DBSV-Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 07.03.2019 für ein Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SGB IX/SGB XII-Änderungsgesetz)

Angesichts der erneut unzureichenden Frist zur Stellungnahme greifen die nachstehenden Ausführungen nur ausgewählte Aspekte auf. Zusammengefasst sieht der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband folgenden Änderungsbedarf in Bezug auf die im Entwurf angesprochenen Regelungsbereiche.

  1. Bezieher von Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII dürfen bei der Festsetzung von Absetzbeträgen (§ 82 Abs. 6 SGB XII_E) gegenüber Beziehern von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nicht schlechter gestellt werden.
  2. Eine Privilegierung von Behindertenwerkstätten gegenüber anderen Leistungsanbietern in Bezug auf geltende Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und die bevorzugte Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand wird abgelehnt.
  3. Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a SGB XII_E müssen auch dann als Leistung der Eingliederungshilfe i. S. v. § 113 Abs. 5 SGB IX_E übernommen werden, wenn Menschen, die in „besonderen Wohnformen“ leben, ihren Lebensunterhalt aus anderen Sozialleistungen (ALG II) bestreiten.
  4. Das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, die in „besonderen Wohnformen“ leben, darf nicht zusätzlich durch Vereinbarungen (§ 113 Abs. 5 SGB IX_E) zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern eingeschränkt werden.
  5. Behinderte Menschen, die in „besonderen Wohnformen“ leben, dürfen nicht unrechtmäßig von Ansprüchen auf ALG II ausgeschlossen werden.
  6. Bewohnern von „besonderen Wohnformen“ müssen immer nennenswerte Barmittel zur eigenen Verfügung verbleiben; auch über den Verbleib von Mehrbedarfen muss im Rahmen des Gesamtplanverfahrens entschieden werden.

Ergänzend erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich vorgesehenen weiteren Änderungsbedarfe (u. a. die Entfristung der EUTB, die Erhöhung der Freigrenzen für Unterhaltspflichtige, anspruchsstärkende Klarstellungen im Bereich Arbeitsassistenz und das Budget für Ausbildung) dringend weiterverfolgt und umgesetzt werden müssen. Die insofern bestehenden Leerstellen sind aus Sicht des DBSV nicht zu rechtfertigen, zumal es entsprechende Koalitionsvereinbarungen gibt.

Im Einzelnen führen wir zu den o.g. Punkten wie folgt aus:

1.   Ungleichbehandlung von Blindenhilfe-Beziehern

Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchst b:

Vorgesehen ist eine Neuregelung in § 82 Abs. 6 SGB XII wie folgt:

„(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“

Der DBSV fordert nachdrücklich, dass die Regelung auch beim Bezug von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Anwendung findet. Insoweit ergibt sich eine notwendige Korrektur der durch das Bundesteilhabegesetz in Kraft gesetzten Regelungen aus Gründen der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Grundgesetz.

Die bislang vorgesehene Regelung bedeutet eine Ungleichbehandlung von erwerbstätigen Beziehern von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, die nicht zu rechtfertigen ist. Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gleicht blindheitsbedingt entstehende Mehraufwendungen aus. Aus Sicht des DBSV handelt es sich um eine Teilhabeleistung, so dass sich eine Gleichbehandlung mit Beziehern von Eingliederungshilfe ergibt. Aber selbst wenn das BMAS – wie in der Vergangenheit zum Ausdruck gekommen ist – der Auffassung sein sollte, dass die Blindenhilfe ähnlich wie die Hilfe zur Pflege zu behandeln sei, dann ist in der Konsequenz auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erweiterung des § 82 Abs. 6 SGB XII auf Bezieher von Blindenhilfe notwendig, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung zu vermeiden. Es ist zu beachten, dass es einen gewissen Überschneidungsbereich von Blindenhilfe und Hilfe zur Pflege gibt, der dazu führt, dass im Falle des Bedarfs beider Leistungen Anrechnungsregelungen bestehen, die eine Doppelleistung verhindern (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 63b Abs. 2 SGB XII). Mit Blick auf § 63b Abs. 2 SGB XII wird die Blindenhilfe sogar als die vorrangige Leistung angesehen. Das darf nicht dazu führen, dass blinde Menschen, die erwerbstätig sind und entsprechendes Einkommen erzielen, schlechter gestellt werden als Menschen, die Hilfe zur Pflege erhalten. Aufgrund dessen muss bei der Entscheidung über Absetzbeträge vom Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII der gleiche Maßstab sowohl für Bezieher von Hilfe zur Pflege, als auch für Bezieher von Blindenhilfe gelten. Aus diesem Grund ist § 82 Abs. 6 SGB XII wie folgt neu zu fassen:

