DBSV-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Zu Artikel 3 – Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG)

Bis zum 19.09.2020 ist die Richtlinie (EU) 2018/1808, die sog. AVMD-Richtlinie, in deutsches Recht umzusetzen. Im vorliegenden Referentenentwurf des DWG sind die Vorgaben von Artikel 7 dieser Richtlinie aus Sicht des DBSV bislang jedoch weder europarechtskonform ausgestaltet worden, noch entsprechen sie den Vorgaben zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK).

Verpflichtung zur Barrierefreiheit

Artikel 7 der reformierten AVMD-Richtlinie sendet ein deutliches Signal an die Mitgliedsstaaten zur Schaffung verbindlicher Regelungen, damit sich das Angebot an barrierefrei zugänglichen medialen Angeboten für Menschen mit Behinderungen, d. h. konkret mit Audiodeskription, Untertiteln und Gebärdensprache, stetig erhöht. Verpflichtet sind öffentlich-rechtliche und private Anbieter gleichermaßen. Die in § 7a DWG_E vorgesehene Regelung wird diesem Anspruch nicht gerecht. Die Deutsche Welle will hiernach barrierefreie Angebote im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten vermehrt aufnehmen. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Problematisch ist jedoch, dass die Regelung in § 7a DWG_E die gebotene Verbindlichkeit vermissen lässt, weil sie extrem weite Spielräume in Bezug auf den Umfang des Engagements bietet. Es ist überdies weder eine Überprüfung in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen zur Steigerung der barrierefreien Angebote geplant oder gar eine Sanktionierung bei einer Missachtung der Vorgaben. Die Deutsche Welle veröffentlicht nach unserem Kenntnisstand bislang keine Beiträge mit Audiodeskription für blinde und sehbehinderte Menschen. Das muss sich ändern.

Die Stärkung der Zugangsrechte für Menschen mit Behinderungen ist im Übrigen nicht nur aufgrund der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben geboten. Vielmehr dient sie auch der Umsetzung der seit 2009 in Deutschland geltenden BRK. Einschlägig sind hier vor allem die Artikel 9, 21 und 30. In Art. 21 heißt es: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie … d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten.“ Und in Artikel 30 heißt es: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ... b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben.“

Der DBSV fordert daher eine Neufassung von § 7a DWG unter Beachtung folgender Maßgaben:

Die zugänglichen Angebote mit Audiodeskription, Untertiteln und Gebärdensprache müssen schrittweise erhöht werden mit dem Ziel, in absehbarer Zeit alle Angebote vollständig barrierefrei bereitzustellen.

Die Steigerung von barrierefreien Angeboten darf nicht eindimensional allein eine Zielgruppe fokussieren. Die Belange von blinden und sehbehinderten sowie hörbehinderten Menschen müssen vielmehr gleichermaßen Beachtung finden. Angebote mit Audiodeskription gehören ebenso zur Barrierefreiheit wie Untertitel oder Gebärdensprachfassungen. Es ist für den DBSV ungenügend, dass die Deutsche Welle allein ihr Angebot mit Untertitel ausbaut und diese Bemühungen als barrierefrei deklariert. Dem DBSV ist dabei durchaus bewusst, dass es wegen der Ausstrahlung des Fernsehprogramms im Ausland technisch herausfordernd sein kann, die Audiodeskriptionsfassung bereit zu stellen. Dennoch müssen die Anstrengungen hier verstärkt werden. Mindestens bei der Aussendung der Beiträge im Internet sind Audiodeskriptionsfassungen anzubieten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Deutsche Welle teilweise Serien und Filme ausstrahlt, für die es eine Fassung mit Audiodeskription aufgrund der deutschen Filmförderung schon gibt. Die Deutsche Welle muss also nicht alle barrierefreien Fassungen selbst herstellen. Wir erwarten aber, dass vorhandene barrierefreie Fassungen für blinde und sehbehinderte Nutzer der Deutschen Welle zugänglich sind.

Aus Sicht des DBSV bedarf es zur Erreichung der vorbenannten Ziele der Festsetzung und regelmäßigen Weiterentwicklung verbindlicher Quoten barrierefreier Angebote. Großbritannien [1] ist ein gutes Beispiel dafür, dass Quotenregelungen ein geeignetes Instrument zur Erreichung dieses Ziels sein können und weder den öffentlich-rechtlichen, noch den privaten Rundfunk oder Mediendiensteanbieter überfordern.

