsteilnehmende.
  • Das Abstellchaos von E-Scootern auf Gehwegen durch das Free Floating Modell muss durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen mit verbindlichen Abstellflächen in ganz Deutschland beendet werden.
  • Eine Angleichung der Verkehrsregeln für Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) an diejenigen für den Radverkehr ist nicht sachgerecht und muss unterbleiben.
  • Geltende Überholabstände für eKF müssen beibehalten werden.
  • Eine Halterhaftung für E-Scooter bei Schadensereignissen ist einzuführen.
  • Bußgeldvorschriften sind abschreckend auszugestalten.

Das Problem:

Blinde und sehbehinderte Menschen sind auf die Teilnahme am Fußverkehr besonders angewiesen und gleichzeitig vulnerabel. Die Orientierung und sichere Mobilität hängen ganz entscheidend davon ab, dass Gehwege möglichst frei von Hindernissen sind.
EKF verursachen massive Probleme für blinde und sehbehinderte Menschen. Das betrifft insbesondere die stationslos im sog. Free Floating Modell vermieteten E-Scooter. Sie stehen und liegen ständig an neuen, unerwarteten Orten und werden somit zu einem unberechenbaren Hindernis. Teilweise blockieren sie sogar Blindenleitsysteme oder werden von den Anbietern dort aufgestellt. E-Scooter neigen zum Umkippen oder sie werden umgestoßen. Aufgrund ihrer Konstruktion sind stehende E-Scooter mit dem Blindenlangstock nur schwer und leider oft erst zu spät wahrnehmbar. All das hat zur Folge, dass blinde und sehbehinderte Menschen leicht über E-Scooter stolpern. Dem DBSV sind zahlreiche Sturzunfälle mit teils erheblichen Verletzungen bekannt geworden. Es gibt zunehmend blinde Menschen, die sich aus Angst vor Stürzen über E-Scooter nicht mehr allein aus dem Haus trauen. Insgesamt gibt es damit eine nicht hinnehmbare Einschränkung der eigenständigen Mobilität und in deren Folge der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Im Einzelnen:

Parken auf Gehwegen stärker regulieren!

In § 12 StVO soll ein neuer Absatz 4b eingefügt werden:

„Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können. Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein zulässiges Parken im Sinne dieser Verordnung.“

Die Regelung ist ungeeignet, um das Abstellchaos der E-Scooter rechtssicher und bundesweit verlässlich zu beseitigen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass stationslose Vermietungen dem Bereich der straßenrechtlichen Sondernutzung zugerechnet werden. Das ist durch die Rechtsprechung aber ohnehin geklärt. In der Folge bliebe es, wie bisher dabei, dass die Kommunen darüber entscheiden, wie die Sondernutzung ausgestaltet wird. Es könnten weiterhin Sondernutzungen erteilt werden, die das Abstellen der E-Scooter überall erlauben. Das ist weder sachgerecht noch länger tragbar.

Die Regelung stellt zudem Fahrräder und E-Scooter gleich und sorgt für eine weitere Beeinträchtigung von Zufußgehenden, insbesondere von Menschen mit Behinderungen. Bislang ist nicht positiv geregelt, dass Fahrräder auf Fußwegen abgestellt werden dürfen. Im Gegenteil spricht die Auslegung der StVO eher dafür, dass Fahrräder und E-Scooter auf der Straße zu parken sind. Zwar ist das Gehwegparken von Fahrrädern bislang üblich, allerdings wird durch die notwendige Verkehrswende der Platz auf dem Fußweg enger, wenn immer mehr Menschen Fahrräder nutzen. Parkflächen außerhalb des Gehwegs zu schaffen, ist daher dringender denn je.
Es besteht ein Regelungserfordernis im Bereich des Straßenverkehrsrechts. Zufußgehende sind gemäß § 25 StVO verpflichtet, Gehwege zu benutzen. Herumliegende E-Scooter sind gefährliche Stolperfallen. Liegt ein E-Scooter quer, müssen Zufußgehende ggf. sogar den Fußweg verlassen, um ihn zu umgehen. Das sind vermeidbare Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr.

