DBSV-Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Spitzenverbandes vom 14.08.2020 zur Fortschreibung der Produktgruppe 25 des nach § 139 SGB V erlassenen Hilfsmittelverzeichnisses

Der DBSV hat zur geplanten Fortschreibung der Produktgruppe 25 „Sehhilfen“ des vom GKV-Spitzenverbandes erlassenen Hilfsmittelverzeichnisses Stellung genommen.

Neuordnung nach Dioptrienwerten

Es erfolgte bei Gläsern eine Neustrukturierung nach Dioptrienwerten.

Sofern damit nun ab einem Refraktionswert ab 10 Dioptrien höherbrechende Gläser anerkannt werden, ist das ein Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Systematik. Höherbrechende Gläser können aber bereits ab Refraktionswerten darunter notwendig sein, mindestens ab 8-fach. Dem ist aus unserer Sicht Rechnung zu tragen.

Im Übrigen ist sicherzustellen, dass durch die Neuordnung bisher anerkannte Versorgungsformen nicht in Frage gestellt werden.

Indikation zur Verordnung von elektronisch vergrößernden Sehhilfen

Vergrößernde Sehhilfen sind in bestimmten Fällen unabhängig vom Vergrößerungsbedarf erforderlich, z. B., wenn Störungen des Kontrastsehens oder eine erhebliche Blendempfindlichkeit die Nutzung von optisch vergrößernden Sehhilfen ausschließen. Die Formulierung im Entwurf erkennt diesen Umstand jetzt zwar an. Allerdings ist der Absatz extrem umständlich formuliert und es werden an die Begründung hohe Anforderungen gestellt, die auf ein Misstrauen gegenüber den Bedarfen der Versicherten schließen lassen. Es wäre aus unserer Sicht hilfreich, in der Textpassage zumindest Beispiele anzufügen. Es könnte im entsprechenden Abschnitt etwa wie folgt ergänzt werden:

„Sollten im Einzelfall – sofern die Voraussetzungen für Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind - bei Visus > 0,1 und/oder Vergrößerungsbedarf < 6-fach der Behinderungsausgleich mit refraktionskorrigierenden Brillengläsern oder Kontaktlinsen und/oder optisch vergrößernden Sehhilfen nicht möglich und eine elektronisch vergrößernde Sehhilfe notwendig sein, ist dies detailliert und objektiv nachvollziehbar zu begründen. Auch wenn bestkorrigierte Sehschärfe und angegebener Vergrößerungsbedarf im Hinblick auf den „rechnerischen Vergrößerungsbedarf“ stark diskrepant sind, bedarf es einer Begründung wie oben dargestellt. Gründe können etwa sein: eingeschränkte Kontrastwahrnehmung, erhöhte Blendempfindlichkeit, veränderte Farbwahrnehmung, Bedarf an inverser Darstellung.“

Beratung und Erprobung von Sehhilfen

In Bezug auf die Beratung und Erprobung von Sehhilfen ist Folgendes leistungsrechtlich zu klären: Eine individuelle und bedarfsgerechte Erprobung und Anpassung von Sehhilfen ist zwingend notwendig, gleichzeitig aber aufwendig und das Prozedere erfordert insbesondere bei hochgradig sehbehinderten Menschen viel Zeit. Das ist unbestreitbar mit Kosten verbunden. Problematisch ist aus unserer Sicht, dass die sehr personalaufwendigen und damit kostenintensiven Leistungen bislang über den Abgabepreis der jeweiligen Sehhilfe abgegolten werden. Das hat zur Konsequenz, dass Versicherte die Beratung und Erprobung wegen des zu geringen Kostenanteils separat in Rechnung gestellt bekommen. In anderen Fällen wird nur zu den Sehhilfen beraten, die der Leistungserbringer auch selbst anbietet. Versicherte haben so aber keine Möglichkeit einer umfassenden Bedarfsermittlung.

Der DBSV plädiert mit Nachdruck dafür, dass Beratung und Erprobung zumindest für bestimmte Sehhilfen unabhängig vom „Verkaufsinteresse“ des Leistungserbringers erbracht und finanziert werden. Abrechnungsberechtigt müssen auch unabhängige Beratungsstellen aus dem Low-Vision-Bereich sein. Ein solches Vorgehen dürfte sich letztlich auch für die Krankenkassen positiv auswirken, weil Fehlversorgungen vorgebeugt wird.