Der Gehweg muss ein Weg zum Gehen bleiben!
„Elektrokleinstfahrzeuge“ – klingt erst mal harmlos. Mit diesem Begriff werden beispielsweise elektrisch betriebene Tretroller bezeichnet. Laut Verkehrsplanern gehört ihnen die Zukunft, weil man sie in Bus und Bahn mitnehmen und dann im Anschluss nutzen kann, um die letzten Meter bis zum Ziel zurückzulegen. Mehrere Verleih-Unternehmen stehen schon in den Startlöchern.
Noch kommen sie aber nicht zum Zuge, denn der Einsatz dieser Fahrzeuge im Verkehr, wo und wie schnell man damit fahren darf, ist bisher nicht geregelt. Das soll sich nun ändern, das Bundesverkehrsministerium hat den Referentenentwurf (siehe dazu auch unten) für eine entsprechende Verordnung veröffentlicht.
Und die hat es in sich: „Beim Lesen des Entwurfs muss man sich wirklich fragen, ob das Wort ‚Gehweg‘ zukünftig noch seine Berechtigung haben wird“, kommentiert DBSV-Geschäftsführer Andreas Bethke. Elektrokleinstfahrzeuge bis 12 km/h Höchstgeschwindigkeit sollen nämlich zukünftig auf Gehwegen – und nur dort – zugelassen sein. Einzige Voraussetzung, um sie zu fahren, ist ein Mindestalter von 12 Jahren, eine Schulung oder gar Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer ist nicht vorgesehen. Und abstellen soll man die Geräte dann wo? Richtig – auf dem Gehweg.
„Der Gehweg muss ein Weg zum Gehen bleiben! Es kann nicht sein, dass der ohnehin schon knappe Platz zukünftig mit Teenagern, gestressten Berufstätigen und anderen Menschen geteilt werden muss, die dort mit dreifacher Schrittgeschwindigkeit unterwegs sind“, stellt Bethke fest. Eile ist geboten, denn der Bundesrat wird aller Voraussicht nach bereits Mitte Mai in dieser Frage entscheiden. Deshalb hat der DBSV seinen Landesverbänden einen Musterbrief an Landesverkehrsminister und Ministerpräsidenten zur Verfügung gestellt. Zudem sind gemeinsame Aktivitäten mit FUSS e.V., der Interessenvertretung der Fußgängerinnen und Fußgänger in Deutschland, dem Sozialverband VdK Deutschland e. V. und weiteren Verbänden geplant.
Im Detail: Was steht im Referentenentwurf der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung?
- Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) sind elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Lenker und ohne Sitz, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h haben, ein Maximalgewicht von 55 kg und bestimmte Maximalabmessungen nicht überschreiten. Die bekanntesten Fahrzeuge dieser Art sind E-Tretroller und die sogenannten „Segways“.
- eKF sollen erstmalig verkehrsrechtlich zugelassen werden. Bis 12 km/h Höchstgeschwindigkeit sollen sie schon ab 12 Jahren gefahren werden können und nur auf Gehwegen zugelassen sein. Die Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 12 bis 20 km/h können ab 14 Jahren gefahren werden und sollen Fahrrädern gleichgestellt werden. Diese eKF können aber in Einzelfällen oder durch das Anbringen von einem neu eingeführten Sonderzeichen auch auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zugelassen werden.
- Die Erlaubnis zum Fahren dieser Fahrzeuge setzt keine Prüfung oder Schulung voraus.
- Es besteht eine Versicherungspflicht. Alle eKF müssen mit einer Versicherungsplakette versehen sein.
- Das Abstellen der eKF soll wie bei Fahrrädern auf Gehwegen geschehen.
Download des Referentenentwurfs (PDF – nicht barrierefrei) unter:
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gesetze-19/II-15-referentenentwurf-ekfv-enorm.html