Die Lösung:

Es erfolgt eine Unterscheidung: Fahrräder sollen, wenn sie dadurch andere nicht gefährden oder behindern, auf Gehwegen geparkt werden können. EKF und Lastenräder sind auf der Straße zu parken. Es ist in der StVO auszuführen, wann eine Gefahr oder Behinderung für Zufußgehende vorliegen kann.
Mietfahrzeuge sind auf speziellen Abstellflächen abzustellen. Die Gestaltung dieser Parkräume muss die Wahrnehmbarkeit durch blinde und sehbehinderte Menschen gewährleisten. An gefährlichen Stellen, wie Kreuzungen, vor U-Bahneingängen, und auf Bodenleitsystemen ist das Parken von Fahrrädern oder E-Scootern zu verbieten, und zwar unabhängig davon, ob diese einem Leihsystem oder der privaten Nutzung zuzurechnen sind.

§ 12 StVO könnte wie folgt geändert werden:

„(4b) Fahrräder, ausgenommen Lastenfahrräder, dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können. Eine Gefährdung für den Fußverkehr stellt insbesondere das Parken an Treppen, auf Gehwegübergängen, an oder auf taktilen Blindenleitsystemen, vor Eingängen sowie an Engstellen dar. Eine Behinderung ist regelmäßig anzunehmen, wenn Fahrräder auf Bereichen geparkt werden, die erkennbar für den fließenden Fußverkehr vorgesehen und von baulichen und sonstigen Hindernissen freigehalten sind.

(4c) Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein zulässiges Parken im Sinne dieser Verordnung. Solche Fahrzeuge dürfen nur auf dafür speziell eingerichteten, visuell und taktil abgegrenzten Flächen abgestellt werden.
[…]

(7) Die für Fahrzeuge geltenden Park- und Haltevorschriften sind auf Elektrokleinstfahrzeuge und Lastenräder entsprechend anwendbar.“

Keine Angleichung der Regelungen an den Radverkehr!

Die meisten Nutzenden von E-Scootern sind ungeübt und sehen die Fahrt als spaßige Freizeitaktivität an. Sie können das Fahrzeug oft nicht adäquat einschätzen und kontrollieren. Damit stellen sie eine größere Gefahr für Zufußgehende dar als Radfahrende.

§ 39 Abs. 7a StVO soll laut Entwurf regeln:

„Soweit auf Verkehrszeichen das Sinnbild „Radverkehr“ gezeigt wird, gilt es für Elektrokleinstfahrzeuge entsprechend“

Diese Einfügung würde bedeuten, dass auch das „Radverkehr frei“ (Verkehrszeichen-Nr.1022-10) an Gehwegen und Fußgängerzonen für eKF gelten würde. Dass die verhaltensrechtlichen Regelungen für eKF im Rahmen der Regelungsvereinfachung an den Radverkehr angeglichen werden sollen, ist auf den ersten Blick vielleicht verständlich. Diese Regelung würde jedoch dazu führen, dass die für den Fußverkehr vorgesehenen Flächen noch stärker belastet werden und Zufußgehende durch motorisierte Fahrzeuge einer höheren Gefährdung ausgesetzt werden. Die Infrastruktur des Fußverkehrs ist bereits stark eingeschränkt, insbesondere durch zu schmale Gehwege, legales und illegales Gehwegparken sowie weitere Sondernutzungen. Darüber hinaus wurden vielerorts Gehwege für den Radverkehr freigegeben, obwohl dies in Konflikt mit den Richtlinien für Fußverkehrsanlagen (EFA) und für Radverkehrsanlagen (ERA) steht.
Auf Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind, dürfen Radfahrende nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. In der Praxis wird dies jedoch von vielen Radfahrenden nicht eingehalten. Insbesondere bei eKF, wo das Halten des Gleichgewichtes und das Ausbalancieren bei niedrigen Geschwindigkeiten eine größere Herausforderung darstellt, ist davon auszugehen, dass auch hier die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten wird.

