DBSV-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSGÄndG)

Mit Schreiben vom 25.7.22 hat das BMAS die Verbände zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSGÄndG) gebeten. Mit dem BFSGÄndG sollen die Artikel 24 und 25 sowie Anhang 1 Abschnitt VI der Richtlinie (EU) 2019/882 umgesetzt werden.

Damit die Umsetzung europarechtskonform erfolgt, sieht der DBSV Änderungsbedarf im neu vorgesehenen § 5a BFSG. Konkret sind die Wörter „sowie der funktionalen Leistungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt VII der Richtlinie (EU) 2019/882“ ersatzlos zu streichen.

Begründung

Bezugnehmend auf den eindeutigen Wortlaut in Anhang 1 Abschnitt VII der RL 2019/882 gehen die europarechtlichen Vorgaben davon aus, dass die Anforderungen an die Funktionalität im Sinne des Abschnitts VII auch der Umsetzung von Artikel 24 und Anhang 1 Abschnitt VI ergänzend dienen. Denn Anhang 1 Abschnitt VII der RL 2019/882 wird wie folgt eingeleitet: „Wenn sich die in den Abschnitten I bis VI des Anhangs festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen ...“. Würde § 5a BFSG die Anforderungen aus Anhang 1 Abschnitt VII ausschließen, dann ergäbe sich eine europarechtswidrige Regelungslücke, die sich in der Praxis zu Lasten von Menschen mit Behinderungen auswirkt, denn gerade die in Anhang 1 Abschnitt VII niedergelegten Anforderungen dürften für Produkte und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 24 der RL 2019/882 praktische Relevanz erhalten. Dieser Mangel kann nicht über die BFSG-VO geheilt werden, weil die Rechtsverordnung mit Blick auf die in § 3 Abs. 2 BFSG gefasste enge Ermächtigungsgrundlage eine unmittelbare Umsetzung des Anhangs 1 Absatz VI ausschließt. Vor diesem Hintergrund muss aus Sicht des DBSV § 5a BFSG_E entsprechend des diesseitigen Vorschlages geändert werden.

Im Übrigen begrüßt der DBSV ausdrücklich die Korrektur von § 5 BFSG. Das BMAS kommt damit auch einer Forderung des Verbandes nach.

Abschließend weist der DBSV darauf hin, dass Deutschland mit den geplan-ten Anpassungen im BFSGÄndG nur europarechtlichen Verpflichtungen nach-kommt. Das im Koalitionsvertrag gegebene Versprechen, die gesetzlichen Vorgaben für mehr Barrierefreiheit insgesamt zu stärken, sieht der DBSV mit diesem Gesetz hingegen als nicht erfüllt an. Hier erwartet der Verband zeit-nahe echte Reformen und eine Förderstrategie für eine barrierefreie digitale und physische Umwelt.