DBSV-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)

Eine inklusive Ausrichtung des Jugendhilferechts ist an der Zeit! Zentral für alle Reformschritte ist für den DBSV dabei, die Teilhabemöglichkeiten aller jungen Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien substantiell zu verbessern. Das wird nicht zum Nulltarif möglich sein. Außerdem muss sichergestellt werden, dass es zu keinen Leistungseinschränkungen, Qualitätsminderungen oder erhöhten Kostenheranziehungen kommt.

 

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) ist die Interessenvertretung der blinden und sehbehinderten Menschen in Deutschland.

Die Stellungnahme konzentriert sich ausschließlich auf Regelungen, von denen junge Menschen mit Blindheit und Seheinschränkungen und ihre Familien betroffen sind. Im Übrigen verweist der DBSV auf das Positionspapier des Deutschen Behindertenrates vom 12.02.2021 zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz.

Allgemeine Bewertung

Der DBSV begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorgelegten Entwurf wichtige Schritte zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gegangen werden. Positiv sieht er insoweit die Weiterentwicklungen der Regelungen zur Kinder- und Jugendarbeit, zur gemeinsamen Betreuung in Kindertageseinrichtungen, zum Kinderschutz, zur inklusiven Strukturentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, zur Beteiligung und Interessenvertretung sowie zur Partizipation, Beratung und Beteiligung in verständlicher und nachvollziehbarer Form.

Eine inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe ist nach mehr als zehn Jahren der Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland überfällig, um jungen Menschen mit Behinderungen und ihren Familien einen gleichberechtigten Zugang zu den Angeboten und Leistungen dieses Hilfesystems zu eröffnen. Es sind allerdings weitere Anstrengungen erforderlich, um bestehende Hürden bei der Inanspruchnahme von Angeboten abzubauen.

Für den DBSV ist von zentraler Bedeutung, dass eine Zusammenführung der Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen im SGB VIII dazu genutzt wird, die Teilhabemöglichkeiten aller jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen substantiell zu verbessern. Die Zusammenführung der Eingliederungshilfeleistungen soll laut dem vorliegenden Entwurf in einem dreistufigen Verfahren erfolgen, wobei die endgültige Entscheidung einem bis zum 01.01.2027 zu erlassendem Bundesgesetz vorbehalten bleibt. Dass es für ein solch großes Vorhaben eines Stufenmodells mit ausreichend langen Übergangsregelungen bedarf, ist grundsätzlich verantwortungsvoll und nachvollziehbar. Dass diese Stufen mit dem jetzt vorgelegten Entwurf aber nicht solide ausgebaut und mit den finanziell notwendigen Ressourcen hinterlegt werden, ist unbefriedigend und enttäuschend. Insbesondere die Maßgabe, dass die Reform unter den Vorbehalt der Kostenneutralität steht, lässt den ernstlichen politischen Willen vermissen. Die dringend notwendige Verbesserung der Situation der jungen Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien wird so kaum gelingen können. Hier ist unbedingt nachzusteuern.

Zu vorgesehenen Regelungen im Einzelnen führt der DBSV wie folgt aus:

Zu Artikel 1

Zu Nr. 6 - § 7

Der DBSV begrüßt die Aufnahme einer UN-BRK-konformen Definition von Behinderung ins SGB VIII. Diese ist im Hinblick auf das Verständnis der Ursachen und Wirkungen von Behinderung sowie der Bedarfe der jungen Menschen bzw. Eltern mit Behinderung essentiell. Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen muss sich vor diesem Hintergrund aber stärker wiederfinden. Es ist überdies gänzlich unverständlich, dass dieser neue Behinderungsbegriff in Bezug auf die Eingliederungshilfe von seelisch behinderten jungen Menschen ausgeschlossen ist.

Zu Nr. 12 - § 10

Eine Zusammenführung der Leistungen für alle jungen Menschen mit Behinderungen und drohenden Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII ist einem in der übernächsten Legislaturperiode zu erwartenden Bundesgesetz vorbehalten und damit zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen. Neben echtem politischen Willen müssen unbedingt die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Die Umsetzung von Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe wird nicht zum Nulltarif zu haben sein. Finanzielle Mittel werden u. a. für die Leistungen selbst, für die notwendigen Strukturveränderungen bei den Jugendhilfeträgern und nicht zuletzt für die Qualifizierung des handelnden Personals benötigt.