Darüber hinaus soll § 37 Abs. 2 StVO so angepasst werden, dass der Grünpfeil für den Radverkehr zukünftig auch für eKF gelten soll. Die seit 2021 bestehende Regelung für den Radverkehr ist für blinde und sehbehinderte Zufußgehende heute schon höchst problematisch beim sicheren Queren einer Ampelkreuzung, weil sie herannahende Fahrräder nicht hören und auch nicht visuell wahrnehmen können. Diese Gefahrensituation jetzt noch zu verschärfen, ist nicht hinnehmbar.

Kein Wegfall geltender Überholabstände!

§ 5 Abs. 4 StVO soll künftig lauten:

„Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge, von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“

Der DBSV fordert die Streichung der Ausnahmeregelung für eKF-Nutzende. Im Vergleich zu Fahrrädern oder E-Bikes zeigen E-Scooter eine höhere Unfallhäufigkeit, was auf die geringere Stabilität und die Nutzung in urbanen Gebieten mit hohem Verkehrsaufkommen zurückzuführen ist. Der Wegfall eines Mindestabstandes beim Überholen würde die Unfallwahrscheinlichkeit erhöhen und blinde und sehbeeinträchtigte Menschen in ihrer alltäglichen Mobilität noch mehr verunsichern und gefährden.

Halterhaftung bei Schadensereignissen einführen!

Der DBSV fordert eine verschuldensunabhängige Halterhaftung für eKF. Aktuell haben Menschen, die über einen Leih-E-Scooter stürzen, kaum eine Möglichkeit, Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche zu realisieren (Urteil des OLG Bremen vom 15.11.2023 - 1 U 15/23). Dieser Zustand ist in höchstem Maße unbefriedigend. Eine Schadensregulierung findet in aller Regel nicht statt, weil der Verursacher eines behindernd abgestellten und umgestürzten E-Scooters nicht ermittelt werden kann.

§ 7 und § 8 StVG sind entsprechend zu ändern. Dabei muss gesetzlich klargestellt werden, dass im Falle von gewerblichen Verleihmodellen zum „Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG auch die Aufstellung als Angebot des Anmietens gehört. Auch Fahrten mit einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h müssen einbezogen werden.

Der DBSV steht mit seiner Forderung nicht allein. Auch der 60. Deutsche Verkehrsgerichtstag vom 17.-19.08.2022 fordert: „1. Der Gesetzgeber sollte § 8 Nr. 1 StVG grundlegend reformieren. Der generelle gesetzliche Ausschluss der Gefährdungshaftung für langsam fahrende Kraftfahrzeuge ist angesichts der geänderten Verhältnisse im Straßenverkehr nicht mehr zeitgemäß. […] 3. Das Gefährdungspotential neuer Typen langsam fahrender Kraftfahrzeuge, die bauartbedingt zwischen 6 km/h und 20 km/h fahren können, wie etwa E-Scooter, erscheint insbesondere wegen der erwartbaren Zunahme der Nutzung und der Enge des Verkehrsraums so hoch, dass sie ebenfalls der Gefährdungshaftung unterfallen sollten.“

Sanktionierung von Fehlverhalten schärfen!

Im Bußgeldkatalog müssen die Sätze für ein Fehlverhalten im Straßenverkehr deutlich angehoben werden, damit sie abschrecken und somit präventiv wirken. Bislang ist vorgesehen, dass bspw. das Fahren auf einer nicht zulässigen Verkehrsfläche mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender lediglich von 25 Euro auf 35 Euro erhöht wird. Diese Sanktionen wirken keinesfalls abschreckend und müssen deutlich erhöht werden.

Ebenfalls sanktioniert werden muss das unerlaubte Abstellen von Fahrzeugen auf Bodenleitsystemen für blinde und sehbehinderte Menschen.