Resolution „Blindengeld sichern und weiterentwickeln!“

Das einkommens- und vermögensunabhängig gewährte pauschale Blindengeld ist jetzt und in der Zukunft ein zwingend notwendiger Nachteilsausgleich für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund des 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetzes. Deshalb fordert der Verwaltungsrat des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes:

Es ist überfällig, für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen bundesweit einheitliche Lebensbedingungen herzustellen, die eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen. Ziel bleibt daher die Schaffung einer bundeseinheitlichen gerechten einkommens- und vermögensunabhängigen Geldleistung zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile und Mehraufwendungen blinder, hochgradig sehbehinderter und taubblinder Menschen.

Bis zum Erreichen dieses Ziels sind die Landesblindengeldgesetze unverzichtbar und durch eine Harmonisierung der mittlerweile extrem heterogenen Leistungen wie folgt weiterzuentwickeln:

  • Bestehende Befristungen von Landesblindengeldgesetzen sind aufzuheben. Die Blindengeldleistungen sind als individueller Nachteilsausgleich jetzt und in der Zukunft unverzichtbar, um eine gleichberechtigte Teilhabe blinder, hochgradig sehbehinderter und taubblinder Menschen zu unterstützen.
  • Die Höhe des Blindengeldes muss sich in allen Bundesländern am Leistungsniveau der Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII ausrichten. Die Blindenhilfe bildet als Sozialhilfeleistung das unterste Sicherungsnetz ab. Was der Staat insoweit zur Deckung blindheitsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen für notwendig erachtet, muss auch in den Ländern als angemessen gelten.
  • Analog zur Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII muss das Blindengeld aller Bundesländer im Umfang der jährlichen Rentenanpassung erhöht werden.
  • Alle Landesgesetze müssen neben den Leistungen für blinde Menschen auch gestufte Leistungen für hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen (Berechtigte für die Zuerkennung des Merkzeichens TBl) vorsehen.
  • Alle Landesblindengeldgesetze sind so aufeinander abzustimmen, dass Leistungslücken bei einem Wohnortwechsel ausgeschlossen werden.
  • Auch bei der Anrechnung von Pflegeleistungen muss ein adäquater Blindengeldbetrag verbleiben, denn der Zweck des Blindengeldes geht über denjenigen der Pflegeleistungen deutlich hinaus.

Weiterhin fordern wir, dass für die Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII die gleichen Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten, wie sie für Leistungen der Eingliederungshilfe anwendbar sind. Eine Schlechterstellung blinder Menschen darf es hier nicht geben.