Was bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Arbeitsassistenz in der Praxis?

Die Bewilligung einer Arbeitsassistenz dient nicht vorrangig der Vermeidung von Arbeitslosigkeit und der Förderung einer gewinnbringenden Tätigkeit: Das hat das Bundesverwaltungsgericht Anfang des Jahres in einem Urteil deutlich gemacht. Vielmehr soll Assistenz Menschen mit Behinderung gleiche Chancen in ihrer Berufsausübung sichern.

Das Urteil wird zu einer deutlich veränderten Praxis in der Leistungsgewährung führen. Dr. Michael Richter, Geschäftsführer der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“, hat den Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht juristisch vertreten. In einem Artikel für das DBSV Verbandsmagazin „Sichtweisen“ erläutert er, was das Urteil konkret für Menschen bedeutet, die Arbeitsassistenz benötigen.

Ein ca. 30-jähriger Mann mit blonden, sehr kurzen Haaren, Vollbart und Stirnglatze im Gespräch mit einer ca. 50-jährigen Frau mit dunklem Kurzhaarschnitt und Brille. Sie halten gemeinsam ein Tablet. Am rechten Bildrand folgender Text: Bild: DBSV/Friese

Wie in der August-Ausgabe der „Sichtweisen“ berichtet (siehe Artikel „Chancengleichheit juristisch verteidigt“ mit Erläuterungen zur Urteilsbegründung), hat das Bundesverwaltungsgericht im Januar einem Kläger Recht gegeben, der eine Festanstellung aufgab und für seine neue selbstständige Tätigkeit die Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz beantragte. Was bedeutet dieses Urteil konkret für Menschen, die Arbeitsassistenz benötigen?

Das Urteil vom 23.01.2018 (Az BVerwG 5 C 9.16 – Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz) ist über den verhandelten Einzelfall hinaus von Bedeutung. Nach wie vor gilt zwar der Grundsatz, dass Arbeitsassistenz nur dann gewährt wird, wenn sie notwendig ist, um mit Menschen ohne Behinderung im Arbeitsleben zu konkurrieren. Trotzdem wird das Urteil zu einer deutlich veränderten Praxis in der Leistungsgewährung führen.

Bisher wird in der Regel die „Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zum Thema Arbeitsassistenz“ umgesetzt, die vom April 2014 datiert. Diese BIH-Empfehlung fußt auf zwei Annahmen. Erstens: Den Integrationsämtern steht bei der Gewährung von Leistungen der selbstorganisierten Arbeitsassistenz ein Ermessensspielraum zu. Zweitens: Arbeitsassistenz soll vor allem der Vermeidung von Arbeitslosigkeit von schwerbehinderten Menschen dienen. Im Vordergrund steht die Frage „Kann ein schwerbehinderter Mensch auf diesem Weg wirklich gewinnbringend arbeiten?“

Dieses Grundverständnis und die entsprechende Auslegung der BIH-Empfehlung führten schon oft dazu, dass im Einzelfall Leistungen nicht ausreichend oder gar nicht gewährt wurden – insbesondere, wenn es um qualifiziertere oder innovative Erwerbstätigkeiten von schwerbehinderten Menschen ging. Im Sinne des hier zu besprechenden Urteils ist dieses Grundverständnis jedoch falsch. Erstens dient der Anspruch auf selbstorganisierte Arbeitsassistenz nicht nur dazu, Arbeitslosigkeit von schwerbehinderten Menschen zu vermeiden. Er soll vielmehr schwerbehinderten Berufstätigen die gleichen Chancen auf Selbstverwirklichung ermöglichen wie nicht-behinderten. Denn schließlich gilt auch für sie das Grundrecht auf Berufs- und Berufswahlfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes.

Zweitens darf keine „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ im Sinne einer Gegenüberstellung von „Arbeitsertrag“ und den notwendigen Aufwendungen für eine Arbeitsassistenz erfolgen.

