DBSV-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Der DBSV begrüßt die Neuregelungen im AEG und hebt hier insbesondere die gesetzliche Absicherung der Mobilitätsservicezentrale in § 10a AEG hervor.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) vertritt als Spitzenverband der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe in Deutschland die Interessen der rund 1,2 Mio. blinden und sehbehinderten Menschen sowie der rund 10 Mio. Menschen, deren Erkrankung zu einem Sehverlust führen kann. Der DBSV begrüßt die Neuregelungen im AEG und hebt hier insbesondere die gesetzliche Absicherung der Mobilitätsservicezentrale in § 10a AEG hervor. Im Einzelnen nimmt er wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 Nr. 5 - Einführung von § 10a AEG

Der DBSV begrüßt ausdrücklich, dass Deutschland in § 10a AEG von der Möglichkeit Gebrauch macht, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreibern die Einrichtung einer gemeinsamen, zentralen Anlaufstelle für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität vorzuschreiben. Damit wird die Mobilitätsservicezentrale auf rechtlich sichere Füße gestellt. Bislang beruht die diesbezügliche Zusammenarbeit von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreibern auf Freiwilligkeit. Das hat in der Vergangenheit bereits einmal zur drohenden Einstellung der Mobilitätsservicezentrale geführt und bei Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen, darunter dem DBSV, zu erheblichen Protesten geführt. Gerade für blinde und sehbehinderte Menschen ist die Mobilitätsservicezentrale ein zentrales Angebot, um ein selbstständiges und selbstbestimmtes Reisen mit der Bahn zu ermöglichen und damit zu einer gleichberechtigten Teilhabe beizutragen.
Wie bisher auch muss sichergestellt werden, dass die Anmeldung von Hilfeleistungen mit der Möglichkeit des Fahrkartenerwerbs gekoppelt wird, um eine barrierefreie Reiseorganisation abzusichern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reiseroute von Menschen mit Behinderungen nicht nur von persönlichen Wünschen, sondern oft auch davon abhängig ist, an welchen Bahnhöfen eine barrierefreie Infrastruktur und/oder Hilfspersonal zur Verfügung steht.
Erforderlich ist ebenfalls, die ständige Erreichbarkeit auch zu Spitzenzeiten und infolge von besonderen Ereignissen ohne stundenlange Wartezeiten zu gewährleisten. Außerdem ist die durchgängige Bereitstellung von Hilfeleistung sicherzustellen.

Zu Artikel 1 Nr. 7 - § 12b AEG

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Erstattungs- und Entschädigungsanträgen eine Form der barrierefreien Kommunikation in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das begrüßt der DBSV ausdrücklich. Er regt an, durch einen Verweis auf die Vorgaben in § 4 BGG und der BITV 2.0 in der jeweils gültigen Fassung klarzustellen, was unter einer barrierefreien elektronischen Kommunikation konkret zu verstehen ist.

Zu Artikel 1, Nr. 9 – Änderung von § 38 AEG

Deutschland macht von der Möglichkeit Gebrauch, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen den Hilfebedarf bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, zu melden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen. Diese Frist ist unter Berücksichtigung des Rechts auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu lang und sollte deutlich verkürzt werden. Auch im innerdeutschen Eisenbahnverkehr muss dringend dafür gesorgt werden, dass Menschen mit Behinderungen auch spontan reisen können und dafür die nötige Mobilitätshilfe erhalten.