DBSV-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drucksache 19/21985)

Der DBSV begrüßt beabsichtigte Erleichterungen im Steuerrecht für behinderte Menschen.

Ziel des Gesetzentwurfs sind Erleichterungen im Steuerrecht für behinderte Menschen sowie Pflegepersonen. Der DBSV begrüßt das Gesetzesvorhaben. Zu den Regelungen im Einzelnen wird wie folgt Stellung genommen:

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung der Systematik

Der DBSV begrüßt ausdrücklich die geplante Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge sowie dass sie auch bei geringeren Behinderungsgraden unabhängig von der Art oder Ursache der Behinderung gewährt werden sollen. Damit wird einer langjährigen Forderung des DBSV Rechnung getragen. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige die unvermeidlichen behinderungsbedingten und damit „außergewöhnlichen” Belastungen, die sich auf seinen Haushalt auswirken, bei der Einkommensteuer geltend machen. Der Steuerpauschbetrag soll die hohen Hürden des Einzelnachweises abbauen. Damit er die beabsichtigte Vereinfachungs- und Entlastungsfunktion entfalten kann, muss er den realen Verhältnissen Rechnung tragen. Die deutliche Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrages ist vor dem Hintergrund, dass seit nunmehr 45 Jahren keine Anpassung erfolgte, absolut gerechtfertigt und längst überfällig. Die Betroffenen werden seit 1975 von wechselnden Regierungen und den Gerichten immer wieder auf die Möglichkeit des Einzelnachweises verwiesen, obgleich andere Steuerpauschbeträge stetig angepasst worden sind.

Der DBSV erachtet es jedoch für absolut notwendig, dass eine Dynamisierung der Pauschbeträge gesetzlich verankert wird. Wäre seit 1975 eine jährliche Anpassung an die Inflationsrate vorgenommen worden, wären die Beträge heute mehr als doppelt so hoch. Es handelt sich bei Pauschbeträgen gerade nicht um Steuerentlastungen, sondern schlicht um Vereinfachungen im Steuerrecht, die typisierend festgesetzt werden. Daher müssen die jährlichen allgemeinen Preissteigerungen mit einer regelmäßigen Anpassung der Pauschbeträge aufgefangen werden, um ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten. Geschieht das nicht, bedeutet das für behinderte Menschen wieder mühsames Sammeln von Quittungen und Belegen für den dann zu führenden Einzelnachweis. Das ist angesichts der hohen Belastungen im Alltag behinderter Menschen nicht zumutbar.

Einführung eines Fahrtkosten-Pauschbetrages

Absolut begrüßenswert ist die Einführung von Fahrtkosten-Pauschbeträgen. An der Höhe der maximal absetzbaren Beträge ändert sich dadurch zwar nichts. Zur Entlastung der Betroffenen fallen jedoch die aufwendigen Einzelnachweise und die in der Vergangenheit immer wieder geführten Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden über die Notwendigkeit bestimmter Aufwendungen endlich weg.

Pflege-Pauschbeträge

Die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei Pflegegrad 4 und 5 sowie die Einführung eines Pauschbetrags bei den Pflegegraden 2 und 3 wird begrüßt. Privat organisierte Pflege muss besser honoriert werden. Ansonsten wäre eine Unterstützung der Betroffenen im eigenen Wohnumfeld nicht denkbar. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung ein wichtiges Signal.