GFUV-Position zu „visuelle Kennzeichnung von Sperrfeldern“
visuelle Kennzeichnung von Sperrfeldern
GFUV-Positionspapier (Stand: 14.07.2023)
Thema: visuelle Kennzeichnung von Sperrfeldern
Verfassende: Manfred Fuchs, Eberhard Tölke
Der GFUV bezieht sich mit diesem Positionspapier auf die ANLAGE 10 – MUSTERZEICHNUNGEN FÜR BARRIEREFREIHEIT IM ÖFFENTLICHEN STRASSENRAUM UND DER EINSATZ VON TAKTILEN ELEMENTEN IM FUSS- UND RADVERKEHR" mit dem Downloadstand 12.07.2023.
Die darin gemachten Ausführungen sind sehr hilfreich, sie beziehen sich allerdings auf die ältere Ausgabe der DIN 32984 mit Stand Dezember 2022.
Dennoch muss der GFUV dem 1. Satz im 5. Absatz in 3.3 Visuelle und taktile Kontraste widersprechen und die Streichung verlangen, auch wenn es sich nur um ein "kann" handelt. Dort steht derzeit: "Bei Sperrfeldern kann auf einen visuellen Kontrast verzichtet werden." Zum einen widerspricht dieser Satz dem Mehr-Sinne-Prinzip nach 1.5.1 der Anlage 10 (siehe oben) und den gültigen Normen mit Schutzzielen. Zum anderen steht er im Widerspruch zum restlichen Absatz. Wenn sehbehinderte Menschen das (aus Bodenindikatoren bestehende) Sperrfeld aufgrund fehlendem visuellen Kontrast nicht erkennen können, werden sie auch nicht gewarnt.
Auch im Bereich der Musterzeichnungen sollte optimiert werden.
Aus der täglichen Arbeit, Diskussionen und Beratungen ist bekannt, dass viele sehende Menschen sich meist nur an Musterzeichnungen orientieren ohne die ausführlichen Texte oder textlichen Anmerkungen in Zeichnungen beachten. Aus Sicht des GFUV sollte folgende Optimierung im Sinne der Schutzzielerreichung in allen Zeichnungen mit Sperrfeld erfolgen.
Einzeichnen eines Begleitstreifens (Kontraststreifens) um die Bodenindikatoren des Sperrfelds nach DIN 32984:2023-04, analog zu den eingezeichneten Begleitstreifen um die anderen Bodenindikatoren.
Der GFUV bezieht sich dabei auf die Angabe bei allen Zeichnungen im normativen Teil der genannten Norm: Zitat: "Neben allen Bodenindikatoren müssen bei nicht ausreichenden taktilen und visuellen Kontrasten Begleitstreifen / -flächen angeordnet werden."
Übereinstimmung dürfte bestimmt darin bestehen, dass mit Bodenindikatoren Rippen und Noppen gemeint sind. Ein Sperrfeld besteht aus Rippenplatten.
Der bei jeder dieser Zeichnungen in einem gesonderten Textkasten erscheinende Text ist irreführend und entweder zu ergänzen oder zu streichen. In der abgedruckten Fassung widerspricht er dem Mehr-Sinne-Prinzip nach u.a. 1.5.1 der Anlage 10 (siehe oben), was sicherlich nicht beabsichtigt sein dürfte.
Satz alt:
"Bei hohem visuellen Kontrast zwischen Bodenindikatoren und Umgebungsbelag können die Kontraststreifen entfallen."
Optimierter Satz neu als Vorschlag des GFUV in Verbindung mit Zeichnungsanpassungen (s.o.):
Bei hohem visuellen und taktilen Kontrast zwischen Bodenindikatoren und Umgebungsbelag können die Begleitstreifen (Kontraststreifen) entfallen.