Gestaltung und Anordnung von Pollern im Straßenraum

Stellungnahme des Gemeinsamen Fachausschusses für Umwelt und Verkehr beim DBSV zur Gestaltung und Anordnung von Pollern im Straßenraum

Verabschiedet vom Gemeinsamen Fachausschuss für Umwelt und Verkehr (GFUV) am 17. Mai 2021

Verfasser: Eberhard Tölke, Leiter des GFUV und Sachverständiger für barrierefreies Planen und Bauen

Im Straßenraum werden Poller am häufigsten als Hindernis für Kraftfahrzeuge zur Freihaltung von Fußgängerbereichen, wie Gehwegen und Fußgängerzonen, sowie Radwegen eingesetzt. Eine Anordnung von Pollern entlang des fahrbahnseitigen Geh- oder Radwegrandes verhindert ein Zuparken. Dagegen verhindert das Aufstellen der Poller quer über die nutzbare Gehwegbreite ein unerlaubtes Befahren des Gehweges für Fahrzeuge.

Für eine sichere und hindernisfreie Fortbewegung ist, aus der Sicht älterer und mobilitätseingeschränkter Fußgänger, eine Absperrung mit Pollern möglichst zu vermeiden.

Die oftmals geringe Höhe der Poller, ihre häufig fehlende visuelle und taktile Kennzeichnung führen dazu, dass sie oftmals übersehen und insbesondere von blinden und sehbehinderten Fußgängern nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können. Daraus ergibt sich eine Gefährdung, die nicht selten mit schmerzhaften Verletzungen einhergeht.

In vielen Situationen stellen Poller regelrechte Hindernisse dar. Zu geringe Abstände zwischen den Pollern sind eine massive Barriere für Rollstuhl- und Rollatornutzer.

Aus diesen Gründen sollten Poller nur verwendet werden, wenn es die Verkehrssicherheit verlangt und keine alternativen Lösungsmöglichkeiten wie beispielsweise Grün- oder Pflanzstreifen bestehen.

Ist die Verwendung von Pollern unvermeidbar, müssen sie so gestaltet und angeordnet werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Diesen Verkehrssicherheitsaspekten ist gegenüber der Designanpassung von Pollern an die örtlichen Gegebenheiten der Vorrang einzuräumen.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist sicher zu stellen, dass sie leicht und rechtzeitig für alle Fußgänger – auch bei Dunkelheit und selbst bei schlechten Witterungsbedingungen – eindeutig wahrnehmbar sind. Somit müssen Poller insbesondere für sehbehinderte Verkehrsteilnehmer über eine visuelle Kennzeichnung verfügen. Für blinde Verkehrsteilnehmer müssen sie taktil wahrnehmbar gekennzeichnet sein.

Dies gilt insbesondere für Poller, die quer zur Gehrichtung über die nutzbare Gehwegbreite angeordnet sind.

Visuelle Kennzeichnung von Pollern

Zunächst soll hier auf die bestehende Tatsache hingewiesen werden, dass sehbehinderte und ältere Menschen häufig über eine herabgesetzte Kontrastempfindlichkeit verfügen. Das bedeutet, dass sie für die visuelle Wahrnehmung erhöhte Kontraste benötigen.Poller in dezenten Farbgebungen, häufig grau oder schwarz, heben sich von den Gehwegbelägen nicht ausreichend kontrastierend ab, was nicht selten zu Zusammenstößen mit schmerzhaften Verletzungen führt.

Damit Poller visuell wahrnehmbar sind, müssen sie zu ihrer Umgebung selbst im visuellen Kontrast stehen oder mit Sicherheitskennzeichnungen (Markierungsstreifen) versehen werden.

Der Kontrast der Poller oder deren Sicherheitskennzeichnung muss über einen Leuchtdichtenkontrast von 0,7 sowie einen Reflexionsgrad von 0,5 (der helleren Oberfläche) verfügen.