Für den DBSV ist entscheidend, dass die Zusammenführung der Leistungen im SGB VIII zu substantiellen Verbesserungen für die Teilhabe junger Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien führen. Daran wird der DBSV alle Reformbestrebungen messen.

Wichtig und absolut notwendig ist, für Familien alle Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich zugänglich zu machen. Die bestehenden Schnittstellen zwischen unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen sind dringend zu überwinden, um Familien besser zu unterstützen als bisher. Familien mit behinderten Kindern und Jugendlichen erleben oft einen jahrelangen Kampf, um die notwendige Unterstützung zu erhalten. Das bringt viele an ihre Belastungsgrenzen und darüber hinaus. Die Not wird oft umso größer, je komplexer die Beeinträchtigung ist. Hier ist dringend Abhilfe zu schaffen, was auch neue Leistungsangebote einbezieht.

Viele Familien blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher begegnen den Jugendämtern aber auch mit Skepsis. Die Sorge ist groß, dass behinderungsspezifische Bedarfe nicht als solche erkannt werden und stattdessen eine Umdeutung in Erziehungsprobleme der Eltern erfolgt. Blindheit und Sehbehinderung kommt bei Kindern und Jugendlichen im Vergleich zu anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen vergleichsweise selten vor. Auch der Regierungsentwurf und die Stellungnahmen vieler Verbände machen deutlich, dass Sinnesbehinderungen offenbar wenig im Fokus stehen, obgleich die Definition von Behinderung Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen explizit erfasst. Dem kann nur mit klaren gesetzlichen Regeln und gut ausgebildetem Personal in den Jugendämtern begegnet werden.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des DBSV unbedingt sicherzustellen, dass der Bedarf an Teilhabeleistungen nicht automatisch dazu führt, dass die Erziehungskompetenz der Familien in Frage gestellt wird. Eingliederungshilfe mit ihren Teilhabeleistungen und Hilfen zur Erziehung in Form des Kinderschutzes verfolgen unterschiedliche Ziele. Das muss auch in einem reformierten und inklusiv ausgerichteten SGB VIII so bleiben. Das hat zur Konsequenz, dass:

  • die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Frage gestellt werden dürfen einschließlich des Bedarfsdeckungsprinzips mit dem an das SGB IX anknüpfenden offenen Leistungskatalog
  • notwendige Teilhabeleistungen wegen einer Behinderung nicht in erzieherischen Hilfen aufgehen bzw. in diese eingegliedert oder umgedeutet werden dürfen,
  • ausschließlich im Bedarfsfall behinderungsbedingt notwendige Teilhabeleistungen und Hilfen zur Erziehung miteinander zu verschränken sind
  • eine Verbindlichkeit der und die Kompatibilität mit den Vorschriften des SGB IX, Teil 1, immer erhalten bleibt
  • ein differenzierbares Bedarfsermittlungssystem entwickelt wird, dass notwendige behinderungsbedingte Rehabilitations- und Teilhabeleistungen eigenständig und unabhängig von einer automatischen Überprüfung und Bewertung der Erziehungssituation in der Familie erhebt und gleichzeitig bestehende Schnittstellen zu im Bedarfsfall bestehenden Hilfen zur Erziehung überwindet,
  • keine Verschlechterung beim Einsatz von Einkommen und Vermögen erfolgt.

Zu den konkret vorgeschlagenen Formulierungen in § 10 Abs. 4 ist Folgendes anzumerken:

Abs. 4 Satz 2 ist missverständlich formuliert. Es kann nicht darum gehen, Menschen mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen die Leistungen für seelisch behinderte Menschen zugänglich zu machen. Vielmehr muss präziser geregelt werden, dass es um das Zugänglichmachen von Eingliederungshilfeleistungen geht. Es könnte unter Bezugnahme auf das SGB IX etwa formuliert werden: „Teilhabeleistungen nach den Kapiteln 9, 10, 12 und 13 des ersten Teils des neunten Buches werden für junge Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.“

Zu präzisieren und zu ergänzen ist ferner § 10 abs. 4 Satz 3. Hier werden klare Handlungsanweisungen gegeben, welche Fragen im Rahmen eines noch zu verabschiedenden Bundesgesetzes überhaupt zu regeln sind. Aus Sicht des DBSV ist die Liste nicht vollständig und überdies zu konkretisieren:

In der Nr. 1 wird lediglich auf den leistungsberechtigten Personenkreis, nicht aber auf den anspruchsberechtigten Personenkreis abgestellt. Mit Blick auf die bisherige Systematik der Anspruchsberechtigung im SGB VIII ist eindeutig zu regeln, dass es in Bezug auf die Eingliederungshilfe bei der Anspruchsberechtigung der behinderten Menschen selbst bleibt.