Aus einem Recht darf keine Pflicht werden

Entsprechend dieser Feststellung dürfte dann auch Punkt 2.2 der BIH-Empfehlung zu streichen sein. Diese Regelung verweist auf den Anspruch des behinderten Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sich gegebenenfalls auf einen geeigneteren Arbeitsplatz versetzen zu lassen (vgl. § 164, Abs. 4 SGB IX, a.F. § 81, Abs. 4 SGB IX). Problematisch daran war in der Praxis, dass aus diesem Recht eine Pflicht des schwerbehinderten Menschen gemacht wurde, die benötigte Arbeitsassistenz so weit wie möglich zu reduzieren. Bei „Nichtbefolgung“ wurden Leistungen gekürzt oder versagt. Ähnlich verhielt es sich auch im verhandelten Fall, bei dem der Kläger im Rahmen seiner vorherigen Tätigkeit als Beamter nicht auf Arbeitsassistenz angewiesen war, sie für seine selbstständige Tätigkeit aber in Anspruch nehmen wollte. Aufgrund der nun vorliegenden Entscheidung hat der schwerbehinderte Mensch zwar nach wie vor Anspruch, sich auf einen geeigneteren Arbeitsplatz versetzen zu lassen, aber dieser Anspruch hat mit der Gewährung von Arbeitsassistenz nichts mehr zu tun.

Auch weitere Regelungen der BIH-Empfehlung zur Arbeitsassistenz dürften nicht mehr wie bisher anwendbar sein. So beschreibt etwa Punkt 2.3: Ein Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen sei in der Regel nicht geeignet – und damit nicht „unterstützenswert“ durch Gewährung von Assistenzleistungen –, wenn das Arbeitsentgelt oder der erzielte Ertrag einer selbstständigen Tätigkeit nicht doppelt so hoch wie die Kosten der Arbeitsassistenz sei. Ebensowenig sei ein Arbeitsplatz geeignet, wenn die Assistenzkraft mehr als die Hälfte der Zeit für ihre Tätigkeit benötige, die der schwerbehinderte Assistenznehmer für seine Arbeit braucht.

Ebenfalls neu zu bewerten dürfte auch die Frage nach der Qualifikation einer Arbeitsassistenz und ihrer Vergütung sein. Bisher gehen die Integrationsämter davon aus, dass für eine Assistenzerbringung keine Ausbildung oder Qualifikation notwendig ist. Dadurch wird die Finanzierung einer Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen, die einer qualifizierten Tätigkeit nachgehen, oft unmöglich, weil eine ortsübliche Bezahlung entsprechend der Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrags der Länder für angemessen gehalten wird. Deshalb werden regelmäßig nur solche Kosten bei der Leistungsgewährung berücksichtigt (vgl. 4.1 der BIH-Empfehlung von 2014).

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfte dies nicht mehr so praktiziert werden. Zumindest in Fällen, bei denen eine besondere Qualifikation der Arbeitsassistenz geltend gemacht wird, müsste wohl künftig geprüft werden, welche Qualifikationen die Arbeitsassistenz tatsächlich benötigt und wie hoch sie entsprechend bezahlt werden kann.

Arbeitsassistenz auch bei Minijobs?

Das hier besprochene Urteil könnte mittelbar auch Auswirkungen auf die Frage haben, ob Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters und bei prekären Arbeitsverhältnissen, beispielsweise 450-Euro-Jobs, zu gewähren ist. Die Integrationsämter verneinen das bisher generell. Wenn nun aber auf den richterlich festgestellten Zweck der Assistenzleistungen verwiesen wird, nämlich Chancengleichheit für schwerbehinderte Menschen im Erwerbsleben herzustellen, muss künftig eventuell anders entschieden werden. Das wäre auch deshalb wichtig, weil schwerbehinderte Menschen oft auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters auf Arbeit angewiesen sind, zum Beispiel aufgrund behinderungsbedingter Verzögerungen in der Ausbildung oder wegen eines geringen Erwerbseinkommens oder weil sie selbstständig sind. Zudem schaffen viele den Einstieg ins Arbeitsleben leider nur durch prekäre Arbeitsverhältnisse.

Zusammengefasst kann man festhalten: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2018 ist ein Meilenstein auf dem Weg zur beruflichen Inklusion schwerbehinderter Menschen. Denn es formuliert das Prinzip der Herstellung von Chancengleichheit im Arbeitsleben für die Gewährung von selbstorganisierten Assistenzleistungen. So verbessert es die Möglichkeiten zur beruflichen Selbstverwirklichung.