Damit Poller selbst im visuellen Kontrast zu ihrer Umgebung stehen, ist die Verwendung von auffälligen Signalfarben, wie Weiß oder Gelb, zu empfehlen.

Die Farbgebung der Poller bzw. deren Sicherheitskennzeichnung muss ihrer zugeordneten Zweckbestimmung dauerhaft nachkommen.

In Folge regelmäßig durchzuführender Kontrollen festgestellte Kontrastminderungen durch Abnutzung, Verschmutzung oder Verwitterung sind durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen.

Visuelle Sicherheitskennzeichnung mit Markierungsstreifen

Für eine bundesweit einheitliche Gestaltung, aber auch um die Wiedererkennbarkeit von Pollern zu erleichtern, sollten für die Sicherheitskennzeichnung, im Gegensatz zu anderen Markierungsgestaltungen, stets nur Markierungsstreifen verwendet werden.

Wurden einfarbige Poller in den dezenten Farbtönen weiß, grau oder Schwarz ohne eine Sicherheitskennzeichnung in die nutzbare Gehwegbreite eingebaut, sollten sie zusätzlich mit einer visuellen Sicherheitskennzeichnung in Form von Markierungsstreifen nachgerüstet werden.

Die Sicherheitskennzeichnung ist analog der Kennzeichnung von Hindernissen entsprechend DIN 32975 (DIN 32975:2009-12, Abs.4.5) mit zwei 8 cm breiten kontrastierenden Markierungsstreifen im oberen Drittel der Sperrpfosten vorzusehen. Es empfiehlt sich, den oberen Markierungsstreifen ca. 8 cm unterhalb des Pollerkopfes anzuordnen. Zwischen beiden Markierungsstreifen sollte ein ca. 8 cm breiter Abstand bestehen.

Markierungsstreifen für die Nachrüstung lassen sich mit Hilfe von selbstklebenden Markierungsbändern oder geeignetem Farbspray anordnen.

Taktile Kennzeichnung von Pollern

Da Poller, insbesondere in nutzbaren Gehwegbereichen, nicht von blinden Fußgängern unmittelbar erwartet werden können, müssen sie für eine rechtzeitige Erkennbarkeit eine taktile Kennzeichnung erhalten.

Dies wird erreicht, indem die Poller mittig in ein Aufmerksamkeitsfeld mit einer Kantenlänge von 90 cm x 90 cm angeordnet werden oder vor und hinter dem Poller jeweils ein Aufmerksamkeitsfeld mit einer Kantenlänge von 60 cm x 60 cm vorgesehen wird.

Höhe der Poller

Für Poller muss eine Mindesthöhe von 90 cm vorgesehen werden. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere dann, wenn die Sperrpfosten quer zur Gehrichtung über die nutzbare Gehwegbreite angeordnet werden sollen.

Poller unter einer Höhe von 60 cm sind aus Gründen einer erhöhten Stolpergefahr ausnahmslos zu vermeiden.

Abstände der Poller

Im Bereich von Überfahrten von Gehwegen, wie beispielsweise Einmündungen oder Grundstückseinfahrten, muss der Mindestabstand zwischen zwei Pollern, quer zur Gehrichtung angeordnet, 90 cm betragen. Vorzugsweise sollte jedoch ein Abstand (zwischen zwei Pollern oder einem Poller und dem Gehwegrand) von 120 cm vorgesehen werden.

Steinpoller

Auch von Steinpollern geht grundsätzlich eine sehr hohe Stolper- und Sturzgefahr aus. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn deren Höhe unter 60 cm liegt, was ja bei Steinpollern im überwiegenden Maß der Fall ist. Daher sind diese generell nicht zur Absperrung quer über die nutzbare Gehwegbreite anzuordnen.

