DBSV-Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 – Berichtszeitraum 23.12.2021 bis 22.12.2024

Der Deutsche Blinden- und Sehbhindertenverband beteiligte sich  am 30. August 2024 an der Konsultation zur Berichterstattung über die Barrierefreiheit von Webseiten und Apps öffentlicher Stellen in Deutschland an die EU-Kommission. Die Konsultation beinhaltete drei Fragestellungen:

  1. Wie schätzt ihre Organisation den aktuellen Stand der digitalen Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in der Bundesrepublik Deutschland ein?
  2. Was hat sich aus der Sicht Ihrer Organisation in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Erscheinen des ersten EU-Berichts 2021 verändert?
  3. Wie kann man aus Ihrer Sicht die digitale Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig verbessern?

Die Stellungnahme des DBSV ist wortgleich mit der Stellungnahme des Deutschen Behindertenrates (DBR).

Zu Frage 1: Umsetzungsdefizite der digitalen Barrierefreiheit

  • Noch immer verfügen viele Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nicht über eine Erklärung zur Barrierefreiheit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL (EU) 2016/2102 bzw. § 12b BGG oder den Regelungen im jeweiligen Landesrecht. Die gesetzlichen Vorgaben werden damit teilweise ignoriert.
  • Soweit eine solche Erklärung vorhanden ist, wurde häufig keine Barrierefreiheit hergestellt oder die Erklärung ist nicht vollständig. So fehlen konkrete Angaben dazu, welche Teile bisher nicht barrierefrei sind, welche Gründe es hierfür gibt. Dieser Zustand ist für Menschen mit Behinderungen vollkommen unbefriedigend und gesetzeswidrig. ― § 12b Abs. 2 Nr. 2 BGG verstößt gegen die RL (EU) 2016/2102. In ihm muss - wie in einigen Ländern geschehen – ausdrücklich vorgesehen werden, dass Nutzerinnen und Nutzer Informationen, die bisher nicht barrierefrei sind, über den Feedback-Mechanismus in einem für sie zugänglichen Format anfordern können. Eine solche Regelung fehlt in § 12b Abs. 2 Nr. 2 BGG bisher.
  • In einigen Bundesländern (z.B. Niedersachsen) lassen die Überwachungsstellen die Überprüfung von Websites und mobilen Anwendungen ausschließlich durch private Dienstleister durchführen, so dass sie selbst über keinerlei Expertise und Erfahrung verfügen. Eine effektive staatliche Kontrolle ist so nicht gewährleistet.
  • Die Rechtsdurchsetzung ist unzureichend ausgestaltet. §§ 14, 15 BGG sehen bei einem Verstoß gegen § 12b BGG keine Klagemöglichkeit oder Prozessstandschaft vor. Zur Rechtsdurchsetzung in den übrigen Fällen ist zudem nach Ausschöpfung der außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten nur die Erhebung einer Feststellungsklage möglich. Diese Klageart ist jedoch nicht ausreichend, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, da ein Feststellungsurteil nur einen Zustand feststellt und nicht gegenüber dem Klagegegner vollstreckt werden kann.

Zu Frage 2: Verbreitung von Overlay-Tools zur Herstellung von Barrierefreiheit

Anbieter sogenannter Accessibility Overlays werben auch bei öffentlichen Stellen damit, dass ein Webangebot durch ihr Produkt kostengünstig und schnell barrierefrei wird. Accessibility Overlays sind jedoch nach dem Stand der Technik nicht in der Lage, eine Webseite von außen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend barrierefrei zu gestalten. Auch auf Webseiten öffentlicher Stellen finden sich diese Tools, ohne dass diese dadurch barrierefrei sind. Es braucht Aufklärungsarbeit bei öffentlichen Stellen über die Grenzen dieser Tools. Zudem zeigt sich an dieser Problematik, dass der Kompetenzaufbau in den öffentlichen Stellen zu digitaler Barrierefreiheit dringend vorangetrieben werden muss, etwa durch Barrierefreiheitsbeauftragte.