Quelle: "Sichtweisen", Ausgabe 09/2018. Hier finden Sie weitere Informationen zur DBSV-Verbandszeitschrift "Sichtweisen", die in Schwarzschrift, als CD und in Brailleschrift erscheint.

Gern können Sie auf diese Internetseite hinweisen und/oder verlinken (www.dbsv.org/aktuell/BVerwG-Arbeitsassistenz-3.html). Abdruck oder sonstige Veröffentlichung des Textes jedoch nur mit Genehmigung des DBSV.

Chancengleichheit juristisch verteidigt

Mit der Einführung des Anspruchs auf selbstorganisierte Arbeitsassistenz – im Rahmen des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX 2001 – schien der Anspruch von Menschen mit einer Behinderung auf Arbeitsassistenz geklärt zu sein – verbindlich geregelt in § 102 Abs. 4 SGB IX. Zufällig musste ich zu diesem Zeitpunkt eine Hausarbeit für die Zulassung zur Promotion verfassen, wählte das Thema „Praktische Probleme bei der Umsetzung des Anspruchs auf Arbeitsassistenz“ und wäre damals nie auf die Idee gekommen, dass die Rechtsnatur des Anspruchs streitig sein könnte und erst 17 Jahre später endgültig geklärt würde.

In diesen 17 Jahren lagen Fälle von Missbrauch dieses Anspruchs, teilweise unverständliche Rechtsprechung, um Missbrauchstendenzen entgegenzutreten, Lichtblicke und ungenutzte Chancen, durch eine Arbeitsassistenz Menschen mit einer Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Jedoch hat diese Zeit auch gezeigt, wie wichtig das Thema Arbeitsassistenz gerade für Menschen mit einer Seheinschränkung ist. In vielen Fällen hat ihnen die oben genannte Regelung ein reibungsloses Arbeiten ermöglicht.

In der Praxis hing viel vom Wohlwollen des zuständigen Integrationsamtes ab, wobei Menschen in einem klassischen Arbeitnehmerverhältnis mit durchschnittlicher Qualifikation in der Regel unproblematisch mit Arbeitsassistenz versorgt wurden. Menschen mit innovativen, selbstständigen oder außergewöhnlichen Tätigkeiten wurde dagegen seltener eine notwendige Arbeitsassistenz gewährt. Oft scheiterte daran sogar ihre Erwerbstätigkeit.

Ein solcher Fall lag auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 zugrunde (Az.: G 5 C 9.1) – 6. Der blinde Kläger begehrte die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz. Er stand seit 2000 als Beamter im Dienst des luxemburgischen Staates. Bis 2013 reduzierte er schrittweise diese Tätigkeit auf die Hälfte der Arbeitszeit, um daneben eine von ihm 2008 gegründete Firma zu betreiben. Das zuständige Integrationsamt lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Kostenübernahme diene dem Abbau der Arbeitslosigkeit, der Kläger sei aber nicht arbeitslos, sondern als Beamter ins Arbeitsleben integriert.

Anspruch auf Kostenübernahme ist keine Ermessenssache

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Leistungen des SGB IX die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen, erleichtern oder sichern sollten. Der Kläger sei durch seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg aber bereits hinreichend in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert. Aus der freiwilligen Reduzierung dieser Tätigkeit könne nicht folgen, dass die Eingliederung nachträglich wieder entfalle.

Klarstellend entschied das Bundesverwaltungsgericht jetzt für den Kläger und führte sinngemäß aus: Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz kommt bis zum 31. Dezember 2017 § 102 Abs. 4 SGB IX alte Fassung und für die Zeit danach § 185 Abs. 5 SGB IX neue Fassung in Betracht. Nach diesen Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Diese Vorschrift begründe einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme. Die „Notwendigkeit“ der Arbeitsassistenz sei nicht deshalb zu verneinen, weil der schwerbehinderte Mensch bereits einer anderen Teilzeitbeschäftigung nachgehe. Dem Anspruch auf Kostenübernahme könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der schwerbehinderte Mensch den Umfang seiner bereits bestehenden Beschäftigung freiwillig reduziert habe, um der anderen Erwerbstätigkeit, für die er die Arbeitsassistenz benötigt, nachgehen zu können. Die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz würden als begleitende Hilfen im Arbeitsleben übernommen.