„(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe nach § 72 oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“

2.   Alternativen zur Werkstatt für Menschen mit Behinderungen

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c:

Vorgesehen ist, dass die geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand nicht für andere Leistungsanbieter gelten sollen.

Für den DBSV ist diese Differenzierung nicht nachvollziehbar. Andere Leistungsanbieter wurden geschaffen, um für Menschen mit Behinderungen eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zu eröffnen. Wenn dieses Ziel ernst gemeint ist, dann kann es nicht sein, dass die Beschäftigungsalternative gar nicht erst in der Praxis entstehen kann, weil notwendige Förderungen (bevorzugte Auftragsvergabe etc.) nicht stattfinden. Zu bedenken gilt es auch, dass andere Leistungsanbieter u. U. eine Angebotslücke für Menschen mit spezifischen Unterstützungsbedarfen schließen können. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen, die Menschen mit Behinderungen grundsätzlich erfüllen müssen, um entweder in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt zu werden, die gleichen sind. Es handelt sich also dem Grunde nach um einen identischen Personenkreis. Es ist damit nicht nachzuvollziehen, warum dann eine unterschiedliche Behandlung von WfbM und anderen Leistungsanbietern in Bezug auf die o. g. Vergünstigungen gerechtfertigt sein soll.

3.   Änderungen im Zusammenhang mit der Trennung von Fachleistungen und Hilfen zum Lebensunterhalt

Im Referentenentwurf heißt es einleitend: „Es wird bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe keine Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr geben.“ Diese Aussage ist dann falsch, wenn die folgenden Regelungen unverändert in Kraft treten:

Zu Artikel 1 Nr. 4:

Dem § 113 SGB IX soll folgender Absatz angefügt werden:

„(5) In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht.“

Dass es einer besonderen Regelung bedarf, um bei Bewohnern einer „besonderen Wohnform“ bestimmte Anteile der Unterkunftskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe abzudecken, ist unumstritten. Problematisch ist indes, dass rechtlich die besondere Wohnform unmittelbar mit dem Bezug der Grundsicherungsleistung verknüpft wird. Aus Sicht des DBSV ist absolut nicht nachvollziehbar, dass eine „besondere Wohnform“ dadurch zur „besonderen Wohnform“ werden soll, weil bestimmte Grundsicherungsleistungen bezogen werden. Vielmehr geht es doch darum, diese Wohnformen von reinen Wohngemeinschaften abzugrenzen.

Wenn das aber so ist, dann kann es nicht sein, dass Menschen, die keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, plötzlich auch nicht von den Eingliederungshilfeleistungen im Sinne des vorgesehenen § 113 Abs. 5 SGB IX profitieren sollen. Das betrifft etwa Menschen, die lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erhalten oder solche, die zwar in besonderen Wohnformen leben (müssen), ihren Lebensunterhalt aber aus eigenem Einkommen und Vermögen (teilweise) selbst bestreiten können.