Der DBSV hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Medienstaatsvertrag ein Quotensystem vorgeschlagen (siehe: www.dbsv.org/stellungnahme/MStV). Analog diesem System sollten die Quoten für die Deutsche Welle wie folgt ausgestaltet sein:

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk soll eine Orientierung am bisher erreichten Stand sowie den Zuwachsraten in den letzten Jahren erfolgen. Kleine öffentlich-rechtliche Anbieter – dazu würde auch die Deutsche Welle zählen – sollten ab 2020 eine Zuwachsrate an Angeboten mit Audiodeskription von mindestens 1,5 Prozentpunkten im Vergleich zum bisherigen Stand erreichen.

Über die Quotenregelung hinaus erachtet es der DBSV für notwendig, dass die Anbieter dazu angehalten werden, Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erarbeiten. Diese Vorgehensweise sieht § 7 Abs. 3 der AVMD-Richtlinie ausdrücklich vor. Die Erstellung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Barrierefreiheit und dessen Umsetzung sorgen aber auch für eine zusätzliche Bewusstseinsbildung für das Thema. Menschen mit Behinderungen sollten in diesen Prozess beratend einbezogen werden.

Beschwerdestelle

Außerdem ist gemäß Artikel 7 Abs. 4 der AVMD-Richtlinie eine leicht zugängliche zentrale Anlaufstelle für Informationen und Beschwerden in Bezug auf die Zugänglichkeit zu audiovisuellen Medien zu schaffen. Der vorliegende Entwurf lässt konkrete Regelungen hierzu vermissen. Da eine zentrale Anlaufstelle zu schaffen ist, die der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, wird vorgeschlagen, die Informations- und Beschwerdemöglichkeit bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu errichten. Bei ihr sollten auch eingehende Beschwerden in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und den jeweiligen Anbietern geprüft werden. Anfragende oder Beschwerdeführer sollten innerhalb eines Monats eine Antwort zu ihrem Anliegen erhalten. Kann keine befriedigende Einigung erzielt werden, sollte zur Effektivität dieses Verfahrens die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, ein Schlichtungsverfahren anzustrengen. Hierfür bietet es sich aus Sicht des DBSV an, der beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelten Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes eine Sonderzuständigkeit zu übertragen. Diese Schlichtungsstelle ist mit Fragen der Barrierefreiheit vertraut, ist mit neutralen Schlichtern besetzt und kann barrierefrei zugängliche Verfahrensabläufe gewährleisten.

Weitere Änderungsbedarfe

Barrierefreiheit im Web

Die eigenständige und selbstbestimmte Nutzung von Rundfunk und Telemedienangeboten setzt voraus, dass nicht nur der einzelne Beitrag bzw. Inhalt barrierefrei angeboten wird. Vielmehr ist es erforderlich, dass bei der Konzeption beachtet wird, dass die dargebotenen Inhalte und Angebote eigenständig aufgefunden und angesteuert werden können. Um es ganz plastisch zu machen: Einem blinden Nutzer einer Mediathek nutzt der dort eingestellte Beitrag mit Audiodeskription nichts, wenn die Internetseite/Plattform, auf der der Beitrag bereitgestellt ist, an sich nicht barrierefrei gestaltet und damit nicht bedienbar ist oder wenn die barrierefreien Angebote nicht leicht auffindbar sind. Auch wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten entsprechend der BITV 2.0 ihr Webangebot nur in begrenztem Umfang barrierefrei gestalten müssen, wird an dieser Stelle der dringende Handlungsbedarf deutlich gemacht und nochmals gefordert, dass die webbasierten Angebote barrierefrei bedienbar sein müssen.

Gleichberechtigte Teilhabe

Zur Stärkung der Rechtspositionen von Menschen mit Behinderungen sollte mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes und die UN-BRK in § 5 DWG das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe stärker verankert werden, um so auch das Bewusstsein zu schärfen.

Fazit

In Bezug auf den barrierefreien Zugang zu Rundfunk- und Telemedienangeboten sind größere Anstrengungen zu unternehmen als bisher. Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen durch barrierefrei zugängliche Angebote ist dabei keine Frage der Wohlfahrt und Fürsorge. Es geht um den Schutz menschenrechtlicher Garantien. Blinde und sehbehinderte Menschen erwarten daher zurecht, dass spürbar mehr barrierefreie Medienangebote nutzbar werden. Mit Blick auf die in § 4 DWG formulierten Ziele sollte die barrierefreie Präsentation der Angebote darüber hinaus auch aus Gründen der Vorbildfunktion zum Standard werden, damit ein Verständnis und ein Austausch der Kulturen und Völker für alle möglich wird.

[1] "Communications Act 2003", www.legislation.gov.uk, Retrieved 23 April 2014