Mit „Verfahren“ in der Nr. 4 kann nicht nur die Verwaltungsumstellung und Schaffung von Umstellungsstrukturen, Personal, Finanzierung, infrastrukturelle Kapazitäten, Entwicklung fachlicher Standards, Umstellung laufender Fälle, Kommunikation und Information gemeint sein. Vielmehr muss auch geregelt werden, wie im Falle eines Antrages auf Eingliederungshilfeleistungen verfahren werden soll. Für den DBSV ist essentiell, dass die Grundsätze der Teilhabeplanung im Sinne des Teil 1 des SGB IX sowie die Gesamtplanung für Leistungen der Eingliederungshilfe nicht zugunsten einer im Jugendhilferecht üblichen Hilfeplanung aufgegeben wird. Vielmehr muss die Anschlussfähigkeit zum Rehabilitations- und Teilhaberecht im SGB IX zwingend erhalten bleiben. Damit der künftige Gesetzgeber den Handlungsauftrag erkennt, muss dieser Bereich in § 10 Abs. 4 Satz 3 in die numerische Aufzählung aufgenommen werden.

Schließlich sind auch Fragen des Leistungserbringungsrechts zu klären, da das SGB IX und das SGB VIII hier unterschiedlich verfahren.

In den Gestaltungs- und Umsetzungsprozess einer inklusiven Lösung sind die Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen verbindlich einzubeziehen.

Absatz 5 sieht pauschal einen Vorrang des SGB VIII vor Leistungen des SGB XII vor. Das ist in Bezug auf § 72 SGB XII für den DBSV wegen der unterschiedlichen Ziele der Leistungen nicht tragbar. Eingliederungshilfe und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII stehen nebeneinander, vgl. auch § 93 Abs. 2 SGB IX. Gleiches muss im SGB VIII gelten.

Zu Nr. 13 - § 10a

Die Regelung ist dem § 106 SGB IX nachempfunden. Da die Jugendhilfe auch Rehabilitationsträger ist, sollte analog zu § 106 Abs. 4 SGB IX ebenfalls auf die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX verwiesen werden.

Begrüßt wird die Regelung in § 10a Abs. 3, wonach die Jugendhilfe bei Zustimmung der Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren teilnimmt.

Zu Nr. 14 - § 10b

Die Unterstützung von besonders belasteten Familien durch ein Case-Management ist eine langjährige Forderung von Eltern behinderter Kinder und Eltern mit Behinderungen. Die Funktion des Verfahrenslotsen kann dabei unterstützen, bestehende Hürden des gegliederten Sozialleistungssystems abzubauen. Daher wird die Einführung eines Verfahrenslotsen begrüßt.

Damit Eltern mit Behinderungen und Familien mit einem Kind mit Behinderung den Weg zum Verfahrenslotsen im Jugendamt finden, müssen die Beratungspflichten der Eingliederungshilfeträger in § 106 SGB IX um den zwingenden Hinweis auf den Verfahrenslotsen der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt werden.

Zur zeitlichen Dimension: Es wird angeregt, die Verfahrenslotsen nicht erst 2024, sondern deutlich früher einzuführen. Zwei Gründe sprechen dafür: Erstens benötigen Familien schon heute dringend Unterstützung, um notwendige Teilhabeleistungen zu erhalten. Zweitens wäre es hilfreich, die Erfahrungen der Verfahrenslotsen in die prospektive Gesetzesevaluation einzubeziehen, die 2024, also vor dem vorgesehenen Inkrafttreten des § 10b, abgeschlossen ist. Die Beschränkung der Funktion auf den Übergangszeitraum bis 2028 sollte aufgehoben werden. Mit der Verantwortung für alle jungen Menschen und ihre Familien sollte das Angebot zum Standard der Kinder- und Jugendhilfe gehören, denn es werden Schnittstellen zu anderen Trägern bleiben.