Hinzu kommt weiterhin, dass diese häufig über keinen visuellen Kontrast zum Gehwegbelag verfügen, was deren Wahrnehmbarkeit einschränkt und zusätzlich die Sturzgefahr für alle Fußgänger erhöht.

Bei Halbkugel-Pollern ist deren fehlende Kontrastgestaltung nicht das einzige Problem. Ein mindestens ebenso großes Problem besteht in deren Größe (Durchmesser). Sie sind meist mit ihrem Durchmesser von 30 cm bis 40 cm so bemessen, dass sie kaum auffallen und daher eine extrem große Stolpergefahr darstellen. Halbkugel-Poller eignen sich weder für eine kurzzeitige noch für eine dauerhafte Absperrung.

Werden Steinpoller neben ihrer Absperrfunktion als Sitzmöglichkeit vorgesehen, setzt dies ausreichende Platzverhältnisse voraus, da diese (einschließlich des benötigten Fußfreiraums) den Lichtraum des Gehweges nicht einschränken dürfen und somit außerhalb von diesem anzuordnen sind. Das heißt, in diesen Fällen muss sich zwischen der Fahrbahn und dem notwendigen Lichtraum des Gehweges ein ausreichend großer Verweilraum befinden, in dem die Steinpoller mit ihrer Sitzfunktion aufgestellt werden können.

Damit Steinpoller mit Sitzfunktion visuell leicht erkannt werden können, sollen sie im Hell-/Dunkel- bzw. Farbkontrast zu ihrer Umgebung (insbesondere zum Bodenbelag) stehen. Dies gilt im gleichen Maße für Steinpoller aus Naturstein oder Beton.

Kettenpfosten

Poller (Kettenpfosten) in Verbindung mit Ketten sollen in Bereichen des Fußgängerverkehrs nicht zum Einsatz kommen.

Sie eignen sich nicht, um Fahrbahnquerungen durch Fußgänger zu verhindern, und erhöhen das Stolperrisiko. Dies gilt auch für den Einsatz in Bereichen vor Kindereinrichtungen und Schulen.

Absperrungen mit Pollern dürfen nicht noch zusätzlich mit Stahl-Absperrketten erfolgen. Diese sind aufgrund ihrer häufig grauen Farbgebung und ihrer geringeren Stärke für sehbehinderte Menschen oftmals nicht erkennbar. Blinde Fußgänger können diese ebenfalls erst viel zu spät wahrnehmen, da die Kette dem Blindenlangstock keinen festen Widerstand bietet.

Im Interesse der Verkehrssicherheit sind Absperrungen mit Ketten zu vermeiden. In verbindlichen Regelwerken sollte die Unterbindung des Einsatzes derartiger riskanter Absperrungen festgeschrieben werden.

Rammschutzpoller

Rammschutzpoller dienen vornehmlich zum Schutz und zur Kennzeichnung von Gebäudeecken, um den Anprall von Kraftfahrzeugen zu vermeiden.

Um eine Behinderung des Fußverkehrs zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die Rammschutzpoller nicht in die nutzbare Gehwegbreite hineinragen. Damit sie ihre Funktion erfüllen können, müssen sie sich visuell deutlich kontrastierend von ihrem Hintergrund abheben.

Sonstiges

Werden zur Freihaltung von Flächen, beispielsweise vor Einkaufszentren oder Stadien, Poller eingesetzt, dürfen diese die Zufahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzuge zu den Fluchtwegen nicht behindern. Diesen Anforderungen können Klapp- oder auch Steckpoller gerecht werden. Zu deren leichteren Auffindbarkeit sollten diese eine entsprechende Kennzeichnung erhalten.

Beim Neubau von Straßen müssen bereits während der Planungsphase alternative Lösungen für Absperrungen, wie beispielsweise Grün- oder Pflanzstreifen, eine bevorzugte Berücksichtigung finden.

Poller sind so zu sichern, dass sie selbst vor Vandalismus geschützt sind und auch nicht für derartige Zwecke genutzt werden können.