In der Regel soll ein mehrere Jahrzehnte währendes Arbeitsleben durch die Hilfe begleitet werden, daher ermögliche das Gesetz nicht nur eine punktuelle Unterstützung des schwerbehinderten Menschen (etwa zur Überwindung von Arbeitslosigkeit), sondern darüber hinaus eine länger andauernde, unter Umständen sogar permanente Hilfe. Im modernen Arbeitsleben könne nicht davon ausgegangen werden, dass jemand während des gesamten Erwerbslebens derselben Tätigkeit nachgehe oder denselben Beruf ausübe.

In die gleiche Richtung wiesen die oben erwähnten Paragrafen 102 und 185: Demnach soll die von den Integrationsämtern durchgeführte begleitende Hilfe im Arbeitsleben bewirken, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken. Vielmehr sollen sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Die Maßnahmen zielten somit auch darauf ab, dem schwerbehinderten Menschen eine vollständige Umsetzung seiner vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Erwerbsleben zu ermöglichen und diese weiterzuentwickeln. Dem liegt das Verständnis eines Menschen zugrunde, bei dem sich auch im Beruf die Persönlichkeit entfalte und der seine Arbeitskraft hierfür einsetze. Deshalb sei es grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widme oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetze. Ebenso könne er selbst entscheiden, ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausübe.

Diese Auslegung entspräche auch dem in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Ausdruck kommenden Menschenbild und dem dort niedergelegten Recht auf Arbeit – unter anderem das Recht, diese frei zu wählen. Die UN-Behindertenrechts-konvention sei seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und könne als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden.

Erwerbstätige entscheiden frei, wie sie ihre Arbeitskraft aufteilen

Nichtbehinderten Menschen stehe es frei zu entscheiden, wie sie ihre Arbeitskraft einsetzen. Sie können nach eigenem Gutdünken darüber befinden, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ob sie diesem ihre Arbeitskraft voll widmen oder sie anteilig auf mehrere Erwerbstätigkeiten aufteilen. Für schwerbehinderte Menschen könne dementsprechend nichts anderes gelten.

Eine andere Sichtweise würde das Gebot der Chancengleichheit nicht hinreichend beachten. Dies würde dazu führen, einem schwerbehinderten Menschen, der einen Arbeitsplatz habe, der seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche und für den er keine Arbeitsassistenz beanspruche, generell den freiwilligen Wechsel des Arbeitsplatzes zu verwehren – auch wenn der neue Arbeitsplatz ebenfalls seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche, er aber dafür eine Arbeitsassistenz bräuchte. Nicht beachtet würde bei dieser Sichtweise auch der allgemein bekannte Umstand, dass in der modernen Arbeitswelt ein freiwilliger Wechsel des Arbeitsplatzes oder des ausgeübten Berufs im Laufe eines Erwerbslebens durchaus üblich sei. Konsequenterweise wäre dann auch bei erster Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch einen schwerbehinderten Menschen, für die er auf eine Arbeitsassistenz angewiesen ist, zu prüfen, ob er nicht auf eine Tätigkeit ohne Arbeitsassistenz verwiesen werden kann, wofür allerdings eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei.

Bemerkenswert deutliche Worte des Bundesverwaltungsgerichts. Was dieses Urteil aber für die Bewilligungspraxis heißt, was es heißen könnte und welche Veränderungen sich hieraus ergeben könnten, zum Beispiel für die Anwendungen der Empfehlungen der Integrationsämter für die Genehmigung von Arbeitsassistenz, werde ich im nächsten Heft darlegen.

Quelle: "Sichtweisen", Ausgabe 08/2018. Hier finden Sie weitere Informationen zur DBSV-Verbandszeitschrift "Sichtweisen", die in Schwarzschrift, als CD und in Brailleschrift erscheint.

Gern können Sie auf diese Internetseite hinweisen und/oder verlinken (www.dbsv.org/aktuell/BVerwG-Arbeitsassistenz-3.html). Abdruck oder sonstige Veröffentlichung des Textes jedoch nur mit Genehmigung des DBSV.