DBSV-Stellungnahme zum Konzept der Rundfunkkommission für eine zentrale Stelle für Informationen und Beschwerden zur Barrierefreiheit in den Medien vom 07.05.2020

Die zu schaffende zentrale Informations- und Beschwerdestelle soll der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4 der RL (EU) 2018/1808 (AVMD-Richtlinie) dienen.

Aus Sicht des DBSV weist das vorgesehene Konzept noch Lücken auf, die es im weiteren Verfahren bei der konkreten Ausgestaltung der Verwaltungsvereinbarung zu schließen gilt.

Dazu im Einzelnen:

Zu Ziff. 5 Buchst. a des Konzepts

Laut Ziff. 5 Buchst. a soll es sich um ein „übergeordnetes Portal für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk- und audiovisuellen Medienanbieter in Deutschland“ handeln. Hierzu ist anzumerken, dass das Portal nicht für die Anbieter da sein soll, sondern für Bürgerinnen und Bürger, die Informationen zum Thema Barrierefreiheit suchen und in diesem Bereich Beschwerden einreichen möchten. Diesen Fokus gilt es bei der Konzeption zu beachten. Daher ist abzusichern:

  • dass die Informations- und Beschwerdestelle gut und barrierefrei erreichbar ist und hinreichend bekannt gemacht wird und
  • dass alle verpflichteten Rundfunk- und Medienanbieter barrierefrei darüber informieren, dass es die Informations- und Beschwerdestelle gibt und wie sie erreicht werden kann.

Wird dem nicht Rechnung getragen, läuft das Ziel von Artikel 7 Abs. 4 AVMD-Richtlinie ins Leere.

Zu Ziff. 5 Buchst. b des Konzepts

Aus Ziff. 5 Buchst b ergibt sich, dass die zentrale Stelle ihre Informationspflicht gemäß Art. 7 Absatz 4 AVMD-Richtlinie erfülle, indem sie auf ihren Internetseiten die Berichte gemäß § 7 Abs. 2 MedStV-E zum Abruf bereitstellt. Aus Sicht des DBSV ist die Veröffentlichung lediglich der Berichte unzureichend. Vielmehr bedarf es hier dreier zwingender und einer dringend wünschenswerten Ergänzung:

  • Die verpflichteten Rundfunk- und Medienanbieter sollten zwingend Informationen zu ihren bereits vorgehaltenen barrierefreien Angeboten einschließlich Hinweisen zur konkreten technischen Umsetzung und Nutzbarkeit sowie den geplanten Maßnahmen zum Abbau noch bestehender Barrieren kontinuierlich und stets aktuell bereitstellen. Das umfasst auch die Veröffentlichung von Aktionsplänen. Sie sollten auf der zentralen Plattform der Informations- und Beschwerdestelle insoweit auch einen Kontakt zu der Stelle im Unternehmen benennen, die das Thema Barrierefreiheit verantwortlich betreut.
  • Weiterhin erscheint es zwingend erforderlich, dass Daten über die eingegangenen Beschwerden und den Umgang damit einschließlich der Erledigungsform systematisch gesammelt, aufbereitet und dann zur Verfügung gestellt werden. Ähnlich verfahren beispielsweise die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder die Schlichtungsstelle des Bundes nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit ihren Jahresberichten. Aus diesen Berichten lassen sich Erkenntnisse darüber ableiten, in welchen Bereichen sich besonders häufig Probleme für Nutzerinnen und Nutzer in Punkto Barrierefreiheit ergeben. In der Folge lassen sich so auch Maßnahmen ableiten, um die Situation nachhaltig zu verbessern.
  • Drittens ist darzulegen, welche Möglichkeiten Beschwerdeführenden bei einer aus ihrer Sicht ungenügenden Beantwortung ihrer Beschwerde offenstehen.
  • Schließlich wäre es für Menschen mit Behinderungen hilfreich, bestehende Serviceangebote für den barrierefreien Zugang zu audiovisuellen Medien zu veröffentlichen. Wünschenswert wäre insoweit etwa die Verlinkung zum Angebot: hörfilm.info oder vergleichbaren Angeboten für hörbehinderte Menschen

Zu Ziff. 5 Buchst. c des Konzepts

Hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden im Sinne von Ziff. 5 Buchst. c muss gewährleistet sein, dass die zu erlassenden Verwaltungsvorschriften der Medienanstalten und die Regularien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter Anfragen und Beschwerden in einer angemessenen und näher bestimmten Frist beantworten. Ansonsten verkommt die Informations- und Beschwerdemöglichkeit zu einem zahnlosen Tiger.