Weiterhin ist aus Sicht des DBSV der zweite Halbsatz des § 113 Abs. 5 SGB IX_E zu streichen. Die besondere Betonung einer Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger ist aus dogmatischen Gründen systemwidrig, weil diese Vereinbarungen Teil des Vertragsrechts nach Kapitel 8 des SGB IX sind. § 113 SGB IX stellt indes eine Anspruchsgrundlage für behinderte Menschen dar, die nicht durch das Vertragsrecht ausgehebelt werden darf. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Gesetzesbegründung zu § 113 Abs. 5 SGB IX_E. Dort heißt es: „Die Entscheidung über die Bewilligung im Einzelfall obliegt dem Eingliederungshilfeträger, dem über das Vertragsrecht eine Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wird. Diese kann z. B. darin liegen, dass diese Aufwendungen im Einzelfall nur für einen befristeten Zeitraum oder degressiv gestaffelt übernommen werden. […]  Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ist […] zu klären, ob und wenn ja, in welchem Umfang und für welche Dauer der Träger der Eingliederungshilfe den 125 Prozent überschreitenden Anteil […] übernimmt.“. Die Frage der Angemessenheit und des Wunsch- und Wahlrechts wird bereits über § 104 SGB IX geregelt. Die zusätzlichen Vorgaben in § 113 Abs. 5 SGB IX bedeuten – und das macht die Gesetzesbegründung sehr deutlich – dass das Wunsch- und Wahlrecht eine weitere Einschränkung zu Lasten der Leistungsberechtigten erfahren wird. Dazu darf es nicht kommen.

Um die Leistungslücken zu schließen und die höheren Unterkunftskosten in „besonderen Wohnformen“ in allen Fallkonstellationen regelhaft abzudecken, sollte § 113 Abs. 5 SGB IX wie folgt gefasst werden:

„(5) In besonderen Wohnformen im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen.“

Zu Artikel 6:

Die vorgesehene Regelung in § 7 SGB II ist aus Sicht des DBSV aus mehreren Gründen nicht akzeptabel.

Personen in „besonderen Wohnformen“ werden regelhaft von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dabei wird offenbar pauschal angenommen, dass diese Personen erwerbsfähig im Sinne von Absatz 1 sind. Die gewollte Trennung von Teilhabeleistungen einerseits und unterhaltssichernden Leistungen andererseits wird konterkariert. Damit wird endgültig in Frage gestellt, ob es dem Gesetzgeber wirklich darum geht, Leistungen individueller als bisher zu gestalten. Vielmehr bringt die Regelung zum Ausdruck, dass der Aufbruch der Einrichtungslogik nicht konsequent vollzogen wird, sondern es allein um eine Neuzuordnung der Kosten gehen sollte.

Aus der Regelung resultiert eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht behinderten Menschen. SGB XII-Leistungen erhält nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II nur, wer mindestens 15 Stunden erwerbstätig ist. Für diese Personen gelten die – je nach Lebensalter – ggf. höheren Vermögensfreibeträge im SGB II. Wird der behinderte Mensch vorübergehend arbeitslos, wird er unmittelbar dem Leistungsrecht des SGB XII zugerechnet und hat – je nach Lebensalter – unter Umständen sofort niedrigere Vermögensgrenzen hinzunehmen. Außerdem sind die Menschen dann dem SGB II-System entzogen und werden also auch nur noch unzureichend dabei unterstützt, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen.

Zudem fehlt für Personen, die mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und SGB II-Leistungen erhalten, eine dem § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB XII_E (vgl. Artikel 3 Nr. 5 des Entwurfs) vergleichbare Regelung. Auf die Ausführungen zu § 113 Abs. 5 SGB IX_E wird verwiesen.

Barmittel

Es ist gesetzlich klarzustellen, dass Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen Barmittel in nennenswerter Höhe verbleiben. Zudem ist im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auch über etwaige Mehrbedarfe und deren Verbleib (Selbstbehalt oder Übertragung an die Einrichtung) zu befinden. Ansonsten werden diese Beträge zur Verhandlungsmasse über eine Aufnahme in eine bestimmte „besondere Wohnform“. Zu beachten ist, dass behinderte Menschen faktisch nicht viele Wahlmöglichkeiten unter den Einrichtungen haben. Sie sind also in der schwächeren Verhandlungsposition und brauchen gewisse Schutzrechte.