Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zum Erbrecht

Erbschaft

Wenn Sie der Blindenstiftung Deutschland Ihr Vermögen ganz oder zu einem bestimmten Teil nach Ihrem Tode zukommen lassen wollen, ist die Einsetzung der Blindenstiftung als Alleinerbe oder Miterbe durch Sie in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) nötig.

Ein privatschriftliches Testament ist rechtswirksam errichtet, wenn der gesamte Text eigenhändig als Schriftstück geschrieben und unterschrieben ist. Mit Schreibmaschine geschriebene Texte oder elektronische Dokumente sind nicht rechtswirksam. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten bzw. Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist die eigenhändig von einem der Ehe- bzw. Lebenspartner geschriebene Testamentsurkunde von beiden Partnern zu unterschreiben.

Ein notariell beurkundetes Testament wird von einem Notar nach Ihren Angaben und Wünschen errichtet und Ihnen in einem Beurkundungstermin vorgelesen sowie dessen Inhalt vom Notar erläutert und am Ende der Urkunde von Ihnen und dem Notar unterschrieben. Es besitzt als öffentliche Urkunde eine besondere gesetzliche Beweisfunktion.

Vermächtnis

Wenn Sie der Blindenstiftung Deutschland aus Ihrem Vermögen im Sterbefall etwas zuwenden wollen, z. B. einen Geldbetrag, einen oder mehrere Vermögenswerte, eine Immobilie, den Wert eines bestehenden (Wertpapier-) Depots, wertvolle Bilder usw., ohne dass die Blindenstiftung Deutschland Ihr Erbe oder Miterbe werden soll, so ist die Anordnung eines Vermächtnisses durch Sie in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) gesetzlich notwendig.

Anmerkung:

Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt darin, dass man ein Testament alleine verfassen kann, zum Erbvertrag aber mindestens zwei Personen nötig sind. Ein weiterer Unterschied liegt beim Erbvertrag in der Bindung: die vertragliche Zuwendung kann nicht mehr einseitig widerrufen werden.

Beim Testament wie beim Erbvertrag können Sie über Ihre Vermögenswerte bis zum Tod frei verfügen, Ihre Lebensgestaltung wird durch Verbrauch der finanziellen Mittel für Sie selbst nicht eingeschränkt.