Zu Frage 3: Vorschläge zur Durchsetzung digitaler Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus

  • Es muss sichergestellt werden, dass alle Webseiten und Apps öffentlicher Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben.
  • Die Auffindbarkeit der Erklärung zur Barrierefreiheit ist insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen oft schwierig, da diese ganz unterschiedlich und zum Teil auf Unterseiten platziert wird. Erforderlich ist, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit exakt so benannt wird und von der Startseite und von jeder Seite einer Website erreichbar ist. Es empfiehlt sich die Erklärung zur Barrierefreiheit im Footer einer Webseite zu platzieren. Die Erklärung zur Barrierefreiheit bei mobilen Anwendungen sollte sowohl von der Download-Seite als auch jederzeit über die jeweilige App erreichbar sein.
  • Der Feedback-Mechanismus kann nur genutzt werden, wenn erkennbar ist, wer Ansprechperson für die Meldung von Barrieren ist.
  • Erforderlich ist eine Regelung, die sicherstellt, dass der Feedback-Mechanismus auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden kann, die auf Gebärdensprache oder Leichte Sprache angewiesen sind.
  • Die Formulare zum Melden von Barrieren sind barrierefrei zu gestalten. Das ist bislang nicht immer der Fall.
  • Der Feedback-Mechanismus ist mit verbindlichen Eingangsbestätigungen auszugestalten. Diese sollten die Ansprechperson mit Zuständigkeit und Kontakt benennen und auch die Bearbeitungsfrist enthalten. Diese Fristen sollten vereinheitlicht und verkürzt werden. Zudem müssen Nutzerinnen und Nutzer ein Anforderungsrecht für nicht barrierefreie Inhalte haben, siehe oben.

Überwachung

  • Die von der Überwachungsstelle des Bundes gem. § 13 Abs. 3 und den Überwachungsstellen der Länder (im Folgenden „Überwachungsstellen“) geprüften Websites und mobilen Anwendungen müssen zusammen mit den Prüfergebnissen namentlich und zeitnah nach der Prüfung im Internet veröffentlicht werden. Das erhöht den Handlungsdruck und ist damit ein wichtiger Hebel zur Verbesserung der Barrierefreiheit.
  • Die Überwachungsstellen sollten Mängeln nachgehen.
  • Die Überwachungs- und Durchsetzungsstellen sollten die ausdrückliche Befugnis erhalten, bei Verstößen die Aufsichtsbehörden zu verständigen.
  • Ebenso sollten sie die Möglichkeit haben, Bußgelder zu erheben. Bericht
  • Der Bericht sollte eine namentliche Nennung der geprüften Webseiten und Apps mit dem jeweiligen Ergebnis enthalten (wie etwa im Bericht der Überwachungsstelle Sachsen). Das erwarten wir auch von allen anderen Überwachungsstellen. ― Aus dem Bericht muss ersichtlich sein, wer die Testung durchgeführt hat und in welchem Umfang.
  • Aus der Darstellung im Bericht der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik gem. § 13 Abs. 3 Nr. 4 muss hervorgehen, wie sich die Ergebnisse zwischen Bund, Ländern und Kommunen unterscheiden und welche Unterschiede ggf. zwischen den Ländern bestehen.
  • Der Bericht sollte Angaben zur personellen Ausstattung der einzelnen Überwachungsstellen machen.

Anwendungsbereich der Richtlinie, anzuwendende Standards

  • Der harmonisierte Standard EN 301 549 muss in allen Amtssprachen frei und in barrierefreier Form verfügbar sein.

Ausnahmeregelungen eingrenzen

  • Bei der Umsetzung der RL (EU) 2016/2102 haben die Bundesländer in ihren Landesgesetzen weitestgehend von den Ausnahmen in Art. 1 Abs. 4 und Abs. 5 der RL (EU) 2016/2102 Gebrauch gemacht. Diese Ausnahmeregelungen sind zu streichen, um bspw. eine inklusive Bildung zu gewährleisten.

Rechtsdurchsetzung

  • Für eine effektive Rechtsdurchsetzung muss im deutschen Recht endlich die Form der Leistungsklage zulässig werden, um Barrierefreiheit effektiv einklagen zu können.
  • Um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, ist es unverzichtbar, die Verbandsklage nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BGG und die Prozessführungsbefugnis nach § 14 BGG ausnahmslos bei allen Verstößen gegen § 12a und § 12b BGG zu ermöglichen. Außerdem müssen die Verbände in diesen Fällen die Möglichkeit erhalten, nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BGG die Schlichtungsstelle anzurufen.