DBSV-Stellungnahme zu Änderungsbedarfen im Zusammenhang mit der anstehenden Novellierung des Filmförderungsgesetzes (FFG)
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) ist Spitzenverband der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisationen. Dementsprechend konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen ausschließlich auf die Belange blinder und sehbehinderter Menschen.
Seit der Verpflichtung zur Herstellung einer Fassung mit Audiodeskription im Jahr 2013 hat sich die Anzahl an Hörfilmen deutlich erhöht. Es wird dabei ausdrücklich begrüßt, dass barrierefreie Fassungen auch im Bereich des Absatzes förderfähig sind. Das durch das FFG eingeführte Steuerungsinstrument hat also Wirkung gezeigt und zwar nicht nur in Bezug auf nach diesem Gesetz geförderte Filme, sondern auch darüber hinaus. Der stetige Zuwachs an Angeboten mit Audiodeskription bedeutet für blinde und sehbehinderte Menschen eine deutliche Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten.
Bei der Weiterentwicklung der Filmförderung in Bezug auf die Barrierefreiheit muss das Hauptaugenmerk darauf gelegt werden, dass die barrierefrei hergestellten Filmfassungen blinden und sehbehinderten Menschen auch tatsächlich zugänglich sind. Die 2017 neu ins FFG aufgenommenen Regelungen in § 47 haben in der Praxis leider nicht zum gewünschten Erfolg geführt.
2018 gab es insgesamt 52 FFA-geförderte Filme. Davon war bei 30 Filmen die barrierefreie Fassung zum Kinostart über ein kinounabhängiges Wiedergabesystem (die App „Greta“) zugänglich. 22 geförderte Filme verfügten zwar über eine Audiodeskription, sie waren dem blinden und sehbehinderten Kinobesuchern faktisch jedoch nicht zugänglich. Die kinoabhängigen Systeme zur Wiedergabe der Audiodeskription haben sich nicht durchgesetzt. Recherchen des DBSV im Rahmen seines Projekts „Kino für alle“ haben ergeben, dass es deutschlandweit lediglich ca. 20 Kinos gibt, die über eine kinoabhängige Wiedergabemöglichkeit der Audiodeskription verfügen (CinemaConnect). In diesen 20 Kinos wird nur ein Bruchteil der FFA-geförderten Filme gezeigt. Hinzu kommt, dass ein Großteil dieser 20 Betreiber das „CinemaConnect-System“ nutzt, um fremdsprachige Fassungen wiederzugeben, anstatt es für barrierefreie Fassungen zu nutzen. Letztendlich kann der Kinobesucher aktuell nicht sicher davon ausgehen, dass er über das System im Kino die Audiodeskription abrufen kann.
Im Ergebnis halten wir damit die Zurverfügungstellung der Audiodeskription über eine kinogebundene technische Lösung zwar für wünschenswert. In der Praxis dürfte sich aber allein eine barrierefreie kinounabhängige Wiedergabemöglichkeit durchsetzen.
In die Förderbedingungen gemäß § 47 FFG ist daher aufzunehmen, dass der Zugang zu der barrierefreien Filmfassung über ein kinounabhängiges Übermittlungssystem abzusichern ist.
Bei den weiteren, der Kinovorführung nachfolgenden Verwertungsstufen muss die barrierefreie Fassung direkt über das jeweilige Wiedergabesystem zugänglich sein.
Die barrierefreie Fassung muss dafür auf allen Endkopien vorliegen, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten Verwertungskette für blinde und sehbehinderte Endverbraucher nutzbar wird. Es muss gelten: Zu jedem produzierten und der Verwertung zugänglich gemachten Filmpaket gehört die barrierefreie Filmfassung unabdingbar dazu. Insoweit verweisen wir auf die noch umzusetzende AVMD-Richtlinie, die künftig auch private Anbieter von audiovisuellen Medienangeboten zur zunehmenden Barrierefreiheit verpflichtet. Damit diese Verpflichtung effektiv greift, müssen die barrierefreien Filmfassungen in jedem Fall automatisch vorliegen.
§ 47 Abs. 1 FFG könnte etwa wie folgt neu gefasst werden:
„(1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino alle Endfassungen des Films mit einer barrierefreien Fassung hergestellt werden. Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass die barrierefreien Fassungen bei allen Verwertungsformen nutzbar gemacht werden. Bei Filmvorführungen im Kino ist die barrierefreie Fassung des Films über ein barrierefreies kinounabhängiges Übermittlungssystem zugänglich zu machen.“
In § 40 FFG sollte sodann definiert werden, was ein barrierefreies kinounabhängiges Übertragungssystem ist. Insoweit könnte etwa wie folgt formuliert werden:
„Ein barrierefreies kinounabhängiges Übermittlungssystem ist eine mobile Anwendung (App) zur Wiedergabe einer barrierefreien Filmfassung im Sinne von Abs. 8, die auf einem Nutzerendgerät mit allen gängigen Betriebssystemen frei zugänglich, kostenfrei nutzbar sowie barrierefrei im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist.“
Barrierefreie Filmangebote werden in der Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen, weil durch die allgemein höhere Lebenserwartung und die damit ständig wachsende Zahl älterer Menschen auch deutlich mehr Menschen von einer Seheinschränkung betroffen sein werden als heute. Wenn also die deutsche Filmindustrie ihre Angebote auch in der Zukunft einem möglichst großen Publikum anbieten möchte, dann führt gar kein Weg daran vorbei, Barrierefreiheit strukturell mitzudenken und flächendeckend umzusetzen.