DBSV-Stellungnahme zum Entwurf des BMG vom 01.02.2021 für eine Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)

Mit seiner Stellungnahme zur Coronavirus-Impfverordnung fordert der DBSV weiterhin die Einbeziehung taubblinder, blinder und stark sehbehinderter Menschen in die Impf-Priorisierung gegen das Coronavirus.

Bereits im Rahmen der Verabschiedung der CoronaImpfV im Dezember 2020 hatte der DBSV gefordert, Menschen mit Taubblindheit, Blindheit und schwerwiegenden Seheinschränkungen in die Priorisierung einzubeziehen. Der DBSV appelliert weiterhin dringend an Sie, die Vorgaben so zu öffnen, dass auch diejenigen Menschen mit Behinderungen einbezogen werden, die zwar kein Risiko für einen besonders schweren Krankheitsverlauf haben, bei denen aber aufgrund der Auswirkungen der bestehenden Behinderung ein besonders hohes Risiko besteht, sich mit dem Virus anzustecken.

Vollkommen richtig ist es natürlich, zunächst Menschen zu impfen, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bis hin zum Tod haben oder wichtige Aufgaben bei der medizinischen und pflegerischen Versorgung übernehmen. Das steht nicht in Frage.

Der DBSV kann allerdings nicht nachvollziehen, dass Menschen, die aufgrund der Auswirkungen einer bestehenden Behinderung ein stark erhöhtes Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus haben, überhaupt nicht prioritär berücksichtigt werden, nicht einmal auf der dritten Stufe.

Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Öffnungsklausel hilft hier nicht weiter, weil diese ausschließlich Einzelfallentscheidungen zur Abwendung eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufs ermöglicht. Das ist bei der genannten Personengruppe aber – sofern nicht wegen des Alters oder anderer gesundheitlicher Einschränkungen eine Priorisierung erfolgt – nicht der Fall.

Taubblinde Menschen sind besonders gefährdet, weil jede Form von Kommunikation mit engem körperlichen Kontakt verbunden ist (beim Lormen oder taktilen Gebärden müssen die Hände der Assistenzperson berührt werden). Wenn sie sich mit dem Coronavirus anstecken, dann ist die Versorgung mit deutlich höherem Aufwand und mit sehr hohen praktischen Schwierigkeiten verbunden (u. a. Sicherstellung der häuslichen Versorgung einschließlich der erforderlichen Kommunikation im Falle von Quarantäne, Sicherstellung der Kommunikation im Krankenhaus etc.). Bei Blindheit und stark eingeschränktem Sehvermögen kann ebenfalls ein hohes Ansteckungsrisiko bestehen, weil man Abstände weniger gut einschätzen kann. Viele Betroffene sind darauf angewiesen, unterwegs geführt zu werden oder anderweitig Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen und zwar längst nicht immer durch Angehörige des eigenen Hausstands, sondern durch Assistenzkräfte oder auch spontan durch fremde Passanten.