Aufgabenstellung: Das Gesetz ordnet dem Verfahrenslotsen zwei Aufgaben zu - einerseits eine Einzelfallunterstützung und anderseits die der Organisationsentwicklung.

Bezüglich der Einzelfallunterstützung geht es nur um Fragen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe. Nicht vorgesehen ist damit, dass der Verfahrenslotse dabei unterstützen kann, die Leistungen anderer Rehabilitations- und Sozialleistungsträger (u. a. Behandlungspflege der GKV, Leistungen der Pflegeversicherung) zusammenzubringen. Dem gesetzlichen Auftrag entspricht es auch nicht, bei Bedarf in die Jugendhilfe hineinzuwirken, um die dort vorgesehenen Leistungen zugänglich zu machen. Um eine wirksame Unterstützung von Familien mit einem Kind mit Behinderung oder Eltern mit Behinderung zu ermöglichen, sollte die Aufgabenstellung der Verfahrenslotsen entsprechend erweitert werden. Abzusichern ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verfahrenslotsen unabhängig vom Interesse nur eines Rehabilitationsträgers agieren.

Damit die Verfahrenslotsen ihre Aufgaben erfüllen können, ist es zudem zwingend erforderlich, sie für das anspruchsvolle Themenfeld zu qualifizieren. Dafür müssen die notwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Soweit mit der Etablierung des Fallmanagers das Ziel der Organisationsentwicklung verfolgt wird, bestehen diesseits Bedenken. Zwar können die Verfahrenslotsen Erfahrungen im Bereich der Unterstützung von jungen Menschen mit Behinderungen für ihre künftige Arbeit sammeln. Sie werden aber ein verzerrtes Bild der Situation erhalten, denn voraussichtlich werden die Angebote nur durch Familien mit multiplen Bedarfen in Anspruch genommen. Das wird bei Familien mit einem Kind oder Jugendlichen mit Blindheit oder Sehbehinderung selten der Fall sein. Die Jugendhilfe wird insoweit also kaum Expertise in diesem Bereich aufbauen und die Bedarfe dieser Familien kennenlernen können. Dementsprechend sehen wir die dringende Notwendigkeit, eine Sensibilisierung für die Bedarfe und Belange blinder und sehbehinderter junger Menschen auf einem anderen Weg zu organisieren, um später die notwendige Unterstützung bedarfsgerecht anbieten zu können.

Zu Nr. 15 - § 11

Die in § 11 geforderte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote der Jugendarbeit wird ausdrücklich begrüßt. Die Flankierung dieser Vorgaben durch die vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten, Sicherstellung und Strukturbildung durch die Jugendhilfeplanung werden ebenfalls begrüßt.

Unberührt davon bleiben die Hindernisse bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, wenn hierfür z. B. persönliche Assistenz oder eine Hilfsmittelversorgung erforderlich ist. Es ist erstens gesetzlich abzusichern, dass durch die Vorgabe, barrierefreie Angebote zu schaffen, individuell benötigte Teilhabeleistungen wie Assistenzleistungen nicht in Frage gestellt werden. Insoweit könnte ein ergänzender Satz wie folgt angefügt werden: „Ansprüche auf Teilhabeleistungen nach § 4 SGB IX durch die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX dürfen nicht durch Verweis auf Satz 3 beschränkt oder versagt werden.“

Weiterhin ist es aber auch so, dass die Kostenbeteiligung für Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Bestimmungen des Teils 2 des SGB IX eine Inanspruchnahme erheblich behindert. Das führt dazu, dass der Zugang zur Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche – vor allem bei bestehendem Assistenzbedarf - auch bei barrierefreien Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe eingeschränkt ist. Für eine gleichberechtigte Teilhabe ist es damit zwingend, dass die behinderungsbedingt notwendigen Teilhabeleistungen sämtlich einkommens- und vermögensunabhängig erbracht werden. Kapitel 9 des zweiten Teils des neunten Buches ist insoweit zu streichen.

Zu Nr. 65 - § 107

Insoweit wird auf die einleitenden Ausführungen und diejenigen zu § 10 